🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2015 Volltext anzeigen ▼
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GEBÜHRENORDNUNGzur Friedhofsordnung der Stadt Diemelstadt
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Diemelstadt vom 12.12.2014 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 12.12.2014 für die Friedhöfe der Stadt Diemelstadt folgende
GEBÜHRENORDNUNGbeschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Diemelstadt vom 12.12.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Diejenige Person, die sich der Stadt Diemelstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und der Sarg- bzw. Kühlkammer
(1) Für die Benutzung der Friedhofshallen wird eine Gebühr von 90,00 € erhoben. (2) Für die Benutzung der Sarg-bzw. Kuhlkammer wird je angefangenem Tag eine Gebühr von 25,00 € erhoben.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben, Schließen und Aufhügeln eines Grabes einschließlich der Abräumung des nicht verwendeten Materials sind zu entrichten:
a) Sargbestattung (über 5 Jahren) 490,00 €
b) Kindergrab bis 5 Jahre 320,00 €
c) Urnengrab 220,00 €
§ 7
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, einer anonymen Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 270,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 400,00 €
c) anonymes Reihengrab 150,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte wird eine Gebühr von 360,00 € erhoben.
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer anonymen Urnengrabstätte und einer teilanonymen Urnengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) anonyme Urnengrabstätte 180,00 €
b) teilanonyme Urnengrabstätte 180,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 FO) werden folgende Gebühren erhoben:
Für jede Grabstelle
420,00 €
(2) Für die Überlassung einer mehrstelligen Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 FO) wird je Grabstelle eine Gebühr von erhoben. 360,00 € (3) Überschreitet die Ruhefrist (30 Jahre) bei der Bestattung in einem mehrstelligen Wahlgrab das noch laufende Nutzungsrecht, so ist für die Zeit der Überschreitung eine Verlängerungsgebühr zu entrichten. Die Gebühr beträgt pro Jahr der Überschreitung ein Dreisigstel der in Abs. 1 und 2 genannten Sätze und ist in einer Summe vor der erneuten Belegung zu entrichten. (4) Für die Bestattung anderer als der in § 3 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Stadt Diemelstadt vom 12.12.2014 genannten Personen erhöhen sich die in den §§ 7 - 9 genannten Gebühren um 100 %.
§ 10
Grabgestaltung
Für die erstmalige Herrichtung einer Grabstelle auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsrichtlinien (§ 29) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrabstätte 230,00 €
b) Zweiergrabstätte 440,00 €
c) Jede weitere Grabstelle 230,00 €
d) Urnengrabstätte 130,00 €
e) Kindergrabstätte 150,00 €
§ 11
Grabräumung
Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstellen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefristen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, und müssen diese Arbeiten deshalb von der Stadt Diemelstadt ausgeführt werden, so werden dafür Gebühren gem. Kostennachweis erhoben.
§ 12
Verwaltungskosten
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 20,00 €
- 2. für die Dauer von 5 Jahren 100,00 €
b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung)
50,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
III. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Diemelstadt, den 18. Dezember 2014
DER MAGISTRAT
Schröder, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2014 Volltext anzeigen ▼
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FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Diemelstadt
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.02.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Diemelstadt in der Sitzung vom 12. Dezember 2014 für die Friedhöfe der Stadt Diemelstadt folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Diemelstadt:
- a) Friedhof Ammenhausen
- b) Friedhof Dehausen
- c) Friedhof Helmighausen
- d) Friedhof Hesperinghausen
- e) Friedhof Neudorf
- f) Friedhof Orpethal
- g) Friedhof Rhoden - alt
- h) Friedhof Rhoden - neu
- i) Friedhof Wethen
- j) Friedhof Wrexen - alt
- k) Friedhof Wrexen - neu
Die Friedhöfe sind Eigentum der Stadt Diemelstadt.
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Diemelstadt waren oderb. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. d. die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Diemelstadt gelebt haben odere. totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Diemelstadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahl-Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten können durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben werden. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der zugelassenen Gewerbetreibenden im unumgänglichen Umfang,
b. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind (z.B. christliche Liedtexte), sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag (außer an Wochenfeiertagen) statt. In besonders begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines, in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle / in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgta) für Leichen 30 Jahre,
b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre,
c) für Aschen 30 Jahred) für anonyme und teilanonyme Aschen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Diemelstadt nicht zulässig.
(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen,
f) Feld für anonyme Erdbestattungen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufiger Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Grabstelle für Erdbestattungen beigesetzt werden, ist auf zwei Urnen begrenzt.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(3) Auf den alten Friedhöfen in Rhoden und Wrexen erfolgt keine Neubelegung mehr. Auf Einzel- bzw. Doppelgräbern, die schon mit 1 bzw. 2 Särgen belegt sind, ist es nicht gestattet, Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Es sind nur noch Bestattungen auf den Gräbern vorzunehmen, wo es bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Friedhofsordnung festgelegt war, dass eine weitere Bestattung auf die vorhandenen Grabstätten mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung erfolgen kann.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nur im Zuge einer weiteren Urnenbeisetzung möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengrabstätten für eine Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 6. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,50 m Breite: 0,60 m Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m (einschl. Einfassung)
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr
Länge: 2,25 m Breite: 0,90 m Abstand zwischen den Grabstätten: 0,40 m (einschl. Einfassung)
§ 20 Wiederbelegung
Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht vollbelegten Wahlgrabstätte.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte, das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.
(5) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die/ den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,25 m
Breite: 2,20 m
(einschl. Einfassung)
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.
Wahlgrabstätten die in angefangenen Grabreihen errichtet werden, müssen sich maßlich an die vorhandenen Wahlgrabstätten anpassen.
C) Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungend) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
e) einem Feld für teilanoyme Urnenbeisetzungen.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) In die anonymen und teilanonymen Urnengrabstätten dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m (einschl. Einfassung) Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m
§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,90 m Breite: 0,90 m (einschl. Einfassung) Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt: 0,40 m
(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, ist auf max. 4 Urnen begrenzt.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Feld für anonyme Urnen- und Erdbestattungen auf den Friedhöfen in Rhoden, neu (Urnen) und Wrexen, neu (Erdbestattungen)
Bei der Beisetzung einer Aschenurne sowie eines Sarges in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 28 Rasengräber für teilanonyme Urnenbestattungen auf den Friedhöfen in Ammenhausen, Dehausen, Helmighausen, Hesperinghausen, Neudorf, Orpethal, Rhoden neu, Wethen und Wrexen alt
(1) Bestattungen von Ascheresten sind in besonders ausgewiesenen Rasengrabfeldern möglich.
(2) In einem Rasengrab für Urnenbestattungen kann nur 1 Urne beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an den Rasengräbern wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen.
(4) Die Kennzeichnung der Rasengrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigten mit einer der Gestaltungsvorschrift entsprechenden Grabplatte, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Auf dem Friedhof in Wrexen, alt, wird ein Hinweis auf den/die Beigesetzte durch Zuordnung eine in der Nähe stehenden Stele mit jeweils einem Namensschild erfolgen.
(5) Das Ablegen von Dauergrabschmuck und anderen Gegenständen auf den v. g. Grabstätten ist nicht gestattet.
(6) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt Diemelstadt oder einem von ihr beauftragten Dritten.
V Gestaltung der Grabstätten
§ 29 Besondere Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen
Neudorf (neuer Teilbereich), Rhoden (neu) und Wrexen (neu)
wurden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die neben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften auch die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten. Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten nur so lange, bis die dafür vorgesehenen Grabfelder belegt sind.
§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein.
- 4. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Höchstmaßen zulässig:
- a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: 0,80 m
Breite: 0,50 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite: 0,50 m
Länge: 0,40 m
Mindeststärke: 0,14 m
Maximalneigung: 15 Gradb) Auf Reihen- und Wahlgrabstätten für Verstorbene ab 6 Jahrenbei einstelligen Grabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: 0,90 m
Breite: 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite: 0,50 m
Länge/Höhe: 0,40 m
Mindeststärke: 0,14 m
Maximalneigung: 15 Gradbei zweistelligen Grabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: 1,00 m
Breite: 1,20 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale:
Breite: 1,00 m
Länge: 0,60 m
Mindeststärke: 0,14 m
Maximalneigung: 15 Gradbei mehr als zweistelligen Grabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe: 1,00 m
Breite: 1,20 m
Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale:
| Breite: | 1,20 m |
|---|---|
| Länge: | 0,60 m |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
| Maximalneigung: | 15 Grad |
c) Auf Urnengrabstätten sind nur liegende Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
| Breite: | 0,50 m |
|---|---|
| Länge: | 0,40 m |
| Mindeststärke: | 0,14 m |
| Maximalneigung: | 15 Grad |
d) Auf teilanonymen Urnenrasengrabstätten (außer Wrexen alt) sind folgende Grabplatten mit folgender Größe zulässig:
| Breite: | 0,50 m |
|---|---|
| Tiefe/Länge: | 0,40 m/rechteckig |
| Beschriftung: | eingestrahlt |
Es sind lediglich bündig in den Boden eingelassene (Naturstein) Grabplatten ohne hervorstehende Teile zulässig und anzeigepflichtig. Größere bzw. kleinere Grabplatten dürfen nicht eingebaut werden.
e) Auf teilanonymen Urnenrasengrabstätten (Wrexen alt) sind folgende Namensschilder auf der Stele mit folgender Größe zulässig:
| Breite : | 6,00 cm |
|---|---|
| Länge: | 12,50 cm |
Es sind nur Namensschilder aus Bronze und nicht größer bzw. kleiner als die v.g Maße zulässig.
- 5. Grabmale müssen in Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge sind zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein (außer Findlinge).
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen und sind dem Grabmahl in Material und Gestaltung anzupassen.
- 3. Nicht zugelassene Materialien sind: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofes, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
- 6. Für Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine verwendet werden. Die Höhe der Grabeinfassungen wird auf max. 12 cm über den vorh. Zuwegungen begrenzt.
- 7. Für Grababdeckungen dürfen nur Natursteine verwendet werden. Die Stärke der Grababdeckungen richtet sich nach den statischen Erfordernissen.
- 8. Es darf nicht die ganze Grabfläche mit Kies bestreut oder mit Steinen belegt werden.
§ 31 zusätzliche Gestaltungsvorschrift
Für Friedhöfe oder Teilbereiche der Friedhöfe mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 29) sind folgende Regelungen verbindlich:
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sollten aus dem Material des Grabmals bestehen, oder sie sind dem Grabstein in Material und Gestaltung anzupassen.
- 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben.
(2) Es werden eingerichtet:
- 1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen:
| Länge: | 1,50 m |
|---|---|
| Breite: | 0,60 m |
| Abstand zwischen den Gräbern: | 0,30 m |
- 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendeten
- 6. Lebensjahr mit folgenden Maßen:
| Länge: | 2,40 m |
|---|---|
| Breite: | 0,90 m |
| Abstand zwischen den Gräbern: | 0,30 m |
- 3. Wahlgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab 6. Lebensjahr für mindestens zwei Verstorbene.
Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:
| Länge: | 2,40 m |
|---|---|
| Breite: | 1,05 m |
| Abstand zwischen den Gräbern: | 0,30 m |
- 4. Urnenreihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Maßen:
| Länge: | 0,90 m |
|---|---|
| Breite: | 0,90 m |
| Abstand zwischen den Gräbern: | 0,30 m |
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maximalmaßen zulässig:
a) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,80 m Breite: 0,60 m Mindeststärke: 0,12 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: 0,40 m Höchstlänge: 0,30 m Mindeststärke: 0,12 mb) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,90 m Breite: 0,60 m Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegende Grabmale: Breite: 0,50 m Höchstlänge: 0,40 m Mindeststärke: 0,14 mc) Auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Bei zweistelligen Grabstätten sind folgende Maße zulässig: Höhe: 1,00 m Breite: 0,80 m Mindeststärke: 0,16 m
Bei mehr als zweistelligen Grabstätten sind folgende Maße zulässig: Höhe: 1,00 m Breite: 1,15 m Mindeststärke: 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Bei zweistelligen Grabstätten: Breite: 1,00 m Länge: 0,60 m Mindesthöhe: 0,30 m
Bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite: 1,20 m
Länge: 0,60 m
Mindesthöhe: 0,40 m
Es darf nicht die ganze Grabfläche mit Steinen bzw. einer Platte belegt werden. Die Höhe der Platte wird auf max. 1 – 2 cm über den vorhandenen Plattenbelag begrenzt.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
Nur ebenerdig liegende Grabmale der Größe:
Breite: 0,50 m
Tiefe: 0,40 m
Maximalneigung: 15 Grad
(5) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt oder deren Beauftragte verlegt werden.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 33 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt Diemelstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Dritten abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen sowie des Feldes für anonyme Erdgräber – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Bäume, Sträucher und Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,00 m und einer Breite von 0,75 m erlaubt.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind (z.B. keine Kunststoffblumen, -kränze, -schleifen).
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist (ca. 6 Wochen) die Blumen oder Kränze ohne Ankündigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür gebauten Behältnisse getrennt nach Bio- und Restmüll abgelagert werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(7) Grabstätten in Feldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht vollständig mit Kies bestreut oder mit Steinen belegt werden.
(8) Das Abräumen der Grabstätten, auch bei denen mit besonderen Gestaltungsvorschriften, obliegt den Nutzungsberechtigten. Bei Gräbern auf Friedhöfen oder in Friedhofsbereichen mit besonderen Gestaltungsvorschriften veranlasst die Friedhofsverwaltung die vorläufige Herrichtung mit einer Holzeinfassung und die endgültige Herrichtung mit einem Plattenbelag. Danach sind die Grabstätten von den Nutzungsberechtigten selbst oder durch einen zugelassenen Friedhofsgärtner dauerhaft zu bepflanzen und zu pflegen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Grabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte zu Lasten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 37 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Friedhofsordnung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach (Satz 1) nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 38 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
- 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengrabstätten, der Rasengräber und der Positionierung in anonymen und teilanonymen Grabfeldern.
- 2. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
- 3. ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 39 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 42
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015. in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 01. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Nachtrag vom 17.12.2009, außer Kraft.
Diemelstadt, den 18. Dezember 2014
Der Magistrat Siegel gez. Schröder, Bürgermeister