🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Siegburg In der Fassung vom 16.3.2012
I. Änderung vom 18.12.2014
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), alle Rechtsvorschriften jeweils in der z.Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Kreisstadt Siegburg in seiner Sitzung am 15.3.2012 folgende Neufassung des Gebührentarifs für die Friedhöfe der Stadt Siegburg beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif erhält folgende Fassung:
I. Grabstätten
Euro
- 1. Belegungsgebühren für Reihengrabstätten
- a) Reihengrab 0-12 Jahre
1.689,00
b) Reihengrab über 12 Jahre
1.810,00
c) Anonymes Reihengrab
1.622,00
d) Pflegefreies Grab, Typ A
2.263,00
e) Pflegefreies Grab, Typ B
2.715,00
- 2. Nutzungsgebühren für Wahlgräber
- a) Nordfriedhof, Feld I - IV, Wahlgrab, einzeln
3.549,00
b) Nordfriedhof, Feld V - VIII, Wahlgrab, einzeln
3.247,00
c) Nordfriedhof, Feld V - VIII, Wahlgrab, tief
3.335,00
d) Wahlgrab, einzeln
2.115,00
e) Wahlgrab, tief
2.203,00
- 3. Nutzungsgebühr für Grabkammer
2.108,00
- 4. Nutzungsrecht für Urnenbeisetzungen
- a) Pflegefreies Urnengrab, Typ A
1.860,00
b) Pflegefreies Urnengrab, Typ B
2.312,00
c) Urnenwahlstelle
1.792,00
d) Urnenreihengrab
1.407,00
e) Anonymes Urnengrab
950,00
f) bei Beisetzungen in einer Wahlgrabstätte für
1/2 der Nutzungsgebühr Erdbestattungen sowie für die 2. bis 4. Beisetzung
für Urnenwahlgrab in einer Urnenwahlgrabstätte
g) Urnengrab im Friedhain
950,00
h) Urnengrab im Bestattungsgarten
950,00
- 5. Nutzungsgebühr Aschestreufeld
950,00
- 6. Verlängerung (Erneuerung) des Nutzungsrechts
anteilige Gebühr des (bis Ablauf der Ruhefrist)
vollen Nutzungsrechts
- 7. Umwandlung Grabstellen in Tiefgräber
Differenz Nutzungsgebühr
Tiefwahlgrab/Einzelwahlgrab
II. Bestattungen
- 1. Reihengrab 0-12 Jahre
310,00
- 2. Reihengrab über 12 Jahre
590,00
- 3. Pflegefreies Grab, Typ A
590,00
- 4. Pflegefreies Grab, Typ B
590,00
- 5. Wahlgrab, einzeln
590,00
- 6. Wahlgrab, tief (1. Belegung)
590,00
- 7. Wahlgrab, tief (2. Belegung)
495,00
- 8. Grabkammer, 1. Belegung
446,00
- 9. Grabkammer, 2. Belegung
465,00
- 10. Urnenwahlgrab
199,00
- 11. Urnenreihengrab
199,00
- 12. Anonymes Urnengrab
199,00
- 13. Verstreuen der Asche
179,00
- 14. Einbettung
Gebühr für die Bestattungsleistung
- 15. Ausbettung
1,3-fache der Gebühr für die Bestattungsleistung
- 16. Umbettung
2,3-fache der Gebühr für die Bestattungsleistung
III. Benutzung der Leichenhalle (je angefangener Nutzungstag)
- 1. Leichenzelle
98,00
- 2. Kühlzelle
88,00
- 3. Kapelle
287,00
- 4. Sezierraum
595,00
IV. Genehmigung der Aufstellung von Grabmalen und Einfassungen
einheitlich (alle Genehmigungen)
55,00
V. Sonstiges
- 1. Gestellung des Bahrwagens
11,00
- 2. Nachfahren von Kränzen je angefangene Viertelstunde je Mitarbeiter 11,00
je angefangene halbe Stunde je Transportfahrzeug 3,00
- 3. Beerdigungsführung je angefangene Viertelstunde je Mitarbeiter 11,00
- 4. Pflege bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte
jährlich 110,00
- 5. Sonstiges – nach Zeitaufwand gem. städt. Verwaltungsgebührensatzung
§ 2 – Inkrafttreten
Die I. Änderung der Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Siegburg tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Siegburg, 19.12.2014 In Vertretung gez. Ralf Reudenbach
- 1. Beigeordneter
2. Friedhofssatzung Stand: 30.10.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Kreisstadt Siegburg vom 15.12.2005
- 1. Änderung vom 24.5.2011
- 2. Änderung vom 8.12.2011
- 3. Änderung vom 12.12.2023
- 4. Änderung vom 14.5.2024
- 5. Änderung vom 30.10.2024
Präambel Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW S. 271), hat der Rat der Kreisstadt Siegburg in seiner Sitzung am 8.12.2011 folgende II. Änderung zur Friedhofsatzung der Kreisstadt Siegburg vom 15.12.2005 beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Vorzeitige Rückgabe von Gräbern
§ 17 Anonyme Grabstätten für Erdbestattungen
§ 18 Pflegefreie Gräber
§ 19 Grabkammern
§ 20 Aschenbeisetzungen
§ 21 Aschenbeisetzung ohne Urne
§ 22 Fläche für Tot- und Fehlgeburten
§ 23 Landschaftsgrabfelder und Themengärten
§ 24 Friedhain
§ 25 Historische Gräber
§ 26 Gemeinschaftsgräber
§ 27 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 29 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 30 Zustimmungserfordernis
§ 31 Anlieferung
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
§ 33 Unterhaltung
§ 34 Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 35 Herrichtung und Unterhaltung
§ 36 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Leichenhalle
§ 38 Trauerfeier
VIII. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Stadtgebiet der Stadt Siegburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Siegburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Siegburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Siegburg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bezirk I – Nordfriedhof Der Bezirk umfasst das gesamte Stadtgebiet, soweit es nicht zu den Bezirken II – IV gehört.
b) Bezirk II – Waldfriedhof, Siegburg-Kaldauen Der Bezirk II umfasst den Stadtteil Kaldauen und das Gebiet östlich der Autobahn und südlich der Zeithstraße bis „Am Pfahlweiher“.
c) Bezirk III – Friedhof Siegburg-Braschoß Der Bezirk III umfasst die Stadtteile Braschoß, Schneffelrath, Heide, Gut Umschoß, Schreck.
d) Bezirk IV - Friedhof Seligenthal Der Bezirk IV umfasst den Stadtteil Seligenthal.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Insbesondere soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Siegburg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrräder, Elektrokleinstfahrzeuge und Krankenfahr- und übrige Rollstühle sowie alle Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern.
(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
(6) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit Firmenbezeichnung und Anschrift bis zu einer Größe von 6 cm x 9 cm aufstellen. Firmenbezeichnungen an Gedenkzeichen dürfen nur seitlich unauffällig mit der Höhe der Oberkante bis 0,40 m über dem Boden angebracht werden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Die Frist für Erdbestattungen und Einäscherungen richtet sich nach der gültigen Fassung des Bestattungsgesetzes NRW. Darüber hinaus werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 21 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnenkapseln und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche und die Ausstattung des Sarges dürfen nur aus verrottbarem Papier und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt: Nordfriedhof, Braschoß und Seligenthal - 25 Jahre Auf dem Waldfriedhof Siegburg-Kaldauen- 20 Jahre Bei Gräbern von Personen bis 12 Jahren - 15 Jahre. Die Ruhezeit für Grabkammern und Aschen beträgt 12 Jahre
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Umbettungsantrag ist bei Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht und bei Reihengrabstätten die Berechtigung an der Grabstelle nachzuweisen. In den Fällen des § 35 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenstreufelder
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§ 14)
b) Wahlgrabstätten (§ 15)
c) Anonyme Grabstätten für Erdbestattungen (§ 17)
d) pflegefreie Gräber (§ 18)
e) Grabkammern (§ 19)
f) Urnenreihengrabstätten (§ 20 II)
g) Urnenwahlgrabstätten (§ 20 III)
h) Anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 20 IV)
i) Aschebeisetzungen (§ 21)
j) Tot- und Fehlgeburten (§ 22)
k) Landschaftsgrabfelder und Themengärten (§ 23)
l) Friedhain (§ 24)
m) historische Gräber (§ 25)
n) Gemeinschaftsgräber (§ 26)
o) Ehrengrabstätten (§ 27)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 11. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 12. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Reihengrab ist möglich, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte noch mindestens 12 Jahre besteht und gleichzeitig die Gebühr für den Erwerb eine Urnenreihengrabes entrichtet wird.
(4) Reihengräber sind spätestens 6 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung, die öffentlich bekanntzumachen ist, nicht, so können die Gräber einen Monat nach erfolgter öffentlicher Aufforderung auf Kosten der Angehörigen abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(6) Die Reihengräber haben einschließlich Grabeinfassung folgende Außenmaße: nur Kinder bis zu 12 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,80 m, nur Verstorbene über 12 Jahre: Länge 1,90 m, Breite 0,90 m.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist für den Zeitraum von 5 – 30 Jahren möglich. Er erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Bei mehrstelligen Grabstätten ist auch ein Teil-Wiedererwerb möglich. Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten nach erfolgter Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten zu verkleinern. Die
Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach
§ 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche und die eines Kindes unter einem Jahr, oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren bestattet werden; in einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden. Im Einfachgrab kann nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche eine weitere Bestattung erfolgen, wenn das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit wiedererworben wird. Wahltiefgräber können erst nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Erdbestattung wiederbelegt werden.
(4) Auf bestimmten Feldern des Nordfriedhofes sind Wahlgräber als Tiefgräber anzulegen. In Tiefgräbern können in jeder Grabstelle zwei Verstorbene bestattet werden. Wahlgräber, bei denen das Nutzungsrecht vor dem 01.01.1971 (Einführung der Tiefgräber) erworben wurde, können bis zum Ablauf der Nutzungsdauer entsprechend weiterbenutzt oder in Tiefgräbern umgewandelt werden. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechts sind sie in Tiefgräber umzuwandeln; der Haupt-und Finanzausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren auf Grundlage des Gebührenbescheides.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte in der Regel 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die volljährigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,
j) nicht ehelicher Lebenspartner. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt, werden die Bestattungskosten von einer anderen Person beglichen, so wird diese nutzungsberechtigt.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine von ihm bestimmte Person, mit deren Einwilligung, übertragen er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs- und Bestattungsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über die Bestattung in der Wahlgrabstätte zu entscheiden bzw. selbst in dieser beigesetzt zu werden. Außerdem obliegt ihm die Entscheidung über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Wahlgräber sind spätestens 6 Monate nach der Bestattung würdig herzurichten und ordnungsgemäß instand zu halten.
(14) Die Wahlgrabstätten haben einschließlich Grabeinfassung folgende Außenmaße: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m.
§ 16 Vorzeitige Rückgabe von Gräbern
(1) Will der Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern oder der Antragsteller der Beerdigung bei Reihengräbern die Grabstätte innerhalb der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zurückgeben, hat der Vorgenannte dies schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(2) Im Falle der Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe werden pro volles Jahr der restlichen Ruhefrist Gebühren gem. Gebührenordnung erhoben. Die Gesamtgebühren für die restliche Ruhefrist werden mit der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung in einer Summe per Kostenbescheid erhoben. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Kosten der Abräumung des Grabes gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.
(3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, evtl. vorhandene Grabeinfassung und/oder Grabschmuck sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 17 Anonyme Grabstätten für Erdbestattungen
(1) Anonyme Erdbestattungen sind nur auf dem Nordfriedhof zulässig, zu diesem Zweck wird ein Grabfeld bereitgestellt, dessen gärtnerische Gestaltung Rückschlüsse auf die Platzierung einzelner Särge nicht zulässt. Die gärtnerische Gestaltung liegt bei der Friedhofsverwaltung, das Aufstellen von Grabeinfassungen, Grabsteinen u.ä. durch Angehörige ist nicht zulässig.
(2) Angehörige dürfen an der Beisetzung teilnehmen.
§ 18 Pflegefreie Gräber
(1) pflegefreie Gräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach vergeben. Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer der Ruhezeit beschränkt. Bestimmungen für Reihengräber und Urnenreihengräber gelten analog.
(2) Das pflegefreie Grab erhält keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Pflegefreie Gräber unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften und unterteilen sich in folgende Arten der Gestaltung:
Pflegefreies Grab Typ A: Größe Grabplatte: 60 x 60 x 8 (B x H x T) Naturstein, keine polierte Oberfläche
Pflegefreies Grab Typ B: Größe Basisplatte: 60 x 60 x 8 (B x H x T) Naturstein, keine polierte Oberfläche Größe aufstehender Stein (max.): 40 x 40 x 40 (B x H x T)
Pflegefreies Urnengrab Typ A: Größe Grabplatte: 50 x 50 x 8 (B x T x H) Naturstein, keine polierte Oberfläche
Pflegefreies Urnengrab Typ B: Größe Basisplatte: 50 x 50 x 8 (B x T x H) Naturstein, keine polierte Oberfläche Größe aufstehender Stein (max.): 35 x 35 x 35 (B x H x T)
Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Blumengebinde, Grablichter o.ä.) ist nur bei Typ B und auch dort nur integriert im oder auf dem aufstehenden Stein zulässig. Der Zahlungspflichtige hat zum Gedenken an die/den Verstorbene/n spätestens drei Monate nach der Beisetzung am Kopfende der Grabstätte (bei Urnengräbern mittig) bei pflegefreien Gräbern Typ A eine liegende Grabplatte anbringen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte muss den für das Grabfeld festgelegten Gestaltungsvorschriften entsprechen. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der liegenden Tafel nicht benutzt werden. Bei pflegefreien Gräbern vom Typ B ist ein aufstehender Stein auf der Basisplatte mittig in den vorgeschriebenen Maßen anzubringen.
(3) In einem Urnengrab dürfen nur Urnen verwendet werden, die aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(4) Die Pflege der pflegefreien Gräber beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit in den Erwerbspreis für das pflegefreie Grab einbezogen.
§ 19 Grabkammern
(1) Wahlgrabstätten in Grabkammern werden zur doppelten Belegung übereinander vergeben. Im Falle der Zweitbelegung wird das Nutzungsrecht um die Zahl der Jahre verlängert, die erforderlich sind, um die Ruhezeit von 12 Jahren zu gewährleisten.
(2) Auf Bestattung in einer Grabkammer besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Eine Beisetzung von Urnen ist in Grabkammern nicht zulässig.
§ 20 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen.
e) pflegefreie Urnengräbern
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Angehörige dürfen an der Beisetzung teilnehmen, das Aufstellen von Grabeinfassungen, Grabsteinen usw. von Angehörigen ist jedoch nicht zulässig. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei mit Särgen belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten. Bei der 1. und 2. Urnenbeisetzung wird jeweils die Hälfte der Nutzungsgebühr für Urnenwahlgrabstätten fällig.
In einem Urnenwahlgrab dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, bei der Beisetzung von Urne 2- 4 wird jeweils die Hälfte der Nutzungsgebühr für Urnenwahlgrabstätten fällig.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
(7) Die Urnengräber in Grabfeldern – mit Ausnahme anonyme Urnenreihengrabstätten – haben einschließlich Grabeinfassung folgende Außenmaße:
a) Urnenreihengrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 0,80 m,
b) Urnenwahlgrabstätten: Länge: 1,50 m, Breite: 1,00 m.
§ 21 Aschenbeisetzung ohne Urne
Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Nordfriedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind dort nicht zulässig.
§ 22 Fläche für Tot- und Fehlgeburten
Auf dem Nordfriedhof wird eine Fläche für die auf Wunsch eines Elternteils durchgeführte Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrucht ausgewiesen. Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre, ohne das die Möglichkeit zur Verlängerung besteht. Die Grabstätten werden von der Stadt gepflegt.
§ 23 Landschaftsgrabfelder und Themengärten
In Landschaftsgrabfeldern und Themengärten werden unterschiedliche Grabarten entsprechend einer landschaftsplanerischen Vorgabe angelegt. Die Anlage der Grabfelder und der einzelnen Gräber kann abweichend von den in Abschnitt VI dieser Satzung festgelegten Regelungen erfolgen.
§ 24 Friedhain
(1) Auf dem Nordfriedhof und dem Waldfriedhof werden eine waldartige Fläche für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 12 Jahren ausgewiesen (Friedhain). Die Beisetzung erfolgt im Traufbereich eines Baumes. Auf Wunsch kann der Name der/des Verstorbenen auf einer vorhandenen Schrifttafel angebracht werden. Die Ausführungen erfolgt durch ein von der Stadt beauftragtes Fachunternehmen in einheitlicher Form. Ein persönlicher Blumenschmuck kann auf ausgewiesenen zentralen Stellen abgelegt werden.
(2) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel sowie Überurne erfolgen. Die Grabstätten werden durch die Stadt gepflegt.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist fällt die Grabstelle an die Stadt zurück. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
§ 25 Historische Gräber
Historische Gräber sind Grabstätten, die aus stadthistorischen, denkmalpflegerischen oder künstlerischen Gründen erhaltenswert sind. Die Stadt ist berechtigt, historische Gräber nach Ablauf der Ruhefrist bzw. nach Erlöschen des Nutzungsrechtes zu übernehmen. An historischen Grabstätten können Patenschaften erworben werden. Die Patenschaften werden mit besonderem Vertrag
übertragen. Der Pate/die Patin oder die für den verstorbenen Paten/die verstorbene Patin die Totenfürsorge übernehmende Person können an diesen Grabstätten ein Nutzungsrecht erwerben.
§ 26 Gemeinschaftsgräber
(1) Ein Gemeinschaftsgrab ist eine besondere Form des Reihengrabes.
(2) Ein Gemeinschaftsgrab ist eine einheitlich gestaltete und bepflanzte Grabfläche in der bis zu 6, bei Urnenbestattungen bis zu 24, meist nicht miteinander verwandte Menschen in jeweils einzelnen Grabstätten beigesetzt werden. Ein persönlicher Blumenschmuck kann auf ausgewiesenen zentralen Stellen abgelegt werden.
(3) Für Körperbestattungen haben die einzelnen Grabstätten grundsätzlich folgende Größen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (Kindergräber) Länge 1,50 m Breite 0,80 m. Im Einzelfall kann die Grabstätten lagebedingt auf andere Abmessungen haben.
b) für alle anderen Verstorbenen Länge 1,90 m, Breite 0,90 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.
(4) Für Urnenbeisetzungen haben die einzelnen Grabstätten eine Länge und Breite von 0,50 m. Im Einzelfall kann die Grabstätte lagebedingt auch andere Abmessungen haben.
§ 27 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Siegburg.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und die in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Siegburg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. In der unmittelbaren Nähe von Bäumen, insbesondere in den Waldbereichen der Friedhöfe, sind alle baulichen Anlagen so zu gestalten, dass spätere Schäden durch das Wachstum der Wurzeln und Bäume vermieden werden.
§ 29 Grabmale und bauliche Analgen
(1) Die Errichtung, von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen, Grababdeckungen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen oder anderer Gestaltungen sowie deren Veränderung ist nur mit Einwilligung des Bürgermeisters/Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen, Grababdeckungen, Grabplatten und sonstige bauliche Anlagen oder andere Gestaltungen müssen mit der Würde des Friedhofs vereinbar sein und sich in die Umgebung harmonisch einfügen. Für Grabmale dürfen nur in der Natur vorkommende Materialien wie Naturstein, Holz oder geschmiedetes/gegossenes Metall verwendet werden. Grabmäler sollen eine der Größe der Grabstätte angemessene Abmessung erhalten. (3) Stehende Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen dürfen nur auf Wahlgräbern aufgestellt werden und müssen eine Stärke von mindestens 12 cm, das liegende Grabmal eine solche von 5 cm aufweisen. In der unmittelbaren Nähe von Bäumen, insbesondere in den Waldbereichen der Friedhöfe, sind alle baulichen Anlagen so zu gestalten, dass spätere Schäden durch das Wachstum der Wurzeln und Bäume vermieden werden. (4) Die Summe aller baulichen Anlagen auf einer Grabstätte (inkl. Grabmälern, Sockeln, Einfassungen, Grababdeckungen, Grabplatten) darf höchstens 50 v.H. der Graboberfläche bedecken, bei Urnengrabstätten kann davon abgewichen werden.
(5) Grabmale aus Holz (Martel) müssen aus Balken von mindestens 4 cm Stärke gefertigt sein und dürfen eine Höhe von 2,20 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten. Dies gilt nicht für vorläufige Grabgedenkzeichen. (6) Nicht gestattet sind: Grabmäler, die die Besucher der anderen Grabstätten in ihren Empfindungen verletzen und stören und der Würde des Ortes abträglich sind; Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen; Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst verwendet wird; Ölfarbanstrich aus Steingrabmälern; Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen; Grabeinfassungen, Grabplatten und Grababdeckungen aus Packleinen, Kunststofffolien, Ölpapier oder ähnlichen Materialien.
§ 30 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen, Grababdeckungen, Grabplatten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Gestaltungen sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten den Gebührenbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Entwurf/die Entwurfszeichnung mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden (3) Die Zustimmung erlischt, wenn sämtliche sonstige baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holtafeln oder Holzkreuze zulässig
§ 31 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 32 Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, hat den Richtlinien gem. Abs. 1 zu entsprechen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 33 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger des Gebührenbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 34 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 33 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Berechtigte die Kosten zu tragen. Von einer Einzelbenachrichtigung des Nutzungsberechtigten kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des jeweiligen Berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 35 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Friedhofssatzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Grabstätte darf eine Wuchshöhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Berechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Gebührenbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.
(9) Kränze, Blumen und Grabgebinde, die verbotene Kunststoffmaterialien enthalten, werden sofort zurückgewiesen. In Ausnahmefällen werden sie zur Trauerfeier zugelassen, danach müssen sie unverzüglich vom Friedhof entfernt werden. Anliefernde Gärtner bzw. Floristen haben sie wieder abzuholen.
§ 36 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des
Entziehungsbescheides zu entfernen. Hierbei ist die jährliche Unterhaltungsgebühr gemäß Gebührenordnung bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten zu entrichten.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 37 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 38 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle in Absprache (Genehmigung) mit der Friedhofsverwaltung abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger im Einvernehmen mit der örtlichen Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
(5) Die Trauerfeiern sollen im Rhythmus von 30 Minuten stattfinden. Ist vorauszusehen, dass eine Trauerfeier länger dauern wird, ist dies vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, damit folgende Bestattungstermine mitreserviert werden können. Für jede angefangene halbe Stunde wird die entsprechende Gebühr fällig.
VIII. Schlussvorschriften
§ 39 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 40 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 41 Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte die zu entrichtenden Gebühren bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig zahlt.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 29 Abs. (1) und (3), § 34 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 33 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 34 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 35 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 36 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 43 Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Siegburg, 30.10.2024 Stefan Rosemann Bürgermeister