🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebuehrensatzung der Gemeinde Hofbieber vom 13.12.2018
675527
Gemeinde Hofbieber
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 13.12.2018 die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen als Satzung beschlossen, die auf folgenden Rechtsgrundlagen gestützt ist:
§§ 5, 20, 51 Nr. 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291).
§§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. d. F. vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247).
§ 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hofbieber vom 13.12.2018
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hofbieber vom 13.12.2018 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) der Antragsteller,
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte
Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind,
c) bei Umbettungen und Wiederbestattung i. S. des § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragssteller.
d) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit, Stundung, Erlass
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
(3) In begründeten Härtefällen können die Gebühren entsprechend der Dienstanweisung Forderungsmanagement der Gemeinde Hofbieber vom 11.04.2017 gestundet, ermäßigt, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der geltenden Fassung.
(2) Für die zwangsweise der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der geltenden Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes Friedhofskapelle und der Kühlanlage
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes einer Friedhofskapelle wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 € erhoben.
(2) Für die Inanspruchnahme der Kühlung wird je angefangener Tag eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, Auflegen der Trauergebinde sowie für die Erstformung eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
- 1.1. bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 350,00 €
- 1.2. bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr in einem Reihengrab oder Rasengrab 690,00 €
- 1.3. bei der Beisetzung einer Urne 315,00 €
- 1.4. bei der Beisetzung in einer Urnenkammer 120,00 €
- 1.5. bei der Erstbelegung eines Tiefgrabes oder eines Rasentiefgrabes 930,00 €
- 1.6. bei der Zweitbelegung eines Tiefgrabes oder eines Rasentiefgrabes 720,00 €
- 1.7. bei der Erstbelegung eines Doppelgrabes 690,00 €
- 1.8. bei der Zweitbelegung eines Doppelgrabes 720,00 €
- 1.9. Bei der Bestattung von totgeborenen Kindern bis 500 g und Föten in einem Sammelbestattungsfeld wird keine Gebühr erhoben.
1.10 Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines eines Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof bestattet werden, wird keine Gebühr erhoben.
(2) Für ausnahmsweise zugelassene Bestattungen an Samstagen erhöht sich die Gebühr nach Absatz 1 um 30 %, bei Bestattungen an Freitagen ab 13:00 Uhr um 15 %.
(3) Für weitere Tätigkeiten anlässlich der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung werden 25,00 € / pro 30 Minuten pro Mitarbeiter berechnet.
§ 7
Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab für Erdbestattung 950,00 €
b) für ein Doppelgrab für Erdbestattung 2.100,00 €
c) für ein Tiefgrab für Erdbestattung 1.450,00 €
d) für ein Kindergrab für Erdbestattung 480,00 €
e) für ein Urnenreihengrab 750,00 €
f) für ein Urnendoppelgrab 800,00 €
| g) für ein Rasenreihengrab, einschließlich Pflege | 1.300,00 € |
|---|---|
| h) für ein Rasenreihengrab für Urnenbeisetzungen, einschließlich Pflege | 1.300,00 € |
| i) Urnengemeinschaftsfeld für namenlose Bestattungen, einschließlich Pflege | 850,00 € |
| j) Anonymes Feld für totgeborene Kinder (unter 500 g), einschließlich Pflege | 160,00 € 160,00 € |
| k) Überlassung einer Urnenkammer in einer Urnenwand | 1.500,00 € |
| l) Für ein Rasentiefgrab, einschließlich Pflege | 1.920,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 26, 27 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) bei Doppelgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 65,00 € |
|---|---|
| b) bei Tiefgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 34,00 € |
| c) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 27,00 € |
| d) bei Rasentiefgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 48,00 € |
| e) bei Urnenkammern je Kammer und Jahr der Verlängerung | 100,00 € |
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 8 Nebenkosten für besondere Grabausstattung
Fallen in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften (z. B. Plattierung der Grabzwischenräume) Nebenkosten an, so wird hierfür eine Gebühr in folgender Höhe festgesetzt:
| a) Urnenreihengräber, Urnendoppelgräber | 200,00 € |
|---|---|
| b) Reihengräber, Tiefgräber | 380,00 € |
| c) Doppelgräber | 470,00 € |
§ 9 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Unternehmer (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen und Abdeckplatten:
| a) bei Doppel- und Tiefgräbern | 450,00 € |
|---|---|
| b) bei Reihengräbern für Personen ab 5 Jahren | 400,00 € |
| c) bei Reihengräbern für Personen unter 5 Jahren | 200,00 € |
| d) bei Urnenreihengräbern und Urnendoppelgräbern | 200,00 € |
| 2. Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabeinfriedungen: | |
| a) Urnenreihengräber, Urnendoppelgräber | 40,00 € |
| b) Reihengräber, Tiefgräber | 70,00 € |
| c) Doppelgräber | 90,00 € |
§ 10
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 20,00 €
- 2. für die Dauer von einem Jahr 75,00 €
- 3. für die Dauer von fünf Jahren 150,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 Friedhofsordnung) 100,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabaustattungen (§ 33 der Friedhofsordnung) 50,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstatten Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung vom 14.12.2011, geändert durch Beschluss vom 12.12.2013 (1. Änderung) und Beschluss vom 14.12.2017 (2. Änderung) außer Kraft.
Ausgefertigt am 14.12.2018
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Hofbieber
Markus Röder Bürgermeister
Diese Satzung wurde in der Ausgabe Nr. 51/52 Blickpunkt Hofbieber öffentlich bekanntgemacht.
Hofbieber, den 15.01.2019
... Unterschrift SB
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Gemeinde Hofbieber
Friedhofsordnung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 13.12.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Hofbieber die Friedhofsordnung als Satzung beschlossen, die auf folgende Rechtgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 20, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291).
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, 534),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381).
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Hofbieber:
a) Friedhof Hofbieber
b) Friedhof Elters
c) Friedhof Kleinsassen
d) Friedhof Langenberg
e) Friedhof Langenbieber
f) Friedhof Niederbieber
g) Friedhof Obernüst
h) Friedhof Schwarzbach
i) Friedhof Wiesen/Traisbach
§ 2 – Verwaltung des Friedhofs
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die
Verstorbenen. Sie sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist insbesondere die Bestattung von Personen:
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem anderen Friedhof außerhalb der Gemeinde Hofbieber beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Hofbieber gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder ab 500 g und Föten. Diese können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstelle oder Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstelle oder Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.
(2) Ein Grab ist der Teil der Grabstelle oder Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder – als Urnengrab – der Asche dient.
(3) Leichname werden bestattet (Bestattung) und Aschen werden beigesetzt (Beisetzung).
(4) Die Überlassung eines Reihengrabes (Einzelgrab) stellte die normale Nutzungsform dar, bei der das Nutzungsrecht erst anlässlich des Todesfalles von den Angehörigen oder sonst Bestattungspflichtigen erworben werden kann. Ein Reihengrab ist für jeden Verstorbenen zur Verfügung zu stellen.
(5) Wahlgräber (Sondergräber) sind zur Aufnahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt und es wird eine längere Nutzungszeit eingeräumt. Gemäß § 14 Abs. 1 werden folgende Grabarten zur Verfügung gestellt:
- Doppelgrabstätte: Grabstätte für die Erdbestattung von zwei Verstorbenen
nebeneinander - Tiefgrabstätte: Grabstätte für die Erdbestattung von zwei Verstorbenen
übereinander - Urnenreihengrabstätte: Grabstätte für die Beisetzung einer Urne - Urnendoppelgrabstätte: Grabstätte für die Beisetzung von zwei Urnen - Rasengrabstätte: Grabstätte für die Erdbestattung eines Verstorbenen in einem
Grab ohne Pflanzbeet - Rasentiefgrabstätte: Grabstätte für die Erdbestattung von zwei Verstorbenen
übereinander in einem Grab ohne Pflanzbeet
-
- Urnenkammer in einer Urnenwand: Beisetzung einer Urne in einer Urnennische
(6) Eine Bestattung ist sowohl als Erd- als auch als Feuerbestattung möglich. Bei der Erdbestattung wird der Verstorbene in die Erde versenkt und die Grabstelle verfüllt. Damit ist die Erdbestattung beendet. Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene eingeäschert und die Aschenreste in einer Urne verschlossen. Urnenbestattung bedeutet, die in einer Urne verschlossenen Aschenreste werden der Erde bzw. der Urnenkammer übergeben. Mit der Urnenbeisetzung ist die Feuerbestattung abgeschlossen. (7) Umbettung ist das Entfernen eines/einer Verstorbenen oder einer Urne aus einer Grabstätte und eine anschließende Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in eine andere Grabstätte sowie die damit verbundene Tätigkeit.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Nach Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtlich Ruhefristen der auf Friedhof vorgenommen Bestattungen/Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Endwidmungen sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung festgelegt werden.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof, Nutzungsumfang
(1) Die Friedhofsbesucher/innen haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Friedhofsabfälle dürfen ausschließlich in die dafür vorgesehenen Lagerungsstätten und Behältnisse gebracht werden. Auf die Abraumstellen dürfen nur kompostierfähige Erd- und Grünabfälle abgelegt, alle sonstigen Abfälle (Kerzen, verzinkter Draht, Plastikhüllen, Plastikblumen usw.) dürfen nur in die jeweils hierfür aufgestellten Sonderbehälter eingebracht werden.
Alle anderen Abfälle, die nicht Friedhofsabfälle sind, dürfen nicht in die Lagerungsstätten und Behältnisse des Friedhofsbereiches gebracht werden.
§ 8 – Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 – Bestattungen
(1) Jede Erdbestattung oder Urnenbeisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung müssen dem Willen der/des Verstorbenen entsprechen.
(2) Wird eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(5) Ein(e) Verstorbene(r), die/der nicht innerhalb von 10 Kalendertagen (einschließlich Sterbetag) nach Eintritt des Todes eingeäschert oder erdbestattet wurde, wird in einem tiefgekühlten Raum aufbewahrt.
(6) Bestattungen finden von Montag bis Freitag sowie samstags bis 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 – Nutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle der Friedhöfe oder einen sonstigen am Begräbnisort verfügbaren öffentlichen Leichenaufbewahrungsraum gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (z. B. Friedhofskapelle), am Grab oder in einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch von Angehörigen des/der Verstorbenen beauftragten Personen.
§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkannte mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkannte mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Über eine Verkürzung der Ruhefristen entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag.
§ 13 – Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. von ihrem Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten für die Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 – Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Friedhof in Hofbieber: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Urnenreihengrabstätten im namenlosen Urnengemeinschaftsfeld und Reihengrabstätten für totgeborene Kinder im anonymen Feld, Rasengräber, Rasentiefgräber, Urnenkammer in einer Urnenwand
b) Friedhof in Elters: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnengrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
c) Friedhof in Kleinsassen: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnengrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
d) Friedhof in Langenberg: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgräber, Urnengrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
e) Friedhof in Langenbieber: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
f) Friedhof in Niederbieber: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
g) Friedhof in Obernüst: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
h) Friedhof in Schwarzbach: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
i) Friedhof in Wiesen/Traisbach: Reihengrabstätten, Doppelgrabstätten, Tiefgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnendoppelgrabstätten, Rasengräber, Rasentiefgräber
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Nutzungsrecht an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung der Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur endgültigen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 – Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(3) Es ist zulässig, in einer Grabstelle für Erdbestattung zusätzlich bis zu zwei Urnen beizusetzen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Die Urnenbeisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist noch gewährleistet ist.
§ 17 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabaustattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten
§ 18 – Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts sind nicht möglich. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhefrist nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 19 – Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Bestattung von Verstorbenen ab vollendetem fünftem Lebensjahr,
c) Reihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld für namenlose Erdbestattungen.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr Länge: 1,00 m bis 1,50 m Breite: 0,50 m Abstand: 0,50 m
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem fünftem Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,50 m
§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die Ruhefristen abgelaufen sind, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich im Amtsblatt der Gemeinde und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
§ 21 – Grabfelder ohne Pflanzbeete (Rasengräber)
(1) Es wird jeweils ein besonderes Grabfeld für Grabstätten ohne Pflanzenbeete (Rasengräber) für Reihengräber und Tiefgräber ausgewiesen. Eine Beisetzung ausschließlich von Urnen ist möglich, die Anzahl der Urnen wird auf maximal zwei festgesetzt. Die Ausweisung von
Rasengräbern und Rasentiefgräbern kann bei Bedarf auch in einem gemeinsamen Grabfeld erfolgen.
(2) Die Grabmale sind fachgerecht und setzungssicher auf dem von der Friedhofsverwaltung errichteten Fundament anzubringen. Sie sind auf einem bodengleichen Sockel von 80 cm x 50 cm aufzustellen.
(3) Das Abstellen von Pflanzenschalen, Kerzenhalter, Weihwassergefäße u. ä. auf der Grabstelle ist nicht gestattet. (4) Die Regelungen der Reihengräber bzw. Tiefengräber werden sinngemäß auch für die Rasengräber angewandt.
B. Wahlgrabstätten
§ 22 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 40 Jahren verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattungen erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz,
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichnete Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 22 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 22 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oderdes verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(7) Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung oder Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung oder Beisetzung verlängert worden ist.
§ 23 – Maße der Wahlgrabstätte
Jede Grabstätte eines Doppelgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m Der Abstand zwischen Doppelgrabstätten beträgt 0,50 m. Jede Grabstätte eines Tiefgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen Tiefgrabstätten beträgt 0,50 m.
C. Urnengrabstätten
§ 24 – Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetz werden in:
a) Urnenreihengräbern,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen
d) Urnenwände (Urnenstelen)
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 25 – Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen Urnengrabstätten beträgt 0,50 m.
Wird ein neues Urnengrabfeld angelegt, beträgt die Länge 0,75 m, die Breite 0,75 m.
§ 26 – Definition der
Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
§ 27 – Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 28 – Urnenwände
(1) Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen 36 x 36 x 36 cm (BxHxT). Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über.
(2) Die Urnenkammern werden für 15 Jahre bereitgestellt. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Errichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
(4) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich auf der Verschlussplatte zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person (Steinmetz) zu erbringen. Schriftart, Größe und Farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua, erste Zeile 25 mm, zweite Zeile 20 mm, schwarz.
Grafiken dürfen in Art, Größe und Farbe frei ausgewählt werden. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.
(5) Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen, der Gestaltungsentwurf ist daher vorab von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen. (6) Das Ablegen von Grabschmuck (bspw. Blumen) ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen neben den Urnenstelen nach der Trauerfeier zulässig. Der abgelegte Blumenschmuck ist nach dem Verwelken von den Angehörigen abzuräumen. Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen.
§ 29 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Beisetzungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 30 – Sammelbestattungen für totgeborene Kinder und
Föten
(1) Auf dem Friedhof in Hofbieber hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern ab 500 g und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die verstorbene Person.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstelle ist unbeschadet der Anforderungen an die Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale und sonstige Grabaustattungen müssen standsicher im Sinne des § 34 sein.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmahle beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 32 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen dieser Satzung, so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Zugelassene Stoffe für Grabmale:
- 1. alle Natursteine
- 2. Holz, naturfarben lasiert und farblos lackiert
- 3. Schmiedeeisen und massive Bronze, ggf. verbunden mit Naturstein
- 4. Aluminium-, Blei-, Bronze-, Gold- und Messingschrift
b) Als Ergänzung zum Grabmal sind Lichtbilder und Emaille bis zu einem Durchmesser bzw. einer Länge von maximal 12 cm zugelassen. Alle anderen künstlich hergestellten Materialien, insbesondere Beton, Glas und Kunststoff sind nicht zugelassen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmahle mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale: Höhe Naturstein 0,70 m Höhe Kreuz 0,70 m Breite 0,45 m Mindeststärke 0,14 m
- 2. liegende Grabmahle: Breite 0,35 m Höchstlänge 0,40 m Mindeststärke 0,14 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:
- 1. stehende Grabmale: Höhe Naturstein 1,20 m Höhe Kreuz 1,50 m Breite 0,70 m Mindeststärke 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite 0,45 m Höchstlänge 0,70 m Mindeststärke 0,14 m
c) auf Doppelgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe Naturstein 1,20 m Höhe Kreuz 1,50 m Breite 1,40 m Mindeststärke 0,16 m
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,45 m Höchstlänge 0,70 m Mindeststärke 0,14 m
d) Tiefgrabstätten
- 1. stehende Grabmale: Höhe Naturstein 1,20 m Höhe Kreuz 1,50 m Breite 0,70 m Mindeststärke 0,16 m
- 2. liegende Grabmale. Breite 0,45 m Höchstlänge 0,70 m Mindeststärke 0,14 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Urnenreihengrabstätten und Urnendoppelgrabstätten
- 1. liegende Grabmale: Größe Höhe der Hinterkante 1,00 m x 1,00 m bzw. 0,75 m x 0,75 m in neu angelegten Grabfeldern 0,15 m
- 2. stehende Grabmale: Höhe bis Breite Stärke 0,70 m 0,45 m 0,14 m
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
§ 33 – Genehmigungserfordernis für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafel bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt werden. Der Steinmetzmeister muss versichern, dass ihm keine Anhaltspunkte bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine etc. aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw.,bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 34 – Standsicherheit
(1) Grabmahle und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Grabsteine sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen bzw. es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen ggf. durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Baukunst ist ausschließlich die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in der aktuellen Ausgabe. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstiger Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 TA Grabmal vorzunehmen. Vier Wochen nach Errichtung des Grabmals ist die Erstabnahmebescheinigung entsprechend der TA Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Der Prüfung ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die gleichwertige Qualifikation im Sinne von Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen.
(3) Fachlich geeignet im Sinne von § 9 Abs. 2 sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Personen müssen in der Lage sein, für die Befestigungen der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen die Personen die Standsicherheit von Grabmalen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(4) Personen, die bei der Anzeige zur Beurteilung der Sicherheit der geplanten Grabanlage nach
der TA Grabmal der Friedhofsverwaltung unvollständige Angaben einreichen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen benennen und / oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, sind als unzuverlässig anzusehen.
(5) Der Inhaber der Grabstätte bzw. der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils fest- zusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab- mal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlagen, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Die Gemeinde kann das Grabmal oder Teile davon sichern, umlegen bzw. abnehmen. Hierdurch verursachte Schäden am Grabmal und an der Grabbepflanzung sowie an benachbarten Grabstätten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 35 – Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, Rasengräber oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel-, Tief-, Rasentief- und Urnendoppelgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Inhaber oder die Nutzungsberechtigten der Grabstätte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlage schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen
von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. Bei Vorliegen von triftigen Gründen kann die Friedhofsverwaltung auch bei einer Unterschreitung der Mindestruhefrist ausnahmsweise ihre Zustimmung zur vorzeitigen Grabräumung erteilen. Im Falle der vorzeitigen Grabräumung wird die Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht zeitanteilig erstattet.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 – Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Urnenwände, Rasengräber, Rasentiefgräbern dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 37 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 – Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vor unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltenden Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Bestattung oder Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Bestattung oder Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Tief- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 39 – Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.
b) Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungs- bzw. Beisetzungszeitpunktes.
c) Ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 7 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 40 – Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen zu entrichten.
§ 41 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 42 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
e) entgegen § 7 Abs. 4 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehen Plätze ablegt,
f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
h) entgegen § 21 Abs. 3, Pflanzschalen, Kerzenhalter, Weihwassergefäßen und anderes auf Grabstellen von Rasengräbern abstellt,
i) entgegen § 28 Abs. 6 Grabschmuck nicht auf den dafür vorgesehenen Flächen ablegt; den abgelegten Blumenschmuck nach Verwelken nicht abräumt; weitere Grabmale aufstellt bzw. eine gärtnerische Gestaltung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des OWiG ist der Gemeindevorstand (vgl. § 5 Abs. 2 S. 2 HGO).
§ 43 – Ausnahmen
Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofsordnung sind von der Friedhofsverwaltung auf Antrag zuzulassen, wenn sie mit den Zweckbestimmungen des Friedhofs vereinbar sind, den Denkmalschutz berücksichtigen und andere Rechte nicht beeinträchtigen. Die Ermessensentscheidung muss sachlich begründet und aktenkundig gemacht werden.
§ 44 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 14.12.2011, geändert durch Beschluss vom 12.12.2013 (1. Änderung) und Beschluss vom 14.12.2017 (2. Änderung) außer Kraft. § 38 bleibt unberührt.
Hofbieber, den 21.12.2018 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber gez. Markus Röder Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hofbieber (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: