Friedhofsgebühren Aichtal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Aichtal · Baden-Württemberg · PLZ 72631

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.10.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.980,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1.1 Bestattungsgebührenordnung (Einstellige Reihengräber)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
6.390,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 3.1 Bestattungsgebührenordnung (Einstelliges Wahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.650,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 1.3 Bestattungsgebührenordnung (Urnenreihengrab im Boden)
🕊️ Urnenwahlgrab (3 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 3 Urnen
3.760,00 €
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.253 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 3.760 € für 3 Urnen (= Ø 1.253 € je Urne)
📄 § 4 Ziff. 3.3 Bestattungsgebührenordnung (Urnenwahlgrab, Grabstätte für max. 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.370,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2.3 Bestattungsgebührenordnung (Anonymes Urnengrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.250,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.250 € · Urne: 440 €
📄 § 4 Bestattungsgebühren Ziff. 1.1 und 2.1 Bestattungsgebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
760,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Benutzungsgebühren Ziff. 1.1 Bestattungsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.10.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Aichtal vom 09.10.2024

Stadt Aichtal Landkreis Esslingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und der §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung hat der Gemeinderat am 09.10.2024, folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Auf Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
    • a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
    • b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  1. 2. Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist verpflichtet:
    • a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
    • b) wer nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften oder sonst in einer Form verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Hierzu zählen u.a. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  1. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

  1. 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. §4 Bestattungsgebühren

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

  1. 1. Reihengräber
  1. 1.1. Einstellige Reihengräber 1.980,00 €
  2. 1.2. Grünes Grab 2.510,00 €
  3. 1.3. Urnenreihengrab im Boden 1.650,00 €
  4. 1.4. Urnenreihengrab in Stele 2.220,00 €
  5. 1.5. Kindergrab 670,00 €
  6. 1.6. Urnengemeinschaftsgrab mit Stein 1.990,00 €
  1. 2. Anonyme / Halbanonyme Gräber
  1. 2.1. Anonymes Erdgrab 2.510,00 €
  2. 2.2. Halbanonymes Erdgrab 2.510,00 €
  3. 2.3. Anonymes Urnengrab 1.370,00 €
  4. 2.4. Halbanonymes Urnengrab 1.370,00 €
  1. 3. Wahlgräber
  1. 3.1. Einstelliges Wahlgrab 6.390,00 €
  2. 3.2. Wahl-Urnengemeinschaftsgrab mit Stein 3.300,00 €
  3. 3.3. Urnenwahlgrab 3.760,00 €
  4. 3.4. Urnenwahlgrab in Stele 4.420,00 €

Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr

  1. 1. Wahlgräber
  1. 1.1. Einstelliges Wahlgrab 210,00 €
  2. 1.2. Wahl-Urnengemeinschaftsgrab mit Stein 110,00 €
  3. 1.3. Urnenwahlgrab 130,00 €
  4. 1.4. Urnenwahlgrab in Stele 150,00 €

Bestattungsgebühren

  1. 1. Erdbestattung
  1. 1.1. Person über 6 Jahre (einfachtief) 1.250,00 €
  2. 1.2. Person über 6 Jahre (doppeltief) 1.510,00 €
  3. 1.3. Person unter 6 Jahre 350,00 €
  4. 1.4. Tot- und Fehlgeburt 660,00 € 2. Urnenbeisetzung
  1. 2.1. Urnen im Boden (ohne Redner) 440,00 €
  2. 2.2. Urnen im Boden (mit Redner) 540,00 €
  3. 2.3. Urnen in einer Stele (ohne Redner) 370,00 €
  4. 2.4. Urnen in einer Stele (mit Redner) 490,00 €
  1. 3. Umbettung
  1. 3.1. Umbettung von Särgen 1.980,00 €
  2. 3.2. Umbettung von Urnen 170,00 €

Benutzungsgebühren

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle
  1. 1.1. Benutzung der Aussegnungshalle inkl. Kühlzelle 760,00 €
  2. 1.2. Benutzung der Aussegnungshalle ohne Kühlzelle 530,00 €
  3. 1.3. Benutzung der Kühlzelle ohne Aussegnungshalle 330,00 €
  1. 2. Herstellung von Grabeinfassungen
  1. 2.1. Für Einzelgräber 700,00 €
  2. 2.2. Für Urnen- und Kindergräber 470,00 €
  1. 3. Gedenkstele für halbanonyme Gräber 100,00 €
  1. 4. Gebühr für die Auflösung von Grabstätten 250,00 €
  1. 5. Erlaubnis zur Beisetzung von auswärtigen Personen (§ 1 Abs. 1 Friedhofssatzung) 650,00 €

§ 5 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. September 1978, letztmalig geändert am 13. November 2019, außer Kraft. Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Aichtal, 10.10.2024

Signiert von SEBASTIAN KURZ am 20.11.2024

Sebastian Kurz Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15.05.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Aichtal vom 15.05.2024

Stadt Aichtal Landkreis Esslingen

Friedhofssatzung vom 15.05.2024

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Ausheben der Gräber

§ 7 Särge und Urnen

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

§ 13 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber

§ 14 Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber in Urnenstelen

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeinde Gestaltungsvorschriften

§ 15a Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer

Kinderarbeit

§ 16 Gestaltungsvorschriften

§ 17 Zustimmungserfordernis

§ 18 Standsicherheit

§ 19 Unterhaltung

§ 20 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeines

§ 22 Bepflanzung der Gräber

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

VIII. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Gebühren

§ 29 Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 das Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15. Mai 2024 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung ver-storbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot auf-gefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz; Personen, die durch Aufnahme in einem auswärtigen Altersheim oder bei auswärtigen Verwandten ihren früheren Wohnsitz in der Stadt Aichtal aufgegeben haben, sofern sie unmittelbar vor Aufnahme in das Altersheim oder bei Verwandten mindestens 15 Jahre ihren Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Aichtal hatten. Andere auswärtige Verstorbene dürfen nur bestattet werden, wenn der Lebensmittelpunkt mindestens eines Hinterbliebenen in der Gemeinde liegt. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für Beisetzungen von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Vertreter der Stadt Aichtal und deren Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe des Bestattungsortes Arbeiten auszuführen

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

f) Waren und gewerbliche Dinge anzubieten g) Druckschriften zu verteilen

h) zu rauchen

i) ohne schriftlichen Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren

j) innerhalb des Friedhofes zu lärmen, spielen, essen, trinken und lagern

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit Fahrzeugen befahren, durch die die Friedhofswege nicht beschädigt werden. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den urspünglichen Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinter-bliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§6 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde sorgt mit eigenem Personal oder beauftragter Dritter für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie für die Aufsicht bei den Bestattungen und Trauerfeiern.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei doppeltiefen Gräbern 1,90 bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt Aichtal einzuholen.

(2) Särge, Sargausstattungen, Grabbeilagen und die Bekleidung Verstorbener müssen für Erdbestattungen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verwesen bzw. sich zersetzen. Särge aus Metall, Kunststoff, Pressspan oder Hartholz dürfen nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus biologisch abbaubarem Material beigesetzt werden.

(4) Bei Beisetzung von Urnen in Urnenstelen sind die Innenmaße des Urnenraumes von 35 cm Höhe, 28,5 cm Breite und 51 cm Tiefe zu beachten.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des

  1. 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein anderes Reihengrab oder in ein anderes Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen ohne Antrag vorzunehmen. Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören.

(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber (doppeltief)

c) Urnenreihengräber

d) Urnenwahlgräber

e) Urnenreihengrab in Stele

f) Urnenwahlgrab in Stele

g) Urnengemeinschaftsgrabfeld (Einzel- u. Wahlgräber)

h) Halbanonyme/anonyme Urnengrabfeld

i) Grüne Gräber (nur Friedhof Aich)

j) Halbanonyme/anonyme Reihengräber (nur Friedhof Neuenhaus und Grötzingen)

Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Doppeltiefe Wahlgräber werden nur zur Verfügung gestellt, soweit hierfür geeignete Grabstellen ausgewiesen werden können.

(2) Grabhügel, Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeiten wird vor Ablauf des Nutzungsjahres den Nutzern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt und im darauffolgenden Jahr durchgeführt.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber sind ausschließlich Tiefgräber In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist.

(7) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

a) auf den Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher überge-gangen war.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu

entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Grabnutzungsgebühren werden nicht erstattet.

(13) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.

§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab wird eine Urne beigesetzt. In einem Urnenwahlgrab können maximal zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Anonyme Urnenreihengräber dienen der nicht namentlichen Urnenbeisetzung in einem Rasengrabfeld.

(4) Auf den Friedhöfen sind anonyme Beisetzungen in Urnenrasengräbern möglich. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 – Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber in Urnenstelen

(1) In den Urnenstelen werden Kammern als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche einem anonymen Urnengemeinschaftsgrabfeld zugeführt. Die Schmuckurne kann auf Wunsch ausgehändigt werden. Die Antragsfrist hierfür beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Ablaufs der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit. Die Angehörigen werden hierüber schriftlich informiert. Liegt nach Ablauf der Antragsfrist kein Antrag vor, wird die Schmuckurne entsorgt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 – Allgemeinde Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Das Anbringen eines Bildes der in der Grabstätte Beigesetzten auf Grabsteinen ist zulässig, wenn die Maße 10 cm auf 10 cm nicht überschreiten. An Grabstätten in Stelen oder im Gemeinschaftsgrabfeld ist das Anbringen von Bildern nicht gestattet. Das Anbringen von QR-Codes oder sonstigen Verlinkungen auf Internetseiten ist grundsätzlich bei keiner Bestattungsform gestattet.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  • aus Gips
  • mit Farbanstrich auf Stein
  • mit Glas, Emaille, Porzellan

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig. Die Stadt belegt die Wege und Flächen zwischen den Gräbern in den einzelnen Grabfeldern mit Steinplatten. Die Kosten sind der Stadt zu ersetzen. Dabei können Einheitspreise festgesetzt werden.

§ 15a – Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen

aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.

(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wert-schöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organi-sationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden

§ 16 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Abdeckung der Urnenkammern in den Stelen erfolgt ausschließlich durch einheitliche Steintafeln, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden und Teil der jeweiligen Urnenstele sind. Zur Beschriftung der Steintafeln dürfen nur erhabene Schriften (aufgesetzte Buchstaben) aus Bronze verwendet werden. Eine ergänzende Schrift zu Namen, Geburts- und Sterbedatum ist nicht zulässig. Aufgesetzte Ornamente sind nach vorheriger Freigabe durch die Stadt möglich. Die Arbeiten sind durch einen Steinmetz vom Antragsteller auf dessen Kosten durchzuführen. Im gesamten Bereich der Urnenstelen und Urnengemeinschaftsgrabfeldern sowie den Grabfeldern der anonymen und halbanonymen Erd- und Urnengräber dürfen keine Pflanzen, Blumen, Grabschmuck (einschließlich Kerzen) und Grabmalausstattungen angebracht oder abgelegt werden.

(2) Zur Beschriftung der Natursteine der Grabstätten in den Gemeinschaftsgrabfeldern dürfen nur Schrifttafeln aus Bronze, Tönung braun in der Größe 8 cm Breite und 16 cm Länge, 3/4 plastisch verwendet werden. Die Befestigung erfolgt durch 2 Dübel rückseits durch einen qualifizierten Steinmetzbetrieb. Bei Urnenwahlgräbern ist für jede beigesetzte Urne eine separate Schrifttafel anzubringen.

(3) Zur Beschriftung der Natursteinstelen der anonymen und halbanonymen Erd- und Urnengräber dürfen nur Schrifttafeln aus Bronze, Tönung braun in der Größe 15 cm Breite und 15 cm Länge, 3/4 plastisch verwendet werden. Die Befestigung erfolgt durch 2 Dübel rückseits durch einen qualifizierten Steinmetzbetrieb.

§ 17 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sowie das Anbringen von Schrift-tafeln an Urnenstelen, an Natursteinstelen und den Natursteinen in den Gemeinschafts-grabfeldern bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Dies gilt auch für das nach-trägliche Anbringen von Bildern. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antragsformular der Stadt ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen ohne die Be-pflanzung bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 18 – Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Eigenschaften des Baugrunds sind zu beachten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur mit insgesamt bis zu einem Drittel der Grabfläche mit Grabmalen, Platten, Einfassungen

oder sonstigen wasserundurchlässigen, belüftungsbehindernden Materialien bedeckt werden. Urnengräber können vollständig abgedeckt werden.

(3) Folgende Grabmal- und Grabausstattungsgrößen dürfen nicht überschritten werden:

Erdgräber: max. Höhe 110 cm, max. Breite 90 cm Erdurnengräber: max. Höhe 80 cm, max. Breite 60 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die in § 12 Abs. 7 genannten Personen.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 20 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grab-stätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen der Urnen- und Erdreihengräber sowie der Urnen- und Erdwahlgräber zu entfernen. Geschieht dies nicht bis 31.01. des folgenden Jahres nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Zuge der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 3 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(3) Die Verschlussplatten der Urnenstelen werden nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit durch die Gemeindeverwaltung entfernt. Ein Anspruch auf Überlassung an die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten besteht nicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Grabbeete dürfen nicht höher als die umgebenden Platten sein.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen.

§ 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Weiterhin obliegt der Gemeinde die Grabpflege an den grünen Gräbern, den anonymen und halbanonymen Gräbern sowie den Gemeinschaftsgrabfeldern. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Die Steinplatten zwischen den Gräbern sind von den unterhaltungspflichtigen Grab-berechtigten von Unkraut freizuhalten.

§ 22 – Bepflanzung der Gräber

(1) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(2) Bäume und Sträucher über 1 m sind nicht zulässig.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann ungeeignete oder die Umgebung beeinträchtigende Anpflanzungen untersagen oder deren Beseitigung anordnen. Kommt der Verpflichtete der Anordnung nicht rechtzeitig nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Anpflanzung auf dessen Kosten entfernen lassen.

(4) Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden und dort verbleiben, wenn sie nach Art und Zustand der Würde des Friedhofes entsprechen.

(5) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies ist nicht gestattet.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungs-berechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Auf-bewahrung nicht verpflichtet.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 24

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen des Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten die Aussegnungshalle aufsuchen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 25 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 26 – Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 27 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
  4. 4. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt 5. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
  5. 6. Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde
  6. 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert
  7. 8. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 17 Abs. 1, § 16 Abs. 1),
  8. 9. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

§ 28 – Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebühren-ordnung erhoben.

§ 29 – Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung der Stadt Aichtal vom 28. Mai 1981 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aichtal, den 16. Mai 2024

Sebastian Kurz Bürgermeister

Signiert von SEBASTIAN KURZ am 29.05.2024

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Aichtal?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aichtal mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 72xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Aichtal anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Aichtal
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 440 € (Urne) bzw. 1.250 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Aichtal (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 72xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Aichtal:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €