Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2021 · Friedhofssatzung: 01.04.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.330 € Aufgeführt als 'Reihengrab' (Einheimische); Auswärtige: 2.220 € |
| Sargwahlgrab | 1.990 € Aufgeführt als 'Wahlgrab in der Reihe' (Einheimische); weitere Optionen: 2.330 € (besondere Lage), 2.250 € (Rasenerdwahlgrab); Auswärtige teurer |
| Urnenreihengrab | 620 € Einheimische; Auswärtige: 1.030 € |
| Urnenwahlgrab | 1.120 € Einheimische; Auswärtige: 1.870 €; zzgl. Rasenurnenwahlgrab im Friedhain 1.250 € |
| Urnengrab anonym | 620 € Aufgeführt als 'anonymes Urnenreihengrab' (620 €) und '(dauergepflegtes) Urnengemeinschaftsgrab' (670 €) für Einheimische |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 690 € / 345 € / 100 € Aufgeführt als Totengräbergebühren/Grabherstellung: Erdbestattung >10 J. 690 €, <=10 J. 345 €, Urnengrab 100 € (getrennt von Grabnutzungsgebühr) |
| Trauerhalle / Halle | 340 € Aufgeführt als 'Benutzung der Aussegnungshalle' |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
A III, 4
STADT NEUFFEN
Landkreis Esslingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 23. Februar 2021 die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundlage
Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet: 1.1 wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 1.2 wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet: 2.1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, 2.2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht: 1.1 bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
2
1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
- 1. Die Gebühren betragen: 1.1 für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals: 1.1.1 eines einfachen Holzkreuzes ohne Sockel (gebührenfrei) 1.1.2 aller sonstigen Grabmale einschließlich Sockel 29,00 € 1.2 für die Genehmigung einer Umbettung oder Öffnung eines Grabes 75,00 €
- 2. Für Amtshandlungen, für die § 4 Ziff. 1 keine Gebührenfestsetzung enthält, gilt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sowie die Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 5
Benutzungsgebühren
1. Totengräbergebühren
| 1.1 | Grabherstellung bei einer Erdbestattung | |
|---|---|---|
| a) Personen nach Vollendung des 10. Lebensjahres | 690 € | |
| b) Ungeborene/Fehlgeburten und Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres | 345 € | |
| 1.2 | Sargversenkungsapparat | 40 € |
| 1.3 | Friedhofsaufsicht bei einer Erdbestattung | 100 € |
| 1.4 | Zuschlag für Erdbestattungen außerhalb der laufenden Grabreihen (je Grabstelle) | 105 € |
| 1.5 | Grabherstellung bei einer Urnenbeisetzung | |
| a) Herstellung eines Urnengrabes | 100 € | |
| b) Öffnen und Schließen einer Urnenstele | 50 € | |
| 1.6 | Friedhofsaufsicht bei einer Trauerfeier | 175 € |
| 1.7 | Friedhofsaufsicht bei einer Beisetzungsfeier | 100 € |
| 1.8 | Zuschlag für Bestattungen/Trauerfeiern am Samstag | 350 € |
| 1.9 | Bestattungsordnertätigkeit (bei Fremdbestattern) | 100 € |
3
1.10 Für die Vornahme von Umbettung, Ausgrabung und nachträglicher Tieferlegung
- Erdbestattung 80 €
- Urne 55 €
2. Leichenhallengebühren
2.1 Benutzung der Aussegnungshalle 340 € 2.2 Benutzung der Leichenzelle
- bis zu 5 angefangenen Tagen 390 €
- je weiterer angefangener Tag 150 €
2.3 Benutzung der Orgel 35 €
§ 6
Grabnutzungsgebühren
1. Einheimische
| Reihengrab | je Grabstelle | 1.330 € |
|---|---|---|
| Kinderreihengrab | je Grabstelle | 530 € |
| Urnenreihengrab | je Grabstelle | 620 € |
| anonymes Urnenreihengrab | je Grabstelle | 620 € |
| Rasenerdreihengrab | je Grabstelle | 1.580 € |
| (dauergepflegtes) | je Grabstelle | 670 € |
| Urnengemeinschaftsgrab | ||
| Rasenurnenreihengrab im Friedhain | je Grabstelle | 620 € |
| Urnenwahlgrab | je Grabstelle | 1.120 € |
| Wahlgrab in der Reihe | je Grabstelle | 1.990 € |
| Wahlgrab in besonderer Lage | je Grabstelle | 2.330 € |
| Urnenstele | je Grabstelle | 1.630 € |
| Rasenerdwahlgrab | je Grabstelle | 2.250 € |
| Rasenurnenwahlgrab im Friedhain | je Grabstelle | 1.250 € |
| Zubettung einer Urne | 490 € |
4
2. Auswärtige
| Reihengrab | je Grabstelle | 2.220 € |
|---|---|---|
| Kinderreihengrab | je Grabstelle | 880 € |
| Urnenreihengrab | je Grabstelle | 1.030 € |
| anonymes Urnenreihengrab | je Grabstelle | 1.030 € |
| Rasenerdreihengrab | je Grabstelle | 2.640 € |
| (dauergepflegtes) Urnengemeinschaftsgrab | je Grabstelle | 1.110 € |
| Rasenurnenreihengrab im Friedhain | je Grabstelle | 1.030 € |
| Urnenwahlgrab | je Grabstelle | 1.870 € |
| Wahlgrab in der Reihe | je Grabstelle | 3.330 € |
| Wahlgrab in besonderer Lage | je Grabstelle | 3.880 € |
| Urnenstele | je Grabstelle | 2.720 € |
| Rasenerdwahlgrab | je Grabstelle | 3.750 € |
| Rasenurnenwahlgrab im Friedhain | je Grabstelle | 2.090 € |
| Zubettung einer Urne | 830 € |
Verlängerung des Nutzungsrechts bei Wahlgräbern:
1/20 der Gebühren nach § 6 für Erdbestattungen für jedes weitere Nutzungsjahr oder eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume; 1/15 der Gebühren nach § 6 für Urnenbestattungen für jedes weitere Nutzungsjahr oder eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume; 1/10 der Gebühren nach § 6 für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen für jedes weitere Nutzungsjahr oder eine davon anteilige Gebühr für kürzere Zeiträume.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen der Stadt Neuffen vom 1. Januar 2018 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim
5
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neuffen, 23. Februar 2021
Matthias Bäcker Bürgermeister