📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.2005, Fassung der 6. Änderung vom 30.01.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 20.12.2005, Fassung der 6. Änderung vom 30.01.2024
Ortsrecht Gemeinde Aldenhoven Satzung Nr. 5b über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung)
vom 20. Dezember 2005 in der Fassung der 6. Änderung vom 30. Januar 2024
Aufgrund
• des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), • der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in der jeweils geltenden Fassung und • der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22. Dezember 2015, zuletzt geändert am 09. Dezember 2021,
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 25. Januar 2024 folgende 6. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Über-lassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung des Friedhofes und/oder seiner Einrichtungen veranlasst und/oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
b) wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklä-rung übernommen hat;
c) wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Friedhofsgebührensatzung 30. Januar 2024
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
(1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Urkunden und Genehmigungen werden nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt bzw. übersandt.
(2) Wird von der beantragten Benutzung oder Leistung kein oder nur ein teilweiser Gebrauch gemacht, begründet dieser Verzicht keinen Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Gebüh-ren.
(3) Für Sonderleistungen, die in der Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Die Personal- und Sachaufwendungen sind nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln und festzusetzen, wie bei der Ermittlung der Gebühren nach den §§ 4 ff. dieser Satzung.
§ 4 – Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes
(1) Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:
- 1. für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten unter 500 g 0,00 €
- 2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
- 3. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.387,00 €
- 4. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 2.191,00 €
(2) Für die Zuteilung eines Urnenreihengrabes beträgt die Gebühr:
- 1. für ein Erdgrab mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 2.053,00 €
- 2. für ein Erdgrab 1.171,00 €
- 3. für ein Stelengrab 1.647,00 €
- 4. für ein anonymes Erdgrab 1.378,00 €
§ 5 – Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestru-hefristen folgende Gebühren erhoben:
- 1. Einzelwahlgrab pro Jahr 72,00 € 2.171,00 €
- 2. Doppelwahlgrab pro Jahr 117,00 € 3.499,00 €
- 3. Dreier- oder Mehrfachwahlgrab pro Jahr 160,00 € 4.802,00 €
- 4. Urnen-Wahlgrab in Stele pro Jahr 106,00 € 2.649,00 €
- 5. Urnenerdwahlgrabstätten pro Jahr 106,00 € 2.649,00 €
- 6. Wahlgrab auf dem muslimischem Beerdigungsfeld pro Jahr 72,00 € 2.148,00 €
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§ 6 – Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten
(1) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte oder einem Urnenwahlgrab für einen Zeitraum von 10, 20, 25 oder 30 Jahren verlängert werden.
(2) Erfolgt auf einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte eine weitere Bestattung, ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte weiter zu erwerben.
(3) Die zu zahlende Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 wird gemäß § 5 berechnet.
(4) Bei Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29, Abs. 1 der Friedhofssatzung) oder bei der Umwandlung eines neuen oder eines bereits bestehenden Sarg- und/oder Urnen-grabes zu einer pflegefreien Grabstätte (§ 19 der Friedhofssatzung), mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, ist eine Gebühr von 123,00 € pro Jahr und Grabstelle für die Pflege der aufgegebenen Flächen zu entrichten.
§ 7 – Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren schließen folgende Leistungen ein: Herstellung (Auswerfen) des Gra-bes, Benutzung des Sargversenkers, Auskleiden des Grabes mit Matten, Mitwirken von Be-diensteten der Friedhofsverwaltung, Transport der Kränze von der Halle zum Grabe, Verfüllen des Grabes.
(2) Die Bestattungsgebühren betragen
- 1. für Reihengrabstellen
- 1.1. für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten unter 500 g 0,00 €
- 1.2. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
- 1.3. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 965,00 €
- 1.4. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 985,00 €
- 2. für Urnen-Reihengräber
- 2.1. für ein Erdgrab mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 162,00 €
- 2.2. für ein Erdgrab 279,00 €
- 2.3. für ein Stelengrab 130,00 €
- 2.4. für ein anonymes Erdgrab 230,00 €
- 3. für Wahlgrabstellen
- 3.1. Einzel- oder Mehrfachwahlgrab (pro Verstorbener) 1.273,00 €
- 3.2. auf dem muslimischen Beerdigungsfeld 1.061,00 €
- 3.3. für ein Stelengrab 127,00 €
- 3.4. Urnenerdwahlgrab 319,00 €
- 4. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (freitags ab 12.00 Uhr, samstags, sowie an Sonn- und Feiertagen) erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr je nach tatsächlichem Aufwand. Pro Stunde und Mitarbeiter wird ein Betrag von 24,00 € in Rechnung gestellt.
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§ 8 – Benutzung der Leichen- und Trauerhallen
Die Gebühren für die Benutzung
- 1. der Friedhofskapelle betragen 529,00 €
- 2. der Aufbewahrungskammern betragen 141,00 €
- 3. der Friedhofskapelle und der Aufbewahrungskammern betragen 670,00 €
§ 9 – Gebühren für eine Umbettung
(1) Für die Ausbettung eines Leichnams innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (für das Ausbetten und die Wiederbestattung der Gebeine/Ascheurne aus einem Reihengrab in ein Wahlgrab) werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. für die Ausbettung eines Sargs 364,00 €
- 2. für die Ausbettung einer Urne 149,00 €
(2) Die Kosten für die jeweilige Wiederbestattung ergeben sich aus § 7 dieser Satzung.
§ 10 – Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis für Grabmale und Grababdeckungen
(1) Die Grabmalgebühr beinhaltet die Bearbeitung des Genehmigungsantrages, die Überprüfung der baulichen Umsetzung sowie die jährliche Überprüfung der Grabmale auf Standsicherheit entsprechend den haftungsrechtlichen Erfordernissen.
(2) Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis betragen:
- 1. zur Errichtung eines Grabdenkmals und/oder einer Grabeinfassung und Grababdeckung 24,00 €
- 2. für die Gestaltung der Grababdeckung einer Urnenstelenkammer 24,00 €
§ 11 – Inkrafttreten
Diese 6. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (Anmerkung d. Red: 17.02.2024). Gleichzeitig tritt die 5. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
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2. Friedhofssatzung Stand: 22.12.2015, Fassung der 1. Änderung vom 30.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22.12.2015, Fassung der 1. Änderung vom 30.01.2024
Ortsrecht Gemeinde Friedhofssatzung Aldenhoven
der Gemeinde Aldenhoven Nr. 5a vom 22. Dezember 2015
in der Fassung der 1. Änderung vom 30. Januar 2024
Auf der Grundlage
• von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-setzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), und • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seinen Sitzungen am 18.11.2021 und am 09.12.2021 die folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22. Dezember 2015 be-schlossen:
I. Allgemei ne Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Aldenhoven, Kernort
b) Friedhof Dürboslar
c) Friedhof Freialdenhoven
d) Friedhof Niedermerz
e) Friedhof Schleiden
f) Friedhof Siersdorf
(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Aldenhoven.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Aldenhoven.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beiset-zung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Al-denhoven waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnah-megenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
19.02.2024 Friedhofssatzung 30. Januar 2024
(4) Der Friedhof in Aldenhoven dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde Aldenhoven oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Aldenhoven (Kernort) Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Aldenhoven mit Ausnahme des Ortsteiles Neu-Pattern und die Ortschaft Engelsdorf. Der Friedhof Aldenhoven ist die zentrale Stätte in der Ge-meinde für die Beisetzungsart „Sternenkinder“.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Dürboslar Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Dürboslar
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Freialdenhoven Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Freialdenhoven
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Niedermerz Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Niedermerz mit den Ortsteilen Weiler Langweiler und Weiler Hausen sowie dem Ortsteil Neu-Pattern. Darüber hinaus dient der Friedhof Nieder-merz der Aufnahme Verstorbener muslimischen Glaubens aller Bestattungsbezirke, sofern sie zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Schleiden Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Schleiden.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Siersdorf Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Siersdorf.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
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§ 4 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen ein-sehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die rest-liche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag ei-ne andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen aus der geschlossenen Wahl-grabstätte auf Kosten der Gemeinde verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein er-hebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicher-heit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenrei-hengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit werden.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hin-weise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätte auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzreihengrabstätten werden Gegenstand der Ruhezeit, die Ersatzwahlgrabstätten wer-den Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ord nungsvors chr ift en
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persön-lichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausge-nommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Ar-beiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Sport zu treiben, zu lärmen, lagern/spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde,
j) Wasser zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
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§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kennt-nis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlan-gen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Scha-densersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedho-fes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zu-lassen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbei-ten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abde-ckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mit-gliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie bei-zufügen ist; § 29 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozia-tion haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europä-ischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nord-rhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht un-zuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere vor-aus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessun- gen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimen- sionieren und zu montieren und
- 3. die Sicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Ab-messungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich un-zuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei
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besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemei ne Bestattungsvorsc hr ifte n
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erfol-gen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzule-gen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattun-gen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen; an Samstagen jedoch nicht nach 11.00 Uhr. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung bzw. Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonde-res, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merk-male des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, an-derenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte be-stattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterblie-benen eine solche Bescheinigung aus.
§ 10 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Aus-nahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
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(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Über-urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Lei-chen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zuge-führt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsi-ckern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargab-dichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrott-baren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, ni-trozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Die Klei-dung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Verstorbene unter 5 Jahren dürfen höchstens 1,10 m lang sein.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallein-satz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Friedhofspersonal. Die Friedhofsverwaltung kann jeweils Ausnahmen zulassen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
(4) Soweit es sich um Wahlgrabstätten handelt, müssen die Nutzungsberechtigten vor der Gra-baushebung dafür Sorge tragen, dass Grabzubehör und Aufwuchs entfernt werden. Dies gilt auch für Grabeinfassungen, sofern sie beim Grabaushub hinderlich sein sollten. Ein Nichtbefol-gen dieser Verpflichtung entbindet die Gemeinde Aldenhoven von jeglichem Schadensersatz-anspruch bei Schäden, die durch den Grabaushub entstehen sollten.
§ 12 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) für Tod- oder Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre
b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre
c) für Aschen in Urnen 25 Jahre
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§ 13 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorlie-gen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Ab-satzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Alle Umbettungen werden durch das Friedhofspersonal durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann aber verlangen, dass in Einzelfällen Umbettungen durch Bestattungsunternehmen durch-geführt werden.
(6) Der Antragsteller hat die für den Ersatz von Schäden zu tragen, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Ab-weichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV. Grabstätten und A schenbei se tzunge n
§ 14 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Bele-gungsplan.
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(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten einschließlich muslimischer Grabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten, als Erdgrabstätten und in Stelen
d) Urnenwahlgrabstätten, als Erdgrabstätten und in Stelen (2-stellige Grabstellen)
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten
f) Erdreihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung
g) Urnenreihengrabstätten auf Rasenflächen mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung
h) Gemeinschaftsgrab „Sternenkindergrab“
i) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten ver-liehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) als sogenannte Kindergräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ein-schließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten und
c) für Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel ohne gärt-nerische Gestaltung (pflegefreie Grabstätten) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebens-jahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstät-te Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibes-frucht zu bestatten.
(4) Werden Reihengräber nicht gärtnerisch gestaltet oder länger als ein halbes Jahr in der Unterhal-tung vernachlässigt, gilt folgende Regelung: Die Verantwortlichkeit für die erstmalige gärtnerische Gestaltung der Gräber richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die laufende Grabpflege nach dieser Friedhofssatzung gelten in nachstehender Reihenfolge als Verantwortliche:
- 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspart- nerschaft,
- 2. die Kinder,
- 3. die Eltern,
- 4. die Geschwister,
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- 5. die Ehegatten zu 2.,
- 6. die Ehegatten zu 4.,
- 7. der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft des Ver- storbenen.
Die Verantwortlichen werden unter Fristsetzung schriftlich aufgefordert, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt, genügt eine zu veröffentlichende Be-kanntmachung. Kommen die Verantwortlichen der Aufforderung innerhalb der angegebenen Frist nicht nach, so kann die Gemeinde die Gräber auf Kosten der Verantwortlichen abräumen und einebnen lassen und darüber anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch gegen die Gemeinde besteht nicht.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen hat durch die Angehö-rigen in der Reihenfolge Ehegatte, mündige Kinder, Eltern, Geschwister oder deren Beauftrag-ten zu erfolgen. Die Räumungsfrist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung und beträgt vier Monate.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Er-werber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnen 25 Jahre, verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebühren-zahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ab-lehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ru-hezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit er-reicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererwor-ben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verlei-hungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch ei-ne öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben
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keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die volljährigen Kinder und Stiefkinder,
d) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die volljährigen Geschwister und Stiefgeschwister,
g) auf die nicht unter a) – f) fallenden Erben,
h) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) und e) - g) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. So-fern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisheri-gen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es be-darf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergange-nen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines To-desfalles über andere Bestattungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nut-zungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seiner-zeit entrichteten Grabnutzungsgebühr.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengrabstätten und
d) Grabstätten für Erdbestattungen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen in besonderen Urnenfluren oder Urnenstelen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Grabnum-mernkarte ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
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(3) In Reihengrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen von gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen beigesetzt werden. In einer belegten Reihen-grabstätte ist die Beisetzung einer Urne nicht möglich.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage innerhalb einer bestimm-ten Friedhofsfläche oder innerhalb der Stele gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber be-stimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines To-desfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. In einer Urnenwahlgrabstätte und in einem Stelenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. § 16 Absatz 2 und § 16 Absätze 4 bis 10 sowie § 16 Absatz 12 gelten entsprechend.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei belegten Wahlgrabstätten und Ehrengrabstätten ist die Zubettung von bis zu 3 Ur-nen je Grabstelle möglich. Eine Tiefenbettung von Urnen ist ausgeschlossen.
(6) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 50 cm mal 50 cm.
(7) Auf der Abdeckplatte der Urnenstelenkammer darf durch den nutzungsberechtig-ten/verfügungsberechtigten Angehörigen eine Beschriftung in Bronze-Buchstaben angebracht werden, die in Schriftart und Größe der Abdeckplatte angepasst ist. Die Arbeiten sind durch eine Fachfirma auszuführen. Dabei ist die Abdeckplatte sicher zu verschließen, die Halteschrauben sind mit Bronzeabdeckungen zu versehen. Der Schriftzug darf lediglich den Vornamen, Famili-ennamen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen beinhalten. Auf den Verschlussplatten ist lediglich das Anbringen von LED-Kerzen, Blumenväschen und Kunstblumen erlaubt. Das Anbringen von allen anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten, wie z. B. aufgeschraub-te oder angesteckte Bilder, Verzierungen, Halterungen, Kerzen aus Wachs, Spielzeuge, Holztei-le oder Kunststoffteile sind unzulässig. Das Anbringen von solchen Gegenständen ist auch an den Stelenkörpern unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlungen sofort ent-fernt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Ur-nenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer den genannten zulässigen Schriftzug auf den Verschlussplatten, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemein-de. Die Gemeinde kann sich in diesem Falle die Urnenstele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Für Urnenstelen als Doppelkammern gelten die Bestimmungen entsprechend.
(8) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes oder der Ruhefrist geht das Verfügungsrecht über die Asche auf die Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, die beigesetz-ten Aschebehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 18 – Aschebeisetzung ohne Urne
- freibleibend für spätere Regelungen -
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§ 19 – Muslimische Grabstätten
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubens-vorgaben auf muslimischen Grabstätten möglich.
(2) Es handelt sich um Wahlgrabstätten, deren Nutzungszeit für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.
(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen.
(4) Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka.
§ 20 – Pflegefreie und pflegeleichte Grabstätten
(1) Grabstätten mit liegenden Gedenktafeln ohne Bepflanzung (pflegefreie Grabstätten) sind Er-dreihengrabstätten, in die entweder
a) Särge oder
b) Urnen
beigesetzt werden können. Je Grabstätte kann ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. Pflegefreie Grabstätten sind Grabstätten auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift ist Namen und Vorna-men in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Tafel muss so ausreichend dimensioniert und eingebaut sein, dass ein Befahren mit dem Großflächenrasenmäher möglich ist (12 cm Stärke mit entsprechendem Fundament, bündig mit dem Erdreich). Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Be-festigung oder Auswahl entstehen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blu-menvasen, Grablichter o.ä.) oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig.
(2) Die Pflege dieser Reihengrabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten sind mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten.
(3) Mit Ausnahme der Rasenreihengräber (pflegefreie Grabstätten) können alle neuen und bereits bestehenden Sarg- und Urnengräber als pflegeleichte Gräber angelegt werden. Diese Gräber sind mit ebenerdigen Einfassungen, Sockelplatten und Mähkanten versehen. Der nachträgliche Rückbau bereits bestehender Einfassungen zu einem pflegeleichten Grab ist nur auf Antrag möglich.
(4) Pflegeleichte Gräber müssen als Abstellfläche für Vasen und Lampen eine Grundplatte gemäß
§ 19 Abs. 5 aufweisen. Die Einsaat und Übernahme der Pflege durch die Gemeinde ist bei ebe-
nerdigen Grabbeeten jederzeit möglich. Die Kosten der Rasenpflege regelt die Friedhofsgebüh-rensatzung.
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(5) Für alle pflegeleichten Gräber gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
a) Die Mähkante ist bodenbündig und entsprechend den statischen Bedingungen sowie dem örtlichen Gefälle zu verlegen. Die Breite beträgt 10 cm, die Mindeststärke 5 cm. Grundplat-te und Mähkante sind kraftschlüssig zu verbinden, so dass ein Überfahren dauerhaft ge-währleistet ist. Als Material der Mähkante ist dunkler Stein geschliffen und poliert zu ver-wenden.
b) Die Grundplatte muss die bodenbündige Mähkante in der Höhe um mindestens 5 cm und maximal 15 cm überragen. Die Grundplatte ist waagerecht einzubauen. Sie darf durchbro-chen sein, muss aber eine geschlossene Außenkante haben.
c) Die Maße der Grundplatte betragen (Breite x Länge) bei Sargreihengräbern 60 x 40 cm, bei Urnenreihengräbern 60 x 30 cm, bei Urnenwahlgräbern 50 x 50 cm und bei Sargwahl-gräbern 100 x 60 cm; bei mehrstelligen Grabstätten verdoppelt sich die Breite entspre-chend. Auf Urnengräbern kann die Grundplatte die Fläche innerhalb der Mähkante voll-ständig ausfüllen
d) Bei einem nachträglichen Rückbau bestehender Sarggräber mit abweichenden Maßen ist die Grundplatte dem vorhandenen Grabmaß entsprechend anzupassen.
e) In Urnenwahlgräbern erfolgt die Bestattung weiterer Urnen vor der Grundplatte.
§ 21 – Gemeinschaftsgrab „Sternenkindergrab“
Das Gemeinschaftsgrab wird für nachweislich nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten mit einem Ge-samtgewicht von unter 500 Gramm angeboten. Bestattungen finden in einem vom Friedhofsträger festgelegten Grabfeld des Friedhofes Aldenhoven statt. Die Ruhezeit (§ 12) ist einzuhalten.
§ 22 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Rates der Gemeinde Aldenho-ven. Der Gemeinde obliegt die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten.
V. Gestaltung der Gra bs tätten
§ 23 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen gelten generell die allgemeinen Gestaltungsvorschriften der §§ 24 bis 31.
(2) Auf den Friedhöfen können durch Beschluss des Rates Abteilungen mit allgemeinen und Abtei-lungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. In diesem Beschluss sind die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften aufzuführen. Es können bei einzelnen Friedhöfen die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften für zulässig erklärt werden, wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestal-tungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Gemeinde zugemutet werden kann.
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(3) Im Falle des Absatzes 2 besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allge-meinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(4) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-tungsvorschriften (§§ 26 und 34) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Den Nutzungsberechtig-ten ist es nicht gestattet, Bäume und Gehölze außerhalb ihrer Grabstätte zu pflanzen, zu entfer-nen oder zurückzuschneiden.
VI. Grab male und bauliche Anla gen
§ 25 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) In alten Grabfeldern weisen die Grabstätten aufgrund historischer Gegebenheiten unterschiedli-che Größen auf. Für Grabanlagen in diesen Feldern (Belegung von Grablücken) gelten auch bei Neuanlagen die durch die alten Gräber vorgegebenen Grabmaße. Für neu anzulegende Grab-stätten gelten im Übrigen folgende Grabaußenmaße:
Reihengrabstätten
- für Verstorbene bis zu 5 Jahren 60 cm mal 120 cm
- für Verstorbene über 5 Jahren 80 cm mal 180 cm
- Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne
Gestaltung 80 cm mal 180 cm
Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrab 120 cm mal 240 cm
- Doppelwahlgrab 240 cm mal 240 cm
- Wahlgrab auf dem muslimischen
Beerdigungsfeld des Friedhofs Niedermerz (nur 1-stellige Wahlgrabstätten) 90 cm mal 210 cm
Urnenreihengrabstätten
- für Erdbestattung 80 cm mal 80 cm
- für die Bestattung in Stelen durch Stelentyp vorgegeben
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Urnenwahlgrabstätten
- für Erdbestattung 80 cm mal 120 cm
- für die Bestattung in Stelen durch Stelentyp vorgegeben
Anonyme Urnenreihengrabstätten
- für die Erdbestattung 50 cm mal 50 cm
Ehrengrabstätten
- Einzelgrab 120 cm mal 240 cm
- Doppelgrab 240 cm mal 240 cm
Die Friedhofsverwaltung kann die Grabmaße geringfügig ändern, wenn es die örtlichen Gege-benheiten erfordern.
(2) Die Grabmale sind so herzurichten, dass Dritte nicht gefährdet werden. Der Nutzungsberechtig-te ist für die verkehrssichere Ausgestaltung der Grabmale verantwortlich.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann besondere Anforderungen verlangen, wenn dies aus haftungs-rechtlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm – 100 cm Höhe 14 cm; ab 100 cm – 150 cm Höhe 16 cm und ab 150 cm Höhe 18 cm.
§ 26 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet wer-den. Andere Materialien können von der Gemeinde zugelassen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass hiervon keine umweltschädigenden Auswirkungen ausgehen und die Wieder-verwertbarkeit nach Ablauf des Nutzungsrechtes gegeben ist. Findlinge, findlingsähnliche, un-bearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. Für Er-dreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel ohne gärtnerischer Gestaltung ist als Grabkenn-zeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, zu verwenden.
(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwandfrei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch gestaltet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole müssen harmonisch auf die Gesamtanlage abgestimmt sein. Sie können auf dem Grabmal allseitig angebracht werden. Sie müssen gut verteilt und dür- fen nicht aufdringlich groß sein.
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- 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 60 bis 80 cm, Breite bis 45 cm, Mindeststärke 10 cm;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 35 cm, Höchstlänge 40 cm, Mindeststärke 10 cm;
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 120 cm, Breite bis 45 cm, Mindeststärke 16 cm;
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 50 cm, Höchstlänge 70 cm, Mindeststärke 14 cm;
c) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 100 cm bis 130 cm, Breite bis 60 cm, Mindeststärke 18 cm; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Hö- he 80 cm bis 100 cm, Breite bis 140 cm, Mindeststärke 22 cm;
- 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 50 cm, Länge bis 90 cm, Mindesthöhe 16 cm; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 100 cm, Länge bis 120 cm, Mindesthöhe 18 cm; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 120 cm, Länge bis 120 cm, Mindesthöhe 18 cm.
d) Grabmale auf pflegeleichten Gräbern sind in ihren Abmessungen der entsprechenden Grabart anzupassen. Sie dürfen die Grundplatte nicht überragen.
Es darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe 40 cm x 40 cm, Höhe der Hinterkante 15 cm;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 35 x 35 cm, Höhe bis 90 cm;
b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 40 cm x 40 cm, Höhe 80 bis 120 cm;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 60 x 60 cm, Mindesthöhe 16 cm.
(5) Urnenreihengrabstätten dürfen ganz, alle übrigen Grabstätten für die Erdbestattung dürfen nicht mehr als zur Hälfte durch Stein abgedeckt werden.
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(6) Beim Anbringen von Grabeinfassungen aus Stein dürfen folgende Stärken nicht überschritten werden:
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren 8 cm
b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren 10 cm
c) bei einstelligen Wahlgrabstätten 17 cm
d) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 20 cm
e) bei Urnenerdgrabstätten 8 cm
Die Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich herausragen.
(7) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 27 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materi-als, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleich-baren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeit-punkt des Antrags vollständig anzugeben.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Be-seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Be-stätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zu-stimmung nicht verbunden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung ausgeführt wird.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
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§ 28 – Anlieferung
Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
§ 29 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-werks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grab-mal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fas-sung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaft-pflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Perso-nen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Bei-spiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwor-tet.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, im Rahmen der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt der Stein-metz bzw. Bildhauer in eigener Verantwortung. Die Fundamente sind so einzuschalen, dass kein Beton in Hohlräume des Grabaushubbereiches eindringen kann.
(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 25 und 26.
(5) Der Gewerbetreibende und der Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch für Schäden und Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung durch eine nicht fachgerechte Fundamentie-rung und Befestigung der Grabmale und Grabeinfassungen entstehen.
§ 30 – Unterhaltung und Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrab-stätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Ur-nenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfas-sungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kos-
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ten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen und Absper-rungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile da-von auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren; anschließend gilt § 31 Absatz 2 Satz
- 4. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, ge- nügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grab- stätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde im Außenverhältnis bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde gegenüber allein im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als be-sondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis ge-führt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 31 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Abräumen und die Einebnung von Grabstätten vor Ablauf einer Zeit, die 2/3 der Nutzungs-zeit unterschreitet, ist nicht gestattet. Bei Grabmalen im Sinne des § 30 Abs. 4 kann die Fried-hofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung des Nut-zungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen zu Las-ten des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ge-schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzu-räumen oder abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist ge-hen sämtliche noch vorhandene Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Ge-meinde über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Er-richtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen wie Grabeinfassungen schriftlich ver-einbart wurde. Sofern Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Inhaber der Grabnummernkarte bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte nicht genehmigungs-fähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Her r ic htung und Pflege der G rabstä tten
§ 32 – Herrichtung der Grabstätte
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 24 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charak-ter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind der-gestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht be-einträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Nutzungsberechtigte hat nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abzuräumen.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungs-recht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen legen die Grabstätten selbst an und pflegen diese oder beauftragen damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner.
(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestat-tung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(7) Das Herrichten, Unterhalten und Verändern der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstät-ten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Das Verwenden von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze ver-bleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vor-gesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 33 – Unterhaltung der Grabstätten
(1) Das gärtnerische Herrichten und Unterhalten der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Be-stimmungen der §§ 24 und 32 keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Grabstätten sollen in ih-
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rer gesamten Fläche bepflanzt werden. Heckenumrandungen dürfen eine Höhe von 0,30 m nicht übersteigen.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Auf muslimischen Grabstätten ist die Bepflanzung nicht erforderlich. Die Anbringung von Skulp-turen und Abbildungen von Lebewesen auf den Gräbern ist nicht gestattet.
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 24 für vertretbar hält, kann sie Aus-nahmen im Einzelfall zulassen.
§ 34 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall der Sätze 1 und 2 gelten die Regelungen in § 30 Absatz 2 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 3 drei Monate nicht unter-schreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Entscheidung ergeht durch einen Entzie-hungsbescheid. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die ordnungsgemäße Instandhaltung in der Verant-wortung der Friedhofsverwaltung ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen. Die spätere Einebnung erfolgt auf Kosten des Verantwortlichen.
(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinge-wiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grab-stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auffor-derung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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VIII. Leichenhal le n und Tr auerfe iern
§ 35 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Den Bestattungsunternehmen kann eine ge-nerelle Erlaubnis erteilt werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Ange-hörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Das Abbrennen von Kerzen oder ähnlichen Materialien mit offener Flamme ist nicht gestattet. Die Särge sind spätestens ei-ne halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bei-setzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der durch an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle bzw. in der Leichenkühltruhe des Friedhofes Alden-hoven aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen be-dürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 36 – Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem In-fektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstel-lung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilneh-menden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen muss gewährleistet werden, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX Schl ussvor schr iften
§ 37 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten der Leichen und Aschen sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 seit
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Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten To-ten.
§ 38 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vor-satz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der An-bringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die In-halte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haf-tung für die Inhalte.
§ 39 – Gebühren und Entgelte
(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(2) Für Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nach den Bestimmungen des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) nicht den Gebührentatbestand erfüllen, wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
c) entgegen § 7 Absatz 5 Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender
da) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird, db) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeits-verbots tätig wird, dc) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, de) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, df) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe reinigt, dg) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
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e) eine Bestattung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Friedhofsverwaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
f) entgegen § 27 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung errichtet oder verändert,
g) entgegen § 27 Absatz 2 oder § 27 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
h) entgegen § 29 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
i) entgegen § 29 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
j) entgegen § 30 Absatz 1 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zu-stand erhält,
k) entgegen § 31 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
l) entgegen § 32 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
m) entgegen § 32 Absatz 7 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
n) entgegen § 32 Absatz 8 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 41 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft (Anmerkung d. Red: 17.02.2024). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. Dezember 2015 außer Kraft.
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Aldenhoven?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aldenhoven mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!