Friedhofsgebühren Gersfeld (Rhön) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Gersfeld (Rhön) · Hessen · PLZ 36129

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.05.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

DER STADT GERSFELD (RHÖN)

  • STADTTEIL DALHERDA -

Aufgrund der Friedhofssatzung der Stadt Gersfeld (Rhön) vom 27.02.1983, sowie des I. Nachtrages vom 15.06.1983, des II. Nachtrages vom 26.05.1999 und des III. Nachtrages vom 26.03.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) am 26.03.2015 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen folgende Gebührenordnung für den Friedhof im Stadtteil Dalherda beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

Die Gebührenpflicht obliegt:

a) dem nach bürgerlichem Recht zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten (Erben, überlebenden Ehegatten, unterhaltspflichtigen Verwandten)

b) dem Antragsteller.

§ 3

Bestattungsgebühren

A) Erwerb von Grabstätten (Grabgebühren)

I.

GrabartErdbestattung €Urnenbestattung €
1. Reihengrab (Einzelgrab Ruhefrist 40 Jahre)775,00690,00
2. Wahlgrabstätten (Nutzungsrecht 40 Jahre)
Doppelgrab2.160,001.720,00
Dreiergrab3.170,002.490,00
Vierergrab4.200,003.240,00
3. Kindergrab (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)390,00300,00
4. Rasengrab einschl. Pflege u. Einebnung1.900,001.250,00
  1. 5. Verlängerung (bei Reihengräbern, Wahlgrabstätten, Kindergräbern und Rasengräbern)

In der Regel bis zu 10 Jahren, soweit dem keine Belange der Friedhofsverwaltung entgegenstehen.

In besonderen Fällen entscheidet nach schriftlichem Antrag die Friedhofsverwaltung.

Die Gebühr beträgt pro Jahr der Verlängerung 1/40 der jeweiligen Grabgebühren.

II.

Für früher verkaufte und noch nicht belegte Grabfelder wird zur Pflege eine jährliche Gebühr erhoben. Diese beträgt pro Liegeplatz: 21,00 €.

III.

Gebühren für das Abräumen einer Erdgrabstätte bzw. Urnengrabstätte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungsrecht oder Räumungsfreigabe (sofern es nicht durch die Angehörigen selbst geschieht):

a) Erdgrabstätte pro Liegeplatz 150,00 €.

b) Urnengrabstätte pro Liegeplatz 75,00 €.

III a.

Räumung vor Ablauf der Ruhefrist

Für die Pflege der vor Ablauf der Ruhefrist geräumten Grabstätte wird eine jährliche Gebührfür eine Reihen- und Wahlgrabstätte 20,00 €

für eine Urnengrabstätte 10,00 €.

Die Zahlung des gesamten Betrages wird mit der Genehmigung zur Einebnung fällig.

IV.

Die Denkmalgestattungsgebühr als Teil der Grabgebühr beträgt bei allen unter I. aufgeführten Grabarbeiten pro Grabdenkmal: 51,00 €

B) Bestattungen

1. Bestattungsgebühren grundsätzlich650,00 €
2. Kinder bis 6 Jahren440,00 €
3. Urnen, Erwachsene370,00 €
4. Urnen, Kinder270,00 €

Mit den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen abgegolten:

> Aushebung des Grabes, Erschwerniszulagen: > bei belegten Doppelgräbern > bei Frost > bei felsigem Boden > Schliebung und Aufschaufelung des Grabes

Nicht mit in den Bestattungsgebühren eingeschlossen sind die nachstehend aufgeführten Kosten:

> Botenausgangsgebühren > Kreuzträgergebühren > besondere Ausschmückung Kapelle oder Halle > vorübergehende Aufbewährung einer Leiche

C) Nutzung der Leichenhalle

> Aufbewahrung einer Leiche pro Tag: € 40,00.

In der Gebühr ist die Reinigung der Leichenhalle enthalten.

D) Zusatzbestimmungen

  • Grabstätten werden erst dann verkauft, wenn ein Sterbefall vorliegt.
  • Über die Abgabe einer Grabstätte mit mehr als 4 Liegeplätzen entscheidet die Verwaltung.
  • Gräber, die länger als 1 Jahr nicht gepflegt werden, werden von der Verwaltung abgeräumt, wenn eine schriftliche Mahnung an die Nutzungsberechtigten zu keinem Erfolg geführt hat.
  • Die Gebühren A, B und C sind innerhalb 4 Wochen nach der Bestattung fällig. Bei Wahlgrabstätten ist bei jeder weiteren Belegung des Nutzungsrechtes zur Wahrung der Ruhefrist um den dazu notwendigen Zeitraum auf der Grundlage dieser Gebührenordnung zu verlängern.
  • Die an die Kirchen- und Pfarreikassen zu zahlenden Beerdigungsgebühren bleiben unberührt.

§ 4

Fälligkeiten, Stundung, Ermäßigung, Erlass

(1) Die Gebühren werden bei Anmeldung des Todesfalles oder bei Inanspruchnahme der Leistung fällig. (2) In begründeten Härtefällen kann die Verwaltung Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Gebühren gewähren.

§ 5

Beitreibung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 6

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührenordnung bestimmen sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 7

Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt zum 01.05.2015 in Kraft.

Am gleichen Tage tritt die Gebührenordnung vom 12.12.2002 außer Kraft.

Gersfeld (Rhön), den 26.03.2015

Der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön)

\_\_\_\_\_ Korell, Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

FRIEDHOFSSATZUNG (Friedhofsordnung)

für den städtischen Friedhof in der Stadt Gersfeld (Rhön) – Stadtteil Dalherda – einschließlich des I. und II. Nachtrages

Aufgrund der §§ 5 und 50 Abs. I in Verbindung mit § 51 Ziffer 6 der HGO in der Fassung vom 1.4.1981 (GVBl I S. 66) sowie § I des Gesetzes des Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl I S. 225) und den zurzeit gültigen Bestimmungen wird auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07. Februar 1983 folgende Satzung, zuletzt geändert durch den II. Nachtrag, beschlossen durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) in der Sitzung am 26.05.1999, erlassen:

§ 1 – Eigentum und Zweckbestimmung

  1. 1. Der Friedhof steht im Eigentum der Stadt Gersfeld –Stadtteil Dalherda-
  2. 2. Der Friedhof umfasst folgende Flurstücke: Flur 1, Flst. 31 und Flur 8, Flst. 39
  3. 3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Gersfeld –Stadtteil Dalherda- waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen.

§ 2 – Verantwortlichkeit

Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön). Die Verwaltung des Friedhofes obliegt der Stadtverwaltung. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Polizeibehörde.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Stadtkasse.

2. Die Friedhofsverwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Reihen- und Wahlgrabstätten, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen , das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen und den Tag der Beisetzung enthält.

§ 4 – Verhalten der Friedhofsbenutzer

1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet.

2. Die Benutzer haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der, mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

3. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten, die für etwaige durch die Kinder verursachte Schäden verantwortlich sind. Werden ältere Kinder mit der Pflege von Grabstätten beauftragt, so sind deren Eltern oder Erziehungsberechtigte für Schäden und Unfälle voll verantwortlich.

§ 5 – Einzelvorschriften

Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:

a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

b) die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle),

c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen, Hausmüll: Glas, Tüten, Büchsen, Töpfe, Kisten usw. dürfen nicht auf die Abraumstellen gebracht werden.

d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestatungshandlung Arbeiten auszuführen,

f) zu lärmen und zu spielen,

g) Hunde mitzuführen.

§ 6 – Gewerbliche Arbeiten

1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder die Firma diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.

2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreiber trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.

3. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

4. Es ist den Gewerbebetreibern untersagt, ein Mitglied der Friedhofsverwaltung oder Friedhofspersonal um Hilfe zur Erlangung von Aufträgen anzugehen; hierunter fällt auch die Bitte um Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

§ 7 – Bestattungen durch einen Geistlichen

1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.

2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des Pfarrers.

3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeier niedergelegt werden.

§ 8 – Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen

1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Äußerungen, Lieder, und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind, das religiöse insbesondere das christliche Empfinden zu verletzen.

2. Ansprachen und musikalische Darbietungen sollen beim Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) (§

  1. 2. spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprachen oder die musikalischen Darbietungen der Würde des Ortes widersprechen oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorsitzenden steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu, über den der Magistrat zu entscheiden hat.

II. Bestattungsvorschriften

§ 9 – Allgemeines

1. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung (Totenschein) ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung vorzulegen, damit Grabstelle und Bestattungstermine festgelegt werden können. Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.

§ 10 – Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 40 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

1. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesem Fall in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.

2. Sonstige Umbettungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig. Ist die Ruhefrist noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.

3. Kann der Antragsteller nicht allein über die Umbettung verfügen, so hat er die Einwilligung des/der anderen Berechtigen in schriftlicher Form nachzuweisen. Ferner hat der Antragsteller eine schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er alle Kosten übernimmt, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten etwa entstehen.

III. Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden eingeteilt in: Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten
  1. 2. Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde (§ 1). An ihnen können nur Rechte nach dieser Ordnung erworben werden.
  1. 3. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
  1. 4. Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
  1. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 16, insbesondere Abs. 4) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlicht aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung.
  1. 6. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen und begrünen lassen. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Etwaige Entschädigungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
  1. 7. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  1. 8. Die Gräber werden einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Person ausgehoben und wieder zugefüllt.
  1. 9. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Oberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbesetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände.

§ 13 – Erläuterung der Grabstätten

  1. 1. a) Reihengrabstätten sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 40 Jahren abgegeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengräbern ist nicht möglich. Die Verlängerung der Ruhefrist ist einmalig bis zu 10 Jahren möglich. Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.

b) Größe der Reihengrabstätten

für Erwachsene:

Länge 2,20 m, Breite 1,20 m

einschließlich des Zwischenweges

Kinder bis zu 6 Jahren:

Länge 1, 20 m, Breite 0,50 m

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 0,50 m.

  1. 2. a) Wahlgrabstätten werden, sobald ein Todesfall eintritt, für Gräber mit mehreren Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre, vom Tage des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann es nur auf Antrag und nur für die gesamten Wahlgrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweilig gültigen Gebührenordnung.

c) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; hierauf ist durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Form hinzuweisen.

d) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten: 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten, 2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder, 3. die Ehegatten der unter 2. Bezeichneten Personen.

e) Größe der Wahlgrabstätten

Für die Größe der Wahlgräber gelten mindestens die für Reihengräber für Personen über 5 Jahre vorgeschriebenen Maße.

  1. 3. a) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnenreihengrab nicht gestattet.

b) Größe der Urnenreihengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.

  1. 4. a) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden.

b) Größe der Urnenwahlgrabstätte Für die Größe der Urnenwahlgrabstätten gelten mindestens die für Urnenreihengrabstätten vor-geschriebenen Maße.

  1. 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 15 – Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1 : 1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
  1. 2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens.

Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigen veranlassen.

  1. 3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 16 – Die Grabzeichen

  1. 1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem würdigen Charakter des Friedhofs stehen.
  1. 2. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sich und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nichts umstürzen oder sich senken können.
  1. 3. Stehende Grabzeichen bis 1,00 m Höhe erhalten ein Fundament in Form eines mindestens 1,10 m langen sogenannten Überlegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muss mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Beton-überleger müssen auch als fertige Werkteile eingebracht werden. Bei Grabzeichen über 1,00 m Höhe müssen die Maße der Fundamente so beschaffen sein, dass sich unbedingte Standsicherheit ergibt.
  1. 4. Liegende Grabzeichen werden mit Fundament ins Erdreich eingebettet.
  1. 5. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
  1. 6. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung auffordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung.

Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer sachgemäß umzulegen.

  1. 7. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes können die Nutzungsberechtigten die Grabmale, Einfriedigungen usw. entfernen. Machen sie von diesem Recht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12, 1a und 2c) keinen Gebrauch, so gilt ihr Eigentum an den Grabdenkmalen und Einfriedigungen als aufgegeben.

§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber

1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, der Grabfelder und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

3. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätten selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

4. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

5. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Wege zwischen den Gräbern sind anteilig von den Anliegern sauber zu halten.

V. Benutzung der Aufbahrungs- und Aussegnungsräume

§ 18 – Benutzung der Aufbahrungsräume

  1. 1. Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen müssen sofort in geschlossene Särge eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.

§ 19 – Trauerfeiern

  1. 1. Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.
  1. 2. Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 20 – Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Ordnung.
  1. 2. Auf die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Nutzungsrechte finden die Vorschriften dieser Ordnung Anwendung. Die Nutzungsrechte enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung. Nach Ablauf der Frist fallen die Nutzungsrechte an den Friedhofsträger zurück, falls sie nicht mit seiner Zustimmung nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung verlängert wird.

§ 21 – Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 22 – Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft (Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Dalherda vom 3. Mai 1969).

Friedhofssatzung

FRIEDHOFS-ORDNUNGfür den Friedhofin Hettenhausen

Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABI. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der Friedhofsausschuss der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hettenhausen - Dalherda folgende Friedhofsordnung erlassen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung

  1. 1. Der Friedhof steht in der Trägerschaft der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Hettenhausen - Dalherda.
  2. 2. Der Friedhof umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Hettenhausen, Flur 1, Flurstücke 1 und 70. Grundstückseigentümer ist die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Hettenhausen – Dalherda.
  3. 3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnenoder Einwohner der Stadtteile Hettenhausen, Gichenbach oder Altenfeld der Stadt Gersfeld (Rhön) waren, ein Recht auf Beisetzung besaßen oder innerhalb der Stadtteileverstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadtteile beigesetzt werden. Dies gilt auch für frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen. § 2 Friedhofsausschuss Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss besteht aus dem/der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Evangelischlutherischen Kirchengemeinde Hettenhausen - Dalherda und drei weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende oder ein Mitglied des Kirchenvorstandes. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser Friedhofsordnung beigefügten "Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss". Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.

§ 3 – Verwaltung des Friedhofs

  1. 1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse. Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung für den Friedhof wird von dem Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten gemäß § 12, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des/der Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des Nutzungsrechtes enthält. § 4 Verhalten der Friedhofsbenutzer
  3. 1. Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet.
  4. 2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Werden Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
  5. 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten, die für etwaige durch die Kinder verursachte Schäden verantwortlich sind. Werden ältere Kinder mit der Pflege von Grabstätten beauftragt, so sind deren Eltern oder Erziehungsberechtigte für Schäden und Unfälle voll verantwortlich. § 5 Einzelvorschriften Innerhalb des Friedhofes ist es nicht gestattet:
  6. 1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  7. 2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen, Fahrrädern etc. zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen, Rollstühle und Krankenfahrstühle),
  8. 3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen; Hausmüll, Glas, Tüten und Büchsen dürfen nicht in den Abraumcontainern entsorgt werden,
  9. 4. Druckschriften gewerblicher und politischer Art zu verteilen, Waren aller Art sowiegewerbliche Dienste anzubieten,
  10. 5. ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung gewerbliche Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen,
  1. 6. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten auszuführen,
  2. 7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
  3. 8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
  4. 9. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden. Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. § 6 Gewerbliche Arbeiten
  5. 1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische Arbeiten) dürfen nur mit vorher erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltungund unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der/die Gewerbetreibende oder die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich anerkannt hat.
  6. 2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein/eine Gewerbetreibende/r trotz Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
  7. 3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
  8. 4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
  9. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofnur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen aufdem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder inden Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  10. 6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und Hinterbliebenenanschriften.

II. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen

  1. 1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der kirchlichen Ordnung unterliegt.
  2. 2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  3. 3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeierlichkeiten niedergelegt werden. § 8 Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
  4. 1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Liederund Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignetsind, das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.
  5. 2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei dem zuständigen Pfarrer/derzuständigen Pfarrerin bzw. bei dem/der Vorsitzenden des Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie können untersagtwerden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder die musikalische Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt. Gegeneine ablehnende Entscheidung des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerinbzw. des/der Vorsitzenden steht dem/der Betroffenen das Recht des Widerspruchszu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat. § 9 Anmeldung der Bestattung
  6. 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen (vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung bzw. Totenschein) rechtzeitig anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Einäscherungsurkunde vorzulegen. Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Grabstätte ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen Grabstätteverstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen (vgl. § 13 Abs. 1e).
  7. 2. Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin fest. Eine Bestattungfindet in unserer Gemeinde üblicherweise nur an Werktagen (Montag bis Freitag) statt; nur in besonderen und begründeten Ausnahmefällen kann diese in Absprache mit der Friedhofsverwaltung auch samstags durchgeführt werden (vgl. § 5 FGO). § 10 Ruhefrist Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. § 11 Umbettungen
  8. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  9. 2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der Grabstätteentfernt werden.
  10. 3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Artumzubetten.
  11. 4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhedeutlich überwiegen.
  12. 5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestattungsort im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht.
  13. 6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
  14. 7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungsantragentscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagendurch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  15. 8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

III. Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige/diejenige, der/die sich zur Übernahme dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden die Angehörigen nach derin § 13 Abs. 1c genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.
  2. 2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für: a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Leichen) - Einzelgräber - Doppelgräberb) Rasenreihengrabstätten (Leichen oder Aschen) - Einzelgräber - Doppelgräberc) Reihengrabstätten für Urnenbestattungen (Aschen) - Einzelgräber - Doppelgräber - Dreiergräber
  3. 3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.
  4. 4. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Bestattung und die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. Bei Rasenreihengrabstätten entfällt die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
  5. 5. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschriftsowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
  6. 6. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnungfestgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
  7. 7. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so istder/die Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlichaufzufordern. Ist der/die Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 6 Monate befristete Aufforderung. Diese Aufforderung wirdim Gersfelder Rhönboten und in den Ebersburger Nachrichten veröffentlicht. Kommtder/die Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen, begrünen lassen, dem/der Nutzungsberechtigtendas Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr ineine Rasengrabstätte umwandeln. Für die laufende Pflege der abgeräumten Grabfläche wird bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 10) eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Etwaige Entschädigungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechtes des/der Verstorbenen wird die Grabstättevon der Friedhofsverwaltung für die verbleibende Ruhefrist durch eine geeignete Kennzeichnung ausgewiesen, die den Namen, das Geburts- und Sterbejahr enthält. Die nach der Friedhofsgebührenordnung (§ 7 Abs. 1 bis 3 FGO) anfallenden Gebührendafür trägt der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in.
  8. 8. Je Grabstelle darf nur eine Leiche bzw. Aschenurne beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oderzwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
  9. 9. Aschenurnen dürfen außer in Reihengrabstätten für Urnenbestattungen auch in unbelegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen oder in Rasenreihengrabstätten beigesetzt werden.
  10. 10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  11. 11. Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung.
  12. 12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
  13. 13. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  14. 14. Die Räumung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist kann von dem/der Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung formal beantragt werden. Für die laufende Pflege der abgeräumten Grabfläche wird bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 10) eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung entsprechend Abs. 7 erhoben. Zur Wahrung des Persönlichkeitsrechtes des/der Verstorbenen wird die Grabstättevon der Friedhofsverwaltung für die verbleibende Ruhefrist durch eine geeignete Kennzeichnung ausgewiesen, die den Namen, das Geburts- und Sterbejahr enthält. Die nachder Friedhofsgebührenordnung (§ 7 Abs. 3 FGO) anfallenden Gebühren dafür trägtder/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Antragsteller/in. Die Kosten der Grabräumung werden der nutzungsberechtigten Person in Rechnunggestellt.

§ 13 – Erläuterung der Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungena) Reihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln oder für zwei Grabstellen für die Nutzungsdauer von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs abgegeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts um bis zu 10 Jahre ist einmalig möglich undmuss vor Ablauf der Ruhefrist von dem/der Nutzungsberechtigten beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
    • b) Größe der Reihengrabstätten: Einzelgrabfür Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren: Länge 1,80 m, Breite 0,80 mfür Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,80 m Doppelgrab: Länge 1,80 m, Breite 1,80 m Die Breite des Weges zwischen den Grabstätten beträgt 0,50 m.
    • c) In einem Doppelgrab dürfen der/die Nutzungsberechtigte und die Angehörigendes/der zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten: 1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister und Geschwisterkinder, 3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz derunter 2. bezeichneten Personen. Die Bestattung anderer Personen in einem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern. Die Belegung der zweiten Grabstelle muss innerhalb der Ruhefrist des/der Erstverstorbenen erfolgen.
    • d) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so istzur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nachder jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung und sind vor der erneuten Belegungfällig. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Ablaufen des Nutzungsrechts wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.

e) Der/Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Todes oder bei Verzichtauf das Nutzungsrecht einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin aus dem vorgenannten Personenkreis bestimmen. Wird kein/e Nachfolger/in bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten Reihenfolge auf die Angehörigen des/der zuerst Bestatteten über.

  1. 2. Rasenreihengrabstätten Rasenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln oder fürzwei Grabstellen für die Nutzungsdauer von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbsabgegeben. Sie werden lediglich durch einen Kissenstein gekennzeichnet und für die Dauer der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Hierfür wird eine Gebührnach der Friedhofsgebührenordnung (§ 3 Abs. 1d bzw. 1e FGO) erhoben. Die Größedes Kissensteins richtet sich nach der Art der Grabstätte und beträgt bei einem Einzelgrab 40 x 60 cm und bei einem Doppelgrab 50 x 90 cm. Der Kissenstein ist auf einer Trägerplatte (Einzelgrab 60 x 80 cm, Doppelgrab 70 x 110 cm) zu verlegen. Die Einfassung und Bepflanzung der Rasengrabfläche sowie dauerhafter Blumenschmuck (z. B. Pflanzschalen) sind nicht gestattet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts istnicht möglich.
  2. 3. Urnenreihengrabstättena) Urnenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach für eine, zweibzw. drei Grabstellen für die Nutzungsdauer von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts um bis zu 10 Jahre ist einmalig möglich undmuss vor Ablauf der Ruhefrist von dem/der Nutzungsberechtigten beantragt werden. Eine darüberhinausgehende Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnenreihengrab nichtgestattet.
    • b) Größe der Urnenreihengrabstätten Einzelgrab: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m Doppelgrab: Länge 0,80 m, Breite 1,10 m Dreiergrab: Länge 0,80 m, Breite 1,40 m Die Breite des Weges zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m.
  3. 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten für Erdbestattungen entsprechend auch für Rasen- sowie Urnenreihengrabstätten.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 15 – Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher durch den Ausführenden bei der Friedhofsverwaltung schriftlichzu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol aufdem Grabzeichen ersichtlich ist; Schriftdetail 1:1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kannsich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
  2. 2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt die Friedhofsträgerin dem/der Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablaufder Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kostendes/der Nutzungsberechtigten veranlassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.
  3. 3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 geltenentsprechend.
  4. 4. Grabräumungen sind formal unter Angabe des Namens und der Sterbedaten des Verstorbenen schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. § 16 Die Grabzeichen
  5. 1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den/die Verstorbene/n würdigbewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu demkirchlichen Charakter des Friedhofs stehen:
  6. 2. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wennsie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellungim Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnungdes Natursteins bis zum Endprodukt. Für den zu erbringenden Nachweis gilt § 6a des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (GVBI. I 2007 S. 338) in der jeweilsgültigen Fassung.
  7. 3. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung Holzkreuzeals provisorische Grabmale zulässig.
  8. 4. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaftstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlage entsprechend.
  9. 5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
  10. 6. Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewichtentspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Bodeneingelassen werden.
  11. 7. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheitgewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zuüberprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle eventuell entstehenden Schäden. Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kanndie Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß umzulegen odersonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  12. 8. Mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigenbaulichen Anlagen durch die nutzungsberechtigte Person zu entfernen. Dabei sindsämtliche Fundamente zu entfernen, die Grabstätte einzuebnen und einzusäen. Geschieht dies nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung (vgl. § 12 Abs. 7), ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen aufzubewahren.
  13. 9. Nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig beseitigte Fundamente werden gegeneine Gebühr entsprechend der Friedhofsgebührenordnung (§ 7 Abs. 2 FGO) von der Friedhofsverwaltung entfernt.
  14. 10. Kommt es durch Arbeiten an Grabstätten zu Beschädigungen der Wege, Anlagen oderbenachbarten Grabstätten, sind diese von dem/der Verursacher/in umgehend undfachkundig zu beheben. Bereits bestehende Schäden an Wegen, Anlagen oder benachbarten Grabstätten sind vor Ausführung von Arbeiten unmittelbar der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Gräbermit Ausnahme der Rasenreihengrabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen (Container) abzulegen.
  2. 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungsoder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden. Die unmittelbare Umgebung, insbesondere die Wege zwischen den einzelnen Grabstätten, soll ebenfalls instandgehalten und gepflegt werden.
  3. 3. Trauergebinde, Kränze und Gestecke müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind spätestens zwei Wochen nachder Trauerfeier vom Grab zu entfernen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet worden, hat der/die Nutzungsberechtigte für die Entsorgungselbst zu sorgen. Dies gilt auch für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
  4. 4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigenverantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder eine andere Person odereinen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mitdem Ablauf des Nutzungsrechts.
  5. 5. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtetsein.
  6. 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

V. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 18 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Vor der Nutzung der Leichenhallemuss diese schriftlich angezeigt werden.
  2. 2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit Verstorbenenmüssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mitschriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. § 19 Trauerfeiern
  3. 1. Für die Trauerfeier steht die Evangelisch-lutherische Pfarrkirche St. Georg oder eindafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung.
  4. 2. Die Benutzung der Evangelisch-lutherischen Pfarrkirche St. Georg ist ausschließlich fürevangelische oder katholische Trauerfeiern vorgesehen.
  5. 3. Die geschlossene Aufbahrung des Sarges in der Kirche während einer kirchlichen Trauerfeier ist nach Absprache mit dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin und dem Friedhofsausschuss möglich.
  6. 4. Die Benutzungder Leichenhalleoderder Evangelisch-lutherischen Pfarrkirche St. Georg kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VI. Schlussvorschriften

§ 20 – Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung des Friedhofs und zur Festsetzung und Einziehung von Gebühren dürfen von der Friedhofsträgerin oder in ihrem Auftrag die zu den vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 21 – Alte Rechte

  1. 1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
  2. 2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung. § 22 Gebühren Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte Friedhofsgebührenordnung maßgebend. § 23 Kirchenaufsichtliche Genehmigung Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO- VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. § 24 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten allebisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.

Hettenhausen, 19. November 2024 Der Friedhofsausschuss: Dienstsiegel dergez. M a r t i n S c h l e i c h e r Kirchengemeinde Vorsitzenderg e z. M a r i o n F r i e d r i c h Mitgliedg e z. B e a t e E h l e r t, P f r i n. Mitglied Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvermerk: Siegel Kirchenaufsichtlich genehmigt Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck

  • Das Landeskirchenamt –

Kassel, den 10. Dezember 2024 Im Auftraggez. A n n e P e t r o s s o w Kirchenamtsrätin

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Gersfeld (Rhön), Stadt

III. Nachtrag

zur

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

für den städtischen Friedhof im Stadtteil Dalherda

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. S. 178) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. S. 42), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) in der Sitzung am 26.03.2015 folgenden III. Nachtrag zur Friedhofssatzung vom 07.02.1983 einschließlich des I. Nachtrages vom 15.06.1983 und II. Nachtrages vom 26.05.1999 beschlossen:

Artikel I

Teil III. Grabstätten

Der § 12 „Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten“ erhält folgende Neufassung:

§ 12 – Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden eingeteilt in: Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Rasenreihengräber Rasenurnengräber
  1. 2. Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde (§ 1). An ihnen können nur Rechte nach dieser Ordnung erworben werden.
  1. 3. Bei Erdbeisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
  1. 4. Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
  1. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 16, insbesondere Abs. 4) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen und begrünen lassen. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Etwaige Entschädigungsansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.
  1. 6. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  1. 7. Die Gräber werden einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Person ausgehoben und wieder zugefüllt.
  1. 8. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis zur Oberfläche 0,60 m. Die Gräber für Erdbesetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Artikel II

Teil III. Grabstätten

Der § 13 „Erläuterung der Grabstätten“ erhält folgende Neufassung:

§ 13 – Erläuterung der Grabstätten

  1. 1. a) Reihengrabstätten sind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 40 Jahren abgegeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengräbern ist nicht möglich. Die Verlängerung der Ruhefrist ist einmalig bis zu 10 Jahren möglich. Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.

b) Größe der Reihengrabstätten für Erwachsene: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m einschließlich des Zwischenweges

Kinder bis zu 6 Jahren: Länge 1, 20 m, Breite 0,50 m

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 0,50 m.

  1. 2. a) Wahlgrabstätten werden, sobald ein Todesfall eintritt, für Gräber mit mehreren Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre, vom Tage des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann es nur auf Antrag und nur für die gesamten Wahlgrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweilig gültigen Gebührenordnung.

c) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen; hierauf ist durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Form hinzuweisen.

d) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

  1. 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
  3. 3. die Ehegatten der unter 2. Bezeichneten Personen.

e) Größe der Wahlgrabstätten Für die Größe der Wahlgräber gelten mindestens die für Reihengräber für Personen über 5 Jahre vorgeschriebenen Maße.

  1. 3. a) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnenreihengrab nicht gestattet.

b) Größe der Urnenreihengrabstätten Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.

  1. 4. a) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden.

b) Größe der Urnenwahlgrabstätte Für die Größe der Urnenwahlgrabstätten gelten mindestens die für Urnenreihengrabstätten vorgeschriebenen Maße.

  1. 5. Rasenreihengräber Rasenreihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Hierfür wird eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich, spätestens im zweiten Jahr nach der Beisetzung eine Grabplatte (40x60 cm) entsprechend der Gestaltungsordnung auf der Grabfläche zu errichten. Auf die Grabstätten dürfen kein Blumenschmuck, Schalen, Grablaternen o. ä. gestellt werden.
  1. 6. Rasenurnengräber Rasenurnengräber werden für die Dauer der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Hierfür wird eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich, spätestens im zweiten Jahr nach der Beisetzung eine Grabplatte (40x40 cm) entsprechend der Gestaltungsordnung auf der Grabfläche zu errichten. Auf die Grabstätten dürfen kein Blumenschmuck, Schalen, Grablaternen o. ä. gestellt werden.
  1. 7. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Artikel III

Inkrafttreten

Der III. Nachtrag zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den städtischen Friedhof im Stadtteil Dalherda tritt am 01.05.2015 in Kraft.

Gersfeld (Rhön), 26.03.2015

Der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön)

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Korell, Bürgermeister

Aenderungssatzung der Gersfeld (Rhön), Stadt

STADTVERORDNETENVERSAMMLUNG GERSFELD (RHÖN) Niederschrift über die 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlungder Stadt Gersfeld (Rhön) vom 25. Mai 2016 (DAS PROTOKOLL KANN VERTRAULICHE INFORMATIONEN ENTHALTEN) Beginn: 20.07 Uhr Ende:

  1. 22. 35 Uhr Sitzungsort: Bürgersaal im Kur- und Bürgerzentrum Gersfeld, Schlossplatz 9, 36129 Gersfeld (Rhön) ANWESENDE Magistrat Bürgermeister Steffen KoreIIl. Stadtrat Harald Schäfer (SPD) Stadtrat Markus Meiß (CDU) -fehlt- Stadtrat Andreas Müller (CDU) -fehlt mtsch.- Stadtrat CarI-Jürgen Pillmann (CDU) Stadträtin Margarete Trinath (SPD) Stadtrat Knut Kersten (BWG) -fehlt entsch.- Stadtrat Dieter Wepler (BWG) (ab 20.50 Uhr) Stadtrat Siegbert Simon (FDP) Stadtverordnete SPD-Fraktionl. Michael Gutermuth (bis 22. 20 Uhr)
  2. 2. RoIfBanik
  3. 3. Susanne Rahm
  4. 4. Klaus Keidel
  5. 5. Ilse Gutmann-Friedel
  6. 6. Helmut Müller
  7. 7. Silvia Quillmann
  8. 8. Hermann Reuß -fehlt mtsch.-
  9. 9. Susanne Rulischek
  10. 10. Ralf Zinn -fehlt entsch.- Nachrücker: Tanja Weber BWG-Fraktionl.. Uwe Glück
  11. 2. MarkRehm
  12. 3. Peter Vey
  13. 4. Klaus Grösch
  14. 5. Andrea Hintzmann
  15. 6. Michael Schneider (bis 22. 30 Uhr) Verwaltuns Klaus Niebling Leiter der Finanzabteilung Peter Beil Leiter der Bauabteilung Schriftführerin: Heike Wallrab CDU-Fraktionl. Waldemar Niebling
  16. 2. Jürgen Melchers
  17. 3. Christian Frohnapfel
  18. 4. Lisa Köhler
  19. 5. HartwigMaehI
  20. 6. Joachim Jen rieh
  21. 7. Mario Möller
  22. 8. Konstantin Neumann
  23. 9. Rainer Goldbach
  24. 10. Matthias Schlag FDP-Fraktionl. Christoph Kammerdiener
  25. 2. Martin Gutermuth
  26. 3. Jürgen Nu GRÜNE-Fraktionl. Karin Muhr
  27. 2. Heiner Marquardt (bis 22. 22 Uhr) (ab 20. 23 Uhr) (ab 20. 19 Uhr)

TAGESORDNUNG: Öffentlicher Teill. Entscheidung über die Tagesordnung 2. TAGESORDNUNG A 3. Feststellung des Mandatsverzichts eines nach Inkrafttreteu der Hauptsatzung gewählten Magistratsmitgliedes und Feststellung einer nachrückenden Stadtverordnetm gemäß § 34 K.WG 4. Einführung und Verpflichtung einer ehrenamtlichen Stadträtin gemäß § 46 HGO und Vereidigung gemäß § 72 Hess. Beamtengesetz 5. Genehmigung Niederschrift der 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) vom 28. 01.2016 (Es liegen keine Einwände vor) 6. Genehmigung Niederschrift der l . Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) vom21. 04.2016 (Es liegen keine Einwände vor) 7. Teiüiahme an der Behördemiummer 115 8. TAGESORDNUNG B 9. Anmeldung von Einzelmaßnahmen zur Förderung im Rahmen des Kommunalai Investitionsforderungsgesetzes 10. Gnmdsatzbeschluss über die Neufassung von Regelungen in der noch zu beschließenden Entwässerungssatzung wegen Einführung der Abwassersplittinggebühr (viergeteilte Abwassergebühr) 11. Jahresabschluss 2010 mit Prüfbericht zum Jahresabschluss 2010 und Genehmigung von Mehraufwendungm und Mehrauszahlungen 12. Feststellung des JahresabscUusses 2012 für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigungsowie Behandlung des Verlustes für das Wirtschaftsjahr 2012 13. Änderung der Friedhofssatzung und der Gebührenordmmg zur Friedhofssatzung der Stadt Gersfeld (Rhön) - Stadtteil Dalherda -

  1. 14. Beratung und Beschluss über die Übernahme der Bewirtschaftung Parkplatz Fuldaquelle 15. Berichtsantrag zum Sachstand Bedarfs- und Entwicldungsplan Feuerwehrwesen durch die SPD- Fraktion 16. Anträge
  2. 16. 1. Antrag SPD-Fraktion - Hinweisschild am Rl 17. Berichte und Anfragen

TAGESORDNUNG: Öffentlicher Teil: StadWerordnetenvorsteher Martin Gutemmth eröfEnet die 2. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön). Er begrüßt alle Anwesenden und stellt sodann die ordnungsgemäße und fnstgerechte Einladung zur Sitzung durch Veröffentlichung im Internet, im Gersfelder Rhönboten Nr. 20/2016 sowie persönliche Einladung vom 18. 05.2016 fest. Sodann stellt er die Beschlussfähigkeit fest. Es sind 27 Abgeordnete anwesend, ab 20. 19 Uhr 28 Abgeordnete und ab 20.23 Uhr 29 Abgeordnete. Zu Stimmzählem werden die Abgeordneten Karin Muhr und Peter Vey ernannt. TOP1. Entscheidung über die Tagesordnung Zur Tagesordnung teilt der Bürgermeister mit, dass er für den Magistrat den TOP 14. - Beratung und Beschluss über die Übernahme der Bewirtschafhmg Parkplatz Fuldaquelle - von der heutigen Tagesordnung zurückzieht, da dieser noch nicht beschlussreifist. Weitere Wortmeldungen zur Tagesordnung gibt es nicht, so dass diese in der dann vorliegenden Form

  • Tagesordnung B ohne TOP 14. - angenommen wird.

TOP2. Tagesordnung A Der Stadtverordneteavorsteher stellt die Tagesordnung A, TOP 3. und TOP 4. vor und nimmtzusammen mit dem Bürgermeister die nachfolgenden Amtshandlungen vor: TOP3. Feststellung des Mandatsverzichts eines nach Inkrafttreten der Hauptsatzung gewählten Magistratsmitgliedes und Feststellung einer nachrückenden Stadtverordneten gemäß § 34 KWG Der Bürgermeister gibt den Mandatsverzicht der in den Magistrat gewählten Abgeordneten Ilse Gutmann-Friedel bekannt, die sodann ihre Verzichtserklärung bezüglich ihres Sitzes im Parlamentunterzeichnet. Weiterhin stellt der Bürgeimeister die an deren Stelle nachrückende Stadtverordnetefest. Dies ist Frau Dr. Tanja Weber (Wahlvorscblag SPD-Fraktion). Frau Dr. Tanja Weber istanwesend und nimmt ihren Platz in der Versammlung ein.

TOP4. Einführung und Verpflichtung einer ehrenamtlichen Stadträtin gemäß § 46 HGO und Vereidigung gemäß § 72 Hess. Beamtengesetz Bürgermeister Korell überreicht sodann dem gewählten Magistratsmitglied Ilse Gutmami-Friedel die Emeimungsurkunde zur kommunalen Ehrenbeamtin. Stadtverordnetenvorsteher Martin Gutemiuth verliest die Emennungsurkunde des Magistratsmitgliedes und nimmt die Vereidigung gemäß § 72 des Hess. Beamtengesetzes vor, verpflichtet die gewählte ehrenamtliche Stadträtin per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllungihrer Aufgaben und fiihrt sie in ihr Amt ein. Frau Ilse Gutmann-Friedel nimmt sodann ihren Sitz im Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) ein. Der Stadtverordnetenvorsteher stellt die verbleibenden TOP 5. bis 7. sowie die zu TOP 7. gehörende Beschlussvoriage der Tagesordnung A vor und bittet die Stadtverordnetenversammlung um Zustimmung. Danach wird die Tagesordnung A, TOP 5. bis 7. abgestimmt. -25.05.2016- [Beschluss 50/2016 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt einstimmig die Tagesordnung A, TOP 5. bis TOP 7. Abstimmung: 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP5. Genehmigung Niederschrift der 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) vom 28.01.2016 (Es liegen keine Einwände vor). [Beschluss 50a/2016| -25. 05.2016- Die Stadh'erordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt einstimmig, das Protokoll der 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2016 wird in dervorliegenden Form angenommen sowie zur Veröffentlichung freigegeben. Abstimmung: 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP6. Genehmigung Niederschrift der l. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) vom 21.04.2016 (Es liegen keine Einwände vor). Peschluss 50b/2016| -25.05.2016- Die Stadtrerordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt einstimmig, das Protokoll der l. Sitzung der Stadtrerordnetenversammlung vom 21.04.2016 wird in dervorliegenden Form angenommen sowie zur Veröffentlichung freigegeben. Abstimmung: 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

TOP7. Teilnahme an der Behördennummer 115 Beschluss 50c/20161 -25. 05.2016- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt die Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Gersfeld (Rhön) und dem Landkreis Fulda Überdie Bearbeitung der Anrufe der Behördenrufnnmmer 115 durch den Landkreis Fulda (Anläse D. Abstimmung: 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP8. Tagesordnung B TOP9. Anmeldung von Einzelmaßnahmen zur Förderung im Rahmen des Kommunalen Investitionsforderungsgesetzes Der Bürgermeister stellt diesen TOP und die dazugehörige Beschlussvorlage (Anlage 2) vor undmacht einige Ausführungen hierzu. Anschließend werden die Beratungsergebnisse des Haupt- und Fmanzausschusses mit 6:1:0 und des Bauausschusses mit 6:1:0 mitgeteilt. Anschließend gibt der Abgeordnete Michael Gutermuth eine Stellungnahme für die SPD-Fraktion abund bekundet seine Zustimmung zu dem Programm. Der Abgeordnete Grösch gibt seine Stellungnahme für die BWG-Fraktion ab und äußert sichdahingehend, dass diverse Punkte bereits im Haushalt 2015 eingestellt sind und somit das Defizitgeringer dargestellt wird. Weiterhin stellt er für die BWG-Fraktion den Antrag, den Punkt "Ersatzmaßnahmen - Austausch Heizung/Lüftung Kur- und Bürgerzentrum über 80.000, 00 " in dem Förderbereich als Punkt 5) vorzusehen. Der vormalige Punkt 5) "Sanienmg Schwimmbecken Freibad Gersfeld" wird sodann Punkt 6) und der ursprüngliche Punkt 6) "Sanierung Rathausfassade" wird Punkt 7). Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, wird der Antrag der BWG-Fraktion abgestimmt: Beschluss 51/20161 -25.05.2016- Die Stadtverordnetenversammlung lehnt es ab, den Punkt "Ersatzmaßnahmen - Austausch Heizung/Luftung Kur- und Bürgerzentrum über 80.000,00 " als neuen Punkt 5) im Förderbereich vorzusehen. Abstimmung: 7 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen, 4 Enthaltungen Nachfolgend wird die BescUussvoriage des Magistrates zu TOP 9. abgestimmt. -25.05.2016- IBeschluss 52/2010 Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die anzumeldenden Maßnahmen nach denvorgeschlagenen Prioritäten gem. Aufstellung zum Kommunalen Investitionsforderungsgesetzes. Der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) wird beauftragt, entsprechende Förderanträge bei der WI-Bank zu stellen (Anläse 2).

Abstimmung: 23 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP 10. Grundsatzbeschluss Über die Neufassung von Regelungen in der noch zu beschließenden Entwässerungssatzung wegen Einführung der AbwasserspIittinggebUhr (viergeteilte Abwassergebiihr) Der Bürgermeister stellt diesen TOP vor und gibt einige Erläuterungen hierzu ab. Der Haupt- und Finanzausschuss hat über diesen TOP beraten und gibt seine Beschlussempfehlung mit 6: l :0 bekannt. Anschüeßend teilt der Abgeordnete Glück im Rahmen seiner Stellungnahme mit, dass die BWG derviergeteilten Abwassergebühr grundsätzlich zustimme, da dies die gerechteste und fairste Lösung ist. Abschließend stellt er jedoch für die BWG-Fraktion den Antrag, diesen Grundsatzbeschluss nichtheute zu beschließen, sondern erst nach einer öffentlichai Information der Bürger. Da die Bürgennformation am 13.06.2016 ist, könne man den Grundsatzbeschluss in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15.07.2016 auf die Tagesordnung nehmen und sodami beschließen. Im Rahmen ihrer Wortmeldungen für die SPD-Fraktion teilen die Abgeordneten Banik und Rahm mit, dass sie eine Beschlussfassung m der heutigen Sitzung befürworten, um der Verwaltung den Arbeitsauftrag für die Erstellung der Flyer, Fragebögen usw. zu erteüen. Der Bürgermeister merkt an, dass das Ingenieur-Büio erst tätig werde, wenn die Rahmenbedingungenklar sind. Auch merkt er an, dass bei einer Verschiebung der Beschlussfassung der Zeitplan nicht mehreingehalten werden kann. Die Abgeordneten Melchers (CDU) und Kammerdiener (FDP) teilen die Ansicht der BWG-Fraktionund befürworten eine Verschiebung der Beschlussfassung bis nach der Bürgermformationsveranstaltung. Der Leiter der Fmanzabteilung Klaus Niebling teilt noch mit, dass der Grundsatzbeschluss Bestand fürdie Satzung hat und die Infoblätter, Fragebögen usw. erst nach BescUussfassung erstellt und an die Bürger versandt werden. Der Bürger habe somit die Möglichkeit, bei der iD&veranstaltung bereits Fragen zu stellen und diese abzuklären. Abschließend merkt der Bürgermeister noch an, dass der Bürger das Parlament gewählt habe, um Entscheidungen zu treffen und Beschlüsse zu fassen. Außerdem brauche die Verwaltung Handlungssicherheit im Rahmen eines verbindlichen Beschlusses. Nachdem es keine weiteren Wortmeldimgen mehr gibt, wird der Antrag der BWG-Fraktion, den TOP

  1. 10. in eine spätere Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu verschieben, abgestimmt. IBeschluss 53/201fi -25.05.2016- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) lehnt es ab, den Grundsatzbeschluss, die nachstehend näher beschriebenen Regelungen, die in der beigefügten Anlage enthalten sind, in die noch neu zu beschließende Entwasserungssatzung zum Ende des Jahres 2016 aufzunehmen in eine spätere Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zuverschieben. Abstimmung: 8 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Somit gelangt die Beschlussvorlage des Magistrates zu TOP 10. anschließend zur Abstimmung:

Beschluss 54/2016| -25.05.2016- Die Stadtrerordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) fasst den Grundsatzbeschluss, dienachstehend näher beschriebenen Regelungen, die in der beigefügten Anlage enthalten sind, indie noch neu zu beschließende Entwässerungssatzung zum Ende des Jahres 2016 aufzunehmen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anläse 3). Abstimmung: 21 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP 11. Jahresabschluss 2010 mit Priifbericht zum Jahresabschluss 2010 und Genehmigung von Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen Der Bürgermeister stellt diesen TOP vor und teilt den Abgeordnetm mit, dass diese - bei Bedarf - Auskünfte bei der Verwaltung erfragen können. Weiterhin merkt er an, dass die Zahlen transparentsind und Fragen zu den Haushaltslisten im Rahmen der Ausschusssitzimgen zu klären wären. Der Haupt- und Finanzausschuss hat ebenfalls über diesen TOP beraten und gibt seine Beschlussempfehlung mit 6: l :0 bekannt. Der Abgeordnete Glück teilt im Rahmen seiner Stellungnahme für die BWG-Fraktion mit, dass die BWG dagegen stimmen wird, da die Art und Weise, wie Mehrausgaben ohne Erläuterungenpräsentiert werden, nicht seine Zustimmung findet. Ebenfalls merkt der Abgeordnete Grosch noch an, dass der Zeitraum zur Überprüfung der Zahlen bis zur Ausschusssitzung zu kurz war. Nachfolgend ergeht folgender Beschuss: Ißeschluss 55/2016| -25. 05. 2016- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt gemäß § 114 HGO denbeigefügten Jahresabschluss zum 31.12.2010 und nimmt den Prüfbericht zum Jahresabschluss 2010 sowie die zugehörigen Vermerke des Fachbereichs Revision des Kreisausschusses des Landkreises Fulda zur Kenntnis. Gemäß § 114 Abs. l HGO wird dem Magistrat Entlastung erteilt. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in separater Liste aufgeführten Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen (Anlaee 4). Abstimmung: 23 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP 12. Feststellung des Jahresabschlusses 2012 für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigungsowie Behandlung des Verlustes für das Wirtschaftsjahr 2012 Der Bürgermeister stellt diesen TOP wiederum vor und verweist - wie schon bei TOP 11. - darauf, noch bestehende Fragen zum Jahresabschluss durch Rücksprache mit der Verwaltung zu klären. Auchhier hat der Haupt- und Finanzausschuss über diesen TOP beraten und gibt seine Beschlussempfehlung mit 6: l :0 bekannt.

Die Abgeordnete Hmtzmami teilt sodami mit, dass sie im Rahmen der Beratungen durch die Betriebskommission einige Anmerkungen zur Vorlage gemacht hat, diese jedoch seitens der Verwaltung nicht aufgenommen wurden. Hierauf antwortet der Bürgermeister, dass die Beschlussvorlagea schon versandt waren und deshalbihre Anmerkung bezüglich der Werte-Oberschreitung m der Beschlussvorlage kerne Berücksichtigungmehr gefunden hat. Ebenfalls merkt er noch an, dass die Werte jetzt top seien und für die KIärschlamm-Beseitigung alle 7 Jahre ca. 140.000,00 ausgegeben wurden. IBeschluss 56/2016 -25.05.2016- l. Der Jahresabschluss 2012 für den Bereich der Wasserversorgung wird festgestellt. Der Jahresverlust im Bereich der Wassenersorgung für das Wirtschaftsjahr 2012 beträgt 114. 190,63 und wird auf neue Rechnung vorgetragen (Anläse 5). Abstimmung: 24 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen IBeschluss 57/2016 -25.05.2016-

  1. 2. Der Jahresabschluss 2012 für den Bereich der Abwasserbeseitigung wird festgestellt. Der Jahresverlust im Bereich der Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2012 beträgt 199.361,14 und wird auf neue Rechnung vorgetragen (Anläse 5). Abstimmung: 24 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP 13. Änderung der Friedhofssatzung und der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Gersfeld (Rhön) - Stadtteil Dalherda Der Stadtverordnetenvorsteher stellt diesen TOP vor und bittet um Zustimmung. Das Ergebnis der Beratungen des Haupt- und Finanzausschusses wird mit 7:0:0 bekannt gegeben. Peschluss 58/20161 -25.05.2016- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt einstimmig den IV. Nachtrag der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den städtischen Friedhof im Stadtteil Dalherda und die Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Gersfeld (Rhön) - Stadtteil Dalherda (Anläse 6). Abstimmung: 29 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen TOP 14. Beratung und Beschluss über die Übernahme der Bewirtschaftung Parkplatz FuldaqueIIe
  • entfällt -

TOP 15. Berichtsantrag zum Sachstand Bedarfs- und Entwicklungsplan Feuerwehrwesen durch die SPD-Fraktion

Der Abgeordnete Helmut Müller stellt den schrifüichen Berichtsantrag der SPD-Fraktion (Anlage 7), Fragen l. bis 4. vor, welcher anschließend abgestimmt wird. iBeschluss 59/20161 -25. 05.2016- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt, den Berichtsantragder SPD-Fraktion zum Sachstand Bedarfs- und EntwicMungsplan Feuerwehrwesen, Fragen l. bis 4., zu beantworten (Anläse 7). Abstimmung: 28 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen Der Abgeordnete Glück hat an der Abstimmung nicht teilgenommen. Der Bürgermeister macht nur einige wenige Ausführungen zu den Fragen und sichert eineausführliche schriftliche Beantwortung des Berichtsantrages zu. TOP 16. Anträge Der Stadtverordnetenvorsteher stellt diesen TOP vor und teilt mit, dass hierzu Anträge der SPD-Fraktion und der FDP-Fraktion vorliegen. TOP 16. 1. Antrag SPD-Fraktion - Hinweisschild am Rl Die Abgeordnete Rahm stellt dm Antrag der SPD-Fraktion vor. Hierin wird beantragt, das Hinweisschild am Radweg Rl an der Gemarkungsgrenze zu Ebersburg bis zum 30. Juni 2016 zuerneuern bzw. wieder herzurichten. Nach einer ausführlichen Diskussion wird festgestellt, dass sich die Kosten hierfür auf ca. 2.000,00 belaufen werden. Auch wird erörtert, dass die Hessische Straßenbauverwaltung das Schild aufgestelltund der Landkreis Eigentümer des Schildes sei. Somit muss der Eigentümer bezüglich der Maßnahmegefragt werden. Der Abgeordnete Jenrich merkt noch an, dass die Wirtschaftsfördenmg die Schilder aufgestellt hat undes deren Aufgabe sei, die Schüder zu erneuern bzw. in Stand zu setzen. Abschließend bittet der Abgeordnete Kammerdiener darum, dass die SPD-Fraktion den Antrag bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse zurückstellen möge. Dieser Bitte kommt die SPD-Fraktion nach und zieht den Antrag zurück. TOP 16.2. Antrag FDP-Fraktion - Sitzungen des Stadtparlaments Der Abgeordnete Kammerdiener stellt den Antrag für die FDP-Fraktion vor und bittet um Zustimmung. [Beschluss 60/2016| -25.05.2016- Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) beschließt, die Sitzungen des Stadtparlaments von Gersfeld, über die Dauer der laufenden Wahlperiode, in der Regel jeweilsauf einen Donnerstag, Beginn 20.00 Uhr, zu terminieren (Anlaee 8).

Abstimmung: 26 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, l Enthaltung TOP 17. Berichte und Anfragen Berichte Der Bürgermeister gibt eine Vielzahl von Berichten ab, die er den Fraktionen bereits im Vorfeld der Sitzung schon schriftlich zur Verfügung gestellt hat. Er macht nur emige Ausführungen hierzu undverweist auf seine ausführlichen schriftlichen Berichte, die als Anläse 9 dem Protokoll beigefügt sind. Anfragen Es werden folgende Anfragen gestellt: l. Der Abgeordnete Banik fragt m, wie es zu den Termimerungen der Stadtverordnetensitzungen auf Mittwoch bzw. Freitag kommen konnte? Hierauf antwortet der Abgeordnete Glück, dass die Sitzungstermine nur einvemehmlich verlegtwerden können. Weiterhin antwortet der Bürgermeister hierauf, dass der Sitzungstermin vom Freitag, 15. 07.2016 schon % Jahr bekannt ist. Er begründet die Verlegung auf einen Freitag damit, dass er aufgrund des Besuches einer Delegation aus Bellegarde terminlich an dem davor liegenden Donnerstagverhindert sei.

  1. 2. Der Abgeordnete Marquardt fragt nach dem Sachstand bezüglich des Rückbaus des Müugolfplatzes? Der Bürgermeister antwortet hierauf, dass hierfür gegebenenfalls ein Haushaltstitel geschaffen unddieser dann mit den dazugehörigen Mitteln in den Haushalt eingestellt werden muss.
  2. 3. Der Abgeordnete Marquardt fragt weiterhin nach dem Sachstand bezüglich des illegalen Gewerbegebietes in Gichenbach? Der Bürgermeister antwortet hierauf, dass dieses Gebiet illegal war, der Betreiber jedoch noch eine Baugenehmigung beim Bauamt in Fulda beantragt hat. Nachdem das Bauamt in Fulda die Erteilungder Baugenehmigung abgelehnt hat, hat der Betreiber hiergegen Widersprach eingelegt und läuftnunmehr ein Klageverfahren, dessen AbscUuss noch nicht absehbar ist.
  3. 4. Die Abgeordnete Hintzmann teilt mit, dass ihr die Einladung zur Info-Veranstaltung am
  4. 22. 06.2016 bezüglich der Abwassersplittinggebühr bereits vorliegt. Sie möchte die dazugehörigen Informationen vor dieser Veranstaltung haben, da die Sitzung der Betriebskommission erst nachder Info-Veranstaltung ist. Der Bürgermeister antwortet hierauf, dass dies lediglich ein Info-Termin ist, der inhaltlich nochnicht vorbereitet sei. Es ist geplant, der Betriebskommission geprüfte Varianten als Vorschläge zuunterbreiten.
  5. 5. Die Abgeordnete Rahm teilt mit, dass der obere Illbachweg in Hettenhausen asphaltiert wurde. Siefragt an, ob die Kosten hierfür auf die Anlieger umgelegt werden bzw. aus welchem Topf diese Maßnahme bezahlt wird? Herr Beil antwortet hierauf, dass die Kosten nicht auf die Anlieger umgelegt werden, da Aaliegernicht für Kosten einer Behelfsstraße zahlungspflichtig sind. Der Bürgermeister will hierzu den Planer befragen, und dann mitteilen, in welcher Planung diese Maßnahme enthalten war und aus welchem Topf diese bezahlt wird.

Der Abgeordnete Neumami, der auch Ortsvorsteher in Hettenhausen ist, merkt noch an, dass nachnach seiner Auskunft die Maßnahme über den Wegeerhalt finanziert wird.

  1. 6. Die Abgeordnete Hintzmann fragt noch an, ob sie einen Antrag stellen muss, dass die Sitzung der Betriebskommission vor der Info-Veranstaltung am 22.06.2016 erfolgen möge? Der Bürgermeister sichert ihr zu, dass eine Antragsstellung nicht nötig ist und eine Vortenninienmg der Betriebskommissions-Sitzung erfolgen wird. Der Abgeordnete Kammerdiener bittet abschließend noch darum, dass die kompletten Unterlagen denneuen Abgeordneten in der Betriebskommission zur Verfügung gestellt werden. Dies wird ihmzugesichert. Schriftfuhrerin KV.OP^ tadtverordnetenvA-steher

I. Nachtragzur

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

DER STADT GERSFELD (RHÖN)

-STADTTEIL DALHERDA-

Aufgrund der Friedhofssatzung der Stadt Gersfeld (Rhön) vom 07.02.1983, sowie des I. Nachtrages vom 15.06.1983, des II. Nachtrages vom 26.05.1999, des III. Nachtrages vom 26.03.2015 und des IV. Nachtrages vom 25.05.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) am 25.05.2016 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen folgenden I. Nachtrag zur Gebührenordnung für den Friedhof im Stadtteil Dalherda beschlossen:

Artikel I

Der § 3 „Bestattungsgebühren“ A) Erwerb von Grabstätten (Grabgebühren) I. erhält folgende Neufassung:

§ 3

Bestattungsgebühren

A) Erwerb von Grabstätten (Grabgebühren)

I.

GrabartErdbestattung (Einzelgrab Ruhefrist 40 Jahre) €Urnenbestattung (Ruhefrist 30 Jahre) €
1. Reihengrab775,00690,00
2. Wahlgrabstätten
Doppelgrab2.160,001.720,00
Dreiergrab3.170,002.490,00
Vierergrab4.200,003.240,00
3. Kindergrab (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)390,00300,00
4. Rasengrab einschl. Pflege u. Einebnung1.900,001.250,00
Anbringung einer Rasenkante durch die Friedhofsverwaltung€ 80,00€ 80,00
  1. 5. Verlängerung (bei Reihengräbern, Wahlgrabstätten, Kindergräbern und Rasengräbern) In der Regel bis zu 10 Jahren, soweit dem keine Belange der Friedhofsverwaltung entgegenstehen. In besonderen Fällen entscheidet nach schriftlichem Antrag die Friedhofsverwaltung. Die Gebühr beträgt pro Jahr der Verlängerung bei Erdbestattungen 1/40 und bei Urnenbestattungen 1/30 der jeweiligen Grabgebühren.

Artikel II

Inkrafttreten

Der I. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung für den städtischen Friedhof im Stadtteil Dalherda tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gersfeld (Rhön), 25.05.2016

Der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön)

A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'K. R. Bärgermeister'.

Korell, Bürgermeister

IV. Nachtragzur

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung)

für den städtischen Friedhof im

Stadtteil Dalherda

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S 178) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) in der Sitzung am 25.05.2016 folgenden IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung vom 07.02.1983 einschließlich des I. Nachtrages vom 15.06.1983, des II. Nachtrages vom 26.05.1999 und des III. Nachtrages vom 26.03.2015 beschlossen:

Artikel I

Teil III. Grabstätten

Der § 13 „Erläuterung der Grabstätten“ erhält folgende Neufassung:

§ 13

Erläuterung der Grabstätten

1. a) Reihengrabstättensind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 40 Jahren abgegeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengräbern ist nicht möglich. Die Verlängerung der Ruhefrist ist einmalig bis zu 10 Jahren möglich. Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.

b) Größe der Reihengrabstättenfür Erwachsene:

Länge 2,20 m, Breite 1,20 meinschließlich des Zwischenweges

Kinder bis zu 6 Jahren:

Länge 1, 20 m, Breite 0,50 m

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 0,50 m.

2. a) Wahlgrabstättenwerden, sobald ein Todesfall eintritt, für Gräber mit mehreren Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 40 Jahre, vom Tage des Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann es nur auf Antrag und nur für die gesamten Wahlgrabstätten gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

b) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Währung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlangern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der jeweilig gültigen Gebührenordnung.

c) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstände anderweitig verfügen; hierauf ist durch öffentliche Bekanmtmachung in ortsüblicher Form hinzuweisen.

d) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden.

Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:

  1. 1. der Ehegatte des Nutzungsberechtigten,
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
  3. 3. die Ehegatten der unter 2. Bezeichneten Personen.

e) Größe der Wahlgrabstätten

Für die Größe der Wahlgräber gelten mindestens die für Reihengräber für Personen über 5 Jahre vorgeschriebenen Maße.

  1. 3. a) Urnenreihengrabstättensind Grabstellen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung einer Aschekapsel abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschekapsel beigesetzt werden. Die Beisetzung in Überurnen (aus Ton und Metall) ist in einem Urnenreihengrab nicht gestattet.

b) Größe der Urnenreihengrabstätten

Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

Die Breite des Weges zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m.

  1. 4. a) Urnenwahlgrabstättensind Grabstellen, die für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung von Aschekapseln abgegeben werden.

Entsprechend der jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt werden und die Nutzungsgebühr entsprechend der verlängerten Liegezeit für die gesamte Wahlgrabstätte nach der jeweiligen Gebührenordnung zu entrichten ist.

b) Größe der Urnenwahlgrabstätten

Für die Größe der Urnenwahlgrabstätten gelten mindestens die für Urnenreihengrabstätten vorgeschriebenen Maße.

  1. 5. Rasenreihengräber

Rasenreihengräber werden für die Dauer der Ruhefrist von 40 Jahren durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Hierfür wird eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich, spätestens im zweiten Jahr nach der Beisetzung einen Kissenstein (60x40x16cm) entsprechend der Gestaltungsordnung auf der Grabfläche zu errichten. Der Kissenstein ist schräg ansteigend einzusetzen. Um den Kissenstein ist eine Umrandung in Form einer 15 cm breiten Rasenkante anzulegen. Auf die Grabstätten dürfen kein Blumenschmuck, Schalen, Grablaternen o. ä. gestellt werden.

  1. 6. Rasenurnengräber

Rasenurnengräber werden für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Hierfür wird eine Gebühr nach der Friedhofsgebührenordnung erhoben. Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich, spätestens im zweiten Jahr nach der Beisetzung einen Kissenstein (40x40x16cm) entsprechend der Gestaltungsordnung auf der Grabfläche zu errichten. Der Kissenstein ist schräg ansteigend einzusetzen. Um den Kissenstein ist eine Umrandung in Form einer 15 cm breiten Rasenkante anzulegen. Auf die Grabstätten dürfen kein Blumenschmuck, Schalen, Grablaternen o. ä. gestellt werden.

  1. 7. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Artikel II

Inkrafttreten

Der IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) für den städtischen Friedhof im Stadtteil Dalherda tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Gersfeld (Rhön), 25.05.2016

Der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön)

Korell, Bürgermeister