Friedhofsgebühren Mommenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Mommenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 55278

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (5. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.10.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. I Nr. 1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. II Nr. 1 lit. a (kleinstes Wahlgrab: Einzelgrabstätte mit Vertiefung, 2 Grabstellen; kein 1-stelliger Tarif vorhanden)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. I Nr. 2
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. II Nr. 1 lit. e; Kapazität laut § 13 Abs. 2 Nr. 5 und § 15 Abs. 1 lit. b Friedhofssatzung: Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnen (kein 1-Urnen-Wahltarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. I Nr. 4 (anonymes Rasengrabfeld; § 15 Abs. 1 lit. f Friedhofssatzung: eine Urne je Rasengrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. II Nr. 1 lit. g (Baumgrab 2-er Röhre = 2 Urnen; § 12 Abs. 1 lit. b Friedhofssatzung: Erdröhre für 2 bzw. 4 Bestattungen; kein 1-Platz-Baumgrab-Tarif vorhanden)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
892,25 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 892,25 € · Urne: 297,50 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. III Nr. 1 lit. a und lit. i (Bruttobeträge inkl. MwSt. gem. Ziff. V Nr. 3)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 5. Änderung vom 11.10.2024, Ziff. VI Nr. 1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (5. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 11.10.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017, i.d.F. der 3. Änderung vom 31.03.2022

S a t z u n g über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mommenheim

vom: 08.05.20171

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Mommenheim, seiner Einrichtungen und Anlagen werden Benutzungsgebühren und für Leistungen der Friedhofsverwaltung Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner/innen

Gebührenschuldner/innen sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller/die Antragstellerin,
  1. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller/die Antragstellerin,
  1. 3. bei Verwaltungsgebühren der Antragsteller/die Antragstellerin.

§ 3 – Sonstige Leistungen

Für die in der Gebührensatzung nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem Aufwand (Sachkosten und Stundenlöhne). Diese Kosten plus MwSt. sind vom Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs-satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Benutzungs- und Verwaltungsgebühren werden innerhalb von einem Monat nach Be-kanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 52 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.06.2011 einschließlich den Änderungssatzungen außer Kraft.

Mommenheim, 08.05.2017 Ortsgemeinde Mommenheim gez.: Hans-Peter Broock, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 i.d.F. der 3. Änderung

vom: 31.03.2022

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

400,00 €

2. Überlassung eines Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofssatzung

200,00 €

3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Gedenktafel – halbanonym

650,00 €

4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab - anonym 600,00 €

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte mit Vertiefung (2 Grabstellen) 600,00 € b) eine Doppelgrabstätte mit Vertiefung (4 Grabstellen) 1.200,00 € c) eine Dreiergrabstätte mit Vertiefung (6 Grabstellen) 1.800,00 € d) eine Vierergrabstätte mit Vertiefung (8 Grabstellen) 2.400,00 € e) eine Urnengrabstätte 300,00 € f) eine Urnenkammer 1.400,00 € g) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre) 1.000,00 € h) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre) 1.085,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 15,00 € b) eine Doppelgrabstätte 30,00 € c) eine Dreiergrabstätte 45,00 € d) eine Vierergrabstätte 60,00 € e) eine Urnengrabstätte 7,50 € f) eine Urnenkammer 35,00 € g) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre) 25,00 € h) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre) 27,25 €

Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.

3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehen-den Nutzungszeit werden die Gebühren gem. Nr. 2 erhoben.

III. Öffnen und Schließen der Gräber

1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene

Netto Brutto

a) für jede Erdbestattung 565,00 € 672,35 € b) für jede Erdbestattung in der Tiefe 690,00 € 821,10 € c) für jede Urnenbeisetzung 170,00 € 202,30 € d) für jede Urnenbeistellung in eine Urnenkammer 144,00 € 171,36 € e) für jede Urnenbeisetzung in einem Baumgrab 150,00 € 178,50 € f) für jede Urnenbeisetzung in einem Rasengrab 175,00 € 208,25 €

IV. Durchführung von Erdbestattungen

1. Für die Aufnahme eines Verstorbenen in die Leichenhalle, Organisation der Trauerfeier und der Bestattung wird folgende Gebühr erhoben:

175,00 €

208,25 €

2. Stellung des Kondukts

a) Für die Bereitstellung von vier Arbeitskräften für das Tragen und Absenken des Sarges

200,00 €

238,00 €

b) Für die Bereitstellung von sechs Arbeitskräften für das Tragen und Absenken des Sarges

290,00 €

345,10 €

V. Durchführung von Urnenbeisetzungen

1. Für die Aufnahme eines Verstorbenen in die Leichenhalle, Durchführung der Trauerfeier und der Beisetzung der Urne in eine Grabstätte bzw. Urnenkammer wird eine Gebühr erhoben von:

175,00 €

208,25 €

VI. Ausbetten von Verstorbenen und Aschen

1. Erdgräber, für die Ausbettung eines Verstorbenen, von Beginn des 6. Jahres (Ruhezeit) an, wird eine Gebühr erhoben von:

850,00 €

1.011,50

2. Bei Bestattungen von auswärts Ausgebetteten sowie bei Wiederbestattun-gen innerhalb des Friedhofes werden für die Wiederbeisetzung zusätzlich Gebühren gem. Ziff. III (Erdbestattungen) erhoben.

3. Aschenurnen

a) Für das Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Aschenurne.

530,00 €

630,70 € b) Für das Ausgraben einer Aschenurne zur Überführung nach einem anderen Friedhof.

