Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020 · Friedhofssatzung: 17.02.2011
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 750,00 € Überlassung Reihengrab für Verstorbene über 5 Jahre (§ 9 b) |
| Sargwahlgrab | 1.050,00 € Wahlgrab für Erd-/Sarg-Bestattung, Regelruhezeit 30/40 Jahre (§ 10 a) |
| Urnenreihengrab | 450,00 € Überlassung Urnenreihengrab (§ 9 e) |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € Nutzungsrecht Urnenwahlgrab für 30 Jahre (§ 10 d) |
| Urnengrab anonym | 550,00 € Überlassung anonymes Urnengrab inkl. Pflege (§ 9 f) |
| Baumbestattung | 870,00 € Baumgrab für 1 Urne, 25 Jahre inkl. Pflege (§ 10 f); für bis zu 4 Urnen: 1.550,00 € (§ 10 g) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750,00 € (Sarg) / 160,00 € (Urne) Graböffnung/-schließung (§ 6); zzgl. Verwaltungs-/Organisationsgebühr für Beisetzung 350,00 € (mit Trauerfeier) oder 260,00 € (ohne) (§ 7) |
| Trauerhalle / Halle | 233,00 € Nutzung Kapelle oder Friedhofsgebäude für Trauerfeiern (§ 7) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung
zur Friedhofsordnung (Satzung) der Stadt Hünfeld
vom 15.11.2011, inklusive der Änderungen vom 25.03.2015 (ab 01.05.2015), vom 20.12.2018 (ab 01.01.2019) und vom 07.11.2019 (ab 01.01.2020)
I. Allgemeines
§ 1 - Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe:
a) Alter Friedhof Hünfeld (Kernstadt)
b) Neuer Friedhof Hünfeld (Kernstadt)
c) Friedhof Stadtteil Mackenzell (mit Wirkung ab der Übernahme des Friedhofes von der Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer, Mackenzell)
d) Friedhof Stadtteil Malges
e) Friedhof Stadtteil Molzbach
f) Friedhof Stadtteil Roßbach
g) Friedhof Stadtteil Rudolphshan
h) Friedhof Stadtteil Rückers
i) Friedhof Stadtteil Sargenzell
j) Friedhof Stadtteil Dammersbach
k) Friedhof Stadtteil Großenbach
l) Friedhof Stadtteil Nüst (neuer Friedhof)
m) Friedpark Hofberg (ehemals alter Friedhof Nüst)
und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Hünfeld vom 17.02.2011 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Stadt Hünfeld gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
- 2 -
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 - Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 – Stundung und Erlass von Gebühren
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit oder öffentlichen Interesses können die in dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Bestattungen und Umbettungen
§ 6 – Öffnen und Schließen der Gräber
(1) Die Herstellung und Schließung der Gräber erfolgt durch die Stadt Hünfeld.
(2) Für das Ausheben, Schließen und erstes Hügeln eines Grabes sowie das Entfernen der Kränze und Blumenschalen nach dem Hügeln werden folgende Gebühren auf sämtlichen Friedhöfen nach § 1 erhoben:
| a) Für die Bestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr in einem Wahlgrab oder Reihengrab | 750,00 € |
|---|---|
| b) Im Falle der Tiefbestattung in einem Wahlgrab | 1.020,00 € |
| c) Für die Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Reihengrab (Kindergrab) | 250,00 € |
| d) Für die Beisetzung von Asche in einem Urnenwahl- oder Urnenreihengrab sowie Beisetzung von Asche in einem Grab für Erdbestattungen, | 160,00 € |
| e) Die Gebühr für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, beträgt | 160,00 € |
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f) Bei notwendiger Verbesserung der Bodenqualität bei Bodennässe (60 cm tieferer Aushub und Vermischung des Aushubes mit Sand bzw. Brandkalk) erfolgt ein Zuschlag i. H. v. 220,00 €
(3) Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die Beträge gem. Absatz 2 Buchstaben a) bis c) um 25%.
§ 7 – Bestattungen/Trauerfeiern
Für erbrachte Leistungen und Benutzungen der nachstehend aufgeführten Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1)
a) Nutzung der Kapelle auf dem Neuen Friedhof Hünfeld für Bestattungen u. sonstige Anlässe (Messen, Trauerfeiern, etc.) ggf. unter Mitnutzung des Aufbahrungsbereichs, inkl. Nutzung der Lautsprecheranlage, der Orgel, eines Sargwagens oder Urnenständers, der Standardausschmückung und der Reinigung 233,00 €
b) Nutzung von Friedhofsgebäuden (offen und geschlossen) für Trauerfeiern, inkl. Nutzung eines Sargwagens oder Urnenständers, der Standardaus- schmückung und der Reinigung 233,00 €
c) Nutzung von Equipment (Sargwagen, Kerzen, etc.) bei Aufbahrungen ohne Nutzung einer Kapelle oder eines Friedhofsgebäudes 30,00 €
d) Nutzung der Kapelle für die ausschließliche Abschiednahme Angehöriger von Verstorbenen (ohne Nutzung der Kapelle für die Trauerfeier) 75,00 € (2)
a) Sargaufbewahrung im Friedhofsgebäude je Tag 35,00 €
b) Zuschlag für die Benutzung einer Kühlanlage (Kühltruhe oder Kühlraum) je Tag 20,00 €
c) Nutzung des Raumes für rituelle Waschungen, inkl. Reinigung je Nutzung 310,00 € (3) Sarg- oder Urnenträger, die bei einer Bestattung mitwirken, je Träger 60,00 € (4) Allgemeine Bestattungs- und Beisetzungsgebühren (Festlegung der Grabstelle, Übernahme des Verstorbenen, Durchführung der Trauerfeier und Beerdigung, Nacharbeiten, Führung der Register und Organisation der Bestattung bzw. Beisetzung)
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a) Erdbestattungen sowie Aschenbeisetzungen mit Trauerfeier 350,00 €
b) Aschenbeisetzung ohne Trauerfeier 260,00 € (5) Benutzung der mobilen Lautsprecheranlage 25,00 €
Der Magistrat der Stadt Hünfeld wird ermächtigt, bzgl. der Erhebung der Gebühr für die Nutzung der mobilen Lautsprecheranlage ergänzende Regelungen zu treffen.
(6) Bei Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern an Samstagen wird ein Zuschlag von 20 % der Personalkosten erhoben. Gleiches gilt bei Abweichungen von den festgelegten Bestattungszeiten. Bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 50 % der Personalkosten erhoben.
§ 8 – Umbettungsgebühren
(1) Bei Ausgrabungen von Verstorbenen und Aschen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Ausgrabungen bei vorhergegangenen Erdbestattungen aus Wahl- und Reihengräbern 750,00 €
b) Ausgrabungen bei vorhergegangenen Erdbestattungen aus Tiefgräbern 1.020,00 €
c) Ausgrabungen bei vorhergegangenen Erdbestattungen in Kindergräbern 250,00 €
d) Ausgrabungen von Urnen bei vorhergegangenen Aschenbeisetzungen in Wahlgräbern 160,00 €
e) Mitarbeit und Bereitstellung von Umbettungsgerät und von Desinfektionsmitteln (ohne Sarglieferung) 310,00 €
(2) Bei Wiederbestattungen bzw. Wiederbeisetzungen von Verstorbenen und Aschen, einschließlich Herstellung, Schließung, erstes Hügeln sowie das Entfernen der Kränze und Blumenschalen nach dem Hügeln, werden folgende Gebühren erhoben:
a) Wiederbestattung von Särgen in Reihen- und Wahlgräbern 750,00 €
b) Wiederbestattung von Särgen in Tiefgräbern 1.020,00 €
c) Wiederbestattung von Särgen in Kindergräbern 250,00 €
d) Wiederbeisetzung von Aschen in Reihen- und Wahlgräbern 160,00 €
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III. Erwerb von Nutzungsrechten
§ 9 – Reihengräber und Urnenreihengräber
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden für die Dauer der Ruhezeit erhoben:
a) Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Bestattung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren (Kindergrab) 285,00 €
b) Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Bestattung eines Verstorbenen im Alter von über 5 Jahren 750,00 €
c) Für die Überlassung eines Rasenreihengrabes, inkl. Pflege 1.350,00 €
d) Für die Überlassung eines anonymen Reihengrabes, inkl. Pflege 1.350,00 €
e) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 450,00 €
f) Für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes, inkl. Pflege 550,00 €
g) Für die Überlassung eines Reihengrabes zur Bestattung eines Kindes über 5 Jahren kann ein Nachlass gewährt werden.
§ 10 – Wahlgräber und Urnenwahlgräber
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern sind für eine Grabstelle zu entrichten:
a) Wahlgrab für eine Erd- (Sarg-)Bestattung im Grabfeld für die Regelruhezeit (30 bzw. 40 Jahre) je Grabstelle 1.050,00 €
b) Wahltiefgrab für eine Erd- (Sarg-)Bestattung im Grabfeld für die Regelruhezeit (30 bzw. 40 Jahre) je Grabstätte 1.580,00 €
c) Wahlgrab im Grabfeld mit besonderer Gestaltungsfreiheit für die Nutzung von 30 Jahren (Feldherrenhügel) je Grabstelle 2.100,00 €
d) für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern für die Nutzung von 30 Jahren je Grabstelle 600,00 €
e) Wiesenwahlgräber für Erdbestattungen für die Regelruhezeit (30 bzw. 40 Jahre) inkl. Pflege der Grabstätte und der Friedhofsanlagen
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| - je Einzelgrab | 1.560,00 € |
|---|---|
| - je Tiefgrab | 2.340,00 € |
| - je Doppelgrab | 3.120,00 € |
f) Baumgrab (Aschenbeisetzung unter Bäumen) zur Aufnahme einer Urne in der Gemeinschaftsgrabstätte, inkl. Pflege der Grabstätte und der Friedhofsanlagen sowie einer Schriftplatte auf der Sammelstele für die Nutzung von 25 Jahren je Grabstätte 870,00 €
g) Baumgrab (Aschenbeisetzung unter Bäumen) zur Aufnahme von bis 4 Urnen, inkl. Pflege der Grabstätte und der Friedhofsanlagen für die Nutzung von 25 Jahren je Grabstätte 1.550,00 €
Die Gebühren für die Lieferung einer Kreuzstele, Stele oder Schriftplatte inkl. Beschriftung werden nach Aufwand erhoben.
(2) Für die nachträgliche Änderung eines Wahlgrabes in ein Wahltiefgrab wird die zum Zeitpunkt der Umwandlung gültige Differenzgebühr zwischen Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 1 Buchstabe b) bzw. die Differenzgebühr gem. Abs. 1 Buchstabe e) zwischen Einzel- und Tiefgrab (Wiesenwahlgräber) erhoben.
§ 11 – Verlängerung von Nutzungsrechten
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern kann bis zur maximalen Nutzungsdauer entsprechend der Mindestruhezeiten für jeweils volle 5 Jahre erfolgen. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Grabstätten auf Friedhöfen mit 30 oder 40 Jahren Ruhefrist jeweils 1/6 des Gebührensatzes nach § 10 der Gebührenordnung für jeweils 5 Jahre Verlängerung des Nutzungsrechtes (2) Für Grabstätten mit 25 Jahren Nutzungszeit jeweils 1/5 des Gebührensatzes nach § 10 der Gebührenordnung für jeweils 5 Jahre Verlängerung des Nutzungsrechtes
IV. Verwaltungskosten u. sonst. Gebühren
§ 12 – Gebühren für Grababräumungen
(1) Für die Räumung einer Grabstätte, die nach dem 01.01.2012 erworben wurde, durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte, werden folgende Gebühren erhoben (§ 28 Friedhofsordnung):
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a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sowie mehrstellige Grabstätten für Aschen 392,00 €
b) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 594,00 €
c) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten für Aschenbeisetzungen sowie bei Wiesen- und Rasengräbern 176,00 €
Die Gebühr der Buchstaben a) bis c) wird bereits mit Erwerb des Nutzungsrechtes im Voraus fällig.
(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2012 erworben wurde, durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte, werden folgende Gebühren erhoben (§ 31 Abs. 3 Friedhofsverwaltung):
a) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sowie mehrstellige Grabstätten für Aschen 418,00 €
b) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 627,00 €
c) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten für Aschenbeisetzungen 209,00 €
(3) Für die Pflege von Grabstätten, die vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet oder in Wiesengräber umgewandelt werden, beträgt die Pflegegebühr nach Einebnung der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten
a) für jede zu pflegende Grabstelle für Erdbestattungen je angefangenes Jahr der Pflege 34,20 €
b) für jede zu pflegende Grabstelle für Aschenbeisetzungen je angefangenes Jahr der Pflege 11,40 €
§ 13 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Hünfeld folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
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a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. für die Dauer von 1 Jahr 30,00 €
- 2. für die Dauer von 5 Jahren 50,00 €
- b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 70,00 €
- c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 26 der Friedhofsordnung)
- 1. Kindergrabstätten 20,00 €
- 2. Reihengrabstätten Erwachsener 50,00 €
- 3. Wahlgrabstätten 60,00 €
- 4. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 50,00 €
- d) Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes 20,00 €
- e) Bearbeitungsgebühr für die Antragsbearbeitung auf Samstagbestattung 60,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetz haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
G:\FB10-10\Friedhöfe\Satzung 01.01.2020 eu Gebührenordnung zusammengeführt für Homepage.docx
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Stadt Hünfeld
Aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 17.02.2011 (Satzung), vom 13.12.2013 (1. Änderung ab 01.01.2014), vom 26.04.2018 (2. Änderung ab 01.07.2018) und vom 20.12.2018 (3. Änderung ab 01.01.2019) besteht folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Verwaltung des Friedhofs § 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte § 4 - Begriffsbestimmung § 5 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 - Öffnungszeiten § 7 - Nutzungen § 8 - Sitzgelegenheiten § 9 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 - Bestattungen und Trauerfeiern § 11 - Nutzung der Friedhofsgebäude § 12 - Umbettung und Verlegung von Grabstätten § 13 - Ruhefristen
IV. Grabstätten
§ 14 - Herstellung von Grabstätten § 15 - Definition der Grabstätten § 16 - Grabarten und Bestattungsformen § 17 - Belegung § 18 - Nutzungsrechte und Nutzungszeiten § 19 - Entstehung und Übergang von Nutzungsrechten § 20 - Art, Maße und Wiederbelegung der Reihengrabstätten § 21 - Maße der Wahlgrabstätten für Erdbestattungen § 22 - Art und Maße der Grabstätten für Aschen
V. Gestaltung und Besonderheiten von Grabstätten
§ 23 - Wahlmöglichkeit § 24 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 25 - Friedhöfe und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 26 - Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen § 27 - Standsicherheit § 28 - Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Grabstätten
§ 29 - Bepflanzung von Grabstätten § 30 - Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
VII. Schlussvorschriften
§ 31 - Übergangsregelung § 32 - Verzeichnisse und Register § 33 - Gebühren § 34 - Haftung § 35 - Ordnungswidrigkeiten § 36 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Hünfeld:
a) Alter Friedhof Hünfeld (Kernstadt)
b) Neuer Friedhof Hünfeld (Kernstadt)
c) Friedhof Weißenborn Stadtteil Mackenzell (mit Wirkung ab der Übernahme des Friedhofes von der Kirchengemeinde St. Johannes der Täufer, Mackenzell)
d) Friedhof Stadtteil Malges
e) Friedhof Stadtteil Molzbach
f) Friedhof Stadtteil Roßbach
g) Friedhof Stadtteil Rudolphshan
h) Friedhof Stadtteil Rückers
i) Friedhof Stadtteil Sargenzell
j) Friedhof Stadtteil Dammersbach
k) Friedhof Stadtteil Großenbach
l) Friedhof Stadtteil Nüst (neuer Friedhof)
m) Friedpark Hofberg (ehemals alter Friedhof Nüst)
Hinweis:
In den Stadtteilen Michelsrombach und Kirchhasel befinden sich Friedhöfe in der Trägerschaft der örtlichen Kirchengemeinden.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Friedhofsträger ist die Stadt Hünfeld. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat der Stadt Hünfeld, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Bestattungsberechtigt sind Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Hünfeld waren,
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten,
c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind,
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Hünfeld gelebt haben,
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten, die auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Leichname werden bestattet (Bestattung) und Aschen werden beigesetzt (Beisetzung).
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Nach der Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Schließungen und Entwidmungen sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung festgelegt werden.
§ 7 Nutzungen
- 1. (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. (2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlaubt. Sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
- 3. (3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- 5. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
- 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Friedhofsabfälle dürfen ausschließlich in die dafür vorgesehenen Lagerungsstätten und Behältnisse gebracht werden. Auf die Abraumstellen
dürfen nur kompostierfähige Erd- und Grünabfälle abgelegt, alle sonstigen Abfälle (Kerzen, verzinkter Draht, Plastikhüllen, Plastikblumen usw.) dürfen nur in die jeweils hierfür aufgestellten Sonderbehälter eingebracht werden.
Alle anderen Abfälle, die nicht Friedhofsabfälle sind, dürfen nicht in die Lagerungsstätten und Behältnisse des Friedhofsbereiches gebracht werden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
- 1. (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Stadt anzuzeigen.
- 2. (2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass
- 1. a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- 2. b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen
- 3. (3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
- 4. (4) Die Gewerbetreibenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
- 5. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter/innen haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- 6. (6) Unbeschadet § 5 Abs. 2 Nummer 5 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
- 7. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 8. (8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2
ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen und Trauerfeiern
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montags bis Freitags in der Zeit von 08.00 bis 15.30 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
Die Durchführung von Bestattungen an Samstagen ist nur in besonderen Ausnahmefällen und ausschließlich bei Erdbestattungen möglich. Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu begründen.
Besondere Ausnahmefälle liegen insbesondere vor:
- wenn aufgrund einer hohen Anzahl von Erdbestattungen diese nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums in der Zeit von Montags bis Freitags durchgeführt werden können,
- direkte Angehörige (Partner, Eltern und Kinder) eine Anreise aus dem Ausland haben und aufgrund von außergewöhnlichen persönlichen und zeitlichen Zwängen die Teilnahme an der Bestattung nur an einem Samstag möglich ist.
(5) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle des Neuen Friedhofes Hünfeld (Kernstadt), im hierfür bestimmten überdachten Bereich eines Friedhofsgebäudes in den Stadtteilen Malges, Molzbach, Roßbach, Rudolphshan, Sargenzell, Dammersbach und Nüst (neuer Friedhof), am Grab, oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle auf einem Friedhof abgehalten werden.
(6) Das Personal für den Transport des Sarges zur Grabstätte und für das Ablassen des Sarges ist durch die Angehörigen bzw. durch das jeweilige beauftragte Bestattungsunternehmen sicherzustellen. Das Tragen und Ablassen von Aschen (Urnen) erfolgt in der Regel durch das Friedhofspersonal. Das Personal kann jedoch auch den den Antragsteller selbst gestellt werden. Die fachliche Aufsicht erfolgt jeweils durch die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragte Person.
§ 11 Nutzung der Friedhofsgebäude
(1) Die Sargaufbewahrungsräume der Friedhofsgebäude (Leichenhalle) dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in eine Leichenhalle der Friedhöfe oder einen sonstigen am Begräbnisort verfügbaren öffentlichen Leichenaufbewahrungsraum gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krankenhäusern und Bestattungsunternehmen.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die/den Verstorbene/n, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 12 Umbettung und Verlegung von Grabstätten
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Gleiches gilt für Umbettungen von Urnen, die unter Bäumen bestattet wurden sind ebenfalls nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Auftraggeber.
§ 13 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre auf den Friedhöfen:
a) Alter Friedhof Hünfeld (Kernstadt)
b) Neuer Friedhof Hünfeld (Kernstadt)
c) Friedhof Weißenborn Stadtteil Mackenzell
d) Friedhof Stadtteil Malges
e) Friedhof Stadtteil Molzbach
f) Friedhof Stadtteil Roßbach
g) Friedhof Stadtteil Rückers
h) Friedhof Stadtteil Nüst (neuer Friedhof)
i) Friedpark Hofberg (ehemals alter Friedhof Nüst)
(2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 40 Jahre auf den Friedhöfen:
a) Friedhof Stadtteil Rudolphshan
b) Friedhof Stadtteil Sargenzell
c) Friedhof Stadtteil Dammersbach
d) Friedhof Stadtteil Großenbach
(3) Die Ruhefrist für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
IV. Grabstätten
§ 14 – Herstellung von Grabstätten
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ausnahmen können durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, sofern die Arbeiten durch Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Bestattung von Leichen von der Sargoberkante bis zur Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Aschen von der Urnenoberkante bis zur Erdoberfläche mindestens 0,50 m.
(3) Bei Tiefgräbern ist die Erstbelegung jeweils als Tiefbestattung vorzunehmen.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes beizulegen. Urnen mit Aschen Verstorbener werden in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestattet.
§ 15 Definition der Grabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Art durch den/die Erwerber/in ausgewählt werden und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht erworben wird. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist grundsätzlich möglich.
(3) Wiesengräber sind Grabstätten (Reihen- oder Wahlgrabstätten) für Erdbestattungen und Aschen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Pflege der Grabstätten für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit.
(4) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung nichts Abweichendes ergibt.
§ 16 Grabarten und Bestattungsformen
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
n) Wahlgrabstätten. Es werden ein- und/oder mehrstellige (z. Bsp. Doppel- und/oder Tiefgräber) Wahlgrabstätten angeboten. (2) Eine Gemeinschaftsgrabfeld für tot geborene Kinder befindet sich auf dem Neuen Friedhof Hünfeld (Kernstadt) (3) Als Bestattungsformen sind zugelassen:
a) Erdbestattungen (Sargbestattungen) Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
b) Aschenbeisetzungen (Urnenbeisetzung) Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnen, diese sollen vorzugsweise aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. (4) Die Lage und Art der zulässigen Grabstätten und Bestattungsformen ergeben sich aus den vom Magistrat beschlossenen Belegungsplänen der Friedhöfe. Diese können bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
§ 17 Belegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung oder Beisetzung vorgenommen werden. (2) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
a) sind bei Tiefgräbern in jeder Grabstätte 2 Bestattungen möglich
b) dürfen je Grabstelle (Sargplatz) bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Dies gilt nicht für die entsprechenden Grabstätten auf dem Friedpark Hofberg. (3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten. (4) Die Einzelbestattung von totgeborenen Kindern und Föten, für die keine Bestattungspflicht besteht, ist auf Antrag möglich:
a) in einer Reihengrabstätte (Kindergrab)
b) in einer bestehenden Wahlgrabstätte, sofern der Nutzungsberechtigte zustimmt und die Restlaufzeit der Grabstätte mindestens 5 Jahre beträgt,
c) im Grabfeld für Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und Föten (5) Aschenurnen können nur unterirdisch beigesetzt werden, sofern auf einem Friedhof kein besonderes Grabfeld für Kolumbarien ausgewiesen ist.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 18 Nutzungsrechte und Nutzungszeiten
- 1. (1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
- 2. (2) Die Nutzungszeiten betragen:
- 1. a) 40 Jahre für Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf den Friedhöfen der Stadtteile: Dammersbach, Großenbach, Rudolphshan und Sargenzell
- 2. b) 30 Jahre für Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sowie für Wahlgrabstätten für Aschenbeisetzung, mit Ausnahme der Aschenbeisetzungen unter Bäumen, auf den Friedhöfen: Neuer Friedhof Hünfeld (Kernstadt), Alter Friedhof Hünfeld (Kernstadt), Stadtteil Malges, Stadtteil Molzbach, Stadtteil Roßbach, Stadtteil Rückers, Stadtteil Nüst, Weißenborn Stadtteil Mackenzell und Friedpark Hofberg
- 3. c) 25 Jahre für Wahlgrabstätten für Aschenbeisetzungen unter Bäumen
- 4. d) 20 Jahre für Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen
- 5. e) 30 Jahre für die Sammelbestattungen von totgeborenen Kindern und Föten
- 3. (3) Das Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer Wahlgrabstätte endet mit dem Ablauf der Nutzungszeit.
- 4. (4) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Erstattungsansprüche für eine für das Nutzungsrecht oder dessen Verlängerung gezahlten Gebühr bestehen nicht.
- 5. (5) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 19 Entstehung und Übergang von Nutzungsrechten
(1) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist auch ohne einen Todesfall möglich. In diesem Fall wird mit Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofssatzung festgesetzten Gebühr das Nutzungsrecht erworben. Der Beginn der Nutzungszeit richtet sich nach der Verleihungsurkunde.
(2) Im Falle der Erstbelegung einer Grabstätte muss das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit des Verstorbenen gem. § 13 nach erworben bzw. verlängert werden.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung bzw. Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung bzw. Beisetzung verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte, sofern dies nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(5) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Bei Tiefgräbern sind in jeder Grabstätte 2 Bestattungen möglich, wobei die Erstbelegung jeweils als Tiefbestattung vorgenommen wird.
(6) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde oder Annahme des Bestattungsauftrages durch die Friedhofsverwaltung. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 6 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(7) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Die Erklärung über die Annahme des Nutzungsrechtes muss schriftlich durch den Erwerber erfolgen.
(8) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist vorzugsweise aus dem in § 19 Abs. 6 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 6 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
§ 20 Art, Maße und Wiederbelegung der Reihengrabstätten
(1) Folgende Reihengrabstätten werden eingerichtet: (siehe hierzu §16)
a) für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab),
b) für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätten (Wiesenreihengrab)
d) für die anonyme Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr
e) für die Beisetzung von Aschen
f) für die anonyme Beisetzung von Aschen
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße (Außenmaß der Einfassung):
a) für Grabstätten gem. Abs. 1 Buchstabe a) (Kindergrab) Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,50 m.
b) für Grabstätten Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 1,80 m Breite: 0,70 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,50 m.
c) für Grabstätten Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr als Wiesengrabstätten (Wiesenreihengrab) sowie anonyme Grabstätten Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr (Fläche des Grabaushubes) Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,40 m.
d) für Grabstätten zur Beisetzung von Aschen Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,60 m
e) für anonyme Grabstätten zur Beisetzung von Aschen (Fläche des Grabaushubes) Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m
(3) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf dem jeweiligen Friedhof auf die Abräumung hingewiesen. § 28 gilt entsprechend.
§ 21 Maße der Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Wiesenwahlgräber haben folgende Maße (Außenmaß der Einfassung):
Länge: mindestens 1,80 m, höchstens 2,00 m
Breite:
Einzelgräber: 0,80 m
Doppelgräber: mindestens 1,80 m, höchstens 2,00 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt in der Regel 0,50 m.
(2) Wahlgrabstätten als Wiesenwahlgräber haben folgende Belegungsfläche (Fläche des Grabaushubes):
Länge: 2,20 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Wiesenwahlgrabstätten beträgt: 0,40 m
(3) Hiervon abweichende Abmessungen können von der Friedhofsverwaltung aufgrund von örtlichen Erfordernissen festgelegt werden.
§ 22 Art und Maße der Grabstätten für Aschen
(1) Es werden folgende Grabstätten zur Beisetzung von Aschen eingerichtet (§ 16 Abs. 4 gilt entsprechend):
a) Einzelwahlgrabstätten
b) Doppelwahlgrabstätten
c) Gemeinschaftsgrabstätten unter Bäumen
d) Wahlgrabstätten unter Bäumen.
(2) Die Grabstätten haben folgende Maße (Außenmaß der Einfassung):
a) Einzelwahlgrabstätten
Länge: 1,00 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,60 m
b) Doppelwahlgrabstätten
Länge: 1,50 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt: 0,60 m
c) Wahlgrabstätten unter Bäumen
Bestattungen von Aschen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Hinsichtlich der Maße wird auf die Regelung des § 30 wird verwiesen.
V. Gestaltung und Besonderheiten von Grabstätten
§ 23 Wahlmöglichkeit
(1) Auf Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeine Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet. Für den Friedpark Hofberg gibt es nur verschiedene Wahlmöglichkeiten für Wiesengräber.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte entscheidet die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gültig sind.
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die unter § 1 genannten Friedhöfe mit Ausnahme des Friedparks Hofberg (§ 1 Buchstabe m) gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 25) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen (z. Bsp. Vasen, etc.) angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Grabmale dürfen ausschließlich aus Stein, Holz oder Metall bestehen.
- 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 27 sein.
- 4. a) Teilabdeckungen dürfen in Verbindung mit einem stehenden Grabmal bei ein- oder mehrstelligen Grabstätten nur maximal 1/2 der Grabfläche umfassen. 1/2 der Gesamtfläche muss als Pflanzfläche verbleiben. Zulässig ist anstelle einer Bepflanzung das Einbringen von Zierkies in diese Fläche.
b) Vollabdeckungen von einstelligen Grabstätten mit liegenden Grabmalen sind nicht zulässig.
c) Abdeckungen bei mehrstelligen Grabstätten mit liegenden Grabmalen dürfen nicht mehr als 1/2 der Grabfläche umfassen.
Die Friedhofsverwaltung kann hierzu Ausnahmen in begründeten Fällen zulassen.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
- 6. Auf Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kindergrab):
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m Breite: bis 0,45 m,
- 2. liegende Grabmale (Abdeckungen): Höhe, inkl. Unterbau: max. 0,15 m Breite: 0,50 m, Länge: 1,00 m,
b) für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,10 m, Breite: bis 0,65 m,
- 2. liegende Grabmale (Abdeckungen): Höhe, inkl. Unterbau: max. 0,20 m, Breite: 0,70 m Länge: 1,80 m,
- 7. Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe: bis 1,10 m, Breite: bis 0,70 m,
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe: bis 1,10 m, Breite: bis 1,40 m,
- 2. liegende Grabmale (Abdeckungen):
- a) bei einstelligen Grabstätten: Breite: 0,80 m, Länge: bis 2,00 m, Höhe: max. 0,20 m;
b) bei zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 2,00 m, Länge: bis 2,00 m, Höhe: max. 0,20 m;
- 8. Grabmäler aus Holz (so genannte Holzmartern) und Grabmale aus Eisen sind bei Reihengrabern für Verstorbene über 5 Jahren und bei Wahlgräbern für Erdbestattungen sind zulässig. Diese dürfen eine Gesamthöhe von 1,80 m nicht überschreiten.
- 9. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale (Abdeckungen): Länge x Breite: 0,60 x 0,60 m, Höhe, inkl. Unterbau: max. 0,20 m
- 2. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,60 m, Breite: bis 0,50 m,
b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale aa) bei einstelligen Urnenwahlgräbern Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,50 m,
bb) bei zweistelligen Urnenwahlgräbern Höhe: bis 1,10 m, Breite: bis 0,70 m,
- 2. liegende Grabmale (Abdeckungen), aa) bei einstelligen Grabstätten (Urneneinzelgrab): Breite: 1,00 m, Länge: 0,60 m, Höhe, inkl. Unterbau: max. 0,20 m
bb) bei zweistelligen Grabstätten (Urnenendoppelgrab): Breite: 1,50 m, Länge: 0,80 m, Höhe, inkl. Unterbau: max. 0,20 m
- 10. Die Mindeststärke der Grabmale gem. Ziff. 6, 7 und 9 beträgt bis 0,80 m Höhe 0,12 m, ab 0,80 m bis 1,10 m Höhe 0,14 m.
- 11. Wiesengrabstätten für Erdbestattungen werden als einheitliche Wiesenfläche angelegt. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt, sofern es sich nicht um anonyme Grabstätten handelt, durch bodengleich angebrachte Schriftplatten mit den Maßen 50 cm x 50 cm x 8 cm (Länge x Breite x Stärke), auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum oder religiöse Symbolzeichen (z. Bsp. Kreuz) eingraviert oder eingehauen werden können. Für den Friedpark Hofberg gilt bezogen auf die Maße der Schriftplatten insofern abweichend § 25 Abs. 6. Die Platten sind im oberen Bereich der Grabstelle (Kopfseite) mittig, mit einem Abstand von 0,30 m von der Oberkante der ortsüblichen Maße von Wahlgräbern (§ 21 Abs. 1) zu positionieren. Wiesengrabstätten können im Bereich der Felder für Wahlgrabstätten und für Reihengräber auf allen Friedhöfen angelegt werden. Die Mischung mit herkömmlichen Wahl- und Reihengräbern im jeweils vorgesehenen Grabfeld ist möglich. Die Umwandlung eines herkömmlichen Grabes in ein Wiesengrab kann auf Antrag erfolgen.
- 12. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nr. 1 bis 11 in begründeten Fällen zulassen.
§ 25 Friedhöfe und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Es werden folgende besondere Gestaltungsvorschriften für folgende Friedhöfe und Grabfelder festgelegt:
- 1. (1) Anonyme Grabstätten: Anonyme Grabstätten werden als Wiesengräber angelegt. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Unberechtigt abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt. Ein finanzieller Ausgleich erfolgt hierfür nicht.
- 2. (2) Baumgrabstätten:
- 1. a) Die Friedhofsverwaltung legt in Belegungsplänen fest, unter welchen Bäumen jeweils Baumgrabstätten für die Beisetzung von Aschen in Form von Wiesengräbern eingerichtet werden. Die Beisetzung erfolgt im Wurzelbereich des Baumes und darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
- 2. b) Das Nutzungsrecht bei Baumgrabstätten wird auf die Dauer von 25 Jahren verliehen, mit der Maßgabe, dass die Beisetzung von Aschen in Einzelgrabstätten nur möglich ist, wenn die Nutzungsdauer der Ruhefrist von 20 Jahren angepasst wird bzw. eine entsprechende Nutzungsdauer für die Aschenbeisetzung in einer Einzelgrabstätte vorhanden ist.
- 3. c) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. Dabei handelt es sich in der Regel um einen gleichwertigen Baum, sofern nicht besonderen Gründe entgegenstehen.
- 4. d) Baumgrabstätten gibt es Form- und Einzelgrabstätten oder Gemeinschaftsgrabstätten:
- 1. da) Einzelgrabstätte sind Wahlgrabstätten, in denen bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung bei entsprechenden räumlichen Möglichkeiten weitere Beisetzungen genehmigen (Familiengrab).
- 2. db) Gemeinschaftsgrabstätten sind Reihengrabstätten mit der Maßgabe, dass die Belegungsfolge durch die Friedhofsverwaltung festgelegt wird.
- 5. e) Kennzeichnung von Gemeinschaftsgrabstätten Die Kennzeichnung von Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt durch eine Sammelstele im Bereich des Baumgrabfeldes. Auf ihr wird für jeden Verstorbenen eine Metallplatte mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum angebracht. Die Metallplatten haben die Maße 15 cm x 5 cm (Breite x Höhe).
Die Aufstellung der Stele und Anbringung der Schriftplatte erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
Die Sammelstele hat eine Höhe von 1,20 m und wird auf einer Bodenplatte mit den Maßen 60x60x8 cm (Länge, Breite x Stärke)
befestigt.
f) Kennzeichnung der Einzelgrabstätten
Einzelgrabstätten werden durch bodengleich eingebrachte Schriftplatten oder Stelen auf bodengleich eingebrachten Platten gekennzeichnet. Die Stelen können nach Wunsch als Kreuz- oder Einfachstele ausgeführt werden, gekennzeichnet.
Schrift- oder Bodenplatten haben folgende Maße:
Friedpark Hofberg: 40 x 40 x 8 cm (Länge x Breite x Stärke)
Andere Friedhöfe: 50 x 50 x 8 cm (Länge x Breite x Stärke).
Die Form und Maße der Stelen/Kreuzstelen ergeben sich aus der Anlage (Nr. 2) zu dieser Satzung.
Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum sowie religiöse Symbole können in die Schriftplatte oder die Stele eingraviert bzw. eingehauen werden. Alternativ können bis zu zwei Gravurplatten aus Metall in den Maßen 10 x 10 cm mit den Kennzeichnungen versehen werden, wobei jede Platte zur Aufnahme von 2 Namen vorgesehen ist. Die Stelen bzw. Kreuzstelen auf dem Friedpark Hofberg werden ausschließlich mit Gravurplatten, silber oder gold eloxiert mit schwarz eingelegter Schrift gekennzeichnet.
g) Als Material für die Bodenschriftplatten und Stelen ist grundsätzlich Sandstein oder Basalt zu verwenden, sofern in der Friedhofsordnung für besondere Grabstätten keine anderweitige Festlegung erfolgt.
h) Im Bereich der Grabfelder für Baumbestattungen mit Ausnahme des Friedparkes Hofberg obliegt die Aufstellung des Grabmals dem Nutzungsberechtigten nach entsprechender Antragsgenehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Gewünschte Kennzeichnungen auf Schriftplatten und Stelen können auf Wunsch auch von der Friedhofsverwaltung erbracht werden.
(3) Neuer Friedhof Hünfeld (Kernstadt):
a) Grabfeld für Wiesenreihengräber (Feld IX):
Auf diesen Wiesenreihengräbern sind stehende Grabmale oder Bodenschriftplatten zulässig. Ein stehendes Grabmal ist auf einer bodengleichen Fundamentplatte anzubringen, die umlaufend mindestens 10 cm breiter als das Grabmal ist, um zu gewährleisten, dass bis an das Grabmal heran gemäht werden kann.
Die Maße der stehenden Grabmale dürfen betragen:
| Höhe : | bis 1,10 m, |
|---|---|
| Breite : | bis 0,65 m, |
| Mindeststärke: | bis 0,80 m Höhe 0,12 m, ab 0,80 m bis 1,10 m Höhe 0,14 m |
Bodenschriftplatten sind in den Abmessungen 40 cm x 60 cm (Breite x
Länge) zulässig.
Stehende Grabmale und Bodenschriftplatten sind zusammen nicht zulässig.
b) Grabfeld mit besonderer Gestaltungsfreiheit (Grabfeld XI „Feldherrenhügel“): Einzuhalten sind die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gem. § 24 Nr. 1, Nr. 2 - mit der Maßgabe, dass auch Glasteile als Elemente von Grabmalen eingebracht werden dürfen -, Nr. 3 und Nr. 5. Die Herstellung von Kolumbarien ist zulässig. Einzuhalten sind die Außenmaße der Grabstätten in erworbenem Umfang. Die Höhe einer Grabanlage darf höchstens 2,50 m betragen. Die Anlage ist so zu gestalten, dass das Inventar, insbesondere Urnen nicht für Unbefugte zugänglich ist. Die Einhaltung sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der hessischen Bauordnung bleibt von den Festlegungen unberührt.
c) Sammelgrabstätte für totgeborene Kinder und Föten (Feld XIX): Hierbei handelt es sich um ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und für Föten. Das Feld enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
Die Pflege und Gestaltung des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflastersteine des Weges zu dem zentralen Gedenkstein können mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Steine, die einen für das nicht geborene Kind vorgesehenen Namen enthalten ausgetauscht werden.
d) Weitere Grabfelder mit besonderen Gestaltungsfestlegungen sowie für besondere Zielgruppen können angelegt werden.
(4) Friedhöfe der Stadtteile Großenbach, Roßbach und Nüst (neuer Friedhof):
Auf den nachstehend näher bezeichneten Grabfeldern sind Erdbeete bodengleich (eben) anzulegen und Einfassungen der Grabbeete unzulässig. Zwischen den einzelnen Grabbeeten (beide Längsseiten und Fußseite des Grabes) ist ein Plattenweg zu verwenden. Dieser muss aus bodengleichen Platten der Größe 0,5 m x 0,5 m bestehen und im Übrigen in der Materialform und der farblichen Gestaltung den Platten auf den vorhandenen Gehwegen entsprechen. Jeder Nutzungsberichtigte einer Grabstätte hat diese Platten auf dem Zwischenraum zum rechten Nachbarn und auf der Fußseite auf seine Kosten zu verlegen und zu unterhalten.
a) Friedhof Stadtteil Nüst (neuer Friedhof): Feld II, III und IV
b) Friedhof Stadtteil Großenbach: Feld III Reihen 4 bis 7 und Feld IV
c) Friedhof Stadtteil Roßbach: Feld I Reihen 1 bis 12
(5) entfallen
(6) Friedpark Hofberg
- 1. Auf dem Friedpark Hofberg sind ausschließlich folgende Grabstätten zugelassen:
- a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
- b) Gemeinschaftsgrabstätten für Aschebeisetzungen als Baumgrabstätten
- c) Wahlgrabstätten für Aschebeisetzungen als Baumgrabstätten
- 2. Als Material für die Grabmale (Bodenplatten oder Stelen) ist ausschließlich Sandstein zu verwenden.
- 3. Für den Friedpark Hofberg gelten zudem folgende Festlegungen:
- a) Die Aufstellung der Grabmale sowie ihre Beseitigung erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Diese stellt ein einheitliches Bild bei unterschiedlichen Gefälllagen bezogen auf die Stelen sicher.
- b) In Gräbern für Erdbestattungen dürfen keine Aschen (Urnen) beigesetzt werden.
- c) Die Pflege der Wiesenfläche erfolgt in extensiver Form.
- d) Die Schriftplatten für Wiesenwahlgräber haben abweichend von § 24 Nr. 11 folgende Maße: 40 x 40 x 8 cm (Länge x Breite x Stärke) (7) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den vorgenannten Gestaltungsvorschriften zulassen.
§ 26 Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab
Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung innerhalb der Frist nicht Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten / Sorgepflichtigen zu erstatten.
§ 27 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten / Sorgepflichtigen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit ist die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 28 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen, einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien, von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 3 Monaten die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem von der Friedhofsverwaltung benannten Ort abzuholen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale oder baulichen Anlagen nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 29 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnen- und Sargbestattungen, dem Gemeinschaftsgrabfeld für tot geborene Kinder, den Wiesenreihen- und Wiesenwahlgrabstätten sowie den Baumgrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Bepflanzung darf max. 1,10 m, gemessen ab Bodenhöhe des Weges zu den benachbarten Gräbern nicht übersteigen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Entfernung von Pflanzen, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Umfanges die Nutzung benachbarter Grabstätten oder öffentlicher Anlagen beeinträchtigt zu verlangen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung die Pflanzen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Die Einschränkung von Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die/den Nutzungsberechtigte/n von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 30 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts, nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(4) Sofern die Friedhofsverwaltung die Pflege der Grabstätte übernehmen muss, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet die Kosten für die Pflege und Unterhaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten bzw. Beigesetzten zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 31 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Bei Grabstätten auf dem Friedhof Weißenborn Stadtteil Mackenzell, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung vorhanden waren, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes gültigen Friedhofsordnung der Katholischen Kirchengemeinde Johannes der Täufer Hünfeld – Mackenzell.
(3) Vor dem 01.01.2012 aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 32 Verzeichnisse und Register
(1) Es werden folgende Verzeichnisse und Register geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten und der Positionierung in anonymen Grabfeldern.
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 27 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 33 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner Handlungen.
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- e) entgegen § 7 Abs. 3 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, oder andere Abfälle, die nicht Friedhofsabfälle sind im Bereich des Friedhofes sowie in Abfallgruben, die ausschließlich für Friedhofsabfälle vorgesehen sind ablegt.
- f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung ausführt,
- g) entgegen § 9 Abs. 4 die erforderlichen Ausweise nicht beantragt bzw. nicht dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzeigt
- h) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.1974 inklusive aller Änderungen außer Kraft. § 31 bleibt unberührt.
Artikel 7 der 1. Änderungssatzung:
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Artikel 2 der 2. Änderungssatzung:
Diese Änderungssatzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.
Artikel 2 der 3. Änderungssatzung:
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.