📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.11.2021, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 16.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königsbrunn vom 23.11.2021 (Inkrafttreten 03.12.2021)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.11.2021 Inkrafttreten 03.12.2021
Änderung vom
geänderte Bestimmung
Wirkung vom
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Königsbrunn folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Stadt Königsbrunn erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist wer
a) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, (2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 12 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (FriedhofsS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung (§ 15 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 2 FriedhofsS),
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 – Bestattungsgebühren
(1) Gebühren für die Erdbestattung
a) Verstorbene(r) unter 6 Jahre
€ 200.—
b) Verstorbene(r) ab 6 Jahre
€ 350.—
c) Verstorbene(r) ab 6 Jahre Tief
€ 400.—
d) Tieferlegung bei Wiederbelegung
€ 140.—
e) Überführung mit Sargträgern
€ 160.—
f) Überführung ohne Sargträgern
€ 90.— (2) Gebühren für die Urnenbestattung
a) Urnenbeisetzung in einer Urnenerdgrabstätte
€ 100.—
b) Urnenbeisetzung in einer Urnenwandnische oder Stele
€ 50.—
c) Urnenbeisetzung in einer Baum- oder Wiesengrabstätte
€ 50.—
d) Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit (ohne Aussegnung)
€ 80.—
e) Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit (mit Aussegnung)
€ 100.— (3) 1Bestattungen finden grundsätzlich nur innerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) statt. 2Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen außerhalb der üblichen Dienstzeiten zulassen.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
(4) Bei Benutzung des Leichenhauses fällt für jeden angefangenen Tag eine Gebühr in Höhe von € 100.—an. (5) Bei Benutzung der Kühlvitrine fällt für jeden angefangenen Tag eine Gebühr in Höhe von € 20.-- an. (6) Für die Benutzung der Aussegnungshalle fällt eine Gebühr in Höhe von € 120.—an.
§ 5 – Grabnutzungsgebühr
(1) 1Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit für
a) ein Einzelgrab
€ 154.—
b) ein Doppelgrab
€ 233.—
c) ein Dreifachgrab
€ 312.—
d) ein Urnenerdgrab
€ 139.—
e) ein pflegefreies Urnenerdgrab Ersterwerb
€ 133.— Verlängerung
€ 131.—
f) Baum- oder Wiesengrab
Ersterwerb
€ 215.— Verlängerung
€ 210.—
g) eine Urnennische oder Urnenstele Ersterwerb
€ 180.— Verlängerung
€ 157.—
h) Zusätzliche Urne im Sarggrab oder Urnenerdgrab
€ 64.— 2Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. 3Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 15 Jahre erworben werden. (3) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 12 Bestattungs- und Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (4) 1Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die, für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. 2Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 6 – Sonstige Gebühren
(1) Die sonstigen Gebühren betragen für
a) Nutzung von Erdcontainers
€ 60.—
b) Nutzung von Grabverbauelementen
€ 50.—
c) Friedhofsdienst bei (Sarg/Urne zur Aufbahrung aufstellen, Kerzen in der Aussegnungshalle anzünden, Anschlagtafel anbringen, Sarg schließen und für Aussegnung bzw. Überführung aufstellen, Kränze zum Grab transportieren) Särgen
€ 150.— Urnen
€ 70.—
d) Schließdienst und Aufbahrung für andere Bestattungsunternehmer
- Montag bis Freitag (innerhalb der städt. Öffnungszeiten)
€ 60.—
- Montag bis Freitag (außerhalb der städt. Öffnungszeiten)
€ 90.—
- Wochenende (Sa., So. und Feiertage)
€ 90.—
e) Auflösung eines Urnengrabes nach Ablauf (pro Urne)
€ 80.—
f) Ausgrabung/Umbettung einschl. Umsargung
€ 200.— (2) 1Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. 2Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. 3Hierfür wird ein Stundensatz von € 33,35 angesetzt. 4Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 – Verwaltungsgebühren
a) Ausstellung einer Graburkunde sowie deren Umschreibung € 10.—
b) Ausstellung eines internationalen Leichenpasses
€ 25.—
c) Ausstellung einer Urnenbescheinigung
€ 10.—
d) Ausnahmegenehmigung von der gesetzlichen Bestattungsfrist € 20.—
e) Befreiung von Satzungsvorschriften
€ 20.—
f) Grüngutentsorgungsgebühr nach Beisetzung
€ 30.—
g) Grabmalgenehmigung
€ 25.—
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
§ 8 – Übergangsvorschriften
(1) 1Für Grabnutzungsberechtigte, von denen nach der Gebührensatzung vom 27.07.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 19.06.2018 eine Grabnutzungsgebühr nach § 5 und eine Friedhofsunterhaltungsgebühr nach § 9 erhoben wird, entfällt zukünftig die Friedhofsunterhaltungsgebühr. 2Der Grabnutzungsberechtigte erhält für die Dauer des vormals erworbenen Grabnutzungsrechtes einen neuen Gebührenbescheid nach den ab dem 01.01.2022 geltenden Gebührensätzen. 3Die bisher bezahlte Grabnutzungsgebühr und die bisher bezahlten Friedhofsunterhaltungsgebühren werden verrechnet. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, den ab 01.01.2022 berechneten Restbetrag für das Grabnutzungsrecht in jährlichen Raten –entsprechend der Friedhofsunterhaltungsgebühr- zu bezahlen.
§ 9 – Umsatzsteuer
Sollte die Stadt Königsbrunn in (Teil-)Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
§ 10 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Königsbrunn vom 11.07.2019 außer Kraft.
Königsbrunn, den 24.11.2021 Stadt Königsbrunn
Franz Feigl Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 23.11.2021 (Inkrafttreten 03.12.2021) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn vom 23.11.2021 (Inkrafttreten 03.12.2021)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
vom 23.11.2021 Inkrafttreten 03.12.2021
Änderung vom
geänderte Bestimmung
Wirkung vom
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
Die Stadt Königsbrunn erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert, folgende
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begrifflichkeiten
§ 4 Benutzungszwang
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines
§ 10 Särge, Urnen und Überurnen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Sarggrabstätte
§ 16 Reihengrabstätten
§ 17 Ehrengrabstätten
§ 18 Urnenerdgrabstätten
§ 19 Urnenwandnischen
§ 20 Urnenstele
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
§ 21 pflegefreie Urnengrabstätten
§ 22 Baum- und Wiesengrabstätten
V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten, Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 Wahlmöglichkeiten
§ 24 Genehmigungserfordernis
§ 25 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 26 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen
§ 27 Standsicherheit
§ 28 Unterhaltung
§ 29 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen
§ 30 Vernachlässigung der Grabstätte
Abschnitt 1 - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 31 Allgemeines
Abschnitt 2 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 32 Grundlegendes
§ 33 Sarggrabstätten
§ 34 Reihengrabstätten
§ 35 Urnenerdgrabstätten
§ 36 Urnenwandnischen
§ 37 Urnenstele
§ 38 pflegefreie Urnengrabstätten
§ 39 Baum- und Wiesengrabstätten
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 40 Benutzung der Leichenhallen
§ 41 Trauerfeiern
VII. Schlussvorschriften
§ 42 Alte Rechte
§ 43 Anordnung im Einzelfall
§ 44 Haftung
§ 45 Gebühren
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
§ 47 Inkrafttreten
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Königsbrunn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Wertachstraße.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) 1Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Königsbrunn und ist in seiner Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. 2Er dient der Bestattung aller Verstorbener (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen), die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Königsbrunn waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 3Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt erfolgen. (2) 1Der Friedhof nimmt aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt-und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. 2Der Friedhof erfüllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3 – Begrifflichkeiten
1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt. 2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet. 3. Grabstelle / Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- 4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person die,
- in der Grabstätte selbst bestattet werden kann,
- das Recht hat über die Bestattung in der Grabstätte zu entscheiden,
- über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte, im Rahmen der in dieser
Satzung enthaltenen und auf ihren beruhenden Vorschriften, entscheiden kann.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf. 6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. 7. Totgeborene Kinder Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
§ 4 – Benutzungszwang
(1) 1Die zur Bestattung verpflichteten Personen haben sich für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf dem städtischen Friedhof vorzunehmen sind, des durch die Stadt zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmen zu bedienen. 2Dazu gehören folgende Leistungen:
a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). (2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag im Einzelfall von der Einhaltung der Bestimmungen befreien, wenn dadurch keine Störung des Bestattungsbetriebes zu erwarten ist und Gründe des öffentlichen Wohles oder höherrangiges Recht nicht entgegenstehen.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) 1Der Friedhofsträger kann den Friedhof für weitere Beisetzungen schließen. 2Er darf den Friedhof entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. 3Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. 4Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. 5Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungen entgegenstehen. (3) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. (4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen, Besucherinnen und Besuchern entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Flächen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für den Friedhofs zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach § 8 Abs. 6 sowie der Inhaber eines besonderen Parkausweises für Personen mit Behinderungen. Fahrräder müssen geschoben werden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
f) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,
g) den Friedhof, seiner Anlagen und die Parkflächen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
h) sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen,
i) auf Rasenflächen zu lagern,
j) abgesehen bei Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
k) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde,
l) dass Kinder unter 10 Jahren den Friedhof ohne Begleitung und ohne Verantwortung Erwachsener betreten.
