Friedhofsgebühren Bad Ems 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Ems · Rheinland-Pfalz · PLZ 56130

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 06.10.2010 (Friedhofsgebührensatzung); 21.05.2025 (1. Änderung Kaiserwald-Gebührensatzung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
190,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Ems vom 06.10.2010, Nr. 1.1.1
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
1.330,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 665 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.330 € für 2 Grabstellen (= Ø 665 € je Person / Stelle)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.10.2010, Nr. 1.2.1.1 (Erdeinzelgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 5 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.10.2010, Nr. 1.1.2
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
490,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.10.2010, Nr. 1.2.1.6 (einstellige Urnenerdgrabstätte)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 5 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.10.2010, Nr. 1.1.3
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €
für 5 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Kaiserwald) i.d.F. der 1. Änderung vom 21.05.2025, Nr. 1.1.1 (je Urnenplatz am GemeinschaftsBiotop, Wertstufe I)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 420 € · Urne: 60 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.10.2010, Nr. 3.1.1 und 3.1.2
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.10.2010, Nr. 2.2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.10.2010 (Friedhofsgebührensatzung); 21.05.2025 (1. Änderung Kaiserwald-Gebührensatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Ems vom 06.10.2010

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Ems vom 06.10.2010

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz und des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht bzw. Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz verantwortlich sind und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des des Gebührenbescheides Fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Ems vom 04.12.1996 außer Kraft

Bad Ems, den 06.10.2010 Stadt Bad Ems

(S.) Bernard Abt Stadtbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Euro (€) Euro (€)

  1. 1. Überlassungsgebühren- Nutzungsgebühren
  2. 1.1. Überlassungsgebühren-Reihengräber
  3. 1.1.1. Reihengrabstätten für Erdbestattung -bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 140,00 -vom vollendeten 5. Lebensjahr (für 1. und 2. Beisetzung) 190,00 -Rasengräberfeld einschl.. Rasenpflege f. 25 Jahre 460,00 -bei 2. Beisetzung 190,00
  1. 1.1.2. Urnenerdgrabstätte -bei 1. Beisetzung 300,00 -bei 2. Beisetzung 190,00
  1. 1.1.3. Urnenerdgrabstätte –anonym- einschl. Rasenpflege für 15 Jahre 300,00
  1. 1.1.4. Urnen-Rasengräber 300,00 -bei 2. Beisetzung 190,00
  1. 1.1.5. Urnenwandnische incl. Verschlußplatte; -bei 1. Beisetzung 530,00 -bei 2. Beisetzung 280,00
  1. 1.2. Nutzungsgebühren für die Verleihung, Wiederverleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
  1. 1.2.1. Verleihung von Nutzungsrechten an einem:
  2. 1.2.1.1. Erdeinzelgrab (auch Rasengrab) 1330,00
  3. 1.2.1.2. Erdoppelgrab 2600,00
  4. 1.2.1.3. Erdmehrfachgrab wie 1.2.1.2 und 50% dieser Gebühr für jeden weiteren Bestattungsplatz
  1. 1.2.1.4. Erdtiefenwahlgrab (auch Rasengrab) 1.870,00
  2. 1.2.1.5. Urnenwandgrabnische incl. Verschlußplatte 660,00
  3. 1.2.1.6. Urnenerdgrabstätte (auch Rasengrab) 490,00 Urnenerddoppelgrabstätte 660,00
  4. 1.2.2. Verlängerung von Nutzungsrechten Für die Verlängerung von Nutzungsrechten bei späteren Beisetzungen wird je Jahr der Verlängerung der entsprechende Bruchteil der Nutzungsgebühren nach Nr. 1.2.1.1 bis 1.2.1.6- aufgerundet auf volle- € -erhoben
  1. 1.2.3. Wiederverleihung von Nutzungsrechten Für die Wiederverleihung von Nutzungsrechten werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1.2.1.1 bis 1.21.6 erhoben
  1. 2. Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle
  2. 2.1. Aufbewahrung
  3. 2.1.1. -einer Leiche pro Tag 18,00
  1. 2.1.2. - einer Urne pro Tag 4,00
  1. 2.2. Benutzung der Friedhofskapelle 130,00
  1. 3. Ausheben und Schließen der Gräber
  2. 3.1. Reihengräber
  3. 3.1.1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen Euro (€)

-bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 210,00

  • vom vollendeten 5. Lebensjahr 420,00
  1. 3.1.2. Urnenerdgrabstätte 60,00
  2. 3.1.3. Urnenwandnische 30,00
  1. 3.2. Wahlgrabstätten
  2. 3.2.1. Einzel- Doppel- und Mehrfachgrab 420,00
  3. 3.2.2. Tiefenwahlgrab
  • 1. Beisetzung 560,00
  • 2. Beisetzung 420,00
  1. 3.2.3. Urnenerdgrabstätte 60,00
  1. 3.2.4. Urnenwandnische 30,00
  1. 3.2.5. Zuschlag für Bestattungen an Freitagen ab 12.00 Uhr 150,00 Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 300,00
  1. 3.2.6. Kosten für das Anbringen eines Namensschildes (anonymes Urnenerdgrabfeld) werden in der tatsächlichen Höhe zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 20 % abgerechnet
  2. 3.3. Wiederbestattung Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzungen von Aschen werden die Gebühren nach 3.1. und 3.2 erhoben.
  1. 4. Ausgraben von Leichen und Aschen
  2. 4.1. Ausgraben von Leichen bei Reihen-und Wahlgrabstätten
  3. 4.1.1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit
  1. 4.1.1.1. -bis zu 20 Jahren 1.050,00
  2. 4.1.1.2. -von mehr als 20 Jahren 820,00
  1. 4.1.2. vom vollendeten 5. Lebensjahr bei einer Liegezeit
  1. 4.1.1.2. -bis zu 20 Jahren 2100,00
  2. 4.1.2.2. -von mehr als 20 Jahren 1.630,00

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

  1. 4.2. Beim Ausgraben von Leichen aus Tiefenwahlgräbern erhöht sich die Gebühr nach 3.1 um 40 v.H.
  1. 4.3. Ausgraben von Aschen
  1. 4.3.1. Ausgraben einer Asche aus einem Erdgrab 80,00
  2. 4.3.2. Herausnehmen einer Asche aus einer Wandnische 30,00
  1. 5. Grabmale und Einfriedungen für die Zustimmung und Euro (€)

Überwachung zur Errichtung eines Grabmales incl. Einfassung

  1. 5.1. auf einer Reihengrabstätte und einer einzelnen Wahlgrabstätte mit 60,00 Erdbestattung
  1. 5.2. auf einer mehrstelligen Grabstätte 100,00
  1. 5.3. Für eine Grababdeckung bei Reihen- und Wahlgräbern mit 100,00 Erdbestattung je Grabstelle
  1. 5.4. Bei einer Teilabdeckung beträgt die Gebühr 50 % der Gebühr unter 5.3
  1. 5.5. Für eine Grababdeckung auf einem Kinder- oder Urnengrab 60,00
  1. 5.6. Für die Errichtung eines Grabmals auf einem Kinder –oder 30,00 Urnengrab
  1. 5.7. Für eine Grabplatte auf dem Rasengräberfeld 25,00

Bei Zustimmung der Änderung eines Grabmales oder einer Einfassung ermäßigt sich die Gebühr auf 75 %

  1. 6. Abräumen von Grabanlagen
  2. 6.1. Abräumen eines Kindergrabes (Kinder bis 5 Jahre) 85,00
  1. 6.2. Abräumen eines Einzelgrabes (ab 5. J. u. Erwachs.) und 150,00 Tiefengrabes
  2. 6.3. Abräumen eines Doppelgrabes 300,00
  1. 6.4. Für das Abräumen von Mehrfachgräbern erhöht sich die Gebühr für den 3. und jeden weiteren Bestattungsplatz um 0,5 der unter 6.3 angegebenen Gebühr
  1. 6.5. Abräumen eines Urnenerdgrabes 75,00
  1. 6.6. Abräumen Urnenwandnische 35,00
  1. 7. Verwaltungsgebühren
  2. 7.1. Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des 10,00 Nutzungsberechtigten außerhalb eines Bestattungsfalles
  1. 7.2. Für die Ausstellung der vorgeschriebenen Bescheinigung an den 10,00 Träger der Feuerbestattungsanlage über das Vorhandensein einer Grabstelle einschließlich der späteren Bestätigung über die erfolgte Urnenbestattung
  2. 7.3. Für die Festsetzung der Bestattung 35,00

Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof 'Kaiserwald' Bad Ems vom 25.05.2011

Friedhofsgebührensatzung für den „Kaiserwald“ Bad Ems“ vom 25.05.2011

Der Stadtrat von Bad Ems hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung dieser Einrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. (2) Die Gebühren werden über den Betreiber des Friedhofes unmittelbar den Gebührenschuldnern im Auftrag der Stadt Bad Ems in Rechnung gestellt.

§ 2 – Gebühren

Arten der Bestattungsplätze und Nutzungsdauer

1. Gemeinschaftsbaum ohne Wahlmöglichkeit; belegt mit bis zu 10 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre.

2. Privatbaum/Einzelbaum mit Auswahlmöglichkeit belegt mit bis zu 10 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre.

Bei den Bäumen nach den Nummern 2 kann die Nutzungsdauer beliebig oft kostenpflichtig verlängert werden.

§ 3 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen haben und der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit Antrag auf Bestattungsfestsetzung und wird sofort fällig.

§5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bad Ems, den 25.05.2011

(S.)

