📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührensatzung vom 18.12.2024, zuletzt geändert 25.03.2026, Stand 01.05.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen vom 18.12.2024, zuletzt geändert am 25.03.2026 (Stand: 01.05.2026)
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen 1
AZ 5540
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen
vom 18.12.2024 zuletzt geändert am 25.03.2026
Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung vom 25.03.2026
§ 1 Abs. 3
01.05.2026
Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund der Artikel 2 Absatz 1 und 8 Absatz 1 des Kommunalab-gabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geän-dert durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128), folgende Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld, Vorschuss
§ 4 Gebührenerstattung
§ 5 Auskunftspflicht
§ 6 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren
§ 7 Übergangsregelungen
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Gersthofen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, die in der Anlage „Gebühren-verzeichnis“ zur Friedhofs- und Gebührensatzung festgesetzt sind. Im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach einer gesondert zu treffenden Vereinbarung berechnet.
(2) Wird das Grabnutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person oder Urne verlängert, so sind die am Tag der Verlängerung geltenden Gebührensätze anzuwenden.
(3) Die Gebühren gemäß Anlage beziehen sich auf hoheitliche Aufgaben und sind daher um-satzsteuerfrei.
(4) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebühren-ordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen 2
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder die Verlängerung beantragt,
b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,
c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,
d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
e) die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mit-geteilten Erklärung übernommen hat
f) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Sind Zahlungspflichtige nicht vorhanden oder unterbleibt eine Vorschusszahlung innerhalb einer angemessenen Frist, ohne dass die Zahlung der Gebühren und Auslagen ausreichend sichergestellt ist, wird die Bestattung in einfachster Form zu Lasten des Sozialhilfeträgers durchgeführt.
§ 3 – Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld, Vorschuss
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei den Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung
der Dienstleistung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen
und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
- 3. bei Auslagen, sobald sie von der Stadt Gersthofen geleistet wurden.
(2) Der Zahlungspflichtige erhält einen Gebührenbescheid über die städtischen Leistungen. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht die sofortige Fälligkeit der Gebührenschuld festgesetzt wird.
(3) Die Stadt Gersthofen ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebühren-schuld zu erheben.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4 – Gebührenerstattung
Wird ein Grabnutzungsrecht vorzeitig aufgegeben, so wird der bezahlte Betrag anteilsmäßig unter Abzug eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 20 v. H. zurückerstattet. Voraussetzung ist, dass die Ruhefrist der zuletzt bestatteten Person abgelaufen ist und dass die Restnutzungs-dauer mindestens noch drei Jahre beträgt.
§ 5 – Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen 3
§ 6 – Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren
Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestun-det, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 7 – Übergangsregelungen
Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit dieser Grabrechte bei den nach bisherigen Vorschriften gezahl-ten Gebühren.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Gebührenbestimmungen der Stadt Gersthofen außer Kraft.
Gersthofen, 18.12.2024
STADT GERSTHOFEN
Michael Wörle Erster Bürgermeister
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen 4
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 18.12.2024
- Gebührenverzeichnis -
I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
(1) Die Gebühren für die Überlassung von Grabstätten sind bei der Erstbelegung für die gesamte Nutzungsdauer nach Maßgabe der „Satzung über die Benutzung der städti-schen Bestattungseinrichtungen“ im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch für die Verlän-gerung eines Grabnutzungsrechts.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Person oder Urne ist ein Wiedererwerb einer Sarggrabstätte bzw. einer Urnengrabstelle möglich. Die Mindestdauer beträgt drei Jahre, die Höchstdauer 10 Jahre. Wird nicht die Höchstdauer gewählt, ist eine Sonder-gebühr von 72,00 € zu entrichten.
- 1. Gebühren für die Überlassung von Sarggrabstätten
Gebührensatz pro Jahr der Nutzung
a) Sarggrabstätte 2-fach im Feld 67,00 EUR
b) Sarggrabstätte 2-fach am Hauptweg 80,00 EUR
c) Sarggrabstätte 4-fach im Feld 120,00 EUR
d) Sarggrabstätte 4-fach am Hauptweg 140,00 EUR
e) Sarggrabstätte 6-fach im Feld 167,00 EUR
f) Sarggrabstätte 6-fach am Hauptweg 193,00 EUR
- 2. Gebühren für die Überlassung von Urnengrabstätten
Gebührensatz pro Jahr der Nutzung
a) Urnenerdgrabstätte 2-fach im Feld 90,00 EUR
b) Urnenerdgrabstätte 2-fach am Hauptweg 100,00 EUR
c) Urnenerdgrabstätte 4-fach im Feld 160,00 EUR
d) Urnenerdgrabstätte 4-fach am Hauptweg 180,00 EUR
e) Urnenstele 1-fach 317,00 EUR
f) Urnennische 2-fach 288,00 EUR
g) Urnennische 4-fach 390,00 EUR
h) Urnenbodengemeinschaftsanlage 2-fach 213,00 EUR
i) Urnenbodengemeinschaftsanlage 4-fach 390,00 EUR
j) Anonyme Urnengrabstätte 152,00 EUR
k) Urnengemeinschaftsanlage im Rasen bis zu 4-fach belegbar 200,00 EUR
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen 5
- 3. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts (je Jahr und Stelle)
In Fällen, in denen die Ruhezeit einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus-reicht, für die das Grabnutzungsrecht erworben wurde, ist für die Zeit vom Ablauf des Grab-nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit die Grabgebühr zu entrichten. Sie wird unter Zu-grundelegung der bei der erneuten Bestattung geltenden Grabgebühr nach Jahren und vollen Monaten berechnet, wobei Teile von Monaten aufzurunden sind. Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts wird der unter 1.) und 2.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Die Rege-lungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich allgemein aus der „Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen“ der Stadt Gersthofen.
II. Begräbnisgebühren 1. Sargbestattung/Beisetzung 610,00 EUR 2. Beisetzung von Gebeinen, Leibesfrüchten und Körperteilen 300,00 EUR 3. Sargbestattung Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre 460,00 EUR 4. Beisetzung einer Urne 300,00 EUR 5. Beisetzung einer Urne in Nischenwand 230,00 EUR 6. Beisetzung auswärts ausgegrabener Leiche (Kinder) 380,00 EUR 7. Beisetzung auswärts ausgegrabener Leiche (Erwachsene) 530,00 EUR 8. Zuschlag Bestattung am Samstag 300,00 EUR 9. Träger für Beisetzung (Erdbestattung, 4 Träger) 246,00 EUR
- 10. Träger für Beisetzung (Urnenbestattung, 1 Träger) 41,00 EUR
III. Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen pro angefangenem Tag 1. Benutzung des Leichenhauses 56,00 EUR 2. Benutzung der Kühlzelle 79,00 EUR 3. Benutzung der Aussegnungshalle 56,00 EUR
IV. Ausbettungsgebühren 1. Ausgrabung einer Urne 230,00 EUR 2. Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Urne) Selbstkosten 3. Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Sarg, Erwachsener) Selbstkosten 4. Ausbetten/Überführung von einem anderen Friedhof (Sarg, Kinder) Selbstkosten
V. Sonstige Gebühren
1. Ausstellung eines Leichenpasses 48,00 EUR 2. Verwaltungskostenbeitrag 96,00 EUR
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Gersthofen 6
3. Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals, einer Abdeckung, Einfassung, Pultstein 96,00 EUR 4. Gebühr für das Entfernen eines Grabsteins, Abräumen und Eineb-nen eines Grabes nach Erlöschen, Verzicht oder Entzug eines Grab-nutzungsrechts, wenn der Nutzungsberechtigte trotz Mahnung die-ser Verpflichtung nicht nachkommt Selbstkosten 5. Gebühr für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts und die sonstigen Verwaltungsvorgänge 48,00 EUR 6. Wird durch die Stadt in einem Feld aus Gründen der Zweckmäßig-keit ein durchgehendes Fundamentband erstellt, so werden die Kos-ten auf die Grabnutzungsberechtigten anteilsmäßig umgelegt. Selbstkosten 7. Kosten für die Stahlplatte oder Nischenplatte Selbstkosten
2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofssatzung vom 19.12.2016, zuletzt geändert 18.12.2017) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen (Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen) vom 19.12.2016, zuletzt geändert am 18.12.2017
EAPl.-Nr. 5540 bzw. 0280
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsatzung – FS) vom 19.12.2016
Änderung vom Geänderte Bestimmung Wirkung vom
18.12.2017 § 7 Abs. 2 j, § 17 a (neu) 01.01.2018
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBI. S. 458) erlässt die Stadt Gersth-ofen folgende Satzung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 1 § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 18 Größe und Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal / hoheitliche Tätigkeiten
§ 26 Bestattung / Trauerfeiern
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 2 I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Stadt Gersthofen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungs-wesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof Gersthofen, Donauwörther Straße,
b) den Friedhof Batzenhofen, Sebastianstraße,
c) den Friedhof Hirblingen, Pfarrer-Reinauer-Weg,
d) das jeweilige Leichenhaus samt Aussegnungshalle,
e) das Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestät-te und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsge-mäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der beson-deren Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Stadt Gersthofen verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungsplä-ne werden von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Mög-lichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schlie-ßung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 3 (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt Gersthofen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entge-genstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Be-rechtigten abgelöst oder aufgehoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung ent-sprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten durch den Friedhofsträger vorgenommen werden.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besu-cherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öff-nungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrrädern sowie Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kran-ken und Behinderten, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Fried-hof zugelassenen Gewerbetreibenden sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüg-lich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 4 h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, dies gilt insbesondere für die Lagerung von Werkzeugen (z. B. Besen, Rechen, Schaufel, etc.) oder Materialien al-ler Art (z. B. Graberde),
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,
j) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsver-waltung, Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabma-len zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwe-cken.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstal-tungen sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und be-dürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vor-herigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektro-nischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibendenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meis-terprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechti-gung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedin-gungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungs-schein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwie-sen werden.
(4) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zu-lassung als erteilt.
(5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätig-keit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, mit dem Friedhofs-zweck nicht vereinbar ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssat-zung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwie-gender Verstoß ist ausreichend.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 5 (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätig-keit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind nicht anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwal-tungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Sämtliche Gewerbetreibende müssen für die Ausführung der jeweiligen Tätigkeit über einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.
(9) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Jede Zuwiderhandlung muss von den Gewerbetreibenden auf eigene Kosten entfernt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Arbeiten dürfen nur werktags inner-halb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öff-nungszeiten des Friedhofs, an Samstagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Im Friedhof Hirblingen ist außerdem auf die Gottesdienstzeiten in der Pfarrkirche St. Blasius Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kein Abraum ablagern und keine mitgebrachten Behältnisse entsorgen.
(10) Die Friedhofswege dürfen nur mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Trans-port von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchst-geschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Re-genwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(11) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof fahrlässig oder schuldhaft verursachen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt Gersthofen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofs-verwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
- Wahlgrabstätten: zweifach, vierfach (auf Anfrage: sechsfach) belegbar
- Urnenwahlgrabstätten: zweifach oder vierfach belegbar
- Urnennischen: zweifach oder vierfach belegbar
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 6 (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstät-ten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) In zweifach Erdgrabstätten bzw. zweifach Urnenwahlgrabstätten/Urnennischen können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zu-sätzlich können zur Erdbestattung noch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) In vierfach- bzw. sechsfach Grabstätten können maximal vier bzw. sechs Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Zusätzlich können zur Erdbestattung noch bis zu acht (vierfach Grabstätten) bzw. zwölf Urnen (sechsfach Grabstätten) beige-setzt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Erdgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnennischen oder in anonymen Urnengrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung von anonymen Urnengrä-bern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht wer-den.
(4) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl.
§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grab-stätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(7) Auf den Verschlussplatten dürfen nur Angaben des Vornamens, Familiennamens, Geburts-und Todesjahres gemacht werden.
(8) Die Kosten der jeweiligen Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte.
(9) Schmuck- und Nutzgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter und ähnliches) dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen abgestellt werden und dürfen nicht an der Verschlussplat-te oder an der Urnennische angebracht werden.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 7 (10) An der Urnenanlage am Friedhof Batzenhofen können Grabkerzen oder Blumen auf der jeweiligen Grabplatte abgelegt werden.
§ 12 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen: Für neu anzulegende Grabstätten beträgt die oberirdisch anzulegende Grabfläche bei Familienerdgrabstätten:
- 2-fach belegbar 2,0 m x 1,0 m
- 4-fach belegbar 2,0 m x 2,0 m
Urnenerdgrabstätten:
- 2-fach belegbar 1,0 m x 0,6 m
- 4-fach belegbar 1,0 m x 1,0 m
Ausnahmeregelung: Grablängen an Hauptwegen sind grundsätzlich bis zum Weg auszurichten, um eine einheit-liche Grabkante an diesen Wegen zu erhalten. In bereits angelegten Grabfeldern kann auf Grund der Situation vor Ort eine andere Länge bzw. Breite notwendig werden.
(2) Der Abstand zwischen den Gräbern bei Erdbestattungen darf 0,50 m nicht unterschreiten.
(3) Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten. Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90 m bis zur Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.
(4) Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entste-henden Kosten zu erstatten. Vorhandenes Grabzubehör/-schmuck ist ebenfalls vom Nut-zungsberechtigten entfernen zu lassen.
(5) Grabnachbarn müssen dulden, wenn über ihre Grabstätte ein Erdcontainer oder eine ähnli-che Einrichtung aufgestellt wird. Wenn aus technischen Gründen notwendig, kann auch der Grabstein und die Umfassung des Nachbargrabes beseitigt werden. Welches Grab in An-spruch genommen wird und ob und in welchem Ausmaß eine Beseitigung von Zubehör er-forderlich ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Kosten für die Beseitigung und Wiedererrichtung der in Anspruch genommenen Grabstätte trägt der Nutzungsberechtigte des Bestattungsgrabes.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer bisher noch nicht belegten Grabstätte kann ein Nutzungsrecht nur erworben wer-den, sofern ein Todesfall vorliegt. Ohne einen Sterbefall ist ein Ersterwerb nur an Grabstel-len möglich, welche bereits belegt waren. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dau-er der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es längstens für 10 Jahre verliehen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Die Lage der zugeteilten Grabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen. Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 8 (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Per-sonen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um längstens 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsbe-rechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gera-der Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benach-richtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Vo-raus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verlie-henes Grabnutzungsrecht verzichten.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzu-teilen.
(8) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zurückgegeben, so sind die bereits gezahlten, für die überschüssige Zeit anfallenden Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten hat.
§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrech-tes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnut-zungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufen-den Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberech-tigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfü-gung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nut-zungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Inner-halb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertra-gung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberech-tigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzel-fällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. Sofern keine Person nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV existiert, ergeht das Nutzungsrecht an die Erben.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 9 (3) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte wäh-rend der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwal-tung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach ver-wendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben wer-den.
(5) Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Stadt Gersthofen anzuzei-gen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die Rechtsnachfolge beizufügen.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verlei-hung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zu-stand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhal-tung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeifüh-rung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Ver-pflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ab-lauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. Das Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn die Nutzungsgebühr trotz dreimaliger Mahnung mit dem Hinweis auf die Entzugsmöglich-keit nicht bezahlt wird. Die Friedhofsverwaltung ist im Falle einer durchzuführenden Abräu-mung nicht zur Aufbewahrung der Grabanpflanzung samt Grabmal und der baulichen Anla-gen verpflichtet.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonde-ren Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-bepflanzungen dürfen die oberirdische Ansichtsfläche nicht überwuchern und sind in der Höhe auf die max. zugelassene Höhe des Grabmals zu beschränken.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 10 (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde aus-geführt. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beein-trächtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern ist nicht gestattet.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Ge-meinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nut-zungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wach-sender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die not-wendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durch-geführt (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Einfassungen, Ab-deckungen) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Er-laubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist dreifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf (1:10) bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter An-gabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung.
c) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erfor-derlich ist.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 11 (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nut-zungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwer-ten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalteri-schen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Ge-brauch, so verfällt die Genehmigung. Auf Antrag kann diese Frist einmalig um höchstens 1 Jahr verlängert werden.
§ 17 a
Verbote von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der In-ternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maß-nahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs. 2 BestG in der je-weils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. Septem-ber 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 – Größe und Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale müssen entsprechend der in Anlage 1 Blatt 1 und 2 aufgeführten Angaben hergestellt werden.
(2) Eine Abweichung nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 19 – Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müs-sen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die jeweilige Grabstätte muss sich in die Umgebung einfügen und darf das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigen.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 12 § 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Er-richtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst sind die vom Bundes-innungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks aufge-stellten Versetzrichtlinien für Grabmale in ihrer jeweils geltenden Fassung. Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefähr-dung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zu-stand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schrift-licher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genann-ten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftli-che Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefah-renstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entspre-chenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Ver-pflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nut-zungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nut-zungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Ein-friedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 13 IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Beglei-tung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtli-chen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entschei-den, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender An-ordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. Spätes-tens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung ist der Sarg endgültig zu schließen.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen gefertigt werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass ein Ausdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichen-haus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) einge-treten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur frühe-ren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beför-derung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 14 § 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfol-gen.
§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal / hoheitliche Tätigkeiten
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstat-tung mit Trauerschmuck).
Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunter-nehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 – Bestattung / Trauerfeiern
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestat-tung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
(2) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Aussegnungshalle und am Grab abgehalten werden.
(3) Eventuelle Darbietungen, insbesondere Musikdarbietungen, bedürfen der vorherigen An-meldung bei der Friedhofsverwaltung.
§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erfor-derlichen Unterlagen sind vorzulegen. Die Bestattung soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todesfalles vorgenommen werden.
(2) Ort und Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Bestattungen werden in der Regel an Werktagen von Montag bis Freitag vorgenommen.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 15 § 28 Ruhefrist
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf dem Friedhof Gersthofen 15 Jahre auf dem Friedhof Hirblingen 20 Jahre auf dem Friedhof Batzenhofen 25 Jahre
(2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit auf dem Friedhof Gersthofen 5 Jahre auf dem Friedhof Hirblingen 10 Jahre auf dem Friedhof Batzenhofen 10 Jahre
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre.
(4) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar außerhalb der Besuchs-zeiten, erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen. Umbettungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung festsetzt, vorgenommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit haben Umbettun-gen keinen Einfluss.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun-gen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 16 (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu set-zen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorheri-gen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 – Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1.000,00 Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes ent-sprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.11.2001 in der Fassung vom 01.01.2005 außer Kraft.
Gersthofen, den 19.12.2016 STADT GERSTHOFEN
gez. Michael Wörle Erster Bürgermeister
Friedhofsatzung der Stadt Gersthofen 17 Anlage 1 zur Friedhofsatzung vom 19.12.2016 (Blatt 1)
gemäß § 18 Größe und Gestaltung von Grabmalen und Einfriedungen – gilt nicht für Urnenverschlussplatten – (gilt nicht im Feld 15 und Feld 16 des Gersthofer Friedhofes)
- 1. Pultsteine
Ansichtsfläche: max. 0,3 m² Stärke: min. 12 cm max. 30 cm
- 2. Einfassungen
Die Höhe der Einfassungen ab Oberkante Gelände ist auf 10 cm im Mittel zu be-grenzen. Einfassungen aus Holz sind nicht erlaubt – ausgenommen sind provisorische Einfas-sungen gemäß § 17 Abs. 5 dieser Satzung.
- 3. Materialien für Grabmale
Für Grabmale dürfen nur Natursteine, geschmiedetes oder gegossenes Metall sowie – wenn künstlerisch gestaltet – Beton, Glas und Email verwendet werden. Lichtbilder sind bis zu einer Größe von 10 x 10 cm zugelassen. Findlinge sind nicht erlaubt.
- 4. Bearbeitungsarten
Alle Bearbeitungsarten sind zulässig. Ausgenommen sind Einfassungen aus Metall und Edelstahl poliert bzw. glänzend.
- 5. Schriften für Grabmale
Schriften, Ornamente und Symbole können aus dem Material des Grabmals heraus-gearbeitet oder als Metallschrift auf die Vorderfläche aufgesetzt werden.
Farben sind nur zugelassen, soweit dies zur Heraushebung der Schrift und des Or-naments erforderlich ist.
Auf Grabstätten sind Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen gemäß der in Anla-ge 1 dieser Satzung genannten Maße zulässig. Die Anlage 1 zur Gestaltung der Grabmale ist Bestandteil dieser Satzung. Anlage 1 zur Friedhofsatzung vom 19.12.2016 (Blatt 2)
Übersicht über die zulässigen maximalen Maße von Grabdenkmälern
Friedhof Feld Reihe Zugelassen sind Familiengräber (Wahlgräber) Breite: max. Grabbreite Breite: max Grabbreite 2-fach belegbar 4-fach belegbar Vollab- Steinein- Mindest- Mindest-deckung fassung Pultsteine Sockel Höhe m.Sockel Ansichts- stärke Höhe m Sockel Ansichts- stärke bis m fläche m² in cm bis m fläche m² in cm Gersthofen 1-5 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14 6 2, 13-16 ja ja nein ja 1,20 1,7 14 6 3-5 ja ja ja ja 1,00 0,8 14 6 7,14,21 ja ja nein ja 1,50 1,7 14 6 8 ja ja nein ja 1,70 1,7 14 6 9-12 ja ja nein ja 1,00 0,8 14 6 17-19 ja ja ja ja 1,00 0,8 14 6 6, 20 ja ja ja ja 1,50 0,8 14 7-9 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14 10 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14 10 Reihengr. ja ja nein ja 1,70 0,8 14 11 - 14 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14 15 - 16 keine Vorschriften 2,00 1,3 2,00 2,5 Batzenhofen 1-8 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14 Hirblingen 1-2 ja ja nein ja 1,70 0,8 14 1,70 1,7 14 Urnengräber auf allen Friedhöfen ja ja ja ja 1,00 0,4 14 1,00 0,7 14
- Feld 6 Reihe 1 und 15 werden nicht belegt
- Grabmale für 6-fach Grabstellen auf Antrag
- Mindeststärke gilt nicht für Holz- und Metallkreuze
- Mindeststärke an der stärksten Stelle des Grabmals
- Maximalstärke des Grabmals = 30 cm
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gersthofen?
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