Friedhofsgebühren Künzell 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Künzell · Hessen · PLZ 36093

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

67.2

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBI. S. 247) und des § 36 der Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell mit Inkrafttreten am 01.01.2010 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 12.05.2022 folgende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs-und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind: Die Ehegattin / der Ehegatte, die Lebenspartnerin / der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege-oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Künzell gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

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(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit, Stundung, Ermäßigung, Erlass

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

(3) In begründeten Härtefällen können die Gebühren gestundet, ermäßigt, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen, Auflegen der Trauergebinde sowie für die Erstformung eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1.1. Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum

250,00 EUR

vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1.2. Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen

400,00 EUR oder eines Kindes ab vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1.3. Bei der Beisetzung einer Urne

225,00 EUR

  1. 1.4. Bei der Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des

0,00 EUR sechstens Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt ohne Gebühr.

  1. 1.5. Tiefbestattungszuschlag

100,00 EUR

(2) Für die Beisetzung einer Urne in eine Urnenwahlgrabkammer

110,00 EUR

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(3) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag

80,00 EUR erhoben von:

§ 6 – Gebühren für sonstige Leistungen

Für die Inanspruchnahme gemeindlicher Einrichtungen und Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle mit

180,00 EUR Einstellen der Leiche

(2) Benutzung der Kühlanlage je angefangener Tag

30,00 EUR

(3) Benutzen der Leichenhalle zum Einstellen einer Leiche, die nicht auf einem Friedhof in Künzell beerdigt wird.

  1. 3.1. ohne Inanspruchnahme der Kühlanlage je

50,00 EUR

angefangener Tag

  1. 3.2. mit Inanspruchnahme der Kühlanlage je

80,00 EUR

angefangener Tag

(4) Verlegen der Pflasterzeilen auf den Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 4.1. für eine Reihengrabstätte

300,00 EUR

  1. 4.2. für eine Tiefgrabstätte (einstellig)

300,00 EUR

  1. 4.3. für eine Doppelgrabstätte (zweistellig)

400,00 EUR

(5) Verlegen einer Pflasterreihe um das Grabmal 120,00 EUR bei einem Grabfeld ohne Pflanzbeet

(6) Für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der Gebührenordnung sind, werden Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben.

§ 7 – Umbettungsgebühren

(1) Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, außer Urnen, sind von Bestattungsunternehmen auszuführen, die auch die Kosten hierfür dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung stellen.

(2) Umbettungen einer Urne

200,00 EUR

(3) Ausbettung einer Urne

150,00 EUR

(4) Für die Freilegung eines Grabes bis zur Sargoberkante und die Wiederverfüllung werden erhoben:

  1. 4.1. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten

200,00 EUR

  1. 5. Lebensjahr

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  1. 4.2. Bei Verstorbenen ab vollendetem
  2. 5. Lebensjahr

400,00 EUR

  1. 4.3. Bei Tiefgräbern wird zu dem unter 4.2 aufgeführten

250,00 EUR Betrag ein Zuschlag erhoben in Höhe von

§ 8 – Gebühren für Nutzungsrechte an Reihengrabstätten (Einzelgrab)

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) werden erhoben:

  1. 1.1. Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines

500,00 EUR Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1.2. Reihengrabstätte (Einzelgrab) zur Beisetzung eines

1.000,00 EUR Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr

  1. 1.3. Urnenreihengrabstätte

500,00 EUR (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten wird für jedes Jahr der Verlängerung bei einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1/25, bei einer Reihengrabstätte ab vollendeten 5. Lebensjahr 1/30, bei einer Urnenreihengrabstätte 1/20, der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr erhoben.

§ 9 – Gebühren für Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf die Dauer von 40 Jahre werden erhoben:

  1. 1.1. Doppelgrabstätte (zweistellig)

2.000,00 EUR

  1. 1.2. jede weitere Grabstätte

500,00 EUR

  1. 1.3. Tiefgrabstätte

1.500,00 EUR

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten wird für jedes Jahr der Verlängerung 1/40 der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr erhoben.

(3) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabkammer auf die Dauer von 25 Jahre werden erhoben:

  1. 3.1. Urnenwahlgrabkammer (zweistellig)

1.400,00 EUR

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabkammer wird für jedes Jahr der Verlängerung 1/25 der jeweils geltenden Neuerwerbsgebühr erhoben.

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§ 10 – Gebühren für Grabräumungen

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung oder einen von ihr beauftragten Unternehmer werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Bei Kindergrabstätten

150,00 EUR

(2) Bei Urnengrabstätten

120,00 EUR

(3) Bei Urnengrabkammern

25,00 EUR

(4) Bei Einzelgrabstätten

250,00 EUR

(5) Bei Doppelgrabstätten

300,00 EUR

(6) Bei mehrstelligen Grabstätte

350,00 EUR

§ 11 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Prüfung und Genehmigung

18,00 EUR des Bestattungsantrages

(2) Die Gebühr für die Prüfung und Genehmigung

28,00 EUR zur Errichtung eines Grabmales beträgt

(3) Die Gebühr für die Prüfung und Genehmigung

23,00 EUR der Inschrift bei einer Urnenkammerplatte

(4) Die Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende beträgt:

  1. 4.1. einem Einzelantrag zur Setzung eines

28,00 EUR

Grabmales

  1. 4.2. Bei einer Jahresgenehmigung ohne Anzahlein-

100,00 EUR

schränkung der zu setzenden oder zu ändernden Grabmäler

  1. 4.2. Bei einer Genehmigung für einen Zeitraum

300,00 EUR

5 Jahren ohne Anzahleinschränkungen der zu setzenden oder zu ändernden Grabmäler

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§ 12 – Inkrafttreten

Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.01.2010 mit dem dazu ergangenen I. Nachtrag vom 13.03.2012 außer Kraft.

Künzell, 30.05.2022

Gemeinde Künzell Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Zentgraf Bürgermeister

Bescheinigung

Vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell wurde nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell in der zurzeit gültigen Fassung im „Amtsblatt der Gemeinde“, Ausgabe Nr. 23/2022 vom 07.06.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Künzell, 08.06.2022

Gemeinde Künzell Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Zentgraf Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2010 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

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Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell (einschließlich I., II. und III. Nachtrag)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. S. 218) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Künzell in der Sitzung vom 19.11.2009 für die Friedhöfe der Gemeinde Künzell folgende Satzung (Friedhofsordnung) und hierzu am 01.03.2012 den I. Nachtrag, am 15.11.2012 den II. Nachtrag sowie am 22.05.2014 den III. Nachtrag beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Künzell

a) Friedhof Künzell-Bachrain

b) Friedhof Florenberg

c) Friedhof Dietershausen

d) Friedhof Dirlos

e) Friedhof Wissels

§ 2 – Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Künzell waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen auf dem Friedhof Künzell-Bachrain bestattet werden.

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Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten

Für diejenigen Ortsteile, in denen kein eigener Friedhof besteht, sind für die Bestattungen folgende Friedhöfe zuständig:

a) OT Keulos: Friedhof Künzell - Bachrain

b) OT Pilgerzell: Friedhof Florenberg

c) OT Dassen: Friedhof Dietershausen

Die Einwohner des Stadtteiles Fulda-Edelzell können auf dem Friedhof Florenberg beigesetzt werden.

Die Einwohner des Ortsteiles Kohlgrund der Gemeinde Dipperz können auf dem Friedhof Dietershausen beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zumachen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

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b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben,

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist.

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(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Bestattungserlaubnis, Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag sowie samstags vormittags bis 11.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 9 – Leichenhalle, Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

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(4) Die Särge sollen einschließlich aller Beschläge höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, ist das der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 10 – Grabstätten und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Rechtzeitig vor einem Grabaushub hat der Antragsteller der Bestattung/Umbettung erforderlichenfalls für das Entfernen des vorhandenen Grabmals und anderer baulicher Grabanlagen sowie der Bepflanzung Sorge zu tragen.

(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 11 – Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.

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IV. Grabstätten

§ 12 – Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Kinderreihengrabstätten

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabkammern

f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

g) Feld für totgeborene Kinder und Föten

Grabstätte (f) nur auf den Friedhöfen Künzell-Bachrain und Florenberg.

Grabstätte (g) nur auf dem Friedhof Künzell-Bachrain.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt in welcher Reihenfolge die einzelnen Abteilungen belegt werden.

§ 13 – Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich - rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 14 – Belegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden, mit Ausnahme in den Grabstätten, die in einem Grabfeld für Tiefgräber liegen.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

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§ 15 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten

§ 16 – Begriffsbestimmung

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung erteilt werden. Jedoch längstens bis zu 10 Jahren. Außer dem Recht der Grabpflege ergeben sich aus der Verlängerung der Nutzungsdauer keine weiteren Rechte.

§ 17 – Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Abstand: 0,50 m

  1. 2. für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,10 m

Breite: 1,00 m

Abstand: 0,50 m

§ 18 – Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung wird 3 Monate vorher öffentlich und durch einen Hinweis auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.

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B. Wahlgrabstätten

§ 19 – Begriffsbestimmung

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Urnenwahlgrabkammer ist eine Aschenwahlgrabstätte bei der das Nutzungsrecht auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nur bei einem nicht voll belegten Wahlgrab.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben, wobei bei einer mehrstelligen Wahlgrabstätte bis zu 4 Grabstellen (Familiengrab) erworben werden können. Wahlgrabstätten können auch als Tiefgräber angelegt werden, wenn es die Bodenbeschaffenheit zulässt. In einem Tiefgrab sind zwei Erdbestattungen zulässig.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 20 – Größe der Wahlgrabstätten

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,10 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m, sofern keine Sonderregelungen für bestimmte Abteilungen gelten.

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C. Urnengrabstätten

§ 21 – Begriffsbestimmung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

e) Urnenwahlgrabkammern

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung erteilt werden. Jedoch längstens bis zu 10 Jahren. Außer dem Recht der Grabpflege ergeben sich aus der Verlängerung der Nutzungsdauer keine weiteren Rechte.

(3) In Urnenreihengrabstätten können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Ferner können in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist gewährleistet ist.

(4) Urnenwahlgrabkammern werden im Todesfall abgegeben und das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.

§ 22 – Größe der Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,40 m

Abstand: 0,50 m

Urnen werden in einer Tiefe von 0,70 m beigesetzt.

§ 23a – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Das Feld erhält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

§ 23b – Urnenwahlgrabkammern

(1) Eine Urnenwahlgrabkammer wird zunächst für die Dauer von 25 Jahre bereitgestellt und dient der Aufnahme von 2 Urnen. Bei einer Zweitbelegung ist das Nutzungsrecht an der Urnenkammer entsprechend der einzuhaltenden Ruhefrist zu verlängern. Die

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Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Es dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden.

(2) Die Urnenkammer wird mit einer Platte dauerhaft verschlossen und dient der Aufnahme der Inschrift für die Verstorbenen. Die Gestaltung der Inschrift einschl. Ornamente ist in Bronze, Aluminium oder Edelstahl zulässig. Ein entsprechender Antrag ist zu stellen. Das Anbringen der Inschrift erfolgt durch eine Fachfirma und ist vom Nutzungsberechtigten zu beauftragen.

(3) Kränze, Gebinde oder ähnlicher Grabschmuck dürfen nur auf der Pflasterfläche unmittelbar vor der Grabkammer abgelegt werden. Bzgl. Herrichtung und Pflege des Urnenkammerfeldes findet § 32 entsprechend Anwendung.

§ 24 – Besondere Vorschriften

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(2) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

D. Weitere Grabarten

§ 25 – Feld für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof Künzell-Bachrain hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 – Begriffsbestimmungen

(1) Auf den Friedhöfen werden jeweils in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften und solche Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten.

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§ 27 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 28) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Damit die Standsicherheit gewährleistet ist, beträgt die Mindeststärke der Grabmale

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 28 – Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Für die neu angelegten Friedhofserweiterungen Künzell - Bachrain und Florenberg sowie für alle neu oder wieder zu belegenden Grabfelder aller Friedhöfe gilt Folgendes:

  1. 1. Die Gräber liegen im Rasen und sind über deren Breite (80 cm bei einstelligen Grabstätten, 140 cm bei zweistelligen Grabstätten) gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die anzulegende Grabbeetlänge beträgt 1,35 m (einschl. Grabmal). Eine Begrenzung erfolgt teilweise durch die von der Friedhofsverwaltung eingebauten Pflasterzeilen.
  1. 2. Urnengräber liegen im Rasen und sind über deren Breite von 0,40 m gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Die anzulegende Grabbeetlänge beträgt 0,80 m, (einschließlich Grabmal). Eine Begrenzung erfolgt durch eine Mähkante (Breite 8 cm) im gleichen Material wie der Grabstein.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  1. 2. Die Grabmale können allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  1. 3. Grabmale aus Stein geschliffen/poliert sollen möglichst vermieden werden.

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  1. 4. Holzdenkmale sind nur handwerklich bearbeitet zulässig.
  1. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Kunststoff und Farben.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

  1. 1. stehendes Grabmal: Höhe: 0,40 - 0,60 m

Breite: bis 0,40 m

Mindeststärke: 0,14 m

  1. 2. liegendes Grabmal: Breite: bis 0,35 m

Höchstlänge: 0,40 m

Mindeststärke: 0,14 m

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:

  1. 1. stehendes Grabmal: Höhe: bis 1,10 m

Breite: bis 0,70 m

Mindeststärke: 0,14 m

  1. 2. liegendes Grabmal: Breite: bis 0,50 m

Länge: bis 0,70 m

Mindeststärke: 0,14 m

  1. 3. Stele: Das Maßverhältnis von Breite zur Höhe beträgt zwischen 1:3 und 1:4.

Höhe: bis 1,50 m

Breite: bis 0,40 m

Mindeststärke: 0,18 m

  1. 4. Grababdeckplatten: Breite: 0,60 m

Länge: 1,35 m zuzüglich

angearbeiteter umlaufender

Mähkante (Breite 0,10 m)

max. Höhe: 0,12 m

Figürliche Grabausstattungen auf Grababdeckplatten sind auf einstelligen Grabstellen bis zu einer Größe von 0,70 m, auf mehrstelligen Grabstellen bis zu einer Größe von 0,80 m zulässig. Sichtbare Sockel zum Niveauausgleich max. 5 cm.

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c) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehendes Grabmal:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 1,10 m

Breite: bis 0,70 m

Mindeststärke: 0,14 m

b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 1,10 m

Breite: bis 1,30 m

Mindeststärke: 0,15 m

c) bei drei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 1,10 m

Breite: bis 1,50 m

Mindeststärke: 0,15 m Stele:

Das Maßverhältnis von Breite zur Höhe beträgt zwischen 1:3 und 1:4.

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 1,50 m

Breite: bis 0,40 m

Mindeststärke: 0,18 m

b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: bis 1,50 m

Breite: bis 0,40 m

Mindeststärke: 0,18 m

  1. 2. liegendes Grabmal:

a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite: bis 0,50 m

Länge: bis 0,70 m

Mindeststärke: 0,14 m

b) bei zweistelligen Wahlgräbern: Breite: bis 1,20 m

Länge: bis 1,10 m

Mindeststärke: 0,14 m

c) bei drei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Breite: bis 1,20 m

Länge: bis 1,20 m

Mindeststärke: 0,14 m

  1. 3. Grababdeckplatten: Nur bei ein- und zweistelligen Wahlgräbern.

Breite: 0,60 m/1,20 m

Länge: 1,35 m zuzüglich

angearbeiteter umlaufender

Mähkante (Breite: 0,10 m)

max. Höhe: 0,12 m

Figürliche Grabausstattungen auf Grababdeckplatten sind auf einstelligen Grabstellen bis zu einer Größe von 0,70 m, auf mehrstelligen Grabstellen bis zu einer Größe von 0,80 m zulässig. Sichtbare Sockel zum Niveauausgleich max. 5 cm.

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(5) Auf Urnengrabstätten:

  1. 1. stehendes Grabmal: Höhe: 0,40 - 0,60 m

Breite: bis 0,40 m

Mindeststärke: 0,14 m

  1. 2. liegendes Grabmal: Höhe: 0,15 m

Aufsichtsfläche: maximal 0,3 qm,

Breite: max. 0,50 m

  1. 3. Grababdeckplatte: Breite: 0,40 m

Länge: 0,80 m

zuzüglich angearbeiteter umlaufender

Mähkante (Breite 8 cm)

Figürliche Grabausstattungen auf Grababdeckplatten sind bis zu einer Größe von max. 0,60 m zulässig. Sichtbare Sockel zum Niveauausgleich max. 5 cm.

(6) Grabfeld ohne Pflanzbeete:

Auf allen Friedhöfen der Gemeinde Künzell werden für Wahlgrabstätten auch Grabfelder ohne Pflanzbeete ausgewiesen.

a) Zulässige Grabmale: nur Stelen: Das Maßverhältnis von Breite zur Höhe beträgt zwischen 1:3 und 1:4.

Höhe: bis 1,50 m

Breite: bis 0,40 m

Mindeststärke: 0,18 m

b) Um die Stelen werden durch die Gemeinde Pflasterstreifen verlegt.

c) Das Abstellen von Pflanzschalen, Kerzenhalter, Weihwassergefäße u.a. auf der Grabstelle ist nicht gestattet.

(7) Grabeinfassungen:

a) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit an den Grabstätten Platten- oder Pflasterstreifen durch die Gemeinde verlegt werden.

b) Auf den Altteilen der Friedhöfe sind Grabeinfassungen in der Größe der Grabflächen (Einzelgräber 0,90 x 2,00 m, Doppelgräber 1,80 m x 2,00 m) bis 0,10 m Höhe zulässig (es gelten die jeweils in der Örtlichkeit festgelegten Maße).

(8) Die Bestimmungen des Abs. (2) gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(9) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für den Friedhof OT Künzell - Bachrain, Erweiterungsfläche 1974:

Die Gräber liegen im Rasen der von der Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Eine Einfassung des Grabes oder Grabbeetes ist nicht zulässig. Die Verwendung von Trittplatten, Sand und Kies auf den Grabbeeten ist nicht gestattet. Grabmale aus Stein, geschliffen/poliert sowie schwarze Grabmale sollten möglichst vermieden werden. Zur

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gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten steht bei Erdgräbern ein Grabbeet zur Verfügung in Größe von 0,60 m Breite und 1,35 m Tiefe bei einstelligen und von 1,20 m x 1,35 m bei zwei- oder mehrstelligen Gräbern; die Maße des Grabbeetes bei einstelligen Urnengräbern dürfen 0,40 m x 0,80 m nicht übersteigen. Bei Kindergräbern gelten die Maße für das Grabbeet 0,40 m x 0,80 m.

(10) Unbeschadet der Vorschrift des § 27 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. (2), (4) bis (9) zulassen.

§ 29 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift sowie die Inschrift auf den Verschlussplatten der Urnenkammern, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigen schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 30 – Standsicherheit, Unterhaltung

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und

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Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf Ihre Standsicherheit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 31 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungsdauer bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 32 – Herrichtung und Pflege der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

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(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (max. Pflanzenhöhe = 2,50 m). Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(6) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

§ 33 – Vernachlässigung der Grabpflege

Die Grabstätten sind innerhalb von 9 Monaten nach der Bestattung herzurichten. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist bzw. Nutzungsrechts, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen, dies kann frühestens 6 Monate nach der ersten Aufforderung geschehen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen worden ist, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

Die Gestaltungsvorschriften richten sich nach der bei Antragstellung gültigen Satzung.

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§ 35 – Ruhemöbel

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 37 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 38 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag des Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. e) Druckschriften verteilt,

7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,

8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,

  1. 10. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

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  1. 11. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  1. 12. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt,

(3) Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,-- € geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

§ 39 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Friedhofsordnung vom 23.02.1999, geändert durch den I. Nachtrag vom 12.03.2002 und dem II. Nachtrag vom 10.02.2004 außer Kraft.

Künzell, den 24.11.2009

Gemeinde Künzell Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Meinecke Bürgermeister

Bescheinigung

Vorstehende Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell wurde nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell in der zurzeit gültigen Fassung im Amtsblatt der Gemeinde Künzell, Ausgabe Nr. 49 vom 01.12.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Künzell, den 02.12.2009

Gemeinde Künzell Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Meinecke Bürgermeister

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Bescheinigung

Der I. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell wurde nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell in der zurzeit gültigen Fassung im Amtsblatt der Gemeinde Künzell, Ausgabe Nr. 11/2012 vom 13.03.2012 öffentlich bekannt gemacht.

Künzell, den 14.03.2012

Gemeinde Künzell Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Meinecke Bürgermeister

Bescheinigung

Der II. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell wurde nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell in der zurzeit gültigen Fassung im Amtsblatt der Gemeinde Künzell, Ausgabe Nr. 49/2012 vom 04.12.2012 öffentlich bekannt gemacht.

Künzell, den 05.12.2012

Gemeinde Künzell Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Meinecke Bürgermeister

Bescheinigung

Der III. Nachtrag zur Friedhofsordnung der Gemeinde Künzell wurde nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Künzell in der zurzeit gültigen Fassung im Amtsblatt der Gemeinde Künzell, Ausgabe Nr. 23/2014 vom 03.06.2014 öffentlich bekannt gemacht.

Künzell, den 04.06.2014

Gemeinde Künzell Der Gemeindevorstand

(Siegel)

gez. Meinecke Bürgermeister