Friedhofsgebühren Königswinter 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Königswinter · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53639

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​‍

Friedhofsgebührensatzung

6.65

6.65 FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG DER STADT KÖNIGSWINTER VOM 16.12.2020

Inhaltsübersicht:

  • § 1 Begründung der Gebührenpflicht
  • § 2 Gebührensätze
  • § 3 Gebührenpflichtige
  • § 4 Entstehung, Zahlungsaufforderung und Fälligkeit der Gebühren
  • § 5 Billigkeitsmaßnahmen
  • § 6 Rückzahlung
  • § 7 Inkrafttreten

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) in Kraft getreten am 01. Oktober 2014 und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Königswinter vom 16. Dezember 2020, hat der Rat der Stadt Königswinter am 14. Dezember 2020 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Dezember 2020

Friedhofsgebührensatzung

6.65

§ 1

Begründung der Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Königswinter (nachfolgend Friedhofsträger genannt) und der für die Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen vorgesehenen Einrichtungen und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen des Friedhofsträgers werden nach der Maßgabe der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Friedhofsordnung – Gebühren gemäß § 2 dieser Satzung erhoben. Für Amtshandlungen nach § 2 Tarifstelle 11 dieser Satzung werden Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 2

Gebührensätze

(1) Es werden folgende Gebührensätze entsprechend der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Königswinter (= FS) erhoben:

  1. 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten
1.1Erdwahlgrabstätten, eine Stelle umfassend, auf die Dauer von 30 Jahren gemäß § 18 (3) FS*2.630,00 €
1.1.1Zusatzbelegung je Urne auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 19 (5) FS*680,00 €
1.1.2Erdwahlgrabstätte (auf dem Friedhof „11 Am Rennenberg“), eine Stelle umfassend, dient ausschließlich der Beisetzung von Urnen auf die Dauer von 15 Jahren gemäß § 19 (5) FS*1.315,00 €
1.2Erdtiefengrabstätte, eine Stelle umfassend, auf die Dauer von 25 Jahren gemäß § 16 (2) a) bb) und §18 (3) FS*3.950,00 €
1.2.1Zusatzbelegung je Urne auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 19 (5) FS*680,00 €
1.3Familiengrabkammern auf die Dauer von 15 Jahren gemäß § 16 (2) a) cc) und § 18 (3) FS*2.410,00 €
1.4je Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 4 Urnenbeisetzungen) auf die Dauer von 15 Jahren gemäß § 19 (3) FS*1.260,00 €

Dezember 2020

Friedhofsgebührensatzung

6.65

1.4.1Zusatzbelegung für die 3. und 4. Urnenbeisetzung (bei laufender Ruhezeit der 1. und 2 Urnenbeisetzung) auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 19 (5) FS*680,00 €
1.5je pflegefreie Urnenwahlgrabstätte (für bis zu 2 Urnenbeisetzungen) auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) b) dd) und § 20 (2) FS*1.570,00 €
1.6je Baumgrabstätte für Urnen auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) b) hh) und § 19 (6) FS*900,00 €
1.7je Urnenhaingrab auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) b) ii) und § 19 (7) FS*830,00 €
1.8je Kolumbariumsplatz für bis zu 2 Urnen auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 21 (1) FS*850,00 €
1.9je Urnengemeinschaftsgrabstätte auf die Dauer von 12 Jahren gemäß § 20 (4) FS*1.050,00 €
1.10je Verlängerungsjahr -bei Erdwahlgrabstätten -bei Erdwahlgrabstätten, die der Beisetzung von Urnen dienen -bei Erdtiefengrabstätten -bei Familiengrabkammern -bei Urnenwahlgrabstätten -bei pflegefreien Urnenwahlgrabstätten -bei Baumgrabstätten -bei Urnenhaingrabstätten -bei Kolumbariumsplätzen -bei Urnengemeinschaftsgrabstätten1/30 der Gebühr zu 1.1 1/15 der Gebühr zu 1.1.2 1/25 der Gebühr zu 1.2 1/15 der Gebühr zu 1.3 1/15 der Gebühr zu 1.4 1/12 der Gebühr zu 1.5 1/12 der Gebühr zu 1.6 1/12 der Gebühr zu 1.7 1/12 der Gebühr zu 1.8 1/12 der Gebühr zu 1.9
2.Reihengrabstätten
2.1je Erdreihengrabstätte, für die Dauer von 25 Jahren gemäß § 16 (2) a) dd) und § 17 (1) FS*1.460,00 €
2.2je pflegefreie Erdreihengrabstätte,1.850,00 €

Dezember 2020

Friedhofsgebührensatzung

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für die Dauer von 25 Jahren gemäß § 16 (2) a) ff) und § 17 (5) FS*
2.3je Reihengrabkammer für die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) a) cc)990,00 €
2.4je Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) b) bb) und § 19 (2) FS*830,00 €
2.5je pflegefreie Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) b) cc) und § 20 (2) FS*970,00 €
2.6je kleine Reihengrabstätte in einem Urnengrabfeld für Sternenkinder gemäß § 2 (4) und § 16 (2) a) ee) FS* -für die Dauer von 12 Jahren -für die Dauer von 15 Jahren -im anonymen Urnenfeld170,00 € 190,00 € 110,00 €
2.7je Kinderreihengrabstätte (bis zu 5 Jahre alt) für die Dauer von 20 Jahren gemäß § 16 (2) a) ee) und § 17 (2) FS*240,00 €
2.8je anonyme Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) b) ee) und § 19 (4) FS*860,00 €
2.9je Aschestreustätte für die Dauer von 12 Jahren gemäß § 16 (2) b) ff) und § 19 (9) FS*830,00 €
3.Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
3.1für Kinder bis zu 5 Jahren und für Sternenkinder in Reihengrabstätten280,00 €
3.2für Sternenkinder (im Sternenfeld oder anonym)160,00 €
3.3für Erdbestattungen (für Personen über 5 Jahre)
3.3.1Erdwahlgrabstätte (Einfachgrab)730,00 €
3.3.2Erdwahlgrabstätte (Tiefengrab - 1. Bestattung/Tieflegung)790,00 €
3.3.3Erdreihengrabstätte610,00 €

Dezember 2020

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3.4für Grabkammerbestattungen (mit Öffnen und Schließen einschl. Grabkammerausrüstung)520,00 €
3.5für Grabkellerbestattungen -(ohne Öffnen und Schließen vom Friedhofsträger) -(mit Öffnen und Schließen vom Friedhofsträger)300,00 € 490,00 €
3.6für Aschebeisetzungen
3.6.1in Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätten oder Urnenreihengrabstätten (auch pflegefrei)240,00 €
3.6.2in anonymen Urnenreihengrabstätten oder Kolumbariumsplätzen220,00 €
3.6.3an Baumgrabstätten oder Urnenhaingrabstätten370,00 €
3.6.4Aschestreuung180,00 €
3.6.5Grabbeigabe eines kremierten Tieres zeitnah40,00 €
3.6.6Grabbeigabe eines kremierten Tieres nachträglich240,00 €
4.Reservierungsgebührenjährlich
4.1für die Verlängerung zum Erhalt einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes, ohne Vornahme einer weiteren Bestattung gemäß § 18 (12) FS*80,00 €
4.2für die Reservierung einer Urnenbeisetzung zu einem späteren Zeitpunkt am Baum, einer Urnenhaingrabstätte oder Urnengemeinschafts- grabstätte gemäß § 19 (6) und (7) FS*80,00 €
5.Leichenhallen und Friedhofskapellen
5.1Benutzung der Leichenhalle gemäß § 9 (1) FS179,00 €
5.2Benutzung der Friedhofskapellen gemäß § 10 (1) FS
5.2.1überdachter Trauerplatz auf dem Friedhof in „10 Heisterbacherrott“90,00 €
5.2.2Friedhofskapelle auf dem Friedhof „01 Am Palastweiher“190,00€
5.2.3Friedhofskapelle auf dem Friedhof in „09 Thomasberg“280,00 €
5.2.4Friedhofskapelle auf den Friedhöfen „02 Oberweingartenweg“, „04 Waldfriedhof“,370,00 €

Dezember 2020

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„05 Oberpleis“, „06 Stieldorf“, „07 Ittenbach“, „08 Eudenbach“

6. Allgemeine (Zusatz)gebühr

  1. 6.1. Zusatzgebühr, wenn die Beisetzung über 15.00 Uhr 90,00 € andauert, je angefangene Stunde gemäß § 8 (2) FS*
  2. 6.2. Gebühr für die Veränderung der Bestattungsfrist gemäß § 8 (2) FS* i.V.m. § 13 (3) BestG NRW

7. Gebühren für sonstige Leistungen von dem Friedhofsträger

  1. 7.1. Gebühr für die Entfernung von Pflanzen 80,00 € oder sonstigem Grabzubehör, zum Grabzubehör zahlen auch Steinplatten zur Grababdeckung bis zu einer Höhe von 1 qm und für Nacharbeiten bei nicht ordnungsgemäßer Grabeinebnung (der Fachfirmen oder Nutzungsberechtigten)
  2. 7.2. Gebühr für die Entfernung eines Grabmales jeglicher Gröbe oder einer Steinplatte zur Grababdeckung in einer Gröbe von mehr als 1 qm jeweils
  3. 7.3. Gebühr für die Entfernung der Grabeinfassung oder deren Teile oder deren Fundamente 160,00 €
  4. 7.4. Abräumen einer Grabstände komplett (7.1 bis 7.3) 580,00 € (Grabeinebnung vor und nach Ablauf eines Nutzungsrechts/der Ruhezeit durch den Friedhofsträger)
  5. 8. Anfertigung und Verlegung von Grabplatten These lasst der Friedhofsträger von einer Steinmetz-firma auf Kosten des Nutzungsberechtigten erchten.
  6. 8.1. Grabplatte für ein pflegefreies Urnenrasengrab, sowohl für eine Urnenwahlgrabstände als auch für eine Urnenreihengrabstände gem. § 20 (1) u. (3) FS* Gebühr nach Aufwand von 510 € bis 600 €

Dezember 2020

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8.2Gedenkzeichen/Namenstafel für ein -Denkmalgrab/Urnengemeinschaftsgrab -Urnenhaingrabstätte gem. § 19 (7) u. § 20 (4) FS*Gebühr nach Aufwand von 170 € bis 200 €
8.3Verschlussplattenbeschriftung für eine Kammer/Nische eines Kolumbariumsplatzes gemäß § 21 (4) FS*Gebühr nach Aufwand von 170 € bis 300 €
9.Ausgrabungsgebühren
9.1Ausgrabung vor bzw. nach Ablauf der Ruhezeit - eines bestatteten Kindes unter 5 Jahre - einer bestatteten Person über 5 Jahre300,00 € Gebühr nach Aufwand von 730 € bis 850 €
9.2Ausgrabung einer Urne370,00 €
10.Umbettungsgebühr
Bei Umbettungen fallen neben der Ausgrabungsgebühr für die Wiederbeisetzung/-bestattung Gebühren entsprechend Ziff. 3 an.
11.Verwaltungsgebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Veränderung einer Grabmalanlage gemäß § 20 (1) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
11.1Errichtung einer Grabeinfassung zusammen mit einem Gedenkzeichen oder einer Grababdeckung80,00 €
11.2Errichtung einer Grabeinfassung50,00 €
11.3Errichtung eines Gedenkzeichens (Grabmals) oder einer Grababdeckung bei vorhandener Grabeinfassung30,00 €

(2) Nach dieser Gebührensatzung sind die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Königswinter in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Dezember 2020

Friedhofsgebührensatzung

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(3) Derzeit besteht für den Friedhofsträger keine Umsatzsteuerpflicht. Bei einer Einführung der Umsatzsteuerpflicht sind die Gebühren um die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zu erhöhen. Hierüber ist eine gesonderte Abrechnung zu erstellen.

§ 3 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist diejenige Person, auf deren Antrag die Benutzung gestattet wird oder die Leistungen bewirkt werden sowie die privatrechtlich zur Tragung der Erdbestattungs- und Urnenbeisetzungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung, Zahlungsaufforderung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Königswinter, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Die Gebühren werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Die aufgrund dieser Satzung fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsverfahren.

(2) Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

(3) Die Aufrechnung der Gebühren gegen eine Forderung an die Stadt ist ausgeschlossen.

§ 5 Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6 Rückzahlung

Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte nach § 18 Abs. 11 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der

Dezember 2020

Friedhofsgebührensatzung

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Stadt Königswinter werden zu viel gezahlte Gebühren nicht erstattet bzw. noch zu zahlende Gebühren weiterhin gefordert.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 14.07.1970 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter - Friedhofsordnung – wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Königswinter, den 16. Dezember 2020

Der Bürgermeister

Lutz Wagner

Dezember 2020

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

6.060 SATZUNG ÜBER DAS FRIEDHOFS- UND BE-STATTUNGSWESEN (FRIEDHOFSORDNUNG) DER STADT KÖNIGSWINTER VOM 16.12.2020

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Begriffsbestimmungen

§ 4 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Leichenhallen

§ 10 Friedhofskapellen und Trauerfeiern

§ 11 Särge und Urnen

§ 12 Ausheben und Schließen der Gräber, Grabtiefen

§ 13 Ruhezeit

§ 14 Schutz der Totenruhe / Umbettungen

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

§ 15 Eingeäscherte Tiere als Grabbeigabe

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 16 Arten der Grabstätten

§ 17 Erdreihengrabstätten

§ 18 Erdwahlgrabstätten

§ 19 Aschebeisetzungen

§ 20 Pflegefreie Grabstätten

§ 21 Kolumbarien

§ 22 Grabkeller

§ 23 Ehrengrabstätten

§ 24 Kriegsgrabstätten

V. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 26 Fundamentierung und Befestigung, Gestaltung

§ 27 Gewährleistung der Sicherheit

§ 28 Entfernung

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Gebühren

§ 33 Haftung

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

Präambel

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) in Kraft getreten am 01. Oktober 2014 und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020, hat der Rat der Stadt Königswinter am 14. Dezember 2020 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnung) beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Königswinter gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof

Straßenbezeichnung Ortschaft

01 Am Palastweiher Am Palastweiher

Altstadt

02 Oberweingartenweg Oberweingartenweg Altstadt

03 Niederdollendorf Petersberg-/Friedensstraße Niederdollendorf

04 Waldfriedhof Heisterbacher Straße Oberdollendorf

05 Oberpleis

Herresbacher Straße

Oberpleis

06 Stieldorf

Friedhofsweg/Birlinghovener Str. Stieldorf

07 Ittenbach

Kirchstraße

Ittenbach

08 Eudenbach Eudenbacher Straße

Eudenbach 09 Thomasberg Rundweg

Thomasberg 10 Heisterbacherrott Dollendorfer Straße Heisterbacherrott 11 Am Rennenberg Rennenbergstraße Oberdollendorf

(2) Friedhofsträger ist die Stadt Königswinter.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Königswinter.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Erdbestattung oder Urnenbeisetzung, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Königswinter waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Königswinter innehatten.

(3) Die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf bei freier Belegungskapazität der jeweiligen Friedhöfe der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, wenn ein Elternteil dies wünscht. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Ein Anspruch auf Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf einem bestimmten Friedhof besteht grundsätzlich nicht. Auf dem Friedhof „05 Oberpleis“ gibt es eine ökumenisch getragene Gedenkstätte für Sternenkinder. Der Friedhofsträger behält sich vor, weitere Gedenkstätten für Sternenkinder auszuweisen.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Erdbestattung ist die Einbringung des Leichnams in eine Erdgrabstätte. Urnenbeisetzung ist die Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in eine Urnengrabstätte oder auch Erdwahlgrabstätte. Baumbeisetzung ist die Beisetzung in unmittelbarer Nähe eines Baumes als Urnenbeisetzung in einer biologisch abbaubaren Urne.

(2) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(3) Totenfürsorgeberechtigt ist diejenige Person, die die/der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehöri-Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

gen zählt. Wenn und soweit ein Wille der/des Toten nicht erkennbar ist,

sind die in § 18 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Durch Beschluss des Stadtrates kann ein Friedhof ganz oder zum Teil für weitere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Erdbestattungs- oder Urnenbeisetzungsfalles auf Antrag durch den Friedhofsträger eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. In diesem Fall kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen, wenn der Umbettung nicht ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als öffentliche Bestattungseinrichtung verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Wird ein Friedhof geschlossen oder entwidmet, so wird dies öffentlich bekannt gemacht.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(5) Auf dem Friedhof „02 Oberweingartenweg“ sind keine neuen Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen mehr möglich. Im Einzelfall können Nutzungsrechte ohne Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bis 31.12.2050 verlängert werden. Baumbeisetzungen können auch über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgen. Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch ganzjährig rund um die Uhr geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe, eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Wer diesen Anordnungen zuwider handelt, kann des Friedhofs verwiesen werden. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder mit Spiel- und Sportgeräten, die der schnellen Fortbewegung dienen (wie z.B. Fahrräder, Scooter, Inline-Skates, Rollschuhe, usw.), zu befahren. Ausgenommen vom Verbot sind Kinderwagen, Fortbewegungsmittel für Menschen mit Behinderung (Rollstühle usw.) sowie Fahrzeuge der städtischen Friedhofsdienste und der mit Arbeiten an Grabstätten beauftragten Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen, Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Erdbestattungs- oder Urnenbeisetzungsfeier notwendig und üblich sind,

f) während des Erdbestattungs- oder Urnenbeisetzungsvorganges unangemessene Handlungen (z.B. Benutzung von elektroakustischen Geräten, pyrotechnische Effekte, politische Demonstrationen u.ä.) vorzunehmen; zulässig ist die Verwendung von Lautsprecheranlagen zur Übertragung von üblichen Wortbeiträgen für die Trauergäste,

g) den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile sowie seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

h) Abraum und Abfälle, die auf den Friedhöfen angefallen sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen (Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Gefäßen getrennt entsorgt werden). Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier die getrennte Entsorgung ordnungsgemäß vorzunehmen; die Entsorgung von Abfall, der außerhalb der Friedhöfe entstanden ist (z.B. Hausmüll, Gartenabfall) ist auf den Friedhöfen verboten,

i) Sport treiben, zu lärmen oder zu lagern,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen „Assistenztiere“ (z.B. Blinden-und Schwerbehindertenbegleithunde). Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Private Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung zusammenhängende Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Anfertigung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; diese ist spätestens 4 Werktage vor dem Termin beim Friedhofsträger - Friedhofsverwaltung – zu beantragen.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen durch Bestattungsunternehmen, Steinmetzfirmen, Bildhauerbetrieben und Gärtnereien im Rahmen erteilter Aufträge üblichen Umfangs sind grundsätzlich ohne besondere Zustimmung erlaubt; es sei denn, eine Zustimmung ist entsprechend des § 25 dieser Satzung erforderlich. Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Zustimmungsbescheide zu beachten. Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadenersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Der in Ausübung gewerblicher Tätigkeiten anfallende Abfall (insbesondere Grünschnitt, Pflanzenreste, Abraum, Bauschutt) darf nicht auf den Friedhöfen abgelagert oder entsorgt werden.

(4) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen montags bis freitags nur von 7:00 bis 19:00 Uhr und an Samstagen nur von 07:00 bis 13:00 Uhr verrichtet werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nicht auf den Friedhöfen zu lagern. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Erweisen sich solche Gewerbetreibenden in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht als unzuverlässig, kann ihnen nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden. Unzuverlässigkeit begründen insbesondere Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik oder Missachtungen von Vorschriften der Friedhofsordnung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes, spätestens nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, unter Vorlage der Sterbeurkunde beim Friedhofsträger - Friedhofsverwaltung - anzumelden. Bei der Anmeldung ist auch anzugeben, welche der angebotenen Grabarten bzw. Bestattungsformen ge-Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

wählt werden, wobei der Wille der verstorbenen Person entsprechend den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW zu berücksichtigen ist. Wird eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in einer Grabstätte gewünscht, für die bereits ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses dem Friedhofsträger unmittelbar anzuzeigen. Bei einer Urnenbeisetzung ist zusätzlich die Bescheinigung der Einäscherung vorzulegen. (2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung fest. Der späteste Erdbestattungs- oder Urnenbeisetzungszeitpunkt wird grundsätzlich auf 14:00 Uhr festgesetzt. Dauert die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung über 15:00 Uhr an, so wird hierfür eine besondere Gebühr erhoben. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Nach Sonn- und Feiertagen werden Erdbestattungen grundsätzlich erst ab 12:00 Uhr festgesetzt. Der Friedhofsträger wird im Einvernehmen mit den Angehörigen und den gewerblich Beschäftigten auf den Friedhöfen die Wünsche des Totenfürsorgeberechtigten bei der Festsetzung der Erdbestattungs- und Urnenbeisetzungszeiten grundsätzlich berücksichtigen. (3) Die Erdbestattung darf frühestens 24 Stunden nach Feststellung des Todes gemäß Totenschein erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Erdbestattung zulassen, wenn durch ein besonderes vom Arzt, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, Zeugnis aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestellt wird und damit bescheinigt wird, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten oder dessen Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse verlängern. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

§ 9 – Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufbewahrung der Leichen bis zur Erdbestattung oder Überführung und zur Aufbewahrung der feuerbestatteten Leichen bis zur Beisetzung der Urnen auf den Friedhöfen. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

oder eines Beschäftigten des beauftragten Bestattungsunternehmens betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten in Begleitung des von ihnen beauftragten Bestattungsunternehmens während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 10 – Friedhofskapellen und Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapellen), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine Trauerfeier nicht stattfindet - der Erdbestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Bei jeder Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen ist die Auswahl der Musiker und der Darbietung so zu gestalten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

§ 11 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung in § 19 sind Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen grundsätzlich in Särgen bzw. Urnen vorzunehmen. Ausnahmen können im Einzelfall aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen durch den Friedhofsträger genehmigt werden. Für genehmigte Körperbestattungen ohne Sarg gelten folgende Sondervorschriften: Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

a) der Leichnam muss fachgerecht behandelt sein, um z.B. den Austritt von Körperflüssigkeit sicher zu verhindern,

b) die Erdbestattung muss innerhalb von drei Tagen nach Feststellung des Todes gemäß Totenschein stattfinden,

c) die Aufbahrung der Leiche und Überführung von der Aufbahrungsstelle bis zur Grabstätte hat in einem Sarg zu erfolgen und

d) der Leichnam muss in ein Grabtuch eingehüllt sein. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Eigenschaft des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCB-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Der Friedhofsträger ist berechtigt, sich dies gesondert nachweisen zu lassen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Für die Erdbestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Bei Grabkammern sind nur Särge aus unbehandeltem Weichholz zugelassen. Särge aus Nadelholz sind nicht zulässig.

§ 12 – Ausheben und Schließen der Gräber, Grabtiefen

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und nach der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung durch den Friedhofsträger wieder geschlossen. (2) Beim Grabaushub können Nachbargräber in Anspruch genommen werden, z.B. durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör. Sofern es notwendig ist, kann der Friedhofsträger Teile der Grabeinfassungen sowie Grabdenkmäler vorübergehend nie-Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

derlegen bzw. entfernen. Die Inanspruchnahme wird auf das Notwendigste beschränkt. (3) Vor der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in einer von dem Nutzungsberechtigten bereits angelegten Grabstätte sind von ihm spätestens 48 Stunden vor dem Grabaushub die Grabeinfassung oder deren Teile, Fundamente, Grabmale, Steinplatten zur Grababdeckung, Pflanzen und Grabzubehör zu entfernen, die den Grabaushub beeinträchtigen. (4) Sofern der Nutzungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt und die Grababräumung durch den Friedhofsträger oder eine vom Friedhofsträger beauftragte Firma erfolgen muss, werden dem Nutzungsberechtigten die im Wege der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW entstehende Kosten in Rechnung gestellt. (5) Im Falle des Absatzes 4 haftet der Friedhofsträger nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. (6) Bei Erdbestattungen beträgt die Erdfüllung über Sargoberkante mindestens 0,90 m. Bei Urnenbeisetzungen beträgt die Erdüberdeckung mindestens 0,60 m. Bei Grabkammern gilt der vom Hersteller vorgesehene Verschluss, jedoch mindestens 0,40 m. (7) Auf dem Friedhof „03 Niederdollendorf“ ist in Familiengräbern die Doppelbelegung einer Grabstätte zulässig. In diesem Falle muss die Erdfüllung über dem zuerst beigesetzten Sarg 1,60 m betragen.

§ 13 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bezeichnet die Zeitspanne, in der eine Grabstätte nach einer Erdbestattung oder Urnenbeisetzung nicht neu belegt werden darf. Ruhezeiten gelten sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen, wobei die Liegezeiten unterschiedlich ausfallen. Die Ruhezeit bis zur frühestmöglichen Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt grundsätzlich bei Kindern bis zu 5 Jahren 20 Jahre bei „Sternenkindern“ wahlweise 12 oder 15 Jahre bei Personen über 5 Jahren 25 Jahre bei Personen, die in Grabkammern bestattet werden

12 Jahre

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

bei Aschen 12 Jahre

Auf dem alten Teil des Friedhofes „05 Oberpleis“ beträgt die Ruhezeit bei Erdbestattung bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle auf den Grabfeldern A, C, G, B (Gräber 1 – 185); D (Gräber 1 – 327, 340 -378); E (Gräber 1 – 70, 93 – 188); F (Gräber 1 – 214, 251 – 286, 290 – 334) sowie auf dem alten Teil des Friedhofes „10 Heisterbacherrott“ auf den Grabfeldern D, E, F, G bei Kindern bis zu 5 Jahren 25 Jahre bei Personen über 5 Jahren 30 Jahre

(2) Während der Ruhezeit darf keine neue Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf der Grabstätte stattfinden, außer im Falle der Doppelbelegung gemäß § 12 Abs. 7 und § 18 Abs. 3 Satz 2 sowie bei Aschebeisetzungen gemäß § 19 dieser Satzung.

(3) Falls eine Grabstätte wiederbelegt werden soll, darf eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung nicht durchgeführt werden, wenn bei Öffnung der Grabstätte festgestellt wird, dass

a) eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist und/oder

b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet ist.

In den vorgenannten Fällen wird durch den Friedhofsträger eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt.

§ 14 – Schutz der Totenruhe / Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Ausgrabung bedarf zum Zwecke der Umbettung oder der Überführung zu einem anderen Erdbestattungs- bzw. Urnenbeisetzungsort der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgt nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, die nach Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde auch die Ausführungen der Arbeiten veranlasst.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen verstorbene Personen nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Erdbestattung oder Urnenbeisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung einer verstorbenen Person im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Familienzusammenführungen) erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung bekannt gewordene Einverständnis der verstorbenen Person. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. Eine Umbettung nach einer Erdbestattung ohne Sarg ist aus hygienischen Gründen nicht möglich. Umbettungen von Urnen aus Baumgräbern, anonymen Urnengräbern und Urnenhaingräbern sind nur innerhalb der ersten 5 Jahre nach Urnenbeisetzung zulässig.

(4) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(5) Eine Ausgrabung von Erdbestattungen sollte nur in der Zeit vom 1. November bis 15. März vorgenommen werden. Die Ausgrabung einer Urne aus einer Wahlgrabstätte kann ganzjährig vorgenommen werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die Urne mit einer Überurne beigesetzt wurde.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (7) Ersatz für Schäden, die durch eine Umbettung an benachbarten Gräbern, Grabmalen, Anlagen, Wegen usw. entstehen, hat der Totenfürsorgeberechtigte zu leisten; es sei denn, dass der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Personals des Friedhofsträgers entstanden ist.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

§ 15 – Eingeäscherte Tiere als Grabbeigabe

(1) Wahlgrabstätten von Mensch und Tier sind Grabstätten, die sich in gesondert ausgewiesenen Flächen auf den Friedhöfen „04 Waldfriedhof“ und „06 Stieldorf“ befinden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht entsprechend § 18 Abs. 1 und 3 und § 19 Abs. 3 und 5 dieser Satzung für eine Humanbestattung oder -beisetzung verliehen. (2) Die Grabbeigabe von kremierten Tieren ist für Heimtiere, Tiere die vom Menschen in der Wohnung gehalten werden, wie Hund, Katze, Nagetiere und Vögel, zugelassen. Über die Grabbeigabe von Tieren, die in sonstigem engen Kontakt zum verstorbenen Menschen standen, wie Tiere, die in Terrarien untergebracht werden, entscheidet der Friedhofsträger. Für die Grabbeigabe sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Über die Einäscherung des Heimtieres ist dem Friedhofsträger - Friedhofsverwaltung - eine Bescheinigung vorzulegen. (3) Die Grabbeigabe eines kremierten Heimtieres kann zeitnah nach der Humanbestattung oder Humanbeisetzung (beim Schließen der Grabstätte) oder nachträglich erfolgen. Eine zeitgleiche Grabbeigabe während der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung der/des verstorbenen Tierhalterin/Tierhalters ist nicht zulässig. Ebenso ist auch eine vorausgehende Grabbeigabe unzulässig. Die städtische Friedhofskapelle wird nicht für eine Verabschiedung der Grabbeigabe zur Verfügung gestellt. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. (4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete oder beigesetzte Person gesetzt werden. Die Würdigung durch eine Inschrift mit Bezeichnung des Tiers wird mit Zustimmung des Friedhofsträgers zugelassen.

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 16 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(2) Auf den Friedhöfen des Friedhofsträgers werden eingerichtet:

a) Erdgrabstätten aa) Erdwahlgrabstätten (außer auf dem Friedhof „02 Oberweingartenweg“) bb) Erdtiefengrabstätten (nur auf dem Friedhof „03 Niederdollendorf“) cc) Familiengrabkammern und Erdreihengrabkammern (nur auf dem Friedhof „09 Thomasberg“) dd) Erdreihengrabstätten (außer auf den Friedhöfen „01 Am Palastweiher“, „02 Oberweingartenweg“ „03 Niederdollendorf“ und „11 Am Rennenberg“) ee) Kinderreihengrabstätten, auch für „Sternenkinder“ (außer auf dem Friedhof „02 Oberweingartenweg“) ff) Pflegefreie Erdreihengrabstätten (nur auf dem Friedhof „04 Waldfriedhof“)

b) Urnengrabstätten aa) Urnenwahlgrabstätten (außer auf dem Friedhof „02 Oberweingartenweg“) bb) Urnenreihengrabstätten (außer auf den Friedhöfen „01 Am Palastweiher“, „02 Oberweingartenweg“, „03 Niederdollendorf“ und „11 Am Rennenberg“) cc) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten (außer auf den Friedhöfen „01 Am Palastweiher“, „02 Oberweingartenweg“, „03 Niederdollendorf“ und „11 Am Rennenberg“) dd) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (außer auf den Friedhöfen „01 Am Palastweiher“, „02 Oberweingartenweg“ und „11 Am Rennenberg“) ee) Anonyme Urnenreihengrabstätten (nur auf den Friedhöfen „04 Waldfriedhof“ und „05 Oberpleis“) ff) Aschestreustätten in anonymen Urnenreihengrabstätten (nur auf den Friedhöfen „04 Waldfriedhof“ und „05 Oberpleis“) gg) Pflegefreie Denkmalgrabstätten als Urnengemeinschaftsgrabstätten (nur auf dem Friedhof „01 Am Palastweiher“) Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

hh) Baumgrabstätten für Urnenbeisetzungen (außer auf den Friedhöfen „01 Am Palastweiher“, „03 Niederdollendorf“ „und „11 Am Rennenberg“) ii) Urnenhaingrabstätten (nur auf dem Friedhof „04 Waldfriedhof“)

§ 17 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Friedhofsträger nach Möglichkeit der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit der verstorbenen Person verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Der Friedhofsträger behält sich vor, separate Reihengrabfelder einzurichten:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für „Sternenkinder“ oder/und

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, „Sternenkinder“ sowie die Urne eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, wenn die Ruhezeit des Erstbestatteten ausreichend ist. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten hingewiesen. (5) Auf dem Friedhof „04 Waldfriedhof“ werden pflegefreie Erdreihengrabstätten eingerichtet. Die Grabstätte wird als Rasenfläche angelegt und instand gehalten. Eine mit der Oberfläche bündig liegende Basisplatte mit Beschriftung mit den Maßen 0,65 m mal 0,65 m darf angebracht werden. Auf dieser Platte können Grablichter aufgestellt oder Grabschmuck abgelegt werden. Grabsteine, Einfassungen, sonstigen Kennzeichen oder Bepflanzungen sind nicht zulässig.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

§ 18 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit der/dem Erwerber/in bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Familiengrabstätten), bzw. für die Dauer von 25 Jahren (Tiefengrabstätten) oder für die Dauer von 15 Jahren (Familiengrabkammern) verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder vorzeitig für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere dann, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In begründeten Ausnahmefällen ist nach Zustimmung des Friedhofsträgers der anteilige Wiedererwerb dieser Wahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb ist jeweils für mindestens 5 volle Jahre, höchstens jedoch bei Familienerdgrabstätten für maximal 30 volle Jahre bzw. bei Tiefengrabstätten für maximal 25 volle Jahre und bei Familiengrabkammern für maximal 15 volle Jahre möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere dann, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefengrabstätten (hierunter fallen auch Grabkammern) vergeben. In einer Einfachgrabstätte kann eine Leiche, in einer Tiefengrabstätte können zwei Leichen übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. Auf Wunsch wird eine Verleihungsurkunde vom Friedhofsträger ausgehändigt. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger - Friedhofsverwaltung - mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 2 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten hingewiesen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann der Nutzungsberechtigte oder dessen beisetzungsberechtigte Angehörige innerhalb von 2 Monaten eine Erneuerung des Nutzungsrechts beantragen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit dessen Zustimmung über auf die/den:

a) überlebenden Ehegatten

b) überlebende/r Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaft

c) Kinder

d) Stiefkinder

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) Eltern

g) Geschwister

h) Stiefgeschwister

i) die nicht unter a) bis h) fallenden Erben

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) und d) sowie f) bis i) geht nach dem sogenannten Anciennitätsprinzip das Nutzungsrecht auf die lebensältere Person über. Innerhalb von e) wird nach der jeweiligen Berechtigung ihrer Väter oder Mütter ebenfalls nach dem Anciennitätsprinzip entschieden. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf eine Personenmehrheit ist nicht möglich. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergehenden Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Urnenwahlgrabstätte beigesetzt zu werden; bei Eintritt eines Todesfalls über andere Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (12) Auf dem Friedhof „11 Am Rennenberg“ kann das Nutzungsrecht an einem Erdwahlgrab auch ohne Erdbestattung ausschließlich für die Urnenbeisetzung von bis zu 4 Urnen erworben werden. Die Nutzungszeit beträgt in diesem Fall 15 Jahre.

(13) Die Reservierung einer bereits mit einem Nutzungsrecht versehenen Erdwahlgrabstätte ist ohne Vornahme einer weiteren Erdbestattung oder Urnenbeisetzung durch den Inhaber des Nutzungsrechts gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter in der jeweils geltenden Fassung möglich, da die Trauer an der Erdwahlgrabstätte weiterhin für einen bestimmten Zeitraum durch die Reservierung ermöglicht werden soll.

§ 19 – Aschebeisetzungen

(1) Totenaschen dürfen beigesetzt werden in Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten

d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

e) Baumgrabstätten

f) Urnenhaingrabstätten

g) Kolumbarien (siehe § 21) (2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Friedhofsträger nach Möglichkeit der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit der verstorbenen Person verliehen wird. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles oder vorzeitig, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere dann, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabstätten auch in Kolumbarien oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. § 18 Absatz 2 und § 18 Absätze 4 bis 11 gelten entsprechend. (4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht. Die Urnenbeisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Für die Urnenbeisetzung verwendete Urnenkapseln und Überurnen (Schmuckurnen) müssen aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (mit Ausnahme der Grabkammern) und Ehrengrabstätten kann entweder eine Erdbestattung, eine Erdbestattung mit zusätzlich bis zu 4 Urnen oder auch nur eine Urnenbeisetzung mit maximal 4 Urnen erfolgen. Als Ausnahme hierzu verweist der Friedhofsträger auf § 18 Abs. 11 dieser Satzung. (6) Baumgrabstätten sind Urnengräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Asche erfolgt in einer Biokapsel in unmittelbarer Nähe eines Bau-Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

mes. Die Lage wird in Abstimmung mit dem Totenfürsorgeberechtigten von dem Friedhofsträger bestimmt. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Die Bäume dürfen nicht geschmückt, bearbeitet oder in sonstiger Weise verändert werden. Eine individuelle Grabpflege sowie das Anbringen von Grabschmuck und das Aufstellen von Grablichtern sind bei dieser Grabstättenart nicht möglich. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o.ä. ist nur im Rahmen der Urnenbeisetzung gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 4 Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Andernfalls werden sie vom Personal des Friedhofsträgers entsorgt. Der Friedhofsträger behält sich vor, eine Ablagefläche für Blumen und Gestecke einzurichten. Der Friedhofsträger bringt die Namen der verstorbenen Personen auf einer Plakette an dem jeweiligen Baum an. Die Ruhezeit beträgt 12 Jahre. Für jede Baumgrabstätte kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.

Die Reservierung einer Baumgrabstätte ist gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter in der jeweils geltenden Fassung möglich, ohne dass eine unmittelbare Urnenbeisetzung erfolgen muss.

Sollte der Baum im Laufe der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden (z.B. durch Naturereignisse oder alters- bzw. krankheitsbedingt), schafft der Friedhofsträger Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch den Friedhofsträger.

(7) Urnenhaingräber sind Urnengräber in einem naturbelassenen Hain. Die Beisetzung der Asche erfolgt in einer Biokapsel unter Bäumen im natürlichen Boden; § 19 Absatz 6 Sätze 3 bis 9 dieser Satzung gelten entsprechend. Es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung. Der Friedhofsträger bringt die Namen der verstorbenen Person auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

Auch Urnenhaingrabstätten können vorzeitig gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter in der jeweils geltenden Fassung reserviert werden. (8) In Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten (außer in Baumgrabstätten, Urnenhaingrabstätten und Denkmalgrabstätten) können auch „Sternenkinder“ beigesetzt werden. (9) Die Urnenbeisetzung einer verstorbenen Person ist auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche ohne Urne (Aschestreustätte) zulässig, wenn:

a) die verstorbene Person dies schriftlich durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat,

b) die Asche in eine ausgehobene Urnengrabstätte eingestreut wird und

c) die Urnengrabstätte anschließend mit Erdreich verfüllt wird. An der Aschestreustätte erfolgt keine Kennzeichnung der beigesetzten Person. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (10) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten und Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 20 – Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Urnenrasengrabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen und die Pflege wird vom Friedhofsträger übernommen. Diese Pflege beschränkt sich auf das Mähen der Grabstättenoberfläche. Die Grabstätte wird durch eine Grabplatte aus Granit im Format 0,50 m mal 0,50 m gekennzeichnet, die der Friedhofsträger von einer Steinmetzfirma anfertigen und verlegen lässt. In die Grabplatte werden die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person eingeschlagen.

(2) In pflegefreien Urnenrasengrabstätten in Form der Wahlgrabstätten können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. In pflegefreien Urnenrasengrabstätten in Form der Reihengrabstätten kann maximal 1 Urne beigesetzt werden. Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(3) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o.ä. ist nur im Rahmen der Urnenbeisetzung gestattet. Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 7 Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Darüber hinaus ist das Anbringen von Grabschmuck sowie Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen durch den Nutzungsberechtigten bei dieser Grabstättenart nicht möglich. Der Friedhofsträger behält sich vor, eine Ablagefläche für Blumen und Gestecke einzurichten. Die Nutzungszeit beträgt 12 Jahre. (4) Pflegefreie Denkmalgrabstätten sind Urnengemeinschaftsgrabstätten, die auf denkmalgeschützten alten Grabstätten angeboten werden. Der vorhandene Grabstein und die Grabeinfassung bleiben bestehen. Der Friedhofsträger bringt Namen sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Personen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. Blumenschmuck kann am gemeinschaftlichen Grabmal niedergelegt werden. Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden nach einem Belegungsplan des Friedhofsträgers angelegt und unterhalten. Die Nutzungszeit beträgt 12 Jahre.

§ 21 – Kolumbarien

(1) Kolumbarien sind Urnenwände/Urnenstelen, in denen in Kammern/ Nischen übereinander und/oder nebeneinander oberirdisch Urnen beigesetzt werden. An Kolumbariumsplätzen kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für 12 Jahre verliehen werden. Das Nutzungsrecht wird gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen und kann anlässlich eines Todesfalles oder vorzeitig wiedererworben werden. In einem Kolumbariumsplatz können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Die Maße eines Kolumbariumsplatzes richten sich nach den baulichen Gegebenheiten im Einzelfall. Der Friedhofsträger führt ein Verzeichnis über die Belegung. (3) Die Urnenbeisetzung muss in einer Aschekapsel erfolgen. Sofern Überurnen verwendet werden, dürfen diese nicht aus einem biologisch Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

abbaubarem Material bestehen, sondern müssen aus einem Material beschaffen sein, dass die Dauerhaftigkeit der Nutzungszeit gewährleistet. (4) Auf die Verschlussplatte eines Kolumbariumsplatzes kann der Name, das Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person durch eine Steinmetzfirma/Fachfirma nach Vorgaben des Friedhofsträgers eingearbeitet werden. Andere Angaben sind nicht zulässig; die Verschlussplatten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. (5) Die Gesamtanlage wird vom Friedhofsträger gestaltet und unterhalten. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o.ä. ist nur im Rahmen der Urnenbeisetzung gestattet. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 7 Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entnimmt der Friedhofsträger die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt diese anonym im Erdreich auf dem Friedhof bei. (7) Die Reservierung eines Kolumbariumsplatzes ohne Vornahme einer weiteren Urnenbeisetzung ist gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter in der jeweils geltenden Fassung möglich.

§ 22 – Grabkeller

(1) Soweit in Erdwahlgrabstätten Grabkeller vorhanden sind, können in diesen weitere Erdbestattungen erfolgen. Vor Ablauf der Ruhezeit werden Erdbestattungen nur zugelassen, wenn bei den früheren Bestattungen luftdicht verschlossene Särge verwendet worden sind. Urnenbeisetzungen sind nur oberhalb eines Grabkellers zugelassen, wenn die Erdfüllung über der Urne 0,60 m beträgt. (2) Erdbestattungen in Grabkellern werden auf Veranlassung des Friedhofsträgers vorgenommen. Dem Friedhofsträger bleibt es jedoch vorbehalten, im Einzelfall zu entscheiden, ob durch das Personal des Friedhofsträgers eine fachgerechte Öffnung oder Schließung eines Grabkellers vorgenommen werden kann. Können diese Arbeiten und andere am und im Grabkeller notwendige Arbeiten nicht vom Friedhofsträger übernommen werden und hält der Nutzungsberechtigte an dem Wunsch dieser Grabstätte fest, so hat er mit Zustimmung des Friedhofsträgers eine qualifizierte Fachfirma zu beauftragen. Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(3) Die Errichtung neuer Grabkeller ist nicht zugelassen.

§ 23 – Ehrengrabstätten

(1) Durch Beschluss des Stadtrates können verdienstvollen verstorbenen Personen Ehrengrabstätten zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann die Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts in Abweichung von den allgemeinen Vorschriften dieser Satzung für eine längere Zeit oder für dauernd festgesetzt werden. (2) Ferner kann durch Beschluss des Stadtrates festgelegt werden, dass bestimmte Grabstätten aus heimatgeschichtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen - über die normale Ruhe- oder Nutzungszeit hinaus

  • für eine bestimmte Zeit oder für dauernd erhalten bleiben sollen.

(3) Grabstätten nach Abs. 1 und Abs. 2 werden in die ständige Pflege des Friedhofsträgers übernommen, sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Angehörige erfolgt. (4) Für Ehrengrabstätten werden keine Gebühren erhoben.

§ 24 – Kriegsgrabstätten

Die Unterhaltung und Pflege der Grabstätten von Kriegsopfern obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Die Ruhezeit ist unbegrenzt.

V. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 25 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung auf den Vordrucken des Friedhofsträgers zu stellen. Bestandteile des Antrags sind: Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

a) eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 mit Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, Fundamentierung und Verdübelung mit genauen Maßangaben sowie die Angabe aller sicherheitsrelevanter Daten nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) in der jeweils neuesten Fassung,

b) Angaben über Farbton, Art und Bearbeitung des Werkstoffes,

c) Angaben über Inhalt, Form und Anordnung der Beschriftung, Ornamente und Symbole und

d) Bezeichnung der Grabstätte. Der Antrag ist von dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte und dem mit der Aufstellung beauftragten Dienstleistungserbringer zu unterzeichnen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht der Antragsteller, ist dem Antrag die schriftliche Zustimmung des Nutzungsberechtigten beizufügen. (2) Zustimmungsfrei sind die Aufstellung einer bis zu 0,20 qm großen Grabtafel sowie eines einfachen Holzkreuzes ohne Korpus bis zu einer Höhe von 0,80 m. (3) Der Friedhofsträger kann die Zustimmung mit Bedingungen und Auflagen erteilen, wenn er es für erforderlich hält. (4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. (5) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden. (6) Bei Ausführung der Arbeiten ist der Zustimmungsbescheid auf Verlangen vorzuzeigen. (7) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung, Gestaltung

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Stehende Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Regeln der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA - Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils neuesten Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Art der Fundamentierung und Befestigung bestimmt der Friedhofsträger gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25 der Friedhofssatzung. Das Fundament ist innerhalb der Grabbeetfläche so zu errichten, dass es spätere Beisetzungen nicht behindert. Der Friedhofsträger behält sich eine Überprüfung vor, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt wurde. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten müssen vorhandene Grabmale im Falle einer weiteren Erdbestattung oder Urnenbeisetzung von einem Steinmetz insgesamt abgenommen werden, damit eine weitere Erdbestattung oder Urnenbeisetzung gefahrlos durchgeführt werden kann. Für das erneute Aufstellen gilt Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 Sätze 1 bis 6 gelten für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die nutzungsberechtigte Person bzw. die/der Antragsteller/in hat die Grabmalanlage nach den Vorgaben der TA Grabmal innerhalb von vier Wochen nach dem Aufstellen einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen. Wird das Abnahmeprotokoll nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Friedhofsträger ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des/der Antragsteller/in mit der Abnahmeprüfung beauftragen. (3) Eine Grababdeckung aus Stein oder ähnlichem Material ist nach Bestattung in einer Erdwahlgrabstätte- bzw. Reihenerdgrabstätte und einer Beisetzung in einem Urnenwahl-/Urnenreihengrab zulässig. Bei Grabkammern sind Grababdeckungen aus Stein auf der dem Be- und Entlüf-Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

tungssystem abgewandten Seite bis zur Hälfte der Grabfläche zulässig. Auf dem historischen Friedhof „ 01 Am Palastweiher“ ist eine Grababdeckung nicht mehr erlaubt, soweit 15% der vorhandenen Grabstätten abgedeckt sind. Bei der Gestaltung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen Blechschilder, Kunststoffe, Glas, Pappe und Asbestzement nicht verwendet werden. Auf dem Friedhof „02 Oberweingartenweg“ ist entsprechend der Auflage der Naturschutzbehörde eine Abgrenzung der Grabstätten nur mit Platten aus gesägter Grauwacke in 4 cm Stärke und 8 cm Höhe über Oberkante des angrenzenden Weges zugelassen. (4) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten und Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, in Kunststoff eingefasste Kerzen (Dauerbrenner), Markierungszeichen, Gießkannen und Pflanzenzuchtbehälter, die an der Pflanze verbleiben und auf diese Weise eine spätere Unkrautbekämpfung entbehrlich machen. Mit Hilfe des im Einzelfall beauftragten Bestattungsunternehmens soll darauf hingewirkt werden, dass auch auswärtige Trauergäste und Friedhofsbesucher rechtzeitig von der eingeschränkten Kunststoffverwendungsmöglichkeit auf den Friedhöfen des Friedhofsträgers in Kenntnis gesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger. Zur Minimierung der aus Anlass der Abfallbeseitigung entstehenden Kosten werden auf den Friedhöfen getrennte Sammelbehälter für kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle aufgestellt. An den Sammelbehältern befinden sich Hinweisschilder, die die Friedhofsbenutzer in ihrer Motivation einer umweltfreundlichen Abfallbeseitigung und Separieren der Abfälle bestärken sollen.

§ 27 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten oder einen von ihm beauftragten Dritten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit der Friedhofsträger den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen wie Grabeinfassungen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte oder einen von ihm beauftragten Dritten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand (z.B. über das Einwohnermeldeamt) nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 6 Monaten aufgestellt wird. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das entfernte Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage aufzubewahren; § 26 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. In diesen Fällen sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (6) Der Friedhofsträger ist zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt sowie dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 28 – Entfernung

Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die auf der Grabstätte errichteten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen von dem Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten vollständig in fachgerechter Weise (die Grabstätte ist aufzufüllen, zu begradigen und mit Rasen einzusäen) zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Entfernung ist der Friedhofsträger berechtigt, im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung notwendige Nacharbeiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. (3) Nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. Ebenso ist der Friedhofsträger bei fehlender schriftlicher Vereinbarung nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren; Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. (4) Die Entsorgung der entfernten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ist auf den Friedhöfen sowie in städtischen Containern nicht zulässig.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentlichen Anlagen und Wege Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gestecke und Kränze sind spätestens nach 2 Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte oder ein von ihm beauftragter Dritter verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Reihengrabstätten sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung, Wahlgrabstätten innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Pflege der Grabstätten ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (8) Soweit zur Grabbepflanzung Gehölze verwendet werden, dürfen nur solche zur Anpflanzung kommen, die im Laufe ihrer natürlichen Entwicklung die Höhe von 3,00 m nicht übersteigen. Für Hecken dürfen nur schwach wachsende Gehölze verwendet werden, die so zu schneiden sind, dass sie eine Höhe von 0,40 m nicht übersteigen. (9) Bänke und dergleichen dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. (10) Auf dem Friedhof „02 Oberweingartenweg“ sind nach der von der zuständigen Naturschutzbehörde erlassenen Auflage Grabstättengestaltung und –bepflanzung so zu halten, dass sie sich dem bestehenden Charakter der Landschaft einordnen. Dementsprechend ist das Anpflanzen von Nadelholzarten, sofern sie eine Höhe von 1,50 m übersteigen, Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

und von Hecken, die regelmäßig zu schneiden sind, sowie das Abdecken der Grabstätten mit Steinplatten, Kies oder dergleichen nicht gestattet.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. In diesem Fall behält sich der Friedhofsträger bei Ablauf der Ruhezeit vor, das Nutzungsrecht einzuziehen, soweit er den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. (2) Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. Das bedeutet, dass sofern der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, die auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hinweisen. Bleibt der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und/oder

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen bzw. beseitigen lassen.

VII. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkraftreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nut-Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

zungszeiten im Sinne von § 17 oder § 18 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Dienstleistungen, insbesondere bei der Durchführung von Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen und für Amtshandlungen im Prüf- und Genehmigungsverfahren für Gedenkzeichen, Einfassungen und Abdeckplatten, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königswinter zu entrichten.

§ 33 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Dem Friedhofsträger obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher/in entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absätze 2 und 3 missachtet,
  1. 3. entgegen § 6 Absatz 4 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibende/r Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

a) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass ihre/seine Beschäftigten einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

b) außerhalb der in § 7 Absatz 4 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

c) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

e) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 ausgesprochenen Tätigkeitsuntersagung tätig wird,

  1. 5. eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 11 Absatz 1 zuwiderhandelt,
  1. 7. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 11 Abs. 2 bei der Sarg- und Urnenverwendung benutzt,
  1. 8. entgegen § 19 Absatz 6 Bäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
  1. 9. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  1. 10. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 und 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 11. entgegen § 26 Absatz 2 Gedenkzeichen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,
  1. 12. entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 13. entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt, Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020
  1. 14. entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 15. entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
  1. 16. entgegen § 29 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 35 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 14.07.1970 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Königswinter - Friedhofsordnung – wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Friedhofsordnung 6.060 Dezember 2020

Königswinter, den 16. Dezember 2020

Der Bürgermeister

Lutz Wagner