Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.11.2016, zuletzt geändert 07.11.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 10.11.2016, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 07.11.2024 (inkrafttretend 01.01.2025)
4.051 (Gebo O Friedho)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 10.11.2016 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuhof folgende Gebührenordnung beschlossen:
Erste Änderungssatzung:
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 12.12.2019 folgende Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof (GebO Friedho) vom 10.11.2016 beschlossen:
Zweite Änderungssatzung:
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 in der Fassung vom 12.12.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 07.11.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuhof folgende Änderungssatzung zur Gebührenordnung vom 10.11.2016 beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
4.051 (Gebo Friedho)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
4.051 (GebO FriedhO)
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhallen und der Aufbahrungsräume und -anlagen
(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 angefangenen Tagen 90,00 € für jeden weiteren angefangenen Tag 22,00 €
b) für die Aufbewahrung einer Aschenurne pro angefangenen Tag 22,00 €
c) für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 24,00 €
(2) Für die Benutzung der Aufbahrungsräume, der Trauerhallen und der baulich gestalteten Bereiche vor den Friedhofsgebäuden werden, einschließlich Reinigung, für Aufbahrungen/Aussegnungsfeiern folgende Gebühren erhoben:
a) für die Inanspruchnahme des baulich gestalteten Bereiches an den/um die Leichenhallen für eine Aufbahrung / Aussegnungsfeier 50,00 € Bei zusätzlicher Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Friedhof Neuhof-Ellers fällt die Gebühr nach Buchstabe b) zusätzlich an.
b) für die Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Friedhof Neuhof-Ellers für eine Aufbahrung/Aussegnungsfeier 75,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Für folgende Leistungen, die durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgeführt werden, ist der Gemeinde der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten: Das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgeführt werden, ist der Gemeinde der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten.
4.051 (Gebo Friedho)
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 280,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 850,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 420,00 € (3) Bei Überlassung von Reihengrabstätten, die mit Rasen zu bepflanzen sind, erhöhen sich die unter Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Gebühren je Grabstelle wie folgt: zu Abs. 1 Buchstabe a) um 950,00 € zu Abs. 1 Buchstabe b) um 1.300,00 € zu Abs. 2) um 700,00 € (4) Für eine in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen hinzu bestatteten Urne ist pro Jahr der Nutzung eine Gebühr von 21,00 € zu zahlen.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) bzw. für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen:
- 1. für eine Grabstelle 1.150,00 €
- 2. für jede weitere Grabstelle je 1.050,00 €
- b) Bei Überlassung von Wahlgrabstätten in Form von Tiefgräbern erhöhen sich die vorgenannten Gebühren um 500,00 € bei einer horizontal einstelligen Grabstätte bzw. 725,00 € bei einer horizontal zweistelligen Grabstätte.
- c) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden je Grabstätte (zur Aufnahme von zwei Urnen) erhoben: 600,00 € (2) Bei Überlassung von Wahlgrabstätten, die mit Rasen zu bepflanzen sind, erhöhen sich die unter Abs. 1 genannten Gebühren je Grabstelle wie folgt:
| 4.051 (GebO FriedhO) | |
|---|---|
| zu Abs. 1 Buchstabe a) | |
| 1. für eine Grabstelle um | 1.650,00 € |
| 2. für jede weitere Grabstelle um | 740,00 € |
| zu Abs. 1 Buchstabe b) | |
| 1. für zwei übereinander liegende Grabstellen um insgesamt | 1.970,00 € |
| 2. für daneben liegende Grabstellen: für weitere zwei übereinander liegende Grabstellen um je insgesamt | 1.050,00 € |
| zu Abs. 1 Buchstabe c) | |
| 1. für eine Grabstelle um | 840,00 € |
| 2. für jede weitere Grabstelle um | 275,00 € |
| (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) für die in Abs. 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Grabstätten für Erdbestattungen sind pro Jahr der Verlängerung 2,50 % der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren zu zahlen | |
| b) für die Verlängerung der in Abs. 1 Buchstabe c) bezeichneten Grabstätten für Urnenbestattungen sind pro Jahr der Verlängerung 5,00 % der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren zu zahlen. | |
| (4) Für eine in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen hinzu bestattete Urne ist pro Jahr der Nutzung eine Gebühr von 30,00 € zu zahlen. | |
| (5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. |
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen 1.420,00 €
b) Für eine Baumgrabstätte mit bis zu 2 Urnen 1.060,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 Buchstabe a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 5 % der in Abs. 1 Buchstabe a) genannten Gebühr erhoben (§ 27 Abs. 3 Satz 5 der Friedhofsordnung).
4.051 (Gebo Friedho)
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte wird je Jahr der Verlängerung 5 % der in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Gebühr erhoben (§ 30 Abs. 3 Satz 5 der Friedhofsordnung). (5) Für die Überlassung eines Bronzegussschildes, auf dem der Name usw. für eine Person dargestellt werden kann, werden einschließlich der Montage an der dafür vorgesehenen Stele, erhoben (§ 30 Abs. 5 der Friedhofsordnung): 225,00 €
§ 11
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei Grabstätten für Erdbestattungen: aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 110,00 € ab) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern 240,00 € ac) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle 50,00 €
b) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei Grabstätten für Urnenbestattungen: ba) bei Reihengrabstätten 120,00 € bb) bei Wahlgrabstätten (für 2 Urnen) 120,00 €
c) Für die Beseitigung von Abdeckplatten von Urnenkammern werden erhoben je Abdeckplatte 35,00 €
Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2025 aufgestellt wurde, entstehen die Gebühren nach erfolgter Abräumung.
§ 12
Verlegung von Pflastersteineinfassungen
Werden auf Friedhöfen von der Gemeinde die Grabstätten mit einer Pflastersteineinfassung versehen, werden erhoben:
a) bei Grabeinfassungen mit Fundament:
| 4.051 (GebO FriedhO) | |
|---|---|
| aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern | 1.420,00 € |
| ab) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu aa) | 500,00 € |
| b) bei Grabeinfassungen ohne Fundament: | |
| ba) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 300,00 € |
| bb) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern | 1.270,00 € |
| bc) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu bb) | 450,00 € |
| bd) bei Urnenreihen- und wahlgrabstätten | 585,00 € |
§ 13 Gebühren für die Pflege der Flächen vorzeitig abgeräumter Grabstätten
Die Gebühren für die Pflege der Grabflächen von Grabstätten, die vorzeitig abgeräumt werden (§ 36a der Friedhofsordnung), berechnen sich aus einer einmaligen und einer jährlichen Gebühr. Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr der vorzeitigen Grababräumung zu entrichten. Diese Regelung betrifft nicht Grabstätten, die mit Rasen bepflanzt sind (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2).
1. Die einmalige Gebühr beträgt:
| a) bei Grabstätten für Erdbestattungen: | |
|---|---|
| aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 100,00 € |
| ab) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgrabstätten | 185,00 € |
| ac) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu ab) | 66,00 € |
| b) bei Grabstätten für Urnenbestattungen: | |
| ba) bei Urnenreihengrabstätten, einstelligen Urnenwahlgrab- stätten (für zwei Urnen) | 85,00 € |
| bb) bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten für jede weitere Grabstelle | 33,00 € |
2. Die jährliche Gebühr beträgt:
| a) bei Grabstätten für Erdbestattungen: | |
|---|---|
| aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 28,50 € Seite 7 von 9 |
4.051 (GebO FriedhO)
| ab) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgrabstätten | 32,90 € |
|---|---|
| ac) bei zweistelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten | 43,80 € |
| ad) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu ab) und ac) | 10,80 € |
| b) bei Grabstätten für Urnenbestattungen: | |
| ba) bei Urnenreihengrabstätten, einstelligen Urnenwahlgrabstätten (für zwei Urnen), | 26,80 € |
| bb) bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten | 28,90 € |
§ 14
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) je Fall 25,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 15.12.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30.09.2014, außer Kraft.
4.051 (GebO FriedhO)
Die Änderungssatzung vom 12.12.2019 tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 07.11.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Neuhof, den 10.11.2016
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuhof
Schultheis Bürgermeisterin
Veröffentlicht am: 18. November 2016
Veröffentlicht am: 20. Dezember 2019
Veröffentlicht am: 22. November 2024
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2011, zuletzt geändert 12.12.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 12.12.2019
4.05
(FriedhO)
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Neuhof
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2010 (GVBl I S. 119) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemein-de Neuhof in der Sitzung am 15.12.2011 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuhof fol-gende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
Erste Änderungssatzung: Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekannt-machung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. De-zember 2015 (GVBl. S. 618) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestat-tungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 13.10.2016 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuhof folgende Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 beschlossen:
Zweite Änderungssatzung: Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestat-tungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 12.12.2019 folgende Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof (FriedhO) vom 15.12.2011 beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Neuhof:
a) Friedhof Neuhof-Opperz, Kettelerstraße
b) Friedhof Neuhof-Ellers, In der Kirschbach
c) Friedhof Giesel, Zellertstraße
d) Friedhof Hauswurz, Am Friedhof
e) Friedhof Rommerz, Mühlenstraße
4.05
(FriedhO)
§ 2 – Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Fried-hofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Neu-hof waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt ha-ben oder
e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Einwohnerinnen oder Einwohner des Kernortes Neuhof (Ellers, Opperz, Neu-stadt) sowie von Dorfborn und Tiefengruben werden grundsätzlich auf dem Friedhof in Neuhof-Ellers, In der Kirschbach, bestattet.
Unter der Voraussetzung, dass dort freie Kapazitäten vorhanden sind, gilt für den Friedhof in Neuhof-Opperz, Kettelerstraße, dass auf Wunsch auch Einwoh-nerinnen oder Einwohner aus Opperz und Neustadt bestattet werden können. Darüber hinaus können unter der gleichen Voraussetzung auf dem Friedhof in Neuhof-Opperz in Urnenrasengrabstätten und in Urnenkammergrabstätten (Ko-lumbarien) auch Einwohnerinnen und Einwohner aus Ellers, Dorfborn und Tie-fengruben bestattet werden. Einwohnerinnen und Einwohner aus Kauppen werden auf dem Friedhof in Hauswurz bestattet.
4.05
(FriedhO)
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter lie-genden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder meh-rere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenur-ne dient.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsver-waltung getroffen werden.
§ 7 – Nutzungsumfang - Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten
4.05
(FriedhO)
Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson-dere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
4.05
(FriedhO)
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsper-sonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsge-mäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
4.05
(FriedhO)
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungserlaubnis, Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. Samstags sind Bestattungen bis 11.00 Uhr möglich. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Fried-hofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 – Leichenhalle, Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügba-re öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gel-ten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsun-ternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.
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(FriedhO)
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch von Angehörigen beauftragte Personen.
§ 12 – Ausheben und Schließen von Gräbern, Ruhefristen
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 13 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung we-der unterbrochen noch gehemmt.
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(FriedhO)
IV. Grabstätten
§ 14 – Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) auf dem Friedhof Neuhof-Opperz: Urnenkammer-Reihengrabstätten in Ur-nenwänden (Kolumbarien),
f) auf dem Friedhof Neuhof-Opperz: Urnenkammer-Wahlgrabstätten in Urnen-wänden (Kolumbarien).
g) auf dem Friedhof Neuhof-Ellers: Baumgrabstätten.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Re-gelungen treffen.
§ 16 – Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(3) In bestehende Grabstätten für Erdbestattungen dürfen Urnen hinzu bestattet werden. Ein Rechtsanspruch auf Hinzubestattung besteht nicht. Je Grabstelle für Erdbestattungen darf eine Urne hinzu bestattet werden. Die Hinzubestattung
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(FriedhO)
in Wahlgrabstätten und in Reihengrabstätten für Erdbestattungen ist nur zuläs-sig, wenn zum Zeitpunkt der Hinzubestattung die restliche Ruhefrist bzw. Nut-zungszeit für die Grabstätte mindestens noch 20 Jahre beträgt.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattun-gen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zuge-teilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 – Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr.
(2) Sofern sich aus den Belegungsplänen nichts anderes ergibt, haben Reihengrä-ber folgende Maße:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,30 m Breite: 0,70 m
b) Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m
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(FriedhO)
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abge-laufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen.
B. Wahlgrabstätten
§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechts-anspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Ver-längerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Auf dem Friedhof Neuhof-Opperz ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes grundsätzlich nicht möglich. Die Friedhofsverwaltung kann auch für andere Friedhöfe oder Teile davon ein Wiedererwerb oder eine Ver-längerung ausschließen. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frü-hestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entspre-chenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Auf den Friedhö-fen in Neuhof-Ellers, Neuhof-Opperz, Giesel und Rommerz können Wahlgrab-stätten, soweit es die Bodenbeschaffenheit zulässt, auch als Tiefgräber ange-legt werden. In einer Tiefgrabstelle sind in vertikaler Richtung nur zwei Erdbe-stattungen übereinander zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die rest-liche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererwor-ben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wor-den ist. Bei Tiefgrabstätten ist eine weitere Beisetzung in einer tiefliegenden
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(FriedhO)
Grabstelle auch davon abhängig, dass die Ruhefrist für die Leiche, die in der darüberliegenden Grabstelle liegt, ebenfalls abgelaufen ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Able-ben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Perso- nen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertra-gen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet ei-ne bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genann-ten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung ge-genüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 – Maße der Wahlgrabstätte
Sofern sich aus den Belegungsplänen der Friedhofsverwaltung nichts anderes ergibt, hat ein Wahlgrab folgende Maße:
a) einstellige Gräber für Erdbestattungen Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m
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(FriedhO)
b) mehrstellige, horizontal nebeneinander liegende Gräber für Erdbestattungen Länge: 2,20 m Breite: 0,90 m für die erste Grabstelle, zuzüglich 1,20 m je weitere Grabstelle.
C. Urnengrabstätten
§ 23 – Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
e) Urnenkammer-Reihengrabstätten in Urnenwänden (Kolumbarien), f) Urnenkammer-Wahlgrabstätten in Urnenwänden (Kolumbarien).
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 – Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Sofern sich aus den Belegungsplänen der Friedhofsverwaltung nichts anderes ergibt, haben Urnenreihengrabstätten folgende Maße: Länge: 1,00m Breite: 0,50 m
§ 25 – Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden kön-nen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
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(FriedhO)
(3) Sofern sich aus den Belegungsplänen der Friedhofsverwaltung nichts anderes ergibt, haben Urnenwahlgrabstätten folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,50 m
§ 26 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd-bestattungen gelten für Urnengrabstätten, auch für Urnenkammer-Grabstätten ent-sprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen und aus § 27 nichts Abweichendes ergibt.
§ 27 – Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf dem Friedhof Neuhof-Opperz angeboten. Die einzel-nen Urnenkammern haben eine Größe von ca. 0,30 m Breite, 0,30 m Höhe und 0,35 m Tiefe.
(2) Urnenkammer-Reihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ru-hefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlänge-rung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnenkammer-Wahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grab-stätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenkammer-Wahlgrabstätte ist einmal möglich. Es werden Urnenkammer-Wahlgrabstätten abgegeben zur Aufnahme einer oder zwei Urnen. Bei Grabstätten für zwei Urnen darf die zweite Urne nur aufge-nommen werden, wenn die restliche Nutzungszeit an der Grabstätte die Ruhe-frist erreicht. Erforderlichenfalls muss das Nutzungsrecht gebührenpflichtig nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung verlängert, bzw. wieder-erworben werden.
Sofern bei einer Urnenkammer-Wahlgrabstätte für zwei Urnen in der Zeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes die zweite Urne in diese Grabstätte be-stattet werden soll, ist die Gemeinde auf Antrag des Nutzungsberechtigten verpflichtet, das Nutzungsrecht derart zu verlängern, dass die Ruhefrist für die zu bestattende Urne erreicht wird.
Sofern bei einer Urnenkammer-Wahlgrabstätte für zwei Urnen die zweite Urne bis zum Ende der Zeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes in der Grabstät-te nicht beigesetzt wurde, ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, das Nut-zungsrecht an dieser Grabstätte zu verlängern. Das Recht des Nutzungsbe-rechtigten auf Bestattung einer zweiten Urne in dieser Grabstätte geht mit dem Ablauf der Zeit für die Verlängerung des Nutzungsrechtes unter.
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(FriedhO)
(4) Für Bestattungen in Urnenkammergrabstätten dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist, bzw. des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Die Urnenkammer wird mit einer von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Natursteinplatte dauerhaft verschlossen und dient der Aufnahme der Inschrift für die Verstorbenen. Für die Gestaltung der Verschlussplatte gelten die Vor-schriften des § 33 Abs. 10 der besonderen Gestaltungsvorschriften.
(7) Kränze, Blumengebinde, Blumenschalen oder ähnlicher Grabschmuck dürfen nur auf der Pflasterfläche unmittelbar vor der Urnenwand abgelegt werden und sind nach dem Verwelken von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen. Ge-schieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung diese Gegenstände ohne Ankündigung beseitigen.
§ 28 – Unbesetzt
D. Weitere Grabarten
§ 29 – Unbesetzt
§ 30 – Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind auf dem Friedhof Neuhof-Ellers in einem dafür ausgewiesenen Grabfeld im Bereich unter Bäumen, rund um einen von der Gemeinde aufgestellten Gedenkstein (Stele) möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren ver-liehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist, außer bei der Hinzubestattung der zweiten Urne (dies ist nur möglich bei einer Baumgrabstätte für 2 Urnen), nicht möglich. Die Ruhefrist ist bei jeder Auf-nahme einer Urne zu wahren. Die Hinzubestattung einer zweiten Urne in einer Baumgrabstätte ist davon abhängig, dass das Nutzungsrecht derart verlängert wird, dass die Ruhefrist für diese gewahrt wird. Weiter ist diese Hinzubestat-tung davon abhängig, dass die entsprechende Gebühr gemäß Friedhofsge-bührenordnung für die Verlängerung des Nutzungsrechtes entrichtet wird.
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(FriedhO)
(4) Sollten Bäume, die in dem in Abs. 1 beschriebenen Grabfeld stehen, beschä-digt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zu Ersatzpflanzungen berechtigt.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte darf nur durch die, von der Gemeinde zur Verfügung gestellten, einheitlichen Bronzetafeln erfolgen, die auf der Stele angebracht werden. Dies ist für die Nutzungsberechtigten kostenpflichtig. Es ist untersagt, die Bäume bzw. die Umgebung darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grab-stätte ist nicht gestattet.
(7) Die Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicher-heit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelas-senem Zustand verbleiben.
§ 30a – Rasengräber
Auf den Friedhöfen Neuhof-Ellers, Giesel, Hauswurz und Rommerz werden für Rei-hen- und Wahlgrabstätten und für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten Rasen-grabfelder eingerichtet. Auf dem Friedhof Neuhof-Opperz stehen Rasengrabfelder nur für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber zur Verfügung.
Rasengräber haben keine Pflanzfläche. Die gesamte Grabstätte wird von der Ge-meinde ebenerdig angelegt und mit Rasen eingesät. Die Rasenpflege sowie erfor-derliche Erdauffüllungen der Rasenfläche mit Neuansaat werden von der Gemeinde ausgeführt. Vor der Ansaat sind Kränze, Pflanzschalen, Blumenvasen und sonstige Grabausstattung durch den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen.
Das Ablegen von Blumen sowie das Abstellen von Pflanzschalen, Blumenvasen, Kerzen, Weihwassergefäßen und sonstiger Grabausstattung ist nicht gestattet.
Die Reihen- und Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld unterliegen in ihrer Gesamtheit den besonderen Gestaltungsvorschriften gemäß § 33, Abs. 1-4 und Abs. 7-9. Die Ur-nenreihen- und Urnenwahlgrabstätten im Rasengrabfeld unterliegen in ihrer Gesamt-heit den besonderen Gestaltungsvorschriften gemäß § 33, Abs. 3, Buchstabe b).
Um Beschädigungen des Grabmales bei Mäharbeiten zu verhindern, ist das Grabmal mit ebenerdig verlegten Pflastersteinen oder Steinplatten entsprechend dem Material des Steingrabmales in einer Breite von 10 cm bis 15 cm einzufassen. Dies ist nicht erforderlich bei liegenden, erdgleich eingebauten Grabmalen. Die Einfassung muss eine Stärke aufweisen, die der Überfahrbarkeit mit Großmähgeräten standhält.
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(FriedhO)
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemei-ne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvor-schriften gelten, eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der An-tragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuwei-sen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.
§ 32 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit beson-deren Gestaltungsvorschriften (§ 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pie-tät gewahrt werden.
2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhen-den Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von
§ 35 sein.
4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Wei-se, seitlich angebracht werden.
6. Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit durch die Gemeinde
Pflastersteineinfassungen um die Gräber verlegt werden.
7. Auf dem Friedhof Neuhof-Ellers, dem neuen Teil des Friedhofes Giesel und der im Jahre 2003 hergestellten Erweiterungsfläche des Friedhofes Hauswurz sind Vollabdeckplatten nicht zulässig. Hier darf maximal 1/3 der Grabstätte durch
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(FriedhO)
Stein abgedeckt werden. Diese Regelung gilt nur für Grabstätten für Erdbestat-tungen und nicht für Grabstätten für Aschenbeisetzungen.
§ 33 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegos-senes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Flächenpolitur und Flächenfeinschliff sind nicht zulässig. Politur und Fein- schliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Orna- mente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Schriftzüge und Schriftgitter aus Metall sind zulässig, aufgesetzte Einzelbuchstaben sind nicht erlaubt.
- 4. Steingrabmale dürfen keinen Sockel haben. Für Grabmale aus Schmie- deeisen, Bronze oder Holz ist ein Natursteinsockel zulässig.
- 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zu- taten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Gold und Silber.
- 6. Für Namensinschriften und zur besseren Heraushebung von gemeißelten Motiven aus der Grabmalfläche ist eine Tönung mit farblich angepasster Schriftfarbe zulässig.
- 7. Bildliche Darstellungen der Verstorbenen sind in Porzellan bis zu einer Größe von 8 x 10 cm zulässig.
- 8. Grababdeckungen durch Stein sind nicht gestattet.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zu-lässig:
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(FriedhO)
a) Auf Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgräbern / Tiefgräbern (gilt für Pflanz- und Rasengräber)
- 1. stehendes Grabmal:
Höhe:
bis 1,20 m (das Maßverhältnis von Breite zur Breite:
bis 0,50 m Höhe muss mindestens 1:2 betragen) Mindeststärke: 0,18 m
- 2. liegendes Grabmal:
Breite:
bis 0,50 m
Länge:
bis 0,45 m
b) Auf zweistelligen Wahlgräbern (gilt für Pflanz- und Rasengräber)
- 1. stehendes Grabmal
Höhe:
bis 1,40 m (das Maßverhältnis von Breite zur
Breite:
bis 0,60 m Höhe muss mindestens 1:2 betragen) Mindeststärke 0,20 m
- 2. liegendes Grabmal
Breite:
bis 0,60 m Länge:
bis 0,50 m
c) Auf drei- und mehrstelligen Wahlgräbern (gilt für Pflanz- und Rasengräber)
- 1. stehendes Grabmal
Höhe:
bis 1,50 m (das Maßverhältnis von Breite zur
Breite:
bis 0,70 m Höhe muss mindestens 1:2 betragen) Mindeststärke: 0,20 m
- 2. liegendes Grabmal
Breite:
bis 0,70 m
Länge:
bis 0,60 m
(3) Auf Grabstätten für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Grabmale mit mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern (Pflanzgräber)
- 1. stehendes Grabmal
Höhe:
bis 0,90 m (das Maßverhältnis von Breite zur
Breite:
bis 0,40 m Höhe muss mindestens 1:2 betragen) Mindeststärke: 0,14 m
- 2. liegendes Grabmal
Breite:
bis 0,40 m
Länge:
bis 0,40 m
b) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern (Rasengräber):
Es sind nur liegende, erdgleich eingebaute Namenstafeln aus Naturstein in der einheitlichen Größe von 0,40 x 0,40 m zulässig. Die Grabmale müssen eine Stärke aufweisen, die der Überfahrbarkeit mit Großmähgeräten stand-
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(FriedhO)
halten. Die Inschrift muss in den Stein eingearbeitet sein. Erhabene Schrift und aufgesetzte Schriftzüge oder Schriftgitter sind nicht zulässig. Abs. 1, Buchstabe b, Nr. 2, 5, 6 und 8 gilt entsprechend.
(4) Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. Kreuzförmige Grabmale können die Breite geringfügig über-schreiten.
(5) Die Grabstätte ist auf der gesamten Fläche zu bepflanzen. Nicht zugelassen ist es, die Grabstätte unbepflanzt zu lassen bzw. die unbepflanzte Grabstätte mit Erdsubstraten, Torf und den so genannten Friedhofs- bzw. Graberden u. a. abzudecken.
(6) Alle Pflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, sind zugelassen.
(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig.
(8) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabaus-
stattungen.
(9) Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von
den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
(10) Die Inschrift einschließlich Ornamente der Verschlussplatte für die Urnenwände kann entweder in die Natursteinplatte eingearbeitet oder in Bronze, Aluminium oder Edelstahl aufgesetzt werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der Fried-hofsverwaltung zu stellen. Das Aufbringen der Inschrift und Ornamente ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten bei einer Fachfirma zu beauftra-gen.
§ 34 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zuläs-sig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müs-sen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werk-stoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Ver-langen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, be-sondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichti-ge oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nut-zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die An-lage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 35 – Standsicherheit und Unterhaltung von Grabmalen
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbild-hauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sons-tige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorge-sehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsi-cherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erfor-derliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenen-falls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendi-gung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre/seine Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus er-gebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung)
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oder zu entfernen. Die Stadt/Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne be-sonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 36 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Auf § 36a wird verwie-sen.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Gra-bausstattungen einschließlich der Fundamente von den Nutzungsberechtigten an den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Terminen zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemein-de über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich ver-einbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entste-henden Kosten zu tragen.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnenkammergrabstätten werden die Natur-steinplatten zum Verschließen der Urnenkammergrabstätten von der Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhal-ten innerhalb einer gesetzten Frist von drei Monaten die Möglichkeit die Ver-schlussplatten an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, die Verschlussplatten über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Die Platten gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemein-de über, soweit dies bei Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts an den Urnenkammergrabstätten schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Verein-barung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach ent-sprechender Veröffentlichung entsorgen.
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§ 36a – Vorzeitige Grababräumungen
Weiter darf eine Grabstätte nur dann vorzeitig abgeräumt werden (s. § 36 Abs. 1), nachdem der Nutzungsberechtigte der Grabstätte gegenüber der Gemeinde schriftlich erklärt hat, dass er vorzeitig auf seine sämtlichen Rechte an der Grabstätte verzichtet und dass er die Gebühren für den Pflegeaufwand, die in-folge einer vorzeitigen Grababräumung entstehen, an die Gemeinde vor der Grababräumung gezahlt hat. Eine vorzeitige Grababräumung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn seit der letzten Beisetzung in die Grabstätte eine Mindest-frist von 20 Jahren eingehalten wurde. Bei Vorliegen von triftigen Gründen kann die Friedhofsverwaltung auch bei Unterschreiten der Mindestfrist ausnahms-weise ihre Zustimmung zur vorzeitigen Grababräumung erteilen. Im Falle der vorzeitigen Grababräumung wird die Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstätte – auch nicht zeitanteilig – erstattet. Dies gilt für andere Gebühren, die für die Grabstätte erhoben wurden, entsprechend. § 36 Abs. 2 und die dadurch zu zahlenden Gebühren bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grab-stätten
§ 37 – Herrichten und Pflege der Gräber
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengräber und Urnenkammergrabstät-ten – müssen durch die Nutzungsberechtigten in einer der Würde des Friedho-fes entsprechenden Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbeson-dere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsi-gen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfas-sungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsbe-rechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-tung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung auf
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Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen. Blumen und Kränze sowie sons-tiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Grabflächen von Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder überwiegend mit Steinen belegt werden.
(7) Die um die Grabstätten verlaufenden Flächen sind bis zu einer Breite von 50 cm von den Nutzungsberechtigten zu pflegen. Sofern sich die Pflegeverpflich-tung für Teilflächen mit angrenzenden Grabstätten überschneidet, sind die zwi-schen den jeweiligen Grabstätten liegenden Flächen jeweils bis zur Mitte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen. Bei Grabstätten, die mit einer Pflaster-steineinfassung versehen sind, bezieht sich die Pflegeverpflichtung auf die Brei-te der Pflastersteineinfassung, wobei die Flächen zwischen zwei Gräbern je-weils bis zur Mitte von den Nutzungsberechtigten zu pflegen sind.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 38 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 37 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bei-setzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrab-stätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofs-würdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungs-berechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforder-lichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(4) Ist der oder die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchentlicher
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Hinweis auf dem Grab. Nach Ablauf einer Frist werden die Maßnahmen, wie zu Abs. 3 durchgeführt.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 39 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verliehen worden ist, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Die Gestaltungsvorschriften richten sich nach der bei Antragstel-lung gültigen Satzung.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von un-begrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Rei-hengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Bei-
setzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits ab-gelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Sat-zung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtig-ten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofs-verwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 40 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten und der Urnenkammergrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 35 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
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(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 41 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.
§ 42 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.
§ 43 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe ei-ner Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotogra-fiert,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. e) Druckschriften verteilt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und An-lagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vor-gesehenen Plätze ablegt,
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i) entgegen § 7 Abs. 2 Bst. h) Tiere mitbringt,
j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vor-herige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmen-stellen des Friedhofs reinigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 44 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 26.05.2004 sowie die hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft. § 39 bleibt unberührt.
Die Änderungssatzung vom 13.10.2016 tritt am Tage nach Vollendung der Bekannt-machung in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 12.12.2019 tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Be-kanntmachung in Kraft.
Neuhof, den 16.12.2011
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuhof
Schultheis Bürgermeisterin
Veröffentlicht am: 23. Dezember 2011 Veröffentlicht am: 21. Oktober 2016 Veröffentlicht am: 20. Dezember 2019
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Neuhof?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Neuhof mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neuhof (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: