📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2021🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 16.12.2011, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 15.12.2021 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Linnich vom 16.12.2011, zuletzt geändert durch 5. Änderungssatzung vom 15.12.2021 (konsolidierte Fassung)
Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich (Friedhofsgebührensatzung)
vom 16.12.2011
- 1. Änderung vom 13.11.2014
- 2. Änderung vom 14.12.2018
- 3. Änderung vom 02.10.2019
- 4. Änderung vom 21.12.2020
- 5. Änderung vom 15.12.2021
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) und § 29 der Friedhofsordnung der Stadt Linnich vom 11.12.2003, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Linnich in seiner Sitzung am 15.12.2011 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2011 beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des/r Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet.
(3) Sind die Gebühren von Erben nicht zu erlangen, haften die Unterhaltspflichtigen als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit
der Gebühren
(1) Die Gebühren werden 2 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156, 818) in der geltenden Fassung.
§ 4 Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu diesen Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung zu.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht gehemmt.
§ 5 Gebührentarif
I. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte
Die Gebühr für Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer von 30 Jahren an Wahlgräbern beträgt für:
- 1. Einzelwahlgrab 2.422,00 Euro
- 2. Doppelwahlgrab 3.964,00 Euro je weitere Stelle 1.982,00 Euro
- 3. Tiefengrab 3.391,00 Euro je weitere Stelle 3.391,00 Euro
- 4. Doppel-Urnengrab 1.841,00 Euro
- 5. Doppel-Urnenstelle 2.848,00 Euro
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird nach Abs. 1 anteilmäßig berechnet.
II. Gebühren für Reihengräber, Kindergräber, Urnen-Reihengräber, anonyme Gräber und Asche-Beisetzungen
Für die Bereitstellung werden erhoben für:
- 1. Kindergrab 894,00 Euro
- 2. Reihengrab 1.173,00 Euro
- 3. Urnen-Reihengrab 712,00 Euro
- 4. Reihengrab auf Rasenfläche mit liegender Gedenktafel 2.134,00 Euro
- 5. Urnen-Reihengrab auf Rasenfläche mit liegender Gedenktafel 1.374,00 Euro 6. Anonymes Reihengrab 1.855,00 Euro
- 7. Anonymes Urnen-Reihengrab 1.235,00 Euro
- 8. Aschestreufeld/Aschegrabfeld 852,00 Euro
III. Gebühren für eine Bestattung bzw. Beisetzung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten, Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, Absenken des Sarges/der Urne, Transport der Kränze zum Grab beträgt für:
- 1. Kinderbestattung 566,00 Euro
- 2. Normalbestattung in Reihengrab 603,00 Euro
- 3. Normalbestattung in Wahlgrab 647,00 Euro
- 4. Tiefenbestattung 780,00 Euro
- 5. Urnenbestattung 206,00 Euro
- 6. Aschenverstreuung oder Aschengrab 85,00 Euro
- 7. Urnenkammer öffnen und verschließen 50,00 Euro
- 8. Bestattung eines Sternenkindes im Sternenkindergrabfeld 50,00 Euro
Bei Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Bestattung um 50 % gem. Ziffern 1-6.
IV. Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungshalle
Die Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle beträgt 200,00 Euro.
V. Gebühr für den Pflegeaufwand bei vorzeitiger Einebnung einer Grabstelle
Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet, so wird für den hiermit verbundenen zusätzlichen Pflegeaufwand eine jährliche Gebühr je Grabstelle erhoben in Höhe von 50,00 Euro.
VI. Gebühr für eine Umbettung bzw. Ausgrabung
Für eine Umbettung/Ausgrabung
Liegezeit bis 20 Jahre 590,00 Euro Liegezeit über 20 Jahre 660,00 Euro
VII. Verwaltungsgebühren Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grab- oder Gedenksteines und einer sonstigen baulichen Anlage auf einer Grabstätte beträgt je Antrag 56,00 Euro.
Für eine Leistung, für die diese Satzung keine besondere Gebühr vorsieht, wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Sach- und Zeitaufwandes erhoben.
§ 6 Schlussbestimmungen
Die Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührenordnung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Linnich vom 15.03.1974 in der Fassung der 14. Änderung vom 02.03.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Linnich (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.12.2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen NRW (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Linnich, den 16.12.2011
(Witkopp) Bürgermeister
Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 13.12.2023
VIII. Öffentliche Einrichtungen Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich
- 1. Änderung vom 16.11.2017
- 2. Änderung vom 12.12.2022
- 3. Änderung vom 13.12.2023 Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Linnich in seiner Sitzung am 27.03.2014 folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014 beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Leichenhalle werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Nutzung der Leichenhalle unterteilt sich dabei in die Benutzung der Kühlzellen, des Verabschiedungsraumes und des Hygieneraumes. Die Benutzungsgebühr für den Hygiene- und/ oder Verabschiedungsraumes wird je Nutzung berechnet und die Gebühr zur Nutzung der Kühlzelle je Nutzungstag. Ein Nutzungstag entspricht einem Kalendertag. Maßgebend hierfür sind die von der Schlüsselkarte erfassten Daten in Kombination mit den Angaben des Bestatters auf der manuellen Zugangsliste.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung im Interesse mehrerer Personen, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Als Antragsteller gilt, wer den oder die Verstorbene zur vorübergehenden Unterbringung in die Leichenhalle bringt oder einen entsprechenden Antrag zur Nutzung des Hygiene- oder Verabschiedungsraumes stellt. (3) Wird ein Antrag nicht gestellt, sind die Erben des/r Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren als Gesamtschuldner verpflichtet. (4) Sind die Gebühren von Erben nicht zu erlangen, haften die Unterhaltspflichtigen als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreck-ungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156, 818) in der geltenden Fassung.
§ 4 – Rechtsmittel
(1) Gegen die Heranziehung zu diesen Gebühren stehen dem Zahlungspflichtigen Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung zu. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nicht gehemmt.
§5 Gebührentarif
Folgende Gebühren werden erhoben:
I. Gebühren für die Unterbringung von Verstorbenen in einer der Kühlzellen
a) für die Unterbringung einer/-s Verstorbenen in einer Kühlzelle bis zu 3 Tagen einschließlich der Nutzung des Hygieneraumes 250,00 €
b) jeder weitere angebrochene Tag der Unterstellung 80,00 €
II. Gebühren für die Nutzung der Räume der Leichenhalle
a) Aufbahrung/ Nutzung des kl. Verabschiedungsraumes pauschal 100,00 €
b) Nutzung des Hygieneraumes (ohne Nutzung der Kühlzellen) 100,00 €
Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 6 – Schlussbestimmungen
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung für die Benutzung der Leichenhalle der Stadt Linnich vom 28.03.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen NRW (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form-und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Linnich, den 28.03.2014
(Witkopp) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 11.07.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
VII. Bauwesen
Friedhofssatzung der Stadt Linnich vom 11. Juli 2019
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Ordnungsvorschriften
§ 1 Geltungsbereich Seite 3
§ 2 Zweckbestimmung Seite 3
§ 3 Verwaltung Seite 4
§ 4 Schließung und Entwidmung Seite 4
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten Seite 5
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof Seite 5
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeige und Bestattungszeit Seite 6
§ 8 Trauerfeier Seite 7
§ 9 Särge und Urnen Seite 7
§ 10 Ausheben der Gräber Seite 8
§ 11 Ruhezeit Seite 8
§ 12 Umbettungen Seite 8
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 Allgemeines Seite 9
§ 14 Arten der Grabstätten Seite 9
§ 15 Grabmaße Seite 10
§ 16 Reihen- und Kindergräber Seite 10
§ 17 Rasenreihengräber Seite 12
§ 18 Wahlgräber Seite 12
§ 19 Entziehung und Verzicht an Grabstätten Seite 14
§ 20 Aschenbeisetzungen und Aschenurnenbeisetzungen Seite 14
V. Grabgestaltung, bauliche Anlagen und gewerbliche Betätigung
§ 21 Gärtnerische Gestaltung und Pflege Seite 15
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege Seite 16
§ 23 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen Seite 16
§ 24 Allgemeines zu baulichen Anlagen Seite 17
§ 25 Unzulässige Grabmale oder bauliche Anlagen Seite 18
§ 26 Höchstmaße der Grabmale Seite 18
§ 27 Zustimmungserfordernis Seite 19
§ 28 Unterhaltung Seite 20
VI. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte Seite 20
§ 30 Haftung Seite 20
§ 31 Gebühren Seite 21
§ 32 Ordnungswidrigkeiten Seite 21
§ 33 Inkrafttreten Seite 21
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Präambel
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202), hat der Rat der Stadt Linnich am 11. Juli 2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Linnich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile
- a) Friedhof Boslar
- b) Friedhof Ederen
- c) Friedhof Floßdorf
- d) Friedhof Gereonsweiler
- e) Friedhof Gevenich
- f) Friedhof Glimbach
- g) Friedhof Hottorf
- h) Friedhof Kofferen
- i) Friedhof Körrenzig
- j) Friedhof Linnich
- k) Friedhof Rurdorf
- l) Friedhof Tetz
- m) Friedhof Welz
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt oder Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt oder Gemeinde innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Abs. 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt oder Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt oder Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(5) Die Einwohner der Ortschaften Hompesch der Gemeinde Titz, die der kath. Pfarrgemeinde Boslar angehören, können auf dem Friedhof der Ortschaft Boslar beigesetzt werden.
§ 3
Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Bürgermeisterin.
(2) Sie führt Belegungspläne, Grabverzeichnisse und Nachweise über Nutzungsrechte an Wahlgräbern.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzung gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.
(3) Bei der Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine im Zuge einer Schließung oder Entwidmung werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten und außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätte wird Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der
Sommermonate (01.04. bis 31.08.) von 8:00 bis 21:00 Uhr, während der Wintermonate (01.09. bis 31.03.) von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
(2) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderem notwendigen Anlass können die Friedhöfe befristet, ganz oder teilweise für jeden Zutritt gesperrt werden.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Personals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen (einschließlich motorisierten und nicht motorisierten Zweirädern) oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof nach § 23 Abs. 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle, welche auf dem Friedhof entstehen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen anzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzunehmen, ausgenommen Begleit- und Assistenzhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(6) Wer den Vorschriften nach Absatz 1 bis 5 zuwiderhandelt, kann des Friedhofes verwiesen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeige und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist gleichzeitig auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Zeit und Ort der Bestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung am zweiten Feiertag stattfinden, soweit der Aushub der Grabstätte gewährleistet werden kann.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattungen aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin/ eines Arztes, die nicht die Leichenschau gemäß des Bestattungsgesetzes durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder anderer Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
§ 8
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der dafür bestimmten Aufbahrungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Aufbahrungshallen auf den Friedhöfen dienen der Aufnahme der Toten unmittelbar vor einer Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. Die Benutzung der Aufbahrungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 9
Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 20 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung hat der Antragsteller das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindert oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen weiter grundsätzlich keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. (3) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Stadt Linnich oder einem von ihr beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Normalbestattungen 1,8 m und bei Tiefenbestattungen 2,7 m. Die Abdeckung mit Erdreich bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) In Tiefengräbern werden zwei Särge übereinander beigesetzt, wobei die zweite Bestattung auf einer mindestens 0,3 m starken Erdschicht über dem ersten Sarg erfolgt.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Antragsteller der Friedhofsverwaltung zu erstatten
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit (Ruhefrist) für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Bei Tiefengräbern beginnt die Ruhefrist mit der letzten Bestattung.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, auf Antrag der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Kann der Antragsteller nicht allein über die Leiche verfügen, so ist die Einwilligung der Mitberechtigten in amtlich beglaubigter Form beizubringen.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die restliche Zeit der abgegebenen Grabstätte nicht.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13
Allgemeines
(1) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Die Grabstätten und das Aschestreufeld bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an ihnen bestehen nur, soweit sie sich aus dieser Satzung ergeben.
(3) In jeder Grabstelle darf, abgesehen von dem Fall der Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhefrist (§ 11) und der Nutzung als Tiefengrab nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig bei Wöchnerinnen mit Neugeborenen und bei Kindern unter einem Jahr. Außerdem sind weitere Ausnahmen den einzelnen Bestattungsformen in § 16 ff. zu entnehmen.
(4) Tot- und Frühgeburten sowie Leibesfrüchte dürfen in einer bereits belegten Grabstätte eines Verwandten bestattet werden.
(5) Die Stadt kann aus zwingenden Gründen Grabstätten verlegen. Die Leichen- oder Aschereste sind in diesen Fällen in ein gleichartiges Grab umzubetten.
§ 14
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengräber und Kindergräber
b) Reihengräber auf Rasenfläche mit liegender Gedenktafel (Rasenreihengräber)
c) Urnenreihengräber
d) Reihengräber auf Rasenfläche für Urnen mit liegender Gedenktafel (Urnenrasenreihengräber)
e) Wahlgräber
f) Wahltiefengräber
g) Urnendoppelwahlgräber
h) Urnendoppelwahlkammern in Urnenstelen (in Linnich)
i) Anonyme Reihengräber für Särge (in Linnich)
j) Anonyme Reihengräber für Urnen (in Linnich)
k) Grabfeld zur Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten (Sternenkindergrabfeld)
l) Aschestreufelder (in Linnich)
(2) Auf dem Friedhof der Ortschaft Körrenzig ist die Anlegung von Tiefengräbern im linken Friedhofsteil (zur Lindenstraße) nicht zulässig.
(3) Im Friedhofs-/ Belegungsplan werden die unterschiedlichen Grabarten ausgewiesen. Reihengräber werden in jedem Fall der Reihe nach belegt.
§ 15
Grabmaße
Die Grabstätten haben folgende Abmessungen:
| Grabart | nicht angelegtes Grab | angelegtes Grab |
|---|---|---|
| Kindergrab | 90 cm breit, 150 cm lang | 60 cm breit, 120 cm lang |
| Reihengrab | 120 cm breit, 250 cm lang | 80 cm breit, 180 cm lang |
| Reihengrab auf Rasenfläche | 50 cm breit, 40 cm lang | |
| Urnenreihengrab | 50 cm breit und lang | |
| Einzelwahlgrab/ -tiefengrab | 130 cm breit, 250 cm lang | 100 cm breit, 250 cm lang |
| Doppelwahlgrab/ -tiefengrab | je 130 cm breit, 250 cm lang | 230 cm breit, 250 cm lang |
| Urnendoppelwahlgrab | 100 cm breit und lang |
Des Weiteren gelten die Vorschriften des § 10 dieser Satzung.
§ 16
Reihen- und Kindergräber
(1) Reihen- und Kindergräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet, für
a) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten (Kindergräber)
b) Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr
c) Verstorbene jeden Alters auf Rasenfläche mit liegender Gedenktafel (Rasenreihengräber)
d) Aschen von Verstorbene jeden Alters (Urnenreihengräber)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/ Asche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhefrist hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(4) Unabhängig von den Bestimmungen nach § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 kann die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten in einem auf dem Friedhof in Linnich angelegten Grabfeld (Sternenkindergrabfeld, § 14 Buchstabe k) erfolgen.
Die Bestattung obliegt der Stadt. Die beabsichtigte Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzuzeigen. Die Gestaltung und Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Dies schließt auch die Anbringung von Grabschmuck aus. Lediglich Grablichter dürfen an der hierfür vorgesehenen Stelle abgestellt werden.
Eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Grabfeldes wird nicht erhoben. Die Gebühren für die Grabanfertigung richten sich nach der aktuellen Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Linnich.
(5) Werden Reihengräber nicht gärtnerisch gestaltet oder länger als ein halbes Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, gilt folgende Regelung:
Die Verantwortlichkeit für die erstmalige gärtnerische Gestaltung der Gräber richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die laufende Grabpflege nach dieser Friedhofsordnung gelten in nachstehender Reihenfolge als Verantwortliche:
a) Ehegatte
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) Kinder
d) Stiefkinder
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung Ihrer Väter oder Mütter
f) Eltern
g) Geschwister
h) Stiefgeschwister
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben
des Verstorbenen.
Die Verantwortlichen werden unter Fristsetzung schriftlich aufgefordert, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt, genügt eine in der Form der Hauptsatzung der Stadt Linnich zu veröffentlichte Bekanntmachung. Kommen die Verantwortlichen der Aufforderung innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, so kann die Stadt die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen abräumen und einebnen lassen und darüber anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Stadt besteht nicht.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist vier Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 17
Rasenreihengräber
(1) Bei Reihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegender Gedenktafel sind Bepflanzungen, Grabvasen, Grablampen, Grabschmuck oder dergleichen nicht zulässig. Die Pflege der Rasenreihengrabstätte, die mit der erstmaligen Herstellung der Rasenanlage beginnt, obliegt der Stadt Linnich und ist mit der Bereitstellungsgebühr abgegolten.
(2) Die liegende Gedenktafel (50 cm breit, 40 cm lang) muss so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit dem Großflächenrasenmäher möglich ist (10 cm Stärke, bündig verlegt mit dem Erdreich, s. §§ 23-27). Beschriftungen, sowie Symbole und Bilder auf Gedenktafel sind im Rahmen der Vorschriften der § 25 ebenfalls auf der Gedenktafel zulässig, diese müssen in die Tafel eingearbeitet sein, sodass keine Erhebungen auf der Tafel vorhanden sind. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung und das Befahren mit dem Großflächenrasenmäher entstehen.
(3) Im Übrigen gelten die Regeln der §§ 15 und 16.
§ 18
Wahlgräber
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte werden (erstmalig) nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann um höchstens 30 Jahre wiedererworben oder verlängert werden. Ein Wiedererwerb/ eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb/ die Verlängerung ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Die Gebühren für den Wiedererwerb/ die Verlängerung des Nutzungsrechtes sind anteilmäßig nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensatzung zu entrichten. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige, höchstens jedoch fünfteilige, Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Sarg, in einem Tiefengrab können zwei Särge übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht bis mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. Ferner gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 4.
(4) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes sind anteilmäßig nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührenordnung nachzuentrichten.
(5) Nutzungsrechte dürfen nur bei Eintritt eines Todesfalles verliehen werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde an Angehörige der beizusetzenden Verstorbenen. Als Angehörige gelten die in § 16 Abs. 4 aufgezählten Personen. Die Urkunde wird erst nach Eingang der gesamten Gebührenschuld, sowie nach der Klärung des Nutzungsrechtes ausgestellt.
(6) Vor dem Ablauf des Nutzungsrechtes soll der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig entscheiden, ob er das Nutzungsrecht verlängern oder die Grabstätte abräumen und einebnen möchte.
(7) Wahlgräber können sofort als Wahltiefengräber erworben oder später umgewandelt werden, soweit dies die Bodenverhältnisse zulassen und keine laufende Ruhefrist besteht. Bei der Umwandlung in ein Tiefengrab ist die entsprechende Gebühr nachzuentrichten.
(8) Das Nutzungsrecht geht nach dem Tode des Nutzungsberechtigten auf dessen Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen oder einen Vertreter zu bestimmen, der die Nutzungsberechtigten der Stadt gegenüber vertritt. Die Stadt kann den Nachweis des Rechtübergangs durch Vorlage eines Erbscheins oder anderer geeigneter Urkunden verlangen. Der Rechtsnachfolger hat den Tod des Nutzungsberechtigten unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und das Nutzungsrecht auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.
(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(11) Urnendoppelwahlgräber werden nicht als Tiefengräber angeboten. Sie dienen der Bestattung von zwei Urnen.
§ 19
Entziehung und Verzicht an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten oder Teilgrabstätten kann auf Antrag zurückgegeben werden. Hierfür ist eine Gebühr gemäß der aktuell geltenden Gebührensatzung der Stadt Linnich für die Nutzung von Friedhöfen zu entrichten. Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(2) Das Nutzungsrecht kann bei einem Verstoß nach § 22 ohne Entschädigung entzogen werden. Für das Verfahren gilt § 16 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Nach Beendigung des Nutzungsrechtes verfügt die Stadt über die Grabstätte. Der letzte Nutzungsberechtigte ist zur Räumung der Grabstätte verpflichtet.
(4) Gleiches gilt sinngemäß für Reihengrabstätten.
(5) Grabmale dürfen ebenfalls nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
§ 20
Aschenbeisetzungen und Aschenurnenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengräbern
b) Urnendoppelwahlgräber
c) anonymen Urnenreihengräbern
d) Urnenrasenreihengräbern mit liegender Gedenktafel
e) Wahlgrabstätten
f) Urnendoppelwahlkammer in Stelen
g) Aschestreufeldern
(2) Urnenreihengrabstätten (siehe Absatz 1, Ziffer a, c und d) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche in einer Urnenkapsel abgegeben werden. Es gelten insbesondere die Vorschriften des § 16.
(3) Urnendoppelwahlgräber sind Aschengrabstätten, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Es gelten insbesondere die Vorschriften des § 18.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Zusätzlich zu einer Sargbeisetzung kann die Friedhofsverwaltung in Wahlgrabstätten die Beisetzung von einer Urne zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Bei Urnendoppelwahlkammern in Stelen handelt es sich um überirdische Grabkammern. Hierin können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Kammern werden mit Abdeckplatten verschlossen; die Rohlinge hierfür werden seitens der Stadt zur Verfügung gestellt und können nicht frei gewählt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist von 30 Jahren findet eine Erdbestattung auf einem hierfür speziell vorgesehen anonymen Grabfeld statt. Es gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 13 und 18.
(6) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach den Abs. 1 bis 6 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.
V. Grabgestaltung, bauliche Anlagen und gewerbliche Betätigung
§ 21
Gärtnerische Gestaltung und Pflege
(1) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind spätestens vier Monate nach der Belegung gärtnerisch herzurichten und fortan zu pflegen. Maßgeblich für den zu pflegenden Bereich sind die Grabmaße des jeweiligen angelegten Grabes nach § 15. Die Verpflichtung besteht so lange, wie Rechte an den Grabstätten geltend gemacht werden können. Im Übrigen bzw. bei Verstößen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt alleine der Stadt. Sie trägt dafür Sorge, dass dies naturnah und umweltfreundlich durchgeführt wird.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen oder kriechende Gehölze zu verwenden, die benachbarte Gräber und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Höhe des allgemeinen Pflanzenwuchses auf einer Grabstätte soll 150 cm nicht übersteigen. Lebende Hecken dürfen eine Höhe von 30 cm nicht übersteigen.
(4) Bei der Grabpflege ist die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln jeder Art nicht gestattet.
(5) Kunststoffe und sonstige nichtverrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und in Grabschmuck dürfen nur vorübergehend auf dem Grab verweilen. Pflanzenschutzbehälter dürfen nicht an Pflanzen verbleiben.
(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und können an den besonders hierfür gekennzeichneten Plätzen oder in besonders gekennzeichneten Behältern abgelegt werden. Abgebrannte Grablichter sind ebenfalls in die dafür vorgesehenen Behälter einzuwerfen.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung darauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hierauf hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 23
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsbehörde. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die
a) In fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmungen im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines entsprechenden Bescheids. Sie kann befristet werden.
(5) Für alle Gewerbetreibenden, die für Ihre Arbeit den Friedhof mit einem Fahrzeug befahren müssen, kann eine Ausnahmegenehmigung von § 6 Abs. 2 a erteilt werden. Die Genehmigung kann befristet werden.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisnehmer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstößt.
§ 24
Allgemeines zu baulichen Anlagen
(1) Auf den Grabstätten können im Rahmen des Gestaltungsrechts Grabmale, Grabeinfassungen und andere bauliche Anlagen errichtet oder verändert werden. Die Genehmigungspflicht nach § 27 ist zu beachten.
(2) Grabmale und Grabeinfassungen sind werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe der Würde des Ortes entsprechend zu gestalten. Ihre Maße (beachte §§ 15 und 26) müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Größe der Grabstätte stehen. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(3) Die Grabmale sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof gewährleistet ist. Die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind zu beachten. Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(4) Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
(5) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
§ 25
Unzulässige Grabmale oder bauliche Anlagen
Nicht gestattet sind
die Verwendung von:
- a) Terrazzo oder Gips,
- b) Kork, Tropf-, Grotten- und Betonwerksteinen,
- c) Porzellan, Emaille und Blech,
- d) Ölfarbanstrich,
und die Anbringung von:
- a) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen
- b) Lichtbilder bei denen die Höhe oder Breite der Bilder im Vergleich zu der Größe der Grabsteine unangemessen sind oder deren Höhe mehr als 20 cm betragen
- c) Firmennamen und -zeichen auf der Vorderseite des Grabmals oder der Einfassung.
§ 26
Höchstmaße der Grabmale
Grabmale und bauliche Anlagen sollen folgende Höchstmaße, einschließlich der Einfassung, nicht überschreiten:
- a) Kindergräber – 70 cm hoch,
- b) Reihengräber – 110 cm hoch,
- c) Wahlgräber – 150 cm hoch,
- d) Urnenreihengräber – 50 cm hoch,
- e) Urnendoppelwahlgräber – 70 cm hoch.
§ 27
Zustimmungserfordernis
(1) Die Einrichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen aus Stein und sonstigen baulichen Anlagen (auch aus Holz, Metall, etc.) bedarf vorher der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zustimmung/ Genehmigung ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Errichtung einzuholen. Dem Antrag ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss unter Angabe des Materials, seine Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Dem Antrag zur Installation baulicher Anlagen soll erst zugestimmt werden, soweit der Gebührenschuldner sämtliche Gebühren beglichen hat und ggf. das Nutzungsrecht vollständig geklärt wurde. Ausnahmen sind bei Rasenreihengräbern zulässig.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Trotz Provisorium muss ein ordnungsgemäßer und gepflegter Zustand der Grabstätte nach § 21 gewährleistet sein.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Ggf. sind sie zuständigen Denkmalschutzbehörden zu beteiligen.
(7) Nach Fertigstellung der Installation der Anlage soll durch die Friedhofsverwaltung eine entsprechende Kontrolle vor Ort erfolgen.
(8) Gräber dürfen nur auf Antrag hin abgeräumt werden, sofern hierzu keine Aufforderung durch die Stadt erfolgt ist.
§ 28
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte, bei Reihengrabstätten gilt § 16 Abs. 4.
(2) Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Grabmale mindestens halbjährlich auf ihre Standsicherheit zu prüfen. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, sind unverzüglich zu befestigen bzw. zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Maßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, die Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
IV. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher gegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
- c) entgegen des § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) eine Bestattung entgegen § 7 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- e) als Gewerbetreibender entgegen § 23 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- f) entgegen §§ 19 Abs. 5 und 27 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- g) Grabmale entgegen § 24 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 28 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 21 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- i) Grabstätten entgegen § 21 in der Pflege vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 11.12.2003 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofssatzung vom 11. Juli 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen NRW (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Linnich, den 30. August 2019
(Schunck-Zenker) Bürgermeisterin
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