Friedhofsgebühren Herrnhut 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Herrnhut · Sachsen · PLZ 02747

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung, Beschluss Nr. 063/07/2025, ausgefertigt 11.07.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.200,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 450 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 7 Gebührentarif, I. Nutzungsgebühren, 1. Reihengrabstätten, Ziff. 1.1
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.900,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.000 € + Unterhalt 30 €/J. × 30 J. = 900 €
📄 § 7 Gebührentarif, I. Nutzungsgebühren, 2. Wahlgrabstätten, Ziff. 2.1 (kein 1-stelliges Sargwahlgrab im Tarif; einziges Sarg-Wahlangebot ist die Familiengrabstelle für 2 Sarg- und 2 Urnenbestattungen = 4 Plätze)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.100,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 350 € + Unterhalt 30 €/J. × 25 J. = 750 €
📄 § 7 Gebührentarif, I. Nutzungsgebühren, 1. Reihengrabstätten, Ziff. 1.3 (Einzelstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
1.200,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 600 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.200 € für 2 Urnen (= Ø 600 € je Urne)
📄 § 7 Gebührentarif, I. Nutzungsgebühren, 2. Wahlgrabstätten, Ziff. 2.2 (Einzelgrabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
825,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Gebührentarif, I. Nutzungsgebühren, 1. Reihengrabstätten, Ziff. 1.4
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
940,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 940 € · Urne: 255 €
📄 § 7 Gebührentarif, II. Bestattungsgebühr, 1. Grundgebühr, Ziff. 1.2 und 1.3

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Friedhofsgebührensatzung, Beschluss Nr. 063/07/2025, ausgefertigt 11.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof Herrnhut

Auf der Grundlage der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und dem Sächsischen Bestattungsgesetz vom 8. Juli 1994, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) beschließt der Stadtrat Herrnhut folgende Friedhofsgebührensatzung (Beschluss Nr. 063/07/2025):

Friedhofsgebührensatzung

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Herrnhut sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

  1. 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat;
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

  1. 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  • für die Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung;
  • für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte;
  • für Bestattungsgebühren mit der Bestattung;
  • für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der Dort angegebenen Zahlungsfrist an die Stadtkasse zu entrichten. (2) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich für die vorhandenen Grablager festgesetzt. Sie ist bis zum 30.06. fällig und wird durch Gebührenbescheid erhoben.

§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren

(1) Für schriftliche Mahnungen ist der darauf anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können auf Antrag beim Bürgermeister der Stadt Herrnhut im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 7 Gebührentarif

I. Nutzungsgebühren

1. Reihengrabstätten

  1. 1.1. Sargbestattung (25 Jahre Liegezeit) 450,00 EUR
  2. 1.2. Sargbestattung (20 Jahre Liegezeit) Verstorbene bis 5. Lebensjahr 250,00 EUR
  3. 1.3. Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) Einzelstelle 350,00 EUR Doppelstelle 425,00 EUR
  4. 1.4. Anonyme Urnengemeinschaftsstelle (inkl. FUG) 825,00 EUR
  5. 1.5. Urnengemeinschaftsstelle mit Inschrift (inkl. FUG) 1325,00 EUR

2. Wahlgrabstätten

  1. 2.1. Sargbestattungen / Nutzungszeit 30 Jahre Familiengrabstelle (für 2 Sarg- und 2 Urnenbestattungen) 1.000,00 EUR
  2. 2.2. Urnenbeisetzungen / Nutzungszeit 25 Jahre Einzelgrabstelle 450,00 EUR Doppelgrabstelle 500,00 EUR
  3. 2.3. Gebühr für eine Veränderung des Nutzungsrechts an Grabstätten 17,00 EUR pro Jahr

II. Bestattungsgebühr

1. Grundgebühr

  1. 1.1. Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) 300,00 EUR
  2. 1.2. Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) 940,00 EUR
  3. 1.3. Urnenbeisetzung 255,00 EUR
  4. 1.4. Gemeinschaftsstellen 255,00 EUR

III. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechtes) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 30,00 EUR pro Grablager.

IV. Umbettungen, Ausbettungen

Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.

V. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Gebühr für vorzeitiges Einebnen / Einzelgrab (pro Jahr Liegezeitverkürzung) 15,00 EUR
  2. 2. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmales sowie anderer baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen), deren Veränderung oder die Ergänzung von Inschriften 15,00 EUR
  3. 3. Umschreibung von Nutzungsrechten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung 15,00 EUR
  4. 4. Überlassung eines Exemplares bzw. Auszuges der FO 3,00 EUR
  5. 5. Löschung von Grabrechten 10,00 EUR
  6. 6. Ermittlungskosten einer geänderten Anschrift des Nutzungsberechtigten 15,00 EUR

§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt das Stadtamt den zu zahlenden Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.

  1. 1. Entsorgung Grabmal (inkl. Einfassung und Fundament) 100,00 EUR

§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Mitteilungs- und Amtsblatt "kontakt". (3) Außerdem liegt die Friedhofsgebührensatzung im Stadtamt Herrnhut zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt nach Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 06.07.2018 außer Kraft.

Herrnhut, den 11.07.2025

W. Riecke Bürgermeister Stadt Herrnhut Der Friedhofsträger Stadtamt Herrnhut W. Riecke, Bürgermeister Vertreter der Friedhofsverwaltung D. Urban

Vertreter der Friedhofsverwaltung M. Quauck

H e i l u n g s h i n w e i s

Nach 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen und andere ortsrechtliche Vorschriften, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung oder des anderen Ortsrechts nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder des anderen Ortsrechts verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofsordnung, Stadtratsbeschluss 06.03.2025, ausgefertigt 07.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung

für den kommunalen Friedhof der Stadt Herrnhut

Aufgrund von §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Stadtrat Herrnhut in seiner öffentlichen Sitzung am 06.03.2025 folgende Satzung beschlossen. :

I. Allgemeines3
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes3
§ 2 Benutzung des Friedhofes3
§ 3 Schließung und Entwidmung3
§ 4 Beratung4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof4
§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof5
§ 7 Gebühren6
II. Bestattungen und Feiern6
A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen6
§ 8 Bestattungen6
§ 9 Anmeldung der Bestattung6
§ 10 Leichenhallen6
§ 11 Feierhalle6
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe7
§ 13 Musikalische Darbietungen7
B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten7
§ 14 Ruhefristen7
§ 15 Grabgewölbe7
§ 16 Ausheben der Gräber7
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung7
§ 18 Umbettungen8
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde8
III. Grabstätten9
A. Allgemeine Bestimmungen9
§ 20 Vergabebestimmungen9
§ 21 Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten10
§ 23 Standsicherheit der Grabmale11

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und bauliche Anlagen 11

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen 12

§ 26 Schutzwertvoller Grabmaleund Grabstätten 13

§ 27 Entfernen von Grabmalen 13

B. Reihengrabstätten... 13

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 13

§ 28a Gemeinschaftsgrabstätten 14

C. Wahlgrabstätten ... 15

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 15

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 16

§ 31 Alte Rechte 17

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung ... 17

§ 32 Wahlmöglichkeiten 17

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 17

§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften 18

§ 35 GrabmalgroBenfestlegung 18

§ 36 Material, Form und Bearbeitung 18

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol 19

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstände 19

§ 39 Grabstättengestaltung 20

IV. Schlussbestimmungen ... 21

§ 40 Zuwiderhandlungen 21

§ 41 Haftung 21

§ 42 Offentliche Bekanntmachung 21

§ 43 Inkrafttreten 21

Friedhofsordnung

I. Allgemeines

§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes

  1. 1. Der Friedhof in Herrnhut steht im Eigentum der Stadt Herrnhut. Träger ist das Stadtamt Herrnhut.
  2. 2. Leitung und Aufsicht liegen beim Bürgermeister der Stadt.
  3. 3. Aufsichtsbehörde ist das Landratsamt Görlitz.
  4. 4. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Überragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 2 Benutzung des Friedhofes

  1. 1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Herrnhut hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besaßen.
  2. 2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

§ 3 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof, einzeln Friedhofsteile oder einzeln Grabstätten konnen aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
  2. 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Veränderung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Beisetzungen)durfen nur noch in Grabstättenstattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschrankt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten.
  3. 3. Nach der Schliebung)dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
  4. 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sümmtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

§ 4 Beratung

Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger wenden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Der Friedhof ist für Besucher geöffnet

a) in den Monaten März bis Oktober von 07:00 Uhr bis Sonnenuntergang.

b) in den Monaten November bis Februar von 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang.

  1. 3. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
  2. 4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
  3. 5. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen;

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze, und gewerbliche Dienste anzubieten und damit zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeitsen durchzuführen;

d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen;

e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen;

f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der damit bestimmten Plätze abzulegen;

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken;

h) zu lärmen und zu speilen;

i) Hunde ohne Leine laufen zu halten, Hundekot ist zu beseitigen;

j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.

  1. 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig sind. Der Friedhofsträger kann für die Prüfung der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit geeignete Nachweise verlangen.
  3. 3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Die Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
  4. 4. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
  5. 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigte müssen die Friedhofsordnung beachten und den Anweisungen des Friedhofsträgers nachkommen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger kann den Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung verlangen.
  6. 6. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Stadtamtes Herrnhut. Die Zulassung kann befristet sein.

Über Anträge ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Zulassung als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entsprechend.

  1. 7. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
  2. 8. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Höhe von drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite unter zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgartner sind nicht zulässig.
  3. 9. Die Gewerbetriebenden müssen nach Beendigung der Arbeiten den Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrages hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetriebenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.
  4. 10. Die Gewerbetriebenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

§ 7 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Herrnhut erhoben.

II. Bestattungen und Feiern

A. Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen

§ 8 Bestattungen

  1. 1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
  2. 2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
  3. 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
  4. 4. Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.

§ 9 Anmeldung der Bestattung

Die Bestattung ist rechtzeitig nach Beurkundung des Sterbefalles bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Sterbeurkunde anzumelden. Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen.

§ 10 Leichenhallen

  1. 1. Eigentümer der zur Nutzung möglichen Leichenkammern ist die Kirchgemeinde der Evangelischen Brüder-Unität Herrnhut (EBU).
  2. 2. Der Gebrauch unterliegt der Nutzerordnung der EBU und ist im Vorsteheramt abzuklären.

§ 11 Feierhalle

  1. 1. Bei kirchlichen Bestattungen ist die Nutzung des Kirchsaales der EBU als Stätte der Verkündigung möglich.
  2. 2. Genehmigungen erteilt das Vorsteheramt der EBU entsprechend der Nutzerordnung.
  3. 3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen durch die EBU besteht nicht.

§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe

Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kommunalen Friedhof mit kirchlichem Charakter befindet.

§ 13 Musikalische Darbietungen

  1. 1. Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung des Friedhofsträgers bzw. des Pfarrers einzuholen.
  2. 2. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

B. Bestattungsbestimmungen zu Grabstätten

§ 14 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie 20 Jahre.

§ 15 Grabgewölbe

Das Ausmauern und betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern ist nicht statthaft.

§ 16 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
  2. 2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0.90m, von Obergrenze Urne mindestens 0.50m. Sind im Ausnahmefall Tiefengräber erforderlich, muss die Erdüberdeckung 1.80m betragen.
  3. 3. Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0.30m starke, gewachene Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder dem Friedhofsträger zu erstatten.

§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung

  1. 1. In einem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leiche einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichen zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
  2. 2. Die Beisetzung konservierter Leichen ist nicht zulässig.
  3. 3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit darf das Grab nicht wieder belegt werden.
  4. 4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schlieben und als Bestattungsstätte für Leichen für die erforderliche Zeit zu sperren.
  5. 5. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 18 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers und des Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.

Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen werden nicht zugelassen.

  1. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen.
  2. 4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.

Im Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.

  1. 5. Der Antragsteller hat für die Kosten bzw. Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstände sowie an den Nachbargrabstätten und Anlagen durch Umbettung zwangslaufig entstehen.
  2. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  3. 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
  4. 8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde

  1. 1. Särge sollen höchstens 2,10 m lang, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  2. 2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird.
  3. 3. Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Leichenflüssigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargwäsche und Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen Müssen zur Vermeidung von Boden – und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.,
  4. 4. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffblumen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.

III. Grabstätten

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Vergabebestimmungen

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestelltten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein Eigentum an der Grabstätte.
  2. 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
  3. 3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,

b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

e) Gemeinschaftsgrabstätten für Aschenbestattung mit einschränkenden Bestimmungen nach § 28 a

  • Urnengemeinschaftsanlage anonym
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Inschrift
  1. 4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
  2. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstände.
  3. 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden und sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
  4. 7. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.

§ 21 Herrichten, Instandhalten und Abräumen der Grabstätten

  1. 1. Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Mit der Pflege kann auch ein zugelassener Friedhofsgärtner beauftragt werden. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,0 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.

  1. 2. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) bzw. der Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) die Grabstände zu beräumen.
  2. 3. Das Anlagen, Herrichten und jeder wesentliche Änderung der Grabstände muss auf Feldern mit allgemeinen Vorschriften nach § 33 Abs. 2, auf Feldern mit zusätzlichen Vorschriften nach § 39, erfolgen.
  3. 4. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten hergerichtet sein.
  4. 5. Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofträgers die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genegt eine öffentliche Bekanmtmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, wird auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Reihengrabstätte abgeräumt, eingeebnet und eingesät.

Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor Entziehen des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte unter Androhung des Entzuges noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

Wird das Nutzungsrecht entzogen, wird in dem Entziehungsbescheid der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  1. 6. Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dieses zum Erfüllen des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  1. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
  1. 8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  1. 9. Kunststoffe und sonstige nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken und Grabschmuck, ferner bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Steckvasen und Markierungszeichen.

§ 22 Grabpflegevereinbarungen

Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen

bis 0,70 m Höhe 12 cm,

über 0,70 m bis 1,00 m Höhe 14 cm und

über 1,00 m Höhe 18 cm

betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standsicherheit statisch nachzuweisen.

Grabmale, die die geforderte Mindeststeinstärke unterschreiten, werden vom Friedhofsträger aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder entfernt.

§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und bauliche Anlagen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Antragsberechtigt ist allein der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2.a) genannten Angaben.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

  1. 3. Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstände entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
  2. 4. Die Bildhauer und Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung die Grabmale und baulichen Anlagen zu fundamentieren und zu versetzen.
  3. 5. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfals der vorherigen, rechtzeitigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.
  4. 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung erreichtet worden ist.
  5. 7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
  6. 8. Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung verwendet werden.
  7. 9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung erreicht oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf seine Kosten entfern zu halten.
  8. 10. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Die Aufstellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger.

