📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hennef (Sieg) vom 27.04.2026
Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hennef (Sieg) vom 27.04.2026 Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Art der Gebühren ................................................................................................................2
§ 2 Gebührensätze ...................................................................................................................2
§ 3 Neu- oder Wiederbelegung.................................................................................................2
§ 4 Erstattung bei Verzicht........................................................................................................2
§ 5 Gebührenschuldner ............................................................................................................3
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit ...............................................................................................3
§ 7 Beitreibung..........................................................................................................................3
§ 8 Inkrafttreten.........................................................................................................................3
Gebührentarifblatt .....................................................................................................................4 2 Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hennef (Sieg) vom 27.04.2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW.S.490) und des § 4 des Gesetzes über
das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW.S.313), zuletzt geändert durch Artikel 71 vom 1. Februar 2022 (GV.NRW. S.122) hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 27.04.2026 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 Art der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe in der Stadt Hennef (Sieg) und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen nach Maßgabe der Friedhofssatzung und der Satzung für den Ruhewald werden Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Gebührensätze
Es werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarifblatt erhoben. Das Gebührentarifblatt ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Neu- oder Wiederbelegung
Die Neu- oder Wiederbelegung eines Wahlgrabes ist nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte für alle Grabstellen der Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist vor der Bestattung bestehen.
Bei Belegung einer zuvor gebührenpflichtig reservierten Grabstelle wird der verbliebene Reservierungszeitraum angerechnet.
§ 4 Erstattung bei Verzicht
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr.
Bei einer Umbettung erfolgt keine Gebührenrückerstattung für die restliche Ruhe- bzw. Nutzungszeit. 3 Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
§ 5 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung erfolgt bzw. die Leistung erbracht wird. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt oder erfolgt die Benutzung bzw. die Leistung im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
Die Heranziehung zur Gebührenzahlung erfolgt durch Heranziehungsbescheid. Er wird schriftlich erteilt. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig und auf das angegebene Konto der Stadt Hennef (Sieg) zu überweisen.
§ 7 Beitreibung
Die aufgrund dieser Ordnung fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührenordnung vom 05.12.2022 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. 4 Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
Gebührentarifblatt
Nr. Bezeichnung Gebühreneinheit Gebühr
- 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren
- 1.1. Wahlgrabstätte je Grabstelle 2.452,00 €
- 1.2. Verlängerung Wahlgrab pro Jahr/Grabstelle 98,00 €
- 1.3. Verlängerung Gruft pro Jahr/qm 10,00 € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer 2. von 15 Jahren
- 2.1. Urnenwahlgrabstätte max. 2 Grabstellen 2.291,00 €
- 2.2. Verlängerung Urnenwahlgrabstätte pro Jahr 152,00 € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte im Grabkammersystem für die Dauer 3. von 12 Jahren Wahlgrabstätte/Grabkammersystem (max. 2
- 3.1. je Beisetzung 3.134,00 € Grabstellen)
- 3.2. Verlängerung Wahlgrabstätte/Grabkammersystem pro Jahr 261,00 €
- 4. Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte
- 4.1. Reihengrabstätte, Alter > 5 Jahre, Dauer 25 Jahre je Grabstelle 2.423,00 €
- 4.2. Reihengrabstätte, Alter ≤ 5 Jahre, Dauer 15 Jahre je Grabstelle - € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer 5. von 15 Jahren
- 5.1. Urnenreihengrabstätte, Alter > 5 Jahre je Grabstelle 2.275,00 € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer anonymen Urnenreihengrabstätte für die Dauer 6. von 15 Jahren
- 6.1. anonyme Urnenreihengrabstätte je Grabstelle 2.291,00 € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Rasenurnenreihengrabstätte für die Dauer 7. von 15 Jahren
- 7.1. pflegefreies Rasenurnenreihengrabstätte, Alter > 5 Jahre je Grabstelle 2.298,00 € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsgrab für die 8. Dauer von 15 Jahren
- 8.1. Gemeinschaftsgrabstätte (max. 2 Urnenplätze) je Beisetzung 2.724,00 €
- 8.2. Gemeinschaftsgrabstätte/Reservierung ohne Belegung pro Jahr/Aufstockung 181,00 € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum 9. im Ruhewald für die Dauer von 15 Jahren
- 9.1. Baumgrab (max. 2 Urnenplätze) je Beisetzung 1.064,00 € Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum 10. auf Friedhöfen für die Dauer von 15 Jahren 5 Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
10.1 Baumgrab (max. 2 Urnenplätze) je Beisetzung 2.304,00 €
Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte in Nischen eines Kolumbariums 11. für die Dauer von 15 Jahren 11.1 Urnenreihengrabstätte (max. 2 Urnen) je Beisetzung 2.449,00 € 11.2 Urnenreihengrabstätte/Reservierung ohne Belegung pro Jahr/Aufstockung 163,00 €
- 12. Zuweisung einer Grabstätte für Sternenkinder 12.1 Grabstätte je Grabstelle - €
- 13. Einrichtung einer Ehrengrabstätte 13.1 Grabstätte je Grabstelle - €
- 14. Grabbereitung, Vorbereitungen, Bestattung/Beisetzung 14.1 montags - freitags
- 14.1.1. Grabbereitung/Erdbestattung je Beisetzung 604,00 €
- 14.1.2. Vorbereitungen/Bestattung in Gruft* je Beisetzung 406,00 €
- 14.1.3. Grabbereitung/Urnenbeisetzung, allgemein je Beisetzung 423,00 €
- 14.1.4. Vorbereitungen/Urnenbeisetzung im Kolumbarium je Beisetzung 348,00 €
- 14.1.5. Vorbereitungen/Bestattung in Grabkammersystem je Beisetzung 431,00 € 14.2 samstags
- 14.2.1. Grabbereitung/Erdbestattung je Beisetzung 653,00 €
- 14.2.2. Vorbereitungen/Bestattung in Gruft* je Beisetzung 455,00 €
- 14.2.3. Grabbereitung/Urnenbeisetzung, allgemein je Beisetzung 472,00 €
- 14.2.4. Vorbereitungen/Urnenbeisetzung, im Kolumbarium je Beisetzung 398,00 €
- 14.2.5. Vorbereitungen/Bestattung in Grabkammersystem je Beisetzung 480,00 €
- 15. Ausgrabungen/Öffnung 15.1 Ausgrabung Sarg, Alter > 5 Jahre je Vorgang 480,00 € 15.2 Öffnung Gruft* je Vorgang 381,00 € 15.3 Ausgrabung Urne je Vorgang 381,00 € 15.4 Öffnung Kolumbarium je Vorgang 332,00 € 15.5 Öffnung Grabkammer je Vorgang 365,00 € Erwerb eines Nutzungsrechts, Grabbereitung, Vorbereitung, Bestattung/Beisetzung, 16. Ausgrabung 16.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Vorgang - €
- 17. Nutzung von Leichen-, Trauerhallen sowie einer Kühlung 17.1 Leichenhallennutzung bis zu vier Tage 130,00 € 17.2 Trauerhallennutzung je Benutzung 375,00 € 6 Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
17.3 Kühlung je Benutzung 531,00 €
- 18. Verwaltungsgebühren für Genehmigungen 18.1 Antrag Grabmalgenehmigungen je Antrag 106,00 € 18.2 Antrag Grabmalgenehmigungen erschwert je Antrag 239,00 € 18.3 Antrag Einfassung, Schrittplatten… je Antrag 106,00 € 18.4 Berechtigungsnachweis je Antrag 319,00 €
- Die vorbereitenden und abschließenden Arbeiten sind vom Nutzungsberechtigten bei Bedarf bei einer
Fachfirma in Auftrag zu geben. Für verbleibende Arbeiten des Baubetriebshofs werden Gebühren erhoben. 7 Das Dokument wurde am 15.05.2026 06:01 auf der Internetseite bekanntmachungen.hennef.de bereitgestellt und damit ortsüblich bekanntgemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Neufassung der Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hennef (Sieg) vom 27.04.2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hennef (Sieg), den 05.05.2026
Gez. Mario Dahm Bürgermeister 8
2. Friedhofssatzung Stand: 27.04.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für den Ruhewald Hennef vom 10.10.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 05.12.2022
Satzung für den Ruhewald Hennef vom 10.10.2011 Inhaltsverzeichnis
Verzeichnis der Änderungen.................................................................................................. 2
§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 2
§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................... 2
§ 3 Öffnungszeiten und Betretungsverbot.............................................................................. 3
§ 4 Gemeinschaftsbäume ...................................................................................................... 3
§ 5 Form der Beisetzung ....................................................................................................... 3
§ 6 Benutzungsregeln............................................................................................................ 4
§ 7 Dauer der Ruhefrist ......................................................................................................... 5
§ 8 Gestaltungsverbot für Baumgrabstätten .......................................................................... 5
§ 9 Haftung............................................................................................................................ 5
§ 10 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................................... 6
§ 11 Inkrafttreten ................................................................................................................... 6
Verzeichnis der Änderungen
Änderungssatzung Mitteilungsblatt/ In Kraft getreten Geänderte Regelungen vom Internet am am 05.12.2022 16.12.2022 17.12.2022 §7
Satzung für den Ruhewald Hennef vom 10.10.2011
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW S. 2127) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Hennef am 10.10.2011 folgende Satzung für den Ruhewald Hennef beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den Ruhewald Hennef. Hierzu gehören folgende Waldflächen:
- 1. Gemarkung Geistingen, Flur 16, Flurstück 17
- 2. Gemarkung Geistingen, Flur 16, Flurstück 20
(2) Soweit sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Hennef vom 24.10.2005 in der jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Abschnitte IV (Grabstätten) und V (Gestaltung der Grabstätten) entsprechend auch für den Ruhewald Hennef.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Ruhewald ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Hennef
(2) Die Fläche dient Beisetzungen von Totenaschen im Wurzelbereich der Bäume. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m und höchstens 1,00 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener oder anlässlich der Bestattung gepflanzter Bäume eingebracht. Überurnen sind nicht zugelassen. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben natur belassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
(3) Der Ruhewald Hennef dient der Aschenbeisetzung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hennef waren oder in den letzten 5 Jahren in der Stadt Hennef gewohnt haben. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung in begründeten Einzelfällen zulassen. Aus- und Umbettungen sind nicht zugelassen.
§ 3 Öffnungszeiten und Betretungsverbot
(1) Die Waldflächen des Ruhewaldes unterliegen den Rechtsvorschriften des Forstgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG), dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz) sowie hieraufhin erlassene Satzungen und Verordnungen (Landschaftsschutzgebiete) in der jeweils gültigen Fassung. Das Betreten der Flächen ist, soweit am Zugang keine gesonderten Zeiten bekannt gemacht sind, nur tagsüber (vom Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit) auf eigene Gefahr gestattet.
(2) Die Stadt Hennef und die Forstbehörde können bei Vorliegen besonderer Gründe (etwa Sturmschäden) das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder untersagen. Die Sperrung kann bis zum Ende der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgedehnt werden.
(3) Bei stürmischem Wind, Sturm, Gewitter, Schneebruchgefahr o.ä. dürfen die Flächen des Ruhewaldes nicht betreten werden
§ 4 Gemeinschaftsbäume
(1) Urnengrabstätten werden ausschließlich an Gemeinschaftsbäumen vergeben.
(2) An einem Gemeinschaftsbaum können bis zu 12 Urnen beigesetzt werden.
(3) Eine Doppelbelegung an gleicher Stelle ist möglich, wenn dies bei der Erstbeisetzung durch einen Angehörigen beantragt wird.
§ 5 Form der Beisetzung
(1) Im Ruhewald erfolgt eine Beisetzung der Totenasche im Wurzelbereich der als Baumgrabstätte registrierten Bäume. Die Auswahl des jeweiligen Baumes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Beisetzung im Ruhewald gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung an dem von der Verwaltung festgelegten Termin. Die Beisetzung der Urne wird ausschließlich vom städtischen Personal oder von der Stadt beauftragten Personen vorgenommen. (3) Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis, aus dem die Nummer und der Standort der Bezugsbäume, sowie die dort beigesetzten Personen hervorgehen. Hierfür wird an jedem Bestattungsbaum eine Registriernummer angebracht.
(4) Schilder mit den Namen der Beigesetzten können auf einer hierfür montierten Stele im Eingangsbereich des Ruhewaldes angebracht werden. Die Schilder werden von der Friedhofsverwaltung beschafft; die Kosten sind vom Gebührenpflichten zu zahlen. Eine Anbringung von Namensschildern oder eine andere Kennzeichnung an den Bäumen erfolgt nicht.
§ 6 Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher des Ruhewaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Forstbehörde bzw. der Stadt Hennef ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des Ruhewaldes ist es nicht gestattet,
- 1. Beisetzungen zu stören
- 2. Pfade, Wege und Waldflächen mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Forstverwaltung und der Stadt) zu befahren, soweit nicht besondere Erlaubnisse hierzu erteilt sind,
- 3. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder zu bewerben,
- 4. die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- 5. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Anlagen abzulegen,
- 6. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
- 7. Lautsprecher, elektronisch verstärkte Musikinstrumente und Abspielgeräte einzusetzen,
- 8. zu rauchen, offenes Feuer (einschließlich Kerzen und Öllampen) zu entzünden, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestattungswaldes vereinbar sind.
§ 7 Dauer
der Ruhefrist
Die Ruhefrist an den im Ruhewald registrierten Baumgrabstätten wird für einen Zeitraum von 15 Jahren, beginnend mit dem Tag der Beisetzung, festgesetzt.
§ 8 Gestaltungsverbot für Baumgrabstätten
(1) Der gewachsene und naturbelassene Zustand des Waldes ist auch im Bereich des Ruhewaldes zu wahren. Die waldbauliche Unterhaltung erfolgt im Rahmen der geltenden Bestimmungen und fachlichen Praxis unter Rücksichtnahme auf die Baumgrabstätten.
(2) Grabpflege im herkömmlichen Sinne (etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderung der Baumgrabstätten oder des Waldbodens) ist unzulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet.
- 1. Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder Baulichkeiten zu errichten,
- 2. Kränze, Grabschmuck, Bildnisse oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- 3. Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- 4. Anpflanzungen und Pflegeeingriffe vorzunehmen.
§ 9 Haftung
(1) Die Stadt Hennef haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Ruhewaldes, durch Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Baumgrabstätten entstehen. Die Stadt Hennef ist berechtigt und verpflichtet, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Beseitigungen von Bäumen auch dann vorzunehmen, wenn bereits deren Nutzung als Baumgrabstätte erfolgt.
(2) Das Betreten des Ruhewaldes erfolgt nach den Bestimmungen des Landesforstgesetztes Nordrhein-Westfalen auf eigene Gefahr.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. Anordnungen der in § 6 Abs. 1 genannten Personen nicht Folge leistet oder gegen Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 verstößt,
- 2. entgegen § 5 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt Hennef durchführt,
- 3. entgegen § 8 die dort benannten Veränderungen der Baumgrabstätten oder des Waldbodens vornimmt,
- 4. Markierungen oder Schilder an Baumgrabstätten anbringt.
(2) Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu
- 3.000. € geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung für den Ruhewald Hennef tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedhofssatzung der Stadt Hennef (Sieg) vom 05.12.2022
Friedhofssatzung der Stadt Hennef (Sieg)
vom 05.12.2022
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW.S.490) und des
§ 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz –
BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV.NRW.S.313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV.NRW. S.122) hat der Rat der Stadt Hennef (Sieg) in seiner Sitzung am 05.12.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Hennef (Sieg) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
01 Friedhof Hennef (Sieg), Steinstraße, 02 Friedhof Hennef (Sieg), Schulstraße, 03 Friedhof Hennef (Sieg), Wingenshof, 04 Friedhof Hennef (Sieg)-Rott, 05 Friedhof Hennef (Sieg)-Westerhausen, 06 Friedhof Hennef (Sieg)-Stadt Blankenberg, 07 Friedhof Hennef (Sieg)-Allner, 08 Friedhof Hennef (Sieg)-Happerschoß, 09 Friedhof Hennef (Sieg)-Bröl, alter und neuer Teil, 10 Friedhof Hennef (Sieg)-Bödingen, alter Friedhof, 11 Friedhof Hennef (Sieg)-Bödingen, neuer Friedhof, 12 Friedhof Hennef (Sieg)-Uckerath.
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Hennef (Sieg).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Hennef (Sieg).
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Der Verstorbene soll auf dem Friedhof bestattet werden, der seinem bisherigen Wohnbezirk am nächsten gelegen hat. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und eine solche Grabstätte auf dem Friedhof des Wohnbezirks nicht zur Verfügung steht.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind, soweit an den Friedhofseingängen keine gesonderten Zeiten bekannt gemacht sind, nur tagsüber (vom Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit) für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Bei stürmischem Wind, Sturm, Gewitter, Schneebruchgefahr o.ä. ist das Betreten der Friedhöfe nicht erlaubt.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Fahrräder, Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. Auf andere Personen und während Bestattungen/ Beisetzungen ist Rücksicht zu nehmen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-, Fotoaufnahmen anzufertigen,
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehinderten-begleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden,
i) Abfälle, Schutt o.ä., die auf dem Friedhof entstanden sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen sowie auf städtischen Ablageplätzen abzuladen,
j) Abfälle, die nicht im Rahmen von Grabpflege und Bestattungen/Beisetzungen entstanden sind, insbesondere Gartenabfälle oder Bodenaushub, auf die Friedhöfe mitzunehmen oder abzulagern. (3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-ähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsnachweises. Die Zulassung kann befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers haben sie sich auf Verlagen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Ebenso sind nach Beendigung der Arbeiten Abfälle, abgebaute Grabmale, -einfassungen o.ä. durch den Gewerbetreibenden zu entsorgen. Das Abladen auf städtischen Ablageplätzen ist untersagt.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 3) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandels-assoziation in Kopie beizufügen ist; § 27 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Sie erfolgen regelmäßig von montags bis samstags, außer an gesetzlichen Feiertagen.
(4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05m lang, 0,65m hoch und im Mittelmaß 0,65m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) In vorhandene Grüfte werden vor Ablauf der Ruhefrist Beisetzungen nur zugelassen, wenn bei früheren Beisetzungen luftdicht verschlossene Särge verwendet worden sind.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden grundsätzlich von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Abweichendes kann für Sonderfälle vertraglich vereinbart werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Zur Grabbereitung hat der Nutzungsberechtigte bei vorhandenen Gräbern nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung je nach Bedarf unverzüglich Grabaufwuchs, Einfassungen, Grabmale, Fundamente oder/und Grabzubehör zu entfernen.
(5) Die für eine Beisetzung in Grüften erforderlichen Erdarbeiten (Freilegung der Gruftöffnung und spätere Erdverfüllung) werden von der Stadt ausgeführt. Die handwerklichen Arbeiten zur Öffnung und Schließung der Gruft sind vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen.
§ 11 Ruhezeit und Belegung
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt:
a) 12 Jahre für Beisetzungen im Grabkammersystem,
b) 25 Jahre für Verstorbene auf allen Friedhöfen; Ausnahme Reihengrabstätte, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 15 Jahre (Erdbestattungen);
c) 15 Jahre für Verstorbene auf allen Friedhöfen in angebotenen Grabarten
d) (Urnenbeisetzungen).
(2) Die Doppelbelegung eines Grabes bei Erdbestattungen innerhalb der Ruhezeit ist unzulässig. Es ist jedoch zulässig, die Leichen eines neugeborenen Kindes und der Mutter in einem Sarg zu bestatten.
(3) In bereits belegte Wahlgräber können zusätzlich bestattet bzw. beigesetzt werden:
a) Restgebeine von Ausbettungen aus anderen Grabstätten, deren Beisetzung mindestens 20 Jahre zurückliegen,
b) nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste,
c) Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr,
d) bis zu 3 Urnen.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und -falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist- mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille
des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
(5) Alle Umbettungen werden nur von der Stadt Hennef (Sieg) und nur in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. durchgeführt. Eine kalendarische Begrenzung für die Umbettung von Urnen besteht nicht.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Bei einer Umbettung erfolgt keine Gebührenrückerstattung für die restliche Ruhe-bzw. Nutzungszeit.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenrasenreihengrabstätten,
f) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
g) Urnenreihengrabstätten an Bäumen auf Friedhöfen,
h) Gemeinschaftsgräber,
i) Urnenreihengrabstätten in Nischen eines Kolumbariums,
j) Wahlgrabstätten in Grabkammersystem,
k) Grüfte,
l) Ehrengrabstätten,
m) Sternenkindergrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Neuanlage von Grüften ist nicht zugelassen.
(5) Der Erwerb eines Nutzungsrechts, die Grabbereitung sowie die Bestattung bzw. Beisetzung sind für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr gebührenfrei. Evtl. Ausgrabungen in dieser Altersgruppe sind ebenfalls gebührenfrei.
§ 14 – Reihengrabstätten/Sternenkindergrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Sternenkinder und unbeschadet § 11 (2),
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Sternenkinder zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(5) Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist nicht zulässig.
(6) Die Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind 1,40m lang und 0,80m breit, für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,50m lang und 1,20m breit.
(7) In Sternenkindergrabstätten können Sternenkinder beigesetzt werden. Auf dem Friedhof Hennef (Sieg), Steinstraße steht ein Rasenfeld mit Hecke, Polygonalsteinplatten und einem Denkmal für diesen Zweck zur Verfügung. Die Gräber können mit einem gravierten Flusskiesel mit Namen versehen werden. Die Grabstelle und die Beisetzung sind gebührenfrei.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn eine Neuaufteilung oder Umgestaltung des Grabfeldes geplant ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von 1 Jahr oder mehrjährig wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn eine Neuaufteilung oder Umgestaltung des Grabfeldes geplant ist.
(3) Es wird unterschieden zwischen ein- und mehrstelligen Wahlgrabstätten sowie Kinderwahlgrabstätten.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben und
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb von 3 Monaten nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Nutzungsgebühr.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Wahlgrabstätten sind 2,50m lang und 1,20m breit; Kinderwahlgrabstätten sind 1,40m lang und 0,80m breit.
(14) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 16 – Urnenbeisetzungen
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Wahlgrabstätten, bis zu 3 Urnen, auch wenn bereits vorher eine Sargbestattung erfolgte,
b) Urnenreihengrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Urnenrasenreihengrabstätten,
e) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
f) Urnenreihengrabstätten an Bäumen auf Friedhöfen,
g) Reihengrabstätten, 1 Urne, wenn vorher keine Sargbestattung erfolgte,
h) Gemeinschaftsgräber,
i) Reihengrabstätten in Urnennischen eines Kolumbariums,
j) Ehrengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. In einer Urnenreihengrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden. Urnenreihengrabstätten sind 1,00m lang und 1,00m breit. Reihen, in denen das bisherige Format (1,00m lang/0,60m breit) verwendet wird, werden noch in der bisherigen Größe zu Ende geführt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten sind 1,00m lang und 1,00m breit. Reihen, in denen das bisherige Format (1,00m lang/0,60m breit) verwendet wird, werden noch in der bisherigen Größe zu Ende geführt.
(4) Urnenrasenreihengrabstätten stehen für Verstorbene mit einem Alter von über 5 Jahren nur auf dem Friedhof Hennef, Steinstraße zur Verfügung; sie werden der Reihe nach belegt und von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Der Grabstein bzw. die Liegeplatte, auf dem der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen eingelassen werden, wird von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die Kosten für die Eintragung sind vom jeweiligen Gebührenpflichtigen zu übernehmen. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nicht gestattet. Nach Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren werden die Grabstellen ohne vorherige öffentliche Bekanntgabe abgeräumt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden für Verstorbene mit einem Alter von über 5 Jahren ausschließlich auf dem Friedhof Hennef (Sieg), Steinstraße, auf einer gesondert ausgewiesenen Rasenfläche für die Dauer von 15 Jahren zur Verfügung gestellt. Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,80m und in einem Abstand von 0,50m beigesetzt. Die Rasenfläche wird von Bediensteten der Stadt gepflegt. Das Aufstellen von Grabmalen oder eine sonstige Kennzeichnung des Grabes, Blumenschmuck sowie das Verlegen von Einfassungen und Schrittplatten sind nicht gestattet; ebenso die Teilnahme von Angehörigen und Geistlichen an der Beisetzung.
(6) Urnenreihengrabstätten an Bäumen auf Friedhöfen sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten und werden ausschließlich an Gemeinschaftsbäumen vergeben. An einem Gemeinschaftsbaum können bis zu 18 Urnen beigesetzt werden. Eine Doppelbelegung an gleicher Stelle ist möglich, wenn dies bei der Erstbeisetzung durch einen Angehörigen beantragt wird. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und von der Friedhofsverwaltung angelegt sowie gepflegt. An dem Grabfeld wird eine Vorrichtung installiert, an der Name, Geburts- und Sterbedaten eingetragen werden. Die Kosten für die Eintragung sind vom jeweiligen Gebührenpflichtigen zu übernehmen. Eine Pflicht zur Kennzeichnung besteht nicht. Eine Anbringung von Namenschildern oder einer anderen Kennzeichnung an den Bäumen ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis, aus dem die Nummer und der Standort der Bezugsbäume sowie die dort beigesetzten Personen hervorgehen. Das Niederlegen von Grabschmuck, Verlegung von Einfassungen und Schrittplatten sind in dem Bereich des Friedhofs, an dem sich die Gemeinschaftsbäume befinden, nicht gestattet. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit von 15 Jahren nicht verlängert werden.
(7) Gemeinschaftsgräber sind eigens hierfür hergerichtete, mehrstellige Grabstellen für Urnenbeisetzungen, die als Gesamtanlage von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten werden (Ruhegemeinschaften). Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Das Nutzungsrecht wird jeweils für 1 Urne für die Dauer von 15 Jahren vergeben. Allerdings ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung die Reservierung eines weiteren Urnenplatzes an gleicher Stelle durch Tieferlegung der ersten Urne für eine spätere Beisetzung möglich. Eine Grabstelle kann auch ohne Sterbefall vorzeitig angekauft werden, wenn ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für einen Grabplatz über die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist ist nicht möglich. Der Grabstein bzw. die Liegeplatte, auf dem der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen eingelassen werden, wird von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die Kosten hierfür sind vom jeweiligen Gebührenpflichtigen zu zahlen. Die
Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis von Grabstellen, in denen Beisetzungen in Form einer Ruhegemeinschaft möglich sind. Auf dem alten Friedhof Hennef-Bödingen, An der Klostermauer, ist die Einrichtung von Gemeinschaftsgräber nicht möglich. Das Aufstellen von eigenen Grabmalen oder sonstige Kennzeichnung der Urnenstelle, die Ablage von Grabdekorationen sowie eine individuelle, über die städtischerseits angelegte herausgehende Bepflanzung sind nicht zulässig.
(8) Das Kolumbarium besteht aus Nischen, in denen Urnen beigesetzt werden. Die Gesamtanlage wird von der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Das Nutzungsrecht von 15 Jahren wird jeweils für 1 Urne vergeben. Allerdings ist nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung die Reservierung eines weiteren Urnenplatzes in der gleichen Nische möglich. Eine Nische kann auch ohne Sterbefall vorzeitig angekauft werden, wenn ausreichend Kapazitäten vorhanden sind. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Urne über die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist ist nicht möglich. Die Verschlussplatte, auf dem der Name sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen eingelassen werden, wird von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die Kosten hierfür sind vom jeweiligen Gebührenpflichtigen zu zahlen. Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis über die Belegung der Nischen. Eigene Verschlussplatten sind nicht gestattet. Sonstige Kennzeichnungen der Urnennische, das Anbringen von Grabdekorationen sowie sonstige, individuelle, über die städtischerseits vorgenommene Gestaltung sind nicht zulässig. Die Verschlussplatte bleibt Eigentum des Friedhofträgers. Die Urnen und Überurnen müssen aus einem Material beschaffen sein, das den dauerhaften Bestand für die gesamte Nutzungsdauer gewährleistet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einer Urnennische entnimmt der Friedhofsträger auf eigene Kosten die Urnen aus dem Kolumbarium und setzt sie im Erdreich des angrenzenden Friedhofs wieder bei.
(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 – Wahlgrabstätten im Grabkammersystem
(1) Bei den Wahlgrabstätten im Grabkammersystem (wiederverwendbare Grabkammern) handelt es sich um Beton-Fertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise verkürzte Ruhezeiten ermöglichen (12 Jahre).
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten im Grabkammersystem wird für die Dauer von 12 Jahren (Nutzungszeit) erteilt. Wahlgrabstätten im Grabkammersystem werden zur doppelten Belegung übereinander vergeben. Im Falle der Zweitbelegung der Grabkammer muss das Nutzungsrecht zur Erlangung der Ruhefrist entsprechend verlängert werden. Für Wahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Satzung für Wahlgrabstätten sinngemäß. Urnenbeisetzungen im Grabkammersystem sind nicht zulässig.
(3) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten im Grabkammersystem ist mehrjährig aber höchstens bis 12 Jahren möglich.
(4) Auf Wahlgrabstätten im Grabkammersystem dürfen nur stehende Grabmale errichtet werden. Der Grabmalsockel ist bereits vorhanden. Grabeinfassungen sind zugelassen
§ 18
Ehrengrabstätten
(1) Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) kann beschließen, dass verdienstvollen Verstorbenen Ehrengräber zur Verfügung gestellt werden. Dabei kann die Dauer der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts in Abweichung an die allgemeinen Vorschriften dieser Satzung für eine längere Zeit oder für dauernd festgesetzt werden.
(2) Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Hennef (Sieg), sofern die Grabpflege nicht durch Angehörige erfolgt.
(3) Ehrengräber sind gebührenfrei.
§ 19 – Erhalt bedeutsamer Grabstätten
(1) Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) kann festlegen, dass bestimmte Grabstätten aus heimatgeschichtlichen oder denkmalpflegerischen Gründen über die normale Ruhe- und Nutzungsdauer hinaus für eine bestimmte Zeit oder für dauernd erhalten bleiben sollen. Die Stadt Hennef (Sieg) ist berechtigt, bedeutsame Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. An historischen Grabstätten können Patenschaften erworben werden. Die Patenschaften werden mit besonderem Vertrag übertragen. Die Patin bzw. der Pate oder die nach deren Tod für die Totenfürsorge zuständige Person kann an diesen Grabstätten ein Nutzungsrecht erwerben.
(2) Die Ehrenteile der Friedhöfe Hennef (Sieg), Steinstraße und Hennef (Sieg)- Uckerath, die staatlich anerkannten Kriegsgräber auf den übrigen Friedhöfen sowie der geschlossene jüdische Friedhof in Hennef (Sieg), Hermann-Levy-Straße, werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Stadt Hennef (Sieg) unterhalten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21), so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. In der unmittelbaren Nähe von Bäumen, insbesondere in den Waldbereichen der Friedhöfe, sind die Grabeinfassungen und Grabmale sowie sonstige Anlagen so zu gestalten, dass spätere Schäden durch das Wachstum der Wurzeln und Bäume vermieden werden. Für etwaige Schäden an Einfassungen durch Baumwurzeln kann der Friedhofsträger nicht haftbar gemacht werden.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grab-stätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung muss zur Bestattung/Beisetzung auf dem Nachbargrab gegebenenfalls eine Überbauung mit dem hierzu erforderlichen Zubehör ermöglichen. Eine Wiederbelegung eines Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit darf nicht durch Wurzelwerk beeinträchtigt werden. Unzulässig ist hierdurch das Pflanzen von Bäumen jeglicher Art sowie großwüchsigen Sträuchern.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung angepasst sein, eine Mindeststärke von 0,12m haben und eine Höhe von 1,40m nicht überschreiten. Bei Grabkreuzen rechnet die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens. Stelen, die die Grundmaße von 0,40m x 0,40m nicht überschreiten, dürfen 10 % höher bemessen werden. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
(2) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale oder Liegeplatten mit Grundriss max. 1,00m x max. 1,00m zulässig. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,1m. Einfassungen von Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten dürfen eine Breite von 0,08m nicht überschreiten.
(3) Vollabdeckungen sind zulässig. Die Abdeckung muss derart hergestellt werden, dass ein Verwesungsvorgang nicht gehemmt wird. Dies ist durch einen Nachweis zu belegen.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabeinfassungen bis zu einer Kantenbreite von 0,14m zulässig.
(5) Die Grabmale sollen handwerklich sein. Es dürfen keine Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff sowie ähnliche Werkstoffe Verwendung finden. Zur Reinigung der Grabmale dürfen nur umweltfreundliche Reinigungsmittel verwendet werden. Säuren und Laugen sind nicht gestattet. Die Verwendung von Torf bei der Grabpflege und Grabherrichtung sowie bei der Friedhofsunterhaltung ist nicht gestattet.
(6) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und Urnenrasenreihengräber. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(7) Auf dem Friedhof Hennef (Sieg)-Allner sind Einfassungen unzulässig.
(8) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15m x 0,30m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Reihengrabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 oder 1:20 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung/Beisetzung verwendet werden.
(6) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(7) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann vom Dienstleistungsersteller eine Abnahmebescheinigung fordern, aus welcher hervorgeht, dass die Grabanlage unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der TA Grabmal errichtet wurde.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.
(4) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 8 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Reihengrabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt Hennef (Sieg) ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Hennef (Sieg) bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs-verwaltung entfernt werden. Es sind Grabaufwuchs, Einfassungen, Grabmale, Fundamente und Grabzubehör zu entfernen. Die Fläche ist einzuebnen und mit Rasen einzusäen. Die Kosten übernimmt der Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern bzw. der Inhaber bei Reihengrabzuweisungen. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Fest-setzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Hennef (Sieg) über. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten werden von der Stadt Hennef (Sieg) abgeräumt.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 8 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absätze 1 bis 3 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 24 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten müssen gärtnerisch gestaltet werden und dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Reihengrabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit die Grabstätte abräumt (siehe hierzu § 25 Abs. 2 dieser Satzung).
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Reihengrabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wegen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(10) Das Einfassen von Grabstätten mit Metall, Glas und Holz, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen sowie das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten ist unzulässig.
(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 u. 25 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofs-verwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Verlassen der Trauerhalle endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die eingestellten Särge sind ausnahmslos mit Grabkarten zu versehen.
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofshalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(4) Die Verwendung von Wachskerzen in der Trauerhalle ist nicht gestattet.
(5) Die Trauerhalle ist nach der Trauerfeier besenrein zu verlassen. Sämtliche Dekoration ist spätestens 2 Stunden nach der Bestattung zu entfernen. Ausnahmen sind für den jeweiligen Einzelfall mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich entgegen § 6 Abs. 1 auf den Friedhöfen verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender § 7 Abs. 1 bis 8 missachtet,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt sowie Unterlagen entsprechend § 22 Abs. 2 nicht vorlegt,
g) Grabmale und Einfassungen entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) entgegen § 23 Abs. 4 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung 08.07.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hennef (Sieg)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hennef (Sieg) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!