m) außerhalb der Toiletten Notdurft zu verrichten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die sieben Tage vorher bei der Stadt zu beantragen ist.
§ 8 – Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung und der Anweisung der Friedhofsverwaltung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) 1Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. 2Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. 2Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. 3Die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (6) 1Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. 2Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. 3Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. 4Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. 5Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. 6Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
(7) 1Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf dem in § 1 genannten Friedhof zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersagen. 2Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Allgemeines
(1) 1Jede Bestattung ist bei der Stadt unverzüglich zu beantragen. 2Der Beantragung sind durch die Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Wird eine Bestattung in einer erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Zeitpunkt der Bestattung wir einvernehmlich zwischen dem städtischen Beauftragten, den Hinterbliebenen und den religiösen Körperschaften geregelt. (3) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschiften.
§ 10 – Särge, Urnen und Überurnen
(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) 1Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen (kompostierbar). 2Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch ein von der Stadt bestimmtes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die für die Bestattung vorgesehene Grabstelle ist soweit erforderlich durch die nutzungsberechtigte Person rechtzeitig vor einer Bestattung von pflanzlichem Bewuchs, Grabmalen o. ä. zu räumen bzw. die Entfernung durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung zu dulden. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale o.ä. durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person zu tragen.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
§ 12 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen bis zur Wiederbelegung der Grabstätten beträgt, gerechnet vom Tage der Beisetzung an 15 Jahre. (2) 1Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 2Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) 1Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 2Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. 3Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden. (4) Die Umbettung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die nutzungsberechtigte Person. (5) 1Alle Umbettungen werden durch den Städtischen Beauftragten durchgeführt. 2Dieser bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) 1Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. 2Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichten Fahrlässigkeit trifft. (7) 1Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich nur zu Umbettungszwecken ausgegraben werden. 2Zu anderen Zwecken bedarf es eine behördliche oder richterliche Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines
(1) 1Die Grabstätten auf dem städtischen Friedhof stehen im Eigentum der Stadt. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Sarggrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Ehrengrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
e) Urnenwandnischen
f) Urnenstelen
g) pflegefreie Urnengrabstätten
h) Baum- und Wiesengrabstätten (3) 1Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für die Dauer der Nutzungszeit von der Stadt auf Antrag verliehen. 2Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. 3Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. 4Die Lage der Grabstätte wird im Einvernehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt. 5Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. 6Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) 1Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. 2Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (5) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung § 5 beabsichtigt ist. (6) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird. (7) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) 1Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die nutzungsberechtigte Person vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen. 2Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (9) 1Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. 2Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. 3Die Friedhofsverwaltung kann die Verlängerung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 5 beabsichtigt ist. (10) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. 2Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über auf die:
a) Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) Kinder und Adoptivkinder,
c) Eltern,
d) Großeltern,
e) Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
f) Geschwister,
g) Kinder der Geschwister,
h) Verschwägerten ersten Grades,
i) Stiefkinder,
j) Stiefgeschwister,
k) nicht unter a - j fallende Erben,
l) Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. 3Innerhalb der einzelnen Gruppen b - l wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 4Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen nutzungsberechtigten Person die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (11) 1Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. 2Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 – Sarggrabstätte
(1) 1Die Nutzungszeit bei Sarggrabstätten beträgt 15 Jahre. 2Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. (2) 1Die Sarggrabstätten werden als Tiefgräber vergeben. 2Die Zahl der zulässigen Beisetzungen richtet sich nach der Größe des Grabes. 3In eine einstellige Sarggrabstätte dürfen regelmäßig bis zu zwei Särge unabhängig von der Ruhezeit, ein dritter Sarg dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Leiche beigesetzt werden. 4Eine zusätzliche Urne kann unabhängig von der Ruhezeit erworben werden. 5Bei Bestattungen einer vierten und weiteren Leiche sowie bei mehrstelligen Gräbern werden Satz 2 und 3 entsprechend angewendet. 6Bei den zwei- oder dreistelligen Sarggrabstätten verdoppelt oder verdreifacht sich jeweils diese Zahl.
§ 16 – Reihengrabstätten
1Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt wurden. 2Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit. 3Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 17 – Ehrengrabstätten
1Die Stadt behält sich vor, verstorbenen Bürgern, die sich um das öffentliche Wohl der Stadt Königsbrunn in hervorragender Weise verdient gemacht haben, ein Ehrengrab zuzuweisen, es anzulegen, zu pflegen und auf Dauer zu erhalten. 2Die Zuweisung erfolgt durch Stadtratsbeschluss.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
§ 18 – Urnenerdgrabstätten
(1) 1Die Nutzungszeit bei Urnenerdgrabstätten beträgt 15 Jahre. 2Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. (2) 1In einer Urnenerdgrabstätte dürfen zwei Urnen unabhängig von der Ruhezeit beigesetzt werden. 2Eine weitere Urne dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Urne. 3Eine zusätzliche Urne kann unabhängig von der Ruhezeit erworben werden.
§ 19 – Urnenwandnischen
(1) 1Die Nutzungszeit bei Urnenwandnischen beträgt 15 Jahre. 2Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. 3Es muss sichergestellt sein, dass ein Austreten der Asche aus der Urne innerhalb der Nutzungszeit nicht möglich ist. 4Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an der Verschlussplatte. (2) 1Urnenwandnischen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. 2In den Urnenkammern dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Das Anbringen der Verschlussplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.
§ 20 – Urnenstele
(1) 1Die Nutzungszeit bei Urnenstelen beträgt 15 Jahre. 2Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. 3Es muss sichergestellt sein, dass ein Austreten der Asche aus der Urne innerhalb der Nutzungszeit nicht möglich ist. 4Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an der Verschlussplatte. (2) 1Urnenstelen sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. 2In den Stelenkammern dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. Das Anbringen der Verschlussplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.
§ 21 – Pflegefreie Urnengrabstätten
(1) 1Die Nutzungszeit bei pflegefreien Urnengrabstätten beträgt 15 Jahre. 2Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. 3Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an der Steinplatte. (2) 1In einer pflegefreien Urnengrabstätte dürfen zwei Urnen unabhängig von der Ruhezeit beigesetzt werden. 2Eine weitere Urne dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Urne. 3Eine zusätzliche Urne kann unabhängig von der Ruhezeit erworben werden. (3) Pflegefreie Urnengrabstätten im Rasenfeld werden nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung angelegt, mit Steinplatten im Format 30 x 40 x 3 cm im Rasenfeld liegend gestaltet und für die Dauer der Nutzungszeit gepflegt.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
(4) Das Anbringen der Verschlussplatte ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.
§ 22 – Baum- und Wiesengrabstätten
(1) 1Die Nutzungszeit der Baum- und Wiesengrabstätten beträgt 15 Jahre. 2Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10 oder 15 Jahre verlängerbar. 3Die nutzungsberechtigte Person erwirbt das Eigentum an dem Messingschild. (2) 1In einer Baum- oder Wiesengrabstätte dürfen zwei Urnen unabhängig von der Ruhezeit beigesetzt werden. 2Eine weitere Urne dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der letztbestatteten Urne. 3Sie haben eine Größe von 0,25 m x 0,25 m und sind in einem Kreis um Bäume oder in der Wiese angelegt. 4Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt den einheitlichen Messingschildern. (3) Das Anbringen der Messingschilder ist über die Friedhofsverwaltung abzuwickeln.
V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten, Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 23 – Wahlmöglichkeiten
(1) 1Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. 2Die Stadt legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden. (2) 1Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen. 2Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Stadt.
§ 24 – Genehmigungserfordernis
(1) 1Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstige Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. 2Auch provisorische Grabmale bedürfen der schriftlichen Genehmigung. 3Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. 4Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen:
a) ein Entwurf mit Grundriss, Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, seiner Befestigung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie der Ausführungszeichnungen,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. (3) 1Die Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. 2Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden. (7) Die Fundamente werden von der Stadt Königsbrunn hergestellt.
§ 25 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
1Grabsteine oder sonstige Grabausstattung aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. 2Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 3Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 26 – Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen
Grabausstattungen Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen sowie deren Änderungen ist die Genehmigung mitzuführen und die Friedhofsverwaltung vorab zu verständigen.
§ 27 – Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz,- Stein,- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils gültigen Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
§ 28 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale, sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) 1Ist die Standsicherheit der Grabmale, sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. 3Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. 4Die Friedhofsverwaltung bewahrt diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen auf. (3) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) 1Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen oder sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde. 2Die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.
§ 29 – Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Genehmigung der Stadt und – sofern Kulturdenkmale betroffen sind – der Denkmalbehörde von der Grabstätte entfernt werden. (2) 1Sind die Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung entfernt, werden sie durch die Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt. 2Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. 3Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. 4Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Königsbrunn über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde. (3) 1Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. 2Die Regelungen in Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend. (4) Nach Auflösung des Grabes wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung neu angesät.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabstätte
(1) 1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, gepflegt oder verstößt die nutzungsberechtigte Person in anderer Weise gegen diese Satzung, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt werden. (2) 1Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (3) Vollstreckungsmaßnahmen nach dem VwVG können eingeleitet werden.
Abschnitt I - Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 31 – Allgemeines
(1) 1Jede Grabstätte ist so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. 2Die öffentlichen Anlagen und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden. 3Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. (2) In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit entsprechen. (3) 1Jede Grabstätte ist von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Die nutzungsberechtigte Person kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen. (4) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechts hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte abzuräumen. 2Erfolgt dies nicht, kann dies durch Ersatzvornahme durch die Stadt erfolgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) 1Es dürfen nur natürliche Produkte in der Trauerfloristik verwendet werden. 2Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege sowie die Verwendung von Giften als Schädlingsbekämpfungsmittel sind nicht gestattet. (7) Das Anbringen oder Ablegen von Kunststoff oder Plastikblumen aller Art ist an den Grabstätten nicht gestattet. (8) 1Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. 2Sie können an den vorgesehenen Abraumplätzen abgelagert werden. (9) 1Sollte bezüglich der Gestaltung eine Einigung zwischen der Friedhofsverwaltung und der nutzungsberechtigten Person nicht zustande kommen, so kann eine Gutachterkommission einberufen werden. 2Diese Kommission besteht aus dem
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
Ortsbildreferenten, dem Obermeister der Steinmetzinnung und dem Leiter des Fachbereiches II als abschließend Verantwortlichen. (10) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
Abschnitt II - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 32 – Grundlegendes
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den festgelegten Anforderungen entsprechen. (2) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschiften werden angeboten als:
a) Sarggrabstätten
b) Reihengrabstätten
c) Urnenerdgrabstätten
d) Urnenwandnischen
e) Urnenstelen
f) pflegefreie Urnengrabstätten
g) Baum- und Wiesengrabstätten
§ 33 – Sarggrabstätten
(1) 1Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Natursteine mit Bronze oder Eisen und Schmiedeeisen verwendet werden. 2Grabmale aus anderen Werkstoffen sind nicht zugelassen. (2) 1Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte, Zierkies oder ähnlichen darf nur bis zu 50 % erfolgen. 2In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die Rasenfläche fallen kann. 3Die Kombination einer hälftigen Abdeckung mit Zierkies mit einer Liegeplatte ist nicht zulässig. (3) Auf Grabstätten für Sargbeisetzungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Sarggrabstätten für 2 Särge: Höhe: 100 cm - 150 cm, Breite: max. 60 cm
b) Sarggrabstätten für 4 Särge: Höhe: 100 cm - 180 cm, Breite: max. 140 cm (4) 1Die maximale Stärke/Dicke ist 20 cm. 2Aus gestalterischen Gründen kann, bei nicht mehr als der Hälfte der Fläche, auf 35 cm erweitert werden. (5) Die Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. (6) 1Es muss ein Teil der Grabstätte, nämlich 1 m tief vom Grabmal angerechnet und max. der Breite der jeweiligen Grabstätte mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden die andere
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 2Die übrige Grabfläche zwischen den anliegenden Gräbern wird vom Friedhofspersonal angesät. (7) 1Die Bepflanzung ist ausnahmslos nur bis zu Höhe des Grabmals zulässig. 2Die sich aus der Breite der Grabstelle ergebende Seitenbegrenzung darf nicht überschritten werden.
§ 34 – Reihengrabstätten
(1) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Natursteine mit Bronze oder Eisen und Schmiedeeisen verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen sind nicht zugelassen. (2) 1Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte, Zierkies oder ähnlichen darf nur bis zu 50 % erfolgen. 2In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die Rasenfläche fallen kann. 3Die Kombination einer hälftigen Abdeckung mit Zierkies mit einer Liegeplatte ist nicht zulässig. (3) 1Auf Reihengrabstätten sind ausschließlich liegende Grabmale von mindestens 30 cm x 30 cm bis max. 70 cm x 70 cm zugelassen. 2Die maximale Stärke/Dicke ist 20 cm. (4) Reihengrabstätten müssen bis zum Ablauf der Nutzungszeit in einen gepflegten Zustand gehalten werden. (5) 1Reihengrabstätten müssen innerhalb einer Größe von 100 cm x 100 cm (abzüglich der Liegeplatte) mit lebenden und niedrigwachsenden Blumen und Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 2Die Bepflanzung darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. 3Die sich aus der Breite der Grabstelle ergebende Seitenbegrenzung darf nicht überschritten werden. 4Die übrige Grabfläche zwischen den anliegenden Gräbern wird vom Friedhofspersonal angesät.
§ 35 – Urnenerdgrabstätten
(1) Für Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Natursteine mit Bronze oder Eisen und Schmiedeeisen verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen sind nicht zugelassen. (2) 1Die Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte, Zierkies oder ähnlichen darf nur bis zu 50 % erfolgen. 2In diesem Fall muss die Grabstätte so eingefasst sein, dass nichts in die Rasenfläche fallen kann. 3Die Kombination einer hälftigen Abdeckung mit Zierkies mit einer Liegeplatte ist nicht zulässig. (3) 1Auf Urnenerdgrabstätten sind ausschließlich liegende Grabmale von mindestens 30 cm x 30 cm bis max. 70 cm x 70 cm zugelassen. 2Die maximale Stärke/Dicke ist 20 cm. (4) Die Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. (5) 1Urnenerdgrabstätten müssen innerhalb einer Größe von 100 cm x 100 cm (abzüglich der Liegeplatte) mit lebenden und niedrigwachsenden Blumen und Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
beeinträchtigen. 2Die Bepflanzung darf eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. 3Die sich aus der Breite der Grabstelle ergebende Seitenbegrenzung darf nicht überschritten werden. 4Die übrige Grabfläche zwischen den anliegenden Gräbern wird vom Friedhofspersonal angesät.
§ 36 – Urnenwandnischen
(1) 1Die Verschlussplatte an einer Urnennische darf nur in eingravierter Schrift ausgeführt werden. 2Die Beschriftung darf nur in dunklen Farben erfolgen. 3Die Inschriften sind von einem Steinmetz auszuführen. 4Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person. (2) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht an der Urnenwandnische angebracht oder abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen.
§ 37 – Urnenstelen
(1) 1Die Verschlussplatte an einer Urnennische darf nur in sandgestrahlter Form beschriftet werden. 2Die Inschriften sind von einem Steinmetz auszuführen, dabei muss auch sichergestellt sein, dass die Verschlussplatte trotz Beschriftung noch angebracht werden kann. 3Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person. (2) 1Die Beschriftung darf nur in dunklen Farben erfolgen. 2Das Anbringen von Bildern oder Ornamenten ist erlaubt. 3Die Schriftart ist vom Nutzungsberechtigten frei wählbar. (3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht an der Urnenstele angebracht oder abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen.
§ 38 – pflegefreie Urnengrabstätten
(1) Für die nutzungsberechtigte Person entfällt die Pflegeverpflichtung. (2) 1Die Grabplatte darf nur in eingravierter Schrift ausgeführt werden. 2Die Inschriften sind von einem Steinmetz auszuführen. 3Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person. (3) Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf und an der Grabstätte abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen.
§ 39 – Baum- und Wiesengrabstätten
(1) Für die nutzungsberechtigte Person entfällt die Pflegeverpflichtung.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
(2) 1Die Inschriften sind von einem Steinmetz oder anderen Fachexperten auszuführen. 2Die Kosten der Beschriftung trägt die nutzungsberechtigte Person. (3) 1Schmuckgegenstände und Zeichen des Gedenkens aller Art dürfen nicht auf und an der Grabstätte abgelegt werden, die Friedhofsverwaltung darf diese entfernen. 2An Bäumen sind keine Kennzeichnungen, Schilder, etc. erlaubt. (4) Die vorstehend genannten Regelungen gelten entsprechend für Wiesengrabstätten.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 40 – Benutzung der Leichenhallen
(1) 1Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Genehmigung der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Es besteht Benutzungszwang. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in die städtische Leichenhalle zu verbringen. (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden. (4) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. 2Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zuschließen.
§ 41 – Trauerfeiern
(1) 1Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in der Aussegnungshalle oder auf dem Friedhofsgelände stattfinden. 2Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung städtischer Musikinstrumente sind vorher mit der Stadt abzustimmen. (2) 1Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in der Aussegnungshalle ist möglich. 2Sie kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
VII. Schlussvorschriften
§ 42 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach der Graburkunde.
§ 43 – Anordnung im Einzelfall
Die Stadt kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 44 – Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) 1Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3) 1Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt die nutzungsberechtigte Person für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. 2Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 45 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und seine Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 46 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des Art 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften des:
a) § 7 gegen die Verhaltensregeln verstoßt,
b) § 8 Abs. 4 - 6 gegen die Bestimmungen für Dienstleisterinnen und Dienstleistungserbringer handelt,
c) § 27 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt,
d) § 28 Abs. 1 und 2 die Standfestigkeit oder Verkehrssicherheit gefährdet,
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn
e) § 29 Abs. 1 das Grabmal entfernt,
f) § 31 Abs. 1 - 4 und Abs. 6 – 8, § 32 Abs 1, § 33 - § 38 und § 39 Abs. 2 – 3 gegen die Gestaltungsvorschriften verstößt.
§ 47 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Königsbrunn der Fassung der letzten Änderung vom 02.07.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Königsbrunn, den 24.11.2021 Stadt Königsbrunn
Franz Feigl Erster Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königsbrunn vom 08.02.2023 (Inkrafttreten 24.02.2023)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sow ie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 08.02.2023 I nk r a f t t r e t e n 2 4 . 0 2 . 2 0 2 3
Änderung vom geänderte Bestimmung Wirkung vom Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sow ie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Königsbrunn folgende Satzung:
§ 1 – Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.11.2021 wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Abs. 1 Buchstabe a) bis e) werden die Gebühren wie folgt geändert:
(1) Gebühren für die Erdbestattung
a) Verstorbene(r) unter 6 Jahre € 228.—
b) Verstorbene(r) ab 6 Jahre € 389.—
c) Verstorbene(r) ab 6 Jahre Tief € 439.—
d) Tieferlegung bei Wiederbelegung € 218.—
e) Überführung mit Sargträgern € 165.—
b) In Abs. 1 entfällt Buchstabe f).
c) In Abs. 2 Buchstabe a) bis e) werden die Gebühren wie folgt geändert:
(2) Gebühren für die Urnenbestattung
a) Urnenbeisetzung in einer Urnenwandnische oder Stele € 55.—
b) Urnenbeisetzung in einer Baum- oder Wiesengrabstätte € 55.—
c) Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit (ohne Aussegnung) € 85.—
d) Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit (mit Aussegnung) € 120.—
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) 2. § 6 wird durch folgende Neufassung ersetzt:
(1) Die sonstigen Gebühren betragen für
a) Nutzung von Erdcontainers € 65.—
b) Nutzung von Grabverbauelementen € 55.—
c) Friedhofsdienst bei (Sarg/Urne zur Aufbahrung aufstellen, Kerzen in der Aussegnungshalle anzünden, Anschlagtafel anbringen, Sarg schließen und für Aussegnung bzw. Überführung aufstellen, Kränze zum Grab transportieren)
- Särgen € 160.—
- Urnen € 85.—
d) Schließdienst und Aufbahrung für andere Bestattungsunternehmer
- innerhalb der städt. Öffnungszeiten € 70.—
- außerhalb der städt. Öffnungszeiten € 100.—
e) Auflösung eines Urnengrabes nach Ablauf (pro Urne) € 100.—
f) Ausgrabung/Umbettung einschl. Umsargung € 250.—
§ 2 – (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Königsbrunn, den 08.02.2023 Stadt Königsbrunn
Franz Feigl Erster Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen ( Friedhofsgebührensatzung)
vom 1 6 . 1 2 . 2 0 2 5 Inkrafttreten 0 1 . 0 1 . 2 0 2 6
Änderung vom geänderte Bestimmung Wirkung vom 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen ( Friedhofsgebührensatzung) Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Königsbrunn folgende Satzung:
§ 1 – Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.11.2021 wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Abs. 1 Buchstabe a) bis e) werden die Gebühren wie folgt geändert:
(1) Gebühren für die Erdbestattung
a) Verstorbene(r) unter 6 Jahre € 238.—
b) Verstorbene(r) ab 6 Jahre € 440.—
c) Verstorbene(r) ab 6 Jahre Tief € 490.—
d) Tieferlegung bei Wiederbelegung € 270.—
e) Überführung mit Sargträgern € 220.—
b) In Abs. 2 Buchstabe a) bis e) werden die Gebühren wie folgt geändert:
(2) Gebühren für die Urnenbestattung
a) Urnenbeisetzung in einer Urnenerdgrabstätte € 130.—
b) Urnenbeisetzung in einer Urnenwandnische oder Stele € 65.—
c) Urnenbeisetzung in einer Baum- oder Wiesengrabstätte € 65.—
d) Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit (ohne Aussegnung) € 110.—
e) Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit (mit Aussegnung) € 150.—
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) 2. § 6 wird wie folgt geändert:
(1) Die sonstigen Gebühren betragen für
a) Nutzung von Erdcontainers € 80.—
b) Nutzung von Grabverbauelementen € 70.—
c) Friedhofsdienst bei (Sarg/Urne zur Aufbahrung aufstellen, Kerzen in der Aussegnungshalle anzünden, Anschlagtafel anbringen, Sarg schließen und für Aussegnung bzw. Überführung aufstellen, Kränze zum Grab transportieren)
- Särgen € 190.—
- Urnen € 100.—
d) Schließdienst und Aufbahrung für andere Bestattungsunternehmer
- innerhalb der städt. Öffnungszeiten € 90.—
- außerhalb der städt. Öffnungszeiten € 130.—
e) Auflösung eines Urnengrabes nach Ablauf (pro Urne) € 130.—
f) Ausgrabung/Umbettung einschl. Umsargung € 400.—
§ 2 – (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Königsbrunn, den 17.12.2025 Stadt Königsbrunn
Franz Feigl Erster Bürgermeister
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Königsbrunn sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Königsbrunn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Königsbrunn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!