§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen

  1. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten, für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetze zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
  1. 3. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit zu prufen bzw. überprüfen zu halten.
  2. 4. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder deren Teile nach Ablauf von drei Monaten zu entfernen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 5. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) sofort treffen.

§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grabstätten oder Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.

Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Stadtrates verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.

§ 27 Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten vom Friedhofsträger abgeräumt werden, haben die Nutzungsberechtigten Personen die Kosten zu tragen.
  2. 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfern werden.
  3. 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.

B. Reihengrabstätten

§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
  2. 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
    • a) Leichenbestattung:

Verstorbene bis 5 Jahre:

Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m / Breite 0,90 m

Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m / Breite 0,60 m / Höhe bis 15 cm

Verstorbene über 5 Jahre:

Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m / Breite 1,25 m

Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m / Breite 0,75 m / Höhe bis 15 cm

b) Aschenbestattung:

Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m / Breite 1,00 m

Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

  1. 3. In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche und eine Asche bestattet werden.
  2. 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugegeben.
  3. 5. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit dem Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden.
  4. 6. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 28 a Gemeinschaftsgrabstätten

Für Gemeinschaftsgrabstätten gemäß § 20 Abs. 3 e) gelten die folgenden ergänzenden Bestimmungen:

  1. 1. Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten.
  2. 2. Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der Gemeinschaftsgrabstätte.
  3. 3. Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhaltung der Grabstände auf Dauer der Ruhezeit sowie die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhaltung der Grabstände sowie erforderlichenfalls unmittelbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume. Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstände ist ausgeschlossen.
  4. 4. Ein Schmuck oder eine andere Kennzeichnung der unmittelbaren Bestattungsstelle ist nicht möglich. Das Abstellen von Blumen ist nur an den darauf vorgesehenen Stellen möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt.
  5. 5. Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemeinschaftsgrabstände sind unzulässig.

C. Wahlgrabstätten

§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In besonderss begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
  2. 2. Die einzeln Wahlgrabstätte für Leichenbestattungen ist 2,50 m lang und 1,25 m breit, für Aschenbestattungen 1 m lang und 1 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
  3. 3. Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine, in Tiefengräbern)dürfen zwei Leichen bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusammen eine Asche bestattet werden.

In einer Wahlgrabstätte für Aschenbestattung können bis zu zwei Aschen bestattet werden.

  1. 4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten.

Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.

  1. 5. Über die Vergabe eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechts sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtig.
  2. 6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände verlangert werden. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger sechs Monate vor Ablauf der Nutzungszeit durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift besteht ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstände.
  3. 7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Währung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstände zu verlangern.
  4. 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
  5. 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,50 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muss.
  6. 10. Ein Nutzungsrecht kann auch erworben werden an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
  7. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht staat.

§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten im Sinne von § 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
  2. 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird.
  3. 3. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter;

e) auf die Eltern;

f) auf die leiblichen Geschwister;

g) auf die Stiefgeschwister;

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. 4. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als in § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
  2. 5. Der Rechtsnachfolger hat dem Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

§ 31 Alte Rechte

  1. 1. Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
  2. 2. Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung und vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.

D. Grabmal- und Grabstättengestaltung

§ 32 Wahlmöglichkeiten

  1. 1. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin. Eine schriftliche Bestätigung dieser Wahl ist vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten notwendig.

Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

  1. 2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften verlangen eine der Wurde des Ortes angemessene Gestaltung von Grabmal und Grabstände. Die Beachtung gegebener Situationen im Gräberfeld und eine Abstimmung im Blick auf benachbarte Grabstände sind notwendig.
  2. 3. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie halten, das Ziel einer sowohl Sinnbezogenen als auch kostengünstigen und relativ pflegearmen Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
  2. 2. Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Wurde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstellen sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstände und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,00 m nicht überschreiben.

§ 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind vom Friedhofsträger als Hilfe gedacht zur Schaffung von gestalteten Grabmalen mit individueller Aussage und zur Schaffung sinnbezogener Grabbepflanzung.

§ 35 Grabmalgrößenfestlegung

  1. 1. Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall. Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.
Kernmaßtabelle (Angaben in cm)Mindeststärkemax. Breitemax. Höhe = max. Länge bei liegenden Grabmalen
1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätten stehend oder liegend1535100
2) Steingrabmal für mehrstellige Urnengrabstätten stehend oder liegend1540100
3) Steingrabmal für Reihengrab- und einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen stehend oder liegend15 > 1 m Höhe: 1845130
4) Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber — Erdbestattung stehend und/ oder liegend15 > 1 m Höhe: 1855150
  1. 2. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmals muss gleich oder größter als 2:1 sein. Bei liegenden Grabmalenarf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein. Die Stärke von Holz muss mindestens 6cm betragen.
  2. 3. Für jeder Grabstände ist nur ein Grabmal zulässig.

§ 36 Material, Form und Bearbeitung

  1. 1. Für Grabmale)durfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  2. 2. Die Form des Grabmals muss dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden.
  3. 3. Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete bruchraue sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
  4. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstele) und sind ohne Sockel aufzustellen.
  5. 5. Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeiteten. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  6. 6. Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen)dürfen.
  7. 7. Flächen)dürfen keine Umrandungen haben.
  8. 8. Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
  9. 9. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Aluminium etc.
  10. 10. Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 16. März 2004 (Anlage 1) ist orientierender Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol

  1. 1. Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezugnehmen. Die volle Nennung des Namens in der Reihenfolge Vorname, Familienname ist erforderlich.
  2. 2. Es sind nur vertiefte eingearbeitete Schriften (60-Grad-Schrift) oder plastisch erhabene zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate).
  3. 3. Sogenannte Kastenschriften (vertief-erhabene Schriften) sowie nicht aus dem gleichen Material des Grabmales seriennmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
  4. 4. Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.
  5. 5. Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabmalgestaltung vom 16. März 2004 (Anlage 1) ist orientierender Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte

  1. 1. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.
  2. 2. Für die Aufstellung des Grabmales eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende".

Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

§ 39

Grabstättengestaltung

  1. 1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden, ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/ oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
  1. 2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
  1. 3. Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese sollen zu bestimmten Zeiten z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise schmücken.
  1. 4. Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 Prozent der Gesamtfläche einnehmender, stets symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
  1. 5. Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
  1. 6. Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird - soweit funktionell erforderlich von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
  1. 7. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:

a) das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln und -kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nicht verrottbarem Material;

b) das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten u.a.,

c) das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen;

d) das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegenheiten;

e) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen, den Boden verdichtenden Materialien sowie Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung;

f) die Verwendung von gefärbter Erde;

g) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Pflanzen, Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten u.ä.

  1. 8. Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.
  1. 9. Die landeskirchliche Richtlinie zur Grabstättengestaltung vom 16. März 2004 (Anlage 2) ist orientierender Bestandteil dieser Friedhofsordnung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zuwiderhandlungen

  1. 1. Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 21 Abs. 6 bis 9 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruchs bzw. wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung zur Anzeige gebracht werden.
  2. 2. Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 1, 35, 36, 37 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren.
  3. 3. Bei Verstoß gegen die §§ 33 Abs. 2 und 39 wird nach § 21 Abs. 5 verfahren.
  4. 4. Die Anlagen 1 - 2 gelten als Richtlinie für diese Friedhofsordnung.

§ 41 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung

Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen und aller Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 43 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Herrnhut für den Kommunalen Friedhof (Friedhofsordnung) vom 01.04.1993 in der Fassung vom 05.11.2009 (Beschlussnummer: 030/11/2009) außer Kraft.

Herrnhut, den 07.03.2025

W. Riecke Bürgermeister W. Riecke Bürgermeister

Anlage 1 zur Friedhofsordnung 2025: Richtlinien zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Anlage 1

Richtlinien zur Grabmalgestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Vom 16. März 2004 (ABl. 2004 S. A 57)

Der Friedhof als öffentliche und gemeinschaftliche Anlage verlangt, dass seine Einzelelemente, also auch die Grabmale, sich in ein Gesamtkonzept einfügen. Mit dem Grabmal soll des Verstorbenen gedacht werden. Das Grabdenkmal -mal-

  1. 1. Grabmalgenehmigung Jedes Grabmal muss vor seiner Errichtung durch den Friedhofsträger geneh- migt werden. Die Genehmigung von Grabmalen ist keine Formsache. Sie ist vielmehr eine wichtige Handhabe der Verwaltung in ihrer Verantwortung für ein gutes, der Würde des Ortes entsprechendes Friedhofsbild. Ein verantwort- lich durchgeführtes Genehmigungsverfahren ist dafür Voraussetzung.
  1. 2. Material Für die Grabmale sind Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegos- senes Metall zu verwenden. Für die Herstellung von Grabmalen eignen sich neben Holz und Metall alle Natursteine. Zu bevorzugen ist der in der Landschaft heimische Stein, da er mit der natürlichen Umgebung eine Einheit bildet. Unterschieden werden die Steine in Weichgesteine (z. B. Sandstein, Porphyrtuff, Muschelkalkstein), mit- telharte Steine (z. B. Travertin, harter Sandstein, Schiefer, Marmor) und Hart- gesteine (z. B. Granit, Quarzporphyr, Syenit, Diabas). Im Zweifels- oder Konfliktfall ist über das zuständige Bezirkskirchenamt** die/der landeskirchli- che Friedhofssachverständige hinzuzuziehen. ** Zuständig ist gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 2 Regionalkirchenämtergesetz ab dem 1.1.2008 das Regionalkirchenamt.

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall sind traditio-nelle Bildhauermaterialien, die handwerklich und künstlerisch gut bearbeitbar sind. Als Materialien, die direkt der Natur entnommen werden, fügen sie sich bei entsprechender Bearbeitung harmonisch in den gestalteten Freiraum Fried-hof ein. Sie bedürfen bei der Aufstellung im Außenbereich nur geringer Pflege und sind für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ausreichend witterungs-beständig. Grabmale sollten nicht ständig gesäubert und poliert werden, um i-na, auch Moose und Flechten ansetzen dürfen. Die Patina ist nicht gleichzu-setzen mit Verwitterung Patina schützt, während eine Verwitterung die Oberfläche zerstört.

  1. 3. Form Form und Gestaltung des Grabmales müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist ein- deutig erkennbar auszubilden. Im Gegensatz zu Metall besitzt das Material Naturstein eine gewisse Schwere, Härte und Gewicht. Die Gestaltung des Steins hat dem Rechnung zu tragen. Das erfordert u. a. eine gewisse Mindeststeinstärke und schließt aufgestellte Fliesen oder Platten aus. Für eine gute Wirkung ist die klare, möglichst schlichte und einfache Form des Grabmales wichtig. Es gilt, je kleiner das Grabmal umso einfacher muss es der Form nach sein.. Für ein harmonisches und ausgewogenes Gesamtbild des Gräberfeldes sind zeitlose Grabmalgrund- formen erforderlich: das aufrecht stehende Zeichen wie Stele oder Kreuz und das liegende Zeichen wie Kubus oder Liegestein.

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Stehendes Grabmal

  • Stele (ausschließlich mit symmetrischem Kopfabschluß)
  • Kreuz (monolithisch gearbeitet)

Liegendes Grabmal

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Liegende Grabmale müssen immer etwas in die Erde eingelassen werden. Für Gräber für Leichenbestattungen sind rechteckige Grabsteine im Längsformat mit max. 5 - 10 % Gefälle, für Gräber für Aschebestattungen vorzugsweise Steine mit quadratischem Grundriß vorzusehen, da bei letzteren die Grabflä-che in der Regel ebenfalls quadratisch ist.

Kubisches Grabmal

Kubische Grabmale eignen sich einzeln oder in kleinen Gruppen zur Auflo-ckerung von Grabfeldern. Sie sind vor allem für Urnengräber geeignet. Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbe-arbeitete bruchrauhe sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zu-gelassen.

  • Wirkung im Grabfeld

Grabfeld mit Steinen im Breitformat: Verlust der Raumwirkung, zufallsge-formte, asymmetrische Steine erzeugen unruhigen, unharmonische Eindruck des Grabfeldes. Der Breitstein wirkt wie eine Wand. Mehrere Breitsteine ergeben eine Mauer. Wände und Mauern haben be- und abgrenzende Wirkung. Ein Grabmal aber

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sollte nicht abgrenzend wirken, sondern durch seine Körperhaftigkeit den Raum des Grabfeldes bestimmen.

Grabfeld mit Steinen im Hochformat: ausgeglichene Raumwirkung durch Grabmale mit gut abgestimmten Grundformen (Stelen)

Unter dem Begriff Findling werden oft sogenannte Spaltfelsen verstanden. Das sind Steine, deren Gefüge es erlaubt, unregelmäßige Platten beliebiger Stärke vom Rohblock abzuspalten 8sog. Bruchwilde Platten, geeignet für den Baubereich). Sie fügen sich aufgrund ihrer zufälligen und stark zerklüfteten Form nicht in den gestalteten Bereich des Grabfeldes ein. Ähnliches gilt auch für den echten Findling. Materialien von intensiver Farbigkeit sind auffällig, sie wirken aufdringlich und plakativ und stören das angestrebte ruhige und harmonische Gesamtbild des Gräberfeldes. Das Weiß des Marmors drängt sich optisch in den Vorder-grund und springt dem Betrachter sofort ins Auge. Seine blendende Wirkung lässt das Grabmal als Fremdkörper in seiner Umgebung erscheinen. Im Son-nenlicht sind plastische Durchformungen zu erkennen. Bei schwarzen Steinen ist der optische Effekt umgekehrt, die Wirkung eine ähnliche: das Licht absor-biert und die dunklen Flächen grenzen sich hart von der Umgebung ab. Grabmale sind aus einem Stück herzustellen und Grabmale aus Stein oh-ne Sockel aufzustellen. Die Bestimmung, dass Grabmale aus einem Stück hergestellt sein müssen, soll verhindern, dass sie aus Einzelteilen nach dem Baukastenprinzip zusammen-gepuzzelt werden und damit auch eine zusätzliche statische Gefährdung dar-stellen. Die Verbindung verschiedener Materialien mit künstlerischem Aus-druck ist denkbar, bedarf jedoch in jedem Fall einer Ausnahmegenehmigung. Ein Grabmal aus Stein bedarf keines zusätzlichen Steines als Sockel.

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 4. Bearbeitung Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. Grabmale wirken als freistehende Körper im Raum und werden von allen Sei-ten erlebt. Das bedingt ihre allseitig gleichwertige Bearbeitung, also die be-wusste Gestaltung aller vier Seiten. Ein frei stehendes Denkmals hat keine Rückseite, die man vernachlässigen könnte. Die Ausdruckskraft des Grabstei-nes hängt wesentlich von einer guten Oberflächenbearbeitung ab. Oberflächenbearbeitungen, die eine Spiegelung erzeugen, sind unzulässig. Politur ist nur als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Or-namente zu verwenden. Industriell polierte Oberflächen finden vor allem im Baubereich Anwendung (Fußböden, Wandverkleidungen in Empfangshallen, Küchen, Bäder usw.). Sie erzeugen durch ihre Spiegelwirkung eine größere Räumlichkeit. Ihre hygieni-sche Glätte, die intensive Farbigkeit und der hohe Repräsentationswert wirken im Friedhofsbereich jedoch aufdringlich und störend. Polierte Flächen passen sich nicht ein. Sie spiegeln und wirken der Körperhaftigkeit eines Steines ent-gegen, sie zerlegen ihn in Flächen. Wie ein Spiegel geben sie das zurück, was ihnen gegenübersteht, sei es der davor stehende Trauernde oder die gegen-überstehenden Grabmale. Spiegelnde Flächen erzeugen Unruhe, lenken ab. Das Grabmal soll aber durch seine Gestaltung und Bearbeitung der Meditation und Besinnung dienen.

Zur Unzulässigkeit von Fotografien auf Grabmalen Eine Fotografie ist immer nur die Wiedergabe einer äußeren Erscheinung zu einem bestimmten Zeitpunkt (Momentaufnahme). Die bewusste Grabmalge-staltung ist das Ergebnis einer intensiven Auseinandersetzung von Hinterblie-benen mit dem verstorbenen und ihre Beziehung zu ihm. Dabei gewinnt das Wesentliche an Bedeutung. Dies sollte auf zeitlose Weise zum Ausdruck ge-bracht werden. Gegen das Aufstellen der Fotografie auf der Grabstätte als Grabzubehör ist nichts einzuwenden. Plastiken und sonstige Bildhauerarbeiten mit künstlerischem Gestal-tungsanspruch

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Ihre Genehmigung bedarf der fachlichen Beratung über das Bezirkskirchen-** amt .

  1. 5. Maße Da Grabmale im Raum mit ihrem Volumen wirken, sind Maßordnungen und deren Einhaltung notwendig.

Das Volumen ist das Verhältnis von Höhe zu Breite zu Stärke; aus dem Hö-henmaß leiten sich Breite und Stärke ab; je höher der Stein ist, um so schmaler müssen die Ansichtsflächen und um so breiter die Seitenflächen sein, das Vo-lumen bleibt gleich! In der Friedhofsordnung sind Kernmaße vorgegeben. Bei stehenden Steinen ist das Verhältnis von Höhe zu Breite gleich oder größer 2 : 1. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstelle abgedeckt sein. Auch für das liegende Grabmal gilt die Mindeststeinstärke, damit es aus der umge-benden Bepflanzung genügend heraussteht (bessere Lesbarkeit, geringere Ver-schmutzungsgefahr). Ein Grabmal ist mehr als eine dünne Platte oder Fliese.

  1. 6. Stellung des Grabmals auf der Grabstätte Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestat- tungen in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der

Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche sinnvoll, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.

** Zuständig ist gemäß § 1 Absatz 1 i.V.m. § 2 Absatz 2 Regionalkirchenämtergesetz ab dem 1.1.2008 das Regionalkirchenamt.

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 7. Fundamente Jedes Grabmal muss ein sowohl seinen Dimensionen als auch den Bodenver-hältnissen entsprechendes tragfähiges Fundament haben und mit diesem fest verdübelt sein. Fundamente dürfen nicht sichtbar erscheinen, der Bewuchs muß bis unmittelbar an das Grabmal möglich bleiben. Damit wird es auch vor Verschmutzung und Verwitterung geschützt.

  1. 8. Schrift
  2. 8.1. Inschrift Inschriften sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und seine Überwindung Bezug nehmen. Die Erinnerung an den Verstorbenen kann durch die Nennung des vollen Namens, der Geburts- und Sterbedaten (evtl. durch Geburts- und Sterbeort ergänzt) bewahrt werden. Darüber hinaus kann eine sinnvolle In- schrift, z. B. Bibelwort oder ein Dichterwort von allgemeiner Gültigkeit, per- sönlichen Bezug haben und zugleich Hilfe für den Angehörigen sein. Das Wort auf dem Grabstein wenn es gut gewählt ist gibt zu denken, kann trös- ten, tragen und Hoffnung geben. Gerade für die Wahl der Worte sollten Hin- terbliebene sich Zeit nehmen und sich beraten lassen. Von überflüssigen For-

wandtschaftsbezeichnungen und von Kosenamen, da das Grabmal im öffentlichen Bereich steht.

  1. 8.2. Schrifttechnik
  • vertieft eingearbeitete Schrift

Für alle Gesteinsarten geeignet. Bei liegenden Steinen vorzugsweise für Weichgestein anzuwenden.

(tiefkeilförmig, 60o)

  • erhabene Schrift

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Buchstabe selbst bleibt stehen, die gesamte Fläche wird abgetragen)

  • Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien mög-

lich, z. B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung.

  1. 8.3. Schriftgröße Wichtig für eine gute Lesbarkeit der Schrift ist nicht ihre Größe, sondern dass sie genügend tief oder erhaben gearbeitet wird. Bei fachmännisch gehauener Schrift kann durch die dadurch entstehende eige- ne Schattenwirkung auf farbige Tönungen verzichtet werden. Im Sonderfall, z. B. bei hellem Lausitzer Granit, kann mit einer nichtglänzenden Lasur nach- geholfen werden, deren Farbton der vorhandenen Tonskala des bearbeiteten Steins entnommen sein muss, da fremde Farbtöne stören. Schwarze und weiße Auslegefarbe sowie Gold- und Silberschriften sind auszuschließen. Grundsätz- lich ist die Schrift unaufdringlich zu halten. Das Grabmal (Denkmal) soll nicht wie ein Plakat wirken, da seine Aufgabe eine völlig andere als die eines Wer- beträgers ist.
  1. 9. Schriftarten Aus dem Spektrum möglicher Schriften (von der römischen Kapitalschrift bis zur Grotesk) sind auf Grund ihrer guten Lesbarkeit folgende Schriften vor- zugsweise anzuwenden: Antiqua Wechselzug Antiqua Gleichzug

Unziale

  1. 10. Sinnzeichen und Sinnbilder (Symbolik) Ähnlich wie Worte geben auch die Symbole auf Grabsteinen zu denken. Sie sind Sinnbilder, Erkennungszeichen einer unsichtbaren geistigen Wirklichkeit. Sie weisen auf den eigentlichen Inhalt, den eigentlichen Sinn einer Sache hin. Symbole können für Trauer und Hoffnung stehen, für Streben und Leben, Tod und Auferstehung. Sie sind Botschafter in den Phasen des Trauerns und weit danach, solange der Grabstein steht und Menschen anspricht. Bei der Verwendung von Symbolen ist dem Friedhofszweck und der Tatsache, dass Friedhöfe öffentliche Anlagen sind, Rechnung zu tragen. Sinnzeichen, Sinnbilder können wie Inschriften vertieft oder erhaben gehauen oder in Metall gestaltet werden. Zu den bekannten Symbolen auf Grabdenkmalen gehören vor allem die christ- lichen Sinnzeichen wie Kreuz, Christusmonogramm, Gottes- und Weltzei- chen; aber auch Sinnbilder aus dem Tier-, Pflanzen- und Gegenstandsbereich sowie Berufs- und Handwerkszeichen.

Beispielsweise: Griechisches Kreuz (Grundform des christlichen Kreuzes): Zeichen des Sieges über Sünde und Tod

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Lateinisches Kreuz (Passionskreuz)

Kreuz mit Öllampen: Zeichen der Wachsamkeit und Glaubensbereitschaft (5 törichte und 5 kluge Jungfrauen, Mt. 25)

Kreuz auf Halbkugel: Zeichen der Versöhnung zwischen Gott und den Menschen

Kreuz mit Herz und Anker: Hinweise auf die drei christlichen Tugenden Glaube, Liebe, Hoffnung

Kreuz auf der Weltkugel: Herrschaft Christi über die Welt

Radkreuz, Verbindung von Kreis (göttlicher Unendlichkeit), Kreuz und Namenszeichen Christi = X

Ankerkreuz: Symbol der festen Verankerung im Glauben, Hoffnungszeichen

Auge im Dreieck: Zeichen für Gott-Vater (Allwissenheit und Allgegenwart Gottes)

Drei sich durchdringende Kreise (Ringe): Zeichen für Trinität (Dreifaltigkeit)

Taube mit Ölzweig: Zeichen der Versöhnung, Friedenssymbol

Lamm: Christuszeichen, Christus mit Kreuz und Fahne als Zeichen des Sieges

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Fisch: Christuszeichen, Zeichen christlichen Lebens

Pelikan: Sinnbild sich selbst aufopfernder Liebe / Dienst am Mitmenschen

Öllampe: Zeichen der Wachsamkeit und Glaubensbereitschaft (Mt. 25,1-13)

Christusmonogramm, in Verbindung mit A und O: Christus ist Anfang und Ende

Christusmonogramm, Anfangsbuchstaben des griechischen Wortes Christus x (chi) und p (rho)

Christusmonogramm (lat.): Jesus hominum salvator (Jesus der Menschen Heiland)

Kreis: Zeichen für Gott-Vater, Symbol für Unendlichkeit, Ewigkeit, schöpferische Allmacht und geistige Harmonie

Schmetterling, Auferstehung neuen Lebens (antikes Sinnbild unsterblicher Seele)

Lebensbaum: Sinnbild des Lebens (Baum der Erkenntnis, Baum des Todes oder der Erlösung)

Ähren: Auferstehungszeichen, Sinnbild der Lebensernte

Blume: Sinnbild für entfaltetes und erfülltes Leben

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Lebensspirale: ständig sich erneuerndes Leben, Erlösung durch Christus

Labyrinth: Symbol der Wahrheitssuche in den Irrgängen rätselhafter Weltzusammenhänge

Knoten: Symbol der Verflochtenheit, irdischen Gebundenheit, (Er)Lösung durch Christus

Sonne: Quelle des Lichts, des neuen Lebens, der Hoffnung. Christus als Sonne der Gerechtigkeit, Zeichen für den Aufer-standenen Vierstern: Himmelszeichen, Morgenstern, der den anbrechenden Gottestag verkündet / Hoffnung

Sünde). Hinweis auf Leben, Gnade, Hoffnung und Heil

Pfau: Hinweis auf Paradiesgarten, Symbol für Unsterblichkeit

Stundenuhr: Symbol der Vergänglichkeit, des Verrinnens der Zeit

Waage: Zeichen der Gerechtigkeit und Lebensbewertung im Gottesgericht

Schiff: Sinnbild der Kirche und der Schicksalsgemeinschaft der Gläubigen, Zeichen der Wanderschaft

Stab, Brot und Krug: Zeichen irdischer Wanderschaft

Rechtssammlung der

Anlage 2 zur Friedhofsordnung 2025: Richtlinie zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Anlage 2

Richtlinie zur Grabstättengestaltung in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Vom 16. März 2004 (ABl. 2004 S. A 57)

Alle Grabstätten sind in einer der Würde des kirchlichen Friedhofes entspre-chenden Weise gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und zu pflegen. Für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften kann der Friedhofsträger hierzu verbindliche Festlegungen in der Friedhofsordnung treffen.

Grabbepflanzung

So verstanden sind Blumen auf dem Friedhof ein Zeichen, kleine Wunder aus Farbe, Form und Duft, Zeichen der Liebe, Dankbarkeit und Ehrerbietung. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen können, sind

  • der Charakter des Friedhofs und seine Lage
  • die vorherrschenden Lichtverhältnisse

Je besser den Pflanzen die gegebenen Standortverhältnisse zusagen, um so geringer wird der anfallende Pflegeaufwand sein! Je mehr Pflanzenarten sich auf der relativ kleinen Fläche der Grabstätte befinden, um so eher springt das Auge von Motiv zu Motiv. Dem Betrachter wird so erschwert, Ruhe zu finden zum Gedenken, Meditieren, Beten. Weniger ist mehr! Buntheit und Vielfalt nehmen den Blick für das Einzelne und stören die Gesamtanlage. Die Pflanzen sollen aufeinander abgestimmt werden hinsichtlich Wuchshöhe, -form, Blatt-und Blütenfarbe, Blühzeiten und

  • die Gestaltung des Grabmals (Höhe, Form, Bearbeitung, Schriftbild).

Hochwachsende Pflanzen zergliedern den Raum des Grabfeldes, schaffen Un-ruhe. Sie verdecken das Grabmal, sie verunklaren die Form und bilden eine unerwünschte Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen. Auf der Grabstelle sind sie daher unangebracht.

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens - der Bezug zur Person des Verstorbenen Zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, Todestag sollten blü-hende, fruchttragende oder sich durch besondere Laubfärbung auszeichnende Einzelpflanzen aus der Grundbepflanzung hervortreten. Besteht hingegen der Wunsch nach jahreszeitlicher Wechselbepflanzung, ist in der Grundbepflan-zung ein kleiner symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich dafür auszusparen. Für eine sinnvolle, ausdauernde und standortgemäße Bepflanzung eignen sich in besonderer Weise die in den beigefügten Listen aufgeführten Stauden und Gehölze. Erst das Offenhalten des Bodens, das Bekiesen oder Besplitten von Grabstät-ten, die Verwendung von ungeeigneten Pflanzen für Grabbepflanzungen oder den jeweiligen Standort sowie die ausschließliche Verwendung von Wechsel-bepflanzungen machen die Grabpflege aufwendig. Durch die Bepflanzung wird der Boden vor Abschwemmung, Austrocknung und Verdichtung geschützt und das Grabmal aufgrund umgebender Bepflan-zung auch im Basisbereich sauber gehalten.

Sonstige Grabausstattung Grabeinfassungen symbolisieren Mauern und grenzen voneinander ab. Im Le-ben wünschen wir sie meistens weg. Da auf einer sinnvoll bepflanzten Grab-stätte allein durch die Wurzeln der kriechenden Stauden und Gehölze das Erd-reich zusammengehalten wird, sind individuelle Grabeinfassungen überflüssig. Auf die Verwendung von Kies, Splitt, Platten o. Ä. Material zur Abdeckung der Grabflächen ist aus funktionellen Gründen zu verzichten. Sie führt zur Versiegelung des Bodens, verhindert dessen Durchlüftung und kann bei Lei-chen den Verwesungsprozess verzögern, sogar verhindern (Wachsleichen). Für die Ablage von Schnittblumen eignen sich bodenbündig ins Erdreich bzw. in die Pflanzung eingelassene Steckvasen. So ergibt sich immer ein ordentli-ches Bild. Da in unserem Klimabereich für Grabbepflanzungen geeignete Stauden und Gehölze genügend winterhart sind, erübrigt sich eine Reisigabdeckung. Auf das Schmücken des Grabes mit Kunststoffartikeln (Plastikblumen und -kränzen sowie unverrottbaren Unterlagen) ist bewusst zu verzichten. Denn wovon sprechen die serienmäßig gefertigten, einander völlig gleichen-

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens den, leblosen Blumen? Und was geschieht mit ihnen, wenn sie dann, von den Gräbern abgeräumt, im Abfall landen, giftig und von der Natur zu nichts mehr zu gebrauchen sind? Was dem gedenken eines lieben Menschen gewidmet schien, ist so zum Entsorgungsproblem geworden. Lassen wir es besser unser Anliegen sein, durch eine bewusste Grabgestaltung beizutragen, dass unser Friedhof ein Ort der Besinnung und Einkehr, ein Ort des Friedens und der Erholung im Einklang mit der Natur wird und bleibt.

Die Staude, eine Alternative zur Sommerblume als Grabbe-pflanzung (F.-W. Mayer)

Bestimmte niedrige Stauden, auch einige Gehölzarten, haben die Eigenschaft, Pflanzenteppiche zu bilden und somit die Oberfläche des Grabes zu schützen, die Erde zusammenzuhalten und ein zu rasches Austrocknen zu verhindern. Andere niedrige Stauden, Zwiebel- und Knollenpflanzen, finden in einem sol-cherart geschützten Boden ideale Lebensbedingungen. Die Bepflanzung ist so zusammenzustellen, dass eine bodendeckende Pflanzenart, die teppichartig das ganze Grab überzieht, in der Blüte abwechselt mit dauerhaften Einzelpflanzen, z. B. Stauden, die je nach ihrer spezifischen Wuchs- und Ausbreitungsform vereinzelt, in losen Gruppen oder auch dichteren Nestern in diesen Teppich hineingepflanzt werden. Aus der Bodendecke, die für die meiste Zeit des Jah-res ruhig und zurückhaltend bleibt, treten so zu bestimmten Jahreszeiten, die eine Beziehung zum Toten haben sollen, Einzelpflanzen hervor, blühen und ziehen sich danach wieder zurück, um neue Kraft zu sammeln. Ein auf solche Art bepflanztes Grab ändert sein Erscheinungsbild kontinuierlich nach der Ei-gengesetzlichkeit der Pflanzen: Es lebt. Somit kann es auch Sinnbild sein für das Werden und Vergehen, für den Kreislauf, dem sowohl der Mensch als auch die Natur untergeordnet ist. Ein so bepflanztes Grab steht damit im Gegensatz zu einem solchen mit jähr-lich mehrmals auszutauschender Wechselbepflanzung aus einjährigen, weit-r-gonien, bei dem der Wechsel sprungartig erfolgt. Bei allem Bezug der Be-pflanzung und des Grabmals auf die Person des Verstorbenen ist zu beachten, dass sich die Grabstätte in das Gräberfeld einfügt. Hochwachsende, eventuell noch raumbildend angeordnete Pflanzungen machen dieses Einfügen unmög-

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens lich. Sie zergliedern den Raum des Gräberfeldes, können das Grabmal verde-cken oder seine Form verunklaren, bilden eine Konkurrenz zum aufrechten Grabzeichen und schaffen Unruhe. Die Rahmenbepflanzung bildet den Raum des Gräberfeldes; auf dem einzelnen Grab ist sie aufgrund der geringen Fläche unangebracht. Generell ist zu sagen: Weniger ist mehr, übergroße Vielfalt nimmt den Blick für das Einzelne und stört die Gesamtanlage.

Bepflanzungsbeispiele Zwergmispel (Cotoneaster) und kriechende Rose

Gänsekresse (Arabis) und Wildtulpen

Thymian, dazu Lavendel und Schleierkraut (Gypsophila repens)

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Efeuhügel

Fetthenne (Sedum) und Wechselbepflanzung

Goldnessel (Lamium) und Farne

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Stauden und Gehölze In der folgenden Liste werden Pflanzen aufgeführt, die für eine Grabbepflan-zung geeignet sind. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ei-nige ohnehin vertraute Arten wurden nicht aufgeführt, um Raum für weniger bekannte zu lassen. Die Reihenfolge der Gruppen richtet sich danach, zu wel-cher Zeit die Pflanzen ihren besten Anblick bieten.

Botanische Deutsche Standort Verwendung Bezeichnung Bezeichnung Blüte/Fruchstände/Pflanzenteile: Dezember März Crocus tomasinianus Vorfrühlingskrokus sonnig halbschattig Einzelpflanze (Feb./März) Eranthis hyemalis Winterling Halbschattig schattig Einzelpflanze (Feb./März) Erica carnea (Jan./April) Schneeheide Sonnig Bodendecker Galanthus nivalis Schneeglöckchen Halbschattig schattig Einzelpflanze (Feb./März) Helleborus niger Christrose Halbschattig schattig Einzelpflanze (Okt./März) Leucojum vernum Knotenblume Halbschattig schattig Einzelpflanze Rudbeckia sullivantii Sonnenhut Sonnig Einzelpflanze (Fruchtstand) Tulipa turkestanica Tulpe sonnig halbschattig Einzelpflanze

Blütezeit: März April Anemone blanda Anemone Halbschattig Einzelpflanze Arabis procurrens Schaumkresse Sonnig Bodendecker Glechona hederacea Gundelrebe Halbschattig sonnig Bodendecker Narcissus cyclamineus Narzisse sonnig halbschattig Einzelpflanze Primula acaulis Kissenprimel Halbschattig sonnig Einzelpflanze Scilla sibirica Blaustern sonnig halbschattig Einzelpflanze Tulipa kaufmanniana Tulpe Sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: April Mai Anemone nemorosa Buschwindröschen Halbschattig schattig Einzelpflanze Asperula odorata Waldmeister Halbschattig schattig Bodendecker Bergenia cordifolia Bergenie Halbschattig Einzelpflanze Brunnera macrophylla Kaukasus Vergißmein- Halbschattig nicht Einzelpflanze Corydalis cava Lerchensporn Halbschattig schattig Einzelpflanze Doronicum caucasicum Gemswurz Halbschattig Einzelpflanze Epimedium pinnatum Elfenblume Halbschattig Einzelpflanze Omphalodes verna Gedenkemein Halbschattig schattig Bodendecker Ornithogalum umbellatum Milchstern sonnig halbschattig Einzelpflanze Saxifraga X arendsii Moossteinbrech Halbschattig Bodendecker Tiarella cordifolia Schaumblüte Halbschattig schattig Einzelpflanze Tulipa tarda Tulpe sonnig halbschattig Einzelpflanze Waldsteinia ternata Waldsteinie Halbschattig schattig Bodendecker

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Blütezeit: Mai Juni Antennaria dioica Katzenpfötchen Sonnig Bodendecker Aquilegia vulgaris Akelei sonnig halbschattig Einzelpflanze Armeria maritima Grasnelke Sonnig Einzelpflanze Cerastium tomentosum Hornhaut Sonnig Bodendecker Chrysanthemum leucan- Frühlingsmargerite Sonnig Einzelpflanze themum Geum X hybridum Nelkenwurz sonnig halbschattig Einzelpflanze Luzula sylvatica Waldmarbel Halbschattig schattig Einzelpflanze Lysimachia nummularia Pfennigkraut Halbschattig Bodendecker Paronychia serpyllifolia Mauerraute Sonnig Bodendecker Primula X hortensis Gartenaurikel sonnig halbschattig Einzelpflanze Saxifraga aizoon Rosettensteinbrech Sonnig Bodendecker Saxifraga umbrosa Schattensteinbrech Halbschattig Bodendecker

Blütezeit: Juni Juli Acaena buchananii Stachelnüsschen Sonnig Bodendecker Campanula glomerata Knäulglockenblume Sonnig Einzelpflanze Festuca scoparia Bärenfellschwingel sonnig halbschattig Einzelpflanze Gypsophila repens Schleierkraut Sonnig Einzelpflanze Lilium martagon Türkenbundlilie Halbschattig schattig Einzelpflanze Lilium pumilum Korallenlilie Sonnig Einzelpflanze Linum flavum Goldflachs Sonnig Einzelpflanze Nepeta X faassenii Katzenminze Sonnig Einzelpflanze Rosa Zwerg bzw. Miniaturro- Sonnig Einzelpflanze sen Ruta graveolens Weinraute Sonnig Einzelpflanze Sedum album Fetthenne Sonnig Bodendecker

Blütezeit: Juli August Achillea millefolium Schafgarbe Sonnig Bodendecker Artemisia absinthium Wermut Sonnig Einzelpflanze Cotula squalida Fliederpolster Halbschattig Bodendecker Dianthus carthusianorum Karthäusernelke Sonnig Einzelpflanze Gaultheria procumbens Scheinbeere Halbschattig schattig Bodendecker Heuchera sanguinea Purpurglöckchen Halbschattig Einzelpflanze Lavandula angustifolia Lavendel Sonnig Einzelpflanze Teucrium chamaedrys Gamander Sonnig Einzelpflanze Thymus serpyllum Thymian Sonnig Bodendecker Blütezeit: August September Astilbe chinensis var. Prachtspiere Halbschattig Bodendecker pumila Calluna vulgaris Besenheide sonnig halbschattig Bodendecker Chrysanthemum X horto- Winteraster Sonnig Einzelpflanze rum Pennisetum compressum Federborstengras Sonnig Einzelpflanze Rudbeckia sullivantii Sonnenhut Sonnig Einzelpflanze

Blütezeit: September Oktober Aster dumosus Herbstaster (niedr. Sorten) Sonnig Bodendecker

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Ceratostigma plumbagi- Bleiwurz Halbschattig schattig Bodendecker noides Chrysanthemum arcticum Herbstmargerite sonnig halbschattig Einzelpflanze Colchicum autumnale Herbstzeitlose sonnig halbschattig Einzelpflanze Crocus sativus Herbstkrokus sonnig halbschattig Einzelpflanze Crocus speciosus Herbstkrokus sonnig halbschattig Einzelpflanze

Blüte/Fruchstände: Oktober November Chrysanthemum X horto- Winteraster (Blüte) Sonnig Bodendecker rum Cotoneaster Felsenmispel (Frucht) sonnig halbschattig Bodendecker Helleborus niger Christrose (Blüte) Halbschattig schattig Einzelpflanze Pennisetum compressum Federborstengras Einzelpflanze (Fruchtst.) sonnig Rudbeckia sullivantii Sonnenhut Sonnig Einzelpflanze (Fruchtstand)

Blütezeit unbedeutend (mehr oder weniger) Asarum europaeum Haselwurz Halbschattig schattig Bodendecker Cotoneaster dammeri Felsenmispel sonnig halbschattig Bodendecker Cotoneaster dammeri Zwergmispel sonnig Bodendecker halbschattig Zwergmispel Euonymus fortunei i. S. Kriechender Spindelbaum Sonnig Bodendecker Hedera helix Efeu Halbschattig schattig Bodendecker Juniperus horizontalis Kriechwacholder Sonnig Bodendecker Katteuccia struthiopteris Trichterfarn Halbschattig schattig Einzelpflanze Pachysandra terminalis Dickanthere Halbschattig schattig Bodendecker Phyllitis scolopendrium Hirschzungenfarn Halbschattig schattig Einzelpflanze Vinca minor Immergrün Halbschattig schattig Bodendecker

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Entsprechend den vorherrschenden Standortverhältnissen sollte die Auswahl geeigneter Stauden oder Gehölze zur Grabstättenbepflanzung erfolgen: Blaukissen Aubrieta deltoidea + IV-V 5/10 16 Fette Henne Sedum Arten VII- # 5/10 25 VIII Gänsekresse Arabis procurrens + IV- V # 10/20 15 Bruchkraut Herniaria glabra VI-VIII # 5 25 Hornkraut V-VI 10/15 16 Cerastium tomentosum Polsterphlox Phlox subulata V-VI # 10/10 20 Thymian Thymus serpyllum VII-IX # 5/5 25 Kriechender Wacholder # 30 3 Juniperus horizontalis Schneeheide Erica carnea II-IV # 15-30 20 Steinsame + IV-VI 30/30 12 Buglossoides purpurocaerulea Zwergmispel o 20 8

o o

Cotoneaster dammeri radicans Kriechender Spindelbaum # 20 10-15 Euonymus fortunei var. Radicans Pfennigkraut V-VII 5/5 20 Lysimachia nummularia Goldnessel Galeobdolon luteum V # 20/30 12 Kriechastilbe IV-V 10/25 15 Astilbe chinensis var. Pumila Taubnessel Lamium maculatum IV-V x 10/20 16

Waldmeister Galium odoratum 15 20 Waldsteinie Waldsteinia ternata IV-V # 20/25 25 Ysander Pachysandra terminalis IV-V # 20 10-19 Efeu Hedera helix III-IV # 20 10 Kleines Immergrün Vinca mi- V-VI # 15/15 10-15 nor Frühlingsgedenkemein 10/15 16 Omphalodes verna Haselwurz Asarum europaeum # 10/20 20 Porzellanblümchen Saxifraga # 10/30 20 umbrosa (Schattensteinbrech)

Sonne gute, normale Gartenerde + kalkliebend # immergrün Halbschatten magerer, sandiger Boden kalkfliehend blattzierend (trocken) o Schatten frischer Boden o o fruchtzierend sandig humoser Boden Waldhumusboden

IV V römische Zahlenangaben zur Blütezeit 5/10 arabische Zahlenangaben zur Pflanzenhöhe im nichtblühenden und blühenden Zustand

Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Herrnhut?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Herrnhut mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 02xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Herrnhut anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Herrnhut
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 255 € (Urne) bzw. 940 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 02xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Herrnhut:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €