Friedhofsgebühren Leutersdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Leutersdorf · Sachsen · PLZ 02794

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025, Friedhofsanzeiger Nr. 332)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.950,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.200 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 7 A. I. Ziff. 1.2 Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024 (Reihengrabstätte, Verstorbene ab 2 Jahre; Tarif unterscheidet nicht zwischen Sarg- und Urnenbestattung)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.250,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.500 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 7 A. I. Ziff. 2.1 Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024 (Wahlgrabstätte für Sargbestattungen; Pauschaltarif je Wahlgrabstätte ohne Stellenunterscheidung; einstellige Wahlgrabstätte existiert gem. § 29 Abs. 3 FO 2026)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.950,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.200 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 7 A. I. Ziff. 1.2 Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024 (einheitlicher Reihengrab-Tarif für Sarg- und Urnenbestattung; geprüft: kein separater, günstigerer Urnenreihengrab-Tarif in dieser Gebührenordnung vorhanden — identischer Preis mit Sargreihengrab ist satzungskonform)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.250,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.500 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 7 A. I. Ziff. 2.2 Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024 (Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen; Pauschaltarif je Wahlgrabstätte, KEIN 2er-/4er-Urnen-Paketpreis; einstellige Urnenwahlgrabstätte existiert gem. § 29 Abs. 3 FO 2026: 'In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden')
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.545,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 A. VI. Ziff. 1.1 Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024 (Urnengemeinschaftsanlage AEB 35, günstigste von drei Anlagen; Komplettpreis PRO BEISETZUNG inkl. Erstgestaltung, Grabmal, Beisetzung, Nutzungs- und Unterhaltungsgebühr sowie Pflege für 25 Jahre; Gemeinschaftsgrabstätte ohne Mitbestimmung gem. § 28 a FO 2026; kein Spaltenversatz — Betrag steht in Abschnitt VI, nicht bei den Wahlgräbern)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
840,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 840 € · Urne: 465 €
📄 § 7 A. II. Ziff. 2 und 3 Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 A. V. Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührenordnung Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024, in Kraft ab 01.01.2025, Friedhofsanzeiger Nr. 332) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​ Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf — Gebührenordnung

Reg.-Nr. 34021 / 2024-332 2024 Ausgegeben: Dresden, 17. Dezember 2024 Nr. 332 Reg.-Nr. 34021 / 2024-332 Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Leu-tersdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf Für den Friedhof: In Kommune Leutersdorf: Friedhof Leutersdorf vom 19.11.2024 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf hat in seiner Sitzung vom 19.11.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde-ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechts-verordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Ver-bindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzei-ger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebühren-ordnung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- löst hat,
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- worben oder verlängert hat,
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- nes anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- nes anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld- ner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht  für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.  für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal- tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs- rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab- stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.  für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.  für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver- waltungshandlung. § 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in- nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre- chender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein- schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. § 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- ten.

Jahrgang 2024 – Nr. 332 Dresden, 17. Dezember 2024 Reg.-Nr. 34021 / 2024-332 (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra-gen.

§ 6 – Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün-den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun-det sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 – Gebührentarif

A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs-rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) 1. Reihengrabstätten 1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 480,00 € 1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre) 1.200,00 € 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.1 für Sargbestattungen 1.500,00 € 2.2 für Urnenbeisetzungen 1.500,00 € 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager 60,00 € II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam-menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel-lung etc.)

  1. 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 504,00 €
  2. 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 840,00 €
  3. 3. Urnenbeisetzung 465,00 €
  4. 4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger 38,00 € III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- fahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal- tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs- rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 30,00 € pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Friedhofska- pelle Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 150,00 € VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal- tung, das Grabmal, die Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre). 1. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 1.1 Anlage AEB 35 3.545,00 € 1.2 Anlage AEC 02 3.760,00 € 1.3 Anlage AEB 04 3.980,00 € B. Verwaltungsgebühren
  5. 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 60,00 €
  6. 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 30,00 €
  7. 3. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 60,00 € § 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be- rechnet. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf- fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- lich gemacht: Pfarramt der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf, Rumburger Str. 38, 02782 Seifhennersdorf und Pfarrbüro Sachsen- straße 46, 02794 Leutersdorf. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Fried- hofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der Be- stätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden und der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2025 in Kraft. Alle Änderungen treten je- weils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Re- gionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öf- fentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 29.12.2022 mit allen späteren Ergänzungen außer Kraft.

Jahrgang 2024 – Nr. 332 Dresden, 17. Dezember 2024 Reg.-Nr. 34021 / 2024-332 Seifhennersdorf, den 19.11.2024 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhen-nersdorf L. S. Rausendorf Gedlich Vorsitzender Mitglied Bestätigt AZ: R 56513 - KG Seifhennersdorf, Am Großen Stein, FH Leutersdorf Dresden, den 02.12.2024 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden L. S. i. V. Fischer am Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden

Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf — Gebührenordnung

Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Am Großen Stein Seifhennersdorf in Spitzkunnersdorf

Aufgrund von $ 2 Abs. 2 in Verbindung mit $$ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der jeweils geltenden Fassung) und $ 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung - FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf am 02.1L.2021 die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen:

$ L Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in $ 8 aufgeflihrte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

$ 2 Gebührenschuldner ( 1 ) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
  2. 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
  3. 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
  4. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
  5. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

$ 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht

  • für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen

Leistung

  • fi.ir Grabnutzungsgebühren sowie Friedhoßunterhaltungsgebühren mit der Verleihung

des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte

  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vomahme der Verwaltungshandlung.

$ 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids f?illig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlungder Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr ftir einen Zeitraum von 5 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsj ahres ftillig.

$ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

$ 6 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

$ 7 Gebührentarif A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1.. Reihengrabstätten

  1. 1.1. für Sargbestattungen
  2. 1.1.1. für Verstorbene vor Vollendung des 490,00 €
  3. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre)
  4. 1.1.2. für Verstorbene ab Vollendung des r.225,00 €
  5. 2. Lebensjahres (Ruhezeit 30 Jahre)
  6. 1.2. für Urnenbeisetzungen 820,00 € (Ruhezeit 20 Jahre)
  1. 2. Wahlgrabstätten
  2. 2.1. für Sarsbestattunsen (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.I.1 Einzelstelle 1.390,00 €
  3. 2.1.2. Doppelstelle 2.780,00 €
  1. 2.2. für Urnenbeisetzun sen (Nutzun gsz eit 20 Jahre) 2.2.t Einzelstelle 925,00 €
  2. 2.2.2. Doppelstelle 1.850,00 €
  1. 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach2.Ll 46,35 € nach2.L2 92,70 € nach2.2.I 46,25 € nach2.2.2 92,50 e

II. Gebühren für die Bestattung (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)

  1. 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 378,00 € 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 6 Jahre) 798,00 €
  2. 1.3. Umenbeisetzung 412,00 €

III. Umbettungen, Ausbettungcn Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach $ 8 verfahren.

IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr ZurFinarzierung der Kosten ftir die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der j?ihrlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 26,00 €. pro Grablager.

V. Gebühren für die Bestattung in pflegevereinfachten Reihengrabstätten Die Gebühren enthalten die Kosten für die Bestattungsgebühren, das Grabmal, die Nutzungs-und die Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit. 1 Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)

  1. 1.1. ftir Sargbestattung (Ruhezeit 30 Jahre) 6.634.00 € L2 ff.ir Urnenbestattung (Ruhezeit 20 Jahre) 4.810,00 €

VI. Gebithren fiir die Bestattung in Urnengemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten ftir die Bestattungsgebühren, das Grabmal, die Nutzungs-und die Friedhofsunterhaltungsgebtihr sowie die Grabpflege fiir die Dauer der Ruhezeit. I Urnenbestattung in Urnengemeinschaftsanlage 4.000,00 € (Ruhezeit 20 Jahre) 2 Urnenbestattung in Urnengemeinschaftsanlage als Baumgrab 3.240,00 € (Ruhezeit 20 Jahre)

B, Verwaltuqgqgcbühren

Genehmigung ftir die Errichtung eines Grabmals sowie anderer 33,00 € baulicher Anlagen (2. B. Einfassungen) 2 Genehmigung ftir die Vertinderung eines Grabmales oder der 28,00 € Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen J Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 33,00 € 4 Zweitausfertigung von Bescheinigungen der 10,00 € Friedhoßverwaltung 5 30,00 € Ermittlung der Wohnanschrift eines Nutzungsberechtigten 6 Mahngebühr 10,00 €

$ 8 Besondere zusätzliche Leistungcn Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. 1 Gebühr für Arbeitsleistungen pro Stunde 37,50 € $ 9 Offentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Anderungen hierzu bedürfen zuihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Leutersdorfer Gemeindeblatt sowie im Gemeindebrief der Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme Pfarramt Spitzkunnersdorf aus.

$ L0 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Anderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden nach der öffentlichen Bekanntmachung zum 01.01.2018 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 14.10.2013 mit allen späteren Ergänzungen außer Kraft.

Seifhennersdorf, den 02. Il.202l

Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

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(Siegel)

Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf — Gebührenordnung

L. Nachtraig zur Friedhofsgebührenordnung vom 01.01".2022 für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf in Spitzkunnersdorf

In seiner Sitzung am 15.1I.2022 hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seiflrennersdorf folgenden Beschluss gefasst:

Der $ 7 Abschnitt VI. wird wie folgt ergänzt

  1. 3. Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage als Baumgrab 3.600,00 € Komplettpreis

In dieser Gebühr sind die Nutzungsgebühren und die Friedhofs-unterhaltungsgebühren fiir die gesamte Ruhezeit, die Bestattungsgebühr, die anteiligen Kosten für die Herstellung der Grabanlage, die Kosten fiir das Anbringen von Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr sowie die Kosten fiir die Grabpflege auf Dauer der Ruhezeit enthalten.

Dieser Nachtrag tritt nach seiner Genehmigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in ortsüblicher Weise in Kraft.

S eifhennersdorf, den 29 . 12.2022

Kirchenvorstand Der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Friedhofsordnung vom 21.05.2026, öffentlich bekannt gemacht 12.08.2026, Friedhofsanzeiger Nr. 138) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf — Friedhofssatzung

2026 Ausgegeben: Dresden, 12. August 2026 Nr. 138

Reg.-Nr. 34021 / 2026-138

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf Für die Friedhöfe: In Kommune Seifhennersdorf: Friedhof Seifhennersdorf In Kommune Leutersdorf: Friedhof Leutersdorf, Nikolai-Friedhof Spitzkunnersdorf

vom 21.05.2026

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am § 15 Grabgewölbe Großen Stein Seifhennersdorf hat in seiner Sitzung vom § 16 Ausheben der Gräber 21.05.2026 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde- § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) § 18 Umbettungen vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils § 19 Särge und Urnen geltenden Fassung, §§ 11 Absatz 1 und 12a der Rechts-verordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der III. Grabstätten Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der A. Allgemeine Bestimmungen jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Ver- § 20 Vergabebestimmungen bindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers Grabstätte der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer

§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte

Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzei-ger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der § 22 Grabpflegevereinbarungen jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsordnung be- § 23 Grabmale schlossen: § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen I. Allgemeines

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes Anlagen

§ 2 Benutzung des Friedhofes § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

§ 3 Schließung und Entwidmung § 27 Entfernen von Grabmalen

§ 4 Beratung B. Reihengrabstätten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 28 a Gemeinschaftsgrabstätten

§ 7 Gebühren C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

II. Bestattungen und Feiern

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 31 Alte Rechte

§ 8 Bestattungen D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 9 Anmeldung der Bestattung § 32 bis § 39 aufgehoben

§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer - entfällt

IV. Schlussbestimmungen

§ 11 Friedhofskapelle Leutersdorf

§ 40 Zuwiderhandlungen

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

§ 41 Haftung

§ 13 Musikalische Darbietungen

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

B. Bestattungsbestimmungen

§ 43 Inkrafttreten

§ 14 Ruhefristen

Reg.-Nr. 34021 / 2026-138 Seite 1 von 10 Jahrgang 2026 – Nr. 138 Dresden, 12. August 2026

Einführung 2) Nach der beschränkten Schließung werden Nut-Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche zungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge-Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur An-alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des per- passung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur sönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenzt- noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeit-heit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungs-sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird rechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung le- die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt bendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren werden kann auch der Kreis der Bestattungsberech-Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemein- tigten. degliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landes- 3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht kirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Fried- mehr vorgenommen werden. hofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönli- 4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ru-che Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird hestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwid-und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten mung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nut-bleibt. zungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist I. Allgemeines vergangen ist.

  1. 5. Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorste- §1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes henden Bestimmungen beschränkt geschlossen:
  2. 1. Der Friedhof Leutersdorf steht im Eigentum des seit dem 01.01.2017 auf dem Friedhof Seifhenners- Evangelischen Kirchenlehns zu Leutersdorf. Der dorf Abteilung 8 a, 8 b, 8 c und 8 d und seit Friedhof Seifhennersdorf steht im Eigentum des Kir- 01.01.2011 der Neue Friedhof Leutersdorf. chenlehns zu Seifhennersdorf. Der Friedhof Spitz- 6) In der Abteilung 8 a, 8 b, 8 c und 8 d auf dem Fried- kunnersdorf steht im Eigentum des Pfarrlehns zu hof Seifhennersdorf und auf dem Neuen Friedhof Spitzkunnersdorf. Träger ist die Ev.-Luth. Kirchge- Leutersdorf wird der Kreis der Beisetzungsberech- meinde Am Großen Stein Seifhennersdorf. Der tigten auf den derzeitigen Nutzungsberechtigten, Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffent- seinen Ehepartner sowie deren Eltern beschränkt. lichen Rechts. Die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrab-
  3. 2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kir- stätten ist nur noch zur Wahrung der Ruhefristen für chenvorstand. den Kreis der Beisetzungsberechtigten möglich.
  4. 3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach die- ser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen §4 Beratung Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Aus-
  5. 4. Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Dres- kunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich den. auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte ein- schließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Fried-
  6. 5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verlei- hofsträger wenden. hung, Verlängerung oder Übertragung des Nut- zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmi- gung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger §5 Verhalten auf dem Friedhof baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbe- 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Or- treibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren tes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen und Entgelten werden die dafür erforderlichen per- des Friedhofspersonals sind zu befolgen. sonenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und 2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet: genutzt. täglich von 8.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang, §2 Benutzung des Friedhofes längstens bis 21.00 Uhr.
  7. 1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Ge- 3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be- meindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Gro- gleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. ßen Stein Seifhennersdorf sowie aller Personen, die 4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der po- oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An- litischen Gemeinde Seifhennersdorf und Leutersdorf lass vorübergehend untersagen. hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer be- 5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: stimmten Grabstätte besaßen.
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportge-
  8. 2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmi- räten zu befahren - ausgenommen sind Kinder- gung des Friedhofsträgers. wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge mit Ge- nehmigung der Friedhofsverwaltung, §3 Schließung und Entwidmung b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und
  9. 1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be- und dafür zu werben, schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer werden. Bestattung an Werktagen störende Arbeiten aus- zuführen,

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d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu vertei- und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zu-len, gelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Be-diensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind bestimmten Plätze abzulegen, dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anla- Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befris-gen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein- tet werden. friedungen und Hecken zu übersteigen und Ra- 9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewer-senflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen betreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung ver-auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber stoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-zu pflücken, sätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gege-

h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betä- ben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Be-tigen, scheid entziehen.

i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist 10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht zu beseitigen, geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit

j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite

k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Ge-oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. fäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grab-

l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schäd- pflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärt-lingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzu- ner sind nicht zulässig. wenden.

  1. 11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
  2. 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas- sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien Genehmigungen sind rechtzeitig bei den entspre- dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur chenden Friedhofsverwaltungen einzuholen. an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stö- ren. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbre- §6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof chung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lager-
  3. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sons- plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. tige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kei- entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem nerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Fried- nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des hofsträger, welche den Rahmen der Tätigkeit festle- Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von gen. Die Zulassung ist beim entsprechenden Fried- Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof hofsträger schriftlich zu beantragen. an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgese- henen Ablagestellen zu deponieren.
  4. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin- 12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof sicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsver- schriftlich anerkennen. waltung, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
  5. 3. Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachli- chen Vertreter müssen darüber hinaus die Meister- §7 Gebühren prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderwei- Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich- tig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben tungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entspre- bestätigten Gebührenordnung erhoben. chend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle einge- tragen sein. II. Bestattungen und Feiern
  6. 4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen abgelegt haben. für Feier- und Leichenhallen
  7. 5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung §8 Bestattungen anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten ge- 1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche stattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwal- zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entspre- tung im Einvernehmen mit den Angehörigen und chend. dem zuständigen Pfarrer fest.
  8. 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen 2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelun- der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die lan- gen oder Verordnungen entgegenstehen. deskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung ei-
  9. 7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon ab- nes Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unbe- hängig, dass der Antragsteller einen für die Aus- rührt. übung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtver- sicherungsschutz nachweist.

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  1. 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt § 13 Musikalische Darbietungen der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange- 1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofs- hörigen fest. kapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirch-
  2. 4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines lichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
  3. 5. Bestattungen finden werktags frühestens 09.00 Uhr 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem und spätestens 14.00 Uhr statt. Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des jeweiligen Fried- §9 Anmeldung der Bestattung hofsträgers.
  4. 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei dem jeweiligen Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung B. Bestattungsbestimmungen des Standesamtes für die Beurkundung des Todes- § 14 Ruhefristen falles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt in Seifhen- Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung nersdorf und Leutersdorf 25 Jahre. In Spitzkunnersdorf in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist beträgt die Ruhefrist für Leichen 30 Jahre und für das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbe- Aschen 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die tot- stattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbeschei- geboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebens- nigung vorzulegen. jahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn
  5. 2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Fried- Jahre. hofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmel- dung der Bestattung durch die antragstellende Per- § 15 Grabgewölbe son zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person
  6. 1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unter- nicht zulässig. schrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nut- zungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrab- 2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen stätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberech- beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygieni- tigte durch Unterschrift die Übernahme des Nut- schen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungs- zungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantra- berechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt gen. der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 ent- sprechend.
  7. 3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erfor- derlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Fried- hofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur § 16 Ausheben der Gräber Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen 1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in des- auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschrif- sen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. ten nicht geleistet, können Bestattungen nicht ver- 2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt langt werden. bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Ober- kante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze § 10 Leichenhalle/Leichenkammer Urne mindestens 0,50 m. entfällt 3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen vonei- nander durch mindestens 0,30 m starke gewach- § 11 Friedhofskapelle Leutersdorf sene Erdwände getrennt sein.
  8. 1. Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestat- 4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer tung als Stätte der christlichen Verkündigung. Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Aushe-
  9. 2. Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstor- ben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab- bene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer- der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungs- den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten stätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Friedhofsverwaltung zu erstatten.
  10. 3. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlos- § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung sen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofska- pelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene 1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet wer- an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder den. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mut- sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen. ter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leich- name zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister
  11. 4. Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestat- der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind ten. mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
  12. 2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zu- § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe lässig. Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung 3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festge- von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass setzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. werden.

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  1. 4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbe- fällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmi- legung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefun- gung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der den werden, sind diese unter der Sohle des neu auf- Bestattung einzuholen. geworfenen Grabes zu versenken. Werden noch 2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das sein, dass die chemische, physikalische oder biolo- Grab sofort wieder zu schließen und als Bestat- gische Beschaffenheit des Bodens und des Grund- tungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit wassers nicht nachteilig verändert wird und bei Sär- zu sperren. gen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhe-
  2. 5. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von zeit ermöglicht wird. der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmi- 3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet gung des Friedhofsträgers und des zuständigen Ge- sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssig- sundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entspre- keit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, chend. Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtun- gen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung § 18 Umbettungen müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbe-
  3. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört lastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im werden. Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydab-
  4. 2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedür- spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und die vorherige schriftliche Genehmigung des Ge- Naturtextilien bestehen. sundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Ertei- lung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der 4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreiben- Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine an- den wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als dere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind Verpackungsmaterial nicht zulässig. nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. III. Grabstätten
  5. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen An- trag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. A. Allgemeine Bestimmungen Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des § 20 Vergabebestimmungen Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbe-
  6. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in nen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen wer- dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge- den. ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte
  7. 4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Be- Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten auftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der bleiben Eigentum des jeweiligen Friedhofsträgers. Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger
  8. 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grund- künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht sätzlich nur in den Monaten Dezember bis März beim Friedhofsträger beantragen. statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von 3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung an ausgeführt. a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbe-
  9. 5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu stattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif- tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, ten, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbar- b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbe- grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung stattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif- zwangsläufig entstehen. ten,
  10. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestat- nicht unterbrochen oder gehemmt. tung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
  11. 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestat- wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen tung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, Grabfeldes entsprechen. e) vorhandenen Gruftanlagen in baulich intaktem
  12. 8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungs- Zustand für Leichen- und/oder Aschenbestattun- zwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterli- gen. chen oder behördlichen Anordnung. 4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser § 19 Särge und Urnen Ordnung.
  13. 1. Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden 5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahme-

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  1. 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem jewei- b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmit- ligen Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohn- teln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmit- anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für teln sowie Kochsalz bei der Grabpflege, Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unter- c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien lassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der als Unterlage für Kies etc.) oder wasserundurch- Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. lässigem Material,
  2. 7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nut- d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf zungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in ab- und außerhalb der Grabstätte sowie geräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grab- stätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der e) das Aufstellen von Rankgerüsten, Pergolen, Git- Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die tern und ähnlichen Einrichtungen. Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und 1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herge- bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger richtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nicht. nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
  3. 8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheiden die die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten ange- jeweiligen Friedhofsträger. messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut- zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne wei- § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der teres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekannt- Grabstätte machung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, In-
  4. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die standhaltung und Pflege. Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt 2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu be- der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der pflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nut- Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 2 m 3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nut- und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht über- zungsberechtigten stark wuchernde oder abster- schreiten. bende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschnei-
  5. 2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. den oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt ent- spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten sprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von gärtnerisch hergerichtet werden. Abdeckungen dür- den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor- fen 75 % der Grabstätte nicht überschreiten. gesehenen Plätzen abzulegen.
  6. 3. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nut- 4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 zungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Ver- Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist pflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrech- nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs tes. Wochen aufzubewahren.
  7. 4. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für § 22 Grabpflegevereinbarungen die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter- sagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegever- Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nut- pflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertra- zungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden ges übernehmen. Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, § 23 Grabmale getrennt nach kompostierbarem und nicht kompos- 1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes tierbarem Material abzulegen. bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen.
  8. 5. Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert das christliche Empfinden verletzt und der Würde oder beseitigt werden. des Ortes abträglich ist.
  9. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der 2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiede- gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten tem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nut- oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein ste- zungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Besei- hendes Grabmal je Grab. tigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich 3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. soll gleich oder größer als 2:1 sein.
  10. 7. Nicht gestattet sind 4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen
    • a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtneri- muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grab- sche Bepflanzung, malen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16

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cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist 9) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Ge-

  1. 5. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für nehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. Aufstellung ist mit dem jeweiligen Friedhofsträger abzustimmen. § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
  2. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabma- len bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Ge- 1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind nehmigung durch den jeweiligen Friedhofsträger. dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssiche- Auch provisorische Grabmale sind genehmigungs- rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der pflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht jeweilige Nutzungsberechtigte. nachzuweisen. 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sons-
  3. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: tigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr- det, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unver-
    • a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan- züglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder sicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann über Art und Bearbeitung des Materials, über Ab- die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungs- messungen und Form des Steins sowie über In- berechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. halt, Anordnung und Art der Schrift und des Sym- B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) tref- bols sowie der Fundamentierung und Verdübe- fen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schrift- lung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in- hält, kann er die statische Berechnung der nerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlan- hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, gen, dass ihm Proben des Materials und der vor- dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veran- gesehenen Bearbeitung vorgelegt werden, lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu ent-
    • b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeich- fernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. nungen der Schrift, der Ornamente und der Sym- Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. bole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genann- Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vor- ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als lage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die der Grabstätte verlangt werden. Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nut-
  4. 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem zungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtig- einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen ten eine angemessene Frist zur Abänderung oder kann. Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der 3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsbe- Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile rechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicher- zur Abholung bereitgestellt. heit.
  5. 4. Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen 1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstät- des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau- ten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus erhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem
  6. 5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestands- baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen garantie, werden in eine vom Friedhofsträger ge- bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Aus- führte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur führung der schriftlichen Genehmigung durch den je- mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu weiligen Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten vergeben, verändert oder an eine andere Stelle ver- entsprechend. legt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden.
  7. 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah- außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmi- res nach der Genehmigung errichtet worden ist. gung.
  8. 7. Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte 2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abge- von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt schlossen werden, in denen sich der Pate zur In- werden. standsetzung und laufenden Unterhaltung von Grab- mal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmun-
  9. 8. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, gen in Absatz 1 verpflichtet. die ohne Genehmigung errichtet oder verändert wor- den sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichti- gung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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§ 27 Entfernen von Grabmalen Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhal-

  1. 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grab- tung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls unmit- male, Fundamente, Einfassungen und sonstigen telbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Ein- der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grab- fassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht stätte ist ausgeschlossen. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nut- 4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grab- zungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger be- schmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen rechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt wird durch den Friedhofsträger entfernt. der Nutzungsberechtigte. 5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemein-
  2. 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, schaftsgrabstätte sind unzulässig. Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des entspre- C. Wahlgrabstätten chenden Friedhofsträgers entfernt werden. § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
  3. 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
  4. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im To- B. Reihengrabstätten desfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jah- § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten ren für Leichenbestattungen in Seifhennersdorf und
  5. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- Leutersdorf sowie von 30 Jahren in Spitzkunnersdorf oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der und von 25 Jahren für Aschenbestattungen in Seif- Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit ver- hennersdorf und Leutersdorf sowie von 20 Jahren in geben werden. Spitzkunnersdorf, beginnend mit dem Tag der Zu- weisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig
  6. 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für: im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wer-
    • a) Leichenbestattung, den kann. In begründeten Fällen kann auch zu Leb- Größe der Grabstätte: zeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. Länge 2,50 m, Breite 1,25 m 2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung Größe des Grabhügels: ist mindestens 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Länge 1,30 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m Aschenbestattung mindestens 1,20 m lang und 1,00
    • b) Aschenbestattung, m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. Größe der Grabstätte Länge 1,20 m, Breite 1,00 m 3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be- Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine rührt. Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche
  7. 3. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche eine Asche bestattet werden. bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrab-
  8. 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer stätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheini- Aschen bestattet werden. gung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihen- 4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsbe- grabstätte anzugeben. rechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als An-
  9. 5. Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entspre- gehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: chend. Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegat-
  10. 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte er- ten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungs- lischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten berechtigten können darüber hinaus mit Genehmi- Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. gung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene
  11. 7. Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihen- bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der grabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsbe- Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem rechtigten Personen bestattet wird. betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt ge- 5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer macht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrab- § 28 a Gemeinschaftsgrabstätten stätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.
  12. 1. Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten. Friedhofsordnung richtet.
  13. 2. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemein- 6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht schaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte ver- entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der längert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht ver- Gemeinschaftsgrabstätte. längert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
  14. 3. Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhal- Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der tung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung

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oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffent- Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis liche Bekanntmachung und Hinweis auf der betref- h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. fenden Grabstätte. 4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz

  1. 7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbele- 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schrift- gung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ru- lichen Bescheid bekannt zu geben. hezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nut- 5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vor- zungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ru- handen oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs- hezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahl- recht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch grabstätte zu verlängern. von einer anderen Person übernommen werden.
  2. 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie- Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut- dererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage zungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 nach bestimmter Grabstätte und auf Unveränderlich- genannte Person ist mit Genehmigung des Fried- keit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der hofsträgers möglich. Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwe- 6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechts- ckes nicht möglich ist. nachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
  3. 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzu- von 2,50 m vom Stammfuß vorhandener Bäume zeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu be- aufgehoben werden, um die Standsicherheit von scheinigen. Solange das nicht geschehen ist, kön- Bäumen zu gewährleisten. nen Bestattungen nicht verlangt werden.
  4. 10. Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmal- schutz stehenden Grabstätten erworben werden. § 31 Alte Rechte Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die 1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In- zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt wer- krafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet den, binden den Nutzungsberechtigten und seine sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig Nachfolger im Nutzungsrecht. gewesenen Vorschriften.
  5. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann 2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab- Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimm- lauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. ter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsord- möglich. nung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb,
  6. 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ru- nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertra- hezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ab- gen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung. schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche D. Grabmal- und Grabstättengestaltung Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. - Zusätzliche Vorschriften -
  7. 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll § 32 Wahlmöglichkeiten der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen aufgehoben Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag § 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. aufgehoben
  8. 3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut- § 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die aufgehoben Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig- ten über: § 35 Grabmalgrößenfestlegung
    • a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch aufgehoben dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vor- handen sind, § 36 Material, Form und Bearbeitung
    • b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkin- aufgehoben der,
    • c) auf die Stiefkinder, § 37 Schrift, Inschrift und Symbol
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechti- aufgehoben gung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern, § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
    • f) auf die leiblichen Geschwister, aufgehoben
    • g) auf die Stiefgeschwister, § 39 Grabstättengestaltung
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. aufgehoben

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IV. Schlussbestimmungen § 43 Inkrafttreten

  1. 1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch § 40 Zuwiderhandlungen das Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der
  2. 1. Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 11, 12, 13, öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 8 und 21 a 2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauf- Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am tragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Großen Stein Seifhennersdorf für den Friedhof Seif- Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Haus- hennersdorf vom 02.08.1995 mit ihren Nachträgen, friedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die für den Friedhof Leutersdorf vom 01.01.2011 mit ih- geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. ren Nachträgen und für den Friedhof Spitzkunners-
  3. 2. Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich dorf vom 01.01.2002 mit ihren Nachträgen außer Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2, wird nach § 24 Kraft. Absatz 3 verfahren.
  4. 3. Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 8 wird nach § 21 a ver- Seifhennersdorf, den 25.06.2026 fahren.

§ 41 Haftung Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde

Am Großen Stein Seifhennersdorf Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, sei-ner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm L. S. obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-chungspflichten.

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung Müller Gedlich

  1. 1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Ände- Vorsitzender Mitglied rungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wort- laut. Bestätigt
  2. 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. AZ: R 56512 KG Am Großen Stein Seifhennersdorf
  3. 3. Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz Dresden, den 21.07.2026 der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
  4. 4. Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- Regionalkirchenamt Dresden lich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung. Ein Ausdruck der Friedhofsordnung in der jeweils gülti- gen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.- L. S. Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und über- sandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden. am Rhein Leiter Regionalkirchenamt Dresden

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Leutersdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Leutersdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 02xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Leutersdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Leutersdorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 465 € (Urne) bzw. 840 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Leutersdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 02xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Leutersdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Leutersdorf:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: