Friedhofsgebühren Großenlüder 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Großenlüder · Hessen · PLZ 36137

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌‍

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Großenlüder

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. I. S. 291), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändertdurch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 44 der Friedhofsordnung der Gemeinde Großenlüder vom 23.04.2015 hat die Gemeindevertretung inder Sitzung vom 13.12.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Großenlüder folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Großenlüder vom 23.04.2015 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsord-nung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Be-stattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiv-eltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder ei-ner ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofs-ordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-bescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Ge-bührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Leichenhalle/Friedhofskapelle je Beerdigung die Gebühr ist in den Bestattungsgebühren (§ 6) enthalten

b) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag 92,00 €

c) Aufbewahrung einer Aschenurne je angefangenen Tag 36,00 €

d) Gestellung von Hilfskräften (Gemeindebedienstete) je Hilfskraft und Stunde 36,00 €

(2) Die Reinigung und Ausschmückung des Aufbahrungsraumes/ der Friedhofskapelle erfolgt in der Regel durch den Bestattungsunternehmer auf eigene Rechnung.

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für die Zuteilung und das Einmessen der Grabstätte, das Ausheben und Schließen eines Grabes, sowie für die Benutzung der Leichenhalle / Friedhofskapelle, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Erdgrabstätte 1.130,00 € (Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Rasengrab / Wiesengrab, Tiefengrab für die 2. Bestattung, Anonymgrab für Erdbestattung) 2) In einem Tiefengrab (für die Tiefbestattung) 1.610,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Erdgrabstätte 730,00 € (Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Rasengrab / Wiesengrab, Tiefengrab für die Tiefbestattung und für die 2. Bestattung, Anonymgrab für Erdbestattung)

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten (Urnengräber) werden für die Zuteilung und das Einmessen der Grabstätte, das Ausheben und Schließen eines Grabes, sowie für die Benutzung der Leichenhalle / Friedhofskapelle, folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung: in einer Urnengrabsstätte, je Urne bzw. Bestattung 710,00 € (Urnenreihengrabstätte, Urnenwahlgrabstätte, Baumurnengrabfeld, in einer Grabstätte für Erdbestattungen, anonyme Urnenbeisetzung)

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenstehlen (Urnengräber) bzw. in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld (Urnengräber), werden für die Zuteilung und das Ein-messen der Grabstätte, das Ausheben und Schließen eines Grabes, sowie für die Benutzung der Leichenhalle / Friedhofskapelle, folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung: in einer Urnenstele 510,00 € in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld 510,00 €

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Fried-hofsordnung wird ein Zuschlag von 130,00 € erhoben. Für Bestattungen an Sonn-und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 240,00 € erhoben. Im Einzelfall kann der Bürgermeister nach vorheriger Zustimmung des Gemeindevorstandes eine ab-weichende Gebühr festsetzen.

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwanger-schaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gebührenfrei.

§ 7 – Umbettungsgebühren

(1) Die Umbettungen einer Leiche sind vom Antragssteller auf eigene Kosten durch ein zugelassenes Beerdigungsinstitut vornehmen zu lassen.

(2) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs 280,00 €

a. nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Gemeinde 320,00 €
  2. 2. in eine andere Gemeinde 180,00 €
  1. 3. aus einer Urnenstele 110,00 € 4) §8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und –anlagen für die Dauer der Nutzungszeit werden folgende Gebühren er-hoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 315,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.200,00 €

c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen als Rasengrab /Wiesengrab (mit Pflege des Rasens bzw. der Wiese) 1.270,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erho-ben:

a) Urnenreihengrabstätte 740,00 €

b) Urnenbaumgrab (für eine Urne) 800,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) einstellig einfachtiefes Grab (eine Grabstelle) 1.270,00 €

b) zweistellig einfachtiefes Grab (zwei Grabstellen) 1.980,00 €

c) für jede weitere Grabstelle je 710,00 €

d) einstellig doppeltiefes Grab (Tiefgrab) 1.580,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 3 Urnen) 950,00 € (für die Dauer von 20 Jahren; Nutzungszeit gem. § 27 Abs. 1 der Friedhofsordnung)

b) Urnenwahlgrab im Urnengemeinschaftsgrabfeld (für bis zu 2 Urnen) mit Pflege 2.550,00 € (für die Dauer von 20 Jahren; Nutzungszeit gem. § 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

c) Urnenstele (für bis zu 2 Urnen) 1.550,00 € (für die Dauer von 20 Jahren; Nutzungszeit gem. § 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahl- grabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 27, 29 und 30 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren pro Jahr der Verlängerung erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten

aa) einstellig einfachtiefes Grab (eine Grabstelle) 50,20 € bb) zweistellig einfachtiefes Grab (zwei Grabstellen) 79,20 € cc) einstellig doppeltiefes Grab (Tiefgrab) 63,20 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten

aa) Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 3 Urnen) 47,50 € bb) Urnenwahlgrab im Urnengemeinschaftsgrabfeld 127,50 € cc) Urnenstele (für bis zu 2 Urnen) 77,50 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für ungenannte Beigesetzte (Anonymgrab) im Sarg 1.270,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbei-setzungen 750,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grab-stätten einschließlich der Rasenpflege.

§ 11 – Gebühren und Kosten für Grabeinfassungen

(1) Für Friedhöfe, auf denen zwischen den Gräbern von der Gemeinde zur Grabeinfas-sung Platten verlegt werden, werden je Grabstelle beia) Reihen- und Einzelkaufgrab, Tiefgrab 300,00 €

b) Doppelkaufgrab 398,00 €

c) Urnenreihengrabstelle und Kindergrabstelle 147,00 €

e) Urnenwahlgrabstelle 200,00 €

berechnet.

(2) In den Gebühren nach Abs. 1 sind Kosten für ein eventuelles Anheben der Umran-dungsplatten beim Absenken der Platten während der Nutzungszeit der Grabstätten enthalten.

§ 12 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte, deren Grabmal der Nutzungsberechtigte nicht abräumt, wird dies durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Unter-nehmen gegen Gebühren durchgeführt.

a) Beseitigung von Grabmalen

 Urnengrab 135,00 €  Einzelgrab 177,00 €  Doppelgrab 219,00 €

b) Zusätzliche Beseitigung von Abdeckplatten

 Urnengrab 159,00 €  Einzelgrab 201,00 €  Doppelgrab 224,00 €

c) Beseitigung von Grabeinfriedigungen je lfd. Meter 11,50 €

d) Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch je Gewächs 23,00 €

(2) Werden Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen vor Ablauf einer Ruhezeit (25 Jahre bei Erdbestattung / 20 Jahre bei Urnenbestattung) ent-fernt, ist für jedes Jahr vom Jahr der Entfernung bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr

je angefangenes Kalenderjahr von 27,00 €

für die zusätzlich entstehende Grünpflege zu zahlen.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 13 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwal-tungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte bzw. eines Berechtigungs-bescheides (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 25,00 €
  1. 2. für die Dauer von 1 Jahr 50,00 €
  1. 3. für die Dauer von 5 Jahren 125,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 37,00 € c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstat-tungen (§ 37 der Friedhofsordnung) 25,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages

(3) Die Gebühr für die Erteilung der Bestattungserlaubnis beträgt 30,00 €

(4) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(5) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung „Gebührenordnungzur Friedhofsordnung der Gemeinde Großenlüder“ vom 23. April 2015 außer Kraft.

Großenlüder, den 14.12.2018

Der Gemeindevorstandgez. Werner Dietrich Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Friedhofsordnung der Gemeinde Großenlüder vom 23. April 2015

bekannt gegeben im Lüdertalboten Nr. 19/2015

einschließlich 1. Änderung vom 14.07.2016 bekannt gegeben im Lüdertalboten Nr. 30/2016 FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Großenlüder Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachungvom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I. S. 618) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenlüder in der Sitzung vom 14.07.2016 nachstehende 1. Änderungder Satzung (Friedhofsordnung) für die Friedhöfe der Gemeinde Großenlüder beschlossen:

Satzung (Friedhofsordnung)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Großenlüder:

Friedhof Großenlüder (alt und neu)

Friedhof Bimbachc) Friedhof Müs (alt und neu)

d) Friedhof Kleinlüdere) Friedhof Eichenauf) Friedhof Lütterz

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Großen-lüder waren oderb) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Fried-hof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflege-heim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben odere) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Fö-ten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Für Grabarten nach § 14 (1) f), g) und h) dieser Satzung erfolgt die Bestattung nur auf dem Friedhof Großenlüder (neu).

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung be-steht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehe-ner, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter lie-genden Erdreich bzw. bei der Urnenkreuzstele die vorgesehene Kammer zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grab-stellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Auf-nahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenur-ne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

a. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzun-gen abgelaufen sind. Eine abweichende Regelung ist für den Friedhof Großenlüder (alt) zulässig (Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich).

(2) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefug-ten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwa-gen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzu-legen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängen-de Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Ein-willigung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Stein-bildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auf-trag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens, das bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Auf-sichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Berechtigungsschreiben wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmali-ge Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld-haft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätes-tens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vo-rübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried-hofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zu-lassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwal-tung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheini-gung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichen-hallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Be-stattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Insti-tuten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann – nach vorheriger Anhörung des Gesundheits-amtes - aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten.

(5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sons-tigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Fried-hofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern sind in dem hierfür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abzuhalten.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch Angehö-rige, durch örtliche Lösungen im Rahmen der Dorfgemeinschaft (z. B. Träger-dienste durch Nachbarschaft oder Vereine), oder durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindes-tens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichentei-le, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindes-tens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen auf dem Friedhof Großenlüder 40 Jahre und auf allen anderen Friedhöfen 30 Jah-re; für Aschen auf allen Friedhöfen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag (sittlich gerechtfertigter Grund) und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstel-lerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen sind folgende Arten von Grabstätten zulässig:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Tiefengräber auf den Friedhöfen der Ortsteile Großenlüder (neu) und Bimbach

d) Urnenreihengrabstätten,

e) Urnenwahlgrabstätten,

f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen; zulässig nur auf dem neuen Friedhof Großenlüder

g) Feld für Anonymgräber als Reihengrabstätten; zulässig nur auf dem neuen Friedhof Großenlüder

h) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten; zulässig nur auf dem neuen Friedhof Großenlüder

i) Urnenkreuzstelen

j) Urnengemeinschaftsgrabfelder

k) Baumurnengrabfelder

l) Rasengräber / Wiesengräber

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Einmalig, zur Erprobung und Einführung der Grabart „Urnengemeinschafts-grabfeld“ am Friedhof Großenlüder (neu) sowie am Friedhof Kleinlüder wird zwischen der Gemeinde Großenlüder / Gemeindevorstand und der Firma Bö-se Grabmalzentrum, Industriestr. 4, 36137 Großenlüder (Friedhof Großenlü-der (neu)) sowie der Firma Grabmale Kempf, An der Lüder 4, 36137 Großen-lüder-Kleinlüder (Friedhof Kleinlüder) die Anlage einer Musterfläche für zwei Urnengemeinschaftsgrabfelder am neuen Friedhof Großenlüder (Böse) bzw. einem Urnengemeinschaftsgrabfeld in Kleinlüder (Kempf) vereinbart. Die Kos-ten für die erstmalige Herstellung des Urnengemeinschaftsgrabfeldes in Großenlüder werden von der Firma Böse getragen. Weitere Details sind in ei-ner zwischen dem Gemeindvorstand (Friedhofsverwaltung) und den Firmen zu schließenden vertraglichen Vereinbarung zu vereinbaren. Die Unterhaltung / Pflege der Musterfläche obliegt – nach abgeschlossener Herstellung – der Gemeinde Großenlüder. Die Fläche verbleibt – unabhängig von dieser Rege-lung – weiterhin im Eigentum der Gemeinde Großenlüder.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofs-ordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstät-ten bleiben Eigentum der Gemeinde Großenlüder.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen ge-richtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufi-gen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur ei-ne Erdbestattung vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Urnen-bestattungen nach § 16 Abs. 3 sowie Tiefengräber nach § 23.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Es ist zulässig, eine Urnenbestattung in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte ei-nes nahen Verwandten mit Zustimmung des Sorgepflichtigen zuzulassen, wenn die Bestattung des nahen Verwandten nicht länger als 10 Jahre zurück liegt.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eineandere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihenach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht durch die Sorgepflichtigen wird auf 25 Jahre verliehen (Nutzungszeit). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätteoder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m

(3) Bei bestehenden Grabfeldern werden die bisherigen Maße beibehalten.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung der Reihengrabstätten

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abge-laufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit wird im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Lüdertalboten) der Gemeinde Großenlüder oder durch schriftliche Benachrichtigung an die Sor-gepflichtigen (Nutzungsberechtigte) unter Festsetzung einer Abräumfrist vor-her bekannt gemacht. B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläss-lich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder-erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätten möglich. Ein Rechtsan-spruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Die Verlängerung der Nutzungszeit (25 Jahre) einer nicht voll belegten mehr-stelligen Wahlgrabstätte (2. oder weitere Belegungen) erfolgt durch die Fried-hofsverwaltung ohne Antrag für die Restzeit nach Ablauf der bisher festge-setzten Nutzungszeit bis 25 Jahre nach der letzten Belegung einer Leiche in der jeweiligen Wahlgrabstelle. Die Gebühren für die Verlängerung der Nut-zungszeit ab dem 2. Sterbefall in einer mehrstelligen Wahlgrabstelle werden mit der 2. oder weiteren Belegung der Wahlgrabstätte nach der jeweils gülti-gen Friedhofsgebührenordnung erhoben.

(3) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer ent-sprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abge-geben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grab-stelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde oder des Gebührenbescheides. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehr-stelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstor-benen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestim-mung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Ge- schwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Perso- nen. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 über-tragen werden.

(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 ge-nannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird je-weils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher überge-gangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung ge-genüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

(1) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

a) Einzelwahlgrabstätte (Reihengrab) Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m

b) Mehrfachwahlgrabstelle (Doppelgräber) Länge: 2,25 m Breite: 0,80 m

(2) Bei jeder weiteren Grabstelle in einer Wahlgrabstätte vergrößert sich die Brei-te um 1,20 m.

(3) Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(4) In den bestehenden Grabfeldern werden die bisherigen Maße beibehalten.

C. Tiefgräber

§ 23 Definition der Tiefgräber

(1) Tiefgräber sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen in die Tiefe. Die erste Bestattung erfolgt in der untersten Ebene. Das Nutzungsrecht durch die Sor-gepflichtigen wird auf 25 Jahre (Nutzungszeit) verliehen. (2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit eines nicht voll belegten Tiefgrabes (2. Belegung) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung ohne Antrag für die Restzeit nach Ablauf der bisher festgesetzten Nutzungszeit bis 25 Jahre nach der letz-ten Belegung einer Leiche in dem Tiefengrab. Die Verlängerung der Nut-zungszeit umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Die Gebühren für die Verlängerung ab dem zweiten Sterbefall werden mit der zweiten Belegung des Tiefengrabes nach der jeweils gültigen Friedhofsord-nung erhoben.

(3) Die Tiefgräber sind nur auf den Friedhöfen der Ortsteile Großenlüder (neu) und Bimbach zulässig, da es die Bodenbeschaffenheit nur auf diesen Friedhö-fen zulässt.

(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der verlängerten Nut-zungszeit der zweiten Belegung ist nicht möglich.

§ 24 Maße der Tiefgräber

Die Tiefgräber haben folgende Maße:

Länge: 2,25 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Tiefengräbern beträgt: 0,60 m.

D. Urnengrabstätten

§ 25 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenkreuzstelen,

d) Urnengemeinschaftsgrabfelder

e) Baumurnengrabfelder

f) Rasengräber / Wiesengräber

g) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

h) In Grabstätten nach § 16 (3)

i) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Urnengemein-schaftsgrabfeld, in einem Baumurnengrabfeld, in einem Feld für anonyme Ur-nenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenur-nen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an die Sorgepflichtigen wird auf 20 Jahre verliehen (Nutzungszeit). Eine Verlänge-rung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,50 m beigesetzt.

(3) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,50 m

Breite: 0,50 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist wird die Asche durch das Fachpersonal der Fried-hofsverwaltung in ein Ascheurnengrabfeld beigesetzt. Nach Ablauf der Ruhe-frist ist seitens der Gemeinde Großenlüder eine sofortige Wiederbelegung möglich.

§ 27 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungs-zeit) verliehen wird.

(2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden kön-nen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus denvorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 29 Urnenkreuzstelen

(1) Die Belegungen der Grabstätten bei den Urnenkreuzstelen werden in einer festgelegten Reihenfolge der Säulen 1 – 4 jeweils von oben nach unten ver-geben. In den Urnengrabkammern können bis zu 2 Urnen mit je einer max. Größe von Ø 20 cm und einer Höhe von 28 cm beigesetzt werden. Hierbei dürfen keine verrottbaren, bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Grabkammerverschlussplatte hat die Größe von 45 x 36 cm und darf nur durch das Fachpersonal der Friedhofsverwaltung von einem festge-legten Personenkreis geöffnet bzw. verschlossen werden. Die Beschriftung der Verschlussplatte (Grabplatte) sowie die Eingravierung von Symbolen sind genehmigungspflichtig. Vor Ausführung ist ein Grabmalantrag mit dem Schrift-bild im Maßstab 1:2 zur Genehmigung einzureichen. Zugelassen sind einge- hauene Schriften (Schrifttyp kursiv) und kleine Symbole steinmäßiger Bearbei-tung sowie farblicher Auslegung der Schrift mit Blattgold oder Farbspektrum gold. Die Höhe der Buchstaben darf max. 5 cm bei Doppelbelegung und max. 10 cm bei Einzelbelegung betragen. Kleine Wappen, Kreuze und Symbole dürfen die Höhe von 16 cm nicht überschreiten. Die Grabplatte ist nach der Grabmalgenehmigung zur Bearbeitung in der Gemeindeverwaltung abzuho-len. Die Kosten für die Beschriftung und das nachträgliche Einsetzen trägt der Sorgepflichtige.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit für den 2. Sterbefall werden nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben. Alter-nativ kann die Grabkammer auch nach Ablauf der Ruhefrist der Erstbelegung freigegeben werden. Eine Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-kammern nach Ablauf der Ruhefrist des 2. Sterbefalls ist nicht möglich.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist wird die Asche der Urnen aus den Grabkammern durch das Fachpersonal der Friedhofsverwaltung in ein Ascheurnengrabfeld beigesetzt. Der Sorgeberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist das Urnen-gefäß an sich nehmen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Ruhefrist, wird das Urnengefäß durch das Friedhofsamt der Gemeinde Großenlüder beseitigt. Nach Ablauf der Ruhefrist ist seitens der Gemeinde Großenlüder eine sofortige Wiederbelegung möglich.

(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde Großenlüder. Blumen und Gestecke dürfen am Stelenfuß bis zu 8 Tage nach der Beisetzung abgelegt werden und sind am 9. Tag von den Sorgepflichtigen zu entfernen. Ansonsten ist keine Blumenablage am Stelenfuß gestattet.

§ 30 Urnengemeinschaftsgrabfeld

(1) Die Belegung der Grabkammern erfolgt in der festgelegten numerischen Rei-henfolge der Felder A1 – A16 und B 1 – B 16. In dem Urnengemeinschafts-grabfeld können jeweils bis zu 2 Urnen mit je einer max. Größe von Ø 20 cm und Höhe von 28 cm beigesetzt werden. Die Urnengrabkammer hat eine Tiefe von ca. 1 m und darf nur durch einen Steinmetzfachbetrieb bzw. von einem festgelegten Personenkreis der Friedhofsverwaltung geöffnet bzw. verschlos-sen werden. In dem Urnengemeinschaftsgrabfeld sind nur verottbare, bzw. zersetzbare Urnenbehältnisse und Aschekapseln zugelassen. Die Beschrif-tung der Grabplatten ist vorgegeben und kann in der Größe nicht verändert werden. Die Beschriftung der Grabplatten sowie die Eingravierung von Sym-bolen sind genehmigungspflichtig. Vor Ausführung ist ein Grabmalantrag mit dem Schriftbild im Maßstab 1:2 zur Genehmigung einzureichen. Zugelassen sind eingehauene Schriften (Schrifttyp kursiv) und kleine Symbole steinmäßi-ger Bearbeitung sowie farblicher Auslegung der Schrift mit Plattgold oder Farbspektrum Gold. Alternativ dürfen auch aufgesetzte Buchstaben und Sym-bole entsprechend der Steingröße verwendet werden. Die Kosten für die Be-schriftung trägt der Sorgepflichtige.

(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit für den 2. Sterbefall werden nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben. Alter-nativ kann die Grabkammer auch nach Ablauf der Ruhefrist der Erstbelegung freigegeben werden. Eine Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen- kammern nach Ablauf der Ruhefrist des 2. Sterbefalls ist nicht möglich.

(3) Die Instandhaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemein-de Großenlüder. Blumen und Gestecke dürfen unmittelbar um das Urnengrab bis zu 8 Tage nach der Beisetzung auf der Kiesfläche bzw. am Wegrand ab-gelegt werden und sind am 9. Tag von den Sorgepflichtigen zu entfernen. An-sonsten ist eine Blumenablage in dem angelegten Urnengrabfeld nicht gestat-tet. Die Aufstellung eines befestigten Grablichtes bzw. Blumengefäßes neben der Grabplatte bzw. unmittelbar an der Grabplatte ist nach vorheriger Geneh-migung durch die Friedhofsverwaltung zulässig. Bei einer Aufstellung neben der Grabplatte soll das Material passend zu der Grabplatte gestaltet sein. Die Anordnung soll so vorgenommen werden, dass die Laterne im rückwärtigen Bereich und der Blumenschmuck vor die Grabplatte gestellt wird.

§ 31 Baumurnengrabfeld

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich.

(2) Die Belegung in einem Baumurnengrabfeld erfolgt in einer festgelegten Rei-henfolge im Uhrzeigersinn 1 – 12 (innerer Kreis), danach 13 – 24 (äußerer Kreis). Die Beisetzung darf nur in einem verrottbaren, bzw. zersetzbaren Ur-nenbehältnis erfolgen. In einem Baumurnengrabfeld kann jeweils eine Urne mit einer Größe von Ø 20 cm und Höhe 28 cm in Form einer Erdbestattung beigesetzt werden. Die Grabplatten bestehen aus einer Granitplatte mit einer Größe von 30 x 30 cm, Stärke max. 10 cm. Die Beschriftung der Grabplatten sowie die Eingravierung von Symbolen sind genehmigungspflichtig. Vor Aus-führung ist ein Grabmalantrag in dem entsprechenden Maßstab 1 : 2 zur Ge-nehmigung einzureichen. Zugelassen sind eingehauene Schriften und kleine Symbole in steinmäßiger Bearbeitung sowie farbliche Auslegung der Schrift in Blattgold oder Farbspektrum gold. Aufgesetzte Schriften sind nicht gestattet, da die Grabplatten bodenbündig mit der Grasnarbe verlegt werden und die Pflege als Wiesenfläche gestaltet ist. Die Kosten für die Grabplatte und Be-schriftung trägt der Sorgepflichtige.

(3) Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Wie-derbelegungen vorgenommen.

(4) Blumen und Gestecke dürfen unmittelbar um das Grab herum bis zu 8 Tage nach der Beisetzung am Pflasterrand abgelegt werden und sind am 9. Tag von den Sorgepflichtigen zu entfernen. Ansonsten ist eine Blumenablage bzw. das Abstellen eines Grablichtes nur zu kirchlichen Feiertagen gestattet.

E. Weitere Grabarten

§ 32 Rasengräber / Wiesengräber

(1) Rasengräber / Wiesengräber sind als Reihengrabstätte für Erdbestattungen angelegt, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht durch die Sorgepflichtigen wird auf 25 Jahre verliehen (Nutzungszeit). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Rasengrab / Wiesengrab oder eine Verlänge-rung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (2) Rasen- bzw. Wiesengräber werden eingerichtet in der Größe: Länge 2,00 m, Breite 80 cm und werden in einem Abstand von 50 cm in fortlaufender Reihe angelegt (wie Reihengräber). (3) Die Grabstelle an sich wird mit Erde aufgefüllt, eingeebnet und mit Rasen an-gesät. Am Kopfende befindet sich eine umrandete Pflanzfläche in der Größe 80 x 75 cm, welche seitens der Gemeinde als Kiesfläche angelegt wird. In der Kiesfläche kann auch der Grabstein mit einem Abstand von 40 cm vom rück-seitigen Rand aufgestellt werden. Für die Größe der Grabsteine gelten die gleichen Bedingungen wie für Reihengräber gemäß § 36. Das Gleiche gilt für die Gestaltung der Grabsteine. Dem Sorgepflichtigen bleibt es offen, ob er die angelegte Kiesfläche zu einem späteren Zeitpunkt bepflanzen möchte. Der Sorgepflichtige ist verpflichtet, die Pflanzfläche zu pflegen.

§ 33 Feld für anonyme Beisetzungen

(1) Anonymgrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Sarg) und Urnenbeisetzungen. In jeder Anonymgrabstätte ist nur eine Bestattung zuläs-sig.

(2) Bei der Beisetzung einer Erdbestattung oder Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als ein-heitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne oder Erdbe-stattung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonsti-ge Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

(3) Kreuze und Kränze sind 4 Wochen nach der Bestattung von den Angehörigen bzw. Sorgepflichtigen zu entfernen. Werden diese nach der gesetzten Frist nicht entfernt, werden diese auf Kosten der Angehörigen bzw. Sorgepflichti-gen von der Friedhofsverwaltung zwangsweise entfernt. Die Kosten hierfür richten sich nach der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung.

(4) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Urnengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Anonymgräber entsprechend.

§ 34 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof in Großenlüder (neu) hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ab-lagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten § 35 Gestaltung der Grabfelder

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder für allgemeine Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 36 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten müssen, insbesondere zum Gedenken an die dort Ru-henden, Grabmale/Grabplatten errichtet und sonstige Grabausstattungen an-gebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 38 sein.

(4) Soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden, dürfen Grababdeckungen, Teilabde-ckungen und Einfassungen nur eine Höhe von max. 10 cm über den Platten-einfassungen haben.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Ansichtsfläche bis zu 0,30 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,20 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,00 m

b) auf einstelligen Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Ansichtsfläche bis zu 0,50 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,70 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,50 m

c) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten Ansichtsfläche bis zu 1,50 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,70 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,50 m

d) auf Tiefengräbern Ansichtsfläche bis zu 0,70 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,70 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,50 m

(6) Auf Urnengrabstätten nach § 25 Abs. 1 Buchstaben a, b und f sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Ansichtsfläche bis zu 0,40 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,20 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,00 m

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 37 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zu-stimmung sind bis zur Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dau-er angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende An-lagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend ver-ändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungs-berechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge ge-leistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofs-verwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Ver-pflichteten zu erstatten.

§ 38 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhau-erhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauli-che Anlagen entsprechend.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 39 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, oder nach Ablauf der Ru-hefrist bei Rasengräbern / Wiesengräbern (von mindestestens 25 Jahre für Erd-bestattungen /20 Jahre bei Urnenbestattungen) sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befesti-gungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 6 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Fried-hofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwal-tung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

(3) Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entste-henden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 40 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenkreuzstelen, des Urnengemein-schaftsgrabfeldes, des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumgrabfeld, anonyme Erdbestattungen und dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Für die Rasengräber / Wiesengräber bleibt es den Sorgepflichtigen offen, ob er die ange-legte Kiesfläche zu einem späteren Zeitpunkt bepflanzen möchte. Der Sorge-pflichtige ist bei den Rasengräber / Wiesengräber verpflichtet, die Pflanzfläche zu pflegen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Die Bepflanzung darf nur eine maximale Höhe des Grabsteines betragen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, He-cken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sons-tigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den da-für eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (4) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 41 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 40 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung herge-richtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts, eine Wahl-grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswür-diger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberech-tigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Ar-beiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pfle-ge der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen. VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 42 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs-ordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtli-chen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihen-gräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwal-tung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der je-weiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu er-statten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 43 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnen-wände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beiset-zungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 44 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltungsind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 45 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl oder Vandalismus.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe ei-ner Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vor-gesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder au-ßerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit und die fahrlässige Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Großenlüder vom 04.03.2010 in der Fassung vom 31.10.2013 außer Kraft. § 42 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Der Gemeindevorstand gez. Dietrich, Dietrich (Siegel)

  1. 1. Änderung zur Friedhofsordnung tritt am 30.07.2016 in Kraft Der Gemeindevorstand Gez. Dietrich, Bürgermeister Satzung der Fassung der 1. Änderung vom 14.07.2016