ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

Satzung (Originalwortlaut)

2026 Ausgegeben: Dresden, 12. August 2026 Nr. 138

Reg.-Nr. 34021 / 2026-138

Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf
Für die Friedhöfe:
In Kommune Seifhennersdorf: Friedhof Seifhennersdorf
In Kommune Leutersdorf: Friedhof Leutersdorf, Nikolai-Friedhof Spitzkunnersdorf

vom 21.05.2026

Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am § 15 Grabgewölbe
Großen Stein Seifhennersdorf hat in seiner Sitzung vom § 16 Ausheben der Gräber
21.05.2026 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit
§§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde- § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) § 18 Umbettungen
vom 13. April 1983 (ABl. 1983 S. A 33) in der jeweils § 19 Särge und Urnen
geltenden Fassung, §§ 11 Absatz 1 und 12a der Rechts-
verordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der III. Grabstätten
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung
– FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der A. Allgemeine Bestimmungen
jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Ver- § 20 Vergabebestimmungen
bindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der
die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers Grabstätte
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzei-
ger) vom 29. August 2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der § 22 Grabpflegevereinbarungen
jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsordnung be- § 23 Grabmale
schlossen: § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
und baulichen Anlagen
I. Allgemeines
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes Anlagen
§2 Benutzung des Friedhofes § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§3 Schließung und Entwidmung § 27 Entfernen von Grabmalen
§4 Beratung B. Reihengrabstätten
§5 Verhalten auf dem Friedhof § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof § 28 a Gemeinschaftsgrabstätten
§7 Gebühren C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
II. Bestattungen und Feiern
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für
Feier- und Leichenhallen § 31 Alte Rechte
§8 Bestattungen D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§9 Anmeldung der Bestattung § 32 bis § 39 aufgehoben
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer - entfällt
IV. Schlussbestimmungen
§ 11 Friedhofskapelle Leutersdorf
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 41 Haftung
§ 13 Musikalische Darbietungen
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
B. Bestattungsbestimmungen
§ 43 Inkrafttreten
§ 14 Ruhefristen

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Einführung 2) Nach der beschränkten Schließung werden Nut-
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche zungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlänge-
Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für rung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur An-
alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des per- passung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur
sönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenzt- noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeit-
heit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird punkt der beschränkten Schließung noch Nutzungs-
sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird rechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht
und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt
gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung le- die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt
bendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren werden kann auch der Kreis der Bestattungsberech-
Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemein- tigten.
degliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landes- 3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht
kirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Fried- mehr vorgenommen werden.
hofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönli- 4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ru-
che Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird hestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwid-
und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten mung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nut-
bleibt. zungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten
abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
I. Allgemeines vergangen ist.
5) Folgende Friedhofsteile sind im Sinne der vorste-
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes henden Bestimmungen beschränkt geschlossen:
1) Der Friedhof Leutersdorf steht im Eigentum des seit dem 01.01.2017 auf dem Friedhof Seifhenners-
Evangelischen Kirchenlehns zu Leutersdorf. Der dorf Abteilung 8 a, 8 b, 8 c und 8 d und seit
Friedhof Seifhennersdorf steht im Eigentum des Kir- 01.01.2011 der Neue Friedhof Leutersdorf.
chenlehns zu Seifhennersdorf. Der Friedhof Spitz- 6) In der Abteilung 8 a, 8 b, 8 c und 8 d auf dem Fried-
kunnersdorf steht im Eigentum des Pfarrlehns zu hof Seifhennersdorf und auf dem Neuen Friedhof
Spitzkunnersdorf. Träger ist die Ev.-Luth. Kirchge- Leutersdorf wird der Kreis der Beisetzungsberech-
meinde Am Großen Stein Seifhennersdorf. Der tigten auf den derzeitigen Nutzungsberechtigten,
Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffent- seinen Ehepartner sowie deren Eltern beschränkt.
lichen Rechts. Die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrab-
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kir- stätten ist nur noch zur Wahrung der Ruhefristen für
chenvorstand. den Kreis der Beisetzungsberechtigten möglich.
3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach die-
ser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen §4 Beratung
Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Aus-
4) Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Dres- kunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich
den. auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte ein-
schließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Fried-
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verlei-
hofsträger wenden.
hung, Verlängerung oder Übertragung des Nut-
zungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmi-
gung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger §5 Verhalten auf dem Friedhof
baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbe- 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Or-
treibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren tes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen
und Entgelten werden die dafür erforderlichen per- des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
sonenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und 2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
genutzt.
täglich von 8.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang,
§2 Benutzung des Friedhofes längstens bis 21.00 Uhr.
1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Ge- 3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be-
meindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Gro- gleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
ßen Stein Seifhennersdorf sowie aller Personen, die 4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs
bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der po- oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An-
litischen Gemeinde Seifhennersdorf und Leutersdorf lass vorübergehend untersagen.
hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer be- 5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
stimmten Grabstätte besaßen.
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportge-
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmi- räten zu befahren - ausgenommen sind Kinder-
gung des Friedhofsträgers. wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge mit Ge-
nehmigung der Friedhofsverwaltung,
§3 Schließung und Entwidmung b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten
Grabstätten können aus einem wichtigen Grund be- und dafür zu werben,
schränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer
werden. Bestattung an Werktagen störende Arbeiten aus-
zuführen,

