🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderen Vorschriften aus Anlassder Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl S. 915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletztgeändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl I S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Burgwald in der Sitzung am 05.05.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Burgwald diefolgende
GEBÜHRENORDNUNG
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwaldbeschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagenim Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald vom 06.05.2014 sowie fürdamit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 1 Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und Friedhofskapellen
Für die Benutzung der Aussegnungshallen und Friedhofskapellen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aussegnungshallen zur Aufbewahrung der Verstorbenen ....................... 100,00 €
b) Friedhofskapellen für die Trauerfeier – zusätzlich im Ortsteil Birkenbringhausen ................................................................... 110,00 € im Ortsteil Wiesenfeld.................................................................................40,00 € im Ortsteil Burgwald (ab 07/2022) 60,00 €
c) Inanspruchnahme der Elektroheizung in den Friedhofskapellen ................25,00 €
d) Benutzung eines/einer Kühlraumes/Kühlzelle je angefangenen Kalendertag. ...............................................................................................25,00 € §6 Bestattungsgebühren
(1) Werden Gräber auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung im Sinne von § 12 Abs. 1 der Friedhofsordnung hergestellt (ausheben und schließen), werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr............................................................................................ 400,00 €
b) für die Bestattung eines Verstorbenen über 5 Jahre ................................. 550,00 €
Zuschlag für Beisetzung an Samstagen bei a) und b)............................... 120,00 € Zuschlag für Beisetzung an Sonn- und Feiertagen bei a) und b) .............. 180,00 €
c) für die Beisetzung einer Urne werden erhoben ......................................... 120,00 €
Zuschlag für Urnenbeisetzung an Samstagen .......................................... 50,00 € Zuschlag für Urnenbeisetzung an Sonn- und Feiertagen ............................75,00 €
d) für die Bestattung eines Sternenkindes (Sarg).......................................... 150,00 € für die Beisetzung eines Sternenkindes (Urne) ......................................... 120,00 €
(2) Neben den vorgenannten Bestattungsgebühren werden folgende Kosten berechnet:
a) Für Besondere Gestaltungsrichtlinien in den OT Birkenbringhausen, Burgwald und Wiesenfeld (siehe Anlage A zur Friedhofsordnung) werden für die
Verlegung von Trittplatten und Randsteinen folgende Gebühren berechnet:
- 1. Für ein Einzelgrab für Verstorbene bis 5 Jahren ....................................... 275,00 €
- 2. Für ein Einzelgrab für Verstorbene über 5 Jahre ....................................... 325,00 €
- 3. Für ein Doppelgrab (einschl. Anpassung bei Zweitbelegung) .................... 625,00 €
- 4. Für ein Urnengrab ..................................................................................... 265,00 €
b) die Instandhaltung der Trittplatten obliegt den Nutzungsberechtigten.
c) für Besondere Gestaltungsrichtlinien in den OT Bottendorf, Ernsthausen, Burgwald und Wiesenfeld (siehe Anlage B zur Friedhofsordnung) werden für die
Pflege der Grünanlagen und Nachbesserungen bei Setzungen im Grünbereich – für die Dauer des Nutzungsrechtes – folgende Gebühren berechnet:
- 1. für ein Einzelgrab 1.925,00 €
- 2. für ein Doppelgrab 3.850,00 €
- 3. für ein Urnen-Einzelgrab (nur Friedhof Bottendorf) 385,00 €
- 4. für ein Urnen-Doppelgrab (nur Friedhof Bottendorf) 770,00 € Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt die Anpassung des vorstehenden Betrages um 1/30 des Satzes pro Jahr der Verlängerung.
c) Für die Überlassung eines Baumurnengrabes werden folgende Gebühren berechnet:
Pflegepauschale für das Gemeinschafts-Grabfeld .................................... 400,00 € Schild am Gedenkstein Baumurnengrab (pauschal) ...................................70,00 €
(3) Die Bestattung eines Sternenkindes (totgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder) ist in dem Sternenkindergrabfeld auf dem Friedhof in Bottendorf möglich. Hier wird kein Nutzungsrecht vergeben.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Verwaltungsgebühren für die Prüfung von Umbettungsanträgen ................... 110,00 €
(2) Das Öffnen und Schließen der Grabstellen ist in dem vorstehenden Betrag nicht erfasst; Diese Arbeiten dürfen nur von zugelassenen Bestattungsunternehmern durchgeführt werden. Die Kosten für den bei Umbettungen zu beteiligenden zugelassenen Bestattungsunternehmer richten sich nach dem dort tatsächlich entstandenen Aufwand und sind direkt an das Bestattungsinstitut zu entrichten.
(3) Der Erwerb des neuen Nutzungsrechtes ist nicht in den vorstehenden Kosten enthalten, die hierfür zu entrichtenden Gebühren wird - je nach Art der Grabstätte - nach § 8 dieser Gebührenordnung erhoben. Für die Aufgabe des Nutzungsrechtes an der seitherigen Grabstätte erfolgt keine Erstattung bzw. Anrechnung für nicht verbrauchte Zeiträume. Für infolge der Umbettung - trotz Wahrung der notwendigen Sorgfaltspflicht - entstandenen Schäden an Nachbargrabstätten bzw. Friedhofsanlagen hat der Antragsteller zu haften.
§ 8 – Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten
(1) Für den Erwerb einer Einzelgrabstätte werden folgende Gebühren für das Nutzungsrecht erhoben:
a) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis 5 Jahre 125,00 €
b) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre................... 300,00 €
c) Urnen-Einzelgrab .................................................................................... 150,00 €
(2) Für den Erwerb einer Doppelgrabstätte (Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Doppelgrab (30 Jahre) ............................................................................. 600,00 €
b) Urnen-Doppelgrab (30 Jahre) ................................................................... 300,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.
§ 9 – Gebühren für Grabräumung
(1) Die Entfernung von Grabmälern, Einfassungen und sonstiger Grabausstattungen nach Ablauf der Nutzungszeit und der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung ist gebührenpflichtig. Für die Abräumung und Einebnung einer Grabstätte einschl. ordnungsgemäßer Entsorgung der anfallenden Stein- und Betonteile usw. werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrabstätten ...................................................................................... 300,00 €
b) Doppelgrabstätten .................................................................................... 400,00 €
c) für jede weitere Grabstelle erhöht sich die Gebühr um ............................. 175,00 €
d) Urnen-Einzelgrabstätten ........................................................................... 175,00 €
e) Urnen-Doppelgrabstätten ......................................................................... 300,00 €
f) Einzelrasengrab (Entfernung des Gedenksteins) ...................................... 150,00 €
g) Doppelrasengrab (Entfernung des Gedenksteins) .................................... 150,00 €
(2) Sollte der Einebnung einer Grabstätte (außerhalb der Rasengräber im Rahmen der „Besonderen Gestaltungsrichtlinien“) vor Ablauf der Ruhefrist nach § 12 der Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald zugestimmt werden, wird für den erhöhten Pflegeaufwand dieser Fläche bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende jährliche Gebühr erhoben:
a) Einzelgrab ..................................................................................................35,00 €
b) Doppelgrab .................................................................................................70,00 €
c) Urnengrab ..................................................................................................25,00 €
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.06.2022 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnungder Gemeinde Burgwald vom 16.06.2020 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschlussder Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeitmaßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Burgwald, den 16.05.2022
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Burgwald
(L. Koch) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 16.05.2022 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Amtliche Bekanntmachungder Gemeinde Burgwald Sicherung von Grabsteinen auf den Friedhöfen Um den durch Umsturz von Grabmalen drohenden Gefahren wirksam zu begegnen, wird seitensder Gemeinde auf den Friedhöfen aller Ortsteile eine Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmäler vorgenommen. Die Kontrolle durch den Friedhofsträger befreit den Grabnutzungsberechtigten nicht von seinerihm obliegenden Verpflichtung, jedes Grabmal dauerhaft zu begründen. Gemäß § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald vom 16. Mai 2022 sind alle Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstätten verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestenseinmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännischzu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/tnhabervon Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften fürdie sich daraus ergebenden Schäden. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen werden hiermit aufgefordert, die Uber-Prüfung der Standfestigkeit der Grabmäler bis zum 16. Mai 2025 vorzunehmen und festgestellte Mängel bis zu diesem Zeitpunkt zu beseitigen oder fachmännisch beseitigen zu lassen. Nach diesem Termin wird seitens der Friedhofsverwaltung eine Kontrolle durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass wir verpflichtet sind, alle noch vorhandenen einsturzgefährdeten Grabmäler auf Kosten der Grabstelleninhaber abbauen zu lassen. Burgwald, den 04. März 2025 DER GEMEII^DEVOF DER GEMEINDE BUR< ^.U^AA^A (L. Koch) J Bürgermeister TAND •WALD /
Friedhofssatzung
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27. Mai 2013 (GVBl. I S. 218) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02. Februar 2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Burgwald in der Sitzung am 05. Mai 2022 folgende
FRIEDHOFSORDNUNG
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Burgwald:
a) Friedhof Birkenbringhausen, einschl. alter Friedhof am Kastanienweg b) Friedhof Bottendorf c) Friedhof Burgwald d) Friedhof Ernsthausen e) Friedhof Wiesenfeld
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Burgwald waren
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben (3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(5) Die Bestattung von Sternenkindern erfolgt auf dem eigens eingerichteten Sternenkindergrabfeld im Ortsteil Bottendorf. Bestattet werden Sternenkinder von Elternteilen, die in der Gemeinde Burgwald wohnhaft sind.
Sternenkinder sind:
totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mind. 500 Gramm oder nach der
- 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
totgeborene Kinder und Föten, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Einzel- oder Doppelgrabstätte (2 Grabstellen) oder eine Einzel- oder Doppelurnengrabstätte umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
(6) Unter Friedhofshallen sind die Aussegnungshallen und die Friedhofskapellen zu verstehen.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i. S. d. § 9
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film, Ton,- Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Grabstätten und Rasenflächen unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Nutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Friedhofshalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des §15 S.2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ausnahmen können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgrund anderslautender Überlieferungen in den einzelnen Ortsteilen gemacht werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 Friedhofsbestattungsgesetz (FBG) und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte / Urneneinzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte / Urneneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgrab,
b) Doppelgrab,
c) Urneneinzelgrab,
d) Urnendoppelgrab,
e) Baumurnengrab, f) Sternenkindergrab,
g) Rasengrab
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Der Nutzungsberechtigte soll schon beim Erwerb des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens gegenüber der zuständigen Behörde einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Einverständnis des Bestimmten ist nachzuweisen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Einzelgrabstätten
§ 18 Definition der Einzelgrabstätte (Reihengrabstätte)
Einzelgrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag über die Ruhefrist hinaus verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 19 Maße der Einzelgrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Einzelgrabstätten haben folgende Maße:
Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m Breite: 0,70 m Der Abstand zwischen den Einzelgrabstätten beträgt: 0,40 m
Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Einzelgrabstätten beträgt: 0,40 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Einzelgrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Doppelgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Doppelgrabstätten werden im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12) vergeben, sofern der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das 60. Lebensjahr vollendet hat. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte verlängert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrags aufzufordern.
Auf Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Doppelgrab besteht kein Rechtsanspruch. Doppelgräber können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. In jeder Grabstelle ist während der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung zulässig.
Bei weiteren Beisetzungen während der Nutzungszeit ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (2) Die oder der Nutzungsberechtigte hat im Falle des Erwerbs einer Doppelgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 2 übertragen werden.
(4) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Doppelgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 2 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 2 genannten Einzelfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(5) Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Doppelgrabstätten
Jede Grabstelle eines Doppelgrabes hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Doppelgrabstätten beträgt 0,40 m. Die gesamte Breite des Doppelgrabes beträgt 2,30 m.
C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urneneinzelgrabstätten,
b) Urnendoppelgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen,
Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können in Einzelgrabstätten 2 Urnen beigesetzt werden, in Urnendoppelgrabstätten 3 Urnen beigesetzt werden,
soweit dadurch die Ruhefrist um nicht mehr als 15 Jahre überschritten wird,
in Doppelgrabstätten bis zu 4 Urnen beigesetzt werden,
soweit dadurch die Ruhefrist nach der zweiten Bestattung um nicht mehr als 15 Jahre überschritten wird.
d) Baumurnengrabstätten
e) Sternenkindergrabstätten f) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In Urneneinzelgrabstätten, in Urnendoppelgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Sternenkindergrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urneneinzelgrabstätte
(1) Urneneinzelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Über die Verlängerung des Nutzungsrechts entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(2) Die Urneneinzelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,75 m. Breite: 0,50 m. Der Abstand zwischen den Urneneinzelgrabstätten beträgt: 0,40 m.
§ 25 Definition der Urnendoppelgrabstätte
(1) Urnendoppelgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (§ 12) vergeben werden, sofern der überlebende Ehegatte/Lebenspartner das 60. Lebensjahr vollendet hat. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte verlängert werden.
(2) In einer Urnendoppelgrabstätte werden in der Regel 2 Urnen bestattet. Die für eine Urne bestimmte Mindestgrabfläche beträgt 0,25 m².
(3) Die Urnendoppelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,75 m. Breite: 1,00 m. Der Abstand zwischen den Urnendoppelgrabstätten beträgt: 0,40 m.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 Anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattung wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht.
D. Weitere Grabarten
§ 28 Baumurnengrabstätten
(1) Bestattungen von Aschenresten sind in dafür besonders ausgewiesenen Flächen in Einzelurnengrabstätten möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) Die Anzahl der insgesamt im Feld einer Baumgrabstätte beizusetzenden Urnen wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumurnengrabstätten wird für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Eine besondere Kennzeichnung der einzelnen Baumgrabstätte erfolgt nicht. Lediglich an einem Gemeinschaftsgedenkstein werden Namensplaketten angebracht, auf denen Name, Geburtstag und Todestag angegeben werden.
Die Plaketten werden von der Friedhofsverwaltung angebracht und sind über diese zu beziehen. Die Kosten sind zu erstatten.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Baumurnengrabstätte ist nicht gestattet. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Die Friedhofsverwaltung erlaubt das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf den Steinplatten vor dem Gedenkstein.
(7) Die Anlage und Pflege der Baumurnengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Sternenkindergrabfeld
(1) Auf dem Friedhof in Bottendorf hält die Gemeinde ein zentrales Feld für gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern gem. § 3 Abs. 5 vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Im Bereich des Sternenkindergrabfeldes sind Grabplatten bis zu folgenden Größen zulässig:
Länge: bis 0,60 m Breite: bis 0,50 m
Das Denkmal darf die Gesamthöhe von 0,30 m nicht übersteigen.
(3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.
(4) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht. Es werden lediglich die Beisetzungs-/Bestattungskosten erhoben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 30 Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die
a) die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und
b) die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten,
eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten:
Feld für anonyme Urnenbeisetzungen Sternenkindergrabstätten Baumurnengrabstätten.
(2) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 35 sein.
(5) Die Größe der Grabmale ist in § 33 geregelt. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen nicht angebracht werden.
§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung erhöhten Anforderungen entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofes einordnen.
(2) Besondere Gestaltungsvorschriften wurden für alle Friedhöfe durch die Gemeindevertretung beschlossen. Sie sind Bestandteil dieser Friedhofsordnung.
(3) Im Bereich der Besonderen Gestaltungsrichtlinien können abweichend von den §§ 19, 22, 24, 25 und 33 dieser Friedhofsordnung andere Grababmessungen / Grabmalgrößen festgesetzt werden.
(4) Die Einzelheiten der „Besonderen Gestaltungsrichtlinien“ für die Friedhöfe in den Ortsteilen sind als Anlagen zu dieser Friedhofsordnung wie folgt festgelegt.
Anlage A – gültig für die Ortsteile Birkenbringhausen, Burgwald und Wiesenfeld
Anlage B – gültig für die Ortsteile Bottendorf, Ernsthausen, Burgwald und Wiesenfeld.
§ 33 Grabmalgrößen – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale:
Höhe : bis 0,60 m
Breite : bis 0,40 m,
- 2. liegende Grabmale:
Breite : bis 0,35 m,
Höchstlänge: 0,40 m,
b) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe : bis 0,80 m,
Breite : bis 0,60 m,
- 2. liegende Grabmale:
Breite : bis 0,60 m,
Höchstlänge: 0,70 m,
c) auf Doppelgrabstätten:
1) stehende Grabmale: Höhe : bis 0,80 m,
Breite : bis 1,20 m,
2) liegende Grabmale: Breite : bis 1,20 m,
Länge : bis 0,80 m,
(2) Auf Urnengrabstätten sind stehende und liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urneneinzelgrabstätten bis 0,25 qm Ansichtsfläche,
b) auf Urnendoppelgrabstätten bis 0,50 qm Ansichtsfläche.
Stehende Grabmale dürfen eine Gesamthöhe von 0,80 m nicht übersteigen
Abdeckplatten dürfen auf Urnengrabstätten nur in den Bereichen der „Allgemeinen Gestaltungsrichtlinien“ angebracht werden. (3) Hölzerne und metallene Grabzeichen (Kreuze) dürfen bis 1,20 m hoch sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe und ihrem Gewicht standsicher mit Fundamenten herzustellen. Hölzerne Grabzeichen (Kreuze) können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
(4) Die Mindeststärke aller Grabmale ist in Abhängigkeit des Materials und in Verbindung mit § 35 vom Fachlieferanten ausreichend festzulegen und im Genehmigungsantrag (§ 34) anzugeben.
(5) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(6) Unbeschadet der Vorschrift des § 31 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassung aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 14.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 35 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 36 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung, deren Beauftragten oder durch den Nutzungsberechtigten entfernt. Die Friedhofsverwaltung teilt den Nutzungsberechtigten 3 Monat vor Beginn der Arbeiten die beabsichtigte Einebnung schriftlich mit. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechend den Vorschriften den der §§ 383 ff BGB verfahren.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 37 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Sternenkindergrabstätten, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen sowie Baumurnengrabstätten - sind zu bepflanzen oder pietätvoll zu gestalten und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 38 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Einzel- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Doppel- und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Einzelgrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppelgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird zunächst ein Aufkleber auf die entsprechende Grabanlage angebracht. Der Nutzungsberechtigte oder seine Angehörige haben 4 Wochen Zeit sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Sollte keine Reaktion erfolgen, wird eine öffentliche Bekanntmachung mit einer Rückmeldeaufforderung innerhalb eines Monats veröffentlicht. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Einzelgräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 40 Listen und Verzeichnisse
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumurnengrabstätten, der Rasengräber, der Sternenkindergrabstätten sowie der Positionierung von anonymen Urnenfeldern.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift geführt. Diese Daten werden nach Endes des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 41 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 42 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit-
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,
g) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
h) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 14.06.2014 sowie der hierzu ergangene Nachtrag 1 außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Burgwald, den 16.05.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Burgwald
(L. Koch) Bürgermeister
(Siegel) Anlage A
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald vom 16.05.2022
Besondere Gestaltungsrichtlinien für die Friedhöfe in den Ortsteilen Birkenbringhausen, Burgwald und Wiesenfeld
I. Allgemeines:
Gemäß §§ 30 und 32 der Friedhofsordnung werden auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Birkenbringhausen, Burgwald und Wiesenfeld Grabfelder mit besonderen Gestaltungsrichtlinien bereitgestellt.
II. Besondere Gestaltungsrichtlinien:
- 1. Es werden Grabstätten in folgenden Ausmaßen zur Verfügung gestellt:
Einzelgrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre
Länge: 1,50 m, Breite: 0,80 m, Abstand: 0,40 m
Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre
Länge: 2,40 m, Breite: 1,10 m, Abstand: 0,40 m
Doppelgrabstätten
Länge: 2,50 m, Breite: 2,30 m, Abstand: 0,40 m
Urnengrabstätten
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m, Abstand: 0,40 m
- 2. Gestaltung im Einzelnen:
Die Grabmale auf Grabstätten für Erdbestattungen dürfen in Ihren Höchstabmessungen die allgemeinen Regelungen des § 33 der Friedhofsordnung wie folgt übersteigen:
Die Höhe, gemessen ab Oberkante Erdreich, darf für alle Gräber bis zu 90 cm betragen. Die Breite der stehenden und liegenden Grabmale darf bei Reihengräbern bis zu 65 cm betragen.
Kreuze und Stelen sind anstelle von Denkmalen zulässig. Deren maximale Höhe darf 1,20 m nicht übersteigen. Bei Kreuzen darf die Breite der Querbalken 60 cm, die von Stelen 45 cm nicht übersteigen.
Grabstätten auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsrichtlinien werden seitlich nicht eingefasst. Zur Abgrenzung werden rotbraune Trittplatten (ca. 40 x 40 cm) aus Porphyr verlegt. An den Kopf- und Fußenden werden die Gräber mit Bossensteinen aus dem gleichen Material, Breite 12 cm, eingefasst.
Die Randsteine und Trittplatten werden von der Gemeinde beschafft und durch den Bauhof oder einen Beauftragten verlegt. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Sie sind in der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung festgesetzt.
Zur Bepflanzung der Grabstätten bzw. Pflanzflächen dürfen alle Frühjahrs- und Sommerblumen, Stauden, Rosenbüsche sowie alle bodendeckenden Pflanzen verwendet werden. Nicht gepflanzt werden dürfen Ziersträucher, Zierbäume einschl. Nadelhölzer sowie Hecken aller Art.
Die Erde auf den Grabstätten ist nicht anzuhäufeln, sondern bodengleich mit dem Umfeld (Wege) zu halten.
Die Abdeckung der Grabflächen mit Steinplatten ist nicht gestattet.
III. Inkrafttreten
Diese Anlage zur Friedhofsordnung wurde von der Gemeindevertretung Burgwald am 05.05.2022 mit der Friedhofsordnung beschlossen. Sie gilt ab 01.06.2022 Anlage B
zur Friedhofsordnung der Gemeinde Burgwald vom 16.05.2022
Besondere Gestaltungsrichtlinien für die Friedhöfe in den Ortsteilen Bottendorf, Burgwald, Ernsthausen und Wiesenfeld
I. Allgemeines:
Gemäß §§ 30 und 32 der Friedhofsordnung werden auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Bottendorf, Burgwald, Ernsthausen und Wiesenfeld, Grabfelder mit besonderen Gestaltungsrichtlinien bereitgestellt.
II. Besondere Gestaltungsrichtlinien:
A: Grabmale
- 1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer unbearbeiteten Findlingen), Holz und Schmiedeeisen verwendet werden.
- 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten.
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten sollen bearbeitet sein.
b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 4. Die Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
- 5. Schrittplatten, Einfassungen und Abdeckplatten sind nicht gestattet.
- 6. Stehende und liegende Grabmale sind wie folgt zulässig.
Friedhof Ernsthausen:
Stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Einzelgräber: 60 cm breit, 120 cm hoch, höchstens bis 0,5 m² Ansichtsfläche
b) Doppelgräber: 120 cm breit, 120 cm hoch, höchstens bis 1,0 m² Ansichtsfläche
Friedhof Bottendorf:
Stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Einzelgräber: 60 cm breit, 90 cm hoch, höchstens bis 0,4 m² Ansichtsfläche
b) Doppelgräber: 120 cm breit, 90 cm hoch, höchstens bis 0,8 m² Ansichtsfläche
Liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Einzelgräber: 50 cm breit, 40 cm tief
b) Doppelgräber: 100 cm breit, 50 cm tief.
- 7. Kreuze und Stelen sind anstelle von Denkmalen zulässig. Deren max. Höhe darf 12o cm nicht übersteigen. Bei Kreuzen darf die Breite der Querbalken 60 cm, die von Stelen 45 cm nicht übersteigen.
Nur für Bottendorf gilt:
- 8. Auf Urnengrabstätten sind stehende und liegende Grabmale analog der allgemeinen Friedhofsordnung zulässig. Pflanzflächen oder Abdeckplatten sind nicht gestattet.
B: Herrichtung und Pflege der Grabstätten (außer Urnengräber in Bottendorf):
- 1. Die Grabstätten dürfen nur flach und ohne sichtbare Abgrenzung in die Rasenfläche gelegt werden. Abdeckplatten , Schrittplatten und Einfassungen sind nicht gestattet.
- 2. Die Tiefe der Pflanzfläche darf bei Einzelgräbern und bei Doppelgräbern einschl. des Grabmals einen Meter nicht überschreiten. Die Breite der Pflanzfläche darf bei Einzelgräbern 80 cm und bei Doppelgräbern 140 cm nicht übersteigen. Die Pflanzflächen sind direkt vor den Grabmalen in Quadrat-, Rechteck-, Halbrund- oder Ovalform anzulegen.
Statt der Anlage einer Pflanzfläche kann auch eine bepflanzte Schale auf die Rasenfläche gestellt werden. Dies gilt auch für die Urnengrabstätten in Bottendorf. Eine andere gärtnerische Gestaltung, insbesondere eine Pflanzung abgerückt vom Grabmal in der Rasenfläche, ist nicht zulässig.
- 3. Zur Bepflanzung der Grabstätten und Pflanzflächen dürfen alle Frühjahrs- und Sommerblumen, Stauden, Rosenbüsche sowie alle bodendeckenden Pflanzen verwendet werden. Nicht gepflanzt werden dürfen Ziersträucher, Zierbäume einschl. Nadelhölzer sowie Hecken aller Art.
- 4. Das Aufstellen von Ruhebänken bleibt der Friedhofsverwaltung vorbehalten.
- 5. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.
- 6. Die Pflege der Pflanzflächen einschließlich der Ränder zur Rasenfläche bzw. die Fläche unter und um abgestellte Pflanzschalen obliegt ausschließlich den Nutzungsberechtigten. Die Pflege der verbleibenden Rasenfläche auf dem Grab und zwischen den Gräbern wird durch Beauftragte der Gemeinde erbracht. Der Umfang der gemeindlichen Pflege besteht aus:
a) Einsaat der Grabrestfläche
b) Rasenschnitt und Beseitigung des Mähgutes
c) Auffüllung und Nachsaat bei Grabsetzungen.
Für die Durchführung der Pflegearbeiten – auch für die Urnengräber in Bottendorf – wird ein Pauschalbetrag, festgesetzt in der Gebührenordnung, beim Erwerb der Grabstätte erhoben.
III. Inkrafttreten
Diese Anlage zur Friedhofsordnung wurde von der Gemeindevertretung Burgwald am 05.05.2022 mit der Friedhofsordnung beschlossen. Sie gilt ab 01.06.2022.