🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Leinzell
Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Leinzell am 27.09.2022 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Leinzell. Er dient der Bestattungverstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde Leinzell verstorbenen oder totaufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde Leinzell die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls der Elternteil Einwohner der Gemeinde Leinzell ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch fürdie Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde Leinzell kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteileaus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde Leinzell und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) die Friedhoftore offen zu lassen sowie das Ein- und Aussteigen über die Friedhofmauer und Umzäunung,
i) das Entnehmen von Wasser aus der Wasserleitung für Zwecke außerhalb des Friedhofes. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Leinzell. Siesind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeitauf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde Leinzell. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetriebe, die fachkundig, leistungsfähig undzuverlässig sind. Die Gemeinde Leinzell kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dassdie Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten nach dem Handwerksrecht erfüllt sind. Die Gemeinde Leinzell kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellungeines Berechtigungsscheins, dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangenvorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nurmit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nurvorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigungder Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder beidenen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde Leinzell die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oderwiderrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinnedes Gesetzes über die Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württembergabgewickelt werden; § 42a und § 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes inder jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde Leinzellanzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so istauf Verlangen der Gemeinde Leinzell das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde Leinzell setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen vorgenommen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde Leinzell einzuholen. (2) Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlich schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendetwerden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(2) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte, hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheitgrundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung entfernen zu lassen.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bei einer Erdbestattung der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, dievor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei Aschen als Erdbestattung beträgt 20 Jahre, bei Aschen als Bestattung inder Urnenstele 15 Jahre, jeweils gerechnet vom Tag der Beerdigung an.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Leinzell. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder einesbesonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengraboder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde Leinzell nicht zulässig. Die Gemeinde Leinzell kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnenmit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen auseinem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überrest von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde Leinzell bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungenvorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde Leinzell durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen, Dies gilt auch für den Ersatzvon Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettungentstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde Leinzell vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten § 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber,
e) anonyme Urnengrabstättenf) Rasengräberg) Rasenurnengräber – Urnenhügel
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Die Ablage von Grabschmuck vor den Urnenstehlen und am Urnenhügel ist nicht zulässig. Bestehender Grabschmuck vor den Urnenstehlen und am Urnenhügel muss nach einer Übergangszeit von 14 Tagen nach der Beisetzung beseitigt werden.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburtenund Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keineandere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde Leinzell kann Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandeltwerden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekannt gegeben.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Dieerneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Vergabe der Grabstellen erfolgt der Reihe nach.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, beidenen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriftenüber Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrabsind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zubenennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Ältestenutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde Leinzell das Nutzungsrechtauf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Person übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattungsowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nichtbestattet werden. Die Gemeinde Leinzell kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde Leinzell beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern ist in Ausnahmefällen eine Zubettung von Urnen möglich. Das Nutzungsrecht wird entsprechend der Ruhezeit der Urnen verlängert.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Mauern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Vergabe der Grabstellen erfolgt der Reihe nach.
(2) In einem Urnenerdwahlgrab und in einer Urnennische können bis zu 2 Urnen beigesetztwerden. Ausnahmen sind möglich. Das Ruherecht wird bei der Beisetzung der ersten Urne ineinem Urnenerdwahlgrab zunächst für 20 Jahre, in einer Urnennische zunächst für 15 Jahrenverliehen. Bei der Beisetzung der weiteren Urne wird die Nutzungszeit solange verlängert, dass eine Ruhezeit von 20 Jahren bzw. 15 Jahren eingehalten wird.
(3) Urnen in der Erde müssen aus zersetzbaren Materialien und Urnen in der Stehle aus einemnicht zersetzbarem Material bestehen.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit von Urnen in der Urnenwand wird die Asche in einem angelegten Urnenpoller in der Erde bestattet. Dies soll in einem würdigen Rahmen mit einem Pfarrererfolgen.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Anonyme Urnengrabstätten
(1) Im Friedhof werden Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten.
(2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeldmit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sichfür ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 17 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeitnicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde Leinzell die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seineneinzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 17 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssenin diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendetwerden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein: Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(7) Bei der Abschlussplatte der Urnenwand darf die Beschriftung nur mit aufgesetzte Schriftausgeführt werden.
(8) Die Grabplatte am Urnenhügel muss eine Größe 38,5 x 55 cm haben. Die Steinplatte musssoweit im Boden eingelassen werden, dass die Pflege des Urnenhügels ohne Hinderniserfolgen kann. (10) Die Gemeinde Leinzell kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofsund im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auchsonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Leinzell. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahrennach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifachbeizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Leinzell Zeichnungen der Schrift, der Ornamente undder Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Formverlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Leinzell. Absatz 2 giltentsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nichtinnerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde Leinzellüberprüft werden können.
§ 19 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größeentsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentierenund zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stückhergestellt sein.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür istbei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Leinzell auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird derordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Leinzell nichtinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde Leinzell berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörungdas Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde Leinzell bewahrtdiese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Leinzell von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Leinzell innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde Leinzell die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wegeder Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde Leinzell bewahrt diese Sachendrei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerndgepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen undan den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Absatz 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nurmit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagennicht beeinträchtigen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtetsein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Leinzell. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nichtberechtigt, diese Anlagen der Gemeinde Leinzell zu verändern.
(8) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabflächezu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechenund auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume undgroßwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Leinzell die Grabstätte innerhalb einerjeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde Leinzell abgeräumt, eingeebnet und eingesätwerden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde Leinzell indiesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrechtohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigteaufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monatennach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, so kann die Gemeinde Leinzell den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde Leinzell betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Die Gemeinde Leinzell stellt die Grunddekoration in der Leichenhalle/Aussegnungshalle
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde Leinzell obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde Leinzell haftet nicht für Schäden, diedurch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Leinzellnur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleibenunberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzungwidersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde Leinzell von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegensolcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wervorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. über die Friedhofsmauer und Umzäunung ein- und aussteigt, i. Wasser aus der Wasserleitung für Zwecke außerhalb des Friedhofes entnimmt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 27 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen aufdem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 28 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde Leinzell gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zudieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werdenunverändert fortgeführt.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vom Gemeinderat Leinzell am 26.02.2019 beschlossene Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung), jeweils mit allenspäteren Änderungen, außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oderelektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Leinzell geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzungbegründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletztworden sind.
Ausgefertigt:
Leinzell, den 27.09.2022
Marc Schäffler Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Leinzell
Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Leinzell am 28.04.2026 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zu § Abs. der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01.01.2023 wird geändert und lautet nun wie folgt:
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand
Gebühr
- 1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. - 1.4
unverändert
- 2. Benutzungsgebühren
- 2.1. Bestattung
- 2.11.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
(einfachtief)
1.190,00 EUR
- 2.11.2. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (doppeltief)
1.280,00 EUR 2.12 von Personen unter 10 Jahren (Kindergrab)
595,00 EUR 2.13 von Tot- und Fehlgeburten
595,00 EUR
- 2.2. Beisetzung von Aschen
2.21 im Urnengrab (Erdgrabstätte, Urnenhügel)
575,00 EUR 2.22 in der Urnenwand
340,00 EUR
- 2.3. - 2.14
unverändert
Artikel 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Leinzell geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt: Leinzell, 28.04.2026 gez. Marc Schäffler, Bürgermeister