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d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, 8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu vertei- und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zu-
len, gelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Be-
diensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind
bestimmten Plätze abzulegen, dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anla- Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befris-
gen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein- tet werden.
friedungen und Hecken zu übersteigen und Ra- 9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewer-
senflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen betreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend
unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung ver-
auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber stoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Ab-
zu pflücken, sätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gege-
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betä- ben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Be-
tigen, scheid entziehen.
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist 10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht
zu beseitigen, geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene,
Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe
von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Ge-
oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig.
fäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grab-
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schäd- pflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärt-
lingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzu- ner sind nicht zulässig.
wenden.
11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas- sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer
sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die
der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
Genehmigungen sind rechtzeitig bei den entspre- dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur
chenden Friedhofsverwaltungen einzuholen. an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stö-
ren. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbre-
§6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof chung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lager-
1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sons- plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
tige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof kei-
entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem nerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen
Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Fried- nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
hofsträger, welche den Rahmen der Tätigkeit festle- Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von
gen. Die Zulassung ist beim entsprechenden Fried- Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof
hofsträger schriftlich zu beantragen. an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgese-
henen Ablagestellen zu deponieren.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,
die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hin- 12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof
sicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsver-
schriftlich anerkennen. waltung, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
3) Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachli-
chen Vertreter müssen darüber hinaus die Meister- §7 Gebühren
prüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderwei- Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
tig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben tungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich
haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entspre- bestätigten Gebührenordnung erhoben.
chend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle einge-
tragen sein. II. Bestattungen und Feiern
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen
sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen
abgelegt haben. für Feier- und Leichenhallen
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung §8 Bestattungen
anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten ge- 1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche
stattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwal-
zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entspre- tung im Einvernehmen mit den Angehörigen und
chend. dem zuständigen Pfarrer fest.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen 2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf
zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelun- der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die lan-
gen oder Verordnungen entgegenstehen. deskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung ei-
7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon ab- nes Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unbe-
hängig, dass der Antragsteller einen für die Aus- rührt.
übung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtver-
sicherungsschutz nachweist.

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3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt § 13 Musikalische Darbietungen
der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Ange- 1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofs-
hörigen fest. kapelle und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirch-
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines lichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in
Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
5) Bestattungen finden werktags frühestens 09.00 Uhr 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem
und spätestens 14.00 Uhr statt. Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen
der vorherigen Genehmigung des jeweiligen Fried-
§9 Anmeldung der Bestattung hofsträgers.
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem jeweiligen
Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung B. Bestattungsbestimmungen
des Standesamtes für die Beurkundung des Todes- § 14 Ruhefristen
falles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt in Seifhen-
Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung nersdorf und Leutersdorf 25 Jahre. In Spitzkunnersdorf
in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist beträgt die Ruhefrist für Leichen 30 Jahre und für
das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbe- Aschen 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die tot-
stattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbeschei- geboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebens-
nigung vorzulegen. jahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Fried- Jahre.
hofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmel-
dung der Bestattung durch die antragstellende Per- § 15 Grabgewölbe
son zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie
nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat
die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind
auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unter-
nicht zulässig.
schrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nut-
zungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrab- 2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen
stätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberech- beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygieni-
tigte durch Unterschrift die Übernahme des Nut- schen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungs-
zungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantra- berechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt
gen. der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 ent-
sprechend.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erfor-
derlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Fried-
hofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur § 16 Ausheben der Gräber
Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen 1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger oder in des-
auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschrif- sen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
ten nicht geleistet, können Bestattungen nicht ver- 2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt
langt werden. bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Ober-
kante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze
§ 10 Leichenhalle/Leichenkammer Urne mindestens 0,50 m.
entfällt 3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen vonei-
nander durch mindestens 0,30 m starke gewach-
§ 11 Friedhofskapelle Leutersdorf sene Erdwände getrennt sein.
1) Die Friedhofskapelle dient bei der kirchlichen Bestat- 4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer
tung als Stätte der christlichen Verkündigung. Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Aushe-
2) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstor- ben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grab-
bene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer-
der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungs- den müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten
stätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der
nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Friedhofsverwaltung zu erstatten.
3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlos-
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
sen. Das Aufstellen des Sarges in der Friedhofska-
pelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene 1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet wer-
an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder den. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mut-
sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen. ter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leich-
name zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister
4) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt
im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestat-
der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind
ten.
mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zu-
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe lässig.
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung 3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festge-
von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass setzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt
sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. werden.

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4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbe- fällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmi-
legung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefun- gung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der
den werden, sind diese unter der Sohle des neu auf- Bestattung einzuholen.
geworfenen Grabes zu versenken. Werden noch 2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen
nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das sein, dass die chemische, physikalische oder biolo-
Grab sofort wieder zu schließen und als Bestat- gische Beschaffenheit des Bodens und des Grund-
tungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit wassers nicht nachteilig verändert wird und bei Sär-
zu sperren. gen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhe-
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von zeit ermöglicht wird.
der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmi- 3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet
gung des Friedhofsträgers und des zuständigen Ge- sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssig-
sundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entspre- keit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge,
chend. Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtun-
gen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung
§ 18 Umbettungen müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbe-
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört lastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im
werden. Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten.
Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydab-
2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedür-
spaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen
fen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist
Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und
die vorherige schriftliche Genehmigung des Ge-
Naturtextilien bestehen.
sundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Ertei-
lung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der 4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem,
Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte biologisch abbaubarem Material hergestellt sein.
zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreiben-
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine an- den wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als
dere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind Verpackungsmaterial nicht zulässig.
nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen
von Amts wegen. III. Grabstätten
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen An-
trag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. A. Allgemeine Bestimmungen
Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des § 20 Vergabebestimmungen
Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbe-
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in
nen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen wer-
dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen verge-
den.
ben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Be- Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten
auftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der bleiben Eigentum des jeweiligen Friedhofsträgers.
Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der
festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grund-
künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht
sätzlich nur in den Monaten Dezember bis März
beim Friedhofsträger beantragen.
statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs
Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von 3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben
Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung an
ausgeführt. a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbe-
5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu stattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-
tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, ten,
die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbar- b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbe-
grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung stattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif-
zwangsläufig entstehen. ten,
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestat-
nicht unterbrochen oder gehemmt. tung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestat-
wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen tung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
Grabfeldes entsprechen. e) vorhandenen Gruftanlagen in baulich intaktem
8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungs- Zustand für Leichen- und/oder Aschenbestattun-
zwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterli- gen.
chen oder behördlichen Anordnung. 4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig
gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser
§ 19 Särge und Urnen Ordnung.
1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden 5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung
einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahme-

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6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem jewei- b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmit-
ligen Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohn- teln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmit-
anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für teln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unter- c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien
lassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der als Unterlage für Kies etc.) oder wasserundurch-
Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. lässigem Material,
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nut- d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf
zungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in ab- und außerhalb der Grabstätte sowie
geräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grab-
stätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der e) das Aufstellen von Rankgerüsten, Pergolen, Git-
Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die tern und ähnlichen Einrichtungen.
Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher
nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und 1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herge-
bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger richtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte
nicht. nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheiden die die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten ange-
jeweiligen Friedhofsträger. messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nut-
zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne wei-
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der teres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekannt-
Grabstätte machung und ein sechswöchiger Hinweis an der
Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, In-
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die standhaltung und Pflege.
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck
erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt 2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß
bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu be- der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der
pflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nut-
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 2 m 3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nut-
und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht über- zungsberechtigten stark wuchernde oder abster-
schreiten. bende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschnei-
2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. den oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des
nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt ent-
spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten sprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von
gärtnerisch hergerichtet werden. Abdeckungen dür- den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vor-
fen 75 % der Grabstätte nicht überschreiten. gesehenen Plätzen abzulegen.
3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nut- 4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1
zungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht
Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht
Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der
Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Ver- Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist
pflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrech- nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs
tes. Wochen aufzubewahren.
4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-
sagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegever-
Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nut- pflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertra-
zungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden ges übernehmen.
Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen
und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, § 23 Grabmale
getrennt nach kompostierbarem und nicht kompos- 1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes
tierbarem Material abzulegen. bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was
mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert das christliche Empfinden verletzt und der Würde
oder beseitigt werden. des Ortes abträglich ist.
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der 2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiede-
gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten tem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende
obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nut- oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein ste-
zungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Besei- hendes Grabmal je Grab.
tigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich 3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales
in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. soll gleich oder größer als 2:1 sein.
7) Nicht gestattet sind 4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtneri- muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grab-
sche Bepflanzung, malen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20
m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16

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cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist 9) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen
die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Ge-
5) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für nehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der
Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. Aufstellung ist mit dem jeweiligen Friedhofsträger
abzustimmen.
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen
und baulichen Anlagen § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher
Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabma-
len bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Ge- 1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind
nehmigung durch den jeweiligen Friedhofsträger. dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssiche-
Auch provisorische Grabmale sind genehmigungs- rem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der
pflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht jeweilige Nutzungsberechtigte.
nachzuweisen. 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sons-
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: tigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr-
det, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unver-
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan- züglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder
sicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben Steinmetze zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann
über Art und Bearbeitung des Materials, über Ab- die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungs-
messungen und Form des Steins sowie über In- berechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.
halt, Anordnung und Art der Schrift und des Sym- B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) tref-
bols sowie der Fundamentierung und Verdübe- fen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schrift-
lung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich licher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht in-
hält, kann er die statische Berechnung der nerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist
Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlan- hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
gen, dass ihm Proben des Materials und der vor- dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veran-
gesehenen Bearbeitung vorgelegt werden, lassen oder das Grabmal oder Teile davon zu ent-
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeich- fernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen.
nungen der Schrift, der Ornamente und der Sym- Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
bole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genann- Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht
ten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vor- ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als
lage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die
der Grabstätte verlangt werden. Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nut-
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem zungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von
genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtig- einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen
ten eine angemessene Frist zur Abänderung oder kann.
Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der 3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der
Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsbe- Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile
rechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicher-
zur Abholung bereitgestellt. heit.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale
und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen 1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale,
von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstät-
des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau- ten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus
erhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestands-
baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen garantie, werden in eine vom Friedhofsträger ge-
bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Aus- führte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur
führung der schriftlichen Genehmigung durch den je- mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu
weiligen Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten vergeben, verändert oder an eine andere Stelle ver-
entsprechend. legt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies
die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah- außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmi-
res nach der Genehmigung errichtet worden ist. gung.
7) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte 2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten
Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abge-
von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt schlossen werden, in denen sich der Pate zur In-
werden. standsetzung und laufenden Unterhaltung von Grab-
mal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmun-
8) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, gen in Absatz 1 verpflichtet.
die ohne Genehmigung errichtet oder verändert wor-
den sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese
nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichti-
gung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
entfernen zu lassen.

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§ 27 Entfernen von Grabmalen Friedhofsträger. Diese Leistung beinhaltet die Erhal-
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grab- tung der Grabstätte sowie erforderlichenfalls unmit-
male, Fundamente, Einfassungen und sonstigen telbar mit dieser verbundene Gestaltungsräume.
baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten Eine Mitbestimmung des Nutzungsberechtigten bei
zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Ein- der Anlage, Gestaltung und Unterhaltung der Grab-
fassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht stätte ist ausgeschlossen.
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nut- 4) Das Abstellen von Blumen und sonstigem Grab-
zungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger be- schmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen
rechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. möglich. Darüber hinaus abgelegter Grabschmuck
Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt wird durch den Friedhofsträger entfernt.
der Nutzungsberechtigte. 5) Aus- oder Umbettungen aus oder in die Gemein-
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, schaftsgrabstätte sind unzulässig.
Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung des entspre- C. Wahlgrabstätten
chenden Friedhofsträgers entfernt werden.
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder
Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im To-
B. Reihengrabstätten desfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jah-
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten ren für Leichenbestattungen in Seifhennersdorf und
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- Leutersdorf sowie von 30 Jahren in Spitzkunnersdorf
oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der und von 25 Jahren für Aschenbestattungen in Seif-
Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit ver- hennersdorf und Leutersdorf sowie von 20 Jahren in
geben werden. Spitzkunnersdorf, beginnend mit dem Tag der Zu-
weisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für: im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wer-
a) Leichenbestattung, den kann. In begründeten Fällen kann auch zu Leb-
Größe der Grabstätte: zeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
Länge 2,50 m, Breite 1,25 m 2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung
Größe des Grabhügels: ist mindestens 2,50 m lang und 1,25 m breit, für
Länge 1,30 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m Aschenbestattung mindestens 1,20 m lang und 1,00
b) Aschenbestattung, m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon
nicht berührt.
Größe der Grabstätte
Länge 1,20 m, Breite 1,00 m 3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige
Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht be- Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine
rührt. Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche
eine Asche bestattet werden. bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrab-
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer stätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei
Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheini- Aschen bestattet werden.
gung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihen- 4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsbe-
grabstätte anzugeben. rechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als An-
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entspre- gehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
chend. Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie
sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegat-
6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte er-
ten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungs-
lischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten
berechtigten können darüber hinaus mit Genehmi-
Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. gung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene
7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihen- bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der
grabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsbe-
Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem rechtigten Personen bestattet wird.
betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt ge- 5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer
macht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung
erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrab-
§ 28 a Gemeinschaftsgrabstätten stätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben.
1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengräber. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen über Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten. Friedhofsordnung richtet.
2) Ein Rechtsanspruch auf Bestattung in einer Gemein- 6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht
schaftsgrabstätte besteht nicht. Der Friedhofsträger auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte ver-
entscheidet auf Antrag über die Bestattung in der längert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht ver-
Gemeinschaftsgrabstätte. längert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
3) Die Anlage und Gestaltung sowie laufende Unterhal- Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der
tung der Grabstätte auf Dauer der Ruhezeit sowie Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs
die Beschaffung des Grabdenkmals obliegen dem Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung

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oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffent- Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis
liche Bekanntmachung und Hinweis auf der betref- h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
fenden Grabstätte. 4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz
7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbele- 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schrift-
gung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ru- lichen Bescheid bekannt zu geben.
hezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nut- 5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vor-
zungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ru- handen oder zu ermitteln, so kann das Nutzungs-
hezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahl- recht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch
grabstätte zu verlängern. von einer anderen Person übernommen werden.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wie- Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nut-
dererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage zungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4
nach bestimmter Grabstätte und auf Unveränderlich- genannte Person ist mit Genehmigung des Fried-
keit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der hofsträgers möglich.
Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwe- 6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechts-
ckes nicht möglich ist. nachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzu-
von 2,50 m vom Stammfuß vorhandener Bäume zeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist
durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu be-
aufgehoben werden, um die Standsicherheit von scheinigen. Solange das nicht geschehen ist, kön-
Bäumen zu gewährleisten. nen Bestattungen nicht verlangt werden.
10) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmal-
schutz stehenden Grabstätten erworben werden. § 31 Alte Rechte
Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die 1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-
zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt wer- krafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet
den, binden den Nutzungsberechtigten und seine sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig
Nachfolger im Nutzungsrecht. gewesenen Vorschriften.
11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann 2) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandene
jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab- Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimm-
lauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. ter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte,
Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsord-
möglich. nung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden
auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb,
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ru-
nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertra- hezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ab-
gen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
schriftliche Erklärungen des bisherigen und des
neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. - Zusätzliche Vorschriften -
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll § 32 Wahlmöglichkeiten
der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen aufgehoben
Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm
das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag
§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des
Übertragenden wirksam wird. aufgehoben
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten
keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut- § 34 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die aufgehoben
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtig-
ten über: § 35 Grabmalgrößenfestlegung
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch aufgehoben
dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vor-
handen sind, § 36 Material, Form und Bearbeitung
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkin- aufgehoben
der,
c) auf die Stiefkinder, § 37 Schrift, Inschrift und Symbol
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechti- aufgehoben
gung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, § 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
f) auf die leiblichen Geschwister, aufgehoben
g) auf die Stiefgeschwister,
§ 39 Grabstättengestaltung
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
aufgehoben

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IV. Schlussbestimmungen § 43 Inkrafttreten
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch
§ 40 Zuwiderhandlungen das Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der
1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 11, 12, 13, öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 8 und 21 a 2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die
Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauf- Friedhofsordnung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am
tragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Großen Stein Seifhennersdorf für den Friedhof Seif-
Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Haus- hennersdorf vom 02.08.1995 mit ihren Nachträgen,
friedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die für den Friedhof Leutersdorf vom 01.01.2011 mit ih-
geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. ren Nachträgen und für den Friedhof Spitzkunners-
2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich dorf vom 01.01.2002 mit ihren Nachträgen außer
Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2, wird nach § 24 Kraft.
Absatz 3 verfahren.
3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich
Grabstättengestaltung) und 8 wird nach § 21 a ver- Seifhennersdorf, den 25.06.2026
fahren.

§ 41 Haftung Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Am Großen Stein Seifhennersdorf
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch
nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, sei-
ner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen,
durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm L. S.
obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwa-
chungspflichten.

§ 42 Öffentliche Bekanntmachung Müller Gedlich
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Ände- Vorsitzender Mitglied
rungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wort-
laut.
Bestätigt
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. AZ: R 56512 KG Am Großen Stein Seifhennersdorf
3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz Dresden, den 21.07.2026
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
und ist erreichbar unter
www.evlks.de/friedhofsanzeiger. Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng- Regionalkirchenamt Dresden
lich gemacht: Pfarramt und Friedhofsverwaltung. Ein
Ausdruck der Friedhofsordnung in der jeweils gülti-
gen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-
L. S.
Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom
Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und über-
sandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt
werden. am Rhein
Leiter Regionalkirchenamt Dresden

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Gebührenordnung (Originalwortlaut)

L. Nachtraig zur Friedhofsgebührenordnung vom 01.01".2022 für
den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Am
Großen Stein Seifhennersdorf in Spitzkunnersdorf

In seiner Sitzung am 15.1I.2022 hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Am Großen Stein Seiflrennersdorf folgenden Beschluss gefasst:

Der $ 7 Abschnitt VI. wird wie folgt ergänzt

3. Bestattung in Urnengemeinschaftsanlage als Baumgrab 3.600,00 €
Komplettpreis

In dieser Gebühr sind die Nutzungsgebühren und die Friedhofs-
unterhaltungsgebühren fiir die gesamte Ruhezeit, die Bestattungsgebühr, die
anteiligen Kosten für die Herstellung der Grabanlage, die Kosten fiir das
Anbringen von Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr sowie die
Kosten fiir die Grabpflege auf Dauer der Ruhezeit enthalten.

Dieser Nachtrag tritt nach seiner Genehmigung durch das Ev.-Luth.
Regionalkirchenamt Dresden am Tag nach seiner Veröffentlichung in
ortsüblicher Weise in Kraft.

S eifhennersdorf, den 29 . 12.2022

Kirchenvorstand
Der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

JQ,*' YL
A. Th. Gedlich
Vorsitzender Mitglied
,3 stätigt
Landqskirche Sachsens
al kirchenanrt Dresden

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ionalkirchenamtes

Quelle

Ev.-Luth. Kirchgemeinde Am Großen Stein Seifhennersdorf

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