📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 30.06.2025, in Kraft ab 01.07.2025 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Trauerhallen vom 30.06.2025 (Ortsrecht 3-8)
Friedhofsgebührensatzung 3-8
Stand: 30.06.2025
Gemeinde Eitorf Der Bürgermeister Ortsrechts-Nr.: 3-8 Erstellungsdatum: 30.06.2025 letzte Änderung: Bezeichnung: Gebührensatzung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Trauerhallen vom 30.06.2025
Inhalt
§ 1 Gegenstand der Gebühr..................................................................................................................... 2
§ 2 Gebührenpflichtige ............................................................................................................................ 2
§ 3 Gebührenfälligkeit ............................................................................................................................. 2
§ 4 Inkrafttreten....................................................................................................................................... 2
Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Trauerhallen............................................................................................................................................. 3
Friedhofsgebührensatzung 3-8
Stand: 30.06.2025
Gebührensatzung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Trauerhallen vom 30.06.2025
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17. Juni 2003 (GV. NW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NW. S. 122), § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der Gemeindeordnung NRW (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), §§ 1, 2, 4 – 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2023 (GV.NRW. 233) und § 26 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Eitorf, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.06.2024 hat der Rat der Gemeinde Eitorf am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe einschließlich der Trauerhallen der Gemeinde Eitorf und der im Bestattungswesen von der Gemeinde zu erbringenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des einen Bestandteil dieser Satzung bildenden Gebührentarifs erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle und derjenige, auf dessen Veranlassung Leistungen vorgenommen werden. Daneben ist derjenige gebührenpflichtig, der nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften für ein und dieselbe Gebühr als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebührenfälligkeit
Die Gebühr wird 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Gegen die Gebührenforderung ist eine Aufrechnung unzulässig. Stundungen und Erlasse richten sich nach den Bestimmungen des KAG und der Abgabenordnung
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Leichenhallen vom 04.06.2024 außer Kraft.
Friedhofsgebührensatzung 3-8
Stand: 30.06.2025
Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Trauerhallen Gebührentarif TS* Gebührentatbestand Gebühr 1 Nutzungsrecht an Wahlgräbern (30 Jahre)
- 1.1. je Grabstelle Sarg 1.131,00 €
- 1.2. je Grabstelle Urne 957,00 €
- 1.3. je pflegeleichte Rasen-Grabstelle 1.491,00 € 2 Nutzungsrecht an Kolumbarien (10 Jahre)
- 2.1. je Urnendoppelkammer 2.218,00 € 3 Nutzungsrecht Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage (30 Jahre)
- 3.1. je Kreisausschnitt 2.298,00 € 4 Verlängerung des Nutzungsrechtes
4.1 Verlängerung des Nutzungsrechts zu 1.1 bis 1.3 und 3.1 für jedes angefangene Jahr. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 1/30 der Gebühr aus TS
- 1.1. bis 1.3 bzw. 3.1
- 4.2. Verlängerung des Nutzungsrechts zu 2.1 für jedes angefangene Jahr. 1/10 der Gebühr aus TS 2.1
- 4.3. Verlängerung des Nutzungsrechts zu 5.3 für jedes angefangene Jahr. 1/20 der Gebühr aus TS 5.3 5 Verzicht auf Nutzungsrechte
5.1 Gebührenerstattung bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, wenn eine sofortige Nutzung der gesamten Grabstätte möglich ist und der Verzicht innerhalb von 10 Jahren nach erstmaliger Bestattung erfolgt. 1/2 der gezahlten Gebühr 6 Nutzungsrecht an Reihengräbern
- 6.1. Sarg-Reihengrab (30 Jahre) 978,00 €
- 6.2. Urnen-Reihengrab (30 Jahre) 810,00 €
- 6.3. Kindergrab (20 Jahre) 80,00 € 7 Pflegefreie Rasen-Reihengräber (30 Jahre)
- 7.1. je Grabstelle Sarg 1.338,00 €
- 7.2. je Grabstelle Urne 1.035,00 € 8 Grabstellen im Begräbniswald (30 Jahre)
- 8.1. je Grabstelle am Gemeinschaftsbaum 939,00 € 9 Anonyme Gräber
- 9.1. je Grabstelle Sarg (30 Jahre) 1.113,00 €
- 9.2. je Grabstelle Urne (30 Jahre) 855,00 €
- 9.3. je Grabstelle Aschenfeld 528,00 € 10 Bestattungen
10.1 Sarg Erwachsene inkl. Gebühr für spätere Einebnung 1.039,00 € 10.2 Sarg Erwachsene ohne Gebühr für spätere Einebnung 836,00 €
Friedhofsgebührensatzung 3-8
Stand: 30.06.2025
10.3 Urne inkl. Gebühr für spätere Einebnung 504,00 € 10.4 Urne ohne Gebühr für spätere Einebnung 369,00 € 10.5 Sarg Kinder inkl. Gebühr für spätere Einebnung 230,00 € 10.6 Urnendoppelkammer 114,00 € 10.7 Asche(feld) 114,00 € 10.8 Grabhüllensystem 130,00 € zzgl. Materialkosten 11 Ausbettung von Särgen
11.1 Personen mit einem Sterbealter bis 5 Jahre /
- 11.1.1. bis 5 Jahre nach Beisetzung 384,00 €
- 11.1.2. bis 10 Jahre nach Beisetzung 344,00 €
- 11.1.3. über 10 Jahre nach Beisetzung 304,00 € 11.2 Personen mit Sterbealter über 5 Jahre /
- 11.2.1. bis 5 Jahre nach Beisetzung 1.053,00 €
- 11.2.2. bis 10 Jahre nach Beisetzung 973,00 €
- 11.2.3. über 10 Jahre nach Beisetzung 893,00 € 12 Ausbettung von Urnen
12.1 je Grabstelle Urne 259,00 € 13 Nutzung der Trauerhallen
13.1 Aufbewahrung einer Leiche mit Trauerfeier in/vor Trauerhalle 270,00 € 13.2 Aufbewahrung einer Leiche ohne Trauerfeier je angefangenen Tag 46,00 € 14 Grabplatte zu TS 3.1
14.1 Grabplatte 300,00 € 15 Verwaltungsgebühren
15.1 Grabmalgenehmigung 70,00 € 15.2 Jahreszulassung von Steinmetzen und Bildhauern 35,00 € 16 Einebnen von Gräbern
16.1 je Grabstelle Sarg 203,00 € 16.2 je Grabstelle Urne 135,00 € 16.3 je Kindergrab 80,00 € 17 Pflegegebühr bei Verzicht auf Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist
17.1 je Grabstelle Sarg und angefangenem Jahr 12,00 € 17.2 je Grabstelle Urne und angefangenem Jahr 7,00 € 17.3 je Kindergrab und angefangenem Jahr 6,00 €
*) Tarifstelle
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 13.04.2015, letzte Änderung (3. Änderungssatzung) vom 30.06.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Eitorf (Satzung für die Friedhöfe, Ortsrecht 3-7), Stand 30.06.2025
Friedhofssatzung 3-7
Gemeinde Eitorf Der Bürgermeister
Ortsrechts-Nr.: 3-7 Erstellungsdatum: 13.04.2015 letzte Änderung: 30.06.2025 Bezeichnung: Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Eitorf
Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen .............................................................................................................. 3
§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................. 3
§ 2 Friedhofszweck .............................................................................................................................. 3
§ 3 Schließung und Entwidmung ......................................................................................................... 4
II. Ordnungsvorschriften ...................................................................................................................... 4
§ 4 Öffnungszeiten ............................................................................................................................... 4
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ........................................................................................................... 4
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .................................................................................... 5
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ................................................................................................ 6
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ................................................................................................ 6
§ 8 Särge und Urnen ............................................................................................................................ 7
§ 9 Ausheben der Gräber ..................................................................................................................... 7
§ 10 Ruhezeit ....................................................................................................................................... 8
§ 11 Umbettungen............................................................................................................................... 8
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen ......................................................................................... 9
§ 12 Arten der Grabstätten .................................................................................................................. 9
§ 13 Reihengrabstätten ....................................................................................................................... 9
§ 14 Wahlgrabstätten ........................................................................................................................ 10
§ 15 Aschenbeisetzungen .................................................................................................................. 12
§ 15 a Urnenkammersystem (Kolumbarium) ..................................................................................... 12
§ 15 b Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen ......................................................................................... 13
§ 16 Aschenbeisetzungen ohne Urne im Begräbniswald ................................................................... 14
V. Gestaltung der Grabstätten ........................................................................................................... 14 A) Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ........................................................................................... 15
Stand: 30.06.2025 Seite 1 von 20 Friedhofssatzung 3-7
§ 17 Beachtung der Würde des Friedhofs ......................................................................................... 15
§ 18 Verkehrssicherheit ..................................................................................................................... 15
B) Grabmale ................................................................................................................................... 16
§ 19 Herkunft der Grabmale .............................................................................................................. 16
§ 20 Errichtung von Grabmalen ......................................................................................................... 16
§ 21 Beseitigung von Grabmalen ....................................................................................................... 17
C) Grabbeete, Einfriedigungen und Einfassungen.......................................................................... 17
§ 22 Anlegung von Grabbeeten ......................................................................................................... 17
VI. Gemeinsame Vorschriften ................................................................................................................ 18
§ 23 Räumung von Grabblöcken und Grabfeldern ............................................................................ 18
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege .............................................................................................. 18
VII. Trauerhallen..................................................................................................................................... 19
§ 25 Nutzung der Trauerhallen .......................................................................................................... 19
VIII. Schluss- und Überleitungsvorschriften ........................................................................................... 19
§ 26 Gebühren ................................................................................................................................... 19
§ 27 Haftung ...................................................................................................................................... 19
§ 28 Überleitung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern ..................................................................... 20
§ 29 Inkrafttreten .............................................................................................................................. 20
Stand: 30.06.2025 Seite 2 von 20 Friedhofssatzung 3-7
Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Eitorf (Friedhofssatzung) vom 13.04.2015, letzte Änderung vom 30.06.2025
Aufgrund von §§ 1, 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09.07.2014, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änd. kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 19. 12. 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 1, 2, 4 - 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Gemeinde Eitorf am 13.04.2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Eitorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Eitorf - Lascheider Weg, Friedhof Eitorf - Alzenbach, Friedhof Eitorf - Merten, Friedhof Eitorf - Mühleip, Friedhof Eitorf - Obereip.
