📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 (beschlossen am 15.12.2022) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofssatzung
der Stadt Bad Arolsen
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Arolsen vom 01.01.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 15.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Bad Arolsen folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Bad Arolsen vom 01.01.2023 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gleichstellungsregelung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) der Antragsteller,
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v. § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragsteller.
d) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheid fällig.
§ 5 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 6 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle je angefangenen Tag, sofern keine Trauerfeier in der Friedhofkapelle durchgefuhrt wird, wird folgende Gebühr erhoben: 45,00 € (2) Für die Benutzung der Friedhofkapelle wird folgende Gebühr erhoben: 200,00 €
Der Magistrat kann die Gebühren nach den aktuellen Kosten neu festsetzen.
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdgrab 550,00 €
b) Kindergrab (gem. § 20 Abs. 1 Friedhofssatzung) 430,00 €
c) Urnengrab 210,00 €
Der Magistrat kann die Gebühren nach den aktuellen Kosten neu festsetzen.
(2) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 40 % der vollen Gebühr berechnet. (3) Für Bestattungen außerhalb der in § 11 der städtischen Friedhofssatzung geregelten Bestattungszeiten wird ein Zuschlag in Höhe von 50,00 € berechnet. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonates verstorben sind und Föten erfolgt kostenlos.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdreihengrabstätte 1.043,00 €
b) Erdreihengrabstätte – anonym 1.390,00 €
c) Urnenreihengrabstätte 782,00 €
d) Urnenreihengrabstätte – anonym 1.043,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden je Grabstelle folgende Gebühren erhoben:
a) Erdwahlgrabstätte 1.251,00 €
b) Erdrasenwahlgrabstätte 2.502,00 €
c) Urnenwahlgrabstätte 938,00 €
d) Rasenurnenwahlgrabstätte 1.564,00 €
e) Baumurnenwahlgrabstätte 1.720,00 €
f) Gemeinschaftsurnenwahlgrabstätte 1.945,00 €
(2) Für die Veränderung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wird je Grabstände pro Jahr 1/30 der Nutzungsgebühr erhoben. (3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstände gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen und Wiederbestattungen werden Gebühren nach Kostennachweis erhoben.
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für das Abräumen einer Grabstände durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden Gebühren nach Kostennachweis erhoben. (2) Erfolgt die Rückgabe einer Grabstände vor Ablauf der satzungsgemäßen Ruhefrist, ist eine Pflegepauschale für die restliche Ruhefrist zu entrichten. Diese beträgt pro Grabstände und zu pflegendes Jahr bei vorzeitiger Abräumung
a) einstelligen Erd-/Urnengrabstätten 30,00 €/pro Jahr
b) mehrstelligen Erd-/Urnengrabstätten 50,00 €/pro Jahr
Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 12 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird:
a) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 10 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 10,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 50,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 100,00 €
b) für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen (§ 31 Friedhofssatzung) sowie deren Rückbau oder Reduzierung 50,00 €
c) für die Ausstellung von Urkundenabschriften je Urkunde 10,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Ausnahmeregelung
Für nicht aufgeführte Gebührenfälle kann die Friedhofsverwaltung individuell Gebührensätze ermitteln. Dabei sollen nach Möglichkeit die in dieser Satzung aufgeführten Gebührensätze berücksichtigt werden.
§ 14 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen aus dieser Gebührenordnung der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu dem im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Bad Arolsen vom 01.01.2010 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebende Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Arolsen, den 21.12.2022
Marko Lambion Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.bad-arolsen.de am: 23.12.2022
2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2023 (beschlossen am 15.12.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsatzung der Stadt Bad Arolsen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Arolsen in der Sitzung vom 15.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Bad Arolsen folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Gebiet der Stadt Bad Arolsen und ihrer Stadtteile gelegenen kommunalen Friedhöfe sowie die Friedhöfe, die der Stadt Bad Arolsen zur Nutzung überlassen worden sind.
§ 2 Gleichstellungsregelung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.
§ 3 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 4 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung von Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Arolsen waren,
b) ein Recht auf Benutzung an einer Grabstände auf dem Friedhof hatten,
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Bad Arolsen beigesetzt werden,
d) frühere Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Bad Arolsen gelebt haben sowie
e) von totgeborenen Kindern, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Arolsen waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(4) Ein Recht auf Bestattung haben auch Personen, die nicht unter die Regelung des Abs. 2 fallen. Die Möglichkeit zur Bestattung erfolgt ausschließlich in pflegefreien Grabstätten. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Grabpflege über einen Pflegevertrag dauerhaft gewährleistet wird.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2e) nicht erfüllen, können auf Wunsch eines Angehörigen bestattet werden.
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1) Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente. Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Bestattung umfasst als Sammelbegriff sowohl die Bestattung von einer Leiche im Sarg wie auch die Beisetzung einer Urne.
(2) Beisetzung
Die Beisetzung ist die Versenkung einer Urne oder eines Sarges sowie das Schließen des Grabes.
(3) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(4) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(5) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(6) Das Nutzungsrecht beinhaltet sowohl das Recht als auch die Pflicht, im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften über die Bestattung in einer Grabstätte zu verfügen sowie über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsfolge übertragen wurde. (8) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstände, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlangert wurde. (9) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut beegt werden dar.
§ 6 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet vom 1. Mai bis 30. September von 6.00 Uhr, in den übrigen Monaten von 8.00 Uhr jeweils bis zum Einbruch der Dunkelheit. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden.
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Wer gegen Ordnungsvorschriften verstößt oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle mechanisch oder elektrisch betriebener Art sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der dort arbeitenden Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Drucksachen zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze bzw. der dafür zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter zu entsorgen. Abfälle, welche nicht auf dem Friedhof entstanden sind, dürfen weder in der Friedhofskippe noch in die Abfallbehälter entsorgt werden,
h) Hunde ohne Leine mitzuführen.
(3) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von Abs. 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Das Rauchen ist in den Friedhofskapellen und sonstigen angrenzenden Räumen verboten.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen oder Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.
§ 9 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung an, auf oder neben Grabstätten aufgestellt werden. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Antragsteller. Bänke und Sitzgelegenheiten, die ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurden, können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 10 Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgefuhrt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag befristet, langstens für fünf Jahre. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) These Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung für die Dauer von einem Jahr als erteilt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung wird in Form einer Berechtigungskarte erteilt, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (5) Alle Arbeiten des Gewerbetreibenden auf dem Friedhof müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und sind unter Währung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. Bestattungsfeierlichkeiten)dürfen nicht gestört werden. (6) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schliebung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Ausnahmen außerhalb dieser Zeiten kann die Friedhofsverwaltung zulassen.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die zur Ausführung von Gewerken einschlägigen technischen und rechtlichen Regelwerke zu beachten.
(8) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Entstandene Schäden sind unverzüglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle, Rest- oder Verpackungsmaterialien sind vom Friedhofsgelände zu entfernen.
(10) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(11) Das Befahren ist lediglich auf den befestigten Wegen gestattet. Die Sperranlagen sind unverzüglich nach dem Durchfahren zu schließen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 11 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Die Anmeldung kann auch per Telefax, Computerfax oder E-Mail erfolgen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an dieser nachzuweisen. Bei mehrstelligen Grabstätten ist anzugeben, in welcher Grabstelle die Beisetzung erfolgen soll.
(3) Ort und Zeit der Trauerfeier und Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Nach Möglichkeit werden hierbei Wünsche der sorgepflichtigen Personen berücksichtigt. Zwischen der schriftlichen Anmeldung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier bzw. der Bestattung sollen mindestens zwei Werktage liegen.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, an Samstagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 12 Benutzung der Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheins oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen oder Leichensäcken in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge und Leichensäcke müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S.2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern konnen in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder arztliche Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 13 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Sind übergroße Säre erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (5) Müssen für eine Beerdigung Randsteine, Einfriedungen oder Grabmale entfern werden, so ist die Friedhofsverwaltung bzw. der Beauftragte der Friedhofsverwaltung berechtigt, das Erforderliche auf Kosten des hierzu Verpflichteten zu veranlassen. (6) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahren.
§ 14 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Bad Arolsen nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Exhumierungen sind mit dem Kreisgesundheitsamt abzustimmen. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Erdreihengrabstätten
b) Anonyme Erdreihengrabstätten
c) Erdwahlgrabstätten
d) Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbestattung
e) Urnenreihengrabstätten
f) Anonyme Urnenreihengrabstätten
g) Urnenwahlgrabstätten
h) Baumurnenwahlgrabstätten
i) Gemeinschaftsurnenwahlgräber
j) Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten Alter Friedhof
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zu einer gütlichen Einigung oder bestandskräftigen rechtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Bei Nutzungsänderungen von Grabfeldern besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann unter besonderen Umständen zurückgegeben werden. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts ist für die Restlaufzeit der Ruhefrist eine Pflegegebühr zu entrichten. Ein Anspruch
auf Rückerstattung der Nutzungsgebühren besteht nicht. Das Grab und die Grabanlagen sind zu entfernen bzw. zurückzubauen.
§ 17 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 18 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 19 Definition der Reihengrabstätte
Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahren) zur Beisetzung zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur ein Verstorbener bestattet werden.
§ 20 Maße der Reihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten haben folgende Maße:
a) Erdreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Lange: 1,50 m Breite: 0,70 m
b) Erdreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Erdreihengrabstätten beträgt bei
bis 30.06.2010 angelegten Grabfeldern 0,40 m ab 01.07.2010 angelegten Grabfeldern 0,50 m
(2) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
a) bis 30.06.2010 angelegte Grabfelder: Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,20 m
b) ab 01.07.2010 angelegte Grabfelder: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,50 m
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(3) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere
Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht hat oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt.
Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstände kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden. (7) Der Erwerber einer Wahlgrabstände soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Alteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. (8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstände lauft mit der Nutzungsszeit ab. Wahrend der Nutzungsszeit dar eine Beisetzung jedoch nur staatfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungsszeit nicht übersteigt oder das Nutzungssrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlangert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätten
a) Jede Erdwahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,30 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Erdwahlgrabstätten beträgt bei
bis 30.06.2010 angelegte Grabfelder 0,40 m
ab 01.07.2010 angelegte Grabfelder 0,50 m
b) Jede Urnenwahlgrabstätte bis zu zwei Urnen hat folgende Maße: bis 30.06.2010 angelegte Grabfelder:
Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,20 m
ab 01.07.2010 angelegte Grabfelder:
Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,50 m
c) Jede Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen hat folgende Maße:
bis 30.06.2010 angelegte Grabfelder:
Länge: 0,80 m Breite: 1,40 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,20 m
ab 01.07.2010 angelegte Grabfelder:
Länge: 1,00 m Breite: 2,10 m
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,50 m
§ 23 Feld für anonyme Bestattungen
Bei der Bestattung in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle (0,80 m x 0,60 m bzw. 2,20 m x 0,90 m) ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Ein Grabaufbau, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Eine Grabstätte wird nur dann zur Verfügung gestellt, wenn die zu Lebzeiten schriftlich geäußerte Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
C. Weitere Grabarten
§ 24 Grabstätte für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Alten Friedhof hält die Stadt Bad Arolsen ein zentrales Feld für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten vor. Sie ist umfriedet mit einem schmiedeeisernen Zaun und enthalt einen zentralln Gedenkstein. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage erfolgt durch die Stadt Bad Arolsen.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 25 Rasenwahlgräber für Erd- und Urnenbestattungen
(1) Eine Rasenwahlgrabstätte ist eine Wahlgrabstätte für Erd- bzw. Urnenbeisetzungen in besonders ausgewiesenen Grabfeldern. Diese werden von der Stadt Bad Arolsen als Rasenfläche angelegt und gepflegt. (2) Das Nutzungsrecht an Rasenwahlgrabstätten wird für eine Nutzungszeit von 30 Jahren verliehen. (3) Die Kennzeichnung der Rasenwahlgrabstätten erfolgt durch den Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte entsprechend der Gestaltungsvorschrift gemäß § 30. (4) Das Ablegen von Dauergrabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände nicht gestattet. Ab November kann Grabschmuck ableget werden. Diese ist bis Ende Februar abzuräumen. Außerhalb these Zeitraums abgelegter Grabschmuck kann durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden.
§ 26 Baumurnenwahlgrabstätten
(1) Bestattungen von Aschenresten sind an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Abstand von 2,50 m vom Baumstamm im Wurzelbereich der Bäume möglich. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (2) Das Nutzungsrecht an Baumurnenwahlgrabstätten wird für eine Nutzungszeit von 30 Jahren verliehen. (3) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt Bad Arolsen zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (4) Die Kennzeichnung der Baumurnenwahlgrabstätte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten mit einer Grabplatte entsprechend der Gestaltungsvorschrift gemäß § 30. (5) Das Ablegen von Dauergrabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstände nicht gestattet. Ab November kann Grabschmuck abgelegt werden. Diese ist bis Ende Februar abzuräumen. Außerhalb these Zeitraums abgelegter Grabschmuck kann durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden.
Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
§ 27 Gemeinschaftsurnengräber
(1) Gemeinschaftsurnengräber dienen der Beisetzung mehrerer Urnen, wobei die Anlage und Gestaltung der Grabanlage der Friedhofsverwaltung obliegt. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. (2) Jede Gemeinschaftsurnenanlage erhält die Möglichkeit, Namensplatten aus Metall innerhalb der Anlage an einen davon vorgesehenen Bereich anzubringen. (3) Blumen und Kranzschmuck sind nach Verwelken bzw. spätestens 5 Wochen nach der Beisetzung von den Nutzungsberechtigten in die eigens davon aufgestellten Behältnisse zu entsorgen. Geschiet dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kranze ohne Ankündigung beseitigen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhofen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen, Bestattung für totgeborene Kinder und Föten, Baumurnengräber, Rasengräber und Gemeinschaftsgräber.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 32 sein. (4) Grabmale dürfen nicht größter als 1,5 m sein. (5) Firmenbezeichnungen)dürfen nur an Grabmalen und Grabeinfassungen, und bzw in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
§ 30 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabplatten für Rasenwahlgrabstätten und für Baumurnenwahlgrabstätten sind vor Anfertigung und Einbau durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen. Diese sind bündig in den Boden ohne hervorstehende Teile einzubauen. Die Grabplatten haben eine einheitliche Abmessung von Länge 0,40m x Breite 0,60m (1 Platte pro Grabstätte). (2) Rasenwahlgrabstätten und Baumurnenwahlgrabstätten werden mit einer Grabplatte kennzeichnet, auf der Vorname und Nachname oder nur Nachname, Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden können. (3) Rasenwahlgrabstätten auf dem Alten Friedhof werden mit einer Grabplatte gekennzeichnet, die folgender Gestaltung unterliegt:
Plattengröße: 0,40 m Länge x 0,60 m Breite
Material: Vanga Granit gestrahlt (raue Oberfläche)
Beschriftung: eingestrahlt mit oder ohne schwarze Farbhinterlegung
Schrifttyp: antiqua – nur große Buchstaben
Schriftgröße: Höhe 5 cm (je nach Daten)
Daten: Vor- und Nachname oder nur Nachname, Geburtsdatum und Sterbedatum
Symbole: als christliches Symbol wird nur ein Kreuz (linksseitig) genehmigt
(4) Entgegen dieser Vorgaben gefertigte Grabplatten dürfen nicht eingebaut werden.
§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale und Einfassungen aus Holz oder sonstigen Materialien sind anzeigepflichtig und müssen spätestens zwei Jahre nach der Beisetzung genehmigt werden.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie z. B. Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit dem vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab sorgepflichtige oder nutzungsberechtigte Person schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 32 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Genehmigung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Unabhängig davon ist die Stadt Bad Arolsen aus
verkehrssicherungstechnischen Gründen verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Diese Prüfung durch die Stadt Bad Arolsen ersetzt nicht die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Prüfung. Die Prüfung wird rechtzeitig bekannt gemacht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder Einfallen sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt Bad Arolsen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 33 Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Das Nutzungsrecht ist damit erloschen. Der zusätzlich entstehende Pflegeaufwand bis zum Ablauf der Ruhefrist ist gemäß Friedhofsgebührenordnung zu erstatten.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale, Einfassungen und die sonstigen Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien innerhalb von einem Monat zu entfernen. Verantwortlich ist der bisherige Nutzungsberechtigte. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme
selbst oder durch einen beauftragten Dritten entfernen. Blumen und Kränze sowie sonstige von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behälter entsorgt werden. Durch Einebnung von Grabstätten entstandener Abraum (Hecken, Sträucher, Bäume, Grabmale und Grabeinfassungen) darf nicht in die Friedhofskippen entsorgt werden.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 34 Bepflanzung von Grabstätten
- 1. (1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme des Feldes für anonyme Beisetzungen, Baumurnenwahlgrabstätten sowie der Rasenwahlgräber sowie der Gemeinschaftsgräber und des Fötengrabes – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.
- 2. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung von Gehölzen ist auf 1,50 m begrenzt. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
- 3. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
- 4. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
- 5. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
- 6. (6) Die Gestaltung der unmittelbaren Umgebung der Grabstätte ist nur mit Basaltsplitt der Körnung 2/15 bis 0-16 zulässig. Die Abstandsflächen zwischen den Grabstätten sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten sauber zu halten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(2) Reihen- und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche der Friedhofsverwaltung nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt die ortsübliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte (Grabsteckschild). Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Ersatzvornahme abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 36 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Bad Arolsen bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von vier Wochen nach Ablauf
der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernern. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 37 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Rasenwahlgrabstätten und der Positionierung im anonymen Feld.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift, geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. (3) These Listen und Verzeichnisse konnen auf digital geführt werden. (4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 38 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung sowie der Verwaltungskostensatzung zu entrichten.
§ 39 Haftung
Die Stadt Bad Arolsen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Bad Arolsen nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 7 sich außerhalb der festgelegten Öffnungszteiten den Friedhof betritt oder sich Dort aufhalt,
b) entgegen § 8 (2) Buchst. a) die Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) entgegen § 8 (2) Buchst. b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 8 (2) Buchst. c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Näh einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
e) entgegen § 8 (2) Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Film,- Ton,- Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt und verwertet,
f) entgegen § 8 (2) Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
g) entgegen § 8 (2) Buchst. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze ablegt oder Abfälle, welche nicht vom Friedhof stammen, Dort ablegt,
h) entgegen § 8 (2) Buchst. h) Hunde ohne Leine mitfuhr,
i) entgegen § 10 (1) gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt,
j) entgegen § 10 (6) gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausfuhrt,
k) entgegen § 34 (5) Pflanzenschutzmittel verwendet, I) entgegen § 35 (1) Grabstätten nicht dauernd verkehrssicher instand halt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis zu einer Höhe von 1.000,00 € (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bad Arolsen.
§ 41 Ausnahmeregelung
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 42 In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Mit gleichem Tage werden alle für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bad Arolsen und ihrer Stadtteile geltenden Vorschriften aufgehoben.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Arolsen, den 21.12.2022
Marko Lambion Bürgermeister
Bereitgestellt auf www.bad-arolsen.de am 23.12.2022
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Arolsen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Arolsen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!