Bernard Abt Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Waldfriedhof) Euro (€)

  1. 1. Überlassungsgebühren
  2. 1.1. Überlassungsgebühren-Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum
  3. 1.1.1. Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum ohne 325,00 Wahlmöglichkeit; belegt mit bis zu 10 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre
  4. 2. Nutzungsgebühren
  1. 2.1. Nutzungsgebühren an einem Privatbaum/Einzelbaum mit Auswahlmöglichkeit,
  2. 2.1.1. Nutzungsgebühren an einem Privatbaum/Einzelbaum mit 1800,00 Auswahlmöglichkeit, belegbar mit bis zu 10 Urnen, Nutzungsdauer 25 Jahre
  1. 3. Benutzung der Friedhofskapelle 130,00
  1. 4. Für die Ausstellung der vorgeschriebenen Bescheinigung an den 10,00 Träger der Feuerbestattungsanlage über das Vorhandensein einer Grabstelle einschließlich der späteren Bestätigung über die erfolgte Urnenbestattung (allgemeine Verwaltungskosten)
  1. 5. Für die Festsetzung der Bestattung (allgemeine Verwaltungskosten) 35,00 Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 25. Mai 2011 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems

Josef Oster (S.) Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.08.2026 (Friedhofssatzung); 25.05.2011 i.d.F. der 1. Änderung vom 21.05.2025 (Kaiserwald/RuheForst) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung für die Einrichtung und den Betrieb des Waldfriedhofs 'Kaiserwald' (Baumbestattungen) vom 25.05.2011

Satzung der Stadt Bad Ems für die Einrichtung und den Betrieb eines Waldfriedhofes für Baumbestattungen vom 25.05.2011

Der Stadtrat von Bad Ems hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Rechtliche Verhältnisse

Die Stadt Bad Ems ist Träger der Einrichtung „Waldfriedhof für Baumbestattungen“ und nach öffentlichem Recht für diese zuständig. Die Einrichtung trägt den Namen „Kaiserwald“ Bad Ems“. Die Flächen für die Baumbestattungen befinden sich im Eigentum der Stadt Bad Ems. Die Verwaltung und der Betrieb des „Kaiserwald“ Bad Ems obliegen dem Betreiber, auf der Basis eines Vertrages zwischen diesem und der Stadt Bad Ems.

Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldflächen sind ausschließlich Urnenbestattungen zulässig.

§ 2 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Bereich „Trümmerborn“ gelegenen Waldfriedhof und betrifft folgende Flurstücke:

Teilfläche nördlich der „Alte Kemmenauer Straße“

Flur

Flurstück 111 51/10 11/1 8/2 22 12/2 13/4 13/5

Teilfläche südlich der „Alte Kemmenauer Straße“

Flur

Flurstück 11/2 51/1

Im vorgenannten Geltungsbereich werden von der Forstverwaltung im Einvernehmen mit dem Betreiber geeignete Bäume ausgewählt, unter denen Urnen beigesetzt werden.

§ 3 – Friedhofszweck, Bestattungsflächen

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Ems. Er dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen, die ein Recht zur Bestattung unter einem Baum erworben haben und denen die Bestattung in dieser Einrichtung genehmigt wurde.

Die Genehmigung zur Bestattung erteilt der Träger nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu ergangenen Gebührensatzung. Die Verwaltungsgeschäfte des Trägers werden durch die Verbandsgemeinde Bad Ems sowie als Verwaltungshelfer in einem genau festgelegten Umfang durch den Betreiber geführt.

Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m im Wurzelbereich vorhandener Bäume eingebracht werden. Eine Umbettung wird ausgeschlossen. Alle Urneneinstellplätze bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

Der Friedhof oder Teile des Friedhofes für Baumbestattungen können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen geschlossen oder für andere Zwecke gewidmet werden (vgl.

§ 7 Best

G Rhld.-Pf.). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Schließung bzw. Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Schließung und/oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Hinterbliebenen erhalten, sofern ihr Aufenthalt bekannt ist, eine schriftliche Nachricht.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Der „Kaiserwald“ Bad Ems“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

Grundsätzlich ist das Betreten der Waldflächen für Baumbestattungen für jedermann auf eigene Gefahr gestattet und zwar täglich bei Tageslicht in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ganz untersagen. Bei Sturm, Gewitter, starkem Schneefall und Naturkatastrophen ist der als Waldfläche für Baumbestattungen zugelassene Bereich geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 6 – Verhalten im Waldfriedhof

Jeder Besucher des „Kaiserwald“ Bad Ems“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des vom Träger und/oder Betreiber eingesetzten Personals ist Folge zu leisten.

Im Waldfriedhof ist untersagt:

• Beisetzungen zu stören, • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, • zu werben oder Druckschriften zu verteilen, • ausgenommen sind Drucksachen die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, • den Waldfriedhof und die Anlagen zu verunreinigen, • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, • zu spielen, lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, • zu rauchen, • ohne Genehmigung mit Kraftfahrzeugen zu fahren, • bauliche Anlagen zu errichten.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung und der Ordnung auf ihr vereinbar sind.

Zum Erreichen der einzelnen Bestattungsstellen sind ausschließlich – soweit vorhanden – die bestehenden Wege zu nutzen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht

Im „Kaiserwald“ Bad Ems“ erfolgen Beisetzungen ausschließlich im Wurzelbereich eines Baumes. Die Bäume werden eingemessen und erhalten eine Registernummer.

Es wird eine (ggf. digitale) Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages und der Art des Bestattungsplatzes ersichtlich sind. Das Nutzungsrecht an den Urnenplätzen an einem Gemeinschaftsbaum beträgt 25 Jahre. Das Nutzungsrecht an den Urnenplätzen für einen Privat- / Einzelbaum beträgt 25 Jahre..

Im Falle der Beisetzung einer weiteren Urne an einem Privat- / Einzelbaum muss das Nutzungsrecht weitere 25 Jahre betragen. Das vorhandene Nutzungsrecht wird kostenpflichtig um die notwendig werdende Zeit verlängert und anteilig in Rechnung gestellt.

Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:

• Gemeinschaftsbaum (bis 10 Urnen Belegung/keine Verlängerung des Nutzungsrechts für einzelne Urnen möglich ) • Privat- / Einzelbaum (bis 10 Urnen Belegung/Nachkauf oder Verlängerung möglich),

Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Einrichtung zusätzlicher Wege.

§ 8 – Durchführung von Bestattungen

Die Urnen werden dem Betreiber der Einrichtung zugestellt. Dieser stimmt im Einvernehmen mit den betroffenen Angehörigen sowie einem beteiligten Bestatter den Beisetzungstermin ab.

Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Betreiber. Mit diesem ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen. An der Beisetzung nimmt ein Vertreter des Betreibers teil. Dieser führt die notwendige Beisetzungsbegleitung durch.

Wegen des besonderen Charakters des Waldfriedhofes und der Sicherstellung der waldwirtschaftlichen Nutzung ist eine Beisetzungsbegleitung durch andere Personen als denen, die von dem Betreiber mit der Durchführung beauftragt werden, nicht zulässig.

Bestattungshandlungen sind in dem in § 5 S. 2 genannten Zeitraum zulässig.

Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich nicht zulässig.

Alle Handlungen, die mit Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u. a. die Verwendung von Lautsprechern und Kunstlicht.

§ 9 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.

§ 10 – Vorschriften zur Grabgestaltung

Der „Kaiserwald“ Bad Ems“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die einzelnen Ruheplätze zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierungen mit den Abmessungen bis 10 cm X 5.5 cm Größe zur Erinnerung an Verstorbene sind erlaubt. Diese werden vom Betreiber zur Verfügung gestellt und angebracht. Im Wurzelbereich der Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Insbesondere ist es nicht gestattet:

• Grabmale und Gedenksteine zu errichten, • Kränze, Grabschmuck oder sonstige Erinnerungsstücke niederzulegen, • Kerzen und Lampen aufzustellen, • Anpflanzungen vorzunehmen.

§ 11 – Pflege der Grabstätten

Der „Kaiserwald“ Bad Ems“ ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.

Der Träger kann im Einvernehmen mit der Forstverwaltung Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die nach § 7 dieser Satzung näher festgelegten Bäume.

Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.

§ 12 – Haftung

Der Träger sowie der Betreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen.

Grundsätzlich besteht eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden besteht im Regelfall keine Haftung. Der Träger haftet bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen seiner Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen verursacht wurde.

§ 13 – Gebühren und Entgelte

Für die Nutzung werden durch den Betreiber als Verwaltungshelfer des Trägers Gebühren erhoben. Näheres wird durch den Träger in der Gebührensatzung geregelt. Alle entstandenen Gebühren werden über den Betreiber als Verwaltungshelfer mit dem jeweiligen Antragsteller unmittelbar abgerechnet.

§ 14 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.5.1968 (BGBl I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bad Ems, den 25.05.2011

(S.)

Bernard Abt Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 25. Mai 2011 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems

Josef Oster

(S.) Bürgermeister

Friedhofssatzung der Stadt Bad Ems vom 20.08.2026

Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 1

Friedhofssatzung der Stadt Bad Ems vom 20.08.2026

Der Stadtrat von Bad Ems hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften ........................................................................................................... 3 § 1 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3 § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch ................................................................................ 3 § 3 Schließung und Aufhebung................................................................................................. 3
  2. 2. Ordnungsvorschriften ............................................................................................................... 4 § 4 Öffnungszeiten.................................................................................................................... 4 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................... 4 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ...................................................................................... 5
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................................................ 6 § 7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen Flächen ..................................................................................................................................... 6 § 8 Särge ................................................................................................................................... 6 § 9 Tuchbestattungen ............................................................................................................... 6 § 10 Grabherstellung ................................................................................................................ 7 § 11 Ruhezeit ............................................................................................................................ 7 § 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen ................................................................. 7
  4. 4. Grabstätten .............................................................................................................................. 8

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten................................................................................. 8

§ 14 Reihengrabstätten ............................................................................................................ 8

§ 15 Gemischte Grabstätten..................................................................................................... 9

§ 16 Wahlgrabstätten ............................................................................................................. 10

§ 17 Urnengrabstätten ........................................................................................................... 11

Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 2

§ 18 Rasengrabstätten ........................................................................................................... 12

§ 19 Ehrengrabstätten/Soldatengräber .................................................................................. 12

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale............................................................................ 12 § 20 Wahlmöglichkeit ............................................................................................................. 12 § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................................... 12 § 22 Besondere Gestaltungsvorschriften................................................................................ 13 § 23 Errichten und Ändern von Grabmalen............................................................................ 14 § 24 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ........................................................................ 14 § 25 Standsicherheit der Grabmale ........................................................................................ 15 § 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ........................................................................ 15 § 27 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................. 15
  2. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten.................................................................................. 16 § 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten .............................................................. 16 § 29 Bepflanzung und Ausgestaltung..................................................................................... 16 § 30 Vernachlässigte Grabstätten .......................................................................................... 17
  3. 7. Leichenhalle ............................................................................................................................ 17 § 31 Benutzen der Leichenhalle ............................................................................................. 17
  4. 8. Schlussvorschriften ................................................................................................................. 17 § 32 Alte Rechte ..................................................................................................................... 18 § 33 Haftung ........................................................................................................................... 18 § 34 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 18 § 35 Gebühren ........................................................................................................................ 19 § 36 Inkrafttreten ................................................................................................................... 19 Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 3
  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Bad Ems gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Stadt steht.

§ 2 – Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Stadt waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann.

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Sie ist möglich und zulässig, solange die Bestattung der Einwohner der Stadt Bad Ems dadurch nicht gefährdet wird.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

  • vgl. § 10 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 4

abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. Bei privaten Bestattungsplätzen richtet sich die Umbettung nach § 10 Abs. 5 Satz 3 BestG. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die Verantwortlichen nach

§ 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftliche

Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder den Nutzungs-berechtigten entsprechend § 4 Abs. 4 Satz 2 mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach

§ 13 Abs.1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Der Friedhofsträger bzw. die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behinderten-fahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 5

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 61 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grab-stätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach

§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen

Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofs-personal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienst-leistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 6

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Bestattung auf dem Friedhof; Ausbringung der Asche auf dem Friedhof und öffentlichen Flächen (1) Der Friedhofsträger informiert die Friedhofsverwaltung unverzüglich über jede Bestattung auf dem Friedhof sowie das Ausbringen der Asche auf dem Friedhof und auf öffentlichen Flächen. (2) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahl- grabstätte erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nach- zuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung auf dem Friedhof im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Die Ausbringung der Asche auf dem Friedhof kann auch vom Friedhofsträger oder durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen erfolgen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein und müssen die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglichen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, die oberhalb der Erde verwahrt werden sollen, dürfen während der Verwesung keine Zersetzungsstoffe freigeben.

§ 9 – Tuchbestattung

(1) Bei einer Tuchbestattung muss das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen. (2) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter oder durch vom Friedhofsträger beauftragte Personen zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird dadurch nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Insoweit schließt der Friedhofsträger die Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung aus. (3) Die nach § 2 Abs.7 Satz 2 BestGDV zur Verwesung erforderliche Holzschalung wird durch den Friedhofsträger oder von ihm beauftragte Personen verbaut. Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen hat der Friedhofsträger darüber hinaus die Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 7

Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen.

§ 10 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges, bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung, mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 5 Jahre.

§ 12 – Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einäscherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtet sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen; § 10 BestG bleibt unberührt. (5) Der Antragsteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 8 (8) nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (9) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten ausgebettet werden. (10) Umbettungen/Ausgrabungen aus anonymen Gräbern sind nicht zulässig.

  1. 4. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten/Grabfelder für Erd-, Urnenbestattungen und das Ausbringen der Asche,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Feuerbestattungen

c) Urnenmauergrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten (Wandnische)

d) Rasengrabstätten

e) Ehrengrabstätten

f) Grabstätten für Sternenkinder (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungs-rechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Bestattungen. (4) Auf den Terrassen sind keine Erdbestattungen zulässig. Hier können Beisetzungen lediglich in Gruften oder als Urnenbestattung erfolgen.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnen-bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)

b) Grabstätten für Sternenkinder

c) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in der Erde

d) Einzelgrabfelder in der Wiese

e) Urnenmauergrabstätten (Wandnische) Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 9

f) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 15 sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung - nur eine Leiche bestattet werden. § 11 Abs. 4 Satz 3–5 BestG bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Die Grabüberlassung kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

a) die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird (außer Wandnischen und Wiesengräber),

b) bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden oder

c) die Gebühren für die Grabüberlassung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mind. einem Monat vorausgegangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Mit der Entziehungsverfügung oder deren öffentliche Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle verbunden. Erfolgt die Abräumung durch die Verpflichteten nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so wird sie auf Kosten des Berechtigten durchgeführt, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt übergehen.

§ 15 – Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. c) kann durch Beschluss des Stadtrats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 5 Jahre (Mindestruhezeit) beträgt. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 10

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bei Erdgräbern, von 25 Jahren bei Urnengräbern (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form der §§ 16 und 17 vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nach Ablauf erneut einmal für die gesamte Nutzungszeit oder für einen Zeitraum von 5, 10 oder 25 Jahren wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Im Falle eines verkürzten Zeitraums (§ 15 Abs. 5 S. 1) berechnet sich die zu zahlende Gebühr im Verhältnis des genehmigten Zeitraums zur für den gesamten Zeitraum anfallenden Gebühr. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person.

b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungs-recht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 11

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte (ausgenommen Rasengrabstätten) zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei vorzeitiger Rückgabe des Benutzungsrechts oder bei Verzicht auf die Belegung ist ein Ausgleich bzw. eine Rückerstattung nicht möglich. (11) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

a) Die Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch angelegt wird oder später nicht ordnungsgemäß instandgehalten wird (mit Ausnahme von Rasengräbern und Wandnischen) oder

b) Bei der Anlage der Grabstätte die hierfür geltenden Vorschriften erheblich verletzt werden oder

c) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts der Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gezahlt werden. Der Entziehungsverfügung muss eine zweimalige schriftliche Mahnung im Abstand von mind. einem Monat vorausgegangen sein. Sind die Berechtigten nicht bekannt oder beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so genügt eine einmalige befristete Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. In diesem Falle wird die Entziehung mit dem erfolglosen Ablauf der Frist, die mindestens drei Monate betragen soll, wirksam. Mit der Entziehungsverfügung oder deren öffentliche Bekanntmachung ist die Aufforderung zur Abräumung der Grabstelle verbunden. Erfolgt die Abräumung durch die Verpflichteten nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung bestimmten Frist, so wird sie auf Kosten des Berechtigten durchgeführt, wobei alle Grabausstattungen ohne Entschädigung in das Eigentum der Stadt übergehen.

§ 17 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten (bis zu 2 Aschen)

b) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Aschen in einstelligen, bis zu 4 Aschen in mehrstelligen Grabstätten)

c) In Erdreihengrabstätten (bis zu 1 zusätzlichen Asche)

d) In Erdwahlgrabstätten (bis zu 2 zusätzlichen Aschen in einstelligen, bis zu 4 Aschen in mehrstelligen Grabstätten) (2) Urnenwahlgrabstätten werden als Erdgrabstätten, Wandgrabstätten oder Rasengrabstätten (§

  1. 17. vergeben. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 12

§ 18 – Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden, soweit es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen, unterschieden in

a) Rasenreihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

b) Rasenwahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen. (2) Rasengrabstätten als Erdwahlgrabstätten werden als Einzelgrabstätten oder in Form von Tiefgräbern vergeben.

§ 19 – Ehrengrabstätten/Soldatengräber

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§ 7 BestG).

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 20 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 21) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 22) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung soll durch den Antragsteller unterzeichnet werden. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried-hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvor-schriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 13

§ 22 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Kunststoffe sind bei der Grabmalherstellung und als Gestaltungs-und Bearbeitungsart nicht zugelassen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0 , 5 5 m bis 0 , 7 0 m, Breite bis 0 , 5 0 m, Stärke 0 , 1 0 bis 0 , 1 2 m.
  1. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0 , 5 0 m, Höchstlänge 0 , 6 0 m, Stärke 0 , 0 5 bis 0 , 1 2 m .
    • b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  2. 1. Stehende Grabmale: Höhe 0 , 6 0 m bis 1 , 2 0 m, Breite bis 0 , 7 0 m, Stärke 0 , 1 2 bis 0 , 1 4 m.
  3. 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0 , 7 0 m, Länge 0 , 6 0 b i s 1 , 2 0 m, Stärke 0 , 1 2 bis 0 , 1 8 m.
    • c) Wahlgrabstätten:
  4. 1. Stehende Grabmale: (1) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0 , 6 0 m bis 1 , 2 0 m, Breite bis 0 , 7 0 m, Stärke 0, 1 2 bis 0 , 1 4 m ; (2) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 0 , 7 0 m bis 1 , 2 0 m, Breite 1 , 0 0 b i s 1 , 6 0 m, Mindeststärke 0 , 1 2 bis 0 , 1 4 m.
  5. 2. Liegende Grabmale: (1) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0 , 7 0 m, Länge 0 , 6 0 m bis 1 , 2 0 m, Stärke 0, 1 2 bis 0 , 1 8 m ; (2) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite 1 , 6 0 bis 1 , 0 0 m, Länge 0 , 8 0 bis 1 , 2 0 m, Stärke 0, 1 2 bis 0 , 1 4 m
    • d) Rasenerdgräber: Breite 0 , 4 0 m, Länge 0 , 6 0 m , Stärke 0 , 0 3 m . (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) Urnenerdgrabstätten:
  6. 1. Stehende Grabmale: Breite bis 0 , 6 0 m, Höhe 0 , 7 0 m , Stärke 0, 1 2 bis 0 , 1 4 m ;
  7. 2. Liegende Grabmale: Breite 0 , 6 0 m, Länge 0 , 4 0 - 0 , 8 0 m, Stärke 0 , 1 2 bis 0 , 1 4 m. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 14
    • b) Platten an der Urnenmauer:
  8. 1. Neue Urnenmauer: 0,45 x 0,38 x 0,03 m
  9. 2. Alte Urnenmauer: 0,38 x 0,30 x 0,03 m Die Platten werden von der Stadt gestellt und bleiben in deren Eigentum.
    • c) Urnenrasengräber: Breite 0 , 4 0 m, Länge 0 , 3 0 m , Stärke 0 , 0 3 m . (4) Auf Grabstätten im Rasengräberfeld sind nur liegende Grabplatten zugelassen. (5) Auf den anonymen Grabstätten erfolgt keine Gestaltung (Grabmal/Einfassung) des Einzelgrabes (Rasenanlage). Auf Antrag kann auf Kosten des Verpflichteten unmittelbar neben dem anonymen Urnengrabfeld auf der Steinbalustrade ein Schild mit dem Namen, dem Geburts- und dem Sterbedatum des auf diesem Grabfeld Bestatteten angebracht werden. Das Anbringen des Schildes obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.

§ 23 – Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maß-stab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 15

§ 25 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.2

§ 26 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-grabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrab-stätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind z.B. die TA-Grabmal oder die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 16

Stadt über. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet. (3) Grabanlagen von geschichtlicher bzw. künstlerischer Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern und zu erhalten. Änderungen bzw. eine Beseitigung solcher Grabanlagen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Grabanlagen werden in einer Anlage zum Belegungsplan erfasst.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 21, 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grab-zuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die Zwischenwege in den Abstandsflächen der einzelnen Grabstätten sind ebenfalls von den jeweils Verpflichteten zu reinigen, insbesondere von Unkrautbewuchs frei zu halten. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (8) In sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, dürfen keine Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (9) Auf Rasengräbern (auch anonym) ist das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck jeglicher Art während der Mähsaison nicht gestattet. Außerhalb der Mähsaison (vom 15.10. bis zum 15.03.) wird Grabschmuck geduldet. Die Verpflichteten/Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, diesen zu Beginn der Mähsaison selbstständig zu entfernen.

§ 29 – Bepflanzung und Ausgestaltung

(1) Der Friedhofsträger kann für den Friedhof und die Grabfelder Richtlinien für die Gestaltung gärtnerischer Grabanlagen erlassen. Soweit nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, gelten für die Anlage, Bepflanzung und Pflege der Grabstätten folgende allgemeine Bestimmungen:

a) Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 17

b) nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.

c) Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Bäume und Büsche dürfen eine maximale Höhe von 1,50 m haben. Die auf den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann ferner den Schnitt oder die vollständige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher anordnen.

d) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (insb. Konservendosen, Einmachgläser usw.) zur Aufnahme von Blumen auf den Grabstellen ist unzulässig.

§ 30 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hin-weis auf der Grabstätte.

  1. 7. Leichenhalle

§ 31 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Sofern die baulichen Voraussetzungen vorliegen, können unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen rituelle Waschungen durchgeführt werden. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 18

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach § 15 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26, 28 und 29),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 7),
  11. 11. Grabstätten entgegen § 29 gestaltet oder bepflanzt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000, -- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils gelten- den Fassung findet Anwendung. Friedhofssatzung Stadt Bad Ems Seite 19

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie das Ausstreuen der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb der Friedhöfe sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.10.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bad Ems, den 20.08.2026 (Siegel) Frank Ackermann Beigeordneter

Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens-oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 20.08.2026 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau (Siegel) Uwe Bruchhäuser Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung der Satzung für den Waldfriedhof 'Kaiserwald' (RuheForst Kaiserwald Bad Ems) vom 21.05.2025

S A T Z U N G vom 21.05.2025 über die I. Änderung der Friedhofssatzung für den Kaiserwald der Stadt Bad Ems vom 25.05.2011

Der Stadtrat der Stadt Bad Ems hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, 5 und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I Satzungsänderung

  1. 1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 und in Satz 4 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

  1. 2. § 2 wird wie folgt geändert:

Satz 3 wird neu gefasst und lautet wie folgt:

„Im vorgenannten Geltungsbereich werden von der Betreiberin im Einvernehmen mit der Trägerin geeignete RuheBiotope ausgewählt, unter denen Urnen beigesetzt werden.“