355,00 €

422,45 € c) Für die Ausbettung einer Urne aus einer Urnenkammer zur Überführung nach einem anderen Friedhof

140,00 €

166,60 €

VII. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in den vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:

Netto Brutto

  1. 1. beim Öffnen eines Grabes mit Kompressoreinsatz, pro Std. 65,00 € 77,35 €

2. Für unvorhergesehene Arbeiten werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber folgende Gebühren erhoben:

a) Vorarbeiter, Bestattungsarbeiter, pro Stunde 65,00 € 77,35 € b) Grabungsbagger incl. Fahrer, pro Stunde 95,00 € 80,05 € c) Zweiachser incl. Fahrer, pro Stunde 100,00 € 119,00 €

3. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.

4. Für die nach den Ziff. III bis VII und VIII Nr. 3, 4 und 6 genannten Gebühren, wird zusätzlich, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VIII. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

1. Nutzung der Trauerhalle, für jede Trauerfeier 200,00 €

2. Nutzung des Verabschiedungsraums 25,00 €

Netto Brutto

3. Öffnen und Schließen des Verabschiedungsraums inkl. Transport der Leiche

60,00 €

71,40 €

4. Öffnen und Schließen des Verabschiedungsraums incl. Aufstellung der Urne

55,00 €

65,45 €

5. Für die Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum von der Einstellung bis zur Beisetzung für jeden angefangenen Tag (es zählt das Datum)

40,00 €

6. Für Nachteinlieferung (Montag bis Freitag von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr am Folgetag) und für Wochenendeinlieferung (Samstag von 20:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr) wird zusätzlich folgende Gebühr erhoben

15,00 €

17,85 €

7. Für die vorübergehende Einstellung einer Leiche bzw. einer Urne, die bis zur Überführung nach auswärts aufbewahrt werden soll und nicht auf dem Friedhof bestattet wird, für jeden angefangenen Tag

70,00 €

8. Reinigung der Kühlzelle bei Einstellung der Leiche 30,00 €

9. Reinigung der Friedhofshalle 50,00 €

  1. 10. Reinigung des Verabschiedungsraums 20,00 €

IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

1. a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre)

30,00 €

b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre)

30,00 €

2. Für die Bearbeitung eines Antrags zur Errichtung von Grabmalen, Gedenk-tafeln, Gedenkplatten, Abdeckplatten, Verschlussplatten, Grababdeckun-gen und Einfassungen

30,00 €

3. a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) 6,00 €

b) Umschreiben der Verleihungsurkunde 6,00 €

4. Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung für Gräber in Abt. I u. II, jährlich 25,00 €

1 i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 31.03.2022 2 Satzung vom 08.05.2017 in Kraft getreten am 18.05.2017

  1. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
  1. 2. Änderungssatzung vom 09.07.2020 in Kraft getreten am 20.08.2020
  1. 3. Änderungssatzung vom 31.03.2022 in Kraft getreten am 27.07.2022
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 18.12.2018, in Kraft seit 01.01.2019; Friedhofsgebührensatzung vom 08.05.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 18.12.2018 (in Kraft seit 01.01.2019)

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 18.12.2018

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Mommenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgeset-zes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Eigentum

Der Friedhof ist Eigentum der Ortsgemeinde Mommenheim.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner/innen der Ortsgemeinde waren, b) Nutzungsrechte in einer bestimmten Wahlgrabstätten haben, c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, tot aufgefunden werden und nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden.

(3) Bestattungen anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwal-tung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschenresten.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhe-bung) - vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzun-gen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beiset-zungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Au-ßerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht ab-gelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte

einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitge-teilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Bestehende Nutzungsrechte werden auf die Ersatzwahlgrabstätten übertragen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während des Tages bis zum Beginn der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.

(2) Die Ortsgemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material für die Grabherrichtung sowie leichte Fahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht von Gewerbetreibenden für Arbeiten gem. § 6,

2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

4. gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

5. Druckschriften zu verteilen,

6. kompostierfähiges, organisches Material und nicht kompostierfähigen Restmüll gemeinsam und außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen zu lagern,

7. entsprechend dem Kompostierungsangebot sind auf dem Friedhof nur Kränze, Gestecke und Gebinde aus kompostierfähigen Materialien erlaubt,

8. zu rauchen, zu lärmen, zu spielen,

9. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde), zu rauchen, zu lärmen und zu spielen,

  1. 10. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
  1. 11. die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Anlässse und andere nicht mit der Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Ortsgemeinde.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Fachlich geeignet ist die Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu mon-tieren. Weiterhin kann sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren.

(4) Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen und sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Ortsgemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Been-digung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-gen. Bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ord-nungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten dür-fen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(8) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte auf zwei Jahre. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlan-gen vorzuzeigen. Die entsprechende Gebühr wird nach der Friedhofsgebührensatzung erho-ben.

(9) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorlie-gen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erfor-derlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer bereits erworbenen Erdwahl-grabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen in zeitlicher Hinsicht können nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen sind ausgeschlossen; an Samstagen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeinde können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg bestat-tet werden.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Verwesungs-produkten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Materialien hergestellt sein; soweit nichts anderes ausdrücklich vorge-schrieben ist. Die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen ist unzulässig. Mit Rücksicht auf die 20-jährige Ruhefrist und die Tiefbestattung dürfen Särge mit Metalleinsatz oder Metallsärge ohne Zustimmung der Ortsgemeinde nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur bei Verlängerung der 20-jährigen Ruhezeit um weitere 20 Jahre in Wahlgrabstätten zulässig.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde bei der An-meldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.

