📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofskostensatzung beschlossen am 10.04.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofskostensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Lucka (2025)
Kostensatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Lucka
- Friedhofskostensatzung –
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 10, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325),in der jeweils gültigen Fassung und des § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Lucka vom 14.11.2019 hat der Stadtrat der Stadt Lucka in seiner Sitzung am 10.04.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
- 1. Die Stadt Lucka erhebt für die Benutzung des städtischen Friedhofes Lucka mit den Teilfriedhöfen Breitenhain und Prößdorf und ihrer zugehörigen Anlagen und Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
- 2. Die Stadt Lucka erhebt für Amtshandlungen im Vollzug der Friedhofssatzung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung.
- 3. Wird von der Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§ 2 – Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
- a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
- a) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich der Stadt Lucka gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig, soweit dieser nicht eine andere Fälligkeit bestimmt.
§ 4 – Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
- 1. Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
- 2. Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. § 5 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
- 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren § 6 Nutzungsgebühren (Erwerb des Nutzungsrechts)
- 1. Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1. für Wahlgräber
1.1 Erdbestattungen – Einzelgrabstätte
für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 569,41 EUR
1.2 Erdbestattungen – Doppelgrabstätte
für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 711,77 EUR
1.3 Erdbestattungen – Familiengrabstätte
für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 1.138,83 EUR
1.4 Urnenbeisetzungen – Grabstätte für bis zu 2 Urnen
für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 455,53 EUR
1.5 Urnenbeisetzungen – Grabstätte für bis zu 4 Urnen
für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 683,30 EUR
2. Für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstätte
Urnenbeisetzungen – für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 426,07 EUR
- 2. Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:
- 1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung - Einzelgrabstätte 22,78 EUR
- 2. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen – Doppelgrabstätte 28,47 EUR
- 3. Wahlgrabstätte für Erdbestattung – Familiengrabstätte 45,55 EUR
- 4. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung – für bis zu 2 Urnen 22,78 EUR
- 5. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung – für bis zu 4 Urnen 34,16 EUR
- 3. Für das Anbringen einer Namenstafel, die Aufnahme persönlicher Daten auf einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal oder für ähnliche Leistungen werden Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten einschließlich Mehrwertsteuer erhoben. § 7 Gebühren für die Grabräumung Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte, werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten oder ähnlichen Einrichtungen
- 1.1. bei einstelligen Wahlgräbern 100,00 EUR
- 1.2. bei mehrstelligen Wahlgräbern 200,00 EUR 2. für die Beseitigung von Grabeinfriedungen je laufenden Meter 100,00 EUR 3. für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 100,00 EUR 4. für die Beseitigung sonstigen Zubehörs 50,00 EUR In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. § 8 Gebühren bei Ersatzvornahme Für die Herrichtung einer ungepflegten Grabstätte bei Verstoß gegen § 26 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:
Leistungen nach Aufwand
(Stundenabrechnung Friedhofsarbeiter) 7,50 EUR je angefangene Viertelstunde
§ 9 – Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der einzelnen Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Wahlgrabstätten jährlich (wird mit Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Verlängerung für die Entsprechende Laufzeit erhoben)
31,00 EUR
Für mehrstellige Grabstätten wird diese Gebühr pro Stelle erhoben.
- 2. Für ein Urnengrab in der Gemeinschaftsgrabanlage für die Dauer der Ruhezeit in einem Betrag zum Zeitpunkt der Bestattung
620,00 EUR
§ 10 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
Benutzung der Trauerhalle (inkl. aller Nebenkosten) 113,05 EUR
§ 11 – Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden erhoben für: 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 10,00 EUR 2. die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen
(Errichtung und Veränderung) 20,00 EUR 3. Genehmigung einer Umbettung 100,00 EUR 4. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 20,00 EUR 5. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende 10,00 EUR 6. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit
nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht 10,00 EUR 7. für das Erteilen einer Film- und Fotoerlaubnis 10,00 EUR
§ 12 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 14.11.2019 tritt außer Kraft. Lucka, den 10.04.2025
……………………………………….. Backmann-Eichhorn
Bürgermeisterin
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung vom 14.11.2019, in Kraft seit 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Lucka (2019, in Kraft seit 01.01.2020)
Satzung für die städtischen Friedhöfe der Stadt Lucka
- Friedhofssatzung-
Der Stadtrat der Stadt Lucka hat in seiner Sitzung vom 08.10.2019 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde-und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert § 15 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229,266) folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Lucka mit den Ortsteilen Breitenhain und Prößdorf beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den städtischen Friedhof der Stadt Lucka mit den Teilfriedhöfen in den Ortsteilen Breitenhain und Prößdorf.
§ 2 – Friedhofszweck
1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Verstorbenen als würdige Ruhestätte und
der Pflege der Gräber in ihrem Andenken. 2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lucka und ihrer Ortsteile waren oder b) ein berechtigtes Interesse, insbesondere ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen besaßen oder c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, wenn diese keinen festen Wohn-sitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den frühe-ren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung auf dem städtischen Friedhof erfordern. 3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Liegezeit entfallenden Entgelte geleistet. 3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Gemeinschaftsgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt, in andere Grabstätten umgebettet. 4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schrift-lichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleich-zeitig sind sie bei Gemeinschaftsgrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. 6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
- a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und deren Beauftragte; das Befahren darf nur in Schrittgeschwindigkeit erfolgen,
- b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne schriftlichen Auftrag bzw. Zustimmung eines Berechtigten und ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,
- e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) Ruhebänke oder andere Sitzgelegenheiten neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen. Der Friedhofsträger kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind. 3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie sind diesem
spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend. 3) Die Zulassung ist schriftlich beim Friedhofsträger zu beantragen. In dem Antrag sind die gewerblichen Tätigkeiten zu bezeichnen sowie deren Zeitraum anzugeben. Absatz 5 bleibt unberührt. Dem Antrag sind beizufügen: a) der Nachweis der Eintragung in das Berufsregister des Sitzes oder des Wohnortes oder, soweit dies nicht notwendig ist, der Nachweis des Abschlusses in einem der Tätigkeit entsprechenden Ausbildungsberuf, b) in anderen Fällen als a) geeignete Nachweise der fachlichen Eignung, c) die Gewerbeanmeldung, d) der Nachweis eines für die Ausführung der gewerblichen Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes sowie e) die schriftliche Anerkennung der Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regeln.
4) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt hat und in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist. 5) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist befristet für ein Jahr. Sie kann auch für einen kürzer bemessenen Zeitraum erteilt werden. 6) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienste-tenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind bei Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 7) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen einzuhalten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 8) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen an Werktagen in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeführt werden. Der Friedhofsträger kann im Übrigen Verlängerungen oder Änderungen der Arbeitszeiten zulassen. Während einer Bestattungsfeier sind geräuschvolle Arbeiten in der Umgebung zu unterlassen. 9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern und zurücklassen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die Durchführung erlaubter Tätigkeiten berechtigt zum Befahren der Wege mit den notwendigen Fahrzeugen. Es sind nur Fahrzeuge einzusetzen, die für die bestehenden Wege geeignet sind. Das Befahren hat unter größtmöglicher Schonung der Wege zu erfolgen.
- 10. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, durch schriftlichen Verwaltungsakt entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
- 11. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle(§§ 71a 71e ThürVwVfG) III. Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit 1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen
Unterlagen beizufügen. 2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-oder
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den
Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions-oder
Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die
Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander,
so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. 4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von zehn
Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich
innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen zehn Tagen und Aschen, die nicht binnen sechs
Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer
Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt. 5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus
wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen
Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der unteren
Gesundheitsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat
gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. 6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die
Einäscherung vorzulegen.
§ 8 – Särge, Urnen
1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Bekleidung der Leiche darf nur aus kunststofffreien Materialien wie z.B. Papierstoff, Leinen oder Baumwollstoff bestehen. 2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 3) Die Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. 4) Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt.
§ 9 – Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von den nach § 6 der Satzung mit diesen Tätigkeiten zugelasse-nen Gewerbetreibenden, bei Gemeinschaftsanlagen und anonymen Grabanlagen vom Friedhofsträger ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gräber sind sofort zu verschließen, sobald die letzten Teilnehmer am Begräbnis den Friedhof verlassen haben. Die Durchführung dieser Arbeiten ist vor Beginn bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden. Die Lage der Grabstelle und des Sarges/der Urne wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Den im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ergehenden Anweisungen und Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber soll von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m betragen.
3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. 4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. 6) Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. Für Erdbestattungen wird die Ruhezeit auf 25 Jahre festgelegt. Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 11 – Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
§ 3 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. 4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, die Verleihungsurkunde oder ein gleichwertiger Nachweis für das bestehende, als auch der entsprechende Nachweis für die neue Grabstätte vorzulegen. 5) Die Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt, der sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. 6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung unvermeidbar entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Urnen und Aschen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Arten der Grabstätten
1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte
nur nach dieser Satzung erworben werden. 2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten
b) Gemeinschaftsgrabanlagen
c) Ehrengrabstätten, 3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 50 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt
wird. Die Vergabe von Nutzungsrechten ist abhängig von der schriftlichen
Anerkennung dieser Satzung. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur
anlässlich eines Todesfalls verliehen. 2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf
Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf
Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. 3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn
die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens
für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. 4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift
mitzuteilen. 5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs
Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen
Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. 6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn
die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht rechtswirksam übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemein-
schaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister
j) auf die nicht unter a) – i) fallenden Erben. Kommen nach Satz 2 Buchstabe a-j mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Erben sind gemeinschaftlich verpflichtet. 8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen. 10) Die Wahlgrabstätten haben folgende Abmessungen: a) Sargbestattung-Einzelgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, b) Sargbestattung-Doppelgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite 2,50 m, c) Sargbestattung-Familiengrabstätten: Länge 2,50 m, Breite je
Stelle 2,50 m, d) Urnenbestattung: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m.
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
11) In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte nach Abs. 10 Buchst. a. ohne Sarg, können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Für eine Doppelwahlgrabstätte nach Abs. 10 Buchst. b. gilt die doppelte Belegungszahl.
Für eine Familiengrabstätte nach Abs. 10 Buchst. c. gilt die Belegungszahl pro Stelle. In einer Wahlgrabstätte nach Abs. 10 Buchst. d. können bis zu zwei Urnen oder bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 14 – Urnengrabstätten
1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten,
b) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen 2) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Für die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, gilt § 13 Pkt. 11 entsprechend.
3) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger
der namenlosen oder namentlichen Beisetzung der Urnen.
4) Urnengemeinschaftsanlagen sind:
a) Urnenanlagen ohne individuelle Kennzeichnung, b) Urnenanlagen mit Darstellung der Namen der Verstorbenen auf einem oder mehreren auf der Gemeinschaftsanlage aufgestellten Namensteinen. 5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 – Ehrengrabstätten
1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln
oder in geschlossenen Feldern) obliegt dem Friedhofsträger. 2) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.
§ 16
Gemeinschaftsgrabanlagen
- 1. Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können.
2) In Gemeinschaftsgrabanlagen gibt es die Möglichkeit, die Namen und Daten der Verstorbenen entweder:
a) nicht zu nennen (anonyme Bestattung), b) auf einem gemeinsamen Gedenkstein oder auf einer Gedenktafel zu
vermerken.
Eine Wahlmöglichkeit besteht nur im Rahmen der Auslastung der vorhandenen Gemeinschaftsgrabanlagen.
3) Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.
4) Das Ablegen von Blumenschmuck ist bei Gemeinschaftsgrabanlagen nur auf besonders ausgewiesenen Flächen erlaubt. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften; Grundsatz
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 3) Einzelne Vasen, kleine Werkzeuge u.a., sind an der Grabstätte nicht sichtbar aufzubewahren. 4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 – Gestaltungsvorschriften
1) Die Grabmale und bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung
nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Polituren sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Porzellan, Blech und Farben.
2) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 19 – Genehmigung
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen dieser Satzung sind zu beachten. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. 2) Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Nachweis ist vorzulegen. Dem Antrag sind Zeichnungen im Maßstab von 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Dem Antrag sind weiterhin Angaben und Nachweise nach § 22 vorzulegen. 3) Ist der Antrag bzw. sind die beizufügenden Unterlagen unvollständig, so fordert der Friedhofsträger den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben innerhalb einer angemessenen Frist nachzureichen. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn innerhalb der gesetzten Frist die fehlenden Angaben nicht vorgelegt werden. 4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 5) Die Zustimmung ist gebührenpflichtig. Sie erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. 6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 20 – Anlieferung
1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem aufsichtsbefugten Friedhofspersonal die Genehmigung vorzulegen. 2) Das Anliefern und Errichten der Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen ist mit dem Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen.
§ 21 – Ersatzvornahme
Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.
§ 22 – Fundamentierung und Befestigung
1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, ist Bestandteil der Zustimmung nach § 19. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Ihre Mindeststärke richtet sich nach den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmale).
§ 23 – Unterhaltung
1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. 2) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. 3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen)treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 24 – Entfernung
1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs.4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. 2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Das Entfernen soll grundsätzlich nur durch nach § 6 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden. Er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. 3) Auf den Ablauf der Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird, hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Er ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 zu beachten.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung
1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 3) Verantwortlich ist bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 6 bleibt unberührt.
4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. 5) Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten, Wahlgrabstätten für Sargbestattung (Erdgräber) innerhalb von zwölf Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Erdgräber sind bis zur endgültigen Herrichtung anzuhügeln. 6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. 7) Die Verwendung chemischer Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeg-licher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) sowie ätzende Steinreiniger sind bei der Grabpflege verboten. 8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Pflanzschalen, Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Insbesondere dürfen keine Gläser und Blechdosen als Vasen verwendet werden. 9) Unzulässig ist: a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas, oder ähnlichen Materialien, c) die Verwendung von Splitt, Sand, Grabkies u. ä. Materialien außerhalb der Grabeinfassung, d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern und Pergolen, e) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten. 10) Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten
aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur
Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege
1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu
bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte
Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit
der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Kommt der
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder
das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird
der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen
Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen.
2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck auf
seine Kosten entfernen. VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 27 – Trauerhalle
Die Stadt Lucka unterhält auf dem städtischen Friedhof eine Trauerhalle zum Zweck der Durchführung von Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen, die auf dem städtischen Friedhof stattfinden.
§ 28 – Trauerfeiern
1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z.B.
Trauerhalle), am Grab oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle auf
den Friedhöfen in Lucka, Prößdorf und Breitenhain abgehalten werden.
- 2. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 3. Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte, Übergangsbestimmungen
1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 2) Auf die vor dem In-Kraft-Treten der Satzung eingeleiteten Verfahren sind die ab dem In-Kraft-Treten der Satzung geltenden Bestimmungen insoweit anzuwenden, als sie für den Betroffenen eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen. 3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 8. Tiere mitbringt; ausgenommen Blindenhunde, d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
durchführt, e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6), f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11) g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder entgegen der
Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19), h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält
(§§ 23,25), j) Pflanzenschutz – oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 7), k) Grabstätten vernachlässigt ( § 26) l) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Stadtverwaltung
zuwiderhandelt, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldbestimmung verweist. 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden
Fassung findet Anwendung.
§ 32 – Datenschutz
Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:
a) es zur Erfüllung des Friedhofzwecks erforderlich ist, b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und die betroffenen
Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren, im Übrigen die Kosten nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 35 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Lucka, den 14. November 2019
……………………………………… Backmann-Eichhorn Bürgermeisterin
Öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Lucka Nr. 11/2019 vom 16.11.2019
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lucka?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lucka mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!