Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 20.12.2005 i.d.F. der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025, Inkrafttreten 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz vom 20.12.2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 5, 3 bis 7 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenanspruch
Für die Benutzung der von der Stadt Koblenz verwalteten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und des Krematoriums sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen der Stadt Koblenz werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen, das Krematorium und damit verbundene Leistungen der Stadt Koblenz in Anspruch nimmt,
- 2. wer die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen oder des Krematoriums sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Stadt Koblenz beantragt,
- 3. wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 4. wer sich gegenüber der Stadt Koblenz zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag gestellt wird, mit dessen Eingang beim Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen, im Übrigen bei den Benutzungs-
gebühren mit Erbringung der Leistungen und bei den Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch die Stadt Koblenz. Solange die Grabarbeiten und Ausbettungen auf dem Stadtteilfriedhof Koblenz-Güls, Am Mühlbach, aufgrund des § 10 des Auseinandersetzungsvertrages zwischen der Stadt Koblenz und der Gemeinde Güls vom 13. Juli 1970 bzw. des Beschlusses des Werkausschusses vom 12.05.1998 von dem Friedhofsgärtner vorgenommen werden, erhebt dieser die hierfür anfallenden Entgelte.
(3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.
§ 4
Höhe der Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit die erbrachte Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, handelt es sich bei den sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträgen um Nettobeträge i. S. d. § 10 UStG zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
§ 5
Härteklausel
Führt die Erhebung einer Gebühr zu einer unbilligen Härte, so kann sie auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz vom 30. November 2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Juni 2004 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Koblenz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Koblenz, den 20. Dez. 2005 Veröffentlicht am 31. Dez. 2005
Stadtverwaltung Koblenz
Dr. E. Schulte-Wissermann (Oberbürgermeister)
- 1. Änderungssatzung vom 30.12.2009 Veröffentlichung am 31.12.2009 Inkrafttreten am 01.01.2010
- 2. Änderungssatzung vom 29.12.2011 Inkrafttreten am 01.01.2012
- 3. Änderungssatzung vom 18.12.2013 Veröffentlichung am 30.12.2013 Inkrafttreten am 01.01.2014
- 4. Änderungssatzung vom 24.04.2014 Veröffentlichung am 30.04.2014 Inkrafttreten am 01.05.2014
- 5. Änderungssatzung vom 19.12.2014 Veröffentlichung am 31.12.2014 Inkrafttreten am 01.01.2015
- 6. Änderungssatzung vom 24.05.2019 Veröffentlichung am 29.05.2019 Inkrafttreten am 01.06.2019
- 7. Änderungssatzung vom 20.12.2019 Veröffentlichung am 23.12.2019 Inkrafttreten am 01.01.2020
- 8. Änderungssatzung vom 25.11.2022 Veröffentlichung am 30.11.2022 Inkrafttreten am 01.12.2022
- 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025 Veröffentlichung am 18.12.2025 Inkrafttreten am 01.01.2026
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz
Gebührenverzeichnis
1. Bestattungsgebühren
| 1.01 Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in Reihengrabstätten | 600,00 Euro |
|---|---|
| 1.02 Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 190,00 Euro |
| 1.03 Beisetzung einer Urne in allen Grabstätten | 270,00 Euro |
| 1.04 Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in Wahlgrabstätten | 750,00 Euro |
| 1.05 Bestattung auf der Naturwiese | 140,00 Euro |
| 1.06 Bestattung im Tiefgrab zusätzlich zur Gebühr unter 1.04 | 170,00 Euro |
| 1.07 Bei Verwendung eines Metallsarges oder Holzsarges mit Metalleinsatz in Erdgräbern oder Grüften pro Bestattung zusätzlich | 320,00 Euro |
| 1.08 Bei Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag wird ein Zuschlag von 100 % zu den jeweiligen Gebührensätzen unter 1.01 bis 1.06 erhoben |
2. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen
| 2.01 Ausbetten von Verstorbenen aus Einfachgräbern nach einer Ruhezeit von weniger als 10 Jahren | 1.500,00 Euro |
|---|---|
| 2.02 Ausbetten von Verstorbenen aus Einfachgräbern nach einer Ruhezeit zwischen 10 und 25 Jahren | 1.100,00 Euro |
| 2.03 Ausbetten von Gebeinen aus Einfachgräbern nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit | 800,00 Euro |
| 2.04 Ausbetten von Verstorbenen aus Tiefgräbern nach einer Ruhezeit von weniger als 10 Jahren | 1.700,00 Euro |
| 2.05 Ausbetten von Verstorbenen aus Tiefgräbern nach einer Ruhezeit zwischen 10 und 25 Jahren | 1.300,00 Euro |
| 2.06 Ausbetten von Gebeinen aus Tiefgräbern nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit | 1.100,00 Euro |
| 2.07 Ausbetten einer Urne | 240,00 Euro |
| 2.08 Falls aus einer Grabstelle zwei oder mehrere Ausbettungen erfolgen sollen, so wird nur für die Ausbettung die volle Gebühr berechnet, für die sich der höchste Gebührenanspruch ergibt. Für alle übrigen Ausbettungen ermäßigen sich die Gebühren unter 2.01 bis 2.06 um die Hälfte | |
| 2.09 Für die Wiederbestattung von ausgebetteten Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen werden die Gebühren unter 1.03 bis 1.07 erhoben | |
| 2.10 Sammeln von Gebeineresten in einer Gruft und deren Wiederbeisetzung in einer Gruft, je Verstorbenen ohne Sarggestellung | 180,00 Euro |
3. Erwerb (Verleihung), Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Gruftstellen sowie Bereitstellung von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten
3.01 Wahlgrabstätten auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19, 20 des Hauptfriedhofes pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 4.260,00 Euro 3.02 Wahlgrabstätten auf den in Nr. 3.01 genannten Grabfeldern, in denen aus technischen Gründen eine Tieferlegung nicht möglich ist, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 2.850,00 Euro 3.03 Wahlgrabstätten für muslimische Bestattungen auf dem Stadtteilfriedhof Lützel pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 3.660,00 Euro 3.04 Urnenwahlgrabstätten auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19, 20 des Hauptfriedhofes pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 2.130,00 Euro 3.05 Urnenwahlgrabstätten mit Grabpflege pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 6.480,00 Euro 3.06 Urnenwahlgrabstätten auf Hainen, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren inklusive extensiver gartnerischer Unterhaltung 4.260,00 Euro 3.07 Urnenwahlgrabstätten für Partner mit Grabpflege pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 4.200,00 Euro 3.08 Urnenwahlgrabstätten an einem Partnerbaum (je 2 Grabstellen) inklusive extensiver gartnerischer Unterhaltung für die Dauer von 30 Jahren 8.400,00 Euro 3.09 Urnenwahlgrabstätten an einem Einzelbaum pro Grabstelle inklusive extensiver gartnerischer Unterhaltung für die Dauer von 30 Jahren 4.200,00 Euro 3.10 Wahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Grabfeld 46C des Hauptfriedhofes, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 6.810,00 Euro 3.11 Urnenwahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Grabfeld 47C des Hauptfriedhofes, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 2.790,00 Euro
| 3.12 Alle übrigen Wahlgrabstätten auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren | 3.000,00 Euro |
|---|---|
| 3.13 Alle übrigen Wahlgrabstätten auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz, in denen aus technischen Gründen eine Tieferlegung nicht möglich ist, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren | 2.430,00 Euro |
| 3.14 Alle übrigen Urnenwahlgrabstätten auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren | 1.650,00 Euro |
| 3.15 Für jede einzelne Gruftstelle für die Dauer von 30 Jahren | 5.850,00 Euro |
| 3.16 Für jede einzelne Gruftstelle für die Dauer von 50 Jahren | 8.500,00 Euro |
| 3.17 Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes in den Fällen der Nr. 3.01 bis 3.15 1/30 der dort genannten Gebühr pro Jahr, im Falle der Nr. 3.16 1/50 der dort genannten Gebühr pro Jahr | |
| 3.18 Für die Bereitstellung von Reihengrabstätten mit einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 20 bzw. 25 Jahren | 1.270,00 Euro |
| 3.19 Für die Bereitstellung von Reihengrabstätten mit einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 15 Jahren | 540,00 Euro |
| 3.20 Für die Bereitstellung von Reihengrabstätten mit Grabpflege für die Dauer von 20 Jahren | 2.400,00 Euro |
| 3.21 Für die Bereitstellung von muslimischen Reihengrabstätten auf dem Stadtteilfriedhof in Lützel für die Dauer von 20 Jahren | 1.500,00 Euro |
| 3.22 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten für die Dauer von 20 Jahren | 850,00 Euro |
| 3.23 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten mit Kissensteinen und Grabpflege für die Dauer von 20 Jahren | 1.890,00 Euro |
| 3.24 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten mit Grabpflege für die Dauer von 20 Jahren | 1.950,00 Euro |
| 3.25 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum pro Grabstelle (inklusive der gärtnerischen Unterhaltung) für die Dauer von 20 Jahren | 700,00 Euro |
| 3.26 Für die Bereitstellung von anonymen Urnenreihengrabstätten (inklusive der gärtnerischen Unterhaltung) für die Dauer von 20 Jahren | 510,00 Euro |
|---|---|
| 3.27 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern für die Dauer von 20 Jahren | 1.320,00 Euro |
4. Einäscherungsgebühren
| 4.01 Für die Aufbewahrung und Einäscherung eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres im Krematorium einschließlich der Aschenkapsel zuzüglich Mehrwertsteuer | 330,00 Euro |
|---|---|
| 4.02 Für die Aufbewahrung und Einäscherung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Krematorium einschließlich der Aschenkapsel zuzüglich Mehrwertsteuer | 165,00 Euro |
| 4.03 Für den Versand einer Urne (Aschenkapsel) im Inland zuzüglich Mehrwertsteuer | 50,00 Euro |
| 4.04 Für den Versand einer Urne (Aschenkapsel) ins Ausland Gebühr auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für den Versand |
5. Sonstige Gebühren
| 5.01 Aufbewahrung von Verstorbenen innerhalb der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist ohne Benutzung der Feierhalle | 150,00 Euro |
|---|---|
| 5.02 Inanspruchnahme einer Feierhalle auf dem Hauptfriedhof | 240,00 Euro |
| 5.03 Inanspruchnahme einer Feierhalle auf den Stadtteilfriedhöfen | 150,00 Euro |
| 5.04 Bei Aufbewahrung von Verstorbenen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist für jeden weiteren Tag | 30,00 Euro |
| 5.05 Aufbewahrung von polizeilich eingebrachten Verstorbenen im Sezierraum je Verstorbenen und Tag | 55,00 Euro |
| 5.06 Benutzung des Sezierraumes für eine Obduktion | 140,00 Euro |
| 5.07 Sonstige Benutzung des Sezierraumes | 55,00 Euro |
| 5.08 Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Stadtteilfriedhof Lützel | 110,00 Euro |
|---|---|
| 5.09 Benutzung stadteigener Musikinstrumente | 30,00 Euro |
| 5.10 Gestellung von Lorbeerbäumen und Dekorationspflanzen je Trauerfeier und Stück | 8,00 Euro |
| 5.11 Gestellung von Grabmatten | 25,00 Euro |
| 5.12 Aufbewahrung von Urnen je Tag | 3,00 Euro |
6. Verwaltungsgebühren
| 6.01 Für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von einem stehenden oder liegenden Grabmal inklusive Einfassung | 130,00 Euro |
|---|---|
| 6.02 Für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Kissensteines oder einer Einfassung | 70,00 Euro |
| 6.03 Für die Versagung der Zustimmung die Hälfte der jeweiligen Verwaltungsgebühr unter 6.01 bzw. 6.02 |
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 13.12.2001, zuletzt 7. Änderung vom 25.11.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Koblenz vom 13.12.2001, Fassung der 7. Änderungssatzung vom 25.11.2022
Inhaltsverzeichnis
Übersicht
§
Seite
I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich 3 Friedhofszweck 4 Schließung und Aufhebung 4
II. Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten 5 Verhalten auf dem Friedhof 5 Umweltfreundliche Werkstoffe 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 6
III. Bestattungsvorschriften
Allgemeines 7 Särge, Urnen 8 Grabherstellung 9 Ruhezeit 9 Umbettungen 10
IV. Grabstätten
Allgemeines 10 Reihengrabstätten 11 Wahlgrabstätten 12 Urnengrabstätten 13 Naturwiesengrabstätten
16 a Baumgrabstätten
16 b Ehrengrabstätten 16
V. Gestaltung der Grabstätten
Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 16 Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
19 a Übersicht
§
Seite
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 17 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 18
Zustimmung 19
Anlieferung 19
Ersatzvornahme 20
Herstellung, Fundamentierung und Befestigung 20 Unterhaltung 20 Entfernung 21 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Allgemeines 22 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 22 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 22 Vernachlässigung der Grabpflege 23
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
Benutzung der Friedhofshallen 24 Trauerfeiern 24
IX. Schlussvorschriften
Alte Rechte 25 Haftung 25 Gebühren 25 Ordnungswidrigkeiten 25 Inkrafttreten 27
Friedhofssatzung der Stadt Koblenz in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 25.11.2022
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.94 (GVBl. S. 153 ) und des § 6 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 04. März 1983 (GVBl. S. 69) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Stadtrat am 13.12.2001 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle von der Stadt Koblenz verwalteten Friedhöfe. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke mit den jeweils dort gelegenen Friedhöfen eingeteilt:
A. Bestattungsbezirk 1 für die links des Rheines und südlich der Mosel gelegenen Stadtteile
a) Hauptfriedhof, Beatusstraße und Hüberlingsweg b) Lay, Untermarkstraße c) Stolzenfels, Waldweg
B. Bestattungsbezirk 2 für die rechtsrheinischen Stadtteile
a) Bezirksfriedhof Koblenz-Asterstein, Kolonnenweg b) Arenberg/Immendorf, Im Flürchen c) Arzheim, Unterdorfstraße d) Ehrenbreitstein, Vor dem Sauerwassertor e) Horchheim, Alter Weg f) Horchheim evangelisch, Alter Weg (für Belegung geschlossen) g) Niederberg, Kirchhofweg h) Niederberg evangelisch, Arenberger Straße (für Belegung geschlossen) i) Pfaffendorf alt, Ritterstraße j) Pfaffendorf neu, Bienhornhöhe
C. Bestattungsbezirk 3 für die linksrheinischen Stadtteile nördlich der Mosel
a) Bezirksfriedhof Koblenz-Metternich, Bubenheimer Weg b) Bubenheim, Malterstraße c) Güls, Am Mühlbach d) Güls, Karl-Möhlig-Straße e) Lützel, Am Petersberg f) Kesselheim, Kurfürst-Schönborn-Straße g) Metternich, Trifter Weg h) Neuendorf, Wallersheimer Weg i) Rübenach, Alemannenstraße j) Wallersheim, Büngertsweg
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt Koblenz. Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Koblenz waren oder ein Seite 4 von 27Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
(2) Verstorbene/Der Verstorbene soll auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie/er zuletzt ihren/seinen Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt, wenn ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen von der Stadt Koblenz verwalteten Friedhof besteht. Die Bestattung auf einem Friedhof eines anderen Bestattungsbezirks ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder vorbehaltlich der Genehmigung der Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 3 Bestattungsgesetz anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-oder Urnengrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Koblenz in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Die/Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einer(m) Angehörigen der/des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Koblenz auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten.
(3) Innerhalb eines Friedhofs ist insbesondere nicht gestattet
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/ Rollerblades/Skateboards, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder Musikwiedergabegeräte zu betreiben, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür bestimmten Plätze abzulagern, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i) ohne Berechtigung, die auf Verlangen nachzuweisen ist, Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen, j) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung anzumelden.
§ 6
Umweltfreundliche Werkstoffe
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmalen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrens-gesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes oder nach Aufforderung der Friedhofsverwaltung zu beenden.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Der bei der Ausübung der Arbeiten anfallende, nicht kompostierbare Abfall ist auf eigene Kosten abzufahren.
(8) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen, den Bestattungsunternehmen und der gegebenenfalls zuständigen Religionsgemeinschaft fest. An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und Samstagen erfolgen grundsätzlich keine Bestattungen. Bestattungen an diesen Tagen werden nur in dringenden Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Bestattungsgebührenzuschlages gemäß der Friedhofs-gebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob eine Bestattung oder Beisetzung an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder Samstagen erfolgt, obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) In jedem Sarg darf nur eine Verstorbene/ein Verstorbener bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine(n) Familienangehörige(n) mit einem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 9
Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen wird. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, wenn in der gleichen Grabkammer weitere Bestattungen ohne Abkammerung erfolgen sollen.