Für den gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BestG auf einen Übernehmer übertragenen Begräbniswald am Bohlenbach gelten die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung sinngemäß, soweit nicht der Beleihungsvertrag, die Nutzungsordnung oder die friedhofsrechtliche Genehmigung anderweitige Regelungen treffen.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, Totenaschen), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Eitorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Eitorf sind.
(3) Die Bestattung anderer Toten bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Als andere Toten gelten diejenigen, die nicht oder seit Ablauf eines halben Jahres nicht mehr als Einwohner in der Gemeinde Eitorf gemeldet sind.
Stand: 30.06.2025 Seite 3 von 20 Friedhofssatzung 3-7
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können durch Beschluss des Rates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Urnen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besuch geöffnet. Außerhalb dessen darf niemand den Friedhof ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
Stand: 30.06.2025 Seite 4 von 20 Friedhofssatzung 3-7
die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofs-verwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, zu lärmen oder zu lagern, Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung aufsichtspflichtiger Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten der Absätze 2 und 3 zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
(6) Auf den Friedhöfen ist die Verwendung von Kunststoffblumen, Grabgebinden aus Kunststoff, Kunststoffkränzen, Nylonfäden, Kunststoffkernen sowie Kunststoffen bei der Sargausstattung verboten. Sie dürfen ausschließlich bei der Trauerfeier verwendet werden und sind vom Grabnutzungsberechtigten danach unverzüglich zu entfernen.
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-ähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht-versicherungsschutz nachweist oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
Stand: 30.06.2025 Seite 5 von 20 Friedhofssatzung 3-7
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Ausweis auszustellen. Dieser und die Zulassung sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, sofern keine festgesetzt sind nur ab 7:00 Uhr, ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens aber um 19.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen und Unterbrechungen der Arbeiten anordnen, wenn und so weit eine Bestattung unzumutbar gestört werden kann.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. Abs. 1 – 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Ausstellung der Todesbescheinigung und der standesamtlichen Bescheinigung über die Eintragung des Sterbefalls oder nach Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde oder nach Anordnung der für den Sterbe-oder Auffindungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
Stand: 30.06.2025 Seite 6 von 20 Friedhofssatzung 3-7
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest; hierbei werden die Wünsche aller Beteiligten nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags in der Zeit zwischen 9:00 und 14:00 Uhr (Beginn der letzten Bestattung). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen können Bestattungen nur in besonders dringenden Ausnahmefällen, die aus Gründen, die nicht in der Einflussnahme der Beteiligten liegen, keinen zeitlichen Aufschub dulden, vorgenommen werden.
(5) Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Fristen für Erdbestattungen und Einäscherungen werden diese auf Kosten der Bestattungspflichtigen vom Friedhofsträger vorgenommen.
(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach Übergabe der Totenasche dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofträgers nachzuweisen. Dieser stellt dem Nutzungsberechtigten oder dem Inhaber der Grabnummernkarte hierfür eine solche Bescheinigung aus.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubens-gemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Behältnis erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichenüberreste innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben, für die Beisetzung abgedeckt und wieder verfüllt. Die Wiederherrichtung der Graboberfläche einschließlich Bepflanzung u.ä. ist Sache des Nutzungsberechtigten. Das Ausschmücken des Grabes durch die Nutzungsberechtigten muss spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Kindern unter 5 Jahren mindestens 0,70 m, und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Stand: 30.06.2025 Seite 7 von 20 Friedhofssatzung 3-7
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Das Untermauern, Ausmauern von Gräbern und die Errichtung von Grabgewölben ist unzulässig.
