Friedhofsgebühren Leinfelden-Echterdingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Leinfelden-Echterdingen · Baden-Württemberg · PLZ 70771

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (beschlossen am 28.04.2026, in Kraft ab 01.05.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 5.11 GebS (Erdreihengrab in Reihenlage für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.650,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.111 GebS (Erdwahlgrab, Einzelgrab einfachtief, in Reihenlage)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.760,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 5.21 GebS (Urnenreihengrab in Reihenlage für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.900,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 4.21 GebS (Urnenwahlgrab in Reihenlage für 1 Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.970,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 5.23 GebS (Urnenreihengrab im anonymen Grabfeld für 1 Urne); § 12 Abs. 8 Friedhofssatzung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.080,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 5.22 GebS (Urnenreihengrab im Baumhain für 1 Urne, einem Baum zugeordnet gem. § 13b Friedhofssatzung); Alternativen: Urnenwahlgrab im Baumhain 3.940,00 € (Ziff. 4.23), Baumgrab in Sonderlage 6.070,00 € (Ziff. 4.22, bis zu 4 Urnen je Nutzungsrecht gem. § 13a Abs. 7)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.534,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.534 € · Urne: 640 €
📄 § 4 Ziff. 1.12 GebS (Erdbestattung) und Ziff. 3.11 GebS (Urnenbeisetzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
480,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. 6.1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (beschlossen am 28.04.2026, in Kraft ab 01.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Leinfelden-Echterdingen (Stand 2026)

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Friedhofsgebührensatzung -

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kom-munalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemein-derat am 28.04.2026 folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung, zuletzt geändert am 27.06.2023 - mit Wirkung ab 01.05.2026 – beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim-mungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernom- men hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,

b) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Verwaltungsgebühren, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber und die übrigen Benutzungsgebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. §4

BENUTZUNGSGEBÜHREN, BENUTZUNGSENTGELTE

  1. 1. Gebühren für Erdbestattung
  1. 1.1. Die Grundgebühr enthält: Die Tätigkeit der Verwaltung und des Friedhofsaufsehers ein- schließlich Aufsicht bei der Bestattung, Grab öffnen und schlie- ßen sowie die Benutzung des Aufbahrungsraums/Kühl- raums/Versorgungsraums und der sonstigen Friedhofseinrich- tungen (ohne Nr. 6.1 bis 6.3) 1.11 Doppeltiefes/doppelbreites Erdwahlgrab bei der 1. Belegung 1.621,00 € 1.12 Einfachtiefes Erdreihen-/Erdwahlgrab 1.534,00 € 1.13 Kinder bis 14 Jahren, Fehlgeburten, Ungeborene 493,00 €
  1. 1.2. Zuschlag Für die Bestattung auswärtiger Personen 50%

Als auswärtige Personen gelten die Personen, die nicht in

§ 1 der Friedhofssatzung aufgeführt sind.

  1. 2. Benutzungsentgelte für Feuerbestattungen
  1. 2.1. Einäscherungsentgelt 2.11 Erwachsene und Kinder über 14 Jahren 495,80 € 2.12 Kinder von 2 bis 14 Jahren 269,00 € 2.13 Kinder unter 2 Jahren 222,00 € 2.14 Feuerbestattung von Gebeinen 459,00 €
  2. 2.2. Urnenversand a.) Bearbeitungsgebühr 42,00 € b.) Porto Tatsächliche Kosten
  1. 2.3. Aufbewahrung einer Urne ab dem 4. Monat pro angefangener Monat 56,00 €
  2. 2.4. Bereitstellung einer Urne 12,00 €

Die in Nr. 2.1 – 2.4 genannten Entgelte sind Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es wird die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet. 3. Gebühren für Urnenbeisetzungen

  1. 3.1. Die Grundgebühr enthält: Die Tätigkeit der Verwaltung und des Friedhofsaufsehers ein- schließlich Aufsicht bei der Beisetzung, dem Grab bzw. Urnen- nische öffnen und schließen sowie die Benutzung des Aufbah- rungsraums/Kühlraums/Versorgungsraums und der sonstigen Friedhofseinrichtungen (ohne Nr. 6.1 bis 6.3)

3.11 Urnenbeisetzung in ein Erdgrab 640,00 € 3.12 Urnenbeisetzung in eine Urnenwand 557,00 €

  1. 3.2. Zuschlag für die Beisetzung auswärtiger Personen 50%

Als auswärtige Personen gelten die Personen, die nicht in

§ 1 der Friedhofssatzung aufgeführt sind.

  1. 4. Gebühren für Wahlgräber (Grabnutzungsrechte)
  1. 4.1. Erdwahlgräber 4.11 in Reihenlage 4.111 Einzelgrab einfachtief 2.650,00 € 4.112 Einzelgrab doppeltief 3.140,00 € 4.113 Doppelgrab einfachtief 3.820,00 € 4.114 Doppelgrab doppeltief 4.800,00 € 4.115 Dreifachgrab einfachtief 5.000,00 € 4.116 Dreifachgrab doppeltief 6.460,00 € 4.12 in bevorzugter Lage 4.121 Einzelgrab doppeltief in bevorzugter Lage 4.610,00 € 4.122 Doppelgrab doppeltief in bevorzugter Lage 7.920,00 €
  2. 4.2. Urnenwahlgräber 4.21 in Reihenlage 2.900,00 € 4.22 in Sonderlage (Baumgrab) 6.070,00 € 4.23 im Baumhain 3.940,00 € 4.24 im Gemeinschaftsfeld 2.810,00 € 4.25 in der Urnenwand (Urnenwahlnische) 3.840,00 €
  3. 4.3. Erneuerung des Nutzungsrechts 4.31 für die Dauer einer Nutzungsperiode: wie 4.1 bzw. 4.2 4.32 für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer.
  1. 5. Gebühren für Reihengräber auf die Dauer einer Ruhezeit
  1. 5.1. Erdreihengräber 5.11 in Reihenlage 1.900,00 € 5.12 als Rasengrab (in Reihenlage) 2.460,00 € 5.13 Kindergrab 420,00 € 5.2 Urnenreihengräber 5.21 in Reihenlage 1.760,00 € 5.22 im Baumhain 2.080,00 € 5.23 im anonymen Grabfeld 1.970,00 € 5.24 im Gemeinschaftsfeld 1.710,00 € 5.25 in der Urnenwand (Urnenreihennische) 2.560,00 e
  2. 5.3. Verlängerung eines Reihengrabes, anteilige Gebühr von
  3. 5.11. – 5.21 nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Ruhezeit
  1. 6. Friedhofsgebäude Überlassung
  1. 6.1. Feierhalle (inklusive Orgel) 480,00 €
  2. 6.2. kleiner Raum für Trauerfeier (Waldfriedhof Leinfelden) 158,00 €
  3. 6.3. Kühlraum / Aufbahrungsraum / Versorgungsraum täglich 80,00 € Bei einer ausschließlichen Benutzung des Kühlraumes/Aufbahrungs- raums/Versorgungsraums handelt es sich bei dem in Nr. 6.3 genannten Entgelt um einen Nettobetrag im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Es wird die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet. Bei einer Nut- zung des Kühlraums/Aufbahrungsraums/Versorgungsraums im Vorfeld einer Erd- oder Urnenbestattung auf einem der städtischen Friedhöfe ist die Raumbenutzung in der Grundgebühr nach Ziffer 1.1 und 3.1 ent- halten.
  1. 7. Sonstige Leistungen
  1. 7.1. Abräumen von Grabstätten
  2. 7.1.1. Einzelgrab 193,00 €
  3. 7.1.2. Doppelgrab 319,00 €
  4. 7.1.3. Urnengrab 137,00 €
  5. 7.1.4. Kindergrab 186,00 €
  6. 7.2. Umbettung von Urnen (einschließlich neuer Aschenkapsel)
  7. 7.2.1. Ausgrabung einer Urne zur Überführung 166,00 €
  8. 7.2.2. Umbettung einer Urne im gleichen Friedhof 221,00 €
  9. 7.2.3. Umbettung einer Urne in einen anderen städtischen Friedhof 253,00 €
  10. 7.3. Alle anderen sonstigen Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet

Die in Nr. 7.1.1. bis 7.1.4 genannten Entgelte sind Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuerge-setzes. Es wird die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzugerechnet. §5

VERWALTUNGSGEBÜHREN

  1. 1. Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grab- 73,00 € mals einschließlich Einfassung
  2. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwal- tungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – entsprechend Anwendung.

§ 6

IN-KRAFT-TRETEN

Die am 28.04.2026 beschlossene Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Hinweis gemäß § 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung be-gründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung je-doch auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Leinfelden-Echterdingen, den 29.04.2026

Otto Ruppaner Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Neufassung 06.02.2001, zuletzt geändert am 28.04.2026, in Kraft ab 01.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen (Neufassung 2001, zuletzt geändert 2026)

FRIEDHOFSSATZUNG DER GROßEN KREISSTADT LEINFELDEN-ECHTERDINGEN

Die vom Gemeinderat am 06.02.2001 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung sowie von § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes beschlossene Neufassung der Friedhofssatzung gilt nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2026 mit Wirkung ab 01.05.2026 in folgender Fassung:

INHALTSÜBERSICHT

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

§ 6 – Särge und Urnen

§ 7 – Ausheben der Gräber

§ 8 – Ruhezeit

§ 9 – Umbettungen

§ 10 – Aufbewahrung von Urnen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

§ 12 – Reihengräber

§ 13 – Wahlgräber

§ 13a Baumgräber

§ 13b Urnengräber im Baumhain

§ 14a Urnengräber im Gemeinschaftsfeld

§ 14b Urnenwände, Urnennischen

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 – Auswahlmöglichkeit

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 17 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 18 – Grabfelder mit künstlerischen Gestaltungsvor-

schriften

§ 19 – Genehmigungserfordernis

§ 20 – Standsicherheit

§ 21 – Unterhaltung

§ 22 – Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeines

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 25 – Benutzung

Abschnitt VIII: Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflicht

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

§ 29 – Gebühren

§ 30 – In-Kraft-Treten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Leinfelden-Echterdingen werden als öffentliche Einrichtung geführt. Sie obliegen dem Bürger- und Ordnungsamt sowie dem Amt für Stadtgrün, Umwelt und Verkehrsinfrastruktur. Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Stadt Leinfelden-Echterdingen und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Ferner kann in einem Friedhof der Stadt Leinfelden-Echterdingen bestattet werden, wer früher in Leinfelden-Echterdingen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Gräber zur Verfügung stehen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge des Friedhofspersonals, der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, der Bestattungsunternehmen für die Überführung von Verstorbenen zum Aufbahrungsraum sowie kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur, während der von der Stadt hierfür festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.

(6) Die Gewerbetreibenden haben den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Unrat und andere Abfälle zu den Abraumplätzen der Friedhöfe oder zu außerhalb der Friedhöfe gelegenen Müllplätzen zu transportieren. Die Abfall- und Kompostbehälter innerhalb der Friedhofsanlagen dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.

(7) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen sollen die Hinterbliebenen angeben, wo die Urne beigesetzt werden soll. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen durchgeführt.

§ 6 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Die Särge für Kindergräber (§ 12 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,50 m lang sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(3) Alle bei der Kremation verwendeten Materialien müssen umweltverträglich sein. Die VDI 3891 ist zu berücksichtigen.