(3) Werden bei Urnenbeisetzungen in einem Erdwahlgrab oder Reihengrab Überurnen aus nicht verrottbaren bzw. nicht vergänglichen Stoffen verwendet, übernimmt die Ortsgemeinde bei weiteren Erdbestattungen bzw. Aus- oder Umbettungen keine Haftung für die Unversehrtheit der Überurne.

(4) Für die Bestattung von Urnen in Erd- oder Urnengrabstätten, müssen biologisch abbaubare Ur-nen (Zellstoff aus Pflanzen) verwendet werden.

(5) Das Material der Urnen die in den Kolumbarien/Urnenstelen beigesetzt werden, soll dauerhaft wasserdicht und nicht vergänglich sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Ortsgemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar-ges beträgt 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.

(3) In einem Wahlgrab können auf Antrag zwei Särge beigesetzt werden. Dabei ist der erste Sarg in 2,40 m Tiefe beizusetzen, so dass nach der zweiten Beisetzung zwischen Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges eine Deckung von 0,90 m verbleibt.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwand getrennt sein. Bei Neubelegungen auf alten Friedhofsteilen ist auf die 0,40 m starke Erdwand zwischen zwei Grabstätten zu achten. Ausnahmefälle sind mit der zuständigen Berufsgenossen-schaft abzustimmen.

(5) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (wie Bepflanzung, Lampen, Vasen und sonsti-gen Grabschmuck) vor dem Ausheben der Grabstätte auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern auch Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Ortsge-meinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungs-berechtigten/die Nutzungsberechtigte an die Ortsgemeinde zu erstatten.

(6) Vor der Bestattung sind für das Öffnen und Schließen der Grabstätte grundsätzlich die Arbeits-und Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft VSG 4.7 einzuhalten.

§ 10 – Ruhezeit und Nutzungsrecht

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre

Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre

(2) Das Nutzungsrecht beträgt:

1. bei Erd- und Urnenreihengrabstätten ab dem 5. Lebensjahr 20 Jahre 2. bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten 40 Jahre 3. bei Urnenkammern (Urnenstele) 40 Jahre 4. bei Baumgrabstätten 40 Jahre 5. bei Rasengrabstätten 20 Jahre

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist / sind die in der Urnenkammer abgelaufene Urnenkapsel/n bzw. Aschenreste innerhalb des Friedhofes auf eine dafür vorgesehene Fläche wieder zu bestatten.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, grundsätzlich erst nach Ablauf des 5. Jahres der Ruhezeit und nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härte-falles erteilt. Umbettungen aus einem Erdreihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Erdrei-hengrab/Urnenreihengrab sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 bleibt unbe-rührt.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Erd- bzw. Urnenreihengrab die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettun-gen aus einem Erd- bzw. Urnenwahlgrab der/die jeweils Nutzungsberechtigte. Im Übrigen ist die Ortsgemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses be-rechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen werden von der Ortsgemeinde oder durch einen Beauftragten durchgeführt. Die Ortsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller/die Antragstellerin, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Ortsgemeinde zu tragen.

(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer be-hördlichen oder richterlichen Anordnung.

(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene sterbliche Überreste oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde in dafür vorgesehene Friedhofsbereiche oder in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(9) Umbettungen mit Ausnahmen von Urnenumbettungen werden in der Zeit vom 01. April bis 30. September nicht vorgenommen.

IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:

a) 1. Erdreihengrabstätten

2. Erdwahlgrabstätten

3. Urnenreihengrabstätten

4. Urnenwahlgrabstätten

5. Urnenkammern (Urnenstele) als Urnenwahlgrabstätte

b)

Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten mit Erdröhre für 2 bzw. 4 Bestattungen

c)

Rasengräber als Urnenreihengrabstätten

1. Rasengrabfeld mit Gedenktafel (halbanonym)

2. anonymes Rasengrabfeld

(2) Die Grabpflege der Rasen- und Baumgräber wird von der Ortsgemeinde gewährleistet.

(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umge-bung besteht nicht.

(4) Die Nutzungs- und Verfügungsberechtigten haben alle Beeinträchtigungen, die im Rahmen einer normalen und termingerechten Beisetzung auftreten können, wie: vorübergehende Ent-fernung von Pflanzen und Grabschmuck sowie Lagerung von Grabaushub und Beeinträchtigun-gen durch Friedhofsbäume und Anpflanzungen, zu dulden.

(5) Grüfte und Grabgebäude – mit Ausnahme von Grabkammern und Urnenkolumbarien – sind nicht zugelassen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach be-legt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden / Beizusetzenden zugeteilt werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausge-schlossen.

(2) Es werden ausgewiesen in den Abteilungen III und IV:

  1. 1. Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,60 m und einer Breite von 0,60 m je Grabstätte.
  2. 2. Erdreihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,20 m und einer Breite von 1,10 m je Grabstätte. In den Abteilungen V und folgende: 3. Erdwahl- und reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,50 m und einer Breite von 1,20 m je Grabstätte.

4. Urnenreihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 0,80 m und einer Breite von 0,60 m je Grabstätte. 5. Urnenwahlgräber für 2 Urnen für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 1,00 m und einer Breite von 0,80 m je Grabstätte. 6. Rasengrabstätten: Länge 0,50 m x Breite 0,50 m. Der Abstand zwischen den Gräbern entfällt.

(3) Die Rasengräber im Gemeinschaftsgrabfeld für je anonyme und halbanonyme Bestattungen werden nur als Urnenreihengräber ausgewiesen. Die Vergabe erfolgt auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Es dürfen auf der Grünfläche keine Gegenstände abgestellt werden.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet bzw. beigesetzt werden, (Ausnahme gem. § 7 Abs. 3).

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nut-zungsrecht soll nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zu-teilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren und ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts an Wahlgrabstät-ten kann bis zur maximalen Nutzungsdauer von 40 Jahren erfolgen. Es kann auch eine kürzere Nutzungszeit, jedoch nicht unter 5 Jahren, gewählt werden.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber (§ 9 Abs. 3) vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich.

(3) Es wird eine Graburkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, sowie der Ver-kehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen. Bei späteren Bestattungen / Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit übersteigt, ist die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlän-gern.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts sollte der/die Nutzungsberechtigte für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis (aber auch andere Perso-nen) seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung ge-troffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner 2. auf die, Kinder

3. auf die Enkelkinder 4. auf die Eltern 5. auf die Geschwister 6. auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufender Berechtigter dem Rechtsübertrag, tritt die im Rang nachfolgende Per-son an seine Stelle.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt:

a) durch Ablauf der Nutzungsdauer,

b) durch Entziehung des Nutzungsrechtes, c) bei unbelegten Wahlgräbern durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Urkunde,

d) bei belegten Wahlgräbern mit Ablauf der Ruhezeit durch schriftlichen Verzicht bei gleichzeitiger Rückgabe der Graburkunde.

(6) Der/die Nutzungsberechtigte muss die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen Dritten bei der Friedhofsverwaltung melden. Dieser Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestat-tungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grab-stätte zu entscheiden, unter Beachtung der in dieser Satzung festgesetzten Gestaltungs- bzw. Pflegeregelungen.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-samte Grabstätte möglich.

(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird die anteilige Gebühr für nicht in Anspruch genom-mene Nutzungszeit nicht erstattet.

(10) Die Wahlgrabstätte hat in den Abteilungen I bis IV eine Länge von 2,30 m und eine Breite von 1,10 m, in den Abteilungen V und folgende eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,20 m. Für jedes weitere Grab verbreitert sich die Grabstelle um die entsprechende Breite. Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,30m

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden:

a) in Urnen-Erdreihengrabstätten (Größe der Grabstätte 0,80 m x 0,60 m) eine Urne

b) in Urnen-Erdwahlgrabstätten (Größe der Grabstätte 1,00 m x 0,80 m) bis zu zwei Urnen c) in einstelligen Wahlgrabstätten bis zu vier Urnen

d) in zwei- und mehrstelligen Erdwahlgrabstätten bis zu sechs Urnen

e) in Urnenkammern (Urnenstelen) bis zu zwei Urnen oder drei Urnenkapseln ohne Über-bzw. Schmuckurne f) in Rasengrabstätten (Größe der Grabstätte 0,50 m x 0,50 m) eine Urne g) in Baumgrabstätten bis zwei bzw. bis vier Urnen in einer Erdröhre

Die Beisetzung muss in einer Tiefe von mindestens 0,80 m stattfinden.

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feu-erbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten zur Aufnahme einer Urne, die der Reihe nach be-legt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) nur anlässlich eines Todesfalles verliehen wird.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Gräber der Erdbestattungen entsprechend für die der Urnenbeisetzungen. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind grundsätzlich gleichgestellt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Grabfelder mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften werden von der Ortsge-meinde festgelegt. Sie können auf einem Friedhofsplan bzw. ähnlichen Darstellungen eingese-hen werden.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Ge-staltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 17 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die unmittelbare Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Gedenkzei-chen, angebracht werden.

(3) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 18 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gel-ten jedoch uneingeschränkt.

(2) Grabeinfassungen, Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind zugelassen.

§ 19 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

I. Kolumbarien/Urnenstelen)

Grabfeld: Stelen

(1) Die Grabfelder mit den Urnenstelen (Kolumbarien) werden als Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Es dürfen keine baulichen Veränderungen getroffen werden. Ohne die Zustimmung der Ortsgemeinde darf die Urnenkammer nicht geöffnet werden.

(2) Die Urnenstelen sind entsprechend nach dem Belegungsplan, welcher der Friedhofsverwal-tung vorliegt, zu belegen. Die Belegung der Urnenstelen ist abhängig von den baulichen Gegebenheiten. Nutzungsrechte an Urnenkammern können zu jeder Zeit erworben werden. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag verlängert werden.

(3) Die Größen der Über- bzw. Schmuckurnen sind der Kammergröße anzupassen. In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von max. drei Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den drei Aschenkapseln, ohne die Über- bzw. Schmuckurnen. Die zierenden Über- bzw. Schmuckurnen müssen aus Platzgründen bei drei Urnen pro Kammer entfernt werden.

(4) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern ist der Name, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen nur mit aufgesetzten Buchstaben anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einer Fachkraft nach der TA Grabmal auszuführen, die in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nut-zungsberechtigten durch eine Fachkraft nach der TA Grabmal veranlasst.

(5) Das Anbringen anderer Gegenstände auf den Verschlussplatten als Buchstaben, Ornamente und Zahlen, wie z. B. Lichtbilder, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen sowie optische Veränderungen ist unzulässig und führen zur sofortigen Entfernung durch die Ortsgemeinde. Wer die Urnenstelen durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Ortsgemeinde. Die Ortsgemeinde kann sich in so einem Falle die Urnenstelen vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den Kapitelldächern der Urnenstelen ist verboten.

(6) Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts bleibt die Verschlussplatte im Eigentum der Ortsge-meinde. Danach geht sie in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Die Verschlussplatten werden von der Ortsgemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Der jeweilige Schrift-Entwurf der beauftragten Fachkraft ist mit der Ortsgemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen (wenigstens im Papierentwurf oder als Schriftmodell, nach Wahl der beauftragten Fachkraft). Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Ortsgemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Absätze 5 und 6 die Genehmigung verweigern.

(7) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten sind vom Nutzungsbe-rechtigten aufzubringen und der beauftragten Fachkraft direkt zu erstatten.

(8) Blumen, Grableuchten und andere Gegenstände dürfen nur – falls vorhanden – auf der da-für vorgesehenen Fläche aufgestellt bzw. abgelegt werden, ansonsten ist das Abstellen sol-cher Gegenstände unzulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blu-menschmuck zu entfernen.

II. Urnenbegräbnisplätze in Baumgräber

Grabfeld: BGU

(1) Dieses Grabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen. Die Urnenbegräbnisplätze bestehen aus einem Erdröhrensystem aus Edelstahl. Die Länge kann zwischen 0,75 m (für bis zwei Urnen) oder 1,25 m (für bis vier Urnen) gewählt wer-den. Die Abdeckung ist mit einer Granitplatte versehen.

(2) Auf der Abdeckung dürfen die Namen, Geburts- und Todesdaten des/der Verstorbenen nur in eingestrahlter bzw. eingravierter Form – in Druck –oder Schreibschrift sowie evtl. ein pietätvolles Ornament - angebracht werden. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Gedenktafel ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen. Die Beschriftung und Gestaltung der von der Ortsgemeinde beschafften Verschlussplatten wird vom Nutzungsberechtigten durch einen Steinmetz veranlasst. Bzgl. der schriftlichen Anzeige gilt Ziff. I Abs.6 und 7 entsprechend.

(3) Das Anbringen von weiteren Gegenständen auf den Verschlussplatten als die in Abs. 2 genannten ist unzulässig und wird von der Ortsgemeinde bei Zuwiderhandlung entfernt. Optische Veränderungen sind grundsätzlich unzulässig. Sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Wer die Abdeckplatten ohne Einwilligung verändert oder beschädigt, haftet für den einge-tretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass die Verschlussplatte ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuanschaffung ersetzt.

(4) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegen-stände ist nicht zulässig. Trauerfloristik ist zulässig, jedoch ist diese spätestens 14 Tage nach Beisetzung zu entfernen Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unansehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.

(5) Das Grabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Begräbnisplätze mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterblie-benen ist nicht erlaubt.

(6) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nut-zungsrechts gemäht und Instand gehalten.

III. Rasengrabfeld mit Gedenktafel (halbanonym)

(1) Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.

(2) Das Rasengrabfeld wird als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewie-sen. An diesen Gräbern sind keine individuelle Grabmale und Einfassungen zugelassen, sondern einheitlich gestaltete Namensschilder, die von der Ortsgemeinde beschafft wer-den.

(3) Das Rasengrabfeld ist eine Grünfläche mit einer gemeinsamen Gedenktafel. Die Namen, Geburts- und Sterbedaten der dort Bestatteten können ausschließlich auf kleine Namens-schilder auf der Gedenktafel aufgenommen werden. Um ein würdiges Gesamtbild zu er-halten, sind einheitlich gestaltete Namensschilder, die die Ortsgemeinde vorhält, zu ver-wenden. Mit der Ortsgemeinde ist die Gestaltung der Namensschilder abzustimmen. Die Gravur wird durch die Ortsgemeinde beauftragt. Die Namensschilder bleiben Eigentum der Orts-gemeinde.

(4) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf der Gedenktafel als Namensschilder, wie z. B. Bilder auch Lichtbilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig, sie werden von der Ortsgemeinde unverzüglich entfernt. Veränderungen an dem Gedenkstein sind ohne Einwilligung der Ortsgemeinde unzulässig. Wer den Gedenkstein ohne Einwilligung der Ortsgemeinde beschädigt oder verändert, haftet für den eingetretenen Schaden. Die Ortsgemeinde kann verlangen, dass der Ge-denkstein ersetzt wird oder dass der Verursacher des Schadens die Kosten für die Neuan-schaffung ersetzt.

(5) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsbe-rechtigte zu übernehmen.

(6) Das Aufstellen bzw. Ablegen von Blumenschmuck, Grableuchten und anderer Gegen-stände ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Ortsgemeinde vor, unan-sehnlich und verwelkter Blumenschmuck sowie andere Gegenstände zu entfernen.

(7) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterblie-benen ist nicht erlaubt.

(8) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nut-zungsrechts gemäht und Instand gehalten.

IV. Rasengrabfeld anonym

(1) Das Rasengrabfeld ist eine besondere Form des Urnenreihengrabes. Alle Gräber sind in einem Rasterplan, der bei der Friedhofsverwaltung geführt wird, verzeichnet.

(2) In diesem Rasengrabfeld sind Einfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Grab-schmuck nicht zulässig.

(3) Das Rasengrabfeld wird in der Verantwortung der Ortsgemeinde unterhalten und gepflegt. Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen und Grünpflanzen etc. durch die Hinterblie-benen ist nicht erlaubt.

(4) Das Grabfeld wird von der Ortsgemeinde mit Rasen eingesät und für die Dauer des Nut-zungsrechts gemäht und Instand gehalten.

§ 20 – Herrichten Pflege und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Für das Herrichtung, die Pflege und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstät-ten der Inhaber/die Inhaberin der Grabzuweisung (Verantwortliche/r gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Der Grabhügel sollte nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabhügel nicht höher als das Plattenniveau sein.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die in ihrem Aufwuchs nicht über 2,00 m hoch werden und die andere Gräber sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dabei ist im Wesentlichen darauf zu achten, dass die Bepflanzung nicht über das äußere Maß der Grabstätte hinaus wächst.

(5) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck sowie sichtbare pflanz-liche Überwucherungen und Wildwuchs sind unverzüglich durch den/die Verfügungsberechtig-ten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu entsorgen.

(6) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen, wenn die Witterung es zulässt, innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Holzkreuze und Holzumrandungen die unmittelbar nach der Beerdigung errichtet werden, die-nen grundsätzlich nur als vorübergehendes Provisorium und müssen spätestens nach zwölf Monaten entfernt werden.

(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten, für die Baum- und Rasengräber auch innerhalb der Grabstätten obliegt aus-schließlich der Ortsgemeinde.

(9) Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch anzulegen.

(10) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht zulässig.

(11) Von Grababdeckungen und Teilabdeckungen sind starke Verschmutzungen zu entfernen.

§ 21 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt und gepflegt, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er/sie dieser Ver-pflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen

§ 22 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Grabeinfassungen) sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben der Technischen Anlei-tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der „Deutschen Naturstein Aka-demie e. V.“ – in der jeweils gültigen Fassung – entspricht. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen einge-holt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den/die Verfügungsbe-rechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigten/Nutzungsberechtigte zu stellen. Bei Genehmigung der Maßnahme ist eine entsprechende Gebühr nach der Friedhofsgebüh-rensatzung durch den/die Verfügungsberechtigten/Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsbe-rechtigten/Nutzungsberechtigte zu zahlen. Die Gebühr wird mit einem separaten Bescheid erhoben.

(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole sowie der Art der Fundamentierung,

2. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeich-nungen sind im Maßstab 1:10 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Versto-ßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Über-einstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der si-cherheitsrelevanten Daten bestätigt.

(4) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Es sind nur Grabmale erlaubt, deren Breite nicht über die lichte Breite der Grabstätte hinaus-ragt.

(6) Die Gestaltung der Grabmale, ihre Beschriftung und jegliche Symbolik sollen dem Friedhof ein würdiges Erscheinungsbild verleihen.

(7) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(8) Werden auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorher zu entfernen. Bei Urnenbestattungen in Erd-wahlgräbern ist die Entfernung der Grabmale nicht zwingend erforderlich.

§ 23 – Material, Form und Inschriften der Grabmale

Auf den Belegfeldern ist grundsätzlich die Verwendung aller Materialien gestattet, die der Würde des Friedhofes nicht abträglich oder störend sind und von ihrer Eigenschaft her keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Aufdringliche Farben sind zu vermeiden. Grabmale sind nicht auf die Einfassung zu stellen. Unzulässig eingebrachte Gegenstände und Materialien werden zu Lasten des Zahlungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten entfernt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung ver-pflichtet.

§ 24 – Größe der Grabmale

(1) Grabmale für Erd- und Urnengräber unterliegen keiner Höhenbeschränkung, müssen jedoch aus Sicherheitsgründen eine Mindeststärke aufweisen

 Einstellige Wahlgräber, Reihen- und Kinderreihengräber, Urnenwahl- und – Reihengräber a) Stelen und Breitsteine Stärke: mind. 12 cm b) Materl – Holzstelen Stärke: mind. 4 cm  Mehrstellige Wahlgräber a) Stelen und Breitsteine Stärke: mind. 14 cm b) Materl – Holzstelen Stärke: mind. 4 cm  Einfassungen Einfassungen aus Natur- und Kunststein dürfen bei allen Grabarten erstellt werden. Stärke: für alle Grabarten mind. 5 cm, Höhe max. 0,20m  Trittplatten Für alle Wahlgrabarten und Erdreihengräber 2 Natursteinplatten à 30 x 30 cm Größe.

(2) Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten Grababdeckende und -teilabdeckende Steinplatten sind für alle Friedhofsteile - mit Ausnahme der im Abschnitt V befindlichen Reihengräber, die max. 30% , bzw. 0,9 qm der Gesamtfläche bedeckt sein dürfen - für alle Grabarten zugelassen. Die Steinplatten sind in einer Mindest-stärke von 5 cm nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu erstellen. Sie unterliegen den Anzeigebestimmungen für Grabmale nach § 19 dieser Satzung.

(3) Zwischenwege Wahlgräber Falls Zwischenwege in Wahlgrabfeldern mit Kopf an Kopf-Belegung belegt werden gilt folgende Regelung:

1. Material: Naturstein - Basaltlava - 2. Bearbeitung: Geschurt, feinste Bearbeitung: diamantgesägt Erd- und Urnenwahlgräber Abteilung III und IV 1. a) Breite: 0,30 m 2. b) Stärke: 0,06m 3. c) Länge 2,20m Erd- und Urnenwahlgräber Abteilung V und folgende 4. a) Breite: 0,30 m 5. b) Stärke: 0,06m 6. c) Länge 2,50m Bei Anfangs-, bzw. Endgräbern der Reihen kann der Außenweg mitbelegt werden.

(4) Verlegung Die Verlegung der Platten ist nur auf maximal 10 cm starken, armierten Fundamenten zulässig

(5) Zwischenwege Erd- und Urnenreihengräber Die Zwischenwegebelegung in Erdreihengräbern ist nicht zulässig. Die Zwischenwegebelegung in Urnenreihengräbern erfolgt durch die Gemeinde.

§ 25 – Anlieferung

(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur nach Vorlage des genehmigten Antrages in den Friedhofsbereich eingebracht werden.

(2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anla-gen prüfen, ob sie den angezeigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die angezeigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.

§ 26 – Stand- und Verkehrssicherung sowie Unterhalt der

Grabmale und grababdeckende Steinplatten

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstür-zen oder sich senken können. Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der „Deutschen Naturstein Akademie e.V.“ – in der jeweils gültigen Fassung – ist bindend.

(2) Vier Wochen nach Errichtung des Grabmales hat der aufstellende Steinmetz / Dienstleistungserbringer die „Erstabnahmebescheinigung“ entsprechend der TA Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

(3) Die Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in einem würdigen und in verkehrssicherem Zustand zu hal-ten, dementsprechend zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprü-fung ist in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode durchzuführen. Festgestellte Män-gel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. die Verpflichteten bzw. die Nutzungsbe-rechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(4) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile da-von gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 2) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(5) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen des Grabma-les oder Teile davon bzw. Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortli-chen durchführen zu lassen. Die Gemeinde ist verpflichtet die entsprechenden Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

(6) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhe-, oder Nutzungszeit dürfen Grabmal, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale, Grabeinfassungen, Funda-mente und sonstigen baulichen Anlangen sowie Bewuchs und Wurzelwerk innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Das Grab ist einzuebnen und an das Umgebungsgelände bodengleich anzupas-sen. Die Folgepflege und allgemeine Pflege obliegt der Ortsgemeinde. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird der/die jeweilige Verpflichtete vorher schriftlich hingewiesen. Falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung.

(2) Kommt der/die Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte auf Kosten des Pflichtigen entfernen lassen. Lässt der/die Verpflichtete das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Ortsgemeinde über.

(3) Der/die ehemalige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte/Grabverantwortliche kann auch nachträglich nach Entfernen einer Grabstätte kostenpflichtig belangt werden, wenn bei Wiederbelegung der abgeräumten Grabstätte festgestellt wird, dass z.B. die Fundamente nicht entfernt wurden und der Ortsgemeinde dadurch Kosten entstehen.

(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör im Zuge einer Beisetzung vo-rübergehend entfernt, hat der/die Gewerbetreibende die Lagerung außerhalb des Friedhofs-bereiches sicherzustellen.

(5) Sind auf einer Grabstätte mehrere Grabmale errichtet, sind diese im Beisetzungsfall vom Nut-zungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten vorher entfernen zu lassen.

§ 28 – Abschluss von Pflegevereinbarungen

(1) Aufgrund der Außerdienststellung der Abteilungen I und II wird den vormaligen Nutzungsbe-rechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, mit der Ortsgemeinde eine Pflege- und Unter-haltungsvereinbarung abzuschließen. Der Berechtigte verpflichtet sich, die nach den Bestimmungen dieser Satzung obliegenden Pflichten, insbesondere das Herrichten und die Pflege der Grabstätte (§§ 16 und 20), Unterhal-tung und Standsicherheit der Grabmale (§26) zu erfüllen. Ein Anspruch auf weitere Bestattun-gen entsteht hieraus nicht.

(2) Eine jährliche Nutzungsentschädigung ist in der Friedhofsgebührensatzung geregelt. Die Ge-bühr ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres im Voraus fällig und zu zahlen.

VII. Leichenhalle, Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde/Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines von ihr Beauftragten betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die/den Verstorbene/n während der jeweils festzusetzenden Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.

(3) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, oder am Grabe abgehalten wer-den.

(4) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der/die Verstorbene nach der Be-urteilung des Amtsarztes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken we-gen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeiten und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer erlöschen nach Ablauf der Nutzungszeit gem. § 14 Abs. 1 dieser Satzung, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Satzung ab.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse, die die Höhe von 2,00 m überstei-gen (§ 20 Abs. 4) durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen sind.

(4) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser Satzung Anwendung.

§ 31 – Haftung

Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Unwetterschäden oder Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen sowie durch dritte Per-sonen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten.

§ 32 – Listenführung

(1) Es werden folgende Listen geführt: je ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Erd- und Urnenreihen- und Erd- und Urnenwahlgrabstätten sowie der Urnenstelen. Das Grab-registerverzeichnis kann zusätzlich als Belegungsplan geführt werden, in den die erforderli-chen Angaben eingetragen werden.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1-10 verstößt,

4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder die Bestimmungen nicht beachtet (§ 6),

5. Gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 verstößt,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 11),

7. als Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige und Zustimmung errichtet (§ 22 Abs. 1) oder verändert (§ 22 Abs. 4),

8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 26),

9. entgegen den Bestimmungen des § 20, die Grabstätte nicht herrichtet,

10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 20 Abs. 10),

11. Grabstätten vernachlässigt (§ 21),

12. die Leichenhalle entgegen des § 29 Abs. 1 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gelten-den Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 351 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.01.2010 in der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.

Mommenheim, 18.12.2018 Ortsgemeinde Mommenheim gez.: Hans-Peter Broock, Ortsbürgermeister

1 Satzung wurde am 02.01.2019 im Rhein-Selz Aktuell veröffentlicht.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mommenheim vom 11.10.2024

  1. 5. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017

vom: 11.10.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssat-zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 zuletzt geändert durch Satzung vom 06.10.2022 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Mommenheim, 11.10.2024 Ortsgemeinde Mommenheim

(Hans-Peter Broock) Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mommenheim vom 08.05.2017 i.d.F. der 5. Änderung

vom: 11.10.2024

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene 400,00 €
  1. 2. Überlassung eines Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofssatzung 200,00 €
  1. 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab mit Gedenktafel – halbanonym 650,00 €
  1. 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Rasengrab - anonym 600,00 €

II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
    • a) eine Einzelgrabstätte mit Vertiefung (2 Grabstellen) 600,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte mit Vertiefung (4 Grabstellen) 1.200,00 €
    • c) eine Dreiergrabstätte mit Vertiefung (6 Grabstellen) 1.800,00 €
    • d) eine Vierergrabstätte mit Vertiefung (8 Grabstellen) 2.400,00 €
    • e) eine Urnengrabstätte 300,00 €
    • f) eine Urnenkammer 1.400,00 €
    • g) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre) 1.000,00 €
    • h) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre) 1.085,00 €
  1. 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Beisetzungen / Bestattungen für jedes volle Jahr für
    • a) eine Einzelgrabstätte 15,00 €
    • b) eine Doppelgrabstätte 30,00 €
    • c) eine Dreiergrabstätte 45,00 €
    • d) eine Vierergrabstätte 60,00 €
    • e) eine Urnengrabstätte 7,50 €
    • f) eine Urnenkammer 35,00 €
    • g) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (2-er Röhre) 25,00 €
    • h) eine Urnengrabstätte als Baumgrab (4-er Röhre) 27,25 € Die Berechnung erfolgt nach Monaten anteilig.
  1. 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der vorgehenden Nutzungszeit werden die Gebühren gem. Nr. 2 erhoben. III. Öffnen und Schließen der Gräber
  1. 1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene Netto Brutto

a) für jede Erdbestattung, einfach, maschinell 750,00 € 892,25 €

b) für jede Erdbestattung, einfach, manuell 900,00 € 1.071,00 €

c) für jede Erdbestattung, vertieft, maschinell 900,00 € 1.071,00 €

d) für jede Erdbestattung, vertieft, manuell 1.050,00 € 1.249,50 €

e) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, maschinell 375,00 € 446,25 €

f) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach, manuell 475,00 € 565,25 €

g) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, maschinell 450,00 € 535,50 €

h) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft, manuell 550,00 € 654,50 €

i) für eine Urnenbeisetzung je Urne 250,00 € 297,50 €

j) für eine Urnenbeisetzung je Urne, vertieft 330,00 € 392,70 €

k) für eine Urnenbeisetzung je Urne in Urnenröhre 250,00 € 297,50 €

l) für eine Urnenbeistellung in einer Urnenkammer 250,00 € 297,50 €

IV. Ausbettung für Umbettung

  1. 1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausbetten eines Verstorbenen Netto Brutto

a) für jede Erdbestattung, einfach 1.250,00 € 1.487,50 €

b) für jede Erdbestattung, vertieft 1.450,00 € 1.725,50 €

c) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einfach 625,00 € 743,75 €

d) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, vertieft 725,00 € 862,75 €

e) für jede Urne 250,00 € 297,50 €

V. Sonstige Leistungen

Abweichend von den in den vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet: Netto Brutto

  1. 1. a) Vorarbeiter, Std. 60,00 € 71,40 €
    • b) Facharbeiter, Std. 50,00 € 59,50 €
    • c) Betonabbruch größer 5 cm, to 70,00 € 83,30 €
    • d) Grabbagger inkl. Bedienung, Std. 90,00 € 107,10
    • e) Lkw bis 3,5 t zGM inkl Fahrer, Std. 90,00 € 107,10
    • f) Einhängen von Grasmatten, pauschal 40,00 € 47,60
    • g) Wochenend- und Feiertagszuschlag Sargbestattung, pauschal 200,00 € 238,00 €
    • h) Wochenend- und Feiertagszuschlag Urnenbestattung, pauschal 100,00 € 119,00 €
    • i) Entfernen von Sträuchern und Bäumen, sofern erforderlich, auf Nachweis
    • j) Abfuhr überschüssiger Erde, die nicht auf dem Friedhof gelagert werden darf, pauschal 60,00 € 71,40 €
  1. 2. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand. 3. Für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben.

VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle

  1. 1. Nutzung der Trauerhalle, für jede Trauerfeier 200,00 €
  1. 2. Nutzung des Verabschiedungsraums 25,00 €
  1. 3. Für die Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum von der Einstellung bis zur Beisetzung für jeden angefangenen Tag (es 40,00 € zählt das Datum)
  1. 4. Für die vorübergehende Einstellung einer Leiche bzw. einer Urne, die bis zur Überführung nach auswärts aufbewahrt werden soll und nicht auf dem Friedhof bestattet wird, für jeden angefangenen Tag 70,00 €
  1. 5. Reinigung der Kühlzelle bei Einstellung der Leiche 30,00 €
  1. 6. Reinigung der Friedhofshalle 50,00 €
  1. 7. Reinigung des Verabschiedungsraums 20,00 €

VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

  1. 1. a) Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre) 30,00 €
    • b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer (gültig für zwei Jahre) 30,00 €
  1. 2. Für die Bearbeitung eines Antrags zur Errichtung von Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenkplatten, Abdeckplatten, Verschlussplatten, Grababdeckungen und Einfassungen 30,00 €
  1. 3. a) Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde 6,00 € (Nutzungsrecht)
    • b) Umschreiben der Verleihungsurkunde 6,00 €
  1. 4. Pflege- und Unterhaltungsvereinbarung für Gräber in Abt. I u. II, 25,00 € jährlich

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mommenheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mommenheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 55xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Mommenheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Mommenheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 298 € (Urne) bzw. 892 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Mommenheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 55xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Mommenheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €