🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Jan. 2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
- in der Fassung des 4.Nachtrags vom 1.10.2020
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Lichtenfels *
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 Zweites G zur Änd. dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.6.2018 (GVBl. S. 291), in Verbindung mit den §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.5.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lichtenfels zur Ausführung des § 43 der Friedhofsordnung am 1.10.2019 folgende Satzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der unter die Friedhofsordnung fallenden öffentlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragssteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der
Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Härteausgleich
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag von der Friedhofsverwaltung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Gebührenarten
§ 6
(1) Für die Benutzung der Sargkammern und der Friedhofskapelle Sachsenberg werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Benutzung einer Sargkammer
bis zu vier Tagen 100,00 €
für jeden weiteren Tag
25,00 €
b) für die Benutzung der Friedhofskapelle Sachsenberg
neben der Gebühr nach Buchst. a) 100,00 €
(2) Die Ausschmückung der Friedhofskapelle obliegt den pflegeberechtigten
Angehörigen des (der) Verstorbenen.
(3) Werden entgegen § 11 Abs. 7 der Friedhofsordnung von der Friedhofsverwaltung Sargträger für den Transport des Sarges bzw. Träger für den Transport der Urne von der Leichenhalle (Sargkammer) zur Grabstätte gestellt, werden erhoben
je Träger 60,00 €
§ 7
Grabherstellung
(1) Für das Ausheben und Wiederverfüllen der Gruft (Grabherstellung) werden Gebühren nach Abs. 2 und Zuschläge nach Abs. 4 erhoben. Gegenstand der Grabherstellung und daher mit den Gebühren nach Abs. 2 abgegolten sind auch das Auslegen von Grabmatten, die Beseitigung etwa eingedrungenen Wassers, das Aufhügeln des Grabes, das Auflegen der Kränze und Blumen sowie die Abfuhr des überschüssigen Bodens.
(2) Für die Grabherstellung werden erhoben:
a) für das Grab eines Verstorbenen über fünf Jahre 600,00 €
b) für das Grab eines Verstorbenen bis zu fünf Jahren (Kindergrab) 300,00 €
c) für ein Urnenwahlgrab oder die Beisetzung einer
Aschenurne auf Wahlgräbern für Erdbestattungen 250,00 €
(3) Die Gebühren nach Abs. 2 gelten auch für namenlose Bestattungen.
(4) Findet die Beisetzung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt, so werden auf die Gebühren nach Abs. 2 folgende Zuschläge erhoben:
Beisetzung an einem Samstag 25 v. H. Beisetzung an einem Sonn- oder Feiertag 50 v. H.
(5) Werden die Arbeiten durch einen von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmer ausgeführt, so bilden die Gebühren nach Abs. 2 und die Zuschläge nach Abs. 4 sowie die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe das vereinbarte Entgelt.
(6) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, werden keine Gebühren erhoben, soweit der Friedhofsverwaltung kein Personalaufwand entsteht. Im Übrigen sind die tatsächlich anfallenden Kosten zu erstatten. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.
§ 8
Einfassen von Grabreihen und Pflegepauschale
(1) Bei Grabstätten in Grabfeldern mit besonderer Gestaltung (§ 38 der Friedhofsordnung), bei denen die Friedhofsverwaltung die Grabreihen mit Platten einfasst und zwischen den Grabstätten Trittplatten verlegen wird, sind bei Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten:
a) für einstellige Grabstätten
150,00 €
b) bei mehrstelligen Grabstätten je Grabstelle
100,00 €
c) für ein Urnenwahlgrab
100,00 €
(2) Bei Grabstätten in Grabfeldern mit einfacher Gestaltung (§ 39 der Friedhofsordnung) bei denen die Friedhofsverwaltung die Grabreihen mit Platten einfasst, sind bei Erwerb des Nutzungsrechts zu entrichten:
a) für ein Rasenreihengrab für namenlose Erdbestattungen
80,00 €
b) für ein Rasenreihengrab für namenlose Urnenbestattungen 50,00 €
§ 9
Umbettungsgebühren
(1) Für Umbettungen werden Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen das Ausheben der Leichenreste bzw. Urne und das erneute Beisetzen der Leichenreste bzw. Aschenurne.
(2) Für die Umbettung einer Leiche werden erhoben:
a) innerhalb desselben Friedhofs 1.700,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Stadt 1.700,00 €
- 2. in eine andere Stadt bzw. Gemeinde 850,00 €
(3) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 v. H. der vorstehenden Sätze.
(4) Für die Umbettung einer Aschenurne werden erhoben
a) innerhalb desselben Friedhofs 300,00 €
b) nach einem anderen Friedhof
- 1. innerhalb der Stadt 300,00 €
- 2. in eine andere Stadt 150,00 €
(5) Findet die Umbettung an einem Samstag, Sonntag oder außerhalb der Arbeitszeit der Friedhofsverwaltung statt, so werden auf die Gebühren nach Abs. 2 und 3 folgende Zuschläge erhoben:
a) Umbettung an einem Samstag bzw. außerhalb der Arbeitszeit 25 v. H.
b) Umbettung an einem Sonntag
50 v. H.
§ 10
Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für Erdbestattungen und an Urnenwahlgräbern
- 1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern für die Erdbestattungen und an Urnenwahlgräbern – soweit für letztere nicht besondere Grabfelder ausgewiesen sind – (§ 38 - 40 der Friedhofsordnung) sind je Grabstelle zu entrichten
900,00 €
- 2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern in besonderen Grabfeldern (§ 24 der Friedhofsordnung) sind je Grabstelle zu entrichten
450,00 €
- 3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird je Grabstelle und Kalenderjahr 1/30 der jeweiligen Gebühr nach Abs. 1 oder 2 erhoben.
§ 11
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen
- 1. Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenreihengräbern werden erhoben:
a) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung
der Leiche eines Kindes bis zu fünf Jahren (Kindergrab) 450,00 €
b) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung der
Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes über fünf Jahre 900,00 €
§ 12
Erwerb von Nutzungsrechten zur Beisetzung von Aschenurnen auf Wahlgräbern für Erdbestattungen
Für den Erwerb von Nutzungsrechten an belegten Wahlgräbern für Erdbestattungen zur Beisetzung von Aschenurnen (§ 24 Abs. 1 Buchst. b Nr. 2 der Friedhofsordnung) bzw. namenlosen bzw. anonymen Aschenurnen sind zu entrichten
150,00 €
§ 13
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Grab für namenlose Erdbestattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) sind zu entrichten 1.350,00€
(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Grab für namenlose Urnenbestattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) sind zu entrichten 750,00 €
(3) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an einem Grab für Baumurnen-bestattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) sind zu entrichten 750,00 €
In den Gebühren ist die Pflegepauschale für die gesamte Nutzungszeit enthalten.
§ 14
Genehmigungsgebühren
Es werden erhoben
a) für die Genehmigung nach § 3 Abs. 3 der Friedhofsordnung (Bestattung von Personen, für die kein Anspruch auf eine Grabstelle auf einem der Friedhöfe in Lichtenfels besteht) 110,00 €
b) für die Anmeldung der Bestattung (§ 10 Abs. 1 der Friedhofs-ordnung) gebührenfrei
c) für die Verlängerung der Ruhefrist gemäß § 12 Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 2 der Friedhofsordnung je Kalenderjahr
30,00 €
d) für die Genehmigung nach § 16 der Friedhofsordnung (Bestattung mehrerer Leichen in einem Grab) 100,00 €
e) Verlängerung der Frist zur Herrichtung eines Reihengrabes (§ 36 der Friedhofsordnung)
50,00 €
f) für die Genehmigung nach § 21 Abs. 4 der Friedhofsordnung (Beisetzung anderer Personen in einem Wahlgrab)
15,00 €
g) für die Genehmigung nach § 21 Abs. 5 der Friedhofsordnung (Übertragung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab) 100,00€
h) für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen pp. (§ 32 Abs. 1 der Friedhofsordnung)
aa) wenn der Antrag für Grabmal und Grabeinfassung gleich-zeitig oder für eine Grabplatte (Vollabdeckung) gestellt wird
für einstellige Gräber, Kindergräber oder Urnengräber
25,00 €
für eine mehrstellige Grabstätte je Grabstelle
15,00 €
bb) in den übrigen Fällen
für einstellige Gräber, Kindergräber oder Urnengräber
20,00 €
für eine mehrstellige Grabstätte je Grabstelle
15,00 €
i) für die Genehmigung nach § 34 Abs. 4 der Friedhofsordnung (Beseitigung bestimmter Grabmale) gebührenfrei
j) für die Genehmigung nach § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung (Bepflanzung mit Bäumen pp.)
15,00 €
k) für die Genehmigung nach § 8 der Friedhofsordnung (Aufstellung von Ruhebänken pp.)
15,00 €
l) für die Zustimmung nach § 24 Abs. 1 Buchst. b (Beisetzung von Aschenurnen auf Wahl- oder Reihengräbern für Erdbestattungen) je Aschenurne
50,00 €
m) für die Erteilung der Umbettung
a) der Leiche eines Kindes bis zu fünf Jahren 50,00 €
b) der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes über fünf Jahre 100,00 €
c) von Aschenurnen je Urne 50,00 €
§ 15
Gebühren für Grabräumungen
(1) Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstätten nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen die Arbeiten deshalb von der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, so werden dafür erhoben
a) für die Beseitigung von festen Einfassungen
für eine einstellige Grabstätte 100,00 €
für eine mehrstellige Grabstätte je Grabstelle
75,00 €
b) für die Beseitigung eines Grabmals
für eine einstellige Grabstätte
50,00 €
für eine mehrstellige Grabstätte je Grabstelle
25,00 €
c) für die Beseitigung einer Grabplatte (Vollabdeckung)
einschl. der Grabeinfassung je Grabstelle 250,00 €
d) für die Beseitigung des Grabhügels sowie der gärtnerischen
Anlagen auf und an Gräbern (einschl. Raseneinsaat der
abgeräumten Fläche) je Grabstelle 100,00 €
(2) Für die Räumung eines Kindergrabes oder eines Urnengrabes werden 40 v. H. der Gebühren nach Abs. 1 erhoben.
(3) Neben den Gebühren nach Abs. 1 und 2 werden Entsorgungskosten (Deponiegebühren, Transport zur Deponie) erhoben. Die Gebühr beträgt je Grabstelle
50,00 €
(4) Die Gebühren nach Abs. 1 bis 3 entstehen auch, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabräumung im Auftrag der Berechtigten ausführt.
(5) Bei Einebnung von Grabstätten, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, wird folgende Pflegegebühr im Voraus für die Restruhezeit erhoben:
je Kalenderjahr und Grabstätte, bei mehrstelligen Grabstätten je Grabstelle (Erdbestattung)
15,00 € je Grabstelle (Urnenbestattung)
10,00 €
§ 16
Umsatzsteuer
Soweit Gebühren aus der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten.
III. Schlussvorschriften
§ 17
Inkrafttreten
- 1. Diese Gebührenordnung tritt am 01. Jan. 2020 in Kraft
- 2. Gleichzeitig treten alle bisherigen Gebührenordnungen zur Friedhofsordnung und deren Nachträge außer Kraft.
Lichtenfels, den 2. Okt. 2019
Der Magistrat der Stadt Lichtenfels gez. Steuber (Bürgermeister)
2. Friedhofssatzung Stand: 1.10.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Lichtenfels *
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 Zweites G zur Änd. dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.6.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I
S. 338, Ber. S. 534), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 23.8.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lichtenfels am 1.10.2019 folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Lichtenfels:
a) Friedhof Dalwigksthal
b) Friedhof Fürstenberg
c) Friedhof Goddelsheim
d) Friedhof Immighausen
e) Friedhof Münden
f) Friedhof Neukirchen
g) Friedhof Rhadern
h) Friedhof Sachsenberg
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an
die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Lichtenfels waren oder
b) die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Fried-
hof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
*In der Fassung des 3. Nachtrags vom 1.10.2019
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Personen, die eine namenlose Erd- bzw. Urnenbestattung wünschen, sind in einem Rasenreihengrab, Urnenrasenreihengrab oder Baumurnengrab auf dem Friedhof eines der Stadtteile beizusetzen, auf dem ein entsprechendes Grabfeld ausgewiesen ist.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der zur Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind täglich während der Sommermonate (vom 01. April bis zum 30. September) in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr und während der Wintermonate (vom 01. Oktober bis zum 31. März) in der Zeit von 08:00 bis 19:00 Uhr für den Besuch geöffnet.
§ 7 – Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen vom Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen, Ton- und Videoaufnahmen etc. zu machen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) das Spielen der Kinder,
j) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als denen der Grabpflege.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vierzehn Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 11 – Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch
nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung
in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfüg-
bare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen
gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungs-
unternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge müssen spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in den Kirchen, den Friedhofskapellen, den Leichenhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges / der Urne zur Grabstätte erfolgt durch die Sargträger / den Urnenträger.
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Kalenderjahre, auf dem Friedhof Rhadern 40 Kalenderjahre.
(3) Die Ruhefrist (Abs. 2) kann auf Antrag verlängert werden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. Bei Bestattungen in einer mehrstelligen Grabstätte ist das Nutzungsrecht der Vorverstorbenen von Amts wegen an die neu in Gang gesetzten Ruhefristen anzupassen.
(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens
0,50 m.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 13 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen- und Aschenresten bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Die Regelung des § 17 bleibt hiervon unberührt.
IV. Grabstätten
§ 14 – Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
A) Reihengrabstätten, B) Wahlgrabstätten, C) Urnenwahlgrabstätten, D) Grabstätten für namenlose Erd- und Urnenbeisetzungen und Baumrunengrabstätten
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Ist in dieser Satzung von Berechtigten, Nutzungsberechtigten oder Pflegeberechtigten die Rede oder werden durch diese Satzung Pflichten begründet, so sind die Angehörigen eines bzw. einer Verstorbenen in folgender Reihenfolgeberechtigt bzw. verpflichtet:
a) der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
b) die Kinder,
c) die Stiefkinder,
d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) die Eltern,
f) die Geschwister,
g) die Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchst. a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen von b) bis d) und von f) bis h) kann die Friedhofsverwaltung eine(n) Berechtigte(n) auswählen. Die vorstehende Regelung gilt nicht, sofern sich die Berechtigten bzw. Verpflichteten auf eine anderweitige Regelung geeinigt haben und der Friedhofsverwaltung gegenüber einen entsprechenden schriftlichen Nachweis erbringen.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(4) Das Nutzungsrecht ist auf die Grabstätte beschränkt. Veränderungen an der Friedhofsanlage sind nicht zulässig.
§ 16 – Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – Definition der Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten (Einzelgräber) sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann der Magistrat eine Ausnahme von § 12 Abs. 2 in der Form beschließen, dass die Ruhefrist bei Graberwerb um 10 Jahre verlän-
gert wird. Dies gilt nicht für den Friedhof im Ortsteil Rhadern. Für Umbettungen gilt § 13 Abs. 2.
(2) Bei Reihengräbern, die vor dem 01.01.2006 vergeben wurden, kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Fällen auf Antrag der Berechtigten die Ruhefrist verlängern, sofern eine ordnungsgemäße Friedhofsbewirtschaftung dem nicht entgegensteht.
(3) Die Ruhefrist für Kindergräber (Verstorbene bis zu fünf Jahre) kann auf Antrag gem. den Wünschen der Nutzungsberechtigten verlängert werden.
§ 19 – Maße der Reihengrabstätte
(1) Reihengräber für Verstorbene über fünf Jahre haben folgende Maße:
Länge
2,30 m
Breite
0,90 m
(2) Reihengräber für Verstorbene bis zu fünf Jahren (Kindergräber) haben folgende Maße: Länge
1,20 m Breite 0,70 m
(3) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,40 m.
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung
Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, in Rhadern 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Nutzungsrechte können nur für Personen erworben werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet haben; diese Einschränkung gilt nicht für den überlebenden Ehegatten eines (einer) Verstorbenen. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach dem Ende der Ruhefrist des Letztverstorbenen für max. 10 Jahre möglich (Ausnahme Friedhof Rhadern).
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen indem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten
Personen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 – Entzug Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts würdig hergerichtet und in Stand gehalten wird. Der Nutzungsberechtigte ist zuvor zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so kann die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 23 – Maße der Wahlgrabstätte
(1) Grabstellen für Erdbestattungen in Wahlgräbern für Verstorbene über fünf Jahre
haben folgende Maße:
Länge
2,30 m
Breite
0,90 m
(2) Wahlgräber für Verstorbene bis zu fünf Jahren (Kindergräber) haben folgende Maße: Länge
1,20 m
Breite
0,70 m
(3) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,40 m.
C. Urnenwahlgrabstätten
§ 24 – Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschenreste können beigesetzt werden
a) in Urnenwahlgräbern bis zu zwei Aschenurnen
b) ausnahmsweise mit besonderer Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Wahlgräbern für Erdbestattungen, und zwar in
- 1. unbelegten Wahlgräbern zwei Aschenurnen je Grabstelle oder
- 2. belegten Wahlgräbern eine Aschenurne je Grabstelle.
- c) in einem Feld einfacher Gestaltung für Urnenbeisetzungen (Rasenreihenurnengrab) bis zu zwei Aschenurne je Grabstätte.
e) in einem Feld für Baumurnengrabstätten eine Aschenurne je Grabstätte.
(2) In Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für namenlose Urnenbeisetzungen, in Baumurnengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 25 – Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten (§ 24), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, verliehen wird.
(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge
1,20 m
Breite
0,70 m
(3) Der Abstand zwischen Gräbern oder Grabstellen beträgt 0,40 m.
§ 26 – Entfernen der Aschenurnen
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Aschenreste und -behältnisse werden an geeigneter Stelle eines Friedhofs im Stadtgebiet in würdiger Weise wieder der Erde übergeben.
§ 27 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnenwahlgrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Beisetzung in Feldern mit einfacher Gestaltung und Baumurnengrabstätten
§ 28 – Feld für Erd- und Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung in einem Feld für Rasenreihen- und Rasenurnenreihengräbern gelten die Vorschriften des § 39.
§ 29 – Feld für Baumurnengrabstätten
Bei der Beisetzung in einem Feld für Baumurnengrabstätten gelten die Vorschriften des § 40.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die die weitergehenden Gestaltungsvorschriften (§ 37) gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit weitergehenden Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht, so kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung in einem Grabfeld mit einfachen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 31 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofs einordnen; für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur aus Naturstein oder ähnlichen Materialien, wetterbeständigem Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall hergestellt sein.
- 3. Stehende Grabmale für Gräber dürfen nicht höher als 1,50 m sein. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 1,00 m Höhe 0,14 m, bis 1,50 m Höhe 0,16 m. Höhere Grabmale bedürfen der Einzelgenehmigung der Friedhofsverwaltung.
- 4. Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.
- 5. Liegende Grabmale dürfen flach oder flach geneigt (max. 5° Neigung) auf die Grabstätte gelegt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 6. Vollabdeckungen mit Grabplatten, Kies, geeignetem Rindenmulch o. ä. naturnahen Materialien sind zulässig. Vollabdeckungen mit Grabplatten dürfen eine Mindeststärke von 6 cm nicht unterschreiten.
Auf den Friedhöfen Immighausen und Rhadern sind Vollabdeckungen durch Grabplatten bei Erdbestattungen nicht zulässig.
- 7. Die Grabstätten sind mit festen Grabeinfassungen zu versehen, sofern die Grabstätte nicht in einem Grabfeld oder einer Grabreihe mit weitergehenden Gestaltungsvorschriften (§§ 38 bis 40) liegt, zu versehen. Die Grabeinfassung ist innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung zu errichten.
- 8. Einfassungen aus Hecken sind nur zulässig; sofern die Friedhofsverwaltung hierfür Grabfelder ausgewiesen hat.
§ 32 – Zustimmungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 0,15 x 0,30 m und Holzkreuze sowie Einfassungen aus Holz zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung
im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen
alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs
sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen
sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf
Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-
dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den oder die für ein Grab Nutzungsberechtigte(n) schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die-Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu erstatten. Im Übrigen kann die Friedhofsverwaltung mit den Anlagen entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 33 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Berechtigten oder deren Beauftragten zu entfernen. Mit diesen Arbeiten kann auch der städt. Bauhof beauftragt werden. Kommen die Berechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so kann nach § 32 Abs. 6 verfahren werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Flächen ausweisen, auf die die Berechtigten Grabmale von eingeebneten Grabstätten versetzen lassen können. Die §§ 32 und 34 gelten entsprechend. Die Kosten für eine Umsetzung der Grabmale sind von den Berechtigten zu tragen.
§ 34 – Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen.
Falls durch die vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die oder der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-
verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme dem Feld für Rasenreihengrabstätten, Rasenurnengrabstätten und Baumurnengräber, sowie bei Vollabdeckungen durch Grabplatten, sind zu bepflanzen oder anderweitig zu gestalten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabbeete dürfen eine Höhe von 0,20 m nicht übersteigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine chemischen Mittel verwendet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(8) Für Grabstätten in Grabfeldern der besonderen Gestaltung sind für die Unterhaltung der Trittplatten mit dem Graberwerb Gebühren entsprechend der Gebührenordnung zu entrichten.
§ 36 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
§ 37 – Weitergehende Gestaltungsformen
Die Friedhofsverwaltung kann neben den Bestimmungen des § 31 Grabfelder oder Grabreihen mit folgenden weitergehenden Gestaltungsvorschriften ausweisen:
a) Besondere Gestaltung (§ 38)
b) Einfachere Gestaltung (§ 39)
c) Naturnahe Gestaltung (§ 40)
§ 38 – Besondere Gestaltung
(1) Die Grabstätten liegen höhengleich im umgebenden Gelände; Grabhügel oder erhöhte Grabbeete sind nicht zulässig
(2) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen oder vorläufig gemäß § 32
Abs. 1 - sind nicht zulässig.
(3) Die völlige oder teilweise Abdeckung der Grabstätte, insbesondere mit Splitt, Kies, Rindenmulch oder ähnlichen Materialien, ist zulässig. Es ist sicherzustellen, dass das aufgebrachte Material nicht auf die Nachbargrabstätte abrutscht. Die Abdeckung einer Grabstätte durch eine Grabplatte (Vollabdeckung) ist unzulässig.
(4) Die Friedhofsverwaltung fasst die Grabreihen mit Platten ein und belegt die Flächen zwischen den Grabstätten mit Trittplatten.
(5) Die Größe der Grabmale richtet sich nach § 31 Nr.3.
§ 39 – Einfacher Gestaltung
(Rasenreihengräber und Rasenurnenreihengräber
(1) Die Zuweisung eines Rasengrabes muss ausdrücklich beantragt werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung fasst die Grabreihen mit Platten ein.
(3) Die örtliche Lage des Grabes kann durch eine höhengleich in der umgebenden Rasenfläche liegende Gedenkplatte gekennzeichnet werden.
(4) Die mit dem Namen und dem Todestag (Mindestangaben) des (der) Verstorbenen beschriftete Gedenkplatte darf eine Größe von 0,40 m x 0,30 m nicht überschreiten.
(5) Eine Einfassung oder Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. Die Ablage von Grabschmuck ist in den Monaten April bis Oktober (Wachstumsperiode) nicht zulässig.
(6) Die Pflege des Rasengräberfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. § 18 Abs. 1 Satz 4 findet keine Anwendung.
§ 40 – Naturnahe Gestaltung
(Baumurnengrabstätten)
(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Die Anzahl der in einer Baumurnengrabstätte beizusetzenden Urnen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren verliehen (Rhadern 40 Jahre). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. § 18 Abs. 1 Satz 4 findet keine Anwendung
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden,
ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumurnengrabstätte erfolgt mit einer Grabplatte im Boden oder einer Grabtafel am Baum, auf der Name, Geburtstag und Todestag angegeben werden. Die Grabplatten und Grabtafeln werden von der Friedhofsverwaltung angebracht und sind über diese zu beziehen. Die Kosten sind zu erstatten.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 41 – Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
§ 42 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Positionierung im namenlosen bzw. anonymen Grabfeld für Erd- und Urnenbeisetzungen,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 43 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 44 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 45 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. j) aus den Zapfstellen Wasser zu anderen Zwecken als denen der Grabpflege entnimmt,
g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder
außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei
fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 46 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Jan. 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 16. Juni 2014 außer Kraft. § 41 bleibt unberührt.
Lichtenfels, den 2. Okt. 2019
Der Magistrat der Stadt Lichtenfels gez. Steuber (Bürgermeister)