Friedhofsgebühren Dausenau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dausenau · Rheinland-Pfalz · PLZ 56132

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: xx.xx.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌‍ (Satzung + Gebühren) Dausenau

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau Seite 1

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Dausenau vom 24.09.2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Dausenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemachtwird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I. Reihengrabstätten II. Gemischte Grabstätten III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten IV. Ausheben und Schließen der Gräber V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VI. Abräumen von Grabanlagen VII. Benutzung der Leichenhalle Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau Seite 2

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.10.2025 außer Kraft. Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau Seite 3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

  1. 1. Erdbestattungen für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 Euro
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 600,00 Euro
  2. 2. für Urnenbestattungen
    • a) in der Erde 400,00 Euro
    • b) anonym im Rasenfeld inkl. Rasenpflege 700,00 Euro
    • c) für eine Ascheausbringung auf der Streuwiese inkl. Rasenpflege 700,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten Für die Zugabe einer Urne in einem Reihenerdgrab 100,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

  1. 1. Verleihung für
    • a) eine Einzelgrabstätte 1.500,00 Euro
    • b) eine Doppelgrabstätte 1.800,00 Euro
    • c) ein Urnenfamiliengrab 1.800,00 Euro
    • d) ein Urnenwahlgrab in der Urnenwand (Wandnische) 1.200,00 Euro
    • e) ein Urnenerdgrab 800,00 Euro
    • f) ein Urnenbaumwahlgrab inkl. Rasenpflege 1.000,00 Euro
  2. 2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Erdgrabstätten für Verstorbene
    • a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 390,00 Euro
    • b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 950,00 Euro
  2. 2. Urnenbeisetzungen
    • a) je Beisetzung in der Erde/Wiese 250,00 Euro
    • b) Urnenbeisetzung je Beisetzung in der Wandnische 50,00 Euro Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau Seite 4
  1. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden die Gebühren nach Nr. 1 und Nr. 2 erhoben.
  2. 4. Bei Bestattungen an einem Samstag ist für das Ausheben und Schließen ein gewerbliches Unternehmen durch die Ortsgemeinde einzusetzen. Die hierfür anfallenden Zusatzkosten sind zuzüglich der Gebühr Nach Nr. 1 und 2 vom Verpflichteten/Nutzungsberechtigten aus Auslagen zu ersetzen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

VI. Abräumen von Grabanlagen Abräumen eines

  1. 1. Kindergrabes 200,00 Euro
  2. 2. Einzelgrabes 450,00 Euro
  3. 3. Doppelgrabes 600,00 Euro
  4. 4. Für das Abräumen von Mehrfachgräbern erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Bestattungsplatz um die in Ziffer VI Nr. 2 angegebene Gebühr.
  5. 5. Urnengrabes in der Erde 230,00 Euro
  6. 6. Urnengrabes in der Urnenwand (Wandnische) 100,00 Euro
  7. 7. Urnenbaumwahlgrabes 85,00 Euro

VII. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 55,00 Euro für jeden weiteren Tag 15,00 Euro
    • b) einer Urne bis zu 10 Tagen 50,00 Euro für jeden weiteren Tag 10,00 Euro
  2. 2. Für die Nutzung der Halle (Kapelle) für eine Trauerfeier 160,00 Euro

Dausenau, den 24.09.2026 (Siegel) Michelle Wittler Ortsbürgermeisterin Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau Seite 5

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 24.09.2026 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau (Siegel) Uwe Bruchhäuser Bürgermeister

Kombidokument (Satzung + Gebühren) Dausenau

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau

Friedhofssatzung

der Ortsgemeinde Dausenau vom 24.09.2026

Der Gemeinderat von Dausenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen

Flächen

§ 8 Särge/Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Gemischte Grabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

§ 17 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 Wahlmöglichkeit

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 20 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabmalen

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Bepflanzung und Ausgestaltung

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 7. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 3

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Dausenau gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Gemeinde steht.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung vona) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat undseine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassenwerden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, könnendie Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 4

Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Beiprivaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zuermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach

§ 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten-fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 5

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 61 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweilsgeltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 6

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen

Flächen (1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung aufdem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmenmit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Sonn- und Feiertagenwerden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen. (4) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch vom Friedhofsträger oder durch dievom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.

§ 8 – Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sindin Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltungeinzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben. (4) Urnengefäße, die in der Erde beigesetzt werden, müssen verrottbar sein. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 7

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte ausgehobenund wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durchden Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 5 Jahre.

§ 11 – Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Um-bettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszweckennur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 8

Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen und zum Ausbringen der Asche,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungenc) Ehrengrabstättend) Grabstätten für Sternenkindere) Urnenmauergrabstätten als Wahlgrabstätten (Wandnischen)

f) Urnenbaumwahlgrabstätteng) Anonyme Urnenreihengrabstättenh) Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit deszu Bestattenden bei Erdbestattungen, für 15 Jahre bei Urnenbestattungen schriftlich zugeteiltwerden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahrc) Anonyme Grabfelder Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 9

Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Rasenanlage ist von der Gemeinde zu pflegen.

d) Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf dem Friedhof. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 14 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 11 Abs. 4 Satz 3–5 BestG bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wirddrei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht. (5) Die Grabüberlassung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

a) die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird (außer Wandnischen und Wiesengräber),

b) bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden oder

c) die Gebühren für die Grabüberlassung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mind. einem Monat vorausgegangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durchöffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Mit der Entziehungsverfügung oder deren öffentliche Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle verbunden. Erfolgt die Abräumung durch die Verpflichteten nichtinnerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so wird sie auf Kosten des Berechtigten durchgeführt, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentumder Ortsgemeinde übergehen.

§ 14 – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats inein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Aschegestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 10

die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 5 Jahre (Mindestruhezeit) beträgt.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denenauf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Erdbestattungen und von 20 Jahren bei Urnenbestattungen (Nutzungszeit) verliehenund deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihungeines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Urnenbaumgrabstätten sind einstellige Grabstätten. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten für 5 Jahre, für 10 Jahre oder für diesatzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antragnach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtsund die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.

b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 11

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe des Benutzungsrechts oder bei Verzicht auf die Belegung ist ein Ausgleich bzw. eine Rückerstattung nicht möglich. (11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

a) Die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird (mit Ausnahme von Rasengräbern und Wandnischen) oder

b) Bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden oder

c) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mind. einem Monat vorausgegangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Mit der Entziehungsverfügung oder deren öffentliche Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle verbunden. Erfolgt die Abräumung durch die Verpflichteten nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so wird sie auf Kosten des Berechtigten durchgeführt, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (1 Asche)

b) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)

c) Erdreihengrabstätten (1 Asche)

d) Erdwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen) Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 12

e) Familienurnengrabstätten (bis zu 6 Aschen)

f) in der Streuwiese (1 Asche)

g) In anonymen Urnengrabstätten (1 Asche) (2) Urnenwahlgrabstätten werden als Erdgrabstätten, Urnenbaumgrabstätten oder Wandgrabstätten (Wandnischen) vergeben.

§ 17 – Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod währendeiner besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherechteingeräumt (§ 7 BestG).

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 19) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeldmit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich füreine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvor-schriften zugeteilt.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Grababdeckplatten auf Erdbestattungen sind zur Sicherstellung des Verwesungsprozesses aufmax. 60% der Grabfläche beschränkt. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 13

§ 20 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen inihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben und unbearbeitete Steine sind bei der Grabmalherstellung und als Gestaltung-und Bearbeitungsart nicht zugelassen.

b) Grababdeckplatten auf Erdbestattungen sind zur Sicherstellung des Verwesungsprozesses auf max. 60% der Grabfläche beschränkt.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0 , 5 5 m bis 0 , 7 0 m, Breite bis 0 , 5 0 m, Stärke 0 , 1 0 – 0 , 1 2 m.
  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0 , 5 0 m, Höchstlänge 0 , 6 0 m, Stärke 0, 0 5 - 0 , 1 2 m.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0 , 6 0 m bis 1 , 2 0 m, Breite bis 0 , 7 0 m, Stärke 0 , 1 2 - 0 , 1 4 m.
  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0 , 7 0 m, Höchstlänge 0 , 6 0 m, Stärke 0 , 1 2 - 0 , 1 8 m.

c) Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0 , 6 0 m bis 1 , 2 0 m, Breite bis 0 , 7 0 m, Stärke 0 , 1 2 - 0 , 1 4 m ;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0 , 7 0 m bis 1 , 2 0 m, Breite 1 , 0 0 - 1 , 6 0 m, Stärke 0 , 1 2 - 0 , 1 4 m.

  1. 2. Liegende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0 , 7 0 m, Länge 0 , 6 0 m bis 1 , 2 0 m, Stärke 0 , 1 2 - 0 , 1 8 m;

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite 1 , 0 0 - 1 , 6 0 m, Länge 0 , 8 0 - 1 , 2 0 m, Stärke 0 , 1 2 - 0 , 1 4 m

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Liegende Grabmale: Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 14

a) Urnenerdgräber: Breite 0 , 6 0 m, Länge 0 , 4 0 - 0 , 8 0 m, Stärke 0 , 1 2 - 0 , 1 4 m;

b) Platten an der Urnenmauer: Breite 0 , 3 0 m , Höhe 0 , 4 0 m , Stärke 0 , 0 3 m c ) an Urnenbaumgrabstätten: Breite 0 , 4 0 m , Länge 0 , 4 0 m , Stärke 0 , 0 5 m Die Verlegung der Grabplatte im Rasenfeld muss ebenerdig erfolgen, sodass eine Rasenpflege ohne Beschädigung der Grabplatte möglich ist. d ) Ascheausbringungen in der Streuwiese können wie folgt gekennzeichnet werden: Die Kennzeichnung an der Streuwiese erfolgt durch Anbringung eines Namensschildes an einer Stele. Die im jeweiligen Bestattungsfall für das Namensschild anfallenden Kosten sind vom jeweilig Verpflichteten zu tragen. Die Anbringung des Namensschildes erfolgt durch ein beauftragtes Fachunternehmen im Benehmen mit der Ortsgemeinde.

  1. 2. Auf den anonymen Urnengrabstätten erfolgt keine Gestaltung (Grabmal/Einfassung) des Einzelgrabes (Rasenanlage).

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält.

§ 21 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabplatten sowie von sonstigenbaulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltungbegonnen werden. (4) Das Vorhaben ist erneut zu beantragen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Beantragung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 15

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt fürsonstige bauliche Anlagen entsprechend.2

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimaljährlich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilendavon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglichdie erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Urnenbaumgräbern ist ferner darauf zu achten, dass Namensplatten ebenerdig sind und keine Stolpergefahren für Besucher des Friedhofs insich bergen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeindeist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 giltentsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nichtzu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschildauf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentierenund Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 16

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale undsonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf Antragkann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätteeine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmalund die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sieentschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten vom Verpflichtetenselbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumungerstattet. (3) Die in der Anlage zum Belegungsplan erfassten Grabanlagen von geschichtlicher bzw. künstlerischer Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten. Änderungen bzw. eine Entfernung solcher Grabanlagen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19, 20 hergerichtet und dauerndinstandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

Die Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten sind ebenfalls von denjeweils Verpflichteten/Nutzungsberechtigten zu reinigen und insbesondere von Unkrautbewuchs freizuhalten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigteverantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätteninnerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 17

§ 27 – Bepflanzung und Ausgestaltung

(1) Der Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung können für den Friedhof und die Grabfelder Richtlinien für die Gestaltung gärtnerischer Grabanlagen erlassen. Soweit nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, gelten für die Anlage, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten folgende allgemeine Bestimmungen:

a) Grabbeete dürfen nicht über 15cm hoch sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen. Bäume und Büsche dürfen nur eine maximale Höhe von 1m haben.

b) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser usw.) zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstellen ist unzulässig. (2) Eine Grabgestaltung an Urnenbaumgrabstätten (über die Namensplatte hinaus) darf nichterfolgen. Die gesamte Fläche ist unter den Bäumen als Rasenfläche gestaltet, die frei von jedem Grabschmuck zu halten ist. Insbesondere dürfen auf dieser Fläche keine Blumen gepflanzt oderabgelegt, Kerzen oder Lampen aufgestellt oder sonstiger Grabschmuck (Erinnerungsstücke, Figuren, o.ä.) abgelegt werden. Auch die Namensplatten sind frei von jedem Grabschmuck zuhalten. Eine Ausnahme von dieser Regelung erfolgt nur im aktuellen Bestattungsfall für das Ablegen von Grabschmuck in Form von Blumengebinden und ähnlichem. Der Grabschmuck istnach der Bestattung in einem angemessenen Zeitraum zu entfernen und darf nicht erneuertwerden. Die Fläche ist danach dauerhaft frei von Grabschmuck zu halten. Sollte irrtümlich Grabschmuck durch Besucher aufgestellt oder abgelegt werden, so wird dieser durch die Ortsgemeine abgeräumt und entsorgt. (3) Auf Gräbern in Rasenfeldern (auch anonym/Streuwiese) ist das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck jeglicher Art während der Mähsaison nicht gestattet. Außerhalb der Mähsaison (vom 15.10. bis zum 15.03.) wird Grabschmuck geduldet. Die Verpflichteten/Nutzungsberechtigten sindverpflichtet, diesen zu Beginn der Mähsaison selbstständig zu entfernen.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessenauf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügtfür die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 18

  1. 7. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnisder Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutrittzu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle (Kapelle) kann auf Kosten des Verpflichteten/Nutzungsberechtigten vonhierzu geeigneten Unternehmen ausgeschmückt werden. Nach Beendigung der Beerdigungsfeierlichkeiten ist die Leichenhalle unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäß zureinigen.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf die Nutzungszeiten nach § 15 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 19

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  2. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 11 vornimmt,
  1. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  2. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
  1. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
  1. 11. Grabstätten entgegen §§ 26,27 gestaltet oder bepflanzt,
  1. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  1. 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 13.10.2015 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Dausenau, den 24.09.2026

(Siegel)

Michelle Wittler Ortsbürgermeisterin Friedhofssatzung Ortsgemeinde Dausenau 20

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensoder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfangan gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenndie Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

odervor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungbegründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 24.09.2026

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

(Siegel)

Uwe Bruchhäuser Bürgermeister

Gebuehrenordnung

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Dausenau vom 13.10.2015

Der Gemeinderat hat am 13.05.2015 nach § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. s. 153 - BS 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in derzeit gültiger Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters und der Beigeordneten. Im Falle der Zustimmung ist eine Kostenvereinbarung zu schließen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zweckengewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritteines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlbzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettungverlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, fallsdie Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, fallsdie Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einenschriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitigwerdensiebei Wahloder Urnenwahlgrabstättenden Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglicheinem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechendden Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltungbetreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsenerbetreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestatteta) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sindausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen, Beisetzungen oder Gedenkfeiern störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen.

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumel-den.

§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeitenauf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, dervorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mitder Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Dass Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.12.2009, GVBl S. 355, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicherund persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetztwerden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer anonymen Urnenreihengrabstättebeigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu sechs Jahren in einem Sarg bestattet werden. § 8 Särge (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickernvon Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweitnichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 mbreit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,50 m breit sein. § 8 a Urnen Für die Bestattung von Aschen dürfen lediglich Urnengefäße benutzt werden, dieverrottbar sind. Die Bestattung von Aschen in nicht verrottungsfähigen Urnengefäßen (z. B. Metall, Porzellan, o .ä.) ist nicht zulässig. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurchentstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zuerstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. (2) Bei Urnenbeisetzungen in einer Grabstelle beträgt die Ruhezeit für die erste Beisetzung 25 Jahre und die zweite Beisetzung 15 Jahre. (3) Die Ruhezeit in anonymen Urnengrabstätten (Urnengräberfeld) wird auf 15 Jahrefestgelegt.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte (Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nichtzulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste könnenmit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstättenumgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sichdabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zuzahlen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufbehördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (9) Urnen (Aschen), die vor Gültigkeit dieser Änderungssatzung bestattet wurden, können gemäß den Vorgaben des § 11 Abs. 1-8 umgebettet werden. Verrottbare Urnen (Aschen), die nach Bekanntgabe dieser Friedhofssatzung beigesetzt wurden, sind von der Umbettung ausgeschlossen.

  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Grabstätten werden, soweit es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen, unterschieden ina) Reihenerdgrabstättenb) Wahlerdgrabstättenc) Urnenerdgrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstättend) Urnenmauergrabstätten als Wahlgrabstätten (Wandnischen)
    • e) anonyme Urnenerdgrabstättenf) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oderauf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Bestattungen, die der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattendenschriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Grabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nureine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dembetreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (5) Entziehung der Grabüberlassung Die Grabüberlassung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

  1. 1. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird, oderspäter nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird, oder
  2. 2. bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletztwerden, oder
  3. 3. die Gebühren für die Grabüberlassung der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstandvon mindestens einem Monat vorausgegangen sein. Bei der zweiten Mahnung ist Empfangsnachweis erforderlich. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, diemindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Nach dem Entzug der Grabüberlassung kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Mit der Entziehungsverfügung - gegen Empfangsnachweis - oder deren öffentliche Bekanntmachung, ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle zu verbinden. Erfolgt die Abräumung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so ist sie auf Kosten des Berechtigten durchzuführen, wobei alle

Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeindeübergehen.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2)

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlichder zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3)

Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit derersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nurdann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung nochmindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht beima) Erdeinzelwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)

b) Eddoppelwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)

c) Familienurnengrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)

d) Urnenwandwahlgrab für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)

e) Urnenerdwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)

f) Urnenbaumgrab für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfallesmöglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden, mit Ausnahme der Urnenbaumgrabstätte, als ein- oderdoppelstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit biszum Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 1) verlängert worden ist. (5) Mit Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 14 Abs. 1) kann dieses mehr als einmal für diegesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden, wenn dem Antrag mit Ratsbeschluss zugestimmt wird. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den indiesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes unddie zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte fürden Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolgerim Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in derder Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person ausdem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglichnach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe des Benutzungsrechtes oder Verzicht auf die Belegungist ein Ausgleich nicht möglich. (11) Entziehung des Nutzungsrechtes Das Benutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

  1. 1. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird, oderspäter nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird, oder
  2. 2. bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletztwerden, oder
  1. 3. die Grabstätte nach dem Tode des Erwerbers oder des jeweils folgenden Benutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung kein neuer Berechtigter innerhalbeiner Frist von sechs Monaten benannt und die Umschreibung der Erwerbsurkundeauf ihn beantragt ist, oder
  2. 4. die Gebühren für den Erwerb des Benutzungsrechtes der Grabstätte nicht innerhalbvon sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstandvon mindestens einem Monat vorausgegangen sein. Bei der zweiten Mahnung ist Empfangsnachweis erforderlich. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, diemindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Nach dem Entzug des Benutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen Mit der Entziehungsverfügung - gegen Empfangsnachweis - oder deren öffentliche Bekanntmachung, ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle zu verbinden. Erfolgt die Abräumung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so ist sie auf Kosten des Berechtigten durchzuführen, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeindeübergehen. § 15 Urnengrabstätten (1) Urnen dürfen beigesetzt werden:
  3. 1. in Urnenreihengrabstätten (1 Asche)
  4. 2. in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen)
  5. 3. in Reihengrabstätten (1 Asche)
  6. 4. in Urnenerdwahlgrabstätten (biszwei Aschen in einstelligen und bis vier Aschen in mehrstelligen)
  7. 5. in Urnenbaumgrabstätten (2 Aschen)
  8. 6. in Familienurnengrabstätten (bis zu 6 Aschen)
  9. 7. in anonymen Urnengrabstätten (bis zu 1 Asche) (Rasenanlage) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst mit Eintritt eines Bestattungsfalles für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegebenwerden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten an denen auf Antrag nach Zahlung derfestgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht beima) Erdeinzelwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
    • b) Eddoppelwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
    • c) Familienurnengrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
    • d) Urnenwandwahlgrab für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit)
    • e) Urnenerdwahlgrab für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
    • f) Urnenbaumgrab für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmtwird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfallesmöglich. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Urnenwahlgrabstättenwerden (Wandnischen) vergeben.

als

Erdgrabstättenoder

Wandgrabstätten

Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit biszum Ablauf der Ruhezeit (§ 10 Abs. 2) verlängert worden ist. Mit Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 3 Ziffer a-f) kann dieses nur einmal für diegesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Im übrigen gelten § 14 Abs. 6 bis Abs. 11 entsprechend. (4) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Aschenstätten, die in einer von der Ortsgemeinde zu pflegenden Rasenanlage der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung abgegebenwerden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherungbeizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Nutzungszeit, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplanfestgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sobesteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzungeinzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zuunterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauchgemacht, wirdeine Grabstätteim Friedhofsteilmitbesonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird. (2) Grababdeckplatten sind zur Sicherstellung des Verwesungsprozesses auf max. 60 % der Grabfläche beschränkt. (3) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriftenunterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der

Gestaltungsvorschriften

Grabmalein

Grabfeldernmitbesonderen

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen inihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes odergegossenes Metall verwendet werden.

Insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Farben undunbearbeitete Steine sind bei der Grabmalherstellung und als Gestaltungs- und Bearbeitungsart nicht zugelassen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Grababdeckplatten zur Sicherstellungdes Verwesungsprozesses auf max. 60 % der Grabfläche beschränkt. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: 3.1 3.1.1

Reihengrabstätten für Verstorbenebis zu 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,70 m, Breite bis 0,50 m, Stärke 0,10 m - 0,12 m

3.1.2

Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,60 m, Stärke 0,05 m - 0,12 m

3.2

Reihengrabstätten für Verstorbeneüber 5 Jahren: Stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Stärke 0,12 m - 0,14 m

3.2.1

3.2.2

Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 m - 0,18 m

3.3

Wahlgrabstätten:

3.3.1

Stehende Grabmale: bei einstelligen Wahlgräbern Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m

3.3.2

bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite 1,00 m bis 1,60 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m

3.3.3

Liegende Grabmale: bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,70 m, Länge 0,60 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 m - 0,18 m

3.3.4

3.3.5

bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite 1,00 m bis 1,60 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 m - 0,14 m

Platten an der Urnenmauer: 0,3 m x 0,4 m x 0,03 m

3.4

Auf Urnengrabstätten (außer Urnenbaumgrabstätten) sind Grabmalebis zu folgenden Größen zulässig:

3.4.1

Liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Länge 0,40 m - 0,80 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m Urnenwahlgrabstätten:

3.4.2

Liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Länge 0,40 m - 0,80 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m

3.4.3

Platten an der Urnenmauer: 0,3 m x 0,4 m x 0,03 m

3.5

An Urnenbaumgrabstätten sind Grabplatten in folgender Größe zulässig: Größe 0,30 m x 0,20 m x 0,03 m Die Verlegung der Grabplatte im Rasenfeld (Urnenbaumgrabstätte) mussebenerdig erfolgen, so dass eine Rasenpflege ohne Beschädigung der Grabplatte möglich ist.

(4) Auf den anonymen Urnenerdgrabstätten erfolgt (Grabmal/Einfassung) des Einzelgrabes (Rasenanlage).

keine

Gestaltung

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von

Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen (auch von Grabplatten bei Urnenbaumgräbern) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisungvorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Mit der Errichtungeines Grabmals darf erst nach erfolgter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltungbegonnen werden. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen, der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen geltendie Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändertworden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerndstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd inverkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zulassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiodeund im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, werden Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (§ 14, 15) der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlageoder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Urnenbaumwahlgräbern ist ferner darauf zu achten, dass Namensplatten ebenerdigsind und keine Stolpergefahren (durch hochstehende Namensplatten) für Besucherdes Friedhofes in sich bergen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wirdder ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltungnicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau vom xx.xx.2026

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Dausenau vom xx.xx.2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Dausenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunal-abgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemachtwird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Reihengrabstätten

II.

Gemischte Grabstätten

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten IV. Ausheben und Schließen der Gräber V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VI. Abräumen von Grabanlagen VII. Benutzung der Leichenhalle

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau vom xx.xx.2026

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Sofern Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb des Friedhofs eingerichtet werden, werden für diese Sondernutzung Gebühren auf der Grundlageeiner gesonderten Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 13.10.2025 außer Kraft.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau vom xx.xx.2026

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.

Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

  1. 1. Erdbestattungen für Verstorbene

2.

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

400,00 Eurob) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

600,00 Eurofür Urnenbestattungena) in der Erde

400,00 Eurob) anonym im Rasenfeld inkl. Rasenpflege

700,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten Für die Zugabe einer Urne in einem Reihenerdgrab

100,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung

  1. 1. Verleihung füra) eine Einzelgrabstätte

1.500,00 Eurob) eine Doppelgrabstätte

1.800,00 Euroc)

1.800,00 Euroein Urnenfamiliengrabd) ein Urnenwahlgrab in der Urnenwand (Wandnische)

1.200,00 Euroe) ein Urnenerdgrab

800,00 Eurof)

1.000,00 Euroein Urnenbaumwahlgrab inkl. Rasenpflege

  1. 2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben. IV. Ausheben und Schließen der Gräber
  2. 1. Erdgrabstätten für Verstorbene

2.

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

390,00 Eurob) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

950,00 Euro

Urnenbeisetzungena) je Beisetzung in der Erde/Wiese

250,00 Eurob) Urnenbeisetzung je Beisetzung in der Wandnische

50,00 Euro

  1. 3. Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden die Gebühren nach Nr. 1 und Nr. 2 erhoben.

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau vom xx.xx.2026

  1. 4. Bei Bestattungen an einem Samstag ist für das Ausheben und Schließen ein gewerbliches Unternehmen durch die Ortsgemeinde einzusetzen. Die hierfür anfallenden Zusatzkostensind zuzüglich der Gebühr Nach Nr. 1 und 2 vom Verpflichteten/Nutzungsberechtigten aus Auslagen zu ersetzen. V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter zwei Jahren ist nichtgestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. VI. Abräumen von Grabanlagen Abräumen eines
  2. 1. Kindergrabes 200,00 Euro
  3. 2. Einzelgrabes 450,00 Euro
  4. 3. Doppelgrabes 600,00 Euro
  5. 4. Für das Abräumen von Mehrfachgräbern erhöht sich die Gebühr für jeden weiteren Bestattungsplatz um die in Ziffer VI Nr. 2 angegebene Gebühr.
  6. 5. Urnengrabes in der Erde 230,00 Euro
  7. 6. Urnengrabes in der Urnenwand (Wandnische) 85,00 Euro VII. Benutzung der Leichenhalle
  8. 1. Für die Aufbewahrunga)

einer Leiche bis zu 4 Tagen

55,00 Eurofür jeden weiteren Tag

15,00 Euroeiner Urne bis zu 10 Tagen

50,00 Eurofür jeden weiteren Tag

10,00 Euro

  1. 2. Für die Nutzung der Halle (Kapelle) für eine Trauerfeier

160,00 Eurob)

Dausenau, den xx.xx.2026 (Siegel)

Michelle Wittler Ortsbürgermeisterin

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Dausenau vom xx.xx.2026

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabeals von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenndie Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigungoder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, odervor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzungbegründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf derin Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den xx.xx.2026 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau (Siegel) Uwe Bruchhäuser Bürgermeister