  1. 3. § 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „unter einem Baum“ gestrichen und durch die Wörter „an einem RuheBiotop“ ersetzt. In Satz 3 wir das Wort „Bad Ems“ durch das Wort „Bad Ems-Nassau“ ersetzt. In Satz 4 werden die Wörter „im Wurzelbereich vorhandener Bäume“ gestrichen und durch die Wörter „an RuheBiotopen“ ersetzt. Satz 5 wird in der bisherigen Form gestrichen und wie folgt neu gefasst: „Alle Beisetzungsstellen bleiben naturbelassen.“

  1. 4. § 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

  1. 5. § 6 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht

Im RuheForst Kaiserwald Bad Ems erfolgen Beisetzungen ausschließlich an RuheBiotopen. Die RuheBiotope werden eingemessen und erhalten eine Registernummer. Es wird eine (ggf. digitale) Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages und der Art des Bestattungsplatzes ersichtlich sind. Das Nutzungsrecht an den Urnenplätzen an einem GemeinschaftsBiotop beträgt bis zu 99 Jahre. Das Nutzungsrecht an den Urnenplätzen an Familien-/ FreundschaftsBiotopen beträgt bis zu 99 Jahre. Im Falle der Beisetzung einer weiteren Urne an einem bis zum 31.03.2025 erworbenen Privat-/Einzelbaum richten sich die Kosten nach dem Gebührensatz der bereits abgeschlossenen Nutzungsverträge.

Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden: o GemeinschaftsBiotope (bis zu 18 Urnenbelegungen) o Familien-/ FreundschaftsBiotope (bis zu 12 Urnenbelegungen)

Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Einrichtung zusätzlicher Wege.

  1. 7. § 10 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

Die Sätze 2 bis 4 werden in der bisherigen Form gestrichen und wie folgt neu gefasst: „Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene werden in einer einheitlichen Ausführung von der Betreiberin gestellt und angebracht. Änderungen sind nur im Einvernehmen mit der Trägerin gestattet. Im Umfeld der RuheBiotope und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.“

Am Ende des § 10 wird folgender Satz eingefügt: „Entgegen dieser Satzung im Bereich des Waldfriedhofs aufgestellte oder an RuheBiotopen angebrachte Gegenstände können durch die Betreiberin oder die Trägerin entfernt werden.“

  1. 8. § 11 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

Satz 3 wird ersatzlos gestrichen. Bad Ems, 21.05.2025

(Siegel)

Oliver Krügel, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 21.05.2025 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

Uwe Bruchhäuser (Siegel) Bürgermeister

1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für den Waldfriedhof 'Kaiserwald' vom 21.05.2025

S A T Z U N G vom 21.05.2025 über die I. Änderung der Friedhofsgebührensatzung für den Kaiserwald der Stadt Bad Ems vom 25.05.2011

Der Stadtrat der Stadt Bad Ems hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, 5 und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I Satzungsänderung

  1. 1. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2 Arten der Bestattungsplätze und Nutzungsdauer

  1. 1. GemeinschaftsBiotop ohne Wahlmöglichkeit; belegt mit bis zu 18 Plätzen; Nutzungsdauer bis zu 99 Jahre; in drei Wertstufen
  2. 2. Familien-/ FreundschaftsBiotop mit Auswahlmöglichkeit; belegt mit bis zu 12 Plätzen; Nutzungsdauer bis zu 99 Jahre; in drei Wertstufen.

Die Einstufung der RuheBiotope erfolgt nach Umfang, Baumart, Wegnähe und Aufwand der Verkehrssicherung.

  1. 2. § 4 wird wie folgt geändert:

Am Ende wird der folgende Satz eingefügt: „Im Falle eines Vorverkaufes ohne Bestattungsfall (Vorsorge) entsteht die Gebührenschuld mit Vertragsabschluss.

  1. 2. Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Kaiserwald)

Euro (€)

  1. 1. Überlassungsgebühren
  2. 1.1. Überlassungsgebühren an einem GemeinschaftsBiotop
  3. 1.1.1. Wertstufe I 650,00
  4. 1.1.2. Wertstufe II 975,00
  5. 1.1.3. Wertstufe III 1.300,00
  1. 2. Nutzungsgebühren
  2. 2.1. Nutzungsgebühren an einem Familien-/ FreundschaftsBiotop
  3. 2.1.1. Wertstufe I 3.600,00
  4. 2.1.2. Wertstufe II 4.500,00 2.1.3 Wertstufe III 6.300,00
  5. 2.2. Verlängerung eines vor dem 31.03.2025 1.800,00 erworbenen Familienbaums – ggf. anteilig
  1. 3. Benutzung der Friedhofskapelle auf dem 130,00 Friedhof Bad Ems
  1. 4. Ausstellung einer Urnenbescheinigung an 10,00 das Krematorium oder einer Urnenanforderung (allgemeine Verwaltungskosten)
  1. 5. Bestattungsfestsetzung 15,00

Bad Ems, 21.05.2025

(Siegel)

Oliver Krügel, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 21.05.2025 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

(Siegel) Uwe Bruchhäuser Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Ems?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Ems mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Ems anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Ems
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 60 € (Urne) bzw. 420 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Ems (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Ems:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €