🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2002 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Honnef
- Friedhofsgebührensatzung -
vom 12.12.2001
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718) in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Bad Honnef vom 08.10.1993 hat der Rat der Stadt Bad Honnef am 06.12.2001 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Honnef und für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben:
§ 2 *)
Gebührensätze
I. Grabstätten
- 1. Reihengrabstätte 1.100,-- Euro
- 2. Kindergrabstätte 312,-- Euro
- 3. Urnenreihengrabstätte 580,-- Euro
- 4. Reihengrabstätte im Grabkammersystem 660,-- Euro
- 5. pflegefreies Reihengrab 2.250,-- Euro
- 6. pflegefreies Urnengrab 960,-- Euro
- 7. Wahlgrabstätte u. Gemeinschaftsgrabstätte, je Grabstelle 1.530,-- Euro
- 8. Urnenwahlgrabstätte (für 2 Urnen) 725,-- Euro
- 9. Wahlgrabstätte im Grabkammersystem (für 2 Särge) 1.350,-- Euro
- 10. Urnenplatz für anonyme Beisetzung 480,-- Euro
- 11. Urnenplatz unter einem Baum 480,-- Euro
II. Beisetzungen
a) Reihengräber und Wahlgräber
1. Beisetzung der Leiche eines Kindes bis 5 Jahre
250,-- Euro
2. Beisetzung der Leiche einer Person ab 5 Jahre
520,-- Euro b) Beisetzung von Urnen oder Aschen im Urnenreihen-/wahlgrab 130,-- Euro c) Beisetzung von Urnen oder Aschen im anonymen Urnengrab 90,-- Euro d) Beisetzung von sterblichen Überresten in Gebeinekisten bis zum Format 80 X 80 X 40 cm
130,-- Euro e) Beisetzung einer Leiche im Grabkammersystem 490,-- Euro
III. Für die Benutzung der
a) Leichenhalle 300,-- Euro b) Friedhofskapelle 300,-- Euro
IV. Ausgrabungen, Umbettungen und Sonstiges
1. Ausgrabung einer Leiche zwecks Überführung nach einem auswärtigen Friedhof aus einem Erdgrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist
735,73 Euro
während der zweiten Hälfte der Ruhefrist 627,88 Euro
nach Ablauf der Ruhefrist 520,00 Euro
aus einem Kammergrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist während der zweiten Hälfte der Ruhefrist
705,73 Euro 597,88 Euro
nach Ablauf der Ruhefrist 490,00 Euro
2.
a)
Ausgrabung einer Urne
130,-- Euro
b) Umbettung einer Urne 260,-- Euro 3. Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung) einer Leiche aus einem Erdgrab in ein Erdgrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist
1.364,17 Euro
während der zweiten Hälfte der Ruhefrist 1.255,73 Euro
nach Ablauf der Ruhefrist 1.040,00 Euro
aus einem Kammergrab in ein Kammergrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist während der zweiten Hälfte der Ruhefrist
1.304,17 Euro 1.195,73 Euro
nach Ablauf der Ruhefrist 980,00 Euro
aus einem Erdgrab in ein Kammergrab oder umgekehrt während der ersten Hälfte der Ruhefrist während der zweiten Hälfte der Ruhefrist
1.334,17 Euro 1.225,73 Euro
nach Ablauf der Ruhefrist 1.010,00 Euro 5. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der vorgeschriebenen Bestattungszeit
500,-- Euro 6. Aufbewahrung von Urnen 15,-- Euro
V. Genehmigung von Gedenkzeichen und Grabplatten
Für die Genehmigung von Gedenkzeichen, Grabplatten und Grabeinfassungen sowie deren Ersatz
65,-- Euro
§ 3 – Verlängerung des Nutzungsrechtes
Wird das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte verlängert, so ist für die Zeit der Verlängerung je angefangenem Nutzungsjahr bei allgemeinen Wahlgrabstätten ein dreißigstel, bei Urnenwahlgrabstätten ein fünfundzwanzigstel und bei Wahlgrabstätten im Grabkammersystem ein fünfzehntel der vollen Gebühr zu zahlen.
§ 4 – Rücknahme vor Ablauf des Nutzungsrechtes
Wird eine Grabstätte nach § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung zurückgenommen, so wird von dem auf den Zeitraum vom Tage der Zurücknahme bis zur Beendigung des Nutzungsrechtes entfallenden Gebührenanteil für jedes volle, noch nicht abgelaufene Jahr 80 v.H. der ursprünglich entrichteten, auf ein Jahr entfallenden Gebühr erstattet.
§ 5 – Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte, auf dessen Antrag die Benutzung gestattet bzw. die Handlungen bewirkt werden, sowie die privatrechtlich zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6 – Fälligkeit der Gebühren
Über die zu entrichtenden Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Honnef vom 16.12.1996 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.
___________________________________________________________________ *) § 2 mit Wirkung vom 01.01.2014 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Honnef – Friedhofsgebührensatzung -