Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.08.2020 · Friedhofssatzung: 18.08.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten (nur Änderungsbeschluss ohne vollständige Gebührentabelle) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Urnenwahlgrab | 515,00 € im Text als 'Urnenrasenwahlgrab' (1.3.1.4) geführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kemmenau vom 08.12.2016
Der Ortsgemeinderat Kemmenau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende Änderung der o. g. Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kemmenau vom 08.12.2016, in derzeit gültiger Fassung, wird in der Anlage wie folgt geändert:
- 1. In der Rubrik 1.3 wird der Unterpunkt 1.3.1.4 Urnenrasenwahlgrab mit einer Gebühr von 515,00 Euro hinzugefügt.
- 2. Der Unterpunkt 1.3.2 erhält folgende Neufassung: Für die Verlängerung von Nutzungsrechten bei späteren Beisetzungen wird je Jahr der Verlängerung der entsprechende Bruchteil der Nutzungsgebühren nach 1.3.1.1 bis 1.3.1.4 –aufgerundet auf volle Euro- erhoben.
- 3. Der Unterpunkt 1.3.3 erhält folgende Neufassung: Für die Wiederverleihung von Nutzungsrechten werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1.3.1.1 bis 1.3.1.4 erhoben.
- 4. Der Punkt 5 „Abräumen von Grabanlagen“ erhält folgende Neufassung: 5.1 Einzelgräber bis 5 Jahre und Urnen-Erdgräber 75,00 € 5.2 Einzelgräber ab 5 Jahre 190,00 € 5.3 Erddoppelwahlgräber 300,00 €
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kemmenau, 18.08.2020
Ortsgemeinde Kemmenau
(S)
Norbert Jachtenfuchs
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Ems, 23.09.2020
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems
(S)
Uwe Bruchhäuser Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Kemmenau
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kemmenau hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kemmenau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Kemmenau waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Ortsbürgermeisters. Im Falle der Zustimmung ist eine Kostenvereinbarung zu schließen.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf
Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend."
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (Datum, Fundstelle) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Sonn- und Feiertagen werden grundsätzlich keine Bestattungen vorgenommen.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu sechs Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) wird verwiesen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,50 m breit sein.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit ¶Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Der Bestatter muss rechtzeitig für den Aushub des von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Grabes und die spätere Verfüllung des Grabes Sorge tragen. Die ausführende Firma hat hierbei sämtliche Auflagen des Betriebs- und Unfallschutzes zu beachten.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Bestattung
(2) Bei Urnenbeisetzungen in einer Grabstelle beträgt die Ruhezeit für die erste Beisetzung 25 Jahre und für die zweite Beisetzung 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit in anonymen Urnenerdgrabstätten (Urnengräberfeld) wird auf 15 Jahre festgelegt.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten,
d) Urnengrabstätten als Wahlgrabstätten,
e) Urnengrabstätten –anonym- im Rasengräberfeld als Reihengrab
f) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechtes oder eines Verzichts auf die Belegung erfolgt seitens der Ortsgemeinde für die noch verbleibende Nutzungsdauer keine Rückzahlung der anteiligen Grabnutzungsgebühren an den Nutzungsberechtigten. Dieser gibt sein Nutzungsrecht entschädigungslos an die Ortsgemeinde zurück. Die Rückgabe eines Nutzungsrechtes bedarf der Schriftform.
(11) Das Benutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn 1. die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird, oder später nicht ordnungsgemäß instand gehalten wird, oder 2. bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden, oder 3. die Grabstätte nach dem Tode des Erwerbers oder des jeweils folgenden Benutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung kein neuer Berechtigter innerhalb einer Frist von sechs Monaten benannt und die Umschreibung der Erwerbsurkunde auf ihn beantragt ist, oder 4. die Gebühren für den Erwerb des Benutzungsrechtes der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Abmahnung im Abstand von mindestens einem Monat vorausgegangen sein. Bei der zweiten Mahnung ist Empfangsnachweis erforderlich. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Nach dem Entzug des Benutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Mit der Entziehungsverfügung -gegen Empfangsnachweis- oder deren öffentliche Bekanntmachung, ist die Aufforderung zur Abraumung der Grabstätte zu verbinden. Erfolgt die Abraumung nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so ist sie auf Kosten des Berechtigten durchzuführen, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Ortsgemeinde übergehen.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten (1 Asche),
b) in Reihengrabstätten (1 Asche),
c) in Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen in einstelligen und bis zu vier Aschen in mehrstelligen.
d) in Urnengrabstätten –anonym- im Rasengräberfeld als Reihengrabstätte (1 Asche)
(2) Urnenreihengrabstätten sowie anonyme Urnengrabstätten im Rasengräberfeld sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt sofern sie nicht überwiegt,
- 4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
- 5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,70 m, Breite bis 0,50 m, Stärke 0,10 m – 0,12 m 2. Liegende Grabmale: Breite 0,50 m, Höchstlänge 0,60 m, Stärke 0,05 m - 0,12 m
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Stärke 0,12 m – 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,70 m, Höchstlänge 0,60 m – 1,20 m, Stärke 0,12 m – 0,18 m
c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Stärke 0,12 m – 0,14 m
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,70 m bis 1,20 m, Breite 1,00 m bis 1,60 m, Stärke 0,12 m - 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,70 m, Länge 0,60 m bis 1,20 m, Stärke 0,12 bis 0,18 m
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 1,00 m, bis 1,60 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,12 bis 0,14 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höhe 0,70 m, Stärke 0,12 m – 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite 0,60 m; Länge 0,40 m - 0,80 m, Stärke 0,12 – 0,14 m
b) Urnenwahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höhe 0,70 m, Stärke 0,12 m bis 0,14 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Länge 0,40 m – 0,80 m, Stärke 0,12 m – 0,14 m
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. ¶¶§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten wird das Abräumen der Grabmale durch die Ortsgemeinde veranlasst. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben. Die Nutzungsberechtigten/Verpflichteten sind hiervon drei Monate vor dem Abräumtermin durch öffentliche Bekanntmachung zu informieren. Im Verlaufe der dreimonatigen Frist können die Nutzungsberechtigten/Verpflichteten erklären, dass sie das Grabmal in ihren Besitz nehmen wollen. Die Grabaufbauten können auf Antrag wahlweise selbst entfernt oder im Verlaufe des Abräumens in Empfang genommen werden. Soweit keine Erklärung abgegeben wird, geht das Grabmal entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Bei einer ausnahmsweise genehmigten Abräumung des Grabmals/der Grabanlage durch den Nutzungsberechtigten/Verpflichteten erfolgt die Rückerstattung der nach Absatz 2 Satz 2 gezahlten Gebühr. Voraussetzung hierfür ist, dass die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgeräumt, entsorgt, geebnet und je nach Vorgabe ggfls. eingesäht wurde. Weiterhin muss die Ortsgemeinde der Friedhofsverwaltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung die vollständige und ordnungsgemäße Abräumung schriftlich bestätigen. Bei Grabmalen die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung errichtet wurden und die nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit abgeräumt werden, wird die Gebühr nach erfolgter Grababräumung erhoben.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten sind ebenfalls von den jeweils Verpflichteten (Nutzungsberechtigte/Hinterbliebene) zu reinigen und insbesondere von Unkrautbewuchs freizuhalten. Das Auftragen von selbst mitgebrachtem Kies oder sonstigen Steinen auf die Abstandsflächen und Gehwege um die Gräber herum ist nicht zulässig. Bei Bedarf steht den jeweils Verpflichteten auf dem Friedhof zugelassenes Material für diese Bereiche zur Verfügung. Dieses ist ausschließlich zu verwenden.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann für den Friedhof und die Grabfelder Richtlinien für die Gestaltung gärtnerischer Grabanlagen erlassen. Soweit nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, gelten für die Anlage, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten folgende allgemeine Bestimmungen:
a) Grabbete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.
b) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.
c) Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Diese kann ferner den Rückschnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.
d) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, usw.) zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstellen ist unzulässig.
e) Bäume und Büsche dürfen nur eine maximale Höhe von 1,50 m haben.
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grababdeckungen/Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen bei Teilabdeckungen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen des § 25 Abs. 8 Buchstabe a) bis e).
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu beachten.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 29 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.01.2002 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kemmenau, den 11.11.2013
Ortsgemeinde Kemmenau (S.)
Norbert Jachtenfuchs
Ortsbürgermeister