(4) Urnen, wie Überurnen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
§ 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle beim Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,30 m, beim Einfachgrab mindestens 1,80 m, beim Tiefgrab mindestens 2,30 m und beim Urnengrab mindestens 0,80 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die/Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Aushebung von Wahlgräbern vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente (falls erforderlich) sowie Pflanzen und Grabschmuck rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre/seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die/den Nutzungsberechtigte(n) der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Verstorbene und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr beträgt auf den Stadtteilfriedhöfen Arenberg/Immendorf, Ehrenbreitstein und Kesselheim 25 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder anonymen Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder anonymen Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Friedhöfe der Stadt Koblenz nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Umbettungen von Aschen aus Naturwiesengrabstätten und Baumgrabstätten sind ausgeschlossen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/anonymen Urnenreihengrabstätten die Verantwort-lichen nach § 9 Bestattungsgesetz, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahl-grabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Koblenz ist bei dringendem öffentlichen Interresse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller(in) zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) anonyme Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Naturwiesengrabstätten, g) Baumgrabstätten, h) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in den Grabausmaßen Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in den Grabausmaßen Länge 1,80 m, Breite 0,80 m.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 8 Abs. 4 - nur eine Verstorbene/ein Verstorbener bestattet werden.
(4) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), im Falle von Grüften für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) oder 50 Jahren (Nutzungszeit), verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird bei Vorliegen eines Bestattungsfalles oder im Wege der Vorausabgabe erstmalig verliehen; es entsteht erst nach Zahlung der Gebühr in voller Höhe. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(2) Das Nutzungsrecht kann jeweils nur für ganze Jahre bis zu den in Abs. 1 genannten Nutzungszeiten wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig. In Wahlgrabstätten sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten die Beisetzungen von zwei Urnen pro Grabstelle möglich. Über weitere Urnenbelegungen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Oberflächenmaße für neu anzulegende Wahlgrabstätten betragen je Grabstelle Länge 2,50 m, Breite 1,50 m, wovon 0,25 m dieser Breite, auf beiden Außenseiten jeweils 0,125 m, für die Zwischenwege beansprucht werden.
(4) Grüfte sind ausgemauerte Grabkammern mit einer Abdeckung. Über der Abdeckung ist ein Mindestbodenauftrag von 0,60 m Höhe erforderlich. Jede Gruft ist als Tiefgrab ausgemauert, wobei die einstellige Gruft zwei, die zweistellige vier, die dreistellige Gruft sechs Beisetzungsmöglichkeiten u.s.w. hat. Der Bau von neuen Grüften ist grundsätzlich nicht mehr zulässig; nur aus gestalterischen Gründen können neue Grüfte auf Beschluss des Stadtrates gebaut werden.
(5) Das Nutzungsrecht wird mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde dokumentiert.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von einen Monat auf der Grabstätte hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
(8) Schon bei der Verleihung der Nutzungsrechte soll die Erwerberin/der Erwerber für den Fall ihres/seines Ablebens eine Nachfolgerin/einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppen b)- c) und f)- g) wird jeweils die/der Älteste Nutzungsberechtigte(r)
Sind keine Angehörigen der Gruppen a) - h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden.
(9) Die Rechtsnachfolgerin/Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Abs. 8 gilt entsprechend.
(10) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
(12) Auf Friedhöfen und Friedhofsteilen, die gemäß Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz in seiner jeweils geltenden Fassung als Denkmalzonen ausgewiesen sind oder die Kulturdenkmäler enthalten, sind die den Denkmalbestand bildenden Grabanlagen zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten. Neuanlagen sind in Material und Proportion so zu gestalten, dass das Erscheinungsbild des geschützten Friedhofsteils nicht beeinträchtigt wird.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) anonymen Urnenreihengrabstätten, c) Urnenwahlgrabstätten, d) belegten und unbelegten Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und in Grüften, e) Naturwiesengrabstätten, f) Baumgrabstätten.
(2) Neu anzulegende Urnenreihengrabstätten sind 1,00 m lang und 0,70 m breit. Die Oberflächenmaße für neue Urnenwahlgrabstätten betragen 1,50 m Länge und 1,00 m Breite, wovon 0,20 m dieser Breite, auf beiden Außenseiten jeweils 0,10 m, für die Zwischenwege beansprucht werden. Das Rastermaß bei anonymen Urnenreihengrabstätten beträgt 0,50 m x 0,50 m. Bei Naturwiesengrabstätten und Baumgrabstätten entfällt das Raster.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Ruhezeit der zuerst beigesetzten Asche nicht übersteigt. Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern können nur mit je einer Urne belegt werden.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. dem durch die Friedhofsverwal-tung beauftragten gewerblichen Unternehmen.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit der Erwerberin/dem Erwerber bestimmt wird. Eine Urnenwahlgrabstätte kann bei gleichzeitig laufender Ruhezeit mit zwei Urnen belegt werden. Über weitere Urnenbelegungen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Eine Urnenwahlgrabstätte in von der Friedhofsverwal-tung ausgewiesenen Urnenhainen wird mit einer Urne belegt.
(6) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 a
Naturwiesenbestattung
(1) Bei Naturwiesenbestattungen werden die Urnen in einem naturbelassenen Wiesengrundstück außerhalb der gestalteten Flächen des Bezirksfriedhofes Metternich beigesetzt. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Aschekapsel erfolgen. Pflege und Gestaltung der einheitlichen Wiesenfläche obliegen allein der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei einer Naturwiesenbestattung wird erst im Todesfalle die Aschegrabstätte für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Eine namentliche Kennzeichnung, die Ablage jeglichen Grabschmuckes sowie die Errichtung von Einzelgrabmalen sind nicht zulässig.
(3) Die Bestimmung des Zeitpunktes der Beisetzung obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung erfolgt ohne die Teilnahme von Angehörigen. Eine Bekanntgabe des Beisetzungstermins findet nicht statt.
§ 16 b
Baumgrabstätten
1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind an von der Friedhofsverwaltung hierfür besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Sie können als Urnenreihengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum oder als Urnenwahlgrabstätte an einem Einzelbaum oder Partnerbaum erworben werden. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
2) An einem Gemeinschaftsbaum wird erst im Todesfalle die Aschegrabstätte für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben.
3) An einem Partnerbaum können zwei Urnen und an einem Einzelbaum bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes ist bereits zu Lebzeiten möglich. An einem Partnerbaum kann das Nutzungsrecht nur für beide Grabstellen gemeinsam erworben werden.
4) An einem Gemeinschaftsbaum wird eine Kunststofftafel mit den Vor- und Familiennamen der dort Bestatteten angebracht. Die Tafel wird durch die Friedhofsverwaltung hergestellt und befestigt, sobald die letzte Beisetzung vorgenommen worden ist. Bei Erstattung der Herstellungskosten durch an dem Baum nach § 9 Bestattungsgesetz Verantwortliche kann die Tafel auch zu einem früheren Zeitpunkt mit den Namen der bis dahin Bestatteten angebracht werden. Sie wird nach vollständiger Belegung durch eine Tafel mit allen Namen ersetzt. 5) An Einzel- und Partnerbäumen kennzeichnet zunächst eine durch die Friedhofsverwaltung nach der Beisetzung hergestellte und verlegte Holz-Baumscheibe mit eingraviertem Vor- und Familiennamen, Geburts- und Sterbedatum die Urnenbeisetzung. Die endgültige Gestaltung der Grabstätte erfolgt durch die Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung; sie muss sich in den natürlichen Rahmen des Baumgrabfeldes einfügen. Genehmigungsfähig sind stehende Grabmale oder Kissensteine mit einer maximalen Grundfläche von 0,60 m x 0,30 m. Der genaue Standort ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
6) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anlässlich einer Beisetzung gestattet. Verwelkte Kränze und Blumen sowie jeder weitere Grabschmuck sind spätestens nach zwei Wochen zu entfernen und auf den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen.“
7) Sollte der Baum während der Dauer des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Koblenz.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Für die Grabfelder auf den Friedhöfen gelten, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Für die Grabfelder 46 C und 47 C des Hauptfriedhofes (Beatusstraße/Hüberlingsweg) gelten die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder, sonstigen Urnenanlagen und Reihengrabanlagen mit Grabpflege obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
§ 19 a
Verbot von Grabmalen aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 Il S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten § 6 a Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen und der Bestimmungen der §§ 19 und 19 a in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bis 1,00 m Höhe 0,115 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Für Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Sicherheits- oder Panzerglas, Sicherheits- oder Panzerglas nur in Verbindung mit einem der vorgenannten Materialien, verwendet werden. Nicht zulässig sind alle übrigen Materialien, insbesondere Beton, Emaille und Kunststoff.
(3) Auf den Friedhöfen Arenberg/Immendorf und Ehrenbreitstein ist aufgrund der Einschränkung der Bodenluftzirkulation die Abdeckung der Grabflächen mit Steinplatten oder sonstigen luft-und/oder wasserundurchlässigen Materialien nur bis zu einem Drittel zulässig.
(4) Auf dem Friedhof Stolzenfels sind wegen seines besonderen Charakters ausschließlich Grabmale aus Holz zulässig.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen für die Errichtung von Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 6, 20 und 25 zulassen. Die Ausnahmen betreffen die innerhalb der Grabstätte aufgestellten oder abgelegten Grabbeigaben und Grabaufbauten.
§ 21
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf Wahlgrabstätten müssen die Grabmale in Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitet bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Die Grabmale müssen handwerklich allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt, gebrannt, geflammt, gesandstrahlt, geschurt, gesägt oder bossiert sein. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen, wenn eine handwerkliche Grundbearbeitung klar erkennbar ist. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus Metall und/oder demselben Material wie dem des Grabmals bestehen.
5. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben. 6. Nicht zugelassen sind alle im vorstehenden Text nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Lichtbilder.
(2) Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind nur stehende Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: Grabmale im Hochformat mit einer Höhe von 1,10 m bis 1,40 m und einer Mindeststärke von 0,16 m. Die maximale Breite darf 0,75 m nicht überschreiten und die minimale Breite darf 0,40 m nicht unterschreiten. Stelen dürfen nicht breiter als 0,40 m sein. Die Höhe muss mindestens 1,20 m betragen. Die Steinstärke muss zwei Drittel der Steinbreite betragen.
(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Stehende Grabmale mit quadratischem Grundriss von mind. 0,25 m x 0,25 m und max. 0,40 m x 0,40 m bei einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m. Dreieckige und runde Grundformen sind möglich, solange die Maße der o.a. Grundrisse nicht überschritten werden.
(4) Grababdeckungen und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
§ 22
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig, mit Ausnahme von provisorischen Holzgrabzeichen (Größe 15 cm x 30 cm) und provisorischen Holzeinfassungen. Die Antragsteller haben ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss einschl. Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 bzw. 1:20 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen. Soweit es für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich ist, sind auf besondere Anforderung der Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Nachbeschriftungen entsprechend der vorhandenen Genehmigung bedürfen keiner weiteren Genehmigung.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die provisorischen Grabmale dürfen nur bis zu zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen (z.B. Grabstätten mit besonderem Baumbestand), werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen.
§ 23
Anlieferung
Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Nähere Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24
Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird. Verantwortlich ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der nach § 9 Bestattungsgesetz Verantwortliche, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 25
Herstellung, Fundamentierung und Befestigung
Die Grabanlagen sind nach den jeweils gültigen Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-handwerks herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür, sowohl gegenüber der Stadt Koblenz als auch gegenüber Dritten, ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der nach § 9 Bestattungsgesetz Verantwortliche, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die/der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Koblenz ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Im Verhältnis zur Stadt Koblenz sind die Verantwortlichen für jeden Schaden haftbar, der durch die Verletzung der Verpflichtung aus Abs.1 Satz 1 entsteht, insbesondere für Schäden, die durch Umfallen von Grabmalen oder Grabeinfassungen oder durch Abstürzen von Teilen davon entstehen.
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Nach diesem Hinweis haben die Verantwortlichen Gelegenheit, innerhalb von 3 Monaten die Grabmale und Grabeinfassungen zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kosten trägt die Stadt Koblenz. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Koblenz über.
(3) Auf den Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten werden die Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung schriftlich hingewiesen. Soweit die Person der/des Nutzungsberechtigten oder ihr Aufenthalt nicht bekannt ist, erfolgt der Hinweis durch öffentliche Bekanntmachung. Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, einschließlich der Fundamente, spätestens drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu entfernen. Die Grabstätte ist anschließend, ggf. durch Verfüllen, ordnungsgemäß einzuebnen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Koblenz über.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 2,00 m nicht übersteigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die nach § 9 Bestattungsgesetz Verantwortlichen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit.
(3) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monate nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monate nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. dem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten gewerblichen Unternehmen.
§ 29
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.
§ 30
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sich in ihrer gärtnerischen Gestaltung an die Umgebung anpassen.
(2) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 28 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, werden sie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen lassen und b) Grabmale und sonstige bauliche Ablagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1, Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird die/der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die Grabeinfassung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Sie fallen nach Ablauf der Frist entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Koblenz.
(3) Werden Grabstätten gemäß Abs. 1 oder 2 vom Friedhofspersonal oder von gewerblichen Unternehmen abgeräumt, haben die jeweils Verpflichteten die Kosten zu tragen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann das Friedhofspersonal bzw. ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes gewerbliches Unternehmen den Grabschmuck entfernen.
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 32
Benutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder eines Bestatters betreten werden. Über weitere, darüber hinausgehende Nutzungen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Jeder Sarg muss mit einem Namensschild versehen sein, auf dem die Personalien der/des Verstorbenen eingetragen sind.
(3) Sofern keine Bedenken des Amtsarztes oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung oder den Bestattern sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge von Verstorbenen, die bei Eintritt des Todes an einer nach infektionsschutz-rechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder bei denen ein solcher Verdacht besteht und von denen eine Ansteckung ausgehen kann, sollen in besonderen Räumen der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofshalle, am Grabe oder an einer anderen im Friedhof dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung von Verstorbenen zu einer Trauerfeier in der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der/des Verstorbenen bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Stadteigene Musikinstrumente dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 34
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer enden mit Ablauf der Ruhezeit der/des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder der Asche.
(3) Der Wiedererwerb richtet sich nach § 15.
§ 35
Haftung
Die Stadt Koblenz haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Obhuts-, Überwachungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Stadt Koblenz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Koblenz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz zu entrichten.
§ 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich außerhalb der Öffnungszeiten gem. § 4 dieser Satzung auf den Friedhöfen aufhält, b) entgegen § 4 Abs. 2 die Friedhöfe betritt, c) Anordnungen des Friedhofspersonals nach § 5 Abs. 1 nicht Folge leistet, d) entgegen § 5 Abs. 3 a die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/ Rollerblades/Skateboards (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden), ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung befährt, e) entgegen § 5 Abs. 3 b Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder für solche wirbt, f) entgegen § 5 Abs. 3 c störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier ausführt, g) entgegen § 5 Abs. 3 d ohne Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, h) entgegen § 5 Abs. 3 e Druckschriften, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, verteilt, i) entgegen § 5 Abs. 3 f lärmt, spielt, lagert oder Musikwiedergabegeräte benutzt, j) entgegen § 5 Abs. 3 g Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, k) entgegen § 5 Abs. 3 h Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt, l) entgegen § 5 Abs. 3 i ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegnimmt, m) entgegen § 5 Abs. 3 j Friedhöfe oder seine Einrichtungen oder Anlagen oder Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt, n) entgegen § 7 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt, o) entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Umbettungen von Verstorbenen und Aschen ohne vorherige Zustimmung vornimmt oder entgegen § 12 Abs. 3 nach Ablauf der Ruhezeit vorhandene Gebeine- oder Aschenreste ohne vorherige Zustimmung umbettet, p) entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 2 oder 3 die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält, q) entgegen § 20 Abs. 2 Grabstätten auf den Friedhöfen Arenberg/Immendorf und Ehrenbreitstein mit Grababdeckungen, die mehr als 1/3 der Grabfläche betragen, versieht, r) entgegen § 20 Abs. 3 auf dem Friedhof Stolzenfels für Grabmale andere Materialien als Holz verwendet, s) entgegen § 22 Abs. 1 oder 3 Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert , t) entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder Grabstätten entgegen § 28 Abs. 1 - 3 nicht herrichtet oder instand hält oder entgegen § 28 Abs. 1 oder § 30 bepflanzt, u) entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt, v) eine Friedhofshalle entgegen § 32 Abs. 1 oder 4 betritt.
(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gem. § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in seiner jeweils geltenden Fassung - Anwendung.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 OWiG ist die Stadtverwaltung Koblenz.
§ 38
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Koblenz vom 20. Juni 1990 außer Kraft.
Koblenz, den 21.12.2001
Stadtverwaltung Koblenz
Veröffentlicht am 29.12.2001 Dr. E. Schulte-Wissermann (Oberbürgermeister)
- 1. Änderungssatzung vom 20.06.2003 Veröffentlicht am 28.06.2003
- 2. Änderungssatzung vom 18.06.2004 Veröffentlicht am 26.06.2004
- 3. Änderungssatzung vom 11.01.2010 Veröffentlicht am 27.01.2010
- 4. Änderungssatzung vom 29.12.2011 Veröffentlicht am 31.12.2011
- 5. Änderungssatzung vom 18.12.2013 Veröffentlicht am 30.12.2013 6.Änderungssatzung vom 24.03.2016 Veröffentlicht am 30.03.2016
- 7. Änderungssatzung vom 25.11.2022 Veröffentlicht am 30.11.2022
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Koblenz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Koblenz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Koblenz (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: