🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.09.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung
der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90) und des § 36 der Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) vom 21.12.2022 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 23.09.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) folgende
Gebührensatzung
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) in der Fassung vom 21.12.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangener Tag: 25,00 €
b) Aufbewahrung einer Aschenurne je angefangener Tag: 25,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte 535,00 €
- 2. in einer Doppelgrabstätte 535,00 €
- 3. in einer Systemgrabstätte 385,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 185,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
in einer Urnenreihengrabstätte
- 1. bei Erstbelegung 345,00 €
- 2. bei Zweitbelegung 180,00 €
(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.
§ 7
Umbettungsgebühren
(1) Um- und Ausbettungen von Leichen und Leichenresten, außer Urnen, sind von Unternehmen auszuführen, die auch die Kosten hierfür dem Antragsteller unmittelbar in Rechnung stellen. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne 220,00 € (3) Für die Ausbettung einer Aschenurne 165,00 € (4) Versandkosten einer Aschenurne 30,00 € (5) Genehmigung einer Ausbettung 30,00 €
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 708,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.416,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstände werden erhoben 995,00 € (3) Für die Veränderung der Nutzungsrechte werden erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres pro Jahr der Veränderung: 28,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres pro Jahr der Veränderung: 57,00 €
c) Für die Überlassung einer Urnengrabstände pro Jahr der Veränderung: 69,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstände für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 12 Abs. 4 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Doppelgrabstände 2.832,00 € (2) Für die Überlassung einer Systemgrabstände für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit gem. § 12 Abs. 4 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Systemgrabstände 1.543,00 € (3) Für die Veränderung des Nutzungsrechts pro angefangenen Jahr werden folgende Gebühren erhoben:
a) Pro Doppelgrabstände 113,00 €
b) Pro Systemgrabstände 103,00 €
§ 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Fried-hofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Reihenrasengrabstätte 1.204,00 €
b) Für eine Rasendoppelgrabstätte 2.478,00 €
c) Für eine Urnenbaumgrabstätte 1.039,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro angefangenem Jahr werden folgende Gebühren erhoben:
a) pro Reihenrasengrabstätte 60,00 €
b) pro Rasendoppelgrabstätte 99,00 €
c) pro Urnenbaumgrabstätte 69,00 €
§ 11
Zusätzliche Urne im Erdgrab
(1) Für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in eine bestehende Erdgrabstätte / Systemgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
425,00 €
§ 12
Gebühren für Grabumrandungen (nur auf dem Friedhof in Reulbach)
Für die Grabumrandung mit Plattenbelag bzw. Pflaster auf dem Friedhof in Reulbach werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die erstmalige Herstellung bei Reihengräbern 150,00 €
b) Für die erstmalige Herstellung bei Doppelgräbern 180,00 €
c) Für das Regulieren nach Setzungen bei Reihengräbern 75,00 €
d) Für das Regulieren nach Setzungen bei Doppelgräbern 110,00 €
§ 13
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 30 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebüh-ren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befesti-gungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
a) bei Reihengrabstätten 260,00 €
b) bei Doppelgrabstätten 300,00 €
c) bei Urnengräbern und Kindergräbern 180,00 €
§ 14
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung)
- 1. einmalig 25,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 50,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren 150,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 25,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofssatzung) 25,00 €
d) Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Feuerbestattungen 10,00 €
e) Für die Prüfung und Genehmigung eines Antrages auf Erdbestattung und Ausstellung einer Bestattungserlaubnis 50,00 €
f) Für die Urnenanforderung beim Krematorium 10,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilen Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofssatzung mit ihrer ersten Änderung außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Ehrenberg (Rhön), den 24.09.2024
Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Be-kanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der politischen Teilhabe ausländischer Einwohner*innen an der Kom-munalpolitik sowie zur Änd. kommunal- und wahlrechtl. Vorschriften vom 7.5.2020 (GVBl. S. 318) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) in der Sitzung vom 20.12.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Ehrenberg (Rhön):
a) Friedhof Wüstensachsen b) Friedhof Melperts c) Friedhof Seiferts d) Friedhof Thaiden e) Friedhof Reulbach
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Fried-hofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pfle-geheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt ha-ben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet wer-den.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter lie-genden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder meh-rere (Doppel-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenur-ne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nä-here Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen ab-gelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsver-waltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorüber-gehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 4 Jahren dürfen den Fried-hof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine beson-dere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kin-derwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,
d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnah-men, außer zu privaten Zwecken,
e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ab-zulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsper-sonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsge-mäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsver-waltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt, samstags bis 14 Uhr. In be-gründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustim-mung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügba-re öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gel-ten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsun-ternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Be-stattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu ver-wenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarg-lose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheit-lichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür be-stimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt entweder durch das Friedhofs-personal, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungs-institutes oder durch von Angehörigen beauftragte Personen.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt
a) für Leichen in Einzelgrabstätten 25 Jahre,
b) für Leichen in Doppelgrabstätten 25 Jahre,
c) für Leichen in Rasengrabstätten 20 Jahre,
d) für Leichen in Rasendoppelgrabstätten 25 Jahre,
e) für Leichen in Systemgräbern 15 Jahre,
f) für Aschen 15 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in
§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorlie-gen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstät-te/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbet-tung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre und Reihengrabstätten für Ver-storbene ab 5 Jahren,
b) Doppelgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenbaumbestattungsgrabstätten,
e) Reihenrasengrabstätten auf den Friedhöfen in Wüstensachsen, Melperts, Thaiden und Reulbach,
f) Rasendoppelgrabstätten auf den Friedhöfen in Wüstensachsen, Thaiden und Reulbach,
g) Doppelsystemgrabstätten auf dem Friedhof in Seiferts
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Re-gelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(3) Auf Antrag kann die zusätzliche Beisetzung von Ascheurnen in mit einer Erdbe-stattung belegten Grabstätte bzw. Systemgräbern durch die Friedhofsverwal-tung genehmigt werden, soweit die Dauer der Ruhefrist der Aschenurne/n die Dauer der Nutzungsfrist der Erdbestattung nicht übersteigt.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattun-gen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt.
(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei Grabstätten für Verstorbene im Alter bis 5 Jahren möglich. In diesen Fällen kann das Nutzungsrecht um weite-re 15 Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bei Grabstätten für Verstorbene ab 5 Jahren ist um weitere 5 Jahre möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem
- 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m
- 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 1,80 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelau-fen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbe-legung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt zu machen. Außerdem werden die Sorgepflichti-gen schriftlich benachrichtigt.
B. Doppelgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Doppelgrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstät-te besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Doppelgrabstätte möglich. Innerhalb der Ruhefrist ist die Zweitbestattung unter Hinzuerwerb der sich daraus erge-benen längeren Ruhefrist von 25 Jahren möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung bezüglich einer nicht voll belegten Doppelgrabstätte. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die Ruhefrist des zuletzt Verstorbe-nen hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen und auf besonderen Antrag, kann eine zeitlich befristete Verlängerung der Nutzungszeit über die Gesamtruhezeit gewährt werden, wenn vorerst keine Rekultivierung des Grabfeldes vorgesehen ist. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
(3) Während der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung (auch Urne) erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten Leiche (bzw. Urne) verlängert worden ist.
(4) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Nutzungsrechts soll gegenüber der Friedhofsverwaltung bestimmen, welcher Angehörige des Verstorbenen das zweite Nutzungsrecht an der Grabstätte erhalten soll.
Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. Nr. bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der oben genannten Reihenfolge auf die Angehörigen über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberech-tigt. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf ein Nutzungsrecht verzichten.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine zweite Beisetzung jedoch nur stattfin-den, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Doppelgrabstätte
Jede Doppelgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 1,80 m Breite: 1,60 m
Der Abstand zwischen den Doppelgrabstätten beträgt 0,40 m. C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Grabstätten für Erdbestattungen (Es ist zulässig, eine Asche in einer be-reits belegten Reihengrabstätte zu bestatten),
c) Reihenrasengrabstätten (Es ist zulässig, eine Asche in einer bereits beleg-ten Rasenreihengrabstätte zu bestatten),
d) Doppelrasengrabstätten (Es ist zulässig, eine Asche in einer bereits beleg-ten Doppelrasengrabstätte zu bestatten),
e) Doppelsystemgrabstätten (Es ist zulässig, eine Asche in einer bereits be-legten Doppelsystemgrabstätte zu bestatten),
f) Urnenbaumbestattung.
(2) Aschenurnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Eine Urnengrabstätte ist eine Grabstätte für bis zu zwei Urnenbestattungen. Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Während der Nutzungszeit darf eine zweite Urnenbeisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Ruhezeit nicht übersteigt bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann auch ohne zweite Urnenbeisetzung bis auf 20 Jahre verlängert werden.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
a) in Wüstensachsen, Melperts, Seiferts und Reulbach Länge:0,80 m Breite: 0,60 m
b) in Thaiden Länge:0,80 m Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vor-stehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 Definition Rasengräber
(1) Reihenrasengräber sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts um weitere 5 Jahre ist möglich.
(2) Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben ist und noch eine restliche Nut-zungszeit von mind. 15 Jahren besteht, kann noch eine Urne beigesetzt werden.
(3) Auf den Friedhöfen in Wüstensachsen, Reulbach und Thaiden werden Rasendop-pelgräber eingerichtet. § 21 dieser Satzung gilt sinngemäß.
(4) Es sind nur stehende Grabmale nach den Maßgaben dieser Satzung zulässig. Diese werden auf einem von der Gemeinde hergestellten Streifenfundament er-richtet. Der ebenerdige Sockel ist wie folgt auszuführen: Rasenreihengräber B 0,90 x T 0,60 m, doppelbreite Rasendoppelgräber B 1,20 x T 0,60 m. Die Grabma-le sind auf dem Sockel so aufzustellen, dass der Abstand zwischen Grabmalrück-seite und Sockelrand 10 cm beträgt. Seitlich darf der Abstand zum Sockelrand von 10 cm als Mähkante nicht unterschritten werden.
(5) Die Ansaat, die Rasenpflege sowie erforderlich werdende Nachfüllungen der Ra-senfläche mit evtl. Neuansaat werden von der Friedhofsverwaltung in Auftrag ge-geben. Die Unterhaltung und Pflege des Grabmals obliegt den Sorgepflichtigen.
(6) Das Abstellen von Pflanzschalen, Blumenvasen, Kerzenhaltern, Weihwassergefä-ßen u.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Blumenvasen, Kerzen u.ä. können auf der befestigten vorderen Einfassung des Grabmals abgestellt werden, wenn der Sicherheitsabstand zur Rasenfläche gewährleistet ist.
§ 26 a Definition Systemgräber
Systemgräber sind Doppelgrabstätten. Es können bis zu zwei Leichen (Übereinan-derbettung) darin beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben ist und die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann zusätzlich noch eine Urne beigesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall der zweiten Beisetzung einer Leiche. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts einer Systemgrabstätte um weitere 5 Jahre ist möglich.
§ 26 b Definition Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. (3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für die Dauer von 5 Jahren möglich.
(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört wer-den, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsbe-rechtigten mit einer im Umfeld des Baumes aufgestellten flach geneigten Grabmalplatte. Die Namenstafeln haben eine Größe von 40x40 cm. Die Höhe der Hinterkante der Grabmalplatte hat 14 cm zu betragen.
(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grab-stätte ist nicht gestattet. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bear-beiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitge-hend naturbelassenem Zustand verbleiben.
§ 26 c Verlängerung von Nutzungsrechten
Die Verlängerung von Nutzungsrechten nach §§ 18 bis 26 b ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen. Bei folgenden Grabarten sind keine Grabeinfas-sungen erforderlich: Urnenbaumbestattungsgrabstätten, Rasengrabstätten, Systemgrabstätten, Urnenreihengrabstätten.
2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit beson-deren Gestaltungsvorschriften (§ 28) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pie-tät gewahrt werden.
3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhen-den Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von
§ 30 sein.
5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Wei-se seitlich angebracht werden.
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zu-lässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe:
0,60 bis 0,80 m
Breite:
bis 0,60 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite:
bis 0,60 m,
Höchstlänge: 1,20 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe:
bis 1,20 m,
Breite:
bis 0,80 m,
Mindeststärke: 0,16 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite:
bis 0,80 m,
Höchstlänge: 1,80 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
c) auf Doppelgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
bei zweistelligen Doppelgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe:
0,80 m bis 1,00 m,
Breite:
bis 1,60 m,
Mindeststärke: 0,22 m;
- 2. liegende Grabmale:
bei zweistelligen Grabstätten:
Breite:
bis 1,60 m,
Länge:
bis 1,80 m,
Mindesthöhe 0,18 m;
(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
auf Urnenreihengrabstätten: 1) liegende Grabmale:
Größe: 0,80 x 0,40 m,
Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
2) stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,80 x 0,60 m,
Höhe bis 0,90 m;
- 3. Grabplatten über die gesamte Pflegefläche
(3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden.
(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 27 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 zulassen.
(5) Auf dem Friedhof in Reulbach wurden Grabumrandungen mit Plattenbelag nach Abs. 3 hergestellt. Für alle neu hergestellten Gräber soll der Gang zwi-schen den Grabstätten gekiest werden.
(6) Für alle alten angelegten Gräber wurde der Plattenbelag 2018 in Regie des Ortsbeirates Reulbach reguliert. Bei danach erneut auftretenden Setzungen, Verschiebungen des Plattenbelages sind die Angehörigen im Sinne des § 2 der Gebührensatzung für die Regulierung zuständig. Der Ortsvorsteher des Ortstei-les Reulbach fordert die Angehörigen auf, die Arbeiten innerhalb einer Frist von 1 Monat auszuführen. Kommen die Angehörigen innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht nach, meldet der Ortsvorsteher dies der Friedhofsver-waltung im Sinne der Satzung. Diese fordert die Angehörigen erneut auf und lässt nach einer weiteren Frist von 1 Monat die Regulierungsarbeiten von eige-nem Personal oder zugelassenen Fachfirmen im Wege der Ersatzvornahme ausführen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstat-ten.
§ 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zuläs-sig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müs-sen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werk-stoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Ver-langen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, be-sondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichti-ge oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nut-zungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die An-lage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 30 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgeb-liches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabmalanlagen).
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorge-sehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsi-cherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erfor-derliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenen-falls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendi-gung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äu-ßerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind un-verzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhabe-rinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Ver-pflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus erge-benden Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo-nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonde-ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Be-kanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Rasengrabstätten sind Grabmale, Einfassun-gen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Be-festigungsmaterialien innerhalb von 3 Monaten durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ausgenommen ist das Entfernen der Fundamentierung bei fol-genden Bestattungsformen gemäß § 14, Absatz 1: Reihenrasengrabstätten, Rasendoppelgrabstätten, Doppelsystemgrabstätten. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht bzw. nicht ord-nungsgemäß oder vollständig nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal abräumen zu lassen und die Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Fried-hofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Ar-beiten zu erstatten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anla-gen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies nicht schriftlich vom Nutzungsberechtigten bei Beauftragung des Grababbaus durch die Friedhofsverwaltung bei dieser Stelle beantragt wurde.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 32 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengräber und Urnenbaumgrabstätten, sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer-und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein-trächtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsi-gen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfas-sungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsbe-rechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwal-tung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung be-seitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(8) Bei den Systemgräbern ist der Luftfilter entsprechend freizuhalten.
§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppel-grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeit-raum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in fried-hofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nut-zungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der er-forderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentli-che Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsbe-rechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 34 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Fried-hofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Ge-staltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von un-begrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Rei-hengräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungs-zeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Sat-zung.
§ 35 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Doppelgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Rasengrabstätten;
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift und per-sönlichen Daten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 36 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.
§ 37 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungs-pflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vor-satz und grober Fahrlässigkeit.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtig-ten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotogra-fiert,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWIG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ord-nungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.2011 außer Kraft. § 34 bleibt unbe-rührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Ehrenberg (Rhön) , den 21.12.2022
gez. Peter Kirchner Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) vom 24.09.2024
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änd. anderer Rechtsvorschriften vom 16.2.2023 (GVBl. S. 90) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Art. 1 Zweites ÄndG vom 23.8.2018 (GVBl. S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) in der Sitzung vom 23.09.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) folgende
1. Änderung der
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften
Abs. 1, Buchstabe c), Nummer 1 erhält folgende Fassung:
c) auf Doppelgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale:
bei zweistelligen Doppelgräbern sind auch folgende
Maße zulässig:
Höhe: 0,80 m bis 1,00 m,
Breite: bis 1,60 m,
Mindeststärke: 0,14 m
In-Kraft-Treten
Diese Satzungsänderung tritt nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Ehrenberg (Rhön), den 24.09.2024
Bürgermeister
2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) vom 09.01.2026
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Ehrenberg (Rhön)
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der politischen Teilhabe ausländischer Einwohner*innen an der Kommunalpolitik sowie zur Änd. kommunal- und wahlrechtl. Vorschriften vom 7.5.2020 (GVBl. S. 318) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 01.10.2025 (GVBl. I Nr. 64) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) in der Sitzung vom 04.12.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Ehrenberg (Rhön) folgende
- 2. Änderung der Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
(2) e totgeborene Kinder, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder wenn das Gewicht des Kindes weniger als 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde.
In-Kraft-Treten:
Die Satzungsänderung tritt nach Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Ehrenberg (Rhön), 09.01.2026
(Kirchner) Bürgermeister