🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.09.2020 (1. Nachtrag, in Kraft seit 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Haina (Kloster)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Haina (Kloster) vom 27.09.2018 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 27.06.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Haina (Kloster) folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Haina (Kloster) vom 28.09.2018 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der/die Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewährung einer Leiche bis zu vier Tagen 220,00 € Für jeder weiteren Tag 55,00 €
b) Aufbewährung einer Aschenurne pauschal 15,00 €
(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle zur Durchführung von Trauerfeiern im Rahmen einer Bestattung oder Trauerfeiern zur Einäscherung wird folgende Gebühr erhoben: 110,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstelle sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu entrichten. (2) Wird das Ausheben und Verfüllen einer Grabstelle gem. § 12 Abs. 4 im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung in Selfbst- oder Nachbarschaftshilfe vorgenommen, entfällt eine Gebührenberechnung.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen einer Leiche und Aschenurnen innerhalb eines Friedhofes sowie für Umbettungen auf einen anderen Friedhof innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebietes, sind die tatsächlich entstehenden Kosten zu entrichten.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Grabstätte für Erdbestattungen bzw. einer Grabstätte für Urnenbestattungen
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte und die Nutzung für die Dauer von 30 Jahren der Friedhofseinrichtungen und– anlagen werden künftig einschließlich der Gebühren für Pflege und Unterhaltung folgende Gebühren erhoben:
a) einstellige Grabstände zur Erdbestattung 1.179,00 €
b) zweistellige Grabstände zur Erdbestattung 1.806,00 €
c) dreistellige Grabstände zur Erdbestattung 2.433,00 €
d) vierstellige Grabstände zur Erdbestattung 3.059,00 €
e) Grabstände zur Beisetzung von zwei Ascheurnen 831,00 €
(3) Zubestattung einer Urne in ein Erdgrab über bereits erworbenes Recht hinaus: 46,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an
weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung für die Dauer von 30 Jahren der Friedhofseinrichtungen und Anlagen werden künftig einschließlich der Gebühren für Pflege und Unterhaltung folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von zwei Urnen (optional Stelen) n.n.€
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 651,00 € Feld für anonyme Erdbeisetzungen 1.074,00 €
c) Baumgrabstätten/Findlingsgrabstätten (bis zu 2 Urnen) 718,00 €
d) Urnenrasengrabstätte (bis zu 2 Urnen) 831,00 €
§ 10
Wiedererwerb bzw. Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(1) Für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstände gem. § 18 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Haina (Kloster) werden die Gebührensätze gemäß §§ 8 und 9 dieser Gebührenordnung erhoben. (2) Für die Veränderung eines Nutzungsrechts an einer Grabstände gem. § 18 Abs. 2 der Friedhofsordnung werden die Gebührensätze gemäß §§ 8 und 9 dieser Gebührenordnung zeitanteilig (je nach Art der Grabstände) erhoben.
§ 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Erd- wie auch Urnengrabstätten) durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte, werden die tatsächlich entstehenden Gebühren in Rechnung gestellt.
§ 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) einmalig 50,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen 25,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 der Friedhofsordnung) 25,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Haina (Kloster) vom 07.11.2013 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Haina (Kloster), den 28.06.2019
Alexander Köhler Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 27.06.2019 (Gebührenordnung); Friedhofsordnung vom 27.09.2018 (Anlage zu Grabarten vom 27.04.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Haina (Kloster) vom 27.09.2018 mit Anlage zu Grabarten vom 27.04.2023
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15.09.2016 (GVBl. S167) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Haina (Kloster) in der Sitzung vom 27.09.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Haina (Kloster) folgende
Satzung
(Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Haina (Kloster)
a.) Friedhof Haina (Kloster) b.) Friedhof Altenhaina c.) Friedhof Halgehausen d.) Friedhof Bockendorf e.) Friedhof Oberholzhausen f.) Friedhof Römershausen g.) Friedhof Lohlbach h.) Friedhof Battenhausen i.) Friedhof Huttenrode j.) Friedhof Dodenhausen
§ 2
Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Haina (Kloster) waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, bereits bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden
§ 7
Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofs-personals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Restatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitagstatt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11
Nutzung der Leichenhalle / Friedhofskapelle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflügung des Leichenschauschelnes oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhallen oder einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstände erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12
Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. (5) In den § 1 genannten Ortsteilen kann die Herstellung und Verfüllung der Grabstände im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe vorgenommen werden.
§ 13
Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdgrabstände / Urnengrabstände in eine andere Erdgrabstände / Urnengrabstände sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Urnenreihengrabstätten
c) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und anonyme Erdbestattungen
d) Urnenwände (Kolumbarien) optional
e) Baumgrabstätten/Findlingsgrabstätten
f) Urnenreihenrasengräber
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 a
Anlage zu Grabarten
Die Anlage zu Grabarten ist Bestandteil dieser Satzung und regelt die möglichen Grabarten auf den jeweiligen Friedhöfen der Gemeinde Haina (Kloster).
§ 15
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16
Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) In jeder Grabstelle einer Grabstände für Erdbestattungen)dürfen während des Laufs der Ruhefrist zusammen bis zu vier Ascheurnen beigesetzt werden. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 18
Definition der Grabstätte für Erdbestattungen, Belegung der Grabstätte, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts
(1) Bei Grabstätten für Erdbestattungen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Dauer des erstmaligen Nutzungsrechts ist hierbei identisch mit der Ruhefrist. Diese beträgt für die Friedhofe der Gemeinde Haina (Kloster) ebenfalls 30 Jahre. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstände besteht kein Rechtsanspruch. (2) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlasslich eines Todesfalls möglich. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Grabstände werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlangerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb oder Verlangerung besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlangerung oder dem Wiedererwerb einer nicht voll belegten Grabstände. (3) Unter dem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstände ist die Einräumung einer zweiten, kompletten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit und unterscheidet sich hierin vom Wiedererwerb. Die Verlängerung kann mehrmals beantragt werden.
Der Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Verleihungsrkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Grabstände das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Grabstände. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 10 Abs. 5 übertragen werden. (7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Grabstände soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 18 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 18 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Alteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 19
Maße der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte besteht mindestens aus einer Grabstelle und hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten und Grabstellen beträgt 40 cm.
(2) Mehrere Grabstellen können zu einer mehrstelligen Grabstätte zusammengefasst werden.
(3) Die Festlegung der Höchstzahl der Grabstellen in einer mehrstelligen Grabstätte trifft die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Zahl an Grabstellen in einer mehrstelligen Grabstätte besteht nicht.
§ 20
Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
Urnengrabstätten
§ 21
Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Grabstätten für Erdbestattungen,
c) Urnenwänden (Kolumbarien),
d) einem Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen,
e) Baumgrabstätten/Findlingsgrabstätten
f) Urnenreihenrasengrabstätten
(2) In Urnenreihengrabstätten, in einem Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 22
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die im Todesfall zur Beisetzung von bis zu zwei Aschenurnen übereinander abgegeben werden. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 40 cm
§ 23
Urnenwände (Kolumbarien)
(1) Urnenwände können auf den Friedhofen angeboten werden. Die Gröbe der einzelnen Urnenkammern richtig sich nach der Bauart des Herstellers. (2) Die Urnenkammern werden für 30 Jahre bereitgestellt und dieren der Aufnahme von zwei Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehaltnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Veränderung bzw. der Wiederverwirb der Urnenkammer ist nicht möglich
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. (4) Die Urnenkammer ist mit einer geeigneten, der Bauart der Urnenwand entsprechenden Platte dauerhaft zu verschreiben, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. (5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kranze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens davon aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschicht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kranze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem davon vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.
§ 24
Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne oder Durchführung einer Erdbestattung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 25
Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) In einer Baum- Findlingsgrabstätte konnen bis zu 2 Urnen übereinander beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an Baum- Findlingsgrabstätten wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Veränderung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (4) Sollte der Baum/Finding im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzbepflanzung eines neuen Baumes / Aufstellung eines neuen Findings verpflichtet. (5) Die Kennzeichnung der Baum- Findlingsgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten mit einer Namenstafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden konnen. Die Namenstafeln werden unmittelbar am Baum/Finding angebracht und dürfen maximal eine Gröbe von 3 x 7 cm aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume/Findinge darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden. (7) Die Anlage und Pflege der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, sowieit这点es aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand/Finding in weltgehend naturbelassenem Zustand bleiben.
§ 26
Urnenreihenrasengräber
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenreihenrasengrabstätten
(1) Für Urnenreihenrasengrabstätten gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
Grabeinfassungen aller Art sind unzulässig Die Bepflanzung der Graber ist unzulässig Fundamentieren von Grabmalen ist unzulässig Die Grabstellen werden einheitlich als Rasenfläche angelegt
(2) Die einzelnen Grabstellen werden 6 Monate nach der Beisetzung mit Rasensaat eingesät.
Die Grabstellen werden mit einer 40 x 40 cm großen Marmor- / Granit- oder Basaltplatte versehen. Die Inschrift der Platte gibt Auskunft über den Namen des verstorbenen bzw. Auskunft über das Geburts- und Sterbedatum. Ein gesondertes Anbringen von Buchstaben auf die Platte ist unzulässig.
Die Platte muss mit der Erdoberkante abschließen, damit die Pflege der Rasenfläche maschinell erfolgen kann.
(3) Die Pflege der Grabflächen obliegt der Gemeinde Haina (Kloster) und kann durch Vertrag an einen Dritten übertrage werden.
§ 27
Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Haina (Kloster) werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die nachfolgenden allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften gelten.
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen des § 27 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbestandigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 29 sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 40 cm bis 80 cm Höhe 14 cm und ab 80 cm Höhe 18 cm.
- 5. Firmenbezeichnungen)durfen nicht angebracht werden.
§ 29
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale)durfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiE Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen mit einem Sockel hergestellt werden, wobei der Sockel nicht höher als 10 cm sein darf.
- 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber sowie mit Farbanstrich.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zu 10 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe : 60 cm bis 80 cm
Breite : bis 45 cm,
Mindeststärke: 14cm
- 2. liegende Grabmale:
Breite : bis 35 cm,
Höchstlänge: 40 cm,
Mindeststärke: 14 cm.
b) auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene über 10 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe : bis 100 cm,
Breite : bis 60 cm,
Mindeststärke: 18 cm.
- 2. liegende Grabmale:
Breite : bis 50 cm,
Höchstlänge 70 cm,
Mindeststärke: 16 cm.
c) auf mehrstelligen Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene über 10 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe : 80 cm bis 120 cm,
Breite : bis 140 cm,
Mindeststärke: 22 cm.
- 2. liegende Grabmale:
Breite : 100 cm bis 120 cm,
Höchstlänge 120 cm,
Mindeststärke: 18 cm.
(3) Auf Urnenreihengrabstätten sind stehende als auch liegende Grabmale (Kissensteine) zulässig: Kissensteine dürfen auf allen Grabflächen nur flach geneigt (von 15 cm auf 7 cm auslaufend) gelegt werden. Kissensteine sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, sowieit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden. (5) Unbeschadet der Vorschrift des § 29 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 30
Genehmigungserfordernis für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 16 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergebände, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 31
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 28 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, undzar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmannisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob außerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich darauf ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagentrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 32
Beseitigung von Grabmalen und Einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Grabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten vom Friedhof ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte abräumen zu halten. Die entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. (3) Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, sowie dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 33
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, den Urnenreihenrasengrabern, den Baumgrabstätten/Findlingsgrabstätten sowie dem Feld für anonyme Urnen und Erdbestattungen - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen halten.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 34
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswurdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsaen halten.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 35
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Grabstätten für Erdbestattungen geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.
§ 36
Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten für Reihengrabstätten, der Urnenreihengrabstätten, der Rasenreihengrabstätten, der Baum-Findlingsgrabstätten sowie der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnen-und Erdbestattungsfeld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 29 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 37
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Haina (Kloster).
§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Haina (Kloster) vom 08.11.2013 außer Kraft. § 33 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Haina (Kloster), den 28. SEP. 2018
Kohler Bürgermeister
Gemeindevorstand der Gemeinde Haina (Kloster)
Poststraße 4, 35114 Haina (Kloster)
Anlage zur Satzung (Friedhofsordnung)
der Gemeinde Haina (Kloster)
zu IV. Grabstätten; §§ 14, 14a Grabarten
Folgende Grabarten sind auf den jeweiligen Friedhöfen der Gemeinde Haina (Kloster) möglich:
Friedhof Altenhaina:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen Urnenreihengrabstätten Urnenreihenrasengräber Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Friedhof Battenhausen:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen Urnenreihengrabstätten Urnenreihenrasengräber Findlingsgrabstätten
Friedhof Bockendorf:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen Urnenreihengrabstätten Urnenreihenrasengräber Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Friedhof Dodenhausen:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen Urnenreihengrabstätten Urnenreihenrasengräber Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Friedhof Haina:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen Urnenreihengrabstätten Urnenreihenrasengräber Anonyme Urnenreihengrabstätten Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Friedhof Halgehausen:
Reihengrabstätten für Erdbestattungen Urnenreihengrabstätten Urnenreihenrasengräber Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Gemeindevorstand der Gemeinde Haina (Kloster)
Poststraße 4, 35114 Haina (Kloster)
Friedhof Hüttenrode:
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihenrasengräber
- Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Friedhof Löhlbach:
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihenrasengräber
- Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Friedhof Oberholzhausen:
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihenrasengräber
Friedhof Römershausen:
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihenrasengräber
- Baumgrabstätten / Findlingsgrabstätten
Findlingsgrabstätten:
- Alternative zu Baumgrabstätten – Findling wird anstelle eines Baumes gesetzt
**Urnenwände oder Stelen (Kolumbarien) sind *optional möglich.**
Abhängig von einer Notwendigkeit und einer evtl. ausgelasteten Flächenkapazität.
Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Haina (Kloster), beschlossen am 27.04.2023.
Haina (Kloster), 28. April 2023
Alexander Köhler Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 27.06.2019
der Gemeinde Haina (Kloster)
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung, in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben und des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen, in der jeweils z.Zt. geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Haina(Kloster) am 17.09.2020 folgenden 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Haina(Kloster) vom 27.06.2019 beschlossen:
§ 1
a)
Der bisherige § 5 erhält folgende Neufassung:
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewährung einer Leiche bis zu vier Tagen 242,00 € Für jeder weiteren Tag 60,50 €
b) Aufbewährung einer Aschenurne pauschal 16,50 €
(2) Für die Benutzung der Friedhofskapelle zur Durchführung von Trauerfeiern im Rahmen einer Bestattung oder Trauerfeiern zur Einäscherung wird folgende Gebühr erhoben: 121,00 €
b)
Der bisherige § 8 erhält folgende Neufassung:
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Erdbestattungen bzw. einer Grabstätte für Urnenbestattungen
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte und die Nutzung für die Dauer von 30 Jahren der Friedhofseinrichtungen und– anlagen werden künftig einschließlich der Gebühren für Pflege und Unterhaltung folgende Gebühren erhoben:
a) einstellige Grabstände zur Erdbestattung 1.297,00 €
b) zweistellige Grabstände zur Erdbestattung 1.987,00 €
c) dreistellige Grabstände zur Erdbestattung 2.676,00 €
d) vierstellige Grabstände zur Erdbestattung 3.365,00 €
e) Grabstände zur Beisetzung von zwei Ascheurnen 914,00 €
(1) Zubestattung einer Urne in ein Erdgrab über bereits erworbenes Recht hinaus: 51,00 €
c)
Der bisherige § 9 erhält folgende Neufassung
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung für die Dauer von 30 Jahren der Friedhofseinrichtungen und Anlagen werden künftig einschließlich der Gebühren für Pflege und Unterhaltung folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von zwei Urnen (optional Stelen) n.n.€
b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 716,00 € Feld für anonyme Erdbeisetzungen 1.181,00 €
c) Baumgrabstätten/Findlingsgrabstätten (bis zu 2 Urnen) 790,00 €
d) Urnenrasengrabstätte (bis zu 2 Urnen) 914,00 €
§ 2
Dieser 1. Nachtrag zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Haina(Kloster) vom 27.06.2019 tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen der §§ 5,8 und 9 außer Kraft.
Haina (Kloster), den 18.09.2020
Alexander Köhler Bürgermeister