📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2010, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Lahnstein (Friedhofsgebührensatzung), Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.11.2025, gültig ab 01.01.2026
Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Lahnstein vom 24.11.2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.11.2025
Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Lahnstein, alle in der zur Zeit gültigen Fassung, in seiner Sitzung am 13.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der von der Stadt Lahnstein verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrich-tungen sowie für Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist:
1.) Bei allen Leistungen der Antragsteller.
2.) Bei Bestattungen (Beisetzungen) und den damit zusammenhängenden Leistungen derjenige, der nach privatrechtlichen oder öffentlichen Vorschriften für die Bestat-tungskosten haftet.
3.) Bei Erwerb (Verleihung bzw. Wiedererwerb von Benutzungsrechten an Wahlgrab-stätten und Urnenwahlgrabstätten), Bestattungen (Beisetzungen) in diesen und Ausführungen von Leistungen an solchen Grabstätten der Benutzungsberechtigte.
Von mehreren Gebührenpflichtigen haftet jeder Einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Lahnstein in der jeweilig geltenden Fassung, bei an-tragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2.) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig.
§ 4 Höhe der Gebühren
A: Überlassung von Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten Erdbestattungen 1.250 €
- 2. Reihengrabstätten Erdbestattungen (Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)
- 1.000. €
- 3. Reihenwiesengrab mit Namenstafel 1.450 €
- 4. Anonyme Erdreihengrabstätte 1.450 €
- 5. Urnenreihengrabstätte 850 €
- 6. Reihengrab-Erdbodenkammer 1.500 €
- 7. Urnenwiesengrab mit Namenstafel 850 €
- 8. Anonyme Urnenreihengrabstätte (inkl. Grabpflege) 850 €
- 9. Reihenbaumgrab 750 €
- 10. Zusätzlich zu Ziff. 3 und 7 Namenstafel für Wiesengrab (ohne Beschriftung) 80 €
B: Verleihung, Wiederverleihung von Nutzungsrechten, Reservierung von Wahl-grabstätten
- 1. Verleihung von Nutzungsrechten
a) für ein Wahlgrab (mit der Möglichkeit d.Tiefbelegung) 1.800 €
b) Urnenwahlgrab 1.250 €
c) Urnenwahlgrab in der Urnenwand 1.500 €
- 2. Wiederverleihung/Verlängerung von Nutzungsrechten
Bei Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten werden für die Wiederverleihung die Gebühren nach Ziff. 1 a) – c) erhoben. Die Wiederverleihung erfolgt für die Dauer von mindestens 10 Jahren. Hierfür ist die die anteilige Gebühr nach Ziff. 1 a) – c) zu erheben.
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung/Beisetzung sind pro Jahr 1/20 bzw. 1/15 des Satzes un-ter Ziff. 1 a) – c) zu zahlen.
Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes und nach Be-endigung der Ruhefrist werden die anlässlich des Erwerbs der Grabstätte berechneten Gebühren anteilmäßig erstattet. Dabei werden 20 % der auszuzahlenden Summe als Verwaltungsgebühr einbehalten.
- 3. Reservierung von Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Reservierungsgebühr für die Dauer von 5 Jahren
400 €
Für jedes weitere Reservierungsjahr ist 1/5 der Gebühr zu entrichten. Im Bestattungsfall werden noch nicht abgelaufene Reservierungszeiten angerechnet. Die Regelungen zur Rückgabe von Grabstätten gelten entsprechend.
C: Bestattungen/Beisetzungen u. a.
- 1. Bestattungen und Beisetzungen
a) Leichen von Kindern bis zum 6. Lebensjahr 250 €
b) Leichen von Personen ab dem 6. Lebensjahr 700 €
c) mit Tiefbelegung (zusätzl. zu b)) 250 €
d) Totgeburt ohne besonderes Grab 150 €
e) Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab 175 €
f) Beisetzung einer Urne in einer Urnenwand oder Erdbodenkammer 100 €
- 2. Ausbettungen
a) von Leichen 700 €
b) von Leichen aus einem Tiefgrab 950 €
c) von Leichen bis 6 Jahre 235 €
d) von Ascheresten 160 €
D: Benutzung der Leichenhallen und Friedhofskapellen
a) Benutzung der Leichenhalle bzw. einer Leichenzelle innerhalb der Bestattungsfrist 300 €
b) für jeden weiteren Tag nach Bestattungsfristverlängerung 27 €
c) Benutzung der Kapelle /Trauerhalle 150 €
d) für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Tagen 100 €
e) für jeden weiteren Tag 10 €
E: Grabmäler und Einrichtungen
Für die Genehmigung von Grabmalanträgen für Erdgrabstätten
87 €
§ 5 Zulassung von Gewerbetreibenden
Nach § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung
Pro Zulassung, nach Aufwand bis zu 300,00 €
§ 6 Abräumen von Grabstellen
Abräumen einschl. Entsorgung durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.
je Grabstelle 250 € je Grabstelle Urnengrab/Kindergrab 125 €
§ 7 Härteklausel
Führt die Erhebung einer Gebühr zu einer unbilligen Härte, so kann diese durch den Oberbür-germeister auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Er-hebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Lahnstein vom 24.11.2010, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.09.2020 außer Kraft.
Lahnstein, den 18.11.2025
Stadtverwaltung Lahnstein
Lennart Siefert Oberbürgermeister
- 1. Änderungssatzung vom 30.09.2020 (mit Inkrafttreten zum 01.01.2021)
- 2. Änderungssatzung vom 18.11.2025 (mit Inkrafttreten zum 01.01.2026)
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 24.11.2010, Fassung der 3. Änderungssatzung vom 09.11.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Lahnstein, Fassung der 3. Änderungssatzung vom 09.11.2021
Friedhofssatzung der Stadt Lahnstein vom 24.11.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 09.11.2021
Der Stadtrat der Stadt Lahnstein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 04.10.2010 folgende Satzung beschlossen.
INHALTSÜBERSICHT: Friedhofssatzung 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................ 3
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................. 3
§ 2 Friedhofszweck ................................................................................................................... 3
§ 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3
2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................ 4
§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................... 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ................................................................................................ 4
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ........................................................................................ 5
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften .................................................................................... 5
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ...................................................................... 5
§ 8 Särge .................................................................................................................................. 6
§ 9 Grabherstellung .................................................................................................................. 6
§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................... 6
§ 11 Umbettungen .................................................................................................................... 7
4. Grabstätten ............................................................................................................................. 7
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .................................................................................. 7
§ 13 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 8
§ 13a Gemischte Grabstätten ................................................................................................... 8
§ 14 Wahlgrabstätten ............................................................................................................... 8
§ 15 Urnengrabstätten 10
§ 15a Baumgrabstätten 10
§ 16 Ehrengrabstätten ............................................................................................................ 11
- 5. Gestaltung der Grabstätten...................................................................................................... 11 § 17 Wahlmöglichkeit ..............................................................................................................11 § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ................................................................................ 11 6. Grabmale ............................................................................................................................... 12 § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ........ 12 § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderenGestaltungsvorschriften.... 12 § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen ............................................................................. 13 § 22 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 13 § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale...........................................................................13 § 24 Entfernen von Grabmalen ............................................................................................... 14 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten ............................................................................... 14 § 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten……………………………………………….14 § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsmerkmalen…………………………………………14 § 27 Vernachlässigte Grabstätten…………………………………………………………………...15 8. Leichenhalle .......................................................................................................................... 15 § 28 Benutzen der Leichenhalle...............................................................................................15. 9. Schlussvorschriften ............................................................................................................. 16 § 29 alte Rechte 15 § 30 Haftung 15 § 31 Ordnungswidrigkeiten 16 § 32 Gebühren 16 § 33 Härteklausel 16 § 34 Inkrafttreten 17
Anlage 1 a Flächen gemäß § 14 Absatz 5 Anlage 1 b Beschriftung Urnenfachabdeckung gemäß § 20 Absatz 3 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Lahnstein gelegenen und von ihr verwalteten Fried-höfe: a.) Friedhof Braubacher Straße b.) Friedhof Allerheiligenbergstraße c.) Friedhof Am Allerheiligenberg d.) Friedhof Erzbachstraße/Friedrichssegen
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt Lahnstein. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen o-der Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht ab-gelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-halt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig wer-den sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnen-reihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder ein-zelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwa-gen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier stö-rende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-schädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) es liegt ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumel-den.
§ 6 )
Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich an-derweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten sowie die Möglichkeit des Befahrens der Wege auf den Friedhöfen mit Fahrzeugen festlegt. Die Zulassung ist gebührenpflichtig ( § 5 der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Lahnstein) und gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach
§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen An-
sprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpart-ner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 in der jeweils geltenden Fas-sung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönli-cher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofsper-sonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet. Sämtli-che Abfälle, Fundamentreste, Steine sowie pflanzliche Rückstände und Aushub sind durch den Gewerbetreibenden auf dessen Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung in den friedhofseigenen Abfallbehältern oder Containern ist verboten. (6) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestim-mungen der Friedhofssatzung verstoßen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel-den. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über 6 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofs-verwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 6 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig-keit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrück-lich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. (3) Urnen, wie Überurnen zur Beisetzung von Urnen, müssen so beschaffen sein, dass die physi-kalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,10 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,80 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwän-de getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwal-tung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberech-tigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Aschen 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-schriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vor-liegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen-grabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Lahnstein ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch ei-nes gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, c) Grabstätten für anonyme Erdbestattungen (Friedhof Braubacher Straße)
d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
e) Grabstätten für anonyme Urnenbestattungen (Friedhof Braubacher Straße) f) Ehrengrabstätten
g) Reihen- und Wahlgrabstätten für Muslime (Friedhof Braubacher Straße) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Ausmaße der Gräber und die Abstände zwischen den Gräbern werden von der Friedhofs-verwaltung für jeden Friedhof einheitlich festgelegt. Sofern aufgrund der örtlichen Verhältnisse er-forderlich, können Abweichungen hiervon bestimmt werden.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wie-dererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr. c) Grabstätten für anonyme Erdbestattungen (Friedhof Braubacher Straße)
d) Einzelgrabfelder für Muslime mit geosteten Gräbern (Friedhof Braubacher Straße)
e) Wiesengrabstätten mit Namenstafeln (Friedhof Braubacher Straße) (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten nach Absatz 1, die auf dem Friedhof „Brauba-cher Straße" (§ 1 a dieser Satzung) bereitgestellt werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Lahnstein. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld be-kanntgemacht.
§ 13a – Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche ge-stattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstät-te nach § 15 Abs. 3. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Be-stattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Reservierung einer Wahlgrabstätte ist gegen Zahlung einer Gebühr möglich. Hierfür gelten die Regelungen bezüglich der Nutzungszeiten entsprechend. Es gilt eine Mindestreservierungszeit von 5 Jahren. Im Bestattungsfall werden noch nicht abgelau-fene Reservierungszeiten angerechnet. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrab, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Für bestimmte Wahlgräber auf Teilflächen der Friedhöfe gemäß § 1 b und d ist nur die einmali-ge Verlängerung des Nutzungsrechts um 15 Jahre möglich. Die Teilflächen sind in der Anlage 1 a, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet und dargestellt. (6) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte für einen Zeitraum von minimal 10 bis maximal 20 Jahren wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zah-lenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim-men und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben kei-ne derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsver-waltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (11) Für die Reservierung von Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gilt dies entsprechend wobei eine Mindestreservierungszeit von 5 Jahren erfüllt sein muss. (12) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-stätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. Dabei werden 20 % der auszuzahlenden Summe als Verwal-tungsgebühr einbehalten. Gleiches gilt für die Rückgabe von reservierten Grabstätten bezogen auf die unter Beachtung von Absatz 11 verbleibende Reservierungszeit. (13) Auf dem Friedhof Braubacher Straße ist ein Wahlgräberfeld für Muslime eingerichtet. Die Gräber sind geostet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwiesengrabstätten c) Urnenreihengrabstätten in einer Urnenerdbodenkammer
d) in Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenwand f) in Reihengrabstätten
g) in Grabstätten für anonyme Urnenbestattung (Friedhof Braubacher Straße)
h) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. i) Baumgrabstätten (Friedhof Braubacher Straße) (2) Urnenreihengrabstätten (Abs. 1 a), Urnenreihengrabstätten in Urnenerdbodenkammern (Abs. 1
c) sowie Urnenwiesengrabstätten (Abs. 1 b) sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 1 d) und Urnenwahlgrabstätten in einer Urnenwand (Abs.1 e) sind Aschengrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Die Ver-längerung eines Nutzungsrechtes für Urnenwahlgrabstätten (Abs. 1 d) ist nur für einen Zeitraum von 15 Jahren und je Urne in einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand (Abs. 1 e) für 10 Jah-re möglich. (4) Für die anonymen Urnenreihengrabstätten gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 4 dieser Sat-zung sinngemäß. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur auf dem Friedhof „Braubacher Stra-ße“ (§ 1 a dieser Satzung) bereitgestellt. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 a
Baumgrabstätten
(1) Baumbestattungen von Urnen sind in Reihengrabstätten an den von der Friedhofsverwaltung hierfür besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen.
(2) Die Urnenreihengrabstätten (12 je Baum) werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Urne abgegeben. Es gilt eine Ruhezeit von 15 Jahren. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
§ 16 – Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten erfolgt ausschließlich durch die Stadt Lahnstein. (2) Die Ehrengrabstätten werden unterschieden in:
- Grabstätten nach dem Gesetz über die Sorge für Kriegsgräber
(Kriegsgräbergesetz)
- Grabstätten für Ehrenbürger
(3) Die Kriegsgräber werden auf einem Ehrenfriedhof bzw. Ehrenfeld als besondere/separate Anlage in einem Friedhof angelegt.
(4) Der Stadtrat kann beschließen, dass zur Bestattung eines Bürgers, der sich in hervorragendem Maße um das Wohl der Stadt verdient gemacht hat, eine Grabstätte an bevorzugter Stelle unent-geltlich zur Verfügung gestellt wird.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind: Urnenwiesengrabstätten als Reihengrabstätte mit Namenstafel Urnenreihengrabstätten in einer Urnenerdbodenkammer Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten in einer Urnenwand Urnenbaumgrabstätten als Reihengrabstätten Wiesengrabstätten als Reihengrabstätte mit Namenstafel (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungs-vorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder obliegt der Stadt Lahnstein. Insofern gelten die weite-ren Regelungen der Abschnitte 6 und 7 dieser Satzung für diese Grabstätten nicht.
6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungs-vorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten. Stehende Grabmale auf Grab-stätten für Erdbestattungen ab dem 6. vollendeten Lebensjahr sind bis maximal 1,50 m Höhe und auf Urnenreihengrabstätten und Grabstätten für Erdbestattungen bis zum vollendeten 6. Lebens-jahr bis maximal 1,00 m zulässig. (3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
a) bei einer Höhe bis 1,00 m = 0,115 m,
b) bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m
= 0,14 m.
(4) Die Stadt Lahnstein kann unter Beachtung von § 18 der Satzung, Ausnahmen von diesen Vor-schriften zulassen oder weitergehendere Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestal-tung und Bearbeitung den Anforderungen der Absätze 2 und 3.
(2) Wiesengrabstätten und Urnenwiesengrabstätten als Reihengrabstätten mit Namenstafeln wer-den durch die Stadt Lahnstein mit in Material, Form und Größe einheitlichen Grabmalen gekenn-zeichnet. Die Ausführung erfolgt mit den Maßen 0,35 m x 0,45 m. Folgende Angaben werden als Namenstafelbeschriftungen zugelassen:
- nur Vorname oder
- nur Nachname oder
- Vorname und Nachname und
- Geburts- und Sterbedatum oder
- nur Sterbedatum
Weiterhin werden eingravierte Motive und QR-Codes zur Veröffentlichung von Daten der Vita des/der Verstorbenen in angemessener Größe zugelassen. Beschriftungen und Motive dürfen nur farblos, in Natur gehalten, oder in einem helleren Grauton ohne Farbstich durch eine Fach-firma nach Wahl der Angehörigen erfolgen. Sie werden von der Stadt auf der Grabstätte oberflä-chenbündig verlegt.
(3) Bei den Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten in der Urnenwand hat die Beschriftung der Ur-nenfachabdeckung entsprechend der in der Anlage 1 b dargestellten Möglichkeiten zu erfolgen. Neben den in der Anlage 1 b der Friedhofssatzung festgelegten Gestaltungsmöglichkeiten für die Beschriftungen der Urnenfachabdeckungen sind zusätzlich eingravierte Motive und QR-Codes zur Veröffentlichung von Daten aus der Vita des/der Verstorbenen in angemessener Größe zuzu-lassen. Die Motive können dezente Farbtöne enthalten. (4) Für die Beschriftung der Urnenreihengrabstätten in einer Urnenerdbodenkammer gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Baumbeisetzungen werden je Baum mit einer Grabstele gekennzeichnet, die für jeden Ver-storbenen eine gravierte Metalltafel (Vorname, Name, Geburts- und Sterbedatum) vorsehen. Ma-terial und Schrifttyp werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen wer-den, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer-den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs-satzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 a
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen von Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6 a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonsti-ge bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zwei-mal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen be-rechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegen-stände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ei-ne öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten können die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten entfernt werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öf-fentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Nutzungsinhaber dieser Möglichkeit nicht nach, so wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen abgeräumt. Werden das Grabmal/die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb der o.g. Frist abgeholt, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabma-les oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in-stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der In-haber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstät-ten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nut-zungsrechtes hergerichtet werden. (5) Unzulässig ist:
a) der Bewuchs mit Bäumen oder Sträuchern (> 0,80 m Höhe oder einer Breite, die über die Ein-fassung hinausreicht),
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 0,50 m Höhe.
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
e) das Auf-/ Abstellen von Grabschmuck jeglicher Art (Blumentöpfen, Vasen, Leuchten usw.) auf den anonymen Reihengrabstätten
(6) Die Pflege und Unterhaltung (Säuberung) der Wege zwischen den Grabstätten obliegt den Verantwortlichen nach Absatz 2. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Vor den Urnenwänden und Urnenerdbodenkammern ist das Auf-/Abstellen von Grabschmuck mit Ausnahme eines Grabarrangements (Topf, Gesteck u.ä.) und eines/r Grablichts/-leuchte je Grabstätte nicht zulässig. (2) Auf Wiesengräbern und Urnenwiesengräbern sind Bepflanzungen sowie das Aufstellen von Grabschmuck, -schalen, -leuchten und anderen Gegenständen unzulässig. (3) Die Grabfelder für Baumbestattungen werden durch die Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt. Das Ablegen von Grabschmuck, -schalen, -leuchten und anderen Gegenständen ist nur für den Zeitpunkt der Beisetzung gestattet und muss spätestens nach 3 Wochen entfernt werden.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. 8. Leichenhalle
§ 28 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. 9. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, rich-ten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie sei-ner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22 und 23),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 8),
- 11. Grabstätten entgegen § 25 bepflanzt und mit Grabschmuck versieht oder Grabstätten entge- gen § 26 mit Grabschmuck versieht oder bepflanzt oder den Grabschmuck einer Baumbestat- tung entgegen § 26 Abs. 3 nicht spätestens nach drei Wochen entfernt.
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Lahnstein verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Härteklausel
Führt die Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Satzung zu einer unbilligen Här-te, so kann der Oberbürgermeister in besonders gelagerten Fällen entsprechende Abweichungen genehmigen.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 19.11.2003, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 19.12.2007 außer Kraft.
Lahnstein, den 24.11.2010
Peter Labonte Oberbürgermeister
- 1. Änderungssatzung vom 22.07.2013 (mit Inkrafttreten zum 03.08.2013)
- 2. Änderungssatzung vom 30.09.2020 (mit Inkrafttreten zum 01.01.2021)
- 3. Änderungssatzung vom 09.11.2021 (mit Inkrafttreten zum 20.11.2021)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lahnstein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lahnstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!