Ruppichteroth

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2021 · Friedhofssatzung: 01.07.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht vorhanden
Sargwahlgrab900,00 € / 1.200,00 € Preise variieren je nach Kirchengemeinde (Einzelgrab)
Urnenreihengrab600,00 € / 1.400,00 € / 1.120,00 € Als klassisches Urnenreihengrab nicht vorhanden, stattdessen Rasenreihengräber für Urnen
Urnenwahlgrab800,00 € / 1.200,00 € / 1.000,00 € Preise variieren je nach Kirchengemeinde
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht vorhanden / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg: 750,00 € / 430,00-500,00 € / 470,00-630,00 €; Urne: 300,00 € / 220,00 € / 250,00 € Separate Gebühr für Anfertigung/Öffnung/Schließung des Grabes, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Tarif; stattdessen Friedhofskapelle (120,00 € / 150,00 €)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührenordnung

der Katholischen Kirchengemeinde

St. Servatius Ruppichteroth-Winterscheid

Nach § 4 BestG NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV.NRW 2003, S. 313.) geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom 18.07.2016 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme des kircheneigenen Friedhofs von St. Servatius in Ruppichteroth-Winterscheid – einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben. (2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

Stand: 11/2014

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b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt zum 17. 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 01.09.2010 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.

Ruppichteroth-Winterscheid, den 18. 7. 2016

Die Kath. Kirchengemeinde St. Servatius

Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender

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Mitglied des Kirchenvorstandes

Mitglied des Kirchenvorstandes

Stand: 11/2014

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0102.10.10

J. Nr. 4858-39-5 GENEHMIGT

Köln, den 4.8.2016 Das Erzbischöfliche Generalvikariat

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Dr. Schrader Justitiarin 3

Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung

der Kath. Kirchengemeinde St. Servatius in Winterscheid vom 01.07.2016

(teilweise geändert / ergänzt)

Es sind folgende Gebühren zu entrichten:

I. für Gräber:

  1. 1. Reihengräber:

a) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (vgl. § 18 Nr. 1 OFrdh)EUR 300,00
b) Rasenreihengräber für Urnen inkl. Pflege und beschrifteter Grabplatte 30 cm x 20 cm (vgl. § 18 Nr. 4 OFrdh)EUR 600,00

  1. 2. Wahlgräber:

a) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen (vgl. § 18 Nr. 8 OFrdh)
aa) EinzelgräberEUR 900,00
ab) Familiengräber (je Grabbelegung)EUR 900,00
ac) Einzelrasengräber inkl. Pflege und beschrifteter Grabplatte 50 cm x 30 cmEUR 1.950,00
ad) Einzelgräber im Bestattungsgarten (*) inkl. beschrifteter Grabplatte 50 cm x 30 cmEUR 1.300,00
ae) Doppelgräber im Bestattungsgarten (*) inkl. beschrifteter Grabplatte 50 cm x 30 cm zweite Inschrift für die GrabplatteEUR 2.200,00 EUR 200,00
(*) Kostenaufstellung zum Dauergrabpflege-Vertrag s. Anlage
b) Wahlgräber für Urnen (vgl. § 18 Nr. 9 OFrdh)
ba) Urnenwahlgräber für bis zu zwei UrnenEUR 800,00
bc) Einzel-Urnenwahlgräber im Bestattungsgarten (*) im „Felsengarten“EUR 400,00
bd) Einzel-Urnenwahlgräber im Bestattungsgarten (*) im "Eibenfeld" inkl. Stele mit beschrifteter PlaketteEUR 550,00
be) Doppel-Urnenwahlgräber im Bestattungsgarten (*) im "Eibenfeld" inkl. 2 Stelen mit beschrifteter PlaketteEUR 1.100,00
(*) Kostenaufstellung zum Dauergrabpflege-Vertrag s. Anlage

  1. 3. Verlängerung der Nutzungszeit für Wahlgräber:

a) Einzelgräber (30 Jahre) (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR 900,00

Stand: 04/2025

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ab) Einzelgräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR30,00
b) Doppelgräber (30 Jahre) (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR1.800,00
ba) Doppelgräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR60,00
c) Familiengräber (je Grabbelegung) (30 Jahre) (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR900,00
ca) Familiengräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR30,00
d) Urnenwahlgräber für bis zu zwei Urnen (20 Jahre) (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR800,00
da) Urnenwahlgräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR40,00
e) Einzel-Urnenwahlgräber im Bestattungsgarten (20 Jahre)EUR400,00
ea) Einzel-Urnenwahlgräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro JahrEUR20,00
f) Doppel-Urnenwahlgräber im Bestattungsgarten (20 Jahre)EUR800,00
fa) Doppel-Urnenwahlgräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro JahrEUR40,00

II. im Verwaltungswesen:

1. für die Genehmigung zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (vgl. § 32 Abs. 1 OFrdh)EUR10,00
2. für die Genehmigung einer Exhumierung (vgl. § 11 Abs. 10 OFrdh)EUR10,00
3. für die Genehmigung einer Umbettung (vgl. § 11 Abs. 2 OFrdh)EUR10,00
4. als Ausgleichs-Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist pro verbleibendem Jahr der RuhefristEUR50,00

III. für die Anfertigung (Öffnung und Schließung) eines:

1. Grabes für Erdbestattungen (je Grabbelegung) (vgl. § 19 Abs. 3 lit. (b) OFrdh)EUR750,00
2. UrnengrabesEUR300,00

Für Ausschachtungsarbeiten an Samstagen wird ein Aufpreis von 20 % verlangt

IV. für die Benutzung der Friedhofskapelle EUR 120,00

Stand: 04/2025

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V. für das erstmalige Abräumen der Grabfläche

von Kränzen, Gestecken und Blumen (gemäß § 35)

a) bei UrnengräbernEUR25,00
b) bei Erdgräbern (Einzel- und Doppelgräber)EUR50,00

**VI. für die Entfernung von Grabanlagen nach Ablauf der Nutzungszeit (*)**

(vgl. § 34 Abs. 3 OFrdh)

1. Kindergräber und UrnengräberEUR180,00
2. EinzelgräberEUR270,00
3. DoppelgräberEUR350,00

**(*) Gebühr entfällt bei Rasengräbern und bei Wahlgräbern im Bestattungsgarten**

Stand: 04/2025

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VII. Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt zum 01.07.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 01.09.2010 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.

Winterscheid, den 18.07.2016

Die Kath. Kirchengemeinde St. Servatius

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Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender

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Mitglied des Kirchenvorstandes

![img-5.jpeg](img-5.jpeg)

Mitglied des Kirchenvorstandes

![img-6.jpeg](img-6.jpeg)

Stand: 11/2014 ![img-7.jpeg](img-7.jpeg)

015.10.10

J. Nr. 4858-39-5 GENEHMIGT

Köln, den 4.8.2016 Das Erzbischöfliche Generalvikariat

![img-8.jpeg](img-8.jpeg)

Dr. Schrader Justitiarin

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Friedhofsordnung

der Katholischen Kirchengemeinde St. Servatius in Ruppichteroth-Winterscheid

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verwaltung

Der Friedhof in Winterscheid, Pastoratsstraße, ist ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen Gesetzbuchs (cc. 1240 - 1243 CIC). Die Kirchengemeinde St. Servatius ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt gem. § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 dem Kirchenvorstand.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung der Katholiken der Pfarrei St. Servatius in Winterscheid, die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten und der Bestattung der Personen, die zu Lebzeiten ein Recht auf Bestattung (Nutzungsrecht) an einer bestimmten Grabstelle erworben haben. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin. Sie wird nicht versagt, wenn kein anderer Friedhof in der Zivilgemeinde vorhanden ist.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten/Grabstellen können durch Beschluss des Kirchenvorstands mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Köln geschlossen oder entwidmet werden.

Stand 11/2014

Seite 1 von 28 (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen an Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab als Ersatzgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er eine Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen (vgl. § 11 dieser Ordnung).

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgräbern noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in Ersatzgräber umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabs erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgräber werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die ursprünglichen Gräber hergerichtet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4

Begräbnis und sonstige Feierlichkeiten auf dem Friedhof

(1) Das christliche Begräbnis ist eine gottesdienstliche Handlung.

(2) Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Pfarrers.

(3) Für Beerdigungsfeiern und Ansprachen auf dem Friedhof durch Angehörige anderer Religionsgesellschaften oder Weltanschauungen, ist die vorherige, schriftliche Erlaubnis des Pfarrers erforderlich. Dasselbe gilt auch für alle sonstigen Feierlichkeiten¹.

Stand 11/2014

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Bei wiederholten Verstößen kann der Störer vom Friedhofsgelände verwiesen werden.

(2) Kinder unter zwölf Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Die Kirchengemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern, Skateboards) aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6 dieser Ordnung, zu befahren,

b) der Verkauf und das Bewerben von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten und Bewerben von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabanlagen und Grabeinfassungen zu betreten,

Stand 11/2014

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h) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz² besitzen und

c) die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder des entsprechenden Gewerbes darlegen. Dabei sind die Regeln des jeweiligen EU-Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, zu beachten.³ Für Nicht-EU-Ausländer gelten die Voraussetzungen, die für deutsche Gewerbetreibende gelten.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die alle zwei Jahre zu erneuern ist. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und die Bedienstetenausweise sind auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

Stand 11/2014

Seite 4 von 28 (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten zu beenden. Die Kirchengemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum/Abfälle lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Verwarnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder Anordnungen der Kirchengemeinde verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kirchengemeinde auf Zeit oder dauerhaft die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Verwarnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

##### Anmeldung zur Bestattung und Bestattungsfristen⁴

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch die Zivilgemeinde bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Totenaschen, die nicht binnen sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Reihengrab bestattet.

Stand 11/2014

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§ 8

Anlage der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde veranlasst das ordnungsgemäße Ausheben und Verfüllen der Gräber.

(2) Jedes Grab, mindestens aber jedes Grabfeld⁵, wird mit einer fest in der Erde anzubringenden Marke versehen, welche die Nummer des Grabes bzw. der Gräber trägt, so dass jedes Grab identifizierbar ist.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Grabtiefe für Erdbestattungen beträgt 1,80 m und bei Tiefgräbern 2,40 m⁶ (nicht vorhanden), bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ist eine Grabtiefe von 1,40 m erforderlich. Bei Urnen ist eine Grabtiefe von 0,70 m vorzusehen.

(5) Sollte für die Anlage der Grabstätte bzw. die Bestattung an sich die Entfernung von Randsteinen, Einfriedungen etc. notwendig sein, sind diese im Zuge der Herrichtung des Grabes (vgl. § 35 dieser Ordnung) wiederherzustellen. Bei Zuwiderhandlungen ist § 36 dieser Ordnung sinngemäß anwendbar.

§ 9

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt bei

  1. 1. Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre⁷,

  1. 2. Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 30 Jahre⁸,

  1. 3. Urnen 20 Jahre⁹,

  1. 4. Totgeburten 20 Jahre¹⁰ und Fehlgeburten 20 Jahre¹¹.

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§ 10

Wiederbelegung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(2) Werden bei Öffnung eines Grabes zwecks Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist die Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu verschließen. Hierbei sind die Leichenteile mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m zu bedecken.

§ 11

Schutz der Totenruhe, Umbettungen und Exhumierungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen nach § 17 dieser Ordnung, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag soll die Grabnummernkarte oder die Nutzungsurkunde vorgelegt werden.

(3) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde als Friedhofsträger und ist nur dann zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Umbettungen von Leichen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Bestattung dürfen zusätzlich nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erfolgen. Die Umbettung darf nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erfolgen.

(4) Umbettungstermine sind bei Reihen- und bei Wahlgräbern dem Verpflichteten nach § 17 dieser Ordnung mitzuteilen.

(5) Umbettungen innerhalb des Friedhofes aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.

(6) Umbettungen werden nur von dem von der Kirchengemeinde Beauftragten durchgeführt. Die Kirchengemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

Stand 11/2014

Seite 7 von 28 (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Er haftet auch für den Ersatz von Schäden, die bei Durchführung der Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen.

(8) Der Ablauf von Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Nach Ablauf der Ruhefrist und der Verwesung können noch vorhandene Leichenreste in Grabstätten aller Art umgebettet werden. Noch vorhandene Totenaschen werden nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an der Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte bestattet.

(10) Die Ausgrabung (Exhumierung) von Leichen und Totenaschen zu anderen als Umbettungszwecken darf nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anweisung erfolgen.

§ 12

Särge, Urnen und Totenkonservierung$^{12}$

(1) Die Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Urnen und Überurnen, die in die Erde eingesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material entsprechend Absatz 1 bestehen. Eine Verrottung innerhalb der nach § 9 dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit muss möglich sein.

Stand 11/2014

Seite 8 von 28 (4) Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung hindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Kirchengemeinde als Friedhofsträger$^{13}$.

§ 13

Sarglose Bestattungen$^{14}$

(1) Sarglose Bestattungen werden nur ausnahmsweise vom Friedhofsträger zugelassen, wenn der Verstorbene einen entsprechenden Wunsch geäußert hat oder die bestattungspflichtigen Angehörigen eine derartige Bestattungsform wählen. Eine Entscheidung anderer Personen bzw. Behörden ist vom Friedhofsträger nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei sarglosen Bestattungen obliegt es der Kirchengemeinde lediglich, das Ausheben und Verfüllen der Grabstätten zu veranlassen. Sie kann vom Bestattungspflichtigen verlangen, dass dieser selbst geeignete Personen bereitstellt, die zur Verbringung des Leichnams in das Grab benötigt werden (z. B. Träger).

§ 14

Verstreuen von Aschen

Ein Verstreuen der Totenasche über- oder unterhalb der Grasnarbe ist unzulässig$^{15}$.

§ 15

Grüfte

(nicht vorhanden)

(1) Die Neuanlage von Grüften ist unzulässig$^{16}$.

Stand 11/2014

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IV. Gräber

§ 16

Eigentumsverhältnisse

(1) Die Grabstellen bzw. Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 17

Verpflichtete

Verpflichtete im Sinne dieser Ordnung sind:

a) bei Wahlgräbern

der/die Nutzungsberechtigte nach § 20 dieser Ordnung bzw. nach dem Tod des Nutzungsberechtigten dessen Rechtsnachfolger als Nutzungsberechtigter nach § 20 dieser Ordnung,

b) bei Reihengräbern

der Inhaber der Grabnummernkarte und Auftraggeber der Bestattung bzw. sein/e Rechtsnachfolger.

§ 18

Grabarten¹⁷

Die Gräber werden unterschieden in

  1. 1. Reihengräber für Erdbestattungen und Urnen (§ 19 Absatz 2 a) (derzeit nicht vorhanden)
  2. 2. Rasenreihengräber für Erdbestattungen (§ 19 Absatz 4 i.V.m. Absatz 2 a)

Stand 11/2014

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  1. 3. Urnenreihengräber (§19 Absatz 2 b) (derzeit nicht vorhanden)

  1. 4. Urnenrasenreihengräber (§ 19 Absatz 4 i.V.m Absatz 2 b)

  1. 5. Reihengräber für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (§ 19 Absatz 2 c) (derzeit nicht vorhanden)

  1. 6. Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen (§ 20 Absätze 3 und 4)

  1. 7. Urnenwahlgräber (§ 20 Absätze 3 und 6)

  1. 8. Kolumbarien (§ 21) (derzeit nicht vorhanden)

  1. 9. Baumbestattungen (§ 22) (derzeit nicht vorhanden)

§ 19

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen oder Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung soll eine Grabnummernkarte erteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dem Reihengrab ist nicht möglich.

(2) Belegungsmöglichkeiten:

a) In einem Reihengrab für Erdbestattungen und Urnen darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Elternteilen und ihren Kindern zugelassen werden, sofern diese das erste Lebensjahr nicht überschritten haben und im Sarg des gleichzeitig verstorbenen Elternteils mit bestattet werden können.

b) In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne bestattet werden.

c) Reihengräber für Tot- und Fehlgeburten dienen jeweils der Aufnahme einer Tot- oder Fehlgeburt.

Stand 11/2014

Seite 11 von 28 (3) Grabgrößen:

Die Größe für Reihengräber für Erdbestattungen und Urnen beträgt:

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,90 m.$^{18}$

b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m.$^{19}$

Die Größe für Urnenreihengräber$^{20}$ beträgt 0,80 m x 0,80 m.$^{21}$

(4) Reihengräber werden als Rasenreihengräber angeboten. Bei diesen wird die gesamte Grabfläche mit Rasen bepflanzt und von der Kirchengemeinde während der Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Kirchengemeinde versieht jede belegte Grabstätte mit einer Grabplatte in der Größe von 0,20 m x 0,20 m$^{22}$, die den Namen, den Tag der Geburt und des Todes der in der Grabstätte bestatteten Person enthält. Die Aufstellung von Grablichtern oder Ablage von Gegenständen jeder Art (Blumen, Kränze oder Gestecke) auf derartigen Grabstätten ist untersagt. Ansonsten gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3.

(5) Das notwendige Abräumen der Reihengrabfelder oder einzelner Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeiten öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bzw. der Grabstätte bekannt gemacht. Eine separate Mitteilung an die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen erfolgt nicht.

§ 20

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabanlagen für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechts bestimmt wird. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts im Rahmen des § 2 dieser Ordnung ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 dieser Ordnung beabsichtigt ist. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsurkunde.

Stand 11/2014

Seite 12 von 28 (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Die Kirchengemeinde kann den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs gem. § 3 dieser Friedhofsordnung beabsichtigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchengemeinde einen mehrmaligen Wiedererwerb zulassen.

(3) Wahlgräber können sowohl als Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen als auch als reine Urnenwahlgräber vergeben werden. Sofern in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Urnenwahlgräber die gleichen Regelungen wie für Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen.

(4) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Mehrstellige Grabstätten bestehen aus nebeneinander liegenden Gräbern$^{23}$. Die Größe von Wahlgräber beträgt:

a) bei Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnen bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 2,20 m x Breite 0,90 m.$^{24}$

b) bei reinen Urnenwahlgräbern 0,90 m x 0,70 m.$^{25}$

(5) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen werden für eine Nutzungszeit von 30$^{26}$ Jahren vergeben. In ihnen können ein Sarg und zusätzlich bis zu zwei Urnen oder - wenn keine Sargbestattung erfolgt - 3 Urnen$^{27}$ bestattet werden. Sofern vor einer Sargbestattung Urnen bestattet wurden, sind diese Urnen vor der Bestattung des Sarges zu entfernen. Nach der Einbringung des Sarges in das Grab sind die Urnen anschließend wieder in die Grabstätte einzubringen.

(6) Ein Urnenwahlgrab wird für eine Nutzungszeit von 20 Jahren$^{28}$ vergeben. Es kann bis zu 2 Urnen$^{29}$ aufnehmen.

(7) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Nutzungsgebühr durch die Aushändigung der Nutzungsurkunde. In dieser werden der Nutzungsberechtigte, die Lage des Wahlgrabs und die Nutzungsdauer angegeben.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung das Recht, in der von ihm erworbenen Grabstelle bestattet zu werden, sowie Art und Umfang der Grabpflege zu bestimmen.

Stand 11/2014

Seite 13 von 28 (9) Er ist zur Pflege und Unterhaltung des Grabes verpflichtet.

(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte bis zu sechs Monate vorher schriftlich oder - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(11) Bei der Beantragung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens gegenüber der Kirchengemeinde aus dem in § 8 Abs. 1 BestG NRW genannten Personenkreis (überlebender Ehegatte, Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. Dieser Nachfolger soll der Kirchengemeinde gegenüber schriftlich erklären, dass er mit der Rechtsnachfolge einverstanden ist. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nutzungsrecht im Todesfall in der oben in Satz 1 genannten Reihenfolge auf einen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, soweit dieser damit einverstanden ist und die Kirchengemeinde dem zustimmt. Kommen innerhalb der in § 8 Abs. 1 BestG NRW genannten Gruppen mehrere Erwerber in Betracht, ist der jeweils Ältere zum Erwerb des Nutzungsrechts berechtigt. Sofern dieser verzichtet, erhält der jeweils nächstältere das Nutzungsrecht.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht unter Lebenden nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 11 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

(13) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(14) Steht bei einer Beerdigung in einem Wahlgrab fest, dass die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten wird, so kann die Bestattung erst nach Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) erfolgen. Bei mehrstelligen Grabstätten muss die Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Grabanlage erfolgen.

(15) Wird auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der in § 9 dieser Ordnung genannten Ruhezeiten erforderlich, ist das Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte um den Zeitraum zu verlängern, der zur Erreichung der neu festgesetzten

Stand 11/2014

Seite 14 von 28 Ruhefrist erforderlich ist. Die von dem Nutzungsberechtigten zu entrichtende Gebühr bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung der Ruhezeiten geltenden Friedhofsgebührenordnung. Absatz 14 gilt entsprechend.

(16) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten, jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle/Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung der bezahlten anteiligen Gebühren besteht nicht.

§ 21

Kolumbarien$^{30}$

(derzeit nicht vorhanden)

§ 22

Baumbestattungen$^{31}$

(derzeit nicht vorhanden)

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23

Anpassung an die Würde des Friedhofs

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Friedhofsordnung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 24

Religiöses Zeichen

Jedes Grabmal soll in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens und den Namen sowie das Geburt- und Sterbedatum des Verstorbenen tragen.

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§ 25

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke von Grabmalen bestimmt sich nach den §§ 30, 31 dieser Ordnung.

(3) Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die Fundamentierung von Grabmalen und Grabumrandungen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(4) Die Verpflichteten nach § 17 dieser Ordnung sind verpflichtet, die Grabsteine und sonstige Grabausstattungen und -anlagen dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

§ 26

Beseitigung von Gefahren

(1) Stellt die Kirchengemeinde fest, dass von einer Grabstätte eine akute Gefahr ausgeht, so wird die Kirchengemeinde diese auf Kosten der Verpflichteten im Sinne des § 17 dieser Ordnung sofort beseitigen. Es dürfen jedoch nur die Maßnahmen getroffen werden, die zur Abwendung der akuten Gefahr erforderlich sind. Bezüglich der Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen des § 36 Absatz 2 Satz 4 bis 6 dieser Ordnung entsprechend Anwendung.

(2) Bildet eine Grabstätte eine Gefahrenquelle, ohne dass eine akute Gefahr besteht, so fordert die Kirchengemeinde die Verpflichteten im Sinne des § 17 dieser Ordnung zur Beseitigung der Gefahr auf. Die Bestimmungen des § 36 dieser Ordnung finden entsprechende Anwendung.

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§ 27

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit³²

Grabmäler und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen nur aufgestellt werden, wenn

  • sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Herkunftsnachweis) oder
  • durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

§ 27 dieser Ordnung gilt nicht für Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 28

Anlieferung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.

(2) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Kirchengemeinde vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) die Genehmigung nach § 32 dieser Ordnung,

c) Nachweise nach § 27 dieser Ordnung für ab dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführte Grabsteine.

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§ 29

Wahlmöglichkeit (derzeit nicht vorhanden)

§ 30

Allgemeine Gestaltungsvorschriften (nicht vorhanden)

§ 31

Gestaltungsvorschriften$^{33}$

(1) Als Material für Grabmale kommen Stein, Holz, Eisen, Kupfer und Bronze in Betracht.

(2) Nicht gestattet sind:

  • a) die Nachahmung von Holzkreuzen in Stein, von Baumstämmen, von Felsen oder von Mauerwerk,
  • b) Zementmasse, Terrazzo oder schwarzer Kunststein, Schlackensteine, Lava, Tropfstein sowie alle nicht wetterbeständigen Werkstoffe wie Gips, Rinde, Kork u. ä.,
  • c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
  • d) Porzellan- und Terrakotta-Figuren als Massenware,
  • e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
  • f) Inschriften und Darstellungen, die der christlichen Religion widersprechen,
  • g) Kies mit unterlegter Folie.
  • h) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheit.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die nachstehend bezeichneten Grabmale mit bis zu folgenden Größen³⁴ zulässig:

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a) bei einstelligen Grabstätten:

aa) bei einstelligen Wahlgrabstätten:

stehende Grabmale:

Höhe 0,80 m – 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m.

liegende Grabmale:

Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,80 m, Mindeststärke 0,12 m

bb) bei Reihengrabstätten: (nicht vorhanden)

b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:

stehende Grabmale:

Höhe 0,80 m – 1,30 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,12 m

liegende Grabmale:

Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m

c) Die Abdeckung der Gräber für Erdbestattungen mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von einem Drittel der Fläche zulässig.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen$^{35}$ zulässig:

a) liegende Grabmale:

Größe 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,12 m

b) stehende Grabmale:

Grundriss 0,40m x 0,40 m, Höhe bis 0,80 m

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§ 32

Antrags- und Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Kirchengemeinde. Sie ist bereits vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

(2) Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

(3) Die Anträge sind durch die nach § 17 dieser Ordnung Verpflichteten zu stellen.

(4) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

§ 33

Zuwiderhandlungen

Entspricht eine Grabanlage nicht den genehmigten Zeichnungen oder wurde sie ohne Genehmigung errichtet, so kann die Kirchengemeinde einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten, die Grabanlage auf dessen Kosten entfernen lassen.

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§ 34

Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kirchengemeinde entfernt werden.

(2) Die Wiederverwendung von Grabmalen auf anderen Gräbern auf dem Friedhof bedarf der schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern, was nach § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 10 dieser Friedhofsordnung anzukündigen ist, werden die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit vom Verpflichteten angefordert und abgeholt werden. Die Gebühr für die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wird vorab mit der Nutzungsgebühr erhoben.$^{36}$

§ 35

Pflege der Grabstätten

(1) Sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Bestattung werden alle Gräber von Kränzen und Blumenschmuck freigeräumt. Spätestens zwölf Wochen nach der Bestattung sind die Gräber gärtnerisch herzurichten sowie bis zum Ablauf der Ruhezeit (bei Reihengräbern) bzw. der Nutzungszeit (bei Wahlgräbern) ordnungsgemäß in Stand zu halten$^{37}$.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies betrifft auch die Höhe des Grabbewuchses, die 1,50 m nicht überschreiten soll$^{38}$.

(3) Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m$^{39}$ hoch sein.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

Stand 11/2014

Seite 21 von 28 (5) Für Beeinträchtigungen der Grabstätten und Grabanlagen durch Wurzelwuchs ist die Haftung der Kirchengemeinde ausgeschlossen.

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

(8) Mit Ausnahme von Grablichtern und Vasen ist die Verwendung von Materialien, die Kunststoff oder sonstige nicht verrottende Bestandteile enthalten, auf der Grabstelle untersagt.

(9) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf dem Friedhof verboten.

(10) Das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder... ist nicht erlaubt.

(11) Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen ist nicht erlaubt.

§ 36

Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Kirchengemeinde den Verpflichteten nach § 17 dieser Ordnung durch schriftlichen Bescheid auf, die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt anstatt der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung an der Friedhofstafel. Daneben wird der Verpflichtete durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich bei der Kirchengemeinde zu melden.

(2) In der Aufforderung gemäß Absatz 1 ist anzudrohen, dass die Kirchengemeinde bei erfolglosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme veranlassen wird. In der Mitteilung ist der voraussichtliche Kostenbetrag bekannt zu geben. Des Weiteren wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass das Recht auf Nachforderung von Kosten unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden von der

Stand 11/2014

Seite 22 von 28 Kirchengemeinde durch Leistungsbescheid erhoben. In diesem Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung innerhalb eines Monats zu erfolgen hat. Auf die Bekanntgabe des Bescheides findet Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(3) Ist die Kirchengemeinde auf Grund der vorgenannten Bestimmungen zur Ersatzvornahme berechtigt, kann sie bei Wahlgrabstätten an Stelle einer Ersatzvornahme das Nutzungsrecht an der Grabstätte entschädigungslos entziehen. Die Entziehung des Nutzungsrechtes erfolgt ebenfalls durch einen Verwaltungsakt, auf dessen Bekanntgabe Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung finden.

VI. Schlussvorschriften

§ 37

Kriegsgräber

Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.01.2012, BGBl-I S.98, zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.07.2013, BGBl. I S.2586 geändert).

§ 38

Listenführung

Es werden geführt:

(1) Ein Bestattungsbuch, das in elektronischer Form zu führen ist, bestehend aus

  • a) einem Gräberverzeichnis, sortiert nach den Nummern der Reihen- und Wahlgräber,
  • b) einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis),

Die Eintragungen haben

  • Namen,

Stand 11/2014

Seite 23 von 28

  • Tag der Geburt und des Todes,
  • Vermerk, ob der Tote an einer ansteckenden Krankheit litt, ggf. an welcher,
  • Stand,
  • Wohnort,
  • Nutzungs- und Ruhezeit

zu enthalten.

(2) einen Gesamtplan

§ 39

Gebührenordnung

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 40

Haftung der Kirchengemeinde

(1) Der Kirchengemeinde obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Kirchengemeinde haftet insbesondere nicht für Schäden, die

a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen,

b) durch strafbare Handlungen Dritter,

c) durch unabwendbare Ereignisse,

d) durch Wurzelwuchs (siehe § 35 Abs. 5 dieser Ordnung)

e) durch Tiere verursacht wurden.

(3) Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Stand 11/2014

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§ 41

Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle (nicht vorhanden)$^{40}$

  1. 1. (1) Die Friedhofskapelle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung.
  2. 2. (2) Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in die Leichenhalle aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf behördliche Anweisung. Die Särge werden vor dem Verlassen der Leichenhalle geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen.
  3. 3. (3) Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist geschlossen zu halten.
  4. 4. (4) Die Leichen der an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nochmals geöffnet werden.
  5. 5. (5) Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.---

Stand 11/2014

Seite 25 von 28 Vorstehende Friedhofsordnung wurde in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom 18.07.16. beschlossen.

Sie tritt am 01.07.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten alle den Friedhof betreffenden bisherigen Vorschriften außer Kraft.

Winterscheid 15.07.2016

Ort

Datum

Die Kath. Kirchengemeinde

St. Servatius in Winterscheid

Brook

Vorsitzender des Kirchenvorstandes

u. Doppelle

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Mitglied des Kirchenvorstandes

Rehm

Mitglied des Kirchenvorstandes

Stand 11/2014

Seite 26 von 28

Der Pfarrer Die M $^{1}$Der Pfarrer kann vorab schriftlich festlegen, welche Personen Beerdigungsfeiern und -ansprachen durchführen dürfen.

$^{2}$Die Mindestdeckungssumme darf 1,5 Millionen Euro nicht unterschreiten. 3 Millionen Euro Mindestdeckungssumme sind üblich.

$^{3}$Die für Gewerbetreibende aus EU-Staaten geltenden Bestimmungen finden sich auf der gemeinsamen Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.portal21.de.

$^{4}$Die Fristen ergeben sich aus § 13 Abs.1 S.3 BestG NRW in der Fassung vom 01.10.2014.

$^{5}$Grundsätzlich ist jedes Grab zu markieren. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine Kennzeichnung mindestens für jedes Grabfeld erfolgt. Es muss jedoch jedes Grab stets auffindbar sein, vgl. § 5 BestG NRW.

$^{6}$Tiefgräber dürfen nur nach Abstimmung der Lage und Tiefe mit dem örtlichen Gesundheitsamt und mit Erlaubnis des Erzbischöflichen Generalvikariats angelegt werden, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1724) geändert durch RdErl vom 25.10.1979 S.2258, 23.03.1983 (MBI.NRW 1983 S.541), 07.02.2001 (MBI.NRW 2001 S.402). Sollte der Friedhof keine Tiefgräber haben, kann dieser Passus gestrichen werden.

$^{7}$Maßgebend sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat genehmigten Ruhefristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern von bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats. Änderungen der Ruhefristen sind darüber hinaus zwingend mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1724) geändert durch RdErl vom 25.10.1979 S.2258, 23.03.1983 (MBI.NRW 1983 S.541), 07.02.2001 (MBI.NRW 2001 S.402).

$^{8}$Maßgebend sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat genehmigten Ruhefristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern von bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats. Änderungen der Ruhefristen sind darüber hinaus zwingend mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1724) geändert durch RdErl vom 25.10.1979 S.2258, 23.03.1983 (MBI.NRW 1983 S.541), 07.02.2001 (MBI.NRW 2001 S.402).

$^{9}$Die Ruhefrist für Urnen richtet sich gem. § 4 Abs. 2 BestG NRW nach der Ruhefrist für Erdbestattungen, insbesondere nach der Ruhefrist von Verstorbenen unter fünf Jahren.

$^{10}$Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1724) geändert durch RdErl vom 25.10.1979 S.2258, 23.03.1983 (MBI.NRW 1983 S.541), 07.02.2001 (MBI.NRW 2001 S.402) sowie die Richtlinien für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000, Nr.124.

$^{11}$Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1724) geändert durch RdErl vom 25.10.1979 S.2258, 23.03.1983 (MBI.NRW 1983 S.541), 07.02.2001 (MBI.NRW 2001 S.402) sowie die Richtlinien für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000, Nr.124.

$^{12}$vgl. § 11 Abs. 1 BestG NRW vom 01.10.2014.

$^{13}$vgl. § 11 Abs.1 S.2 BestG NRW vom 01.10.2014

$^{14}$Diese Vorschrift beruht auf einer Entscheidung des Erzbischöflichen Rats.

$^{15}$Dies ergibt sich aus der Ordnung über die kirchliche Bestattung im Erzbistum Köln (auf kirchlichen Friedhöfen, nicht-kirchlichen Friedhöfen sowie in naturbelassenen Waldstücken), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, Nr.81

$^{16}$vgl. Nr. 4.9 der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1724) geändert durch RdErl vom 25.10.1979 S.2258, 23.03.1983 (MBI.NRW 1983 S.541), 07.02.2001 (MBI.NRW 2001 S.402).

$^{17}$Sollten auf dem Friedhof einzelne Grabarten nicht vorhanden sein, können diese gestrichen werden. In Absprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat können neue Grabarten aufgenommen werden. Zur Zulässigkeit von Baumbestattungen verweisen wir auf die Ordnung über die kirchliche Bestattung im Erzbistum Köln (auf kirchlichen Friedhöfen, nicht-kirchlichen Friedhöfen sowie in naturbelassenen Waldstücken), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013 Nr.81

$^{18}$Die Mindestmaße von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{19}$Die Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,90 m Breite sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{21}$Die Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{22}$Die Mindestgröße von 0,20 m x 0,20 m sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

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23 Die Anlage von Tiefgräbern bedarf einer Erlaubnis des Erzbischöflichen Generalvikariats und muss mit der Gesundheitsamt abgestimmt werden. Tiefgräber sind nur bei geeigneter Bodenbeschaffenheit möglich; vgl. die die Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1729) oder durch RdErl vom 25.10.1979 S.2258, 23.03.1983 (MBI.NRW 1983 S.541), 07.02.2001 (MBI.NRW 2001 S.402). Sie sind in der Regel keine Tiefgräber haben, kann dieser Passus gestrichen werden.

24 Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,90 m Breite sollen eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

25 Mindestmaße von 1,00 m x 1,00 m sollten eingehalten wird. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

26 Die Nutzungszeit muss mindestens die Dauer der Ruhezeit nach § 9 dieser Ordnung umfassen.

27 Es können bis zu maximal vier Umen zugelassen werden.

28 Die Nutzungszeit muss mindestens die Ruhezeit nach § 9 dieser Ordnung umfassen.

29 Es können bis zu maximal vier Umen zugelassen werden.

30 Wenn Kolumbarien nicht vorhanden sind, kann dieser Paragraph gestrichen werden.

31 vgl. Ordnung über die kirchliche Bestattung im Erzbistum Köln (auf kirchlichen Friedhöfen, nicht-kirchlichen Friedhöfen sowie in naturbelassenen Waldstücken) vom 31.01.2013, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013 Nr. 59.

32 Diese Regelung beruht auf § 4 a BestG NRW, der am 01. Oktober 2014 neu in das BestG NRW eingeführt wurde. Zuständige Zertifizierungsstelle ist nach § 4 a Abs. 2 BestG NRW das für „Eine-Welt-Politik zuständige Ressort (anerkennende Behörde)“. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Stabsabteilung Recht.

33 Dieser Paragraph ist eine Empfehlung. Er kann aber auch von der Kirchengemeinde im Rahmen der Gesetze und der Friedhofsordnung in Absprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat selbst gestaltet werden.

34 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden.

35 Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden.

36 Wahlweise kann in der Friedhofsordnung auch festgelegt werden, dass die Kirchengemeinde selbst die Gräber abräumt. Dies muss sich dann allerdings in der Gebührenkalkulation widerspiegeln.

37 Wahlweise kann auch bestimmt werden, dass das Abräumen verwelkter Kränze und Blumen durch die Friedhofsverwaltung erfolgt.

38 Die Höhe des Grabbewuchses kann festgelegt werden. Grundsätzlich ist dies nicht erforderlich, da der Gesamtcharakter des Friedhofs bereits die Höhe begrenzt.

39 Diese Begrenzung ist eine Empfehlung.

40 Sofern nicht vorhanden, ist der Paragraph zu streichen.

![img-2.jpeg](img-2.jpeg)

J. Nr. K 858-39-5 GENEHMIGT

Köln, den 4.8.2016 Das Erzbischöfliche Generalvikariat

Dr. Schrader Justitiarin

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Friedhofsgebührenordnung

der Katholischen Kirchengemeinde

St. Severin Ruppichteroth

Nach § 4 BestG NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV.NRW 2003, S. 313.) geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom 25.08.2021 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme des kircheneigenen Friedhofs St. Florianstraße in Ruppichteroth – einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen – sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt zum 01.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 17.11.2015 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.

Ruppichteroth, den 25.08.2021

Die Kath. Kirchengemeinde St. Severin

... Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender

... Mitglied des Kirchenvorstandes

... Mitglied des Kirchenvorstandes

**Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung

der Kath. Kirchengemeinde St. Severin in Ruppichteroth vom 01.10.2021**

Es sind folgende Gebühren zu entrichten:

I. für Gräber:

1. Reihengrabstätten:

a) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (vgl. § 18 Nr. 1 OFrdh)EUR 300,00
b) Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnen inkl. Grabplatte (vgl. § 18 Nr. 3 OFrdh)EUR 2.800,00
c) Rasenreihengräber für Urnen inkl. Grabplatte (vgl. § 18 Nr. 3 OFrdh)EUR 1.400,00

2. Wahlgrabstätten:

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen (vgl. § 18 Nr. 8 OFrdh)
aa) EinzelgräberEUR 1.200,00
ab) Familiengräber für ErdbestattungenEUR 2.400,00
b) Urnenwahlgräber (vgl. § 18 Nr. 9 OFrdh)EUR 1.200,00

Verlängerung der Nutzungszeit (Wahlgräber)

a) Einzelgräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR 40,00
b) Familiengräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)EUR 80,00

| c) Urnenwahlgrabstätten (Ausgleichsgebühr^{1}) pro Jahr (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh) | EUR 60,00 |---

II. im Genehmigungsverfahren für:

  1. 1. Verwaltungspauschale je Beerdigung/Beisetzung EUR 30,00
  2. 2. Grabmal und sonstige bauliche Anlagen EUR 30,00 (z.B. Grabeinfassung)
  3. 3. eine Exhumierung EUR 100,00
  4. 4. eine Umbettung EUR 50,00

III. für die Anfertigung (Öffnung und Schließung des Grabes) eines:

  1. 1. kleinen Reihengrabes* [vgl. § 19 Abs. 3 lit. (a) OFrdh] EUR 430,00
  2. 2. großen Reihengrabes* [vgl. § 19 Abs. 3 lit. (b) OFrdh] EUR 500,00
  3. 3. Wahlgrabes je Grabbelegung* EUR 500,00
  4. 4. Urnengrabes* EUR 220,00
  5. 5. das Entfernen von Grabanlagen (vgl. § 34 OFrdh) für Kinder- und Urnengräber EUR 250,00 für Einzelgräber EUR 300,00 für Doppelgräber EUR 400,00
  6. 6. Erstmaliges Abräumen der neuen Grabflächen von Kränzen, Gestecken und Blumen
    • a) bei Urnengräbern EUR 25,00
    • b) bei Einzel- und Doppelgräbern EUR 50,00

  • Auf die Auslagen zu den obigen Ziffern 1. - 4. wird ein Zuschlag von 20 % erhoben, wenn die Bestattung an einem Samstag stattgefunden hat.

IV. Benutzung der Friedhofskapelle

EUR 150,00

V. Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt zum 01.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 17.11.2015 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.

Ruppichteroth, den 25.08.2021

Die Kath. Kirchengemeinde St. Severin

... Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender

... Mitglied des Kirchenvorstandes

... Mitglied des Kirchenvorstandes

---

Friedhofsgebührenordnung

der Katholischen Kirchengemeinde

Sankt Maria Magdalena - Schönenberg

Nach § 4 BestG NRW in der Fassung vom 17.06.2003 (GV.NRW 2003, S. 313.) geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) in Verbindung mit § 39 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde in der Sitzung vom 23.02.2021 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung beschlossen.

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme des kircheneigenen Friedhofs Bergstraße in Schönenberg – einschließlich der sonstigen Bestattungseinrichtungen - sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Zur Zahlung der Gebühren gemäß § 1 ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,

a) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

  • 2 -

2

c) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) die Gebühren durch eine gegenüber der Friedhofsverwaltung abgegebene oder über Beauftragte mitgeteilte Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührenordnung tritt zum 01.07. 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 13.02.2017 beschlossene Gebührenordnung außer Kraft.

Schönenberg, den

Die Kath. Kirchengemeinde St. Maria Magdalena

... Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender

... Mitglied des Kirchenvorstandes

... Mitglied des Kirchenvorstandes

  • 3 -

3

**Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührenordnung

der Kath. Kirchengemeinde St. Maria Magdalena in Schönenberg vom 01.07. 2021**

Es sind folgende Gebühren zu entrichten:

I. für Gräber:

1. Reihengrabstätten:

a) Rasenreihengräber für UrnenEUR 1.120,00
an der Stele inkl. Pflege und beschrifteter Bronzetafel
15 cm x 6cm (vgl. § 18 Nr. 4 OFrdh)

2. Wahlgrabstätten:

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnen
(vgl. § 18 Nr. 8 OFrdh)
aa) EinzelgräberEUR 1.200,00
ab) Familiengräber für Erdbestattungen pro GrabstelleEUR 1.200,00
ac) Rasengrab inkl. Pflege und beschrifteter Grabplatte
50 cm x 32 cmEUR 2.950,00
Zweite Inschrift GrabplatteEUR 385,00
b) Urnenwahlgräber (vgl. § 18 Nr. 9 OFrdh)EUR 1.000,00

3. Verlängerung der Nutzungszeit (Wahlgräber)

a) Einzelgräber (Verlängerungsgebühr)EUR 1.200,00
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
b) Einzelgräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro JahrEUR 40,00
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
c) Familiengräber (Verlängerungsgebühr)EUR 2.400,00
d) Familiengräber (Ausgleichsgebühr^{1}) pro JahrEUR 80,00
(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)
e) Urnenwahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr)EUR 1.000,00

  • 4 -

4

(vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)

f) Urnenwahlgrabstätten (Ausgleichsgebühr¹) pro Jahr EUR 50,00 (vgl. § 20 Abs. 14 OFrdh)

II. im Genehmigungsverfahren für:

  1. 1. ein Grabmal auf einem
    • a) Reihengrab EUR 25,00
    • b) Einzelgrab EUR 25,00
    • c) Familiengrab EUR 25,00
  2. 2. sonstige bauliche Anlagen EUR 25,00 (z.B. Grabeinfassung)
  3. 3. die Erteilung einer Erlaubnis EUR 25,00 (vgl. § 4 Abs. 3 OFrdh)
  4. 4. eine Exhumierung EUR 80,00
  5. 5. einmalige Verwaltungspauschale EUR 30,00
  6. 6. einmalige Pauschale Friedhofspflege/ Instandhaltung EUR 60,00
  7. 7. Ausgleichs-Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhefrist pro Jahr EUR 50,00
  8. 8. Gebühr der Entfernung von Grabanlagen Einzelgrab EUR 300,00 Doppelgrab EUR 400,00 Familiengräber (zzgl. Extrakosten bei Mehraufwand) EUR 600,00 Urnengrab EUR 250,00

III. für die Anfertigung (Öffnung und Schließung des Grabes) eines:

  1. 1. Wahlgrabes je Grabbelegung

  • 5 -

5

Große GrabstelleEUR 630,00
Kleine GrabstelleEUR 470,00
2. UrnengrabesEUR 250,00
Wochenendzuschlag 20%

IV. Benutzung der Friedhofskapelle EUR 150,00

V. Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt zum 01.07. 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der am 13.02.2017 beschlossene Gebührentarif außer Kraft.

Schönenberg, den

Die Kath. Kirchengemeinde St. Maria Magdalena

... Vorsitzender des Kirchenvorstandes bzw. stellvertretender Vorsitzender

... Mitglied des Kirchenvorstandes

... Mitglied des Kirchenvorstandes

---

Friedhofsordnung

der Katholischen Kirchengemeinde Sankt Maria Magdalena

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Verwaltung

Der Friedhof in Schönenberg ist ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen Gesetzbuchs (cc. 1240 - 1243 CIC). Die Kirchengemeinde St. Maria Magdalena ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin des Friedhofs. Die Verwaltung des Friedhofs obliegt gem. § 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 dem Kirchenvorstand.$^{1}$

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung der Katholiken der Pfarrei Sankt Maria Magdalena, die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei wohnten oder sich aufhielten und der Bestattung der Personen, die zu Lebzeiten ein Recht auf Bestattung (Nutzungsrecht) an einer bestimmten Grabstelle erworben haben. Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin. Sie wird nicht versagt, wenn kein anderer Friedhof in der Zivilgemeinde vorhanden ist und entsprechende Belegungskapazitäten bestehen.$^{2}$

Der Friedhof dient auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung mindestens ein Elternteil der Pfarrei angehört oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte auf dem Friedhof innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 2a

Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Kirchengemeinde zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 8 Abs. 1 BestG NRW genannten Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Kirchengemeinde kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten/Grabstellen können durch Beschluss des Kirchenvorstands mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Köln geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag ein anderes Wahlgrab als Ersatzgrabstelle zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er eine Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Kirchengemeinde verlangen (vgl. § 11 dieser Ordnung), wenn nicht der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgräbern noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in Ersatzgräbern umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabs erhält zudem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Ersatzgräber werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die ursprünglichen Gräber hergerichtet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4

Begräbnis und sonstige Feierlichkeiten auf dem Friedhof

(1) Das christliche Begräbnis ist eine gottesdienstliche Handlung.

(2) Die Amtsausübung ortsfremder Geistlicher auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Pfarrers.

(3) Für Beerdigungsfeiern und -ansprachen auf dem Friedhof durch Angehörige anderer Religionsgesellschaften oder Weltanschauungen ist die vorherige, schriftliche Erlaubnis des Pfarrers erforderlich. Dasselbe gilt auch für alle sonstigen Feierlichkeiten³.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Bei wiederholten Verstößen kann der Störer vom Friedhofsgelände verwiesen werden. (2) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Die Kirchengemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern, Skateboards, Fahrrädern) aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden gemäß § 6 dieser Ordnung, zu befahren,

b) der Verkauf und das Bewerben von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten und Bewerben von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind⁴,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen⁵ abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen - soweit - sie nicht als Wege dienen, Grabanlagen und Grabeinfassungen zu betreten,

h) zu lärmen, zu spielen, Sport zu treiben, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden,

(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen von den Beschränkungen zulassen, soweit sie mit einem würdevollen Betrieb des Friedhofs vereinbar sind⁶.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. Sie bedürfen zur Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) einen für die Ausübung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz⁷ bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzen und

c) die Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder des entsprechenden Gewerbes darlegen. Dabei sind die Regeln des jeweiligen EU-Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, zu beachten.⁸ Für Nicht-EU-Ausländer gelten die Voraussetzungen, die für deutsche Gewerbetreibende gelten.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die alle zwei Jahre zu erneuern ist. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden ihrer Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und die Bedienstetenausweise sind auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit als einer Bedingung der Zulassung insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,

  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten zu beenden. Die Kirchengemeinde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum/Abfälle lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(7) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung bezogen auf das Fahrzeug erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen.

(8) Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf Schrittgeschwindigkeit nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die StVO.

(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Verwarnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung oder Anordnungen der Kirchengemeinde verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Kirchengemeinde auf Zeit oder dauerhaft die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine vorherige Verwarnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

##### Anmeldung zur Bestattung und Bestattungsfristen$^{9}$

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch die Zivilgemeinde bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Erdbestattungen dürfen frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Totenaschen, die nicht binnen sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Reihengrab bestattet.

§ 8

##### Anlage der Grabstätten

(1) Die Kirchengemeinde veranlasst das ordnungsgemäße Ausheben und Verfüllen der Gräber.

(2) Jedes Grab, mindestens aber jedes Grabfeld$^{10}$, wird mit einer fest in der Erde anzubringenden Marke versehen, welche die Nummer des Grabes bzw. der Gräber trägt, so dass jedes Grab identifizierbar ist. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Grabtiefe für Erdbestattungen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle 1,80 m¹¹ und bei Tiefgräbern 2,40 m¹², bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ist eine Grabtiefe von 1,40 m erforderlich. Bei Urnen ist eine Grabtiefe von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne von 0,70 m¹³ vorzusehen.

(5) Sollte für die Anlage der Grabstätte bzw. die Bestattung an sich die Entfernung von Randsteinen, Einfriedungen etc. notwendig sein, sind diese im Zuge der Herrichtung des Grabes (vgl. § 35 dieser Ordnung) wiederherzustellen. Bei Zuwiderhandlungen ist § 36 dieser Ordnung sinngemäß anwendbar.

§ 9

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt bei

  1. 1. Leichen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre¹⁴,
  2. 2. Leichen von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr 30 Jahre¹⁵,
  3. 3. Urnen 20 Jahre¹⁶,
  4. 4. Totgeburten 20 Jahre¹⁷ und Fehlgeburten 20 Jahre¹⁸.

§ 10

Wiederbelegung

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.

(2) Werden bei Öffnung eines Grabes zwecks Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist die Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu verschließen. Hierbei sind die Leichenteile mit einer Erdschicht von mindestens 0,90 m zu bedecken.

§ 11

Schutz der Totenruhe, Umbettungen und Exhumierungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen nach § 17 dieser Ordnung, bei Umbettungen aus Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag soll die Grabnummernkarte oder die Nutzungsurkunde vorgelegt werden.

(3) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen bedarf, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde als Friedhofsträger und ist nur dann zulässig, wenn sie durch wichtige Gründe gerechtfertigt ist. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Umbettungen von Leichen innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Bestattung dürfen zusätzlich nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erfolgen. Die Umbettung darf nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erfolgen.

(4) Umbettungstermine sind bei Reihen- und bei Wahlgräbern dem Verpflichteten nach § 17 dieser Ordnung mitzuteilen.

(5) Umbettungen innerhalb des Friedhofes aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig.

(6) Umbettungen werden nur von dem von der Kirchengemeinde Beauftragten durchgeführt. Die Kirchengemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Er haftet auch für den Ersatz von Schäden, die bei Durchführung der Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen.

(8) Der Ablauf von Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Nach Ablauf der Ruhefrist und der Verwesung können noch vorhandene Leichenreste in Grabstätten aller Art umgebettet werden. Noch vorhandene Totenaschen werden nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechtes an der Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte bestattet.

(10) Die Ausgrabung (Exhumierung) von Leichen und Totenaschen zu anderen als Umbettungszwecken darf nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anweisung erfolgen.

(11) Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben der Kirchengemeinde innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten.

§ 12

Särge, Urnen, Totenkonservierung und Grabbeigaben$^{19}$

(1) Die Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Bei Särgen muss die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht werden. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Urnen und Überurnen, die in die Erde eingesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material entsprechend Abs. 1 bestehen. Eine Verrottung innerhalb der nach § 9 dieser Ordnung festgelegten Ruhezeit muss möglich sein. (4) Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung hindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Kirchengemeinde.

(5) Die Aschereste von Heimtieren dürfen als Grabbeigabe beigefügt werden. Die Anforderungen in Abs. 3 müssen erfüllt werden. Die Grabbeigabe darf nur durch den Friedhofsgärtner unmittelbar nach der Bestattung der Grabstätte beigefügt werden. Eine Trauerfeier o.ä. für die Totenasche des Heimtiers ist ausgeschlossen. Nachträgliche Grabbeigaben oder ein Hinweis auf die Grabbeigabe an der Grabstelle, z.B. auf dem Grabstein, sind verboten. Die Beifügung der Grabbeigabe ist von der Kirchengemeinde zu genehmigen.

§ 13

Sarglose Bestattungen$^{20}$

(1) Sarglose Bestattungen werden nur ausnahmsweise von der Kirchengemeinde zugelassen, wenn der Verstorbene einen entsprechenden Wunsch geäußert hat oder die bestattungspflichtigen Angehörigen eine derartige Bestattungsform wählen. Eine Entscheidung anderer Personen bzw. Behörden ist von der Kirchengemeinde nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei sarglosen Bestattungen obliegt es der Kirchengemeinde lediglich, das Ausheben und Verfüllen der Grabstätten zu veranlassen. Sie kann vom Bestattungspflichtigen verlangen, dass dieser selbst geeignete Personen bereitstellt, die zur Verbringung des Leichnams in das Grab benötigt werden (z.B. Träger).

§ 14

Verstreuen von Aschen

Ein Verstreuen der Totenasche über oder unterhalb der Grasnarbe ist unzulässig$^{21}$.

§ 15

Grüfte

(1) Die Neuanlage von Grüften ist unzulässig$^{22}$. (2) Sofern auf Grund bestehender Nutzungsrechte noch Bestattungen in Grüften erfolgen, ist die Bestattung nur in Metallsärgen oder Holzsärgen mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

IV. Gräber

§ 16

Eigentumsverhältnisse

(1) Die Grabstellen bzw. Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Ordnung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 17

Verpflichtete

Verpflichtete im Sinne dieser Ordnung sind:

a) bei Wahlgräbern

der/die Nutzungsberechtigte/n nach § 20 dieser Ordnung- bzw. nach dem Tod des Nutzungsberechtigten dessen Rechtsnachfolger als Nutzungsberechtigter nach § 20 dieser Ordnung,

b) bei Reihengräbern

der Inhaber der Grabnummernkarte und Auftraggeber der Bestattung bzw. sein/e Rechtsnachfolger.

§ 18

Grabarten²³

Die Gräber werden unterschieden in

  1. 1. Reihengräber für Erdbestattungen und Urnen (§ 19 Absatz 2 a) (nicht vorhanden)
  2. 2. Urnenreihengräber (§19 Absatz 2 b) (nicht vorhanden)
  3. 3. Rasenreihengräber für Erdbestattungen und Urnen (§ 19 Absatz 4 iVm § 19 Absatz 2 a) (nicht vorhanden)
  4. 4. Urnenrasenreihengräber (§ 19 Absatz 4 iVm Absatz 2 b)
  5. 5. Reihengräber für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten (§ 19 Absatz 2 c) (nicht vorhanden)
  6. 6. Grabfelder für Erdbestattungen und Urnen (§ 19 Absatz 5 iVm § 19 Absatz 2 a)
  7. 7. Grabfelder für Urnen (§ 19 Absatz 5 iVm § 19 Absatz 2 b)
  8. 8. Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen (§ 20 Absätze 3 und 4)
  9. 9. Urnenwahlgräber (§ 20 Absätze 3 und 6)
  10. 10. Kolumbarien (§ 21) (nicht vorhanden)
  11. 11. Baumbestattungen (§ 22) (nicht vorhanden)
  12. 12. Rasenwahlgrab (§ 20 Abs. 17)

§ 19

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen oder Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung soll eine Grabnummernkarte erteilt werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dem Reihengrab ist nicht möglich.

(2) Belegungsmöglichkeiten:

a) In einem Reihengrab für Erdbestattungen oder Urnen dürfen nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Elternteilen und ihren Kindern zugelassen werden, sofern diese das erste Lebensjahr nicht überschritten haben und im Sarg des gleichzeitig verstorbenen Elternteils mit bestattet werden können.

b) In einem Urnenreihengrab darf nur eine Urne bestattet werden.

c) Reihengräber für Tot- und Fehlgeburten dienen jeweils der Aufnahme einer Tot- oder Fehlgeburt.

(3) Grabgrößen:

Die Größe für Reihengräber für Erdbestattungen und Urnen beträgt:

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge m, Breite m.²⁴ (nicht vorhanden)

b) bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge m, Breite m.²⁵ (nicht vorhanden)

Die Größe für Urnenreihengräber beträgt 1,20 m x 0,80 m.²⁶

(4) Reihengräber werden auch als Rasenreihengräber angeboten. Bei diesen wird die gesamte Grabfläche mit Rasen bepflanzt und von der Kirchengemeinde während der Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Kirchengemeinde versieht für jede belegte Grabstätte einer zentrale Stele mit einer Plakette in der Größe von 0,5 m x 0,32 m²⁷, die den Namen, den Tag der Geburt und des Todes der in der Grabstätte bestatteten Person enthält. Die Aufstellung von Grablichtern oder Ablage von Gegenständen jeder Art (Blumen, Kränze oder Gestecke) auf derartigen Grabstätten ist untersagt. Ansonsten gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3. (5) Reihengräber werden auch auf Grabfeldern angeboten. Bei diesen wird die gesamte Grabfläche einheitlich bepflanzt und von der Kirchengemeinde während der Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Kirchengemeinde versieht das Grabfeld mit einem Denkmal, das den Namen, den Tag der Geburt und den Tag des Todes der auf dem Grabfeld bestatteten Personen verzeichnet. Die Aufstellung von Grablichtern oder Ablage von Gegenständen jeder Art (Blumen, Kränze oder Gestecke) auf derartigen Grabstätten ist untersagt. Ansonsten gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3.

(6) Das notwendige Abräumen der Reihengrabfelder oder einzelner Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeiten öffentlich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bzw. der Grabstätte bekannt gemacht. Eine separate Mitteilung an den Verpflichteten (Nutzungsberechtigten), die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen erfolgt nicht.

§ 20

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabanlagen für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechts bestimmt wird. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts im Rahmen des § 2 dieser Ordnung ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 dieser Ordnung beabsichtigt ist. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsurkunde.

(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. Die Kirchengemeinde kann den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs gem. § 3 dieser Friedhofsordnung beabsichtigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kirchengemeinde einen mehrmaligen Wiedererwerb zulassen.

(3) Wahlgräber können sowohl als Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen als auch als reine Urnenwahlgräber vergeben werden. Sofern in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für Urnenwahlgräber die gleichen Regelungen wie für Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen. (4) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. Mehrstellige Grabstätten bestehen aus nebeneinander liegenden Gräbern$^{28}$. Die Größe von Wahlgräber beträgt:

a) bei Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnen bei Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m.$^{29}$

b) bei reinen Urnenwahlgräbern 1,20 m x 0,80 m.$^{30}$

(5) Wahlgräber für Erdbestattungen und Urnen werden für eine Nutzungszeit von 30$^{31}$ Jahren vergeben. In ihnen können ein Sarg und zusätzlich bis zu zwei Urnen oder - wenn keine Sargbestattung erfolgt – vier Urnen$^{32}$ bestattet werden. Sofern vor einer Sargbestattung Urnen bestattet wurden, sind diese Urnen vor der Bestattung des Sarges zu entfernen. Nach der Einbringung des Sarges in das Grab sind die Urnen anschließend wieder in die Grabstätte einzubringen.

(6) Ein Urnenwahlgrab wird für eine Nutzungszeit von 20 Jahren$^{33}$ vergeben. Es kann bis zu zwei Urnen$^{34}$ aufnehmen.

(7) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Nutzungsgebühr durch die Aushändigung der Nutzungsurkunde. In dieser werden der Nutzungsberechtigte, die Lage des Wahlgrabs und die Nutzungsdauer angegeben.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofsordnung das Recht, in der von ihm erworbenen Grabstelle bestattet zu werden, sowie Art und Umfang der Grabpflege zu bestimmen.

(9) Er ist zur Pflege und Unterhaltung des Grabes verpflichtet. Ausgenommen sind Nutzungsberechtigte von Rasenwahlgräbern

(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte bis zu sechs Monate vorher schriftlich oder - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(11) Bei der Beantragung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens gegenüber der Kirchengemeinde aus den in § 8 Abs. 1 BestG NRW genannten Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder) einen Nachfolger für das Nutzungsrecht bestimmen. Dieser Nachfolger soll der Kirchengemeinde gegenüber schriftlich erklären, dass er mit der Rechtsnachfolge einverstanden ist. Trifft der Nutzungsberechtigte keine derartige Entscheidung, geht das Nutzungsrecht im Todesfall in der oben in Satz 1 genannten Reihenfolge (an letzter Stelle ergänzt durch nicht unter die in § 8 Abs. 1 BestG NRW genannten Erben) auf einen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, soweit dieser damit einverstanden ist und die Kirchengemeinde dem zustimmt. Kommen innerhalb der in § 8 Abs. 1 BestG NRW genannten Gruppen mehrere Erwerber in Betracht, ist der jeweils Ältere zum Erwerb des Nutzungsrechts berechtigt. Sofern dieser verzichtet, erhält der jeweils nächstältere das Nutzungsrecht.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht unter Lebenden nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 11 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.

(13) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

(14) Steht bei einer Beerdigung in einem Wahlgrab fest, dass die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten wird, so kann die Bestattung erst nach Zahlung der dafür festgesetzten Gebühr (Ausgleichsgebühr) erfolgen. Bei mehrstelligen Grabstätten muss die Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Grabanlage erfolgen.

(15) Wird auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Verlängerung der in § 9 dieser Ordnung genannten Ruhezeiten erforderlich, ist das Nutzungsrecht an einer belegten Grabstätte um den Zeitraum zu verlängern, der zur Erreichung der neu festgesetzten Ruhefrist erforderlich ist. Die von dem Nutzungsberechtigten zu entrichtende Gebühr bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Verlängerung der Ruhezeiten geltenden Friedhofsgebührenordnung. Absatz 14 gilt entsprechend.

(16) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstelle/Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung der Kirchengemeinde auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Kirchengemeinde durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Ein Anspruch auf Erstattung der bezahlten anteiligen Gebühren besteht nicht.

(17) Wahlgräber werden auch als Rasenwahlgräber angeboten. Bei diesen wird die gesamte Grabfläche mit Rasen bepflanzt und von der Kirchengemeinde während der Dauer der Ruhezeit gepflegt. Die Kirchengemeinde versieht jede belegte Grabstätte mit einer Grabplatte in der Größe von 0,5 m x 0,32 m³⁵, die den Namen, den Tag der Geburt und des Todes der in der Grabstätte bestatteten Person enthält. Die Aufstellung von Grablichtern oder Ablage von Gegenständen jeder Art (Blumen, Kränze oder Gestecke) auf derartigen Grabstätten ist untersagt. Ansonsten gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 3.

§ 21

Kolumbarien³⁶

(nicht vorhanden)

§ 22

Baumbestattungen³⁷

(nicht vorhanden)

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23

Anpassung an die Würde des Friedhofs

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften im Sinne von §§ 29 und 31 dieser Ordnung – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Friedhofsordnung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

§ 24

Religiöses Zeichen

Jedes Grabmal soll in sichtbarer und würdiger Weise ein religiöses Zeichen des christlichen Glaubens und den Namen sowie das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen tragen.

§ 25

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Februar 2019 gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke von Grabmalen bestimmt sich nach den §§ 30 und 31 dieser Ordnung.

(3) Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die Fundamentierung von Grabmalen und Grabumrandungen ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

(4) Die Verpflichteten nach § 17 dieser Ordnung sind verpflichtet, die Grabsteine und sonstige Grabausstattungen und -anlagen dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

§ 26

Beseitigung von Gefahren

(1) Stellt die Kirchengemeinde fest, dass von einer Grabstätte eine akute Gefahr ausgeht, so wird die Kirchengemeinde diese auf Kosten der Verpflichteten im Sinne des § 17 dieser Ordnung sofort beseitigen. Es dürfen jedoch nur die Maßnahmen getroffen werden, die zur Abwendung der akuten Gefahr erforderlich sind. Bezüglich der Erstattung der Kosten finden die Bestimmungen des § 36 Absatz 2 Satz 4 bis 6 dieser Ordnung entsprechend Anwendung. (2) Bildet eine Grabstätte eine Gefahrenquelle, ohne dass eine akute Gefahr besteht, so fordert die Kirchengemeinde die Verpflichteten im Sinne des § 17 zur Beseitigung der Gefahr auf. Die Bestimmungen des § 36 Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 27

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit$^{38}$

Grabmäler und Grabeinfassungen aus Natursteinen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie gem. § 4a BestG nicht in Kinderarbeit hergestellt worden sind. Es gelten die Nachweispflichten gem. § 32 Abs.5-7 dieser Ordnung.

§ 28

Anlieferung der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.

(2) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Kirchengemeinde vorzulegen:

  • a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
  • b) die Genehmigung nach § 32 dieser Ordnung,
  • c) Nachweise nach § 27 dieser Ordnung für ab dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführte Grabsteine.

§ 29

Wahlmöglichkeit der Abteilung

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen (§ 30 dieser Ordnung) und Abteilungen mit zusätzlichen (§ 31 dieser Ordnung) Gestaltungsvorschriften eingerichtet$^{39}$. (2) Es besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer Abteilung mit allgemeinen oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu wählen. Auf diese Wahlmöglichkeit ist vor dem Erwerb eines Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, hat die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

(3) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

§ 30

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 23 bis 28 und 35 werden in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften keine zusätzlichen Anforderungen an die Gestaltung von Grabmalen und baulichen Anlagen gestellt, soweit nicht die Würde des Friedhofs beeinträchtigt wird.

Aus Gründen der Stand- und Verkehrssicherheit wird jedoch die Mindeststärke der Grabmale wie folgt festgelegt$^{40}$:

ab 0,40 m - 1,00 m Höhe0,14 m,
ab 1,00 m - 1,50 m Höhe0,16 m,
ab 1,50 m Höhe0,18 m.

(2) Im Einzelfall kann die Kirchengemeinde aus Gründen der Standsicherheit weitergehende Anforderungen stellen.

(3) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die hinterlegten Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die hinterlegten Inhalte dürfen nicht gegen das christliche Menschenbild verstoßen.

§ 31

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften$^{41}$

(1) Als Material für Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften kommen Stein, Holz, Eisen, Kupfer und Bronze in Betracht.(2) Nicht gestattet sind:1. die Nachahmung von Holzkreuzen in Stein, von Baumstämmen, von Felsen oder von Mauerwerk,

  1. 2. Zementmasse, Terrazzo oder schwarzer Kunststein, Schlackensteine, Lava, Tropfstein sowie alle nicht wetterbeständigen Werkstoffe wie Gips, Rinde, Kork u.ä.,
  2. 3. in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
  3. 4. Porzellan- und Terrakotta-Figuren als Massenware,
  4. 5. Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen,
  5. 6. Inschriften und Darstellungen, die der christlichen Religion widersprechen,
  6. 7. Kies mit unterlegter Folie.(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die nachstehend bezeichneten Grabmale mit bis zu folgenden Größen$^{42}$ zulässig:1. bei einstelligen Grabstätten:
  7. 1. bei einstelligen Wahlgrabstätten:

stehende Grabmale:

Höhe 1,00 m – 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m.

liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m

  1. 2. bei Reihengrabstätten: stehende Grabmale:

Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.

liegende Grabmale:

Breite: bis 0,50 m, Länge bis: 0,70 m, Mindeststärke bis 0,14 m.

b) bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten:

stehende Grabmale:

Höhe 0,80 m – 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m

liegende Grabmale:

Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m

c) Die Abdeckung der Gräber für Erdbestattungen mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von einem Drittel der Fläche zulässig.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen$^{43}$ zulässig:

a) liegende Grabmale:

Größe 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m

b) stehende Grabmale:

Grundriss 0,40m x 0,40 m, Höhe von 0,60 bis 1,20 m

(5) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 32

Antrags- und Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Kirchengemeinde. Sie ist bereits vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird. (2) Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

(3) Die Anträge sind durch die nach § 17 Verpflichteten zu stellen.

(4) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

c) Bei Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist zusätzlich der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

(5) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein

a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird$^{44}$, oder

b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder

c) vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.

(6) Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b) erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert zu kennzeichnen.

(7) Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.

§ 33

Zuwiderhandlungen

Entspricht eine Grabanlage nicht den genehmigten Zeichnungen oder wurde sie ohne Genehmigung errichtet, so kann die Kirchengemeinde einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten die Grabanlage auf dessen Kosten entfernen lassen.

§ 34

Entfernung von Grabmalen$^{45}$

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Kirchengemeinde entfernt werden.

(2) Die Wiederverwendung von Grabmalen auf anderen Gräbern auf dem Friedhof bedarf der schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern werden die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nach Ablauf von drei weiteren Monaten von der Friedhofsverwaltung entfernt, worauf nach § 19 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 dieser Friedhofsordnung rechtzeitig hinzuweisen ist. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit vom Verpflichteten angefordert und abgeholt werden. Die Gebühr für die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wird vorab mit der Nutzungsgebühr erhoben und erstattet, falls die Nutzungsberechtigten die fachgemäße Entfernung der Grabmale auf eigene Kosten veranlassen. Für Bestattungen bis zum Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung gilt § 34 Absatz 3 der Friedhofsordnung vom 13.02.2017 Danach ist nach Ablauf oder nach Entzug des Nutzungsrechtes für eine Grabstätte diese abzuräumen und die Grabmale einschließlich der Fundamente zu entfernen.$^{46}$

§ 35

Pflege der Grabstätten

(1)$^{47}$ Alle Gräber sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach dem Begräbnis von Kränzen und Blumenschmuck frei zu räumen und in einer weiteren Frist von sechs Wochen gärtnerisch herzurichten sowie bis zum Ablauf der Ruhezeit (bei Reihengräbern) bzw. der Nutzungszeit (bei Wahlgräbern) ordnungsgemäß in Stand zu halten.

(1a) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Dies betrifft auch die Höhe des Grabbewuchses, die 2,00 m nicht überschreiten soll$^{48}$.

(3) Grabbeete dürfen nicht über 0,20 m$^{49}$ hoch sein.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(5) Für Beeinträchtigungen der Grabstätten und Grabanlagen durch Wurzelwuchs ist die Haftung der Kirchengemeinde ausgeschlossen.

(6) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grablichtern, Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes liegt, ist auf dem Friedhof verboten.

§ 36

Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, fordert die Kirchengemeinde den Verpflichteten nach § 17 dieser Ordnung durch schriftlichen Bescheid auf, die Grabstätte innerhalb einer Frist von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist der Verpflichtete nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt anstatt der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung an der Friedhofstafel. Daneben wird der Verpflichtete durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich bei der Kirchengemeinde zu melden.

(2) In der Aufforderung gemäß Absatz 1 ist anzudrohen, dass die Kirchengemeinde bei erfolglosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten im Wege der Ersatzvornahme veranlassen wird. In der Mitteilung ist der voraussichtliche Kostenbetrag bekannt zu geben. Des Weiteren wird in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass das Recht auf Nachforderung von Kosten unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht. Die Kosten der Ersatzvornahme werden von der Kirchengemeinde durch Leistungsbescheid erhoben. In diesem Bescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung innerhalb eines Monats zu erfolgen hat. Auf die Bekanntgabe des Bescheides finden Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. (3) Ist die Kirchengemeinde auf Grund der vorgenannten Bestimmungen zur Ersatzvornahme berechtigt, kann sie bei Wahlgrabstätten an Stelle einer Ersatzvornahme das Nutzungsrecht an der Grabstätte entschädigungslos entziehen. Die Entziehung des Nutzungsrechtes erfolgt ebenfalls durch einen Verwaltungsakt, auf dessen Bekanntgabe Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung finden.

VI. Schlussvorschriften

§ 37

Kriegsgräber

Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.01.2012, BGBl-I S.98, zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.12.2018, BGBl. I S.2257 geändert)⁵⁰.

§ 38

Listenführung

Es werden geführt:

(1) Ein Bestattungsbuch, das in elektronischer Form zu führen ist, bestehend aus

  • a) einem Gräberverzeichnis, sortiert nach den Nummern der Reihen- und Wahlgräber,
  • b) einem Namensverzeichnis (Beerdigungsverzeichnis),

Die Eintragungen haben

  • Namen,
  • Tag der Geburt und des Todes,
  • Stand,
  • Wohnort,
  • Nutzungs- und Ruhezeit

zu enthalten.

(2) Ein Gesamtplan über die Anlage des Friedhofs.

§ 39

Gebührenordnung

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend.

§ 40

Haftung der Kirchengemeinde

(1) Der Kirchengemeinde obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

(2) Die Kirchengemeinde haftet insbesondere nicht für Schäden, die

  • a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen,
  • b) durch strafbare Handlungen Dritter,
  • c) durch unabwendbare Ereignisse,
  • d) durch Wurzelwuchs (siehe § 35 Abs. 5 dieser Ordnung)
  • e) durch Tiere verursacht werden.

(3) Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 41

Benutzung der Friedhofskapelle und Leichenhalle$^{51}$

(1) Die Friedhofskapelle steht für Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. (2) Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in die Leichenhalle aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt entweder auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf behördliche Anweisung. Die Särge werden vor dem Verlassen der Leichenhalle geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche zu sehen.

(3) Der Sarg einer rasch verwesenden Leiche ist geschlossen zu halten.

(4) Die Leichen der an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einem besonderen Raum verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung seitens der Angehörigen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde nochmals geöffnet werden.

(5) Särge, welche von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Ihre Öffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Vorstehende Friedhofsordnung wurde in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom 25.05. 2021 festgelegt.

Sie tritt am 01.07. 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten alle den Friedhof betreffenden bisherigen Vorschriften außer Kraft.

Ruppichteroth, 30.06.2021 Ort Datum

Die Kath. Kirchengemeinde Sankt Maria Magdalena Schönenberg

...

...

Vorsitzender des Kirchenvorstandes

...

Mitglied des Kirchenvorstandes

...

Mitglied des Kirchenvorstandes

¹Von der Pfarrei ist die Kirchengemeinde zu unterscheiden. Der Begriff der Kirchengemeinde kommt im katholischen Kirchenrecht nicht vor. In Deutschland ging das Allgemeine Preußische Landrecht von evangelischen Begrifflichkeiten aus und betrachtete die Kirchengemeinde wegen deren Funktion bei der Vermögensverwaltung als juristische Person. Dies setzte sich im Staatskirchenrecht durch, so dass der Staat die Gesamtheit der Angehörigen einer Pfarrei als Kirchengemeinde betrachtete, obgleich diese bis 1983 keine Rechtspersönlichkeit im innerkirchlichen Recht besaß (so Lederer: Kirchengemeinde, in LThK, 2. Auflage, S. 207.). Daher kommt der Kirchengemeinde heute in Deutschland eine entscheidende Bedeutung im Staatskirchenrecht zu, wobei sie jedoch von der Pfarrei, die aus mehreren Kirchengemeinden bestehen kann, zu unterscheiden ist.

²§ 2 Sätze 2 und 3 der Mustersatzung können bei Friedhöfen ohne Monopolcharakter entfallen.

³Der Pfarrer kann vorab schriftlich festlegen, welche Personen Beerdigungsfeiern und -ansprachen durchführen dürfen.

⁴ Totenzettel sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. ⁵ Die Bestimmungen der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Art. 2 Abs.3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) sind zu beachten. Danach sind insbesondere folgende Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern:

  1. 1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
  2. 2. Glas,
  3. 3. Kunststoffe
  4. 4. Metalle,
  5. 5. Holz,
  6. 6. Textilien,
  7. 7. Bioabfälle,

⁶ Beispiele für Ausnahmen:

  • Radfahren mit Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h, wenn der Friedhof großzügig bemessene Wege aufweist
  • Verkauf von Grablichtern mittels Automat

⁷ Die Mindestdeckungssumme darf 1,5 Millionen Euro nicht unterschreiten. 3 Millionen Euro Mindestdeckungssumme sind üblich.

⁸ Die für Gewerbetreibende aus EU-Staaten geltenden Bestimmungen finden sich auf der gemeinsamen Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: www.portal21.de.

⁹ Die Fristen ergeben sich aus § 13 BestG NRW in der Fassung vom 01.10.2014.

¹⁰ Grundsätzlich ist jedes Grab zu markieren. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn eine Kennzeichnung mindestens für jedes Grabfeld erfolgt. Es muss jedoch stets jedes Grab auffindbar sein, vgl. § 5 BestG NRW.

¹¹ Gemäß Nr. 4.5 der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 (MBI.NRW 1979 S.1724) geändert durch RdErl vom 07.02.2001 (MBI.NRW.2001 S.402)

¹² Tiefgräber dürfen nur nach Abstimmung der Lage und Tiefe mit dem örtlichen Gesundheitsamt und mit Erlaubnis des Erzbischöflichen Generalvikariats angelegt werden, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979. Sollte der Friedhof keine Tiefgräber haben, kann dieser Passus gestrichen werden.

¹³ Gemäß § 10 Abs. 2 des Musters einer kommunalen Friedhofsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom Oktober 2018 „mindestens 0,50 m“.

¹⁴ Maßgebend sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat genehmigten Ruhefristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern von bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats. Änderungen der Ruhefristen sind darüber hinaus zwingend mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979.

¹⁵ Maßgebend sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat genehmigten Ruhefristen, die sich nach der örtlichen Bodenbeschaffenheit richten. Sofern von bereits genehmigten Ruhefristen abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats. Änderungen der Ruhefristen sind darüber hinaus zwingend mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979

¹⁶ Die Ruhefrist für Urnen richtet sich gem. § 4 Abs. 2 BestG NRW nach der Ruhefrist für Erdbestattungen, insbesondere nach der Ruhefrist von Verstorbenen unter fünf Jahren.

¹⁷ Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 sowie die Richtlinien für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000, Nr.124

¹⁸ Die Dauer der Ruhefristen ist mit dem örtlichen Gesundheitsamt abzustimmen, vgl. die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979 sowie die Richtlinien für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2000, Nr.124

¹⁹ vgl. § 11 BestG NRW vom 01.10.2014.

²⁰ Diese Vorschrift beruht auf einer Entscheidung des Erzbischöflichen Rats.

²¹ Dies ergibt sich aus der Ordnung über die kirchliche Bestattung im Erzbistum Köln (auf kirchlichen Friedhöfen, nicht-kirchlichen Friedhöfen sowie in naturbelassenen Waldstücken), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013, Nr.81

²² vgl. Nr. 4.9 der Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979.

²³ Sollten auf dem Friedhof einzelne Grabarten nicht vorhanden sein, können diese gestrichen werden. In Absprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat können neue Grabarten aufgenommen werden. Zur Zulässigkeit von Baumbestattungen verweisen wir auf die Ordnung über die kirchliche Bestattung im Erzbistum Köln (auf kirchlichen Friedhöfen, nicht-kirchlichen Friedhöfen sowie in naturbelassenen Waldstücken), Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013 Nr.81

²⁴ Die Mindestmaße von 1,20 m Länge und 0,60 m Breite sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats. $^{25}$Die Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,90 m Breite sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{26}$Die Mindestgröße von 0,80 m x 0,80 m sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{27}$Die Mindestgröße von 0,20 m x 0,20 m sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{28}$Die Anlage von Tiefgräbern bedarf einer Erlaubnis des Erzbischöflichen Generalvikariats und muss mit dem örtlichen Gesundheitsamt abgestimmt werden. Tiefgräber sind nur bei geeigneter Bodenbeschaffenheit möglich; vgl. auch die Hygiene-Richtlinien für die Anlage und Erweiterung von Begräbnisplätzen vom 21.08.1979. Sollte der Friedhof keine Tiefgräber haben, kann dieser Passus gestrichen werden.

$^{29}$Mindestmaße von 2,10 m Länge und 0,90 m Breite sollen eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{30}$Mindestmaße von 1,00 m x 1,00 m sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{31}$Die Nutzungszeit muss mindestens die Dauer der Ruhezeit nach § 9 dieser Ordnung umfassen.

$^{32}$Es können bis zu maximal vier Umen zugelassen werden.

$^{33}$Die Nutzungszeit muss mindestens die Ruhezeit nach § 9 dieser Ordnung umfassen.

$^{34}$Es können bis zu maximal vier Umen zugelassen werden.

$^{35}$Die Mindestgröße von 0,20 m x 0,20 m sollten eingehalten werden. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats.

$^{36}$Wenn Kolumbarien nicht vorhanden sind, kann dieser Paragraph gestrichen werden.

$^{37}$vgl. Ordnung über die kirchliche Bestattung im Erzbistum Köln (auf kirchlichen Friedhöfen, nicht-kirchlichen Friedhöfen sowie in naturbelassenen Waldstücken) vom 31.01.2013, Amtsblatt des Erzbistums Köln 2013 Nr. 59.

$^{38}$Diese Regelung beruht auf § 4 a BestG NRW, der am 01. Oktober 2014 neu in das BestG NRW eingeführt wurde

$^{39}$Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bisher ausschließlich Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Zivilgemeinde zugemutet werden kann.

$^{40}$Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Die Kirchengemeinde kann auf eigenes Risiko andere Maße eintragen.

$^{41}$Dieser Paragraph ist lediglich ein Vorschlag und kann von der Kirchengemeinde im Rahmen der Gesetze und der Friedhofsordnung in Absprache mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat selbst gestaltet werden.

$^{42}$Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden.

$^{43}$ Es wird empfohlen, die voreingetragenen Maße zu übernehmen, um das Risiko von Verkehrssicherungspflichtverletzungen zu reduzieren. Auf eigenes Risiko der Kirchengemeinde können andere Maße eingetragen werden.

$^{44}$ Gem. dem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales u.a. vom 4.9.2018 (MBl. NRW. 2018 S. 512) gilt für China, Indien, Philippinen und Vietnam die Zertifizierungspflicht (vgl. § 32 Abs. 5 b, 6 dieser Friedhofsordnung). Die Staatskanzlei NRW prüft und anerkennt die Zertifizierungsstellen. Eine Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen für die genannten Staaten findet sich unter https://www.mbei.nrw/de/zertifizierer-bestattungsgesetz. Für alle anderen Staaten gilt die Annahme, dass dort nicht gegen das Verbot der Kinderarbeit verstoßen wird (§ 32 Abs. 5a).

$^{45}$Grabmale sind Gedenk- oder Erinnerungsmale an der Grabstätte eines Toten. Die häufigsten Formen sind Grabsteine, Grabplatten und Grabkreuze. Zum Grabmal im Sinne dieser Satzung gehören nicht nur der Grabstein, sondern auch die Grabumrandung, die Fundamente und der Grabschmuck.

$^{46}$Wahlweise kann in der Friedhofsstutzung auch festgelegt werden, dass die Kirchengemeinde selbst die Gräber abräumt. In diesem Fall könnte § 34 Abs 3 der Satzung folgende Fassung enthalten: „(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern werden die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nach Ablauf von drei weiteren Monaten von der Friedhofsverwaltung entfernt, worauf nach § 19 Abs. 6 und § 20 Abs. 10 dieser Friedhofsordnung rechtzeitig hinzuweisen ist. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit vom Verpflichteten angefordert und abgeholt werden. Die Gebühr für die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wird vorab mit der Nutzungsgebühr erhoben und erstattet, falls die Nutzungsberechtigten die fachgemäße Entfernung der Grabmale auf eigene Kosten veranlassen. Für Bestattungen bis zum Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung gilt § 18 Absatz 3 der Friedhofsordnung vom ... Danach ist nach Ablauf oder nach Entzug des Nutzungsrechtes für eine Grabstätte diese abzuräumen und die Grabmale einschließlich der Fundamente zu entfernen.“ Dies muss sich dann allerdings auch in der Gebührenkalkulation widerspiegeln. $^{47}$Wahlweise kann auch bestimmt werden, dass das Abräumen verwelkter Kränze und Blumen durch die Friedhofsverwaltung erfolgt.

$^{48}$ Die Höhe des Grabbewuchses kann festgelegt werden. Grundsätzlich ist dies nicht erforderlich, da der Gesamtcharakter des Friedhofs bereits die Höhe begrenzt. Daher kann der Satz auch vollständig gestrichen werden.

$^{49}$ Diese Begrenzung ist lediglich ein Vorschlag.

$^{50}$ Die Kosten für das Nutzungsrecht der Gräber der deutschen Sinti und Roma, die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft waren und deren Gräber nicht vom Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) erfasst sind, werden entsprechend der Bund-Länder Vereinbarung betreffend den Erhalt der Gräber der unter nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgten Sinti und Roma vom 8. Dezember 2018 erstattet. Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Grabnutzungsberechtigte) oder Friedhofsträger. Die administrative Umsetzung der Bund-Länder-Vereinbarung erfolgt durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

$^{51}$ Sofern nicht vorhanden, ist der Paragraph zu streichen.