(4) Der Nutzungsberechtigte muss Grabzubehör sowie Grabmale, Fundamente und Einfassungen vorher entfernen oder entfernen lassen, so dass eine Fläche von mindestens 2,30 mal 1,50 m für den Grabaushub zur Verfügung steht. Kommt er dem nicht rechtzeitig nach, nimmt dies die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Unternehmer vor. Die insoweit erforderlichen Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. Umbettungen von Totenaschen aus dem Begräbniswald sind ausgeschlossen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 17 Abs. 4 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis zum 30. September werden keine Umbettungen von Leichen ausgeführt.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichten Fahrlässigkeit trifft.
Stand: 30.06.2025 Seite 8 von 20 Friedhofssatzung 3-7
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in derselben Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Rasen-Reihengrabstätten
f) Rasen-Reihenurnengrabstätten,
g) anonyme Reihengrabstätten
h) anonyme Urnenreihengrabstätten,
i) Beisetzungsstätten im Begräbniswald (nur Friedhof Eitorf, Lascheider Weg)
j) anonyme Aschengrabstätten (nur Friedhof Eitorf, Lascheider Weg)
k) Urnenkammersystem (nur Friedhof Eitorf – Lascheider Weg)
l) Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage (nur Friedhof Eitorf – Lascheider Weg)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb einer der oben genannten Grabarten, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Gleiches gilt für den Wiedererwerb eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und von der Friedhofsverwaltung ohne Auswahlmöglichkeit im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Bei den Grabstätten gemäß § 12 Abs. 2 a) werden Grabfelder eingerichtet für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten und die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht, für Verstorbene älter als fünf Lebensjahre. Abweichend von Abs. 1 Satz 3 ist in den Fällen Buchstabe a) eine einmalige Verlängerung des Nutzungsrechtes an den Reihengrabstätten möglich. Die Reihengräber zu a) haben in der Regel Stand: 30.06.2025 Seite 9 von 20 Friedhofssatzung 3-7
eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m, die zu b) eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 0,90 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Abweichend davon ist es zulässig, in einer nicht belegten Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten oder bis zu 2 Urnen gleichzeitig verstorbener naher Angehöriger im Sinne des § 14 Abs. 4 beizusetzen, in einer bereits belegten Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder Tot-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder eine Urne eines nahen Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 4 zusätzlich beizusetzen, sofern die restliche Ruhezeit jeweils noch mindestens 20 Jahre beträgt.
(4) Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten ohne Einfassung, Umrandung und Grabsteine. Bei diesen sind liegende Grabplatten aus Stein in einer Größe bis zu 0,30 m mal 0,40 m (Rasenreihengräber) und 0,20 m mal 0,30 m (Rasen-Urnenreihengräber), die bündig mit der Erdoberfläche abschließen sowie mittig und in der Flucht angebracht werden müssen, zulässig. Beschriftungen sind nur als Gravur zulässig. Diese Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Sind diese Grabstätten anonym angelegt, ist jede Kennzeichnung untersagt und wird der Beisetzungsort von der Friedhofsverwaltung nicht bekannt gegeben.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Es werden Grabstätten für Verstorbene entsprechend § 13 Abs. 2 a) wie auch nach § 13 Abs. 2 b) bereitgestellt. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, auf dem Friedhof Lascheider Weg auch ohne diesen Anlass, und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Wahlgrabstätten haben in der Regel folgende Maße:
Bei einer Grabstelle: Länge 2,30 m, Breite 1,30 m Bei zwei Grabstellen: Länge 2,30 m, Breite 2,20 m Bei drei Grabstellen: Länge 2,30 m, Breite 3,30 m
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden, wenn anderweitige ausreichende Belegungsmöglichkeiten auf dem jeweiligen Friedhof vorhanden sind und die allgemeine Friedhofsgestaltung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen oder zur rechtzeitigen Stellung eines Erneuerungsantrags aufzufordern.
(3) Wahlgrabstätten werden als bis zu dreistelligen Grabstätten vergeben. Ausnahmen davon sind in begründeten Fällen, wenn z.B. zwischen den beizusetzenden Personen nur ein geringer Altersunterschied besteht, möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Unter diesen Voraussetzungen dürfen in einer nicht belegten sowie in einer belegten Wahlgrabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
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(4) In den Wahlgrabstätten können grundsätzlich der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Ausnahmen davon sind in begründeten Fällen möglich. Als Angehörige gelten: Ehegatten, Verwandte auf – und absteigender Linie, Adoptivkinder, Geschwister, die Ehegatten der unter b) genannten Personen, nach dem Gesetz über Lebenspartnerschaften eingetragene Lebenspartner, Tot- und Fehlgeburten und die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf den überlebenden Ehegatten, auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft, auf die Kinder, auf die Stiefkinder, auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, auf die Eltern, auf die vollbürtigen Geschwister, auf die Stiefgeschwister, auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - j) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11)Erworbene Nutzungsrechte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung aus triftigen Gründen Ausnahmen bei unbenutzten Wahl-grabstätten zulassen, insbesondere bei dauernder Verlegung des Wohnsitzes nach auswärts, Erwerb des Nutzungsrechts an einer größeren Wahlgrabstätte,
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völliger Verarmung.
§ 15 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten, anonymen Urnenreihengrabstätten, Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten; § 13 Abs. 3 a) bleibt unberührt, im Begräbniswald auf dem Friedhof Eitorf, Lascheider Weg, sowie auf dem Grabfeld für anonyme Aschenbeisetzungen. Aschen werden mit Ausnahme der Beisetzungen im Begräbniswald und auf dem Grabfeld für anonyme Aschenbeisetzungen in einem fest verschlossenen Behälter beigesetzt. Die Beisetzung ist nur unterirdisch erlaubt. Hierbei muss die Oberkante der Urne 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Urnengräber zu a) und b) haben in der Regel folgende Maße:
Äußere Umrandung der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m Das Innenmaß richtet sich nach der Größe der Urne.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(4) Die Beisetzung in anonymen Urnenreihengrabstätten erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
(6) Beisetzungen auf dem Grabfeld für anonyme Aschenbeisetzungen erfolgen nur unterirdisch. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in ein von der Friedhofsverwaltung vorbereitetes Erdloch eingestreut und dieses danach mit Erdreich verschlossen wird. Eine Gestaltung, Bepflanzung oder Kennzeichnung der Fläche ist ausgeschlossen. Ein Nutzungsrecht kann nicht erworben werden. Umbettungen sind ausgeschlossen.
§ 15 a
Urnenkammersystem (Kolumbarium)
(1) Auf dem Friedhof Eitorf – Lascheider Weg wird ein Urnenkammersystem (Kolumbarium) errichtet. In einer Urnenkammer können bis zu 2 Urnen (je nach Größe der Überurne) beigesetzt werden. § 8 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Die Urnenkammern können nur als Doppelkammer erworben werden.
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(2) Die Beisetzung erfolgt innerhalb der Kammer nach den Maßgaben des Absatz 1. Das Nutzungsrecht an einer Urnendoppelkammer kann auch im Voraus erworben werden. Es wird jeweils für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und kann wiedererworben werden. § 10 dieser Satzung findet keine Anwendung. Durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes, erlangt der Nutzungsberechtigte lediglich das Recht an einer Urnendoppelkammer. Die Belegung innerhalb des Urnenkammersystems bleibt davon unberührt und erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung. Diese kann in Einzelfällen und nach Belegungsbedarf davon abweichen.
(3) Ist das Nutzungsrecht an der Urnendoppelkammer abgelaufen, kann das Nutzungsrecht wiedererworben werden, wenn anderweitige ausreichende Belegungsmöglichkeiten auf dem Friedhof vorhanden sind und die allgemeine Friedhofsgestaltung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofes nach § 3 beabsichtigt ist. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen oder zur rechtzeitigen Stellung eines Nachkaufantrags aufzufordern.
(4) Das Niederlegen von Gebinden und sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt. Auch hat die Beschriftung der Deckplatte nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung einheitlich zu erfolgen. Die Belegung der Kammer erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. Dies gilt auch für die Öffnung und Schließung der Kammern sowie das Anbringen der Deckplatten.
(5) Unabhängig von § 11 Absatz 7 dieser Satzung beträgt die Ruhefrist bei einer Umbettung aus einer Urnenkammer vor Ablauf der Nutzungszeit in eine andere erdgebundene Grabstätte 30 Jahre. Für die nach der Umbettung gewählte neue Grabart wird 100 % des Tarifes gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung fällig. Eine Aufrechnung mit der bereits für die Urnenkammer entrichtenden Gebühr erfolgt nicht. Das Nutzungsrecht an der Urnenkammer erlischt in diesem Fall mit erfolgter Umbettung.
(6) Läuft das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer aus und wird diese nicht nach Absatz 3 nachgekauft erfolgt eine Umbettung durch die Friedhofsverwaltung – sofern keine andere Grabart gewählt wird - auf das anonyme Grabfeld auf einer dafür vorgesehenen Fläche auf dem Friedhofsgelände. Die Kosten dieser Umbettung werden mit erstmaliger Beisetzung und Beginn des Nutzungsrechtes an der Urnenkammer zusammen mit den zu ansonsten zu entrichtenden Gebühren fällig und in Rechnung gestellt. Bei weiterer Beisetzung (Maximalbelegung nach Absatz
- 2. fallen diese Gebühren erneut an. Das Eigentum an Urnen und Überurnen geht auf die Gemeinde über.
§ 15 b
Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Auf dem Friedhof Eitorf – Lascheider Weg werden kreisförmige Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen um zentrale Bäume herum angelegt. Je Grabanlage können Nutzungsrechte an 20 Kreisausschnitten zur Beisetzung von maximal je 2 Urnen erworben werden. § 8 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend. Die Anlegung und Pflege dieser Grabanlagen übernimmt dauerhaft die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Nutzungsrecht an einem solchen Kreisausschnitt wird jeweils für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Es kann auch im Voraus erworben werden. Durch den Erwerb eines Nutzungsrechtes, erlangt der Nutzungsberechtigte lediglich das Nutzungsrecht an einem Kreisausschnitt. Die Belegung innerhalb der Grabanlage bleibt davon unberührt und erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung.
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Im Übrigen gelten die Regelungen in § 14 Abs. 4 bis 11 dieser Satzung entsprechend.
(3) Ist das Nutzungsrecht an dem Kreisausschnitt abgelaufen, kann das Nutzungsrecht wiedererworben werden, sofern andere Belegungsmöglichkeiten auf dem Friedhof vorhanden sind. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, wenn z.B. die Grabanlage nicht mehr erhalten werden soll. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, auf den Ablauf der Nutzungszeit hinzuweisen oder zur rechtzeitigen Stellung eines Nachkaufantrags aufzufordern.
(4) Das Niederlegen von Gebinden und sonstigem Grabschmuck ist auf der Grabanlage nicht erlaubt. Die Grabplatten zur Beschriftung der einzelnen Kreisausschnitte werden von der Friedhofsverwaltung gestellt. Die Beschriftung hat einheitlich nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Die Beschriftung hat sich auf den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen zu beschränken.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder nach Zurücknahme (§ 14 Abs. 11) desselben wird die Grabplatte durch die Gemeinde entfernt. Die Kosten hierfür werden mit Erwerb des Nutzungsrechtes an dem Kreisausschnitt zusammen mit den zu ansonsten zu entrichtenden Gebühren fällig und in Rechnung gestellt.
§ 16 – Aschenbeisetzungen ohne Urne im Begräbniswald
(1) Die urnenlose Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf der von der Friedhofsverwaltung dafür festgelegten Waldfläche (Begräbniswald) auf dem Friedhof Eitorf, Lascheider Weg, mit bis zu acht Grabstellen je Baum möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in ein von der Friedhofsverwaltung vorbereitetes Erdloch eingestreut und dieses danach mit Erdreich verschlossen wird. Eine Gestaltung, Bepflanzung oder Kennzeichnung der Fläche ist ausgeschlossen. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung dafür festgelegten Stelle abgelegt werden.
Die Grabstelle wird auf Antrag des Bestattungspflichtigen zugeteilt aus Anlass eines Todesfalles mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren, die nicht verlängert werden kann, oder auch ohne Anlass eines Todesfalles als Familienbaum mit 4 oder 8 Grabstellen mit einer Gesamtnutzungszeit von je 120 Jahren, worüber eine Urkunde entsprechend § 14 Abs. 5 ausgestellt wird. Bei einem bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehendem Nutzungsrecht kann auf Antrag die Zahl der Grabstellen auf 8 erhöht werden. Die Gesamtnutzungszeit bleibt unberührt.
Die Zuteilung nach a) und b) verschafft keinen Anspruch auf Erhaltung der betreffenden Bäume. Diese bleiben einer waldgerechten natürlichen Entwicklung und allen sich daraus ergebenden Einflüssen überlassen. Ausgenommen sind nach forstwirtschaftlichen Maßstäben aus Verkehrssicherungsgründen notwendige Eingriffe.
(2) Die Beisetzungsstätte wird ausschließlich in einem von der Friedhofsverwaltung bereit gehaltenen Plan mit dem Namen des Verstorbenen bezeichnet. Zusätzlich kann die Beisetzungsstätte mit einem 4 cm mal 8 cm großen Namensschild gekennzeichnet werden. Dieses wird auf Antrag von der Friedhofsverwaltung beschafft, die für eine einheitliche Gestaltung und Farbgebung sorgt und es in einer für den Baum schadlosen Art und Weise an der betreffenden Baumseite anbringt. Die Beschaffungskosten sind vom Antragsteller zu tragen.
V. Gestaltung der Grabstätten Stand: 30.06.2025 Seite 14 von 20 Friedhofssatzung 3-7
A) Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 17 – Beachtung der Würde des Friedhofs
(1) Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Dies gilt auch für noch nicht belegte Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben wurde. Sind diese noch nicht gestaltet, kann die Gemeinde auf Antrag des Nutzungsberechtigten die Pflege und Unterhaltung gebührenpflichtig übernehmen.
(2) Wird eine Grabstätte nicht entsprechend diesem Erfordernis angelegt und unterhalten, kann die Friedhofsverwaltung, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, dem Verantwortlichen hierzu schriftlich unter Hinweis auf die nachstehenden Rechtsfolgen eine angemessene Frist setzen. Ist der Verantwortliche nicht oder nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln, erfolgt die gleiche Aufforderung durch einmalige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eitorf und einem vierwöchigen Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Wird die Aufforderung nicht fristgerecht befolgt oder liegt Gefahr im Verzug vor, geschieht das weitere Vorgehen nach Maßgabe des jeweils gültigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen. In schwerwiegenden Fällen oder wenn der Verantwortliche nicht zu ermitteln ist, können Grabstätten ohne dass die Ruhezeit der Toten davon betroffen würde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden und kann bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zusätzlich das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
(4) Gegenstände, die von einer Grabstätte nach Maßgabe des Absatzes 2 entfernt worden sind, brauchen nicht länger als drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung aufbewahrt werden. Die abgeräumten Gegenstände können auf Kosten des Verantwortlichen von der Verwahrungsstelle weggeschafft werden. Die Gemeinde ist zudem berechtigt, über die abgeräumten Gegenstände gegen angemessene Entschädigung unter Anrechnung der angefallenen Kosten frei zu verfügen.
§ 18 – Verkehrssicherheit
(1) (1) Grabstätten sind einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen verkehrssicher anzulegen und zu erhalten. Insbesondere dürfen durch ihren Zustand weder ihre Umgebung noch andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Demgemäß sind Grabmale sowie etwaige sonstige baulichen Anlagen entsprechend den diesbezüglich allgemein anerkannten Regeln so aufzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
(2) Werden durch den Zustand einer Grabstätte, insbesondere durch den Zustand des Grabbeetes, eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage, ihre Umgebung, andere Grabstätten, Friedhofswege oder Personen gefährdet oder beeinträchtigt, muss der für die Unterhaltung der Grabstätte Verantwortliche sofort die erforderliche Abhilfe schaffen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach und ist Gefahr im Verzuge, gilt § 17 Absatz 4.
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(3) Der für den Zustand der Grabstätte Verantwortliche haftet für jeden Schaden, den er durch schuldhafte Verletzung der in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen verursacht.
B) Grabmale
§ 19 – Herkunft der Grabmale
(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art), Kreuze, Plastiken und Abdeckplatten.
(2) Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisationen vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.
(3) Die Nachweise sind der Friedhofsverwaltung mit den Antragsunterlagen zur Errichtung eines Grabmales vorher vorzulegen.
§ 20 – Errichtung von Grabmalen
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Provisorische Grabmale sind zustimmungsbedürftig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Nicht zustimmungsbedürftige provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.
(3) Stehende Grabmale sollen in der Regel nicht höher als 1,50 m, liegende Grabmale nicht größer als 0,50 m x 0,50 m sein. Außer bei Urnengräbern ist es nicht gestattet, Grabstätten zu mehr als 2/3 ihrer Oberfläche mit Marmor, Beton oder ähnlichen Werkstoffen abzudecken. Die Abdeckung von Grabstätten ohne seitliche Einfassung mit diesen Materialien ist nicht zulässig.
(4) Nicht zu gestatten sind: Natursteinsockel aus anderem Werkstoff als dem, der zum Grabmal selbst verwandt wird, Kunststeinsockel unter Naturstein-Grabmalen, in Zement aufgetragener ornamentaler oder figurähnlicher Schmuck, ölfarbene Anstriche, Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen.
(5) Der Antragsteller hat auf Verlangen bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabzuteilung vorzulegen.
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(6) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind beizufügen: im Maßstab 1 : 10 der Grabmalentwurf (zweifach) mit Seitenansicht und falls erforderlich mit Grundriss unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Befestigung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(7) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung der schriftlichen Zustimmung errichtet worden ist.
(8) Das Grabmal darf bei Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten die Grabbeetbreite (§§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1) nicht überschreiten. Bei Reihengrabstätten muss es mindestens 0,10 m kleiner sein als die Breite der Grabstätte.
(9) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
(10)Ungenehmigte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des für die Unterhaltung des Grabmals Verantwortlichen durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. § 17 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(11)Die Errichtung von Grabmalen und Fundamenten und sonstigen baulichen Anlage bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Weiterhin bedarf es innerhalb von 2 Wochen nach Aufstellung einer einmaligen Abnahme durch eine fachkundige Person (z.B. durch einen Steinmetz).
§ 21 – Beseitigung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder nach Zurücknahme (§ 14 Abs. 11) oder Entziehung (§ 17 Abs. 3) desselben werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Gemeinde entfernt.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
C) Grabbeete, Einfriedigungen und Einfassungen
§ 22 – Anlegung von Grabbeeten
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(1) Die Längsseiten der Grabesbegrenzungen dürfen in einer Breite von 0,15 m nicht bepflanzt werden. Die Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. In von der Friedhofsverwaltung bestimmten Bereichen sind die Grabbeete bodenbündig anzulegen.
(2) Die Errichtung von Grabeinfassungen und Einfriedigungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Grabeinfassungen sind in Friedhofsteilen, in denen die Grabbeete bodenbündig anzulegen sind, nicht zulässig. Einfassungen aus Beton, Ziegelsteinen oder Kunststoffen sind nicht gestattet. Kunststein und künstlerischer Sichtbeton kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn seine Struktur und Festigkeit dem Naturstein nicht nachsteht.
(3) Das Grabbeet muss bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten spätestens 6 Monate nach der Belegung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabbeeten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung desselben sind die Grabbeete und evtl. Einfassungen abzuräumen. § 17 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
VI. Gemeinsame Vorschriften
§ 23 – Räumung von Grabblöcken und Grabfeldern
(1) Die Räumung von Grabblöcken und Grabfeldern erfolgt in der Regel grabweise je nach Ablauf der Ruhezeit. Die Nutzungsberechtigten werden bis zum 31.03. des Kalenderjahres, in dem die Ruhezeit abläuft, davon benachrichtigt, und können bis zum 31.03. des Folgejahres die Räumung vornehmen. Wenn die schriftliche Mitteilung nicht gelingt, ist so bald wie möglich auf den betreffenden Gräbern ein Hinweisschild aufzustellen.
(2) Eine Verlängerung der Ruhefrist der in Reihengrabstätten Beigesetzten wird grundsätzlich nicht gewährt. In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, die Räumungsfrist um höchstens 1 Jahr zu verlängern, wenn innerhalb dieser Frist die Umbettung in eine Wahlgrabstätte vorgenommen wird.
(3) Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes können die Verfügungsberechtigten die Grabzeichen und Einfassungen auf ihre Kosten entfernen lassen. Grabmalanlagen, die nach Ablauf der Räumfrist nicht von den Verfügungsberechtigten entfernt wurden, werden auf Kosten des Verfügungsberechtigten auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt.
§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Inhaber der Grabnummernkarte oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen oder bringen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf
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hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis zwölf Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen oder beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Trauerhallen
§ 25 – Nutzung der Trauerhallen
Die Trauerhallen dienen der Aufnahme von Särgen und Urnen bis zur Beisetzung und stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie dürfen nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder des Bestatters betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, wird den Angehörigen auf Wunsch die Genehmigung erteilt, die Verstorbenen zu sehen.
VIII. Schluss- und Überleitungsvorschriften
§ 26 – Gebühren
Für die Benutzung der in § 1 bezeichneten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Dienstleistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Gemeinde Eitorf für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und Trauerhallen erhoben.
§ 27 – Haftung
(1) An den von den Nutzern und Besuchern eingebachten oder auf den Grabstätten angebrachten Gegenständen entsteht kein Aufbewahrungsverhältnis mit der Gemeinde Eitorf; diese bleiben im Besitz der Nutzer. Die Gemeinde Eitorf haftet daher nicht für Diebstähle oder Sachbeschädigungen an diesen, es sei denn, sie sind schuldhaft durch einen Beschäftigten der Gemeinde entstanden. In letztgenannten Fällen haftet die Gemeinde im Rahmen des Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Amtshaftung und die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für Inhalte. Stand: 30.06.2025 Seite 19 von 20 Friedhofssatzung 3-7
§ 28 – Überleitung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 14 und 17 bis 22. Die Ruhefristen der vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung Beigesetzten bleiben ebenfalls unberührt. Die Nutzungsfristen an vorhandenen Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten richten sich nach dem Recht, das z.Zt. der Verleihung der Nutzungsrechte galt.
§ 29 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01. August 2011 außer Kraft.
Die 2. Änderungssatzung vom 06.06.2024 tritt mit Wirkung zum 01.07.2024 in Kraft.
Die 3. Änderungssatzung vom 30.06.2025 tritt mit Wirkung zum 01.07.2025 in Kraft.
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eitorf?
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