Friedhofsgebühren Meuselwitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Meuselwitz · Thüringen · PLZ 04610

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.12.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.230,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einheitstarif; einstellige Wahlgräber gem. § 18 Abs. 2 FriedhS zulässig
📄 Anlage 1 zu § 1 GebS, Ziff. 1.2 Wahlgrabstätten
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 zu § 1 GebS, Ziff. 1.1 Reihengrabstätten
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
504,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zahl der Urnen richtet sich nach Grabstättengröße (§ 14 Abs. 3 FriedhS)
📄 Anlage 1 zu § 1 GebS, Ziff. 1.2 Wahlgrabstätten
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
252,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Namenlose oder namentliche Beisetzung in Gemeinschaftsanlage (§ 14 Abs. 4)
📄 Anlage 1 zu § 1 GebS, Ziff. 1.3 Urnengemeinschaftsanlage

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meuselwitz und Ortsteile

vom 04.11.2024

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) und des § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Meuselwitz und Ortsteile in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Meuselwitz in der Sitzung vom 25.09.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs/der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Meuselwitz, werden Gebühren in der jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Entrichtung der Gebühren ist verpflichtet, wer a. den Friedhof und seine Einrichtungen in Anspruch nimmt, b. nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat, c. sich gegenüber der Stadt Meuselwitz zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, d. zur Bestattung verpflichtet ist, e. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat.
  2. 2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
  2. 2. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung und der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber vollbracht werden müssen, entsteht die Gebührenschuld mit Erbringung der Leistung.
  3. 3. Die Gebühren werden zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig und sind spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

§ 4

Bemessungsgrundlage

  1. 1. Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der

Stadt Meuselwitz sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens.

  1. 2. Bei Sonderleistungen werden die Gebühren nach der Anlage zu § 1 bemessen. Sollten sich für diese Leistungen weitere kostenpflichtige Amtshandlungen aus anderen Rechtsnormen (z. B. für Fällgenehmigungen) ergeben, werden diese auf den Gebührenschuldner umgelegt.
  1. 3. Soweit eine Umsatzsteuerpflicht besteht, ist den bestimmten Gebührensätzen nach dieser Satzung die Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz hinzuzurechnen und gesondert auszuweisen.

§ 5

Sonstige Bestimmungen

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 6

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
  1. 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle generischen Formen.

§ 8

Schlussbestimmungen

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meuselwitz und Ortsteile vom 17.10.2001 außer Kraft.

Meuselwitz, den 04.11.2024

Siegel

Ronny Dathe Bürgermeister der Stadt Meuselwitz

Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Meuselwitz, Ausgabe 12/2024 vom 14.12.2024 öffentlich bekannt gemacht.

Anlage 1

zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Meuselwitz und Ortsteile Gebührenverzeichnis ab 15.12.2024

1. Grabnutzungsgebühren

GrabartEinheitGebühren
1.1 Reihengrabstätten
UrnenreihengrabstätteEinmalig für 20 Jahre350,00 €
1.2 Wahlgrabstätten
Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 JahreEinmalig für 20 Jahre820,00 €
Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab 5 JahreEinmalig für 20 Jahre1.230,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechtesje Jahr61,50 €
Urnenwahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 JahreEinmalig für 25 Jahre336,00 €
Urnenwahlgrabstätte für Verstorbene ab 5 JahreEinmalig für 25 Jahre504,00 €
Verlängerung des Nutzungsrechtesje Jahr25,50 €
1.3 Urnengemeinschaftsanlage
Urnengrabstätte in der UrnengemeinschaftsanlageEinmalig für 20 Jahre252,00 €

2. Gebühren für die Grabräumung

LeistungGebühren
Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten bei Reihengräbern/Urnenreihengrabern23,52 €
Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen bei mehrstelligen Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern23,52 €
Beseitigung von Grabeinfriedungen je lfd. Meter11,76 €
Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Gebüschen, je Gewächs11,76 €

3. Allgemeine Verwaltungsgebühren

LeistungGebühren
Genehmigung zur Errichtung von liegenden Grabmalen58,97 €
Genehmigung zur Errichtung von sonstigen Grabmalen58,97 €
Gestattung für Gewerbetätigkeit für 1 Jahr58,97 €
Verlängerung Nutzungsrecht58,97 €
Räumung Grabstätte117,94 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.11.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Meuselwitz vom 04.11.2024 -Friedhofsatzung-

Die Stadt Meuselwitz erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 ThürKO (Thüringer Kommunalordnung), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung für die kommunalen Friedhöfe:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für städtisch verwaltete Friedhöfe in Meuselwitz und den Ortsteilen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen als würdige Ruhestätte und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meuselwitz oder der Ortsteile waren oder b. berechtigtes Interesse, insbesondere ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen hatten oder c. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist oder eine Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung auf einem der kommunalen Friedhöfe erfordern.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigtem für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Urnenreihengrabstätten Bestatteten, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigtem mitzuteilen.

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Verwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Verwaltung getroffen werden. Die Verwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen von aufsichtsbefugten Personen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge der Verwaltung und deren Beauftragten; das Befahren des Friedhofs darf nur in Schrittgeschwindigkeit erfolgen,

b. Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d. ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Verwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Verwaltung.

(2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1. genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.

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(3) Der Verwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (4) Die Zulassung ist schriftlich bei der Verwaltung zu beantragen. Im Antrag sind die gewerblichen Tätigkeiten genau zu benennen und deren Zeitraum anzugeben. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Verlängerungen der Arbeitszeiten und begründete Ausnahmen können durch die Verwaltung zugelassen werden. (7) Werkzeuge, Materialien und Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Verwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Reinigung der gewerblich genutzten Arbeitsgeräte in oder an Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof ist grundsätzlich untersagt. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall ablagern. (8) Die Verwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden ganz oder teilweise versagen. (9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Verwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegendem Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (10) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Verwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen oder Beauftragten fest. (4) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen zugelassen werden. (5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge müssen biologisch abbaubar sein.

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(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum 5. Lebensjahr verstorben sind, sollen ein geringeres Maß als in (2) ausweisen. (4) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Grabstätte verrottet.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Verwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindesten 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10

Ruhezeit - und Nutzungszeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Bei Urnengemeinschaftsanlagen gilt eine Ruhezeit von 20 Jahren.

Die Nutzungszeit ist zeitlich wie folgt festgelegt:

Urnenreihengrabstätten20 Jahre
Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre20 Jahre
Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahre20 Jahre
Urnenwahlgrabstätte für Verstorbene bis 5 Jahre25 Jahre
Urnenwahlgrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahre25 Jahre
Urnengrabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage20 Jahre

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Verwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen aus einer Urnenreihengrabstätte in eine andere Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig, § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Verwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei

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Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummer für das bestehende und als auch der entsprechende Nachweis für die andere Grabstätte vorzulegen.

In den Fällen des § 28 Abs. 1 und 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Verwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz für die Schäden, die an nebenliegenden Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller (vollständig) zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines / Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Wahlgrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Urnengemeinschaftsanlagen

e) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Wahlgrabstätten (Erdbestattungen)

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gemäß § 10 der Satzung (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit den Erwerbern bestimmt wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich, wenn in den letzten 5 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr nach Rechnungslegung durch die Verwaltung.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 2-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Die Verwaltung kann den Nutzungsberechtigten auch schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinweisen.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

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(6) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Verwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilweise belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 14

Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, c. Urnengemeinschaftsgrabstätten d. Grabstätten, für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen gleichzeitig beigesetzt werden.

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(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gemäß § 10 der Satzung (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (4) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen oder namentlichen Beisetzung von Urnen. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Meuselwitz.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt Meuselwitz zugemutet werden kann. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Verwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 17

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 18 und 25 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraufe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

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b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  5. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keine Sockel haben.
  6. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
  7. 7. Es ist nicht gestattet, Einfassungen, Umzäunungen und Grabgitter anzubringen, Figuren u. a. auf Urnengrabstätten und Erdreihenstellen einzubauen.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
    • b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
  2. 2. liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m;
    • b) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m Mindesthöhe 0,18 m;
    • c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
  2. 2. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;
    • b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
  3. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;
  4. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

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§ 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturalisierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 20

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Verwaltung die genehmigte Aufstellung vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie von der Verwaltung geprüft werden können.

§ 21

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird.

Die Verwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Verwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Verwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Verwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19. Die Verwaltung kann überprüfen, ob die vorgegebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach den §§ 17 und 18. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird je nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich, von der Verwaltung oder von den von ihr beauftragten Fachleuten überprüft.

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§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Verwaltung nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten und angemessenen Frist beseitigt, ist die Verwaltung berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Bodensenkungen sind als Folge der Erdbestattungen auf dem Friedhof unvermeidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind, obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzern. Dies gilt auch für die Kosten.

§ 24

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verwaltung von den Grabstätten entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Verwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Verwaltung Meuselwitz. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung des Grabmals und sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon besteht für die Verwaltung nicht. Werden Grabstätten durch die Verwaltung beräumt, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Verwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 und 18 hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

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(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung hat so zu erfolgen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verantwortliche verpflichtet. Verantwortlicher bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Absatz 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. Die Anträge sind durch die jeweiligen Verantwortlichen (siehe Abs. 3) zu stellen. Soweit erforderlich, kann die Verwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1 : 20 verlangen. (5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege gegen Entgelt übernehmen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Verwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 26

Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der §§ 18 und 25 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 27

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist,

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas u. ä.,

c) das Errichten von Rank Gerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten (siehe § 25) (3) Soweit es die Verwaltung unter Beachtung der §§ 17 und 25 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im begründeten Einzelfall zulassen.

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§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Verwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Verwaltung.

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Verwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Verwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29

Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen (sofern vorhanden) dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung (und in Begleitung des Friedhofs- oder Verwaltungspersonals) betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Verwaltung.

IX Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Verwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 10 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

Die Stadt Meuselwitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Meuselwitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des §§ 4 und 5 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält oder die Anordnung der Verwaltung nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art oder Dienstleistungen aller Art anbietet oder für diese wirbt,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  8. 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde,
  9. 9. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Verwaltung durchführt.
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    • f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19),
    • g) Grabmale oder Grabausstattungen ohne Zustimmung der Verwaltung errichtet oder verändert (§ 19),
    • h) Grabmale trotz Aufforderung nicht innerhalb der Frist entfernt oder den Auflagen entsprechend verändert. (§ 21)
    • i) Grabmale ohne Zustimmung der Verwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
    • j) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
    • k) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8)
    • l) Grabstätten entgegen § 18 mit Grababdeckungen versieht oder nicht entgegen §§ 16 u. 17 bepflanzt,
    • m) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
    • n) Unzulässige Maßnahmen nach § 25 i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. a-d) vornimmt,

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o) die Leichenhalle entgegen § 29 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Abs. 1 ist die Stadt Meuselwitz (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 Thüringer Ordnungsbehördengesetz).

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Meuselwitz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher und weiblicher, als auch in diverser Form.

§ 36

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.12.1995 außer Kraft

Meuselwitz, den 04.11.2024

Siegel

Ronny Dathe Bürgermeister der Stadt Meuselwitz

Bekanntmachungsvermerk: Die Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Meuselwitz, Ausgabe 12/2024 vom 14.12.2024 öffentlich bekannt gemacht.

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Meuselwitz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Meuselwitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Meuselwitz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Meuselwitz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Meuselwitz nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Meuselwitz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €