Friedhofsgebühren Filderstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Filderstadt · Baden-Württemberg · PLZ 70794

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌‌‍

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Filderstadt vom 15.10.2001

  • mit eingearbeiteter Änderung vom 24.6.2002; 13.12.2005, 28.07.2014,

9.12.2019 und 12.12.2022

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12. Dezember 2022 folgende 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für Erd- und Feuerbestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für die Genehmigung von Grabmalen und für die Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit in den Friedhöfen der Stadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühren) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. der Genehmigung des Verlängerungsantrags und bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen, können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

§ 4 – Benutzungsgebühren

I. Bestattungsgebühren

1. Erdbestattung (Ausheben und Schließen eines Grabes) inklusive Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes

Gebühr in Euro

  1. 1.1. von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 1.268
  2. 1.2. von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 728
  3. 1.3. von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld 528
  4. 1.4. von Personen in ein doppeltiefes Grab 1.428

2. Erdbestattung von Urnen (Ausheben und Schließen eines Grabes) inklusive Benutzung der Aussegnungshalle und des Aufbahrungsraumes

858

3. Gebühr nach 1. und 2., wenn kein Aufbahrungsraum in Anspruch genommen wird

  1. 3.1.1. von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 1.190
  2. 3.1.2. von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 650
  3. 3.1.3. von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld 450
  4. 3.1.4. von Personen in ein doppeltiefes Grab 1.350
  5. 3.2. bei einer Erdbestattung von Urnen 780

4. Gebühr nach 1. und 2., wenn keine Aussegnungshalle in Anspruch genommen wird

  1. 4.1.1. von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 884
  2. 4.1.2. von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 344
  3. 4.1.3. von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld 144
  4. 4.1.4. von Personen in ein doppeltiefes Grab 1.044
  5. 4.2. bei einer Erdbestattung von Urnen 474

5. Gebühr nach 1. und 2., wenn keine Aussegnungshalle und kein Aufbahrungsraum in Anspruch genommen wird

  1. 5.1.1. von Personen über 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 740
  2. 5.1.2. von Personen unter 6 Jahren in ein einfachtiefes Grab 200
  3. 5.1.3. von Tot- und Fehlgeburten in ein anonymes Fötenfeld gebührenfrei
  4. 5.1.4. von Personen in ein doppeltiefes Grab 900
  5. 5.2. bei einer Erdbestattung von Urnen 330

6. Bestattung einer Urne in ein Kolumbariumsfach

  1. 6.1. inklusive Benutzung der Aussegnungshalle und des

Aufbahrungsraumes 728

  1. 6.2. inklusive Benutzung der Aussegnungshalle 650
  2. 6.3. inklusive Benutzung des Aufbahrungsraums 344
  1. 6.4. ohne Benutzung der Aussegnungshalle und

des Aufbahrungsraums 200

7. Gebühren für die Umbettung, d.h. Ausgraben von Särgen/Gebeinen bzw. Urnen

a) nur Ausgraben b) bei erneuter Bestattung

  1. 7.1. von Personen über 6 Jahren aus einem einfachtiefen Grab 930 1.550
  2. 7.2. von Personen unter 6 Jahren aus einem einfachtiefen Grab 225 375
  3. 7.3. von Tot- und Fehlgeburten aus einem anonymen Fötenfeld gebührenfrei gebührenfrei
  4. 7.4. von Personen aus einem doppeltiefen Grab 1.245 2.075
  5. 7.5. von Urnen aus einem Erdgrab 190 380

8. Sonstige Leistungen

  1. 8.1. Inanspruchnahme eines Trägers (pro Träger)
  2. 8.2. Benutzung einer Klimatruhe (pro Tag)
  3. 8.3. Benutzung ritueller Waschtisch (pro Nutzung) 400
  4. 8.4. Benutzung der Aussegnungshalle (ohne Bestattung) 500
  5. 8.5. Benutzung des Leichenhauses (ohne Bestattung) 160

II. Grabnutzungsgebühren

1. Überlassung eines Reihenerdgrabes

für Personen über 6 Jahren und einem Nutzungsrecht von 20 Jahren 2.100 für Personen unter 6 Jahren und einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 350

2. Überlassung eines Urnenreihengrabes

  1. 2.1. mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 750

3. Überlassung eines Erdwahlgrabes (2 Belegungsrechte mit einem

Nutzungsrecht von 20 Jahren)

  1. 3.1. einfachbreit und doppeltief 3.220
  2. 3.2. doppelbreit und einfachtief 5.160

4. Überlassung eines Familienurnengrabes (mit einem Nutzungsrecht von 40 Jahren)

  1. 4.1. bei 5 Belegungsrechten 5.500

5. Überlassung einer Urnengrabstätte im Kolumbarium

  1. 5.1. in einem Einzelfach mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.100
  2. 5.2. in einem Doppelfach (2 Belegungsrechte) mit

einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.600

6. Überlassung eines Partnerurnengrabs

(2 Belegungsrechte) mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.100

7. Überlassung einer Urnengrabstätte an Bäumen

  1. 7.1. Einzelgrab mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.340
  2. 7.2. Partnerbaumgrab mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.900

8. Überlassung einer Urnengrabstätte in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld

  1. 8.1. mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.200

9. Überlassung einer Grabstätte

  1. 9.1. in einem anonymen Urnengrabfeld mit einem Nutzungsrecht

von 15 Jahren 250

  1. 9.2. für Tot- und Fehlgeburten in einem anonymen

Fötenfeld mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren gebührenfrei

  1. 10. Verlängerung von Grabnutzungsrechten

10.1 Verlängerung der in 1.1, 2.1, 5.1, 7.1 und 8.1 enthaltenen Grabnutzungsrechte (maximal um 5 Jahre) Die Gebühren hierfür werden wie folgt berechnet: Die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Gebühr wird anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet, angefangene Monate werden voll berechnet.

10.2 Verlängerung der in 1.3 und 1.4 enthaltenen Grabnutzungsrechte (jeweils um 5 Jahre) Die Gebühren hierfür werden wie folgt berechnet: Die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Gebühr wird anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet, angefangene Monate werden voll berechnet.

10.3 Verlängerung der in 3., 4., 5.2 und 6. enthaltenen Grabnutzungsrechte (bis zum Erlöschen (§ 20 der Friedhofsordnung) des letzten Grabnutzungsrechts) Wird das Nutzungsrecht entsprechend § 15 oder § 16 der Friedhofsordnung verlängert, weil nach Ablauf der Nutzungsdauer noch nicht alle Belegungsrechte in Anspruch genommen wurden, so kann der Nutzungsberechtigte nur für die Dauer der Ruhezeit des letzten Belegungsrechts eine Verlängerung beantragen.

Das gleiche gilt für eine Belegung aller Nutzungsrechte innerhalb der Nutzungszeit, wenn die Ruhezeit die reguläre Nutzungsdauer überschreitet. Die Gebühren hierfür werden wie folgt berechnet: Die zum Zeitpunkt des Antrags geltende Gebühr wird anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode berechnet, angefangene Monate werden voll berechnet.

III. Zuschläge

1. Zuschläge zu Nr. I.1. bis I.6. und I.8.1

  1. 1.1. für die Bestattung an Samstagen 20 %
  2. 1.2. für die Bestattung an Sonntagen und Feiertagen 50 %

V. Platteneinfassungen

1. bei einfachbreiten Gräbern 280 2. bei doppelbreiten Gräbern 380 3. bei Urnen- und Kindergräbern 180

  1. 4.1. bei Wiederverlegung der Platten bei einer

Bestattung in ein bestehendes einfachbreites Grab 260

  1. 4.2. bei Wiederverlegung der Platten bei einer

Bestattung in ein bestehendes doppelbreites Grab 380

  1. 4.3. bei Wiederverlegung der Platten bei einer

Bestattung in ein bestehendes Urnen- oder Kindergrab 180

§ 5 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen Gebühr in Euro

1. für die Zustimmung zur Aufstellung und

Veränderung eines Grabmals 2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen

Grabmalaufstellern 2.1 für einen Einzelfall 2.2 für eine Dauerzulassung 3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 4. für sonstige gewerbliche Tätigkeit 10 – 75

5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen

und Gebeinen (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend Anwendung.

§ 6 – Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 7 – Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Änderungen Bezüglich Beschluss In-Kraft-Treten Neufassung

15.10.2001 01.01.2002

  1. 1. Änderung § 4 24.06.2002 s. nachfolgend: Die Satzungsänderung tritt bezüglich der Tatbestände I., II. 1 und IV. rückwirkend zum 1.1.2002 in Kraft. Die Satzungsänderung tritt bezüglich der Tatbestände II. außer II. 1 und III. zum 1.7.2002 in Kraft.
  2. 2. Änderung §§ 4, 6 13.12.2005 01.01.2006
  3. 3. Änderung §§ 4, 6 28.07.2014 01.09.2014
  4. 4. Änderung §§ 4, 6 09.12.2019 01.01.2020
  5. 5. Änderung §§ 6, 7 12.12.2022 01.01.2023
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

B 25 / 1 Friedhofsordnung der Stadt Filderstadt vom 13.09.1993

  • mit eingearbeiteter Änderung vom 24.6.2002, 02.11.2009, 25.07.2011, 28.07.2014

und 09.12.2019 . Inhaltsübersicht Abschnitt . Abschnitt Abschnitt Abschnitt 1: II: III: IV: Stand Dezember 2019 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltun·gsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten

Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Bestattung

§ 9 Särge, Urnen

§ 10 Grabtiefe

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengräber

§ 14a Kindergräber

§ 15 Wahlgräber

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Ehrengräber

§ 17a Urnengräber an Bäumen

§ 17b Anonymes Fötenfeld

§ 17c Familienurnengräber

§ 17d Urnengräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld

§ 1 ?e Bestattung jüdischer und muslimischer

Mitbürgerinnen und Mitbürger

§ 18 Inhalt des Grabnutzungsrechts

§ 19 Umschreibung des Grabnutzungsrechts

§ 20 Erlöschen des Grabnutzungsrechts

§ 21 Grabsorgerecht

§ 22 Mittelbare Grabnutzungsrechte

B 25 / 2

§ 23 Besondere Grabstätten - wurde aufgehoben

Abschnitt V: Grabstättengestaltung

§ 24 Gestaltungsgrundsätze

§ 25 Zustimmungserfordernis

§ 26 Verkehrssicherheit

§ 27 Grabeinfassungen

§ 28 Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines

§ 30 Bepflanzung der Grabstätten

§ 31 Abfallentsorgung

§ 32 Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenzellen

§ 33 Benutzung

Abschnitt VIII: Sch I ussvorsch ritten

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Obhuts- und Überwachungspflicht

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Inkrafttreten

Stand Dezember 2019

B 25 / 3 Friedhofsordnung der Stadt Filderstadt vom 13.09.1993

  • mit eingearbeiteter Änderung vom 24.06.2002, 02.11.2009, 25.07.2011, 28.07.2014

und 09.12.2019 Aufgrund der§§ 6, 12, 13, 15, 39 und 49 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in der Fassung vom 03.01 .2Q14 (Entwurf), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, hat der Gemeinderat der Stadt Filderstadt am 09. Dezember 2019 folgende Änderung der Friedhofsordnung der Stadt Filderstadt vom 13. September 1993 beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Die Friedhofsatzung gilt für alle-Friedhöfe der Stadt Filderstadt; in de'n Stadtteilen Bernhauseri, Bonlanden, Harthausen, Plattenhardt und Sielmingen. §2 Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe der Stadt Filderstadt werden als öffentliche E•inrichtung betrieben. (2) Die städtischen Friedhöfe dienen der Bestattung und der Beisetzung von Aschen verstorbener Filderstädter Einwohner und in Filderstadt verstorbener oder tot aufgefunden~r Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. (3) In einem Friedhof der Stadt Filderstadt kann ferner bestattet werden, wer die Wohnung in Filderstadt wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, in eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnhaften Angehörigen, zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Wahlgrab, soweit es belegbar ist, besteht auch für Tote, die bei ihrem Ableben nicht Filderstädter Einwohner waren, jedoch entweder nach § 15 selbst das Nutzungsrecht an diesem Grab hatten, ad.er zu der:, in § 18 genannten Angehörigen des Nutzungberechtigten zählen. · (4) Die Bestattung von Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 3 ge_nannten Personenkreisen gehören, kann die Stadt in besonderen Fällen zulassen. Stand Dezember 2019

B 25 / 4

§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 1 O des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Bei der Außerdienststellung ist der Bestattungsbetrieb einzustellen oder bis auf weiteres zunächst auf die Bestattung des überlebenden Ehegatten und die Beisetzung von Urnen zu beschränken. Durch die Entwidmung verlieren der Friedhof oder Teile davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Außer-dienststellungen oder Entwidmungen nach Abs. 1 Satz 1 sind öffentlich bekanntzumachen. Das gilt auch, wenn die Maßnahme nur einzelne Reihengräber betrifft; bei einzelnen Wahlgräbern erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Soweit durch eine Außerdienststellung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgräbern ganz oder teilweise erlischt, ist dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit auf Antrag das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen. (4) Außer Dienst gestellte Friedhofsteile und entwidmete Friedhöfe sind in "Grünflächen/Parkanlagen" umzuwandeln. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof ·

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 6), kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, Stand Dezember 2019

B 25 / 5 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, ' 3. während einer Bestattung Arbeiten jeglicher Art in unmittelbarer Nähe vorzunehmen, 4. ohne Auftrag gewerbsmäßig zu fotografieren, 5. Druckschriften zu verteilen, 6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  1. 7. , den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, · 8. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, 9. Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  2. 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Stadtverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. Ausgenommen sind hiervon die herkömmlichen gottesdienstlichen Feiern der Kirchen, wie z. B. an Allerheiligen, Ostern oder Totensonntag. §6 Gewerbliche Arbeiten (1) Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadtverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) · Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadtverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere 'dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erhält auch, wer einen Mitarbeiter hat, der diese Voraussetzungen erfüllt. Die Stadtverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen. · Die Zulassung erfolgt durch die Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird bei Dauerzulassungen auf 5 Jahre befristet oder kann als Einzelzulassung erfolgen. (3) Gewerbetreibende und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Stand Dezember 2019

B 25 / 6 (4) Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 7.30 Uhr, in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Sie sind eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr abzuschließen. (5) Die Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf Schrittgeschwindigkeit nicht übersteigen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und . Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine und Fundamentplatten sind grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen .. Wenn im Friedhof ein dafür geeigneter Lagerplatz zur Verfügung steht, kann das anlässlich einer Bestattung abzuräumende Grabzubehör vorübergehend abgestellt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschrift der Absätze 3 und 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadtverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. III. Bestattungsvorschrifteri

§ 7 – Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadtverwaltung anzumelden. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahl-. grab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattungen und der Urnenbeisetzungen werden von der Stadtverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen festgelegt, wobei Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Verstorbene Filderstädter Einwohner we'rden, wenn möglich, in dem Friedhof des Stadtteils bestattet, iri welchem sie zuletzt gewohnt haben; ein Anspruch darauf be-Stand Dezember 2019

B 25 / 7 steht jedoch nicht. Die Stadtverwaltung kann aus wichtigen Gründen (Kapazität, Belegungsplanung) die Bestattung in einem anderen Friedhof anordnen. Dies ist im Einzelfalle zu_ begründen. (3) An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. Ausnahmen können nur bei Erdbestattungen genehmigt werden, insbesondere wenn die Zeit für die Aufbewahrung um mehrere Tage überschritten würde.

§ 8 Bestattung

(1) Die Stadt Filderstadt stellt in ihren Friedhöfen Aufbahrungsräume sowie Einrichtungen für Trauerfeiern bereit. Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Ausgrabungen sind in diesen Friedhöfen ausschließlich von der Stadt vorzunehmen. Dazu gehört, dass die Stadt die Särge zum Grab transportiert, bei Erdbestattungen die Gräber öffnet und schließt, sowie die Särge versenkt und bei Feuerbestattungen die Urnen beisetzt. ' (2) Die Stadtverwaltung kann gestatten, dass der Sarg von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen wird, wobei jedoch mindestens ein Träger von der Stadt gestellt wird. (3) Die gern. § 8 (1) von der Stadt zu erbringenden Leistungen (Bestattungen, Urnenbeisetzungen, Ausgrabungen usw.) können von der' Stadt an Dritte vergeben werden.

§ 9 – Särge, Urnen

(1) Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 19 und 25 der Bestattungsverordnung) müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Die Särge sollen bei Bestattungen höchsten 201 cm lang, 72 cm hoch, am Fuß 61 cm und am Kopf 71 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestaUungstechnischen Gründen (Zuteilung eines entsprechenden Grabes) der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (3) Die Beisetzung von Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen Überurnen ist nicht zulässig. (4) Bei Beisetzung von Urnen in Kolumbarien sind die Innenmaße des Urnenraumes von 35 cm Höhe, 33 cm Breite und 49 cm Tiefe zu beachten. Stand Dezember 2019

B 25 / 8

§ 10 – Grabtiefe

(1) Die Gräber müssen so tief sein, daß der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 90 cm beträgt. Bei doppeltief belegbaren Wahlgräbern ist die Grabsohle 240 cm tief. (2) Urnen sind so beizusetzen, daß die Oberkante mindestens 50 cm unter der Erdoberfläche ist.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Di~ Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre, auf Antrag 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre, auf Antrag 20 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt sie 15 Jahre, auf Antrag 20 Jahre. Der Antrag kann einmalig entweder beim Erwerb oder zum Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. (2) In einem bereits voll belegten Wahlgrab (§ 15) ist die Bestattung einer weiteren Sargbestattung nicht möglich.

§ 12 – Umbettungen

(1) Außer der nach § 41 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Verstorbenen, bedarf die Umbettung von Verstorbenen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung für die Umbettungen von Verstorbenen in den ersten acht Jahren der Ruhezeit kann nur bei Vorliegen eines Härtefalles, im Allgemeinen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, erteilt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschen können mit vorheriger Zu-stimmung der Stadtverwaltung in ein bereits belegtes Wahlgrab umgebettet werden. (3) Antragsberechtigt ist einer der nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten Grabnutzungsberechtigten nachzuweisen. (4) Die Stadtverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, § 8 gilt sinngemäß. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (6) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. (7) Bei Umbettungen und dem Erlöschen von Nutzungsrechten an Gräbern besteht kein Erstattungsanspruch IV. Grabstätten Stand Dezember 2019

B 25./ 9

§ 13 – Allgemeines ·

(1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen der Stadt Filderstadt sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Reihenerdgräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber - doppelbreit (einfachtief)

d) Wahlgräber - einfa.chbreit (doppeltief)

e) Partnerurnengräber

f) Kolumbarien, Einzel- und Doppelkammer

g) Anonymes Urnengrab

h) · Kindergräber

i) Anonymes Fötenfeld

j) Urnengräber an Bäumen

k) Familien~rnengräber 1) Urnengräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld

m) Bestattung jüdischer und muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger Die einzelnen Arten von Grabstätten können nur zur Verfügung.gestellt werden, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen. (3) Die Grabstätten werden ·von der Stadt angelegt. Die jeweils zu belegenden Abteilungen und Gräber bestimmt die Stadtverwaltung. Die Grabmaße betragen:

a) bei Kindergräbern: Länge 1,00 m, Breite 0;70 m

b) bei Reihen- und Wahlgräbern: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

c) bei Urnenreihen- und Partnerurnengräber: Länge 1,00 m, Breite 0,70 m.

d) bei Kolumbarien, Einzel- und Doppelfach Höhe 35 cm, Breite 33 cm, Tiefe 49 cm eventuelle Abweichungen von diesen Maßen bei verschiedenen Modellen werden bei Erwerb eines Faches mitgeteilt.

e) bei Familienurnengräber für 5 Urnen: Durchmesser 1,5 m

f) bei Baum- und Gemeinschaftsurnengräber: Länge 0,4 m, Breite 0,4 m

g) bei doppelbreiten Gräbern: Länge 2,00m, Breite 2,00 m (4) · Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) · Ein ArJspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.

§ 14 – Stand Dezember 2019

B 25 / 10 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, erst im Todesfall als Kaufgräber in Reihe gegen Entgelt abgegeben werden. Das Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. (2) Ein Reihengrab mit einer Laufzeit von 20 Jahren kann nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre verlängert werden. Ein Reihengrab kann auch zum Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten, wird vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem·betreffenden Grabfeld, oder durch direktes Anschreiben der Nutzungsberechtigten bekanntgegeben. (4) Werden Reihengräber nicht fristgerecht abgeräumt, so erfolgt die Räumung kostenpflichtig durch die Stadt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 14a – Kindergräber

(1) Kindergräber sind Grabstätten für Personen unter 6 Jahren, die in besonderen Grabfeldern ausgewiesen, erst im Todesfall als Kaufgräber in Reihe gegen Entgelt abgegeben werden. (2) Ein Kindergrab kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag jeweils um 5 Jahre verlängert werden (3) Das Abräumen von Kindergräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher öffentlich und durch Hinweis ~uf dem betreffenden Grab oder durch direktes Anschreiben der N utzu ngsberechtigten bekanntgegeben. (4) Werden Kindergräber nicht fristgerecht abgeräumt, so erfolgt die Räumung kostenpflichtig durch die Stadt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 15 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen gegen Bezahlung der festgelegten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren gewährt wird. Über den Erwerb eines Wahlgrabes wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Ein Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur anläßlich eines Bestattungsfalles verliehen werden. · Stand Dezember 2019

B 25 / 11 (3) Soll in einem Wahlgrab ein Toter bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist zuvor das Nutzungsrecht - bei Mehrfachgräbern für sämtliche Grabstellen - über seinen Endzeitpunkt hinaus zu verlängern. Dieses Nutzungsrecht erlischt dann mit Ablauf der Ruhezeit. (Verlängerte Nutzungszeit). (4) Während der verlängerten Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht für unbelegte Grabstellen wiederum entsprechend verlängert werden.

§ 16 – Urnengräber

(1) Urnengrabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen. (2) Urnenreihengräber sind Urnengrabstätten, die nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Ein Urnenreihengrab mit einer Laufzeit von 15 Jahren kann nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag einmalig um 5 Jahre verlängert werden. (3) Partnerurnengräber sind Urnengrabstätten für max. 2 Urnen. Sie haben eine Laufzeit von 15 Jahren. Bei Beisetzung der zweiten Urne ist die Nutzungs4eit um die vorangegangene ue·gezeit der·ersten Urne zu verlängern. (4) Einzelfächer in Kolumbarien sind zu behandeln wie Urnenreihengräber. Doppelfächer in Kolumbarien haben ebenfalls eine Laufzeit von 15 Jahren. Bei Beisetzung der zweiten Urne ist die Nutzungszeit um die vorangegang~ne Liegezeit der ersten Urne zu verlängern. (5) Anonyme Urnengräber dienen der nicht namentlichen Urnenbeisetzung in einer ge-meinschaftlichen Grabstelle. · · (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften . für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 – Besondere Grabstätten

(1) Ehrengräber werden von der Stadt Filderstadt' eingerichtet und in ihre Obhut genommen. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes sowie dessen Unterhaltung werden durch .die• Richtlinien Stadt Filderstadt geregelt. Diese Grabstätten sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. (2) Die in dem Verzeichnis aufgenommenen Grabstätten und Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden. Nach Erlöschen der Grabnutzungsrechte können sie auf Kosten der Stadt erhalten und gepflegt werden. Die Beisetzung weiterer Familienangehöriger in der Ehrengrabstätte wird grundsätzlich auf den überlebenden Ehegatten beschränkt. Stand Dezember 2019

S 25 / 12 · Für die Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.

§ 17a – Urnengräber an Bäumen

(1) Urnenreihengräber und Urnenpartnergräber an Bäumen sind Gräber, in denen ausschließlich biologisch abbaubare Aschenkapseln ohne Überurnen beigesetzt werden dürfen. Es wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz des zu Bestattenden als Teilhabe an dem gesamten Baumfeld zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt erst im Todesfall. (2) . Die Grabanlage Baumfeld wird von der Friedhofsverwaltung als Wiese angelegt und unterhalten. (3) Das Baumfeld wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung einheitlich als Wiese gestaltet. Die Namen sowie die Daten der Verstorbenen werden durch den Nutzungsberechtigten auf ein Messingschild graviert, welches von der Friedhofsverwaltung ausgegeben wird und mit einer Kette um den jeweiligen Baum gehängt, sofern gewünscht. Der Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das beschriftete Messingschild zur Beisetzung be~eitsteht. Die Beschriftung der Platten wird von der Stadtverwaltung in Auftrag gegeben und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt„ Die Hinterbliebenen dürfen· auf ihren Gräbern keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (4) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen oder Grablichter dürfen nur auf den gesonderten, dafür ausgewiesenen Flächen außerhalb d~s Baumfeldes niedergelegt werden. Auf . dem Grabfeld abgestellter Grabschmuck wird von den Mitarbeitern entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. '-

§ 17b – Anonymes Fötenfeld

(1) In einem anonymen Fötenfeld können Totgeburten bestattet werden. Bestattet werden können auch in Filderstadt totgeborene, nicht bestattungspflichtige Kinder von Eltern, die nicht Einwohner von Filderstadt sind. (2) Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Tot-. geburt hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Stand Dezember'2019

B 25 / 13 (4) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen oder Grablichter dürfen nur auf den gesonderten, dafür ausgewiesenen Flächen außerhalb der anonymen Kindergemeinschaftsgrabstätte niedergelegt werden. Auf dem Grabfeld abgestellter Grabschmuck wird von den Mitarbeitern entfernt. Eine Aufbewahrung~pflicht besteht nicht.

§ 17c – Familienurnengräber

(1) Familienurner:igräber sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen gegen Bezahlung einer festgelegten Gebühr ein Bestattungsrecht fünf Urnen auf die Dauer von 40 Jahren gewährt wird. Über den Erwerb eines Familiengrabes wird eine U.rkunde ausgestellt. (2) Ein Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen werden. (3) Soll in einem Familienurnengrab eine Urne bestattet werden, deren Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist zuvor das Nutzungsrecht über seinen Endzeitpunkt hinaus zu verlängern. Dieses Nutzungsrecht erlischt dann mit Ablauf der Ruhezeit (verlängerte Nutzungszeit). (4) Während der verlängerten Nutzungszeit kann· das Nutzungsrecht für unbelegte Grab~tellen wiederum entsprechend verlängert werden·.

§ 1 .7d

Urnengräber im Urnengemeinschan~grabfeld (1) · In einem Urnengemeinschaftsgrabfeld wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz des zu Bestattenden als Teilhabe an dem gesamten Gemeinschaftsgrabfeld zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt erst im Todesfall, für die Ruhezeit von 15 Jahren, auf Antrag 20 Jahre. Der Antrag kann einmalig entweder beim Erwerb, oder zum Ablauf der Nutzungszeit gestellt werden. (2) Die Grabanlage wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. (3) Die Namen der Verstorbenen werden auf einem Gemeinschaftsgrabmal angebracht. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihren Gräbern keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (4) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen oder Grablichter dürfen nur auf den gesonderten, dafür ausgewiesenen Flächen außerhalb des Urnengemeinschaftsgrabfeldes niedergelegt werden. Auf dem Grabfeld abgestellter Grabschmuck wird von den Mitarbeitern entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 17 e

Stand Dezember 2019

B 25 / 14 Bestattung jüdischer und muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger Die Bestattung jüdischer und muslimischer Mitbürgerinnen und Mitbürger ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Vorgaben des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg und der Friedhofsordnung eingehalten werden. Um in di.esem Feld beigesetzt werden zu können, muss man dem jüdischen beziehungsweise muslimischen Glauben angehören.

§ 18 – Inhalt des Grabnutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung da.s Recht, im Wahlgrab oder im Familienurnengrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestat- · ten zu lassen. Als Angehörige gelten: ·

a) Ehegatten,

b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief- und Adoptivkinder,

c) die Ehegatten der unter b) benannten Personen

d) benannte Personen. Die Bestattung von anderen Toten ist nur mit Zustimmung der Stadt möglich. (2) Der Nutzungsberechtigte hat weiter das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer .als Auswärtiger verhindert ist, dies·e Pflichten zu erfüllen, muss der Stadt einen möglichst in Fildersta_dt wohnhaften Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten oder seines Vertreters ist der Stadt mitzuteilen.

§ 19 – · Umschreibung des Grabnutzungsrechts

(1) Der Grabnutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen; dieser ist bei Gräbern, in denen der Nutzungsberechtigte nicht selbst bestattet werden soll aus dem nachstehend unter a) bis i) benann-. ten Personenkreis zu benennen. Trifft der Berechtigte keine solche Regelung, so können die Angehörigen innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Berechtigten aus ihrem Kreis einen neuen Nutzun'gsberechtigten bestimmen und beantragen, das Nutzungsrecht auf diesen umzuschreiben. / Der Antrag ist von sämtlichen Angehörigen oder vom Testamentsvollstrecker und dem neuen Nutzungsberechtigten zu unterzeichnen. Stand Dezember 2019

B 25 / 15 Wird dieser Antrag nicht innerhalb der genannten Frist gestellt, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf einen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: ·

a) Eh_egatten,

b) Kinder,

c) Adaptiv- oder Stiefkinder,

d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) Eltern, ,

f) vollbürtige Geschwister,

g) Stiefgeschwister,

h) Neffen, Nichten oder sonstige mit dem Grabnutzungsberechtigten Verwandte bzw. verschwägerte Personen,

i) nicht unter a) bis h) fallende Angehörige, ausgenommen juristische Personen. Innerhalb der Gruppen b) bis i) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (2) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Unterläßt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 1, Satz 3 und 4 der nächste ist. (3) Abs. 1 gilt nicht beim Tod eines Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nutzungsrecht auf sich umschreiben zu lassen. (4) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt, noch unentgeltlich übertragen werden. Die Übertragung auf einen im Abs. 1 unter a) bis g) genannten Angehörigen oder Ehegatten bzw. Kinder eines im Grab bestatteten Toten kann die Stadt zulassen.

§ 20 – Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt: a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten, c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen (§ 3 ), d) bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einem anderen Wahlgrab nach § 3 Abs. 3, e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung freigeworden ist(§ 12 Abs. 6), f) im Falle des§ 15 Abs. 3 Satz 2 mit Ablauf der Ruhezeit, g) wenn kein Rechtsnachfolger nach§ 19 das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Stadt gesetzten Frist auf sich umschreiben läßt und kein Grabsorgerecht nach§ 21 eingeräumt ist. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Filderstadt ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne weiteres zu ermitteln ist; h) bei vorzeitigem Erlöschen des Grabsorgerechts nach§ 21 Abs. 2 Satz 3; i) bei Vernachlässigung der Grabpflege(§ 32 Abs. 1 ); Stand Dezember 2019

B 25 / 16 k) wenn die nach der Gebührensatzung festgestellte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird. (2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in ·dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grabzubehör innerhalb von 3 Monaten nach dem Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.

§ 21 – Grabsorgerecht

(1) Kommt eine Umschreibung nach§ 19 nicht zustande, soll jE3doch das Grab während der Dauer des Grabnutzungsrechts noch bis zum Ablauf der Ruhezeit der im Grab bestatteten Toten erhalten und gepflegt werden, kann die Stadt auf Antrag für diese Zeit ein Grabsorgerecht einräumen. Dieses Recht ist widerruflich. In besonderen Fälien kann die Stadt das Grabsorgerecht auch einer juristischen Person einräumen, und zwar dann bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts. Der Antragsteller muß sich verpflichten, · a) das Grab zu pflegen und die Bepflanzung dem Friedhofsteil, in dem das Grab liegt, anzupassen; b) für den verkehrssicheren Zustand des Grabes und des Grabzubehörs zu sorgen; c) die Haftung für alle aus einem Mangel am Grab und am Grabzubehör entstehenden Schäden zu übernehmen. (2) Nach Einräumung des Grabsorgerechts können in dem Grab keine weiteren Bestattungen mehr stattfinden. Nach Ablauf des Sorgerechts fällt das Grab an die Stadt zurück. Wird die Sorge um das Grab vernachlässigt oder vorzeitig eingestellt, erlischt das Grabsorgerecht und damit das Grabnutzungsrecht am Schluss des Monats, in dem die Sorge endet.

§ 22 – Mittelbare Grabnutzungsrechte

Die Stadt kann Schwesternvereinigungen oder ähnlichen Organisationen, die sich der Krankenpflege widmen, das Nutzungsrecht an einem Gräberfeld oder an einem Teil eines Gräberfeldes verleihen. Einzelheiten sind schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinigung hat die Gebühr grundsätzlich für die ihr überlassenen Gräber unabhängig von der tatsächlichen Belegung zu entrichten. Stand Dezember 2019

B 25 / 17 Im Übrigen sind die Vorschriften für Wahlgräber 'und Grabnutzungsrecht sinngemäß anzuwenden. Wurde aufgehoben. V. Grabstättengestaltung

§ 23 – Besondere Grabstätten

§ 24 – Gestaltungsgrundsätze

(1) Gräber und Grabmale sind so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen. (2) Grabmale sollen den Größenverhältnissen der Grabstelle entsprechen. Um ein ,möglichst harmonisches und ausgeglichenes Friedhofsbild zu erreichen, sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig : einfachdoppel-Urnen-Familien-Kinderbreite breite gräber urnengräber gräber Gräber Gräber Größte Ansichtsfläche 0,6qm 1,50 qm 0,30 qm · 0,3 qm größte Grundfläche 0,16 qm Mindeststärke 0,15 m 0,15 m 0,15 m 0,15 m 0,15 m Größte Höhe bzw. Länge 1,00 m 1,00 m . 0,70 m 1,20 m 0,70 m Bei besonders gestalteten Grabmalen dürfen Höhe und Ansichtsfläche um 10% abweichen. · Bei Holzdenkmälern ist eine Mindeststärke von 0, 12 m zulässig. Die Grabmaihöhe wird vom Zwischensteg ausgemessen. Grabmale müssen bei einfachbreiten Gräbern mindestens 20 cm Abstand von den seitlichen Grabkanten haben. Bei doppelbreiten Gräbern beträgt der Randabstand an der Breitseite und an der Längs- . seite mindestens 20 c;m. liegende Grabmale dürfen nur flach 'oder flachgeneigt a'uf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (3) Die Abdeckung der Urnennischen erfolgt ausschließlich durch einheitliche Steintafeln, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden und Teil der jeweiligen Urnenwand sind. Die Platten sind so zu gestalten, das sich gestalterisch in die Ur11enwand einfügen. · Stand Dezember 2019

B 25 / 1,8 Die Bearbeitung der Abdeckplatten hat durch zugelassene Fachbetriebe zu erfolgen. (4) Die von der Stadt au_sgegebenen Messingschilder für die Baumgräber haben die Form eines Ahornblattes. Die Schilder sind an der längsten Stelle 12,5 cm lang und an der breitesten Stelle 12 cm breit. Es dürfen nur die von der Stadt Filderstadt bereitgestellten Messingschilder verwendet werden. Die von der Stadt angelegten Platten an den Baumgräbern sind rund. Die Beschriftung erfolgt durch die Stadt. Bei Zuwiderhandlungen kann die Stadt unerlaubt angebrachten Schilder oder Grabmale , entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

§ 25 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größ'e von 15 x 30 cm, und Holzkreuze zulässig. (2) Dem schriftlichen Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1: 10 2-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornam~nte und der Symbole im Maßstab 1 :1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. (3) Die Gestaltung und Beschriftung der Abdeckungen von Urnennischen an Kolumbarien bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2 gilt entsprechend. § 24 (3) ist zu beachten. (4) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs.2 gilt entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabmaiausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren näch Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 26 – Verkehrssicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, daß ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Gräberfelder möglich ist. ' (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ihren Größen entsprechend nach den allgem~in anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist bei Wahlgräbern der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Auftraggeber haftbar. Die Verkehrssicherheit muß ständig gewährleistet sein. Stand Dezember 2019

B 25 / 19 (3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode durch Rüttelprobe zu prüfen. Die Prüfung ist bei Wahlgräbern Pflicht der Nutzungsberechtigten, bei Reihengräbern Pflicht des Auftraggebers, der das Grabmal bzw. das Grabzubehör erstellen ließ. Sie haben unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist. · (4) Stellt die Stadt fest, daß Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommen, wenn Gefahr droht oder wenn die Verantwortlichen nicht ohne weiteres festzustellen sind, kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend zu benachrichtigen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 27 – Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen und Grabeinfriedungen dürfen nur von der Stadt veranlasst bzw. hergestellt werden. (2) Sofern die jeweilige Friedhofsplanung es vorsieht, werden Grabeinfassungen z.B. in Form von zusammenhängenden Trittplatten verlegt, sobald eine Anzahl Gräber im jeweiligen Grabfeld belegt ist. (3) Alternative Grabumrandungen wie z. B. Kies, werden nur für ein gesamtes Grabfeld angelegt. Anspruch auf eine Grabumrandung aus einem bestimmten Material besteht nicht. Die Bestattung erfolgt im jeweils begonnenen. Grabfeld.

§ 28 – Entfernung

Die Entfernung von Grabmalen oder sonstigen Grabeinrichtungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind der Stadt vorher anzuzeigen. Verwiesen wird auch auf§ 20 dieser Satzung. Stand Dezember 2019

B 25 / 20 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend gärtnerisch angelegt und dauernd gepflegt werden. · (2) Die Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern die Angehörigen der dort bestatteten Toten, können die Grabstätten im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen entweder selbst anlegen und pflegen oder diese Arbeiten einem bestimmten Friedhofsgärtner übertragen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung im Sinne von Abs. 1 hergerichtet sein. (5) Das Grabbild ist ohne Hügel in der gleichen Höhe wie die umgebenden Gräber bzw. das anschließende Gelände herzurichten. (6) Gräber dürfen weder flächig mit Kies oder Sand bestreut, noch mit Hecken oder sonstigen Einfriedungen umgeben werden. · (7) Im gesamten Bereich der Kolumbarien dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) angebracht werden. Bei Kolumbarien, die eine dafür vorgesehene Ablagemöglichkeit haben, dürfen nur auf diesen Ablageflächen Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) abgestellt werden. Im Bereich der Kolumbarien abgestellter Grabschmuck wird von den Mitarbeitern entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (8) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jegliche Veränderung der gärtnerischen An- . lagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (10) Die Stadt ist verpflichtet, die nach § 27 hergestellten Grabeinfassungen auf eigene Kosten zu unterhalten. Die Grabeinfassungen verbleiben im Eigentum der Stadt. Stand Dezember 2019

B 25 / 21

§ 30 – Bepflanzung der Grabstätten

(1) Grabstätten sind überwiegend flächenhaft zu bepflanzen. Größere Gehölze und Stauden sind sparsam zu verwenden. Es sind nur Pflanzen zulässig, die durch ihre Breite, Höhe und physiologische Beschaffenheit die Nachbargräber, Durchgangswege, die öffentlichen Anlagen und den Betriebsablauf auf dem Friedhof nicht beeinträchtigen. · (2) Rasen als Grabbepflanzung ist möglich, wenn dieser regelmäßig geschnitten und gepflegt wird. (3) Gehölze auf Grabstätten dürfen eine Höhe von 1,50 m, bei Urnengräbern 1,00 m, nicht überschreiten. Ausnahmen können von der Stadt genehmigt werden, wenn es sich um erhaltungswürdige Gehölze handelt, die den Charakter des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Über 1,50 m hohe Gehölze sind von dem Grabnu,tzungsberechtigten·, bei Reihengräbern den Angehorigen der dort bestatteten Toten', nach Einholung der Zustimmung der Stadt zurück zu schneiden. Gehölze über 1,50 m Höhe, die von den Grabnutzungsberechtigten bzw. den Angehörigen der dort bestatteten Toten nach Aufforderung und Fristsetzung durch die Stadt nicht gekürzt wurden, können von der Stadt auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten bzw. des Angehörigen des bestatteten Toten zurückgeschnitten oder entfernt werden. (4) Bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabbeete sollte auf die sparsame Verwendung von Koniferen und Kleingehölzen geachtet werden.

§ 31 – Abfallentsorgung

(1) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen -Plätzen abzulagern. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß verrottbares Material, soweit vorhanden,

  • auf dem Kompost bzw. in den dafür vorgesehenen Behältern gelagert wird. Nicht

verrottbares Material, wie Plastikbänder, Drähte usw. sind, sofern vorhanden, in besonderen Behältnissen zu sammeln. (2) Die Gewerbetreibenden sind angehalten, auf den Friedhöfen nur Grabschmuck (z.B. Gestecke, Kränze) zu verwenden, der in allen Teilen kompostierbar ist. Nicht kompostierbarer Grabschmuck ist von Gewerbetreibenden selbst zu entsorgen. Stand· Dezember 2019

§ 32 – Grabpflege

B 25 / 22 (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabnutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten . kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen, oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei Grabschmuck, der mit den Bestimmungen für die Grabstättengestaltung nicht in Einklang steht, gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt diesen Grabschmuck beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen.(§ 31) (4) Pflanzenschutzmittel und Unkrautvernichtungsmittel dürfen auf den Filderstädter Friedhöfen nicht verwendet werden. Ausnahmen nach dem Pflanzenschutzgesetz kann die Stadt ausführen. VII. Benutzung der Leichenzellen

§ 33 – Benutzung

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur ini, Einvernehmen mit dem Friedhofspersonal betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. · VIII. Schlussvorschriften Stand Dezember 2019

B 25 / 23

§ 34 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung schon verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Gräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Verlängerung der Nutzungszeit nach § 15 dieser Satzung ist unabhängig davon möglich.

§ 35 – Obhuts- und Überwachungspflicht

Der Stad~ obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutsund Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Filderstadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung ;2u ent-. richten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. den Friedhof entgege·n der Vorschrift des § 5 unbefugt betritt und den in § 5 Abs. 2 aufgeführten Auflagen zuwiderhandelt, 2. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1) 3 .. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt(§ 6) oder gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 4-6 verstößt, 4. Särge und Urnen ve~endet, die nicht den Anforderungen des§ 9 entsprechen, 5. bei der Aufstellung eines Grabmales und der Abdeckung einer Urnennische gegen § 24 verstößt, 6. Grabmale und sonstige Ausstattungen entgegen § 25 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder entfernt, Stand Dezember 2019

B 25 / 24 7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält(§ 26), 8. den Auflagen zur Herrichtung und Pflege der Grabstätten(§ 29 bis 32) zuwiderhandelt, 9. den Vorschriften zur Benutzung der Aufbahrungsräume nicht entspricht(§ 33)

§ 38 – In-Kraft-Treten

(1) Die 5. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Änderung B_ezüglich Beschluss In Kraft treten Neufassung 13.09.1993 01.10.1993

§ 9 Abs.4 neu

§ 13 Abs. 2

  1. 1. Änderung § 16 Abs. 4+5 neu 24.06.2002 01.07.2002 §17 § 24 Abs. 3 neu §25 Abs. 3 neu
  2. 2. Änderung § 6 neu 02.11.2009 28.12.2009
  3. 3. Änderung II § 6, III § 7, 25.07.2011 06.08.2011 IV§ 14, 16 und 17 §8 § 11 § 14 § 14a §16
  4. 4. Änderung § § 17a-17e 28.07.2014 01.09.2014 § 18 § 23 § 24 § 29 § 33 § 37 und§ 38 Stand Dezember 2019

B 25 / 25

§ 13

§ 15 .

§ 16

  1. 5. Änderung · §17a 09.12.2019 01.01.2020 §17c §17e §24 §30 Stand Dezember 2019