📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührentarif gem. § 7, Friedhofsanzeiger Nr. 265/2024) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neugersdorf im Ev.-Luth. Kirchspiel Oberes Spreetal — Gebührenordnung
2024 Ausgegeben: Dresden, 26. November 2024 Nr. 265
Reg.-Nr. 34021 / 2024-265
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof Neu-gersdorf der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Neugersdorf im Ev.-Luth. Kirchspiel Oberes Spreetal Für den Friedhof: In Kommune Ebersbach-Neugersdorf: Friedhof Neugersdorf
vom 07.08.2024
Der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiel Oberes 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-Spreetal hat in seiner Sitzung vom 07.08.2024 aufgrund hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. nes anderen kraft Gesetzes haftet. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 ner. Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch-liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Die Gebührenschuld entsteht Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
§ 1 Allgemeines
für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser waltungshandlung. Gebührenordnung erhoben.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
§ 2 Gebührenschuldner (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- Friedhofskasse zu entrichten. tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre- löst hat, chender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er- worben oder verlängert hat, (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein- schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- im Voraus erhoben. hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird nes anderen kraft Gesetzes haftet. die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeit- raum von 3 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
Reg.-Nr. 34021 / 2024-265 Seite 1 von 3 Jahrgang 2024 – Nr. 265 Dresden, 26. November 2024
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle
Gebühren und Friedhofskapelle (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende 1. Gebühr für die Benutzung der Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- Leichenhalle pro Benutzung 70,00 € ten. 2. Gebühr für die Benutzung der (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs- Friedhofskapelle pro Benutzung 165,00 € zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra- VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen gen. Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-tung, den Grabstein mit Namensnennung, die Bestat-
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren tung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsun-
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün- terhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun- Dauer der Ruhezeit (20 Jahre). det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 1. Gemeinschaftseinzelgräber
- 1.1. für Sargbestattungen 5.027,00 € §7 Gebührentarif
- 1.2. für Urnenbeisetzungen 4.270,00 € A. Benutzungsgebühren 2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung 4.270,00 € I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) B. Verwaltungsgebühren
- 1. Reihengrabstätten 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher
- 1.1. für Verstorbene vor Vollendung Anlagen (z. B. Einfassungen) 55,00 € des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 J.) 425,00 €
- 2. Genehmigung für die Veränderung
- 1.2. für Verstorbene ab Vollendung eines Grabmals oder der Ergänzung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 J.) 850,00 € von Inschriften oder anderer
- 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) baulicher Maßnahmen 55,00 €
- 2.1. für Sargbestattungen 3. Erstellung einer Berechtigungskarte
- 2.1.1. Einzelstelle 950,00 € für Gewerbetreibende 55,00 €
- 2.1.2. Doppelstelle 1.900,00 € 4. Löschung von Grabrechten 15,00 €
- 2.2. für Urnenbeisetzungen 5. Ermittlung einer geänderten Anschrift
- 2.2.1. Einzelstelle (je 2 Urnen) 950,00 € eines Nutzungsberechtigten 25,00 €
- 2.2.2. Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.900,00 € 6. Mahngebühr pro Mahnung 15,00 €
- 2.3. Gebühr für eine Verlängerung des §8 Besondere zusätzliche Leistungen Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager 47,50 € Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be- rechnet. (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel- §9 Öffentliche Bekanntmachungen lung etc.) (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
- 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 385,00 € Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
- 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 953,00 € fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
- 3. Urnenbeisetzung 385,00 € (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
- 4. Abschiedsfeier ohne Beisetzung 120,00 € 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
- 5. Gebühr für Träger bei deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried- Sargbestattungen, pro Träger 30,00 € hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz III. Umbettungen, Ausbettungen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- www.evlks.de/friedhofsanzeiger. fahren. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr lich gemacht: Einsehbar im Pfarramt Rudolf-Breit- scheid-Str. 7 und in der Friedhofsverwaltung, Am Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal- Friedhof 6 in Neugersdorf. Ein Ausdruck der Fried- tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen hofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fas- Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs- sung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan- rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche deskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Fried- Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. hofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden. beträgt 35,00 € pro Grablager.
Reg.-Nr. 34021 / 2024-265 Seite 2 von 3 Jahrgang 2024 – Nr. 265 Dresden, 26. November 2024
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bestätigt
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. AZ: 56523 - KS Oberes Spreetal, KG Neugersdorf (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung Dresden, den 16.10.2024 tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 4. Januar 2017 außer Kraft. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Dresden
Neusalza-Spremberg, den 07.08.2024 L. S. Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Oberes Spreetal i. V. Fischer am Rhein L. S. Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden
Simonovska Reichelt Vorsitzende Mitglied
Reg.-Nr. 34021 / 2024-265 Seite 3 von 3
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ebersbach-Neugersdorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ebersbach-Neugersdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!