Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.08.2026 · Friedhofssatzung: 20.08.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 300,00 Euro ab vollendetem 5. Lebensjahr; bis 5. Lebensjahr 200,00 Euro |
| Sargwahlgrab | 1.200,00 Euro Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte 2.200,00 Euro |
| Urnenreihengrab | 300,00 Euro Urnenerdgräber; in Urnenwiese mit Namensplatte 250,00 Euro |
| Urnenwahlgrab | 1.200,00 Euro Urnenerdwahlgräber / Mauer / Rondell; in Urnenwiese mit Namensplatte 500,00 Euro |
| Urnengrab anonym | 450,00 Euro Anonyme Urnengräber |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 305,00 Euro / 90,00 Euro Ausheben und Schließen: Erdgrab ab 5. Lebensjahr 305,00 Euro, Urnengrab 90,00 Euro |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 Euro Benutzung der Halle für eine Trauerfeier; Aufbahrung 60,00 Euro |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Fachbach
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Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Fachbach vom 20.08.2026
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines... 2 § 2 Gebührenschuldner ... 2 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ... 2 § 4 Inkrafttreten... 2 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung... 3 I. Reihengrabstätten ... 3 II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ... 3 III. Ausheben und Schließen der Gräber... 3 IV. Pflegepauschale für die Urnenwiese... 4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ... 4 VI. Abräumen von Grabanlagen ... 4 VII. Benutzung der Leichenhalle ... 4 Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Fachbach
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§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Sofern Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb des Friedhofs im Sinne des § 14 Abs. 2 Buchstabe e) der Friedhofssatzung eingerichtet werden, werden für diese Sondernutzung Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.03.2015 außer Kraft. Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Fachbach
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte für
- 1. Erdbestattungen für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 Euro
- 2. für Urnenbestattungen
a) Urnenerdgräber 300,00 Euro
b) Urnenreihengrab in der Urnenwiese mit Namensplatte 250,00 Euro
c) Anonyme Urnengräber 450,00 Euro
- 3. für das Ausbringung der Asche auf dem Friedhof 250,00 Euro
- 4. für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einem Reihenerdgrab 80,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte
- 1. Verleihung für
a) eine Einzelgrabstätte 1.200,00 Euro
b) eine Doppelgrabstätte 2.200,00 Euro
c) Urnenerdwahlgräber 1.200,00 Euro
d) Urnenwahlgräber in der Mauer oder im Urnenrondell 1.200,00 Euro
e) Urnenwahlgrab in der Urnenwiese mit Namensplatte 500,00 Euro
- 2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Erdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 Euro
- 2. Erdgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr 305,00 Euro
- 3. Urnengräber 90,00 Euro
- 4. Urnenmauergräber 50,00 Euro Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Fachbach
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IV. Pflegepauschale für die Urnenwiese und die Streuwiese
| 1. für Urnenreihengräber in der Urnenwiese | 200,00 Euro |
|---|---|
| 2. für Urnenwahlgräber in der Urnenwiese | 300,00 Euro |
| 3. für die Streuwiese | 200,00 Euro |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten zuzüglich 20% Verwaltungsaufwand sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter fünf Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
VI. Abräumen von Grabanlagen
| 1. Erdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 140,00 Euro |
|---|---|
| 2. Erdgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 Euro |
| 3. Erddoppelwahlgräber | 400,00 Euro |
| 4. Urnenerdgräber | 70,00 Euro |
| 5. Urnenmauergräber und Urnengrab im Urnenrondell | 25,00 Euro |
| 6. Urnenwiesengräber | 50,00 Euro |
VII. Benutzung der Leichenhalle
| 1. Für die Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne | 60,00 Euro |
|---|---|
| 2. Für die Benutzung der Halle für eine Trauerfeier | 150,00 Euro |
Fachbach, den 20.08.2026
(Siegel)
Beigeordneter Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Fachbach
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Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den 20.08.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser Bürgermeister
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Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Fachbach vom 20.08.2026
Der Gemeinderat von Fachbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften...3 § 1 Geltungsbereich...3 § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch...3 § 3 Schließung und Aufhebung...3
- 2. Ordnungsvorschriften...4 § 4 Öffnungszeiten...4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof...4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten...5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften...6 § 7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen Flächen...6 § 8 Särge...6 § 9 Grabherstellung...6 § 10 Ruhezeit...7 § 11 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen...7
- 4. Grabstätten...7 Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten... 7 § 13 Reihengrabstätten ... 8 § 14 Gemischte Grabstätten... 9 § 15 Wahlgrabstätten ... 9 § 16 Urnengrabstätten ... 11 § 17 Ehrengrabstätten/Soldatengräber ... 11
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale... 11 § 18 Wahlmöglichkeit ... 11 § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 12 § 20 Besondere Gestaltungsvorschriften... 12 § 21 Errichten und Ändern von Grabmalen... 14 § 22 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit... 14 § 23 Standsicherheit der Grabmale... 14 § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ... 15 § 25 Entfernen von Grabmalen ... 15
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten... 16 § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten... 16 § 27 Bepflanzung und Ausgestaltung... 16 § 28 Vernachlässigte Grabstätten ... 17
- 7. Leichenhalle... 17 § 29 Benutzen der Leichenhalle... 17
- 8. Schlussvorschriften... 17 § 30 Alte Rechte ... 17 § 31 Haftung ... 18 § 32 Ordnungswidrigkeiten ... 18 § 33 Gebühren ... 18 § 34 Inkrafttreten ... 19 Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Fachbach gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde steht.
§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6¹
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
¹ Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
##### Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen Flächen
(1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen.
(2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen.
(4) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch vom Friedhofsträger oder durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.
§ 8
##### Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.
§ 9
##### Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 5 Jahre.
§ 11
Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG.
(3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt.
(5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd-, Urnenbestattungen und das Ausbringen der Asche,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Feuerbestattungen
c) Urnenmauerwahlgrabstätten
d) Anonyme Urnenreihengrabstätten Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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e) Urnenwahlgrabstätten im Urnenrondell
f) Urnengrabstätten in der Urnenwiese
g) Ehrengrabstätten
h) Grabstätten für Sternenkinder
i) Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall des zu Bestattenden für die Dauer der Ruhezeit bei Erdbestattungen und für die Dauer von 15 Jahren bei Urnenbestattungen schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Anonyme Grabfelder
Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen in einer für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
d) Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf dem Friedhof.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 15 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3–5 BestG bleibt unberührt.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
(5) Die Grabüberlassung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn
a) die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird (außer Wandnischen und Wiesengräber),
b) bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden oder Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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c) die Gebühren für die Grabüberlassung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden.
Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mind. einem Monat vorausgegangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam.
Mit der Entziehungsverfügung oder deren öffentliche Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle verbunden. Erfolgt die Abräumung durch die Verpflichteten nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so wird sie auf Kosten des Berechtigten durchgeführt, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde übergehen.
§ 14
Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 5 Jahre (Mindestruhezeit) beträgt.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren bei Erdbestattungen und von 20 Jahren bei Urnenbestattungen (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten oder in Form des § 17, vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal mal die gesamte Wahlgrabstätte für 5 Jahre, 10 Jahre oder für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.
b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten ist ein Ausgleich nicht möglich.
(11) Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn
a) die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird (außer Wandnischen und Wiesengräber),
b) bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden oder
c) die Gebühren für die Grabüberlassung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mind. einem Monat vorausgegangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam.
Mit der Entziehungsverfügung oder deren öffentliche Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle verbunden. Erfolgt die Abräumung durch die Verpflichteten nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so wird sie auf Kosten des Berechtigten durchgeführt, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde übergehen.
§ 16
Urnengrabstätten
Urnen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten (1 Asche)
- b) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)
- c) Reihenerdgrabstätten (1 Asche)
- d) einstelligen Erdwahlgrabstätten (1 Asche)
- e) mehrstelligen Erdwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)
§ 17
Ehrengrabstätten/Soldatengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
Wahlmöglichkeit
- (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet.
- (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
- (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
- (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
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§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(2) Grababdeckplatten bei Erdbestattungen sind maximal bis zu 50% der Grabfläche zulässig.
§ 20
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Insbesondere Beton, Glas, Emaille, Gold, Silber, Farben und unbearbeitete Steine sind bei der Grabmalherstellung und als Gestaltungs- und Bearbeitungsart nicht zugelassen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale Höhe 0,55 m bis 0,70 m, Breite bis 0,50 m, Stärke 0,10 m – 0,12 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,60 m, Stärke 0,05 m – 0,12 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
- 1. Stehende Grabmale Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Stärke 0,12 m – 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 m – 0,18 m
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale
- a) bei einstelligen Wahlgräbern Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Stärke 0,12 m – 0,14 m
- b) bei zwei oder mehrstelligen Wahlgräbern Höhe 0,70 m – 1,20 m, Breite 1,00 m bis 1,60 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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2. Liegende Grabmale
a) bei einstelligen Wahlgräbern
Breite 0,70 m, Länge 0,60 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 – 0,18 m
b) bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern
Breite bis 1,00 m – 1,60 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 m – 0,14 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenerdreihengrabstätten:
1. Stehende Grabmale
Breite bis 0,60 m, Höhe 0,70 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m
2. Liegende Grabmale:
Breite 0,60 m, Länge 0,40 m – 0,80 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m
b) Urnenerdwahlgrabstätten (außer Urnenrondell):
1. Stehende Grabmale
Breite bis 0,60 m, Höhe 0,70 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m
2. Liegende Grabmale:
Breite 0,60 m, Länge 0,40 m – 0,80 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m
c) Urnenrondell:
Grabkennzeichnungen bei Beisetzungen im Urnenrondell erfolgen mittels Anbringung einer Namensplatte auf dem Sockel des Urnenrondells. Hierzu sind Namensplatten in der Breite 0,30 m, Länge 0,21 m und Stärke 0,02 m zulässig.
Die Anbringung der Grabplatten ist mittels Polymerkleber an 4 Ecken auf dem Sockel vorzunehmen, um die Sockelplatten nicht zu beschädigen. Auf der Mauerabdeckung des Urnengrabrondells dürfen keine Kerzen aufgestellt werden. Für hierdurch auftretende Schäden oder Verunreinigungen haftet der / die Nutzungsberechtigte.
d) Urnenwiese:
Urnengräber in der Urnenwiese dürfen nicht mit Einfassungen oder Grabmalen versehen werden. Diese Grabstätten dürfen mit einer ebenerdigen Grabplatte in einer Größe von 30 cm x 40 cm versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung, als bündig eingelassene Bronzetafeln oder als Aufdruck erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht zulässig. Die Grabplatte ist mittig der Grabstätte zu legen. Der seitliche Grababstand zwischen den Grabplatten in der Urnenwiese in einer Reihe beträgt 40 cm. Die gedachte Grabgröße der Urnenwiesengräber beträgt 70 cm x 70 cm.
(4) Auf den anonymen Urnenerdgrabstätten erfolgt keine Gestaltung (Grabmal/Einfassung) des Einzelgrabes.
(5) Grabfelder zum Ausbringen der Asche werden wie folgt gekennzeichnet: Es kann eine Namensplakette aus witterungsbeständigem Metall (z.B. Aluminium, Edelstahl) in der Größe 10 x 4 cm an der Friedhofsmauer angebracht werden. Die Anbringung erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde oder durch deren Beauftragte.
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(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält.
§ 21
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks² zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
² Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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§ 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
(3) Es sollen grundsätzlich nur komplette Grabreihen – nach Möglichkeit in der vegetationsarmen Jahreszeit – abgeräumt werden. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Friedhofsträger.
(4) Die in der Anlage zum Belegungsplan erfassten Grabanlagen von geschichtlicher bzw. künstlerischer Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten. Änderungen bzw. eine Beseitigung solcher Grabanlagen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten sind ebenfalls von den jeweils Verpflichteten zu reinigen und insbesondere von Unkrautbewuchs freizuhalten.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Die Pflege der Wiesengrabfelder einschließlich der Grabflächen obliegt dem Friedhofsträger bzw. dessen Beauftragten. Grabschmuck, wie z.B. Blumen, Gestecke, Kränze, Laternen und Erinnerungsstücke sind auf den Grabplatten oder der Wiesenfläche nicht zulässig.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck, bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 27
Bepflanzung und Ausgestaltung
Die Friedhofsverwaltung kann für den Friedhof und die Grabfelder Richtlinien für die Gestaltung gärtnerischer Grabanlagen erlassen. Soweit nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, gelten für die Anlage, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Die Umfassungen der Grabbeete dürfen nicht über 15cm hoch sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Für Gräber im Urnenrondell ist bereits bauseits eine Grabeinteilung erfolgt.
b) Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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anordnen.
c) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser usw.) zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstellen ist unzulässig.
d) Bäume und Büsche dürfen nur eine maximale Höhe von 1,50 m haben. Die Bepflanzung von Gräbern im Urnenrondell mit Bäumen und Büschen ist untersagt.
§ 28
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 29
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Leichenhalle (Kapelle) kann auf Antrag und Kosten des Berechtigten von hierzu geeigneten Unternehmen ausgeschmückt werden. Nach Beendigung der Beerdigungsfeierlichkeiten ist die Leichenhalle unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäß zu reinigen.
8. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter
oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 11 Abs. 2 vornimmt,
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 26 und 27),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 27 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie das Ausstreuen der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb der Friedhöfe sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Fachbach
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§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.03.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Fachbach, den 20.08.2026
(Siegel)
Uwe Kewitz Beigeordneter
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, den 20.08.2026 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser Bürgermeister