(4) Urnen müssen so beschaffen sein, dass die Zersetzung innerhalb der Ruhezeit möglich ist.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des

  1. 6. Lebensjahres verstorben sind, Fehlgeburten und Ungeborenen 10 Jahre. § 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10 – Aufbewahrung von Urnen

Die Stadt bewahrt die Urnen nach der Einäscherung höchstens drei Monate lang unentgeltlich auf. Nach Ablauf von sechs Monaten kann die Urne in einem anonymen Urnenreihengrab auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt werden.

IV. Grabstätten

§ 11 – Allgemeines

: (1) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdreihengräber

b) Erdreihengräber als Rasengräber

c) Urnenreihengräber

d) anonyme Urnenreihengräber

e) Erdwahlgräber

f) Urnenwahlgräber

g) Urnenwahlgräber in Sonderlage (Baumgräber)

h) Urnenreihen-/Urnenwahlgräber im Gemeinschaftsfeld

i) Urnenreihen-/Urnenwahlnischen

j) Urnenreihen-/Urnenwahlgräber im Baumhain

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Auf Antrag kann die Stadt eine Überlassung auf höchstens weitere 10 Jahre - jedoch nur zur Grabpflege ermöglichen. Die Verlängerungsgebühr richtet sich nach der geltenden Bestattungsgebührenordnung. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr können höchstens um 20 Jahre verlängert werden.

(5) Auf den Ablauf der Ruhezeit eines Reihengrabes wird der Verfügungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt ein Hinweis an der Grabstätte.

(6) Die Vorschriften der Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß auch für Urnenreihengräber.

(7) Die Vorschriften des Abs. 3 und Abs. 4 Satz. 1 gelten entsprechend für Urnenreihennischen, Urnenreihengräber im Baumhain und Urnenreihengräber im Gemeinschaftsfeld.

(8) Die Stadt hält Gräber für anonyme Urnenbeisetzungen vor. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt.

(9) Die Stadt hält Erdreihengräber als Rasengräber für „sog. halbanonyme“ Erdbestattungen vor. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Auf Wunsch kann eine Namenskennzeichnung an zentraler Stelle erfolgen. Die Gestaltung hierfür legt die Stadt für das jeweilige Gräberfeld fest. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt unterhalten wird. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. An den vorgesehenen Ablageflächen besteht die Möglichkeit im Zusammenhang mit der Beisetzung und an Gedenktagen Schnittblumen, Pflanzen, Schalen, Vasen für maximal 10 Tage abzulegen oder abzustellen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind diese zu entfernen. Unberechtigt abgelegte Pflanzen oder Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 13 – Wahlgräber

-Grabnutzungsrechte -

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden (Ausnahme § 13a Baumgräber). Über den Erwerb wird eine Nutzungsurkunde ausgestellt. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht für das gesamte Wahlgrab entsprechend den Bestimmungen der Bestattungsgebührenordnung erneut verleihen.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(6) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt ist oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis an der Grabstätte.

(7) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist grundsätzlich zuvor das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut zu erwerben. Dies gilt bei Mehrfachgräbern für alle Grabstellen.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebens- partnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Die Nutzungsberechtigten haben der Stadt jede Änderung in der Person oder Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge des Abs. 8 Satz 3 an seine Stelle.

(10) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen in obiger Reihenfolge über.

(11) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Stadt auf eine der in Abs. 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgräbern kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Wahlgrab möglich.

(14) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber und Urnenwahlnischen in der Urnenwand.

§ 13a – Baumgräber

(1) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes.

(2) Im Waldfriedhof Leinfelden werden Baumgrabstätten vorgehalten.

(3) Baumgrabstätten können schon zu Lebzeiten für eine erstmalige Nutzungszeit von 25 Jahren erworben werden.

(4) Die Baumgrababteilungen sind in natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung.

(5) Für Bäume, die absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse geschädigt sind und entfernt werden müssen, erfolgt eine Ersatzbepflanzung durch die Stadt. Hierbei kann es vorkommen, dass je nach Standortbedingung eine andere Baumart als zuvor gepflanzt werden muss.

(6) Als Gedenkzeichen wird am Baumstamm oder an der Baumverankerung eine Plakette angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette und die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens wird von der Stadtverwaltung vorgegeben. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

(7) Pro Baum werden je nach Lage bis zu vier Nutzungsrechte vergeben. Je Nutzungsrecht können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(8) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 13b – Urnengräber im Baumhain

(1) Es werden Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber im Baumhain eingerichtet. (2) Die Beisetzung erfolgt einem Baum zugeordnet. (3) Die Gräber im Baumhain sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadtverwaltung. (4) Jeder Baum erhält einen Gedenkstein, auf welchem die Namen der Verstorbenen auf Wunsch angebracht werden können. Die Gestaltung legt die Stadt für das jeweilige Gräberfeld fest. Auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen besteht die Möglichkeit im Zusammenhang mit der Beisetzung und an Gedenktagen Schnittblumen, Pflanzen, Schalen, Vasen für maximal 10 Tage abzulegen oder abzustellen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind diese zu entfernen. Unberechtigt abgelegte Pflanzen und Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung sinngemäß.

§ 14a – Urnengräber im Gemeinschaftsfeld

(1) Es werden Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber im Gemeinschaftsfeld mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet.

(2) Die Gräber werden nur im Zusammenhang mit einem Pflegevertrag über die Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG und einem Vertrag mit der NETZWERK STEIN, Steinmetz + Bildhauer Genossenschaft eG vergeben. Im Preis sind die Kosten der Bepflanzung und Pflege für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit und für das Grabmal enthalten. Die Grabstätte wird über den Friedhofsträger erworben.

(3) Das Abstellen von Gegenständen, die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung sinngemäß.

§ 14 b

Urnenwände (Urnennnischen)

(1) Es werden Urnenreihennischen und Urnenwahlnischen eingerichtet.

(2) Alle Urnennischen werden von der Stadt mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen.

(3) Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe und Form auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nutförmig gehauene bzw. eingravierte, getönte Buchstaben und Ornamente. Die Farbtöne für die Schrift legt die Stadt für die jeweilige Urnenwand fest.

(4) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Urnenwänden ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Entgegen diesen Vorgaben an den Verschlussplatten angebrachte Gegenstände werden ohne vorherige Ankündigung von der Stadt auf Kosten der nutzungs-/verfügungsberechtigten Person entfernt. Auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen besteht die Möglichkeit im Zusammenhang mit der Beisetzung und an Gedenktagen Schnittblumen, Pflanzen, Schalen, Vasen für maximal 10 Tage abzulegen oder abzustellen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist sind diese zu entfernen. Unberechtigt abgelegte Pflanzen oder Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 – Auswahlmöglichkeit

(1) Mit Ausnahme des „Alten Friedhofs Stetten“ und des „Alten Friedhofs Leinfelden“ werden auf allen Friedhöfen Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Zusätzlich können auch Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Auf dem Waldfriedhof Leinfelden werden darüber hinaus Grabfelder mit künstlerischen Gestaltungsvorschriften in bevorzugter Lage angeboten. Die Festlegungen erfolgen in Belegungsplänen. Die Verwaltung ist ermächtigt, die Pläne zu erstellen und fortzuschreiben.

(2) Bei der Auswahl einer Grabstätte wird der Antragsteller auf die Wahlmöglichkeiten hingewiesen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabmale dürfen eine Höhe von maximal 1,20 m nicht überschreiten. Im Übrigen beurteilt sich die zulässige Höhe des Grabmals an der Anpassung in die jeweilige Umgebung.

(3) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrs-sicherheit als Stellkanten innerhalb der Grabfläche anzubringen. Die Mindeststärke muss 6 cm betragen. Ihre Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten. Entsprechendes gilt für Grababdeckplatten.

(4) Der jeweilige seitliche Abstand des Grabmals von der Grabkante muss bei Einfachgrabstätten mindestens 20 cm, bei Mehrfachgrabstätten mindestens 30 cm betragen. Der Abstand zur jeweiligen Stirnseite der Grabstätte darf 10 cm, zum Fahrweg 20 cm nicht unterschreiten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(5) Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. Die Mindeststeinstärke von 16 cm darf bei stehenden Grabmalen nicht unterschritten werden. Bei Urnen- und Kindergräbern ist auch eine Mindeststeinstärke von 14 cm ausreichend. Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke mindestens 8 cm betragen. (6) Die Grabzwischenwege werden von der Stadt mit Trittplatten belegt oder mit Gras bepflanzt.

(7) Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt in den Böden städtischer Friedhöfe nicht zu gefährden, muss der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoff auf mindestens der Hälfte der Grabfläche möglich sein. Dies gilt neben der Aufstellung von Grabsteinen und Abdeckplatten auch für die Einrichtung von Kiesabdeckungen auf Folienuntergrund oder andere Formen einer Abdeckung. Ausgenommen davon sind Urnengräber.

§ 17 – Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabeinfassungen aller Art sind nicht zugelassen (ausgenommen Pflanzen).

(2) Die Grabzwischenwege werden von der Stadt mit Tritt- bzw. Schrittplatten belegt.

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des

§ 16 Absatz 1,2,4,5 und Absatz 7.

§ 18 – Grabfelder mit künstlerischen Gestaltungsvorschriften

(1) Über die Vorschriften des § 17 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus werden nur Grabmale zugelassen, die ausschließlich künstlerisch gestaltet sind.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichwertig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff (ausgenommen Mattschliff) sind nicht zulässig.

b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente, Symbole und Tönungen von Inschriften sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

e) Asymmetrische Formen sowie asymmetrische Aufteilungen jeder Art bei Grabmalen müssen besonders genehmigt werden.

f) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Rauminhalten und Maßbegrenzungen zulässig:

Raum- größte Mindest- größte Höhe

inhalt Fläche stärke bzw. Länge

qm qm m m

a) Auf einstelligen Grabstätten 0,10 0,5 0,18 1,30

b) Auf zweistelligen Grabstätten 0,15 0,7 0,20 1,60

Bei besonders gestalteten Grabmalen dürfen der Rauminhalt und die größte Ansichtsfläche um 10 % abweichen.

Bei Grabmalen auf mehr als zweistelligen Grabstätten ist pro qm Fläche ein Zuschlag von 0,05 cbm zum Rauminhalt zulässig.

Die angegebenen Mindeststärken müssen unbedingt eingehalten werden. Die Grabmalhöhe wird vom Zwischenweg aus gemessen.

Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(5) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1, insbesondere in Fällen besonderer Gestaltung der Grabmale, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 19 – Genehmigungserfordernis

(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt errichtet, angebracht, verändert oder versetzt werden. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 20 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 21 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Standsicherheit wird einmal jährlich nach der Frostperiode durch Druckprobe von der Stadt geprüft.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 22 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten durch den Verfügungsberechtigten (Bestattungspflichtigen) bzw. Nutzungsberechtigten, so kann sie die Stadt gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die Stadt kann einen Rückschnitt auf Kosten der nutzungs-/verfügungs-berechtigten Person anordnen. Überschreitet die Bepflanzung die Grabgrenzen und ein Rückschnitt ist nicht möglich, ist diese durch die nutzungs-/verfügungs-berechtigte Person auf deren Kosten zu entfernen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(7) In Grabfeldern mit künstlerischen Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.

§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In diesem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Benutzung der Aufbahrungsräume

§ 25 – Benutzung

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe und ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3, 4, 5 und 6 verstößt,
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1).
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (§ 21 Abs. 1).

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 30 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.

Otto Ruppaner Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Leinfelden-Echterdingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Leinfelden-Echterdingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 70xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Leinfelden-Echterdingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Leinfelden-Echterdingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 640 € (Urne) bzw. 1.534 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Leinfelden-Echterdingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 70xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Leinfelden-Echterdingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €