Friedhofsgebühren Nürtingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Nürtingen · Baden-Württemberg · PLZ 72622

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenverzeichnis gültig ab 01.02.2021 (Änderung vom 26.01.2021), letzte Änderung 19.12.2023; Gebührenübersicht Stand 03.04.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.798,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 3.1.1 (Erdreihengräber Waldfriedhof, Hauptfriedhof)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.025,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 4.1.1 i.V.m. § 4 Abs. 2 GebS (Erdwahlgrab in der Reihe, je Grabstelle, einstellig möglich)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
718,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 3.2.1 (Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
840,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 420 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 840 € für 2 Urnen (= Ø 420 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 4.2.2 i.V.m. § 14 Abs. 6 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.295,91 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenübersicht Stand 03.04.2025 (Waldfriedhof) i.V.m. Gebührenverzeichnis Nr. 3.2.2
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.312,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 3.2.4 (Urnenreihengrab im Baumgrabfeld für 1 Urne, kein Familienbaum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 900 € · Urne: 400 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.1.1 und 2.2.1 i.V.m. § 5 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.3.4

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenverzeichnis gültig ab 01.02.2021 (Änderung vom 26.01.2021), letzte Änderung 19.12.2023; Gebührenübersicht Stand 03.04.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürtingen vom 20.05.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2023 (konsolidierte Fassung, Stand 2023)

7.6

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 48. Ergänzung Dezember 2023 S A T Z U N G

ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN IM BESTATTUNGSWESEN (F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G)

vom 20.05.2014 mit Änderungen vom 26.01.2021 und 19.12.2023

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) m.W.v. 20.04.2013 und der §§ 2,11,13,14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GBl. S. 491) m.W.v. 01.01.2014 hat der Gemeinderat der Stadt Nürtingen am 20.05.2014 (mit letzter Änderung vom 19.12.2023) die nachstehende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensat-zung) als Satzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Zur Deckung ihres Aufwandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen erhebt die Stadt Nürtingen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner (m/w/d)

(1) Gebührenschuldner ist:

a) wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vor-genommen wird,

b) wer nach öffentlichem Recht, insbesondere nach §§ 21, 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, verpflichtet ist, die Leistung zu veranlassen,

c) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung über-nommen hat.

(2) Die Stadt ist bei der Wahl des Gebührenschuldners aus Absatz 1 frei. Mehrere Ge-bührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung, der Inanspruchnahme einer Leis-tung oder der Beendigung einer Amtshandlung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

7.6

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 48. Ergänzung Dezember 2023

§ 4 – Allgemeine Gebührenregelungen

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Die Gebührensätze für Wahlgräber beziehen sich auf jeweils eine Grabstelle. Bei mehrstelligen Gräbern ist das Nutzungsrecht für alle Grabstellen ab Beginn der ersten Ruhefrist zu erwerben.

§ 5 – Bestattungsgebühren

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Bestattungsgebühren für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen enthalten folgende Leistungen:

a) das Herstellen und Schließen des Grabes,

b) die Bestattung des Sarges in das Grab oder die Beisetzung der Urne in ein ano-nymes oder halbanonymes Grab,

c) die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung,

d) die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen (ohne Benutzung der beson-deren Einrichtungen 2.3.4 bis 2.3.7 Gebührenverzeichnis).

§ 6 – Ausgrabungen, Umbettungen

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren enthalten folgende Leistungen:

a) bei Ausgrabungen  Öffnen des Grabes  Entnahme des Sarges oder der Urne  Schließen des Grabes

b) bei Umbettungen  Leistungen nach a)  Öffnen des neuen Grabes  Beisetzen des Sarges oder der Urne  Schließen des Grabes

§ 7 – Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz je-weils festgelegten Höhe.

7.6

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 48. Ergänzung Dezember 2023

§ 8 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 07.02.1995 mit Änderungen vom 15.06.1999, 26.06.2001, 22.12.2009 und 13.12.2011 außer Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 01.07.2014 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbe-stimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

Die Änderungssatzung vom 26.01.2021 mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.02.2021 in Kraft. Für Leistungen, die bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurden und erst nach dem 01.02.2021 zu entrichten sind, gelten die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Antrags gegolten haben.

Die Änderungssatzung vom 19.12.2023 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntma-chung erstmals in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzung unberührt. Für Entgelte, die nach dem 31. Dezember 2022, jedoch vor dem Tag der öffent-lichen Bekanntmachung entstanden sind, geltend insoweit die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Umsatzsteuergesetz. Für Entgelte, die vor dem 01.01.2023 entstanden sind, jedoch erst nach dem 31.12.2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Sat-zungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Amtliche Bekanntmachung am 30.05.2014 Amtliche Bekanntmachung der Änderung vom 26.01.2021 am 29.01.2021 Amtliche Bekanntmachung der Änderung vom 19.12.2023 am 09.01.2024

7.6

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 48. Ergänzung Dezember 2023 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nürtingen vom 20.05.2014, geändert durch Satzung vom 26.01.2021 Gültig ab 01.02.2021 Gebühren-nummer Gebührenart/ Leistungsbeschreibung Gebührensatz Euro 1.1 1.1.1 1.1.2

1.2 1.2.1 1.2.2

1.3

1.4 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3

2.2 2.2.1 2.2.2

2.3 2.3.1

2.3.2 2.3.3

2.3.4

2.3.5

2.3.6 2.3.7 2.3.7.1

2.3.7.2 2.3.7.3 2.3.8 2.3.9 Verwaltungsgebühren

Zulassung von Gewerbetreibenden auf Dauer im Einzelfall

Grabmalgenehmigung Aufstellung, Ablehnung oder Größenveränderung Zuschlag für Befreiungen

Genehmigung oder Ablehnung der Umbettung oder Öffnung je Erd- oder Urnengrab

Gebühr für die Umschreibung des Nutzungsrechts

Bestattungsgebühren

Erdbestattungen Erwachsene und Kinder über 10 Jahre Kinder bis 10 Jahre Schmetterlingskind (Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene)

Urnenbeisetzungen Aschen Aschen im Baumgrab

Zuschläge bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen Zuschlag zur Grundgebühr für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre bei einer Bestattung in 2,40 m Tiefe (doppeltief) Grabaushub über Normalgröße Sonderleistungen bei Bestattungen, soweit nicht unter 2.3.1,2.3.2 geregelt, werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet: Je angefangene halbe Stunde pro Mann Nutzung Aufbahrungsraum pro angefangener Tag (erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag) Nutzung Kühlraum pro angefangener Tag (erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag) Nutzung Kühlraum für rituelle Waschungen Nutzung Aussegnungshalle Waldfriedhof, Neckarhausen, Reudern, Zizishausen pauschal Raidwangen nach Umbau zur geschlossenen Halle Raidwangen, Hardt (überdachte Abschiedsplätze) Abschiedsraum (max. 16 Pers.) Waldfriedhof pauschal Bereitstellung von Sargträgern, pro Träger Beisetzung einer Urne durch die Friedhofsverwaltung (ausgenommen anonyme und halbanonyme Gräber, s. § 5b)

153,00 51,00

76,00 153,00

153,00

51,00

900,00 400,00 180,00

400,00 428,00

111,00 78,00

19,00 60,00

114,00

114,00

300,00

gebührenfrei 63,00 72,00 72,00

7.6

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 48. Ergänzung Dezember 2023 Gebühren-nummer Gebührenart/ Leistungsbeschreibung Gebührensatz Euro 3.1 3.1.1 3.1.2

3.1.3

3.1.3.1

3.1.4

3.2 3.2.1

3.2.2

3.2.3

3.2.4 Grabnutzungsgebühren für Reihengräber

Erdreihengräber Waldfriedhof, Reudern Hardt, Neckarhausen, Oberensingen, Raidwangen, Zizishausen Rasengrabfeld Waldfriedhof, Reudern, davon 1.335,00 € Pflegeleistungen Rasengrabfeld Neckarhausen, davon 1.113,00 € Pflegeleistungen Schmetterlingsgrabfeld Waldfriedhof (Grabfeld für Totgeburten, Fehlgeburten und Un-geborene)

Urnenreihengräber

25 Jahre 20 Jahre

25 Jahre

6 Jahre

15 Jahre

1.798,00 1.438,00

3.133,00

2.551,00

gebührenfrei

718,00

1.089,00

1.209,00

1.312,00 Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag Reudern, Neckarhau-sen Anonymes Grabfeld der Ungenannten Waldfriedhof, Hardt, davon 370,00 € Pflegeleistungen Halbanonymes Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal Waldfried-hof, Zizishausen, in Konzeption: Oberensingen, davon 370,00 € Pflegeleistungen Baumgräber Waldfriedhof, Neckarhausen, davon 593,00 € Pflegeleistungen

Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber Gebühr pro Jahr Gesamt-gebühr 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.1.4

4.1.5

4.1.6 4.1.7 4.1.8

4.2 4.2.1 4.2.2

4.2.3 Erdwahlgräber je Grabstelle in der Reihe Waldfriedhof, Reudern in der Reihe Oberensingen in der Reihe doppeltief Waldfriedhof in der Reihe doppeltief Hardt, Oberensingen, Raidwangen Rasengrabfeld Waldfriedhof davon 1.335,00 € Pflegeleistungen außer der Reihe Waldfriedhof außer der Reihe Hardt Kindergräber Waldfriedhof, Hardt, Raidwangen, Reudern, Zizishausen

Urnenwahlgräber max. 5 Urnen (alle Friedhöfe) max. 2 Urnen (Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflege-vertrag) Waldfriedhof, Raidwangen, Reudern Familienbaumgrab (max. 5 Urnen) Waldfriedhof, davon 890,00 € Pflegeleistungen

25 Jahre 20 Jahre 25 Jahre 20 Jahre

25 Jahre

25 Jahre 20 Jahre 15 Jahre

15 Jahre

81,00 81,00 85,00 85,00

134,00

162,00 162,00 25,00

69,00 56,00

175,00

2.025,00 1.620,00 2.125,00 1.700,00

3.350,00

4.050,00 3.240,00 375,00

1.035,00 840,00

2.625,00

7.6

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 48. Ergänzung Dezember 2023 Gebühren-nummer Gebührenart/ Leistungsbeschreibung Gebührensatz Euro 5.

5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3

5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3 5.2.4 5.2.5

9.9.9

Sonstige Gebühren

Zubettungen in ein bestehendes Erdgrab* einer Urne / eines Sarges von Kleinkindern bis 6 Monate von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen

Ausgrabungen, Umbettungen Ausgrabung von Verstorbenen Ausgrabung einer Urne - Übergabe an Bestatter Ausgrabung einer Urne - zum Versand nach auswärts Umbettung von Verstorbenen (einschließlich Ausgrabung) Umbettung einer Urne (einschließlich Ausgrabung)

Kostenersatz und Auslagenerstattung

597,00 gebührenfrei gebührenfrei

852,00 271,00 326,00 1.691,00 600,00

Erläuterungen zu den Gebühren:

Pflegeleistungen für die Dauer der Ruhe-/Nutzungszeit werden genannt, da auf diese ab 2023 Umsatzsteuer nach § 2b UStG abgeführt werden muss. *ggf. zzgl. Verlängerungsgebühr Grab

Gebührenübersicht der Friedhöfe der Stadt Nürtingen – Grabarten, Ruhefristen und Gebühren (Stand 03.04.2025)

Ruhefrist Übersicht Grabarten und sonstige Gebühren der einzelnen Friedhöfe der Stadt Nürtingen in Jahren Gesamtgebühr Gebühr pro Jahr

Waldfriedhof Nürtingen Erdreihengrab, einstellig 25 1.798,00 € Erdreihengrab, im Rasengrabfeld 25 3.133,00 € Erdreihengrab, im Schmetterlingsgrabfeld (für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene) 6 gebührenfrei Erdwahlgrab in der Reihe, ein- und zweistellig, einfachtief (je Grabstelle) 25 2.025,00 € 81,00 € Erdwahlgrab in der Reihe, ein- und zweistellig, einfachtief (je Grabstelle) in Rasengrabfeldern 25 3.350,00 € 134,00 € Erdwahlgrab in der Reihe, einstellig im muslimischen Grabfeld 25 2.025,00 € 81,00 € Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 375,00 € 25,00 € Erdwahlgrab außer der Reihe, ein-, zwei- und mehrstellig, einfachtief im Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschrift (je Grabstelle) 25 4.050,00 € 162,00 €

Urnenreihengrab im Grabfeld der Ungenannten (anonymes Grabfeld) 15 1.295,91 € Urnenreihengrab im halbanonymen Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal 15 1.438,71 € Urnenreihengrab im Baumgrabfeld 15 1.312,00 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Plattenwegen (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Komplettabdeckung und Rasenwegen (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 € Urnenwahlgrab im Baumgrabfeld (Familienbaum, maximal 5 Urnen) 15 2.625,00 € 175,00 € Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag (maximal 2 Urnen) 15 840,00 € 56,00 €

Friedhof Oberensingen Erdreihengrab, einstellig 20 1.438,00 € Erwahlgrab in der Reihe, einstellig, einfachtief 20 1.620,00 € 81,00 € Urnenreihengrab im halbanonymen Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal 15 1.438,71 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Plattenwegen (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 €

Friedhof Hardt Erdreihengrab, einstellig 20 1.438,00 € Erdwahlgrab in der Reihe, einstellig, doppeltief 20 1.700,00 € 85,00 € Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 375,00 € 25,00 € Erdwahlgrab außer der Reihe, zweistellig, einfachtief 20 3.240,00 € 162,00 € Urnenreihengrab im Grabfeld der Ungenannten mit Option auf eine Namenstafel an der Skulptur 15 1.295,91 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Einfassung der Gräber (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 €

Friedhof Neckarhausen Erdreihengrab, einstellig 20 1.438,00 € Erdreihengrab, im Rasengrabfeld 20 2.551,00 € Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag 15 718,00 € Urnenreihengrab im Baumgrabfeld 15 1.312,00 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Plattenwegen (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 €

Friedhof Raidwangen Erdreihengrab, einstellig 20 1.438,00 € Erdwahlgrab in der Reihe, einstellig, doppeltief 20 1.700,00 € 85,00 € Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 375,00 € 25,00 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Plattenwegen (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 € Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag (maximal 2 Urnen) 15 840,00 € 56,00 €

Friedhof Reudern Erdreihengrab, einstellig 25 1.798,00 € Erdreihengrab, im Rasengrabfeld 25 3.133,00 € Erdwahlgrab in der Reihe, zweistellig, einfachtief 25 4.050,00 € 162,00 € Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 375,00 € 25,00 € Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag 15 718,00 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Plattenwegen (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 € Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag (maximal 2 Urnen) 15 840,00 € 56,00 €

Friedhof Zizishausen Erdreihengräber, einstellig 20 1.438,00 € Kinderwahlgrab für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 375,00 € 25,00 € Urnenreihengrab im halbanonymen Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal 15 1.438,71 € Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Plattenwegen (maximal 5 Urnen) 15 1.035,00 € 69,00 € Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren Erdbestattungen, Erwachsene und Kinder über 10 Jahre 900,00 € Erdbestattungen, Kinder bis 10 Jahre 400,00 € Schmetterlingskind (Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene) in Bestandsgräbern 180,00 € Schmetterlingskind (Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene) im Schmetterlingsgrabfeld 214,20 € Urnenbeisetzungen, Aschen 400,00 € Urnenbeisetzungen, Aschen im Baumgrab 428,00 € Urnenbeisetzungen im anonymen und halbanonymen Grabfeld 476,00 € Zuschlag bei doppeltiefen Bestattungen 111,00 € Grabaushub über Normalgröße 78,00 € Nutzung Aufbahrungsraum pro angefangener Tag (erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag) 60,00 € Nutzung Kühlraum pro angefangener Tag (erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag) 114,00 € Nutzung Kühlraum für rituelle Waschungen 114,00 € Nutzung Aussegunungshalle 300,00 € überdachter Abschiedsplatz Hardt gebührenfrei Abschiedsraum Waldfriedhof (maximal für 16 Personen bei Trauerfeiern mit Urne) 63,00 € Bereitstellung von Sargträgern, pro Träger 72,00 € Beisetzung einer Urne durch die Friedhofsverwaltung (ausgenommen anonyme und halbanonyme Gräber) 72,00 € Zubettung in bestehendes Erdgrab einer Urne / eines Sarges (ggf. zzgl. Verlängerungsgebühr Grab) 597,00 € Zubettung in bestehendes Erdgrab von Kleinkindern bis 6 Monate (ggf. zzgl. Verlängerungsgebühr Grab) gebührenfrei Zubettung in bestehendes Erdgrab von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen gebührenfrei Ausgrabung von Verstorbenen 852,00 € Ausgrabung einer Urne - Übergabe an Bestatter 271,00 € Ausgrabung einer Urne - zum Versand nach auswärts 326,00 € Umbettung von Verstorbenen (einschließlich Ausgrabung) 1.691,00 € Umbettung einer Urne (einschließlich Ausgrabung) 600,00 €

Verwaltungsgebühren Zulassung von Gewerbetreibenden auf Dauer 153,00 € Zulassung von Gewerbetreibenden im Einzelfall 51,00 € Grabmalgenehmigung (Aufstellung, Ablehnung oder Größenveränderung) 76,00 € Grabmalgenehmigung (Zuschlag für Befreiungen) 153,00 € Genehmigung oder Ablehnung der Umbettung oder Öffnung je Erd- oder Urnengrab 153,00 € Gebühr für die Umschreibung des Nutzungsrechts eines Grabs 51,00 €

Stand: 03.04.2025

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 21.03.2023 (in Kraft seit 15.04.2023); Friedhofsgebührensatzung vom 20.05.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.12.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Nürtingen vom 21.03.2023 (in Kraft seit 15.04.2023)

7.7

FRIEDHOFSSATZUNG

vom 21.03.2023

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.03.2023 die nachstehende Friedhofs-satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle Friedhöfe der Stadt Nürtingen:

Waldfriedhof Friedhof in Oberensingen Friedhof im Stadtteil Hardt Neckarhausen Raidwangen Reudern Zizishausen

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Nürtingen. Sie dienen der Bestattung

  1. 1. von Personen, die beim Ableben Einwohner der Stadt Nürtingen waren
  2. 2. in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz
  3. 3. von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Ein- wohner der Stadt ist
  4. 4. Verstorbener, die ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab (§14) besaßen oder deren Bestattung die nutzungsberechtigte Person eines vorhande- nen Wahlgrabs zulässt.

(2) Einwohnern gleichgestellt sind Verstorbene, die ihren Hauptwohnsitz in Nürtin-gen wegen des Umzugs in ein Pflegeheim / Seniorenwohnheim oder wegen der Aufnahme in häusliche Pflege aufgegeben haben.

(3) Wenn es die Anzahl belegbarer Gräber zulässt, können mit Zustimmung der jeweiligen Friedhofsverwaltung

  1. 1. Verstorbene mit Bezug zu Nürtingen, Oberensingen bzw. den Stadtteilen auf dem Waldfriedhof, Verstorbene mit Bezug zu den Stadtteilen auch auf dem jeweiligen Stadtteilfriedhof

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 47. Ergänzung Juli 2023 1 7.7

  1. 2. Verstorbene mit in Nürtingen, Oberensingen bzw. den Stadtteilen woh- nenden Angehörigen, welche das Nutzungsrecht übernehmen, auf dem Waldfriedhof
  2. 3. Verstorbene mit in den Stadtteilen Raidwangen, Reudern und Zizishausen wohnenden Angehörigen, welche das Nutzungsrecht übernehmen, auch auf dem jeweiligen Stadtteilfriedhof bestattet werden.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 3 – Bestattungsort

(1) Hauptfriedhof ist der Waldfriedhof. Auf ihm sind die Einwohner der Kernstadt sowie Bewohner von Nürtinger Pflege- und Seniorenheimen zu bestatten. Ver-storbene aus den Stadtteilen und Oberensingen können auf dem Waldfriedhof bestattet werden.

(2) Auf den Stadtteilfriedhöfen und dem Friedhof Oberensingen werden grundsätz-lich verstorbene Einwohner des jeweiligen Stadtteils bzw. Oberensingens be-stattet.

(3) Friedhofsverwaltung in den Stadtteilen ist die jeweilige Ortschaftsverwaltung.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind nur während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erwei-tern.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Alle haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) Druckschriften zu verteilen,

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d) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzula-gern oder Abfall von außen auf dem Friedhof zu entsorgen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Gräber unberechtigterweise zu betreten,

f) zu rauchen,

g) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

h) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken zu erstellen oder zu verwerten,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde,

j) auf Rasenflächen zu lagern.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen sind 7 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann die Dauer der Zulassung und den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu-verlässig sind. Die Friedhofsverwaltung kann geeignete Nachweise verlangen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung zu beachten und haften für alle Schäden, die sie auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten der Fried-höfe durchgeführt werden. Hierzu können die befestigten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht überschreiten. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhö-fen keinerlei Erdaushub ablagern. Abgeräumte Grabmale, Einfassungen und Fundamente sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur klein und unauffällig und nicht auf der Vorder-seite des Grabmals angebracht werden. Hinweise der pflegenden Gärtnerbe-triebe können an dezenter Stelle unter Einhaltung der Vorgaben der Friedhofs-verwaltung angebracht werden.

(6) Verstoßen Gewerbetreibende gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 oder sind die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben,

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kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit / auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einheitliche Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über „Einheitliche Ansprechpartner“ für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesver-waltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwen-dung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes mit den nach dem Be-stattungsgesetz erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. Wird eine Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht oder die Zustimmung der nutzungsberech-tigten Person nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen, Samstagen und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden keine Bestattungen durchgeführt.

(3) Zur Wahrung eines geordneten Betriebsablaufs wird die Dauer der Trauerfeiern in den Aussegnungshallen / dem Abschiedsraum auf 30 Minuten begrenzt. Auf Antrag sind im Einzelfall Ausnahmen möglich.

(4) Trauerfeiern können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehe-nen oder abgestimmten Stelle abgehalten werden.

(5) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestat-tung. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kön-nen die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Sarg ist 10 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(6) Angehörige können den Sarg Verstorbener oder die Urne mit der Asche Ver-storbener zum Grab tragen.

(7) Verstorbene, die nicht rechtzeitig nach Eintritt des Todes bzw. nach Freigabe der Staatsanwaltschaft bestattet sind, werden auf Kosten der bestattungspflich-tigen Personen von Amts wegen in einem Erdreihengrab bestattet. Aschen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten der bestattungspflichtigen Person in einem Urnenreihengrab bestattet.

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§ 8 – Särge und Überurnen

(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Aschenbestattungen in Urnen vorzunehmen. Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung abgesehen werden.

(2) Die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der Verstorbenen bzw. die Urnen oder Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die Zersetzung inner-halb der Ruhezeit möglich ist. Sie dürfen die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändern. Ausnahmsweise zugelassen sind Metallsärge bei Überführungen aus dem Ausland.

(3) Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in besonderen Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzu-holen.

(4) Die Urne oder Überurne darf einen Durchmesser von 25 cm nicht überschreiten und höchstens 30 cm hoch sein. Sollen größere Urnen verwendet werden, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 9 – Herstellen der Gräber

(1) Das Herstellen der Gräber erfolgt durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten.

(2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist, soweit für die Herstellung des Grabes erforderlich, durch die nutzungsberechtigte Person mindestens 3 Werktage vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen.

(3) Sofern für das Herstellen der Gräber Grabmale o. ä. durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, hat die nutzungsberechtigte Person der Stadt die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

(4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne in der Regel 50 cm.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit von Erdbestatteten beträgt auf dem:

  • Friedhof Hardt 20 Jahre
  • Friedhof Neckarhausen 20 Jahre
  • Friedhof Oberensingen 20 Jahre
  • Friedhof Raidwangen 20 Jahre
  • Friedhof Zizishausen 20 Jahre
  • Friedhof Reudern 25 Jahre

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  • Waldfriedhof 25 Jahre

Auf allen Friedhöfen beträgt die Ruhezeit für

  • Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres versterben: 15 Jahre
  • Totgeburten sowie Fehlgeburten und Ungeborene: 6 Jahre

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen: 15 Jahre

(3) Ist zu befürchten, dass Verstorbene in Metallsärgen oder in Särgen mit Metall-einsatz (bei Überführung aus dem Ausland) innerhalb der Ruhezeit nicht aus-reichend verwesen, ist eine längere Ruhezeit festzusetzen.

§ 11 – Umbettungen / Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen während der Ruhezeit, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmi-gung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung von Verstorbenen ist in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls zulässig. Die Umbettung aus einem Reihen-grab in ein anderes Reihengrab ist innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbe-nen) oder Urnen mit Aschen Verstorbener können mit Genehmigung der Fried-hofsverwaltung ausgegraben und in einem anderen geeigneten Grab bestattet werden.

(4) Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person des Grabs.

(5) Die Umbettung / Ausgrabung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Diese be-stimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung / Ausgrabung.

(6) Die Antragsteller haben Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung / Ausgrabung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. GRÄBER

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Gräber auf den Friedhöfen sind Eigentum der Stadt. An ihnen können auf Antrag Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

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(2) Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.

(3) Die Gräber werden unterschieden in:

  • Reihengräber (§ 13)
  • Wahlgräber (§ 14)

Die angebotenen Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen sind in Anlage 1 dieser Friedhofssatzung aufgeführt.

(4) Ein Anspruch auf die Überlassung eines Grabs in bestimmter Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(7) Voraussetzung für die Vergabe eines Grabs / Nutzungsrechts im Urnengemein-schaftsgrabfeld mit Pflegevertrag ist das Vorliegen der hierfür vorgesehenen Verträge für die Dauergrabpflege, und ggf. das Grabmal mit den jeweiligen Ge-nossenschaften.

§ 13 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle nur für die Dauer der jeweiligen Ruhe-zeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Grabs ist nicht möglich. Nutzungs-berechtigte Person ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer sich lt. Bestattungsantrag dazu verpflichtet hat, für die Bestattung zu sorgen,

b) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

c) der Inhaber / die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt,

d) der Erbe / die Erbin.

(2) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab um-gewandelt werden.

(3) In jedem Reihengrab darf nur eine verstorbene Person oder eine Aschenurne bestattet werden. Aschenurnen sowie verstorbene Kleinkinder bis zu einem Alter von 6 Monaten können in ein Erdreihengrab zugebettet werden, sofern die verbleibende Ruhezeit noch 15 Jahre beträgt. Das Gleiche gilt für Totgeburten sowie Fehlgeburten und Ungeborene, sofern die verbleibende Ruhezeit 6 Jahre beträgt.

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§ 14 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen. Es wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen, das der jeweiligen Ruhezeit (§ 10) entspricht und verlängerbar ist. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Verleihung oder die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern.

(2) Auf allen Friedhöfen können Nutzungsrechte nur anlässlich eines Bestattungs-falls erworben werden. Für Erdwahlgräber außer der Reihe und Urnenwahl-gräber in Gemeinschaftsgrabfeldern mit Pflegevertrag können auf dem Wald-friedhof schon zu Lebzeiten Nutzungsrechte erworben werden. Es gelten die Regelungen des § 15 Abs. 5.

(3) In einem mehrstelligen Erdwahlgrab ist die Erdbestattung einer weiteren ver-storbenen Person nur möglich, wenn eine Grabstelle noch nicht belegt oder die Ruhezeit von einem der Bestatteten abgelaufen ist. Für doppeltiefe Gräber gilt Abs. 5.

(4) Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Ist dies nicht der Fall, muss das Nutzungsrecht entsprechend der notwendigen Ruhezeit verlängert werden. Dies gilt bei mehrstelligen Gräbern für alle Grabstellen.

(5) Sonderregelung für doppeltiefe Gräber Stadtteilfriedhöfe und Friedhof Oberen-singen: Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bis zur zweiten Bestattung (Erdbestattung oder Urnenbeisetzung) möglich (eingeschränktes Nutzungs-recht). Eine nochmalige Verlängerung ist ausgeschlossen. Für eine Zubettung nach der Zweitbelegung gilt § 13 Abs. 3 S. 2 und 3 entsprechend.

(6) In einem Urnenwahlgrab ist die Beisetzung von bis zu 5 Urnen möglich. In einem Urnenwahlgrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen möglich.

§ 15 – Inhalt des Grabnutzungsrechts an Wahlgräbern

(1) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab entsteht mit Aushändigung der Nut-zungsurkunde und Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Wird die Grabnutzungs-gebühr nicht bezahlt, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(2) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht in dem Wahlgrab bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen zu entscheiden.

(3) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen.

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(4) Gibt es im Fall des Ablebens der nutzungsberechtigten Person niemanden der das Nutzungsrecht übernehmen möchte, so geht das Nutzungsrecht in der Rei-henfolge nach § 13 Abs. 1 S. 3 auf die Angehörigen der verstorbenen Person mit deren Zustimmung über. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Eine Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur für volle Nutzungsjahre mög-lich. Die Mindestverlängerungszeit beträgt 3 Nutzungsjahre. Die jeweilige maxi-male Verlängerungszeit richtet sich nach den in § 10 Abs. 1 genannten Ruhe-zeiten. Bei Zubettungen von verstorbenen Kleinkindern bis zu einem Alter von 6 Monaten sowie Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen oder von Aschen ergibt sich die Mindestverlängerungszeit aus der Dauer der Ruhezeit der Zuge-betteten. Maßgeblich für die Berechnung des Nutzungsjahres ist immer der Tag des Ablaufs der ersten Ruhezeit. Der Antrag auf Verlängerung eines Nutzungs-rechts ist vor Ablauf der Nutzungszeit von der nutzungsberechtigten Person zu stellen.

(6) Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet wer-den. Während der laufenden Ruhezeit ist dies nur mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung möglich. Eine Rückerstattung der Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts erfolgt nicht.

V. GESTALTUNG DER GRÄBER

§ 16 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf allen Friedhöfen werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerich-tet. Die jeweiligen Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus Anlage 2.

(2) Auf dem Waldfriedhof besteht die Möglichkeit, ein Grab in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei An-meldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.

§ 17 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz und Standsicherheit Grabmale

(1) Jedes Grab ist so zu gestalten und so in die Umgebung einzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattung (Sockel, Grabeinfassung, Grababde-ckungen etc.) sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und dem neuesten Stand der Technik so zu fundamen-tieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sowie biege- und bruchfest sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, brechen oder sich senken. Die Stadt haftet nicht für die Standsicherheit, Biege-und Bruchsicherheit der Grabmale und sonstigen Grabausstattung.

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(3) Grabmale und sonstige Grabausstattung dürfen nur von fachkundigen Perso-nen errichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann entsprechende Nachweise verlangen.

(4) In Grabfeldern ohne Plattenwege ist sicherzustellen, dass zwischen den Grä-bern ein Mindestabstand von 30 cm eingehalten wird.

(5) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften, die Grabmale vorsehen, müssen diese innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung errichtet werden.

§ 18 – Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer

Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nach-weislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Be-seitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaa-ten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein be-währtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit her-gestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztver-äußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein sind oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundes-gebiet eingeführt wurden.

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§ 19 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstiger Grabab-deckung muss vorher durch die Friedhofsverwaltung schriftlich genehmigt werden. Ausgenommen hiervon ist das Anbringen von Name und Daten einer weiteren bestatteten Person. Antragsberechtigt ist die nutzungsberechtigte Person. Ohne Genehmigung sind provisorische Grabmale wie Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm sowie Holzkreuze, die nach der Bestattung ver-wendet werden, für die Dauer von zwei Jahren zulässig.

(2) Der Grabmalantrag ist vollständig auszufüllen, geforderte Unterlagen sind bei-zufügen.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung errichtete oder veränder-te Grabmale und sonstige Grabausstattung sind von der nutzungsberechtigen Person auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch bei Verstößen gegen die Vorschriften der Anlage 2.

(5) Ausnahmen von Abs. 1 für beispielsweise Gemeinschaftsgrabanlagen bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattung sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder z.B. durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Außerdem haftet sie für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen-den Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Gräber entstehen. Sie hat die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstiger Grabausstattung oder Teilen davon gefährdet, so ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer ange-messenen festgesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, dies auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu tun oder die Grabma-le und sonstige Grabausstattung oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofs-verwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal etc. aufzubewahren. Ist die nut-zungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein vierwöchiger Hinweis auf dem Grab.

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Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

§ 21 – Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung vom Grab entfernt werden. Dies gilt nicht bei Bestattungsfällen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige Grabausstattung durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-tung innerhalb einer angemessenen festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so kann diese die Grabmale und sonstige Grabausstattung im Wege der Er-satzvornahme nach Landesverwaltungs- vollstreckungsgesetz (LVwVG) selbst entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder Grabausstattung aufzubewahren. Ist die nutzungs- berechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein vierwöchiger Hinweis auf dem Grab.

VI. HERRICHTUNG UND ANLAGE DER GRÄBER

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Gräber sind im Rahmen der Vorschriften des § 17 herzurichten und dauernd zu pflegen. Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(2) Wird auf Gräbern entgegen der Vorgaben der Anlage 2 Grabschmuck unbe-rechtigt abgelegt, kann dieser von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfernt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Die nutzungsberechtigte Person entscheidet im Rahmen der Friedhofssatzung über die Gestaltung und die Pflege des Grabs. Für das Herrichten und Instand-halten des Grabs hat die nutzungsberechtigte Person zu sorgen. Die Verpflich-tung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Rückgabe des Grabs.

(4) Die Gräber sind innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung zu gestalten.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen An-lagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß entsprechend der Friedhofssatzung her-gerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer angemessenen festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein zweimonatiger Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird ggf. das Nutzungsrecht entzogen und das Grab von der Stadt im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVerwVG auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt und eingeebnet. Die Friedhofs-verwaltung ist zur Auf- bewahrung von Grabmal oder sonstiger Grabausstat-tung nicht verpflichtet.

VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 24 – Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von die-ser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verlet-zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
  2. 2. gegen § 5 Abs. 1 und 2 verstößt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  4. 4. als nutzungsberechtigte Person oder als Gewerbetreibende die Grabmale und sonstige Grabausstattung ohne/oder abweichend von der Genehmigung er- richtet (§ 19 Abs. 1) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattung nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

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VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 26 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung mit Anlagen 1 und 2 tritt am 15.04.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 09.11.2010 mit Änderungen vom 13.12.2011 und 20.05.2014 außer Kraft.

Amtliche Bekanntmachung vom 11.04.2023

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Anlage 1

Übersicht über die Nürtinger Friedhöfe und die darauf zur Verfügung stehenden Gräber

Ruhezeit/Nutzungszeit Waldfriedhof Nürtingen

  • Erdreihengräber

einstellig 25 Jahre im Rasengrabfeld im Schmetterlingsgrabfeld (Grabfeld für Totgeburten, Fehlgeburten und 6 Jahre Ungeborene)

  • Erdwahlgräber in der Reihe

ein- und zweistellig, einfachtief in den Rasengrabfeldern 25 Jahre Muslimische Gräber Kindergräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 Jahre

  • Erdwahlgräber außer der Reihe

ein-, zwei- oder mehrstellig, einfachtief im Grabfeld mit oder ohne 25 Jahre Gestaltungsvorschriften

  • Urnenreihengräber

im Grabfeld der Ungenannten (anonymes Grabfeld) im halbanonymen Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal 15 Jahre im Baumgrabfeld

  • Urnenwahlgräber

im Grabfeld mit Plattenwegen im Baumgrabfeld (Familienbaum) 15 Jahre im Grabfeld mit Komplettabdeckung und Rasenwegen im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag

Friedhof Oberensingen

  • Erdreihengräber

einstellig 20 Jahre

  • Erdwahlgräber in der Reihe

einstellig, einfachtief 20 Jahre

  • Urnenreihengräber

im halbanonymen Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal 15 Jahre

  • Urnenwahlgräber

im Grabfeld mit Plattenwegen 15 Jahre

Friedhof Hardt

  • Erdreihengräber

einstellig 20 Jahre

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  • Erdwahlgräber in der Reihe

einstellig, doppeltief 20 Jahre Kindergräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 Jahre

  • Erdwahlgräber außer der Reihe

zweistellig, einfachtief 20 Jahre

  • Urnenreihengräber

im Grabfeld der Ungenannten mit Option auf eine Namenstafel an der Skulptur 15 Jahre (anonymes Grabfeld)

  • Urnenwahlgräber

im Grabfeld mit Einfassung der Gräber 15 Jahre

Friedhof Neckarhausen

  • Erdreihengräber

einstellig 20 Jahre im Rasengrabfeld

  • Urnenwahlgräber

im Grabfeld mit Plattenwegen 15 Jahre

  • Urnenreihengräber

im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag 15 Jahre im Baumgrabfeld

Friedhof Raidwangen

  • Erdreihengräber

einstellig 20 Jahre

  • Erdwahlgräber in der Reihe

einstellig, doppeltief 20 Jahre Kindergräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 Jahre

  • Urnenwahlgräber

im Grabfeld mit Plattenwegen 15 Jahre im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag

Friedhof Reudern

  • Erdreihengräber

einstellig 25 Jahre im Rasengrabfeld

  • Erdwahlgräber in der Reihe

zweistellig, einfachtief 25 Jahre Kindergräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 Jahre

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 47. Ergänzung Juli 2023 16 7.7

  • Urnenreihengräber

im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag 15 Jahre

  • Urnenwahlgräber

im Grabfeld mit Plattenwegen 15 Jahre im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag

Friedhof Zizishausen

  • Erdreihengräber

einstellig 20 Jahre

  • Erdwahlgräber in der Reihe

Kindergräber für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 15 Jahre

  • Urnenwahlgräber

im Grabfeld mit Plattenwegen 15 Jahre

  • Urnenreihengräber

im halbanonymen Grabfeld mit Gemeinschaftsgrabmal 15 Jahre

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HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 47. Ergänzung Juli 2023 18 7.7

Anlage 2

Regelungen für Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

Die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze (§§ 17 und 22 der Friedhofssatzung) gelten für alle Grabfelder.

  1. 1. Grabfelder mit Erdreihengräbern Erdwahlgräbern in der Reihe Kinderwahlgräbern Erdwahlgräbern außer der Reihe
  1. 1.1. Ein Grabmal ist zu errichten. Maße Grabmal und sonstige Grabausstattung
  • Bei einstelligen Gräbern: Maximale Höhe 120 cm, maximale Breite 70 cm
  • Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: Maximale Höhe 120 cm, maximale Breite 120 cm
  • Bei Kindergräbern: Maximale Höhe 80 cm, maximale Breite 30 cm.

Ein etwaiger Sockel wird bei den Maßen nicht berücksichtigt. Für Sockel gelten untenstehende Regelungen ab 1.4. Für zwei- und mehrstellige Erdgräber sowie Kindergräber kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von Höhe und Breite zulassen.

  1. 1.2. Das Grabmal, einschließlich etwaiger aufgesetzter Schriften, Ornamente und Symbole, ist seitlich mit mindestens 15 cm, vorne und hinten mit mindestens 6 cm Abstand zum Grabrand aufzustel- len.
  1. 1.3. Für Grabeinfassungen dürfen nur Metalle mit matter Oberfläche, Natursteine, Holz verwendet wer- den. Grabeinfassungen aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 1.4. Grabeinfassungen, Sockel und Abdeckplatten dürfen maximal 10 cm aus dem gewachsenem Bo- den herausragen und sind innerhalb des Grabs zu verlegen. Bei Grabfeldern mit Plattenwegen sind Grabeinfassung, Sockel und Abdeckplatten mit einem Mindestabstand von 2 cm zu den Trittplat- ten zu verlegen.
  1. 1.5. Aus geologisch-bodenkundlichen Gründen darf die Abdeckung eines Grabes im Gesamten (Grab- mal, Sockel, Einfassung, Abdeckplatte, sonst. wasserundurchlässige Materialien etc.) nur bis zu einem Drittel der Grabfläche erfolgen.
  1. 1.6. Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten und nicht über das Grab hi- nausragen.
  1. 2. Grabfelder mit Erdwahlgräbern mit liegenden Grabmalen
  1. 2.1. Ein Grabmal ist zu errichten. Auf den Gräbern sind nur liegende Grabmale zulässig. Ein etwaiger Pultstein darf an der höchs- ten Stelle 50 cm nicht überschreiten. Maße Grabmal und sonstige Grabausstattung
  • Bei einstelligen Gräbern: Maximale Breite 70 cm
  • Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: Maximale Breite 120 cm.

Ein etwaiger Sockel wird bei den Maßen nicht berücksichtigt. Für Sockel gelten untenstehende Regelungen ab 2.4. Für zwei- und mehrstellige Erdgräber kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von der Breite zulas-sen.

  1. 2.2. Das Grabmal, einschließlich etwaiger aufgesetzter Schriften, Ornamente und Symbole, ist seitlich mit mindestens 15 cm, vorne und hinten mit mindestens 6 cm Abstand zum Grabrand aufzustel- len.
  1. 2.3. Für Grabeinfassungen dürfen nur Metalle mit matter Oberfläche, Natursteine, Holz verwendet wer- den. Grabeinfassungen aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 47. Ergänzung Juli 2023 19 7.7

  1. 2.4. Grabeinfassungen, Sockel und Abdeckplatten dürfen maximal 10 cm aus dem gewachsenem Bo- den herausragen und sind innerhalb des Grabs zu verlegen. Bei Grabfeldern mit Plattenwegen sind Grabeinfassungen, Sockel und Abdeckplatten mit einem Mindestabstand von 2 cm zu den Tritt- platten zu verlegen.
  1. 2.5. Aus geologisch-bodenkundlichen Gründen darf die Abdeckung eines Grabes im Gesamten (Grab- mal, Sockel, Einfassung, Abdeckplatte, sonst. wasserundurchlässige Materialien etc.) nur bis zu einem Drittel der Grabfläche erfolgen.
  1. 2.6. Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 150 cm nicht überschreiten und nicht über das Grab hinausragen.
  1. 3. Rasengrabfelder mit Erdrasenreihengräbern Erdrasenwahlgräbern in der Reihe einstellig Erdrasenwahlgräbern in der Reihe zweistellig
  1. 3.1. Ein Grabmal ist zu errichten. Maße Grabmale und sonstige Grabausstattung
  • Bei einstelligen Gräbern: Maximale Höhe 120 cm, maximale Breite 70 cm, maximale Tiefe 70 cm

einschl. Mährand

  • Bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: Maximale Höhe 120 cm, maximale Breite 120 cm,

maximale Tiefe 70 cm einschl. Mährand Ein etwaiger Sockel oder Mährand wird bei den Maßen nicht berücksichtigt. Für Sockel und Mährand gelten untenstehende Regelungen ab 3.3. Für zweistellige Erdgräber kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von Höhe und Breite zulas-sen.

  1. 3.2. Das Grabmal, einschließlich etwaiger aufgesetzter Schriften, Ornamente und Symbole, ist seit- lich mit mindestens 15 cm, vorne und hinten mit mindestens 6 cm Abstand zum Grabrand aufzu- stellen.
  1. 3.3. Sockelmaße einschl. Mährand
  • Bei einstelligen Gräbern: Maximale Breite 70 cm, Maximale Tiefe 70 cm
  • Bei zweistelligen Gräbern: Maximale Breite 120 cm, Maximale Tiefe 70cm.

Ein Mährand ist erdbündig herzustellen. Sockel dürfen maximal 10 cm aus dem gewachse-nem Boden herausragen.

  1. 3.4. Eine Bepflanzung, Einfassung oder Abdeckplatte ist nicht zulässig.
  1. 3.5. Grabschmuck sowie Blumen/Pflanzen in Topf/Schale/Vase können lediglich auf einem Sockel angebracht werden, der Mährand ist freizuhalten.
  1. 3.6. Das Streuen von Splitt ist in diesen Grabfeldern nicht zulässig.
  1. 4. Schmetterlingsgrabfeld Anonyme Erdreihengräber für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene.
  1. 4.1. Grabschmuck kann an einem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Eine individuelle Kenn- zeichnung, Bepflanzung, Grabmal, Einfassung etc. der Gräber in der Waldwiese ist nicht zulässig.
  1. 4.2. Die nutzungsberechtigte Person des Grabes hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflan- zung des Grabfeldes sowie die Art der Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabmals. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 5. Grabfelder mit Urnenwahlgräbern mit Plattenwegen bzw. Einfassungen auf dem Friedhof Hardt
  1. 5.1. Ein Grabmal ist zu errichten. Maße Grabmale und sonstige Grabausstattung
  • Maximale Höhe 80 cm, maximale Breite 60 cm

Ein etwaiger Sockel wird bei den Maßen nicht berücksichtigt. Für Sockel gelten untenstehende Regelungen ab 5.4.

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 47. Ergänzung Juli 2023 20 7.7

  1. 5.2. Das Grabmal, einschließlich etwaiger aufgesetzter Schriften, Ornamente und Symbole, ist seitlich mit mindestens 6 cm, vorne und hinten mit mindestens 3 cm Abstand zum Grabrand aufzustellen.
  1. 5.3. Für Grabeinfassungen dürfen nur Metalle mit matter Oberfläche, Natursteine, Holz verwendet wer- den. Grabeinfassungen aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 5.4. Grabeinfassungen, Sockel und Abdeckplatten dürfen maximal 10 cm aus dem gewachsenem Boden herausragen.
  1. 5.5. Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten und nicht über das Grab hinausragen.
  1. 5.6. Bei Grabfeldern mit Plattenwegen sind Sockel, Teil- und Vollabdeckungen sowie Grabeinfassungen mit einem Mindestabstand von 2 cm zu den Trittplatten zu verlegen.
  1. 5.7. Auf dem Waldfriedhof ist eine Komplettabdeckung nicht zulässig. Mindestens ein Viertel der Grab- fläche ist zu bepflanzen.
  1. 6. Grabfelder mit Urnenwahlgräbern mit Komplettabdeckung und Rasenwegen
  1. 6.1. Die Urnenwahlgräber sind mit einer Grabplatte vollständig abzudecken.
  1. 6.2. Die Aufstellung eines Grabmals ist nicht zulässig.
  1. 6.3. Grabschmuck sowie Blumen/Pflanzen in Topf/Schale/Vase können lediglich auf der Grabplatte angebracht werden.
  1. 6.4. Das Streuen von Splitt ist in diesen Grabfeldern nicht zulässig.
  1. 6.5. Zwischen den Gräbern sind von der Friedhofsverwaltung Rasenwege angelegt.
  1. 6.6. Die Grabplatte darf maximal 10 cm, bei Pultsteinen max. 20 cm, aus dem gewachsenem Boden herausragen.
  1. 7. Baumgrabfelder
  1. 7.1. Es werden Urnenwahlgräber in Form von Familienbäumen vergeben, an denen bis zu 5 Urnen bestattet werden können. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baums.
  1. 7.2. Urnenreihengräber: Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes. In der Regel befinden sich vier Urnenreihengräber an einem Baum.
  1. 7.3. Eine Bepflanzung und Einfassung des Grabs, das Aufstellen eines Grabmals sowie das Anbringen von sonstiger Grabausstattung, Grabschmuck oder Splitt ist weder auf dem Grab noch am Baum zulässig.
  1. 7.4. Eine Kennzeichnung hat durch eine liegende, erdbündige Grabplatte zu erfolgen. Max. Maße
  • Breite: 35 cm
  • Tiefe: 25 cm
  • Stärke: 10 cm

Zum Schutze der Baumwurzeln ist auf dem Waldfriedhof die genaue Lage der Platten mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Auf dem Friedhof Neckarhausen ist die Lage vorgegeben.

  1. 7.5. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 8. Halbanonyme Grabfelder mit Gemeinschaftsgrabmal
  1. 8.1. Urnenreihengräber mit individueller Kennzeichnung am Gemeinschaftsgrabmal nach Vorgaben der Friedhofsverwaltung.

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 47. Ergänzung Juli 2023 21 7.7

  1. 8.2. Eine individuelle Kennzeichnung (Grabmal, Bepflanzung, Einfassung etc.) der Gräber in der Wiese ist nicht zulässig.
  1. 8.3. Die Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, Ort und Zeitpunkt werden den Angehörigen nicht mitgeteilt.
  1. 8.4. Grabschmuck kann an einem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden.
  1. 8.5. Die nutzungsberechtigte Person des Grabes hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflan- zung sowie die Art der Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabmals. Pflege- und Unterhaltungsmaß- nahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 9. Grabfelder der Ungenannten
  1. 9.1. Anonyme Urnenreihengräber in der Wiese ohne individuelle Kennzeichnung der Gräber.
  1. 9.2. Die Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ort und Zeitpunkt werden den Angehörigen nicht mitgeteilt.
  1. 9.3. Grabschmuck kann am Gedenkstein abgelegt werden. Eine individuelle Kennzeichnung (Grabmal, Bepflanzung, Einfassung etc.) der Gräber in der Wiese ist nicht zulässig.
  1. 9.4. Auf dem Friedhof Hardt besteht die Möglichkeit eine Namenstafel an der Skulptur anbringen zu lassen. Gestaltungsvorschriften werden von der Ortschaftsverwaltung bekanntgegeben und sind bindend.
  1. 9.5. Die nutzungsberechtigte Person des Grabes hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflan- zung sowie die Art der Unterhaltung des Gemeinschaftsgrabmals. Pflege- und Unterhaltungsmaß- nahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 10. Gemeinschaftsgrabfelder mit Pflegevertrag

10.1 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege, teilweise vorge-gebenen Grabmalen und Grabmalunterhaltung.

10.2 Die nutzungsberechtigte Person des Grabs schließt mit der entsprechenden Genossenschaft einen Pflegevertrag ab. Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen ausschließlich über die Genossen-schaften oder die Friedhofsverwaltung.

10.3 Die Gestaltung der Grabfelder und der ggf. dazugehörigen Grabmale ergibt sich aus dem Plan des jeweiligen Grabfelds.

HANDBUCH STADT NÜRTINGEN, 47. Ergänzung Juli 2023 22

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Nürtingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Nürtingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Nürtingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Nürtingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 400 € (Urne) bzw. 900 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Nürtingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Nürtingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €