Allendorf (Eder)

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.06.2024 · Friedhofssatzung: 13.03.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab225,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte
Sargwahlgrab900,00 € Verleihung des Nutzungsrechts für eine Doppelwahlgrabstätte
Urnenreihengrab225,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (1. oder 2. Beisetzung)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonym225,00 € Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte inkl. Rasenpflege
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)180,00 € (Urne) / 450,00 € - 850,00 € (Sarg) Ausheben und Schließen der Gräber: Sarg 450,00 € (nur Öffnen) / 850,00 € (Öffnen+Schließen), Urne 180,00 €
Trauerhalle / Halle70,00 € Benutzung der Leichenhalle pauschal (Sarg bzw. Urne)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Allendorf vom 13.03.2024

Der Ortsgemeinderat Allendorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben - Kommunalabgabengesetz (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.07.2011 und die Änderungssatzung vom 08.10.2020 außer Kraft.

Allendorf, den 22.05.2024

(Siegel)

Lars Denninghoff Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Allendorf

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 225,00 Euro
  2. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
    • a) für die 1. Urnenbeisetzung 225,00 Euro
    • b) für die 2. Urnenbeisetzung 225,00 Euro
  3. 3. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte inkl. Rasenpflege 225,00 Euro
  4. 4. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte inkl. Rasenpflege 225,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 225,00 Euro

III. Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelwahlgrabstätte 900,00 Euro
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr 22,50 Euro
  2. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Familiengruft 5.000,00 Euro
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr 83,30 Euro

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengrab, je Erdbestattung
    • a) nur Öffnen 450,00 Euro
    • b) Öffnen und Schließen 850,00 Euro
  2. 2. Doppelwahlgrab, je Erdbestattung
    • a) nur Öffnen 450,00 Euro
    • b) Öffnen und Schließen 850,00 Euro
  3. 3. Alle Urnenbestattungen 180,00 Euro
  4. 4. Für Sonderleistungen und besondere Erschwernisse (Einsatz Kompressor und dergleichen) werden die tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Für das Ausgraben von Leichen, Urnen und deren Umbettung sind die entstandenen Lohn- und Sachkosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Benutzung pauschal (Sarg bzw. Urne) 70,00 Euro
  2. 2. Benutzung des Kühlraumes je Tag 30,00 Euro
  3. 3. Für die Reinigung der Leichenhalle werden die tatsächlich entstandenen Lohn- und Sachkosten berechnet.
  4. 4. Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten festgesetzt.

VII. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

  1. 1. Die Überlassung bzw. der Erwerb eines Grabes zur Beisetzung von Personen, die nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung keinen Rechtsanspruch auf Bestattung in der Ortsgemeinde haben, ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.
  2. 2. Auf den Abschluss einer Sondervereinbarung kann verzichtet werden, wenn der Verstorbene früher, etwa um die Hälfte seines Lebens, seinen ständigen Wohnsitz in Allendorf hatte.

VIII. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen (Vorausleistung)

  1. 1. Reihengrabstätten 250,00 Euro
  2. 2. Doppelwahlgrabstätten 450,00 Euro
  3. 3. Urnenreihengrabstätten 200,00 Euro
  4. 4. Urnenrasengrabstätten 75,00 Euro
  5. 3. Familiengruft 1.500,00 Euro

HINWEIS

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

56368 Katzenelnbogen, den

Verbandsgemeindeverwaltung AAR-EINRICH

Lars Denninghoff, Bürgermeister

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BEKANNTMACHUNGSVERMERK

Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Allendorf im Mitteilungsblatt Aktuell Informationsblatt für die Verbandsgemeinde Aar-Einrich Nr.: 23 /2024 am 06. Juni 2024 in vollem Wortlaut öffentlich bekanntgemacht.

Diese Satzung ist damit zum 07. Juni 2024 in Kraft getreten.

Verbandsgemeindeverwaltung AAR-EINRICH

56368 Katzenelnbogen, den 10. 06. 2024

Im Auftrag

Klaudia Thomas

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