📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (beschlossen 10.12.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung (GS/FS) der Gemeinde Kissing vom 01.01.2026
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung (GS/FS) der Gemeinde Kissing
vom 01.01.2026
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Kissing folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 Friedhofssatzung (FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte
60,70 €,
b) eine Doppelgrabstätte
121,43 €,
c) eine dreistellige Grabstätte
163,07 €,
c) eine Kindergrabstätte
Bei der Bestattung eine Kinderleiche (§ Abs. 1 GS/FS) mit einer Ruhefrist von 15 Jahren ist die Gebühr anteilig zu berechnen.
d) eine Urnenerdgrabstätte
68,23 €,
e) eine Urnennische
44,09 €,
f) eine Urnenstele
44,09 €,
g) eine Urneninsel
68,30 €,
g) eine Grabstätte im Urnenhain
68,30 €,
h) ein Urnenkissen
68,30 €.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3) Beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwandnische sind ferner die Kosten für die Verschlussplatte (inkl. Schrauben) zu erstatten. Die Verschlussplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. Gleiches gilt entsprechend für alle Grabstätten, bei denen aus gestalterischen Gründen einheitliche Verschlussplatten (Urnenstele, Urnenkissen, etc.) vorgegeben sind.
(7) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums (Pauschal)
300,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (neuer Friedhof)
120,00 €. (3) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (kirchl. Friedhof)
150,00 €. (4) Die Gebühr für die Reinigung der Aussegnungshalle (neuer Friedhof)
30,00 €. (5) Die Gebühr für die Reinigung der Aussegnungshalle (kirchl. Friedhof)
20,00 €. (6) Die Gebühr für das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt
39,00 €. (7) Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes beträgt
a) bei einer Einzelgrabstätte
b) bei einer Doppelgrabstätte
c) bei einer dreistelligen Grabstätte
d) bei einer Kindergrabstätte
e) bei einer Fötengrabstätte
f) bei einer Urnenerdgrabstätte (Urnenhain, Urneninsel, Urnenkissen)
g) bei einer Urnennische (Urnennische, Urnenstele)
729,00 €,
729,00 €,
729,00 €,
290,00 €,
28,00 €,
150,00 €,
75,00 €,
Der Erschwerniszuschlag bei Eis, Stein oder vergleichbaren Hindernissen beträgt je angefangene Stunde
40,00 €. (8) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt
90,00 €. (9) Die Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger beträgt
110,00 €. (10) Die Gebühr für das Versenken des Sarges beträgt
40,00 €. (11) Die Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof einschließlich Träger und Absenken der Urne in das Erdgrab beträgt
89,00 €. (12) Verabschiedung (Schließdienst Halle)
49,00 €. (13) Aufbahrung der/des Verstorbenen oder der Urne in der Aussegnungshalle
74,00 €. (14) Aufbahrung außerhalb der Leichenhalle von Verstorbenen und Urnen im Friedhof
54,00 €. (15) Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofs
1.450,00 €.
(16) Exhumierung einer Leiche nach Auswärts
725,00 €. (17) Umbettung von Gebeinen im Friedhof
1.300,00 €. (18) Exhumierung von Gebeinen nach Auswärts
650,00 €. (19) Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofs
440,00 €. (22) Exhumierung einer Urne nach Auswärts
145,00 €. (23) Freiräumen eines Urnenerdgrabes nach Ablauf der Ruhezeit
180,00 €. (24) Zuschlag bei Dienstleistungen werktags zwischen 17.00 und 8.00 Uhr und am Samstag sowie Sonn- und Feiertagen
25% (25) Erschwerniszuschläge (a) Sargübergröße (b) Urnenübergröße
200,00 €,
20,00 €.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 FS wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 57,00 € erhoben.
(4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
(5) Für die Verlängerung der Bestattungsfrist, wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.
(6) Für die Erlaubnis zur Umbettung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kissing vom 08.11.2004 außer Kraft.
Gemeinde Kissing, den 10.12.2025
Gürtner
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (FS beschlossen 10.12.2025, Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (FS) der Gemeinde Kissing – Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Inkrafttreten 01.01.2026)
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Kissing
(Friedhofssatzung – FS)
vom 01.01.2025
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Kissing folgende Satzung:
Inhalt:
Seite I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich ....................................................................................................................... 3
§ 2 Friedhofszweck ........................................................................................................................ 3
§ 3 Bestattungsanspruch................................................................................................................ 3
§ 4 Friedhofsverwaltung ................................................................................................................. 3
§ 5 Schließung und Entwidmung ................................................................................................... 3
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten ......................................................................................................................... 4
§ 7 Verhalten im Friedhof ............................................................................................................... 4
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof .............................................................................. 5
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten ............................................................................................................................... 5
§ 10 Grabarten ................................................................................................................................. 6
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen ...................................................................................... 6
§ 12 Größe der Grabstätten ............................................................................................................. 7
§ 13 Rechte an Grabstätten ............................................................................................................. 7
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten .......................................................................................... 8
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber ..................................................................................... 8
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber ........................................................................................ 9
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen.......................................................... 9
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ................................................... 10
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen ............................................................................. 10
§ 19 Grabgestaltung ....................................................................................................................... 11
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen .......................................................... 11
IV. Grabstätten und Grabmale
§ 21 Leichenhaus ........................................................................................................................... 12
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang .............................................................................................. 13
§ 23 Leichentransport..................................................................................................................... 13
§ 24 Leichenbesorgung .................................................................................................................. 13
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal ...................................................................................... 13
§ 26 Bestattung .............................................................................................................................. 13
§ 27 Bestattungspflicht ................................................................................................................... 13
§ 28 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt ............................................................................... 13
§ 29 Ruhefrist ................................................................................................................................. 13
§ 30 Exhumierung und Umbettung ................................................................................................ 14
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Anordnungen, Ersatzvornahmen ........................................................................................... 14
§ 32 Haftungsausschluss ............................................................................................................... 15
§ 33 Ausnahmen ............................................................................................................................ 15
§ 34 Zuwiderhandlungen ................................................................................................................ 15
§ 35 Inkrafttreten ............................................................................................................................ 15
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für den gemeindlichen Friedhof, einschließlich deren Aufbahrungsraum, Leichenhäuser und Aussegnungshalle.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV).
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet; diese wurden wie folgt festgesetzt:
Januar, Februar, November und Dezember ..................................... von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr März und Oktober .............................................................................. von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr April und September .......................................................................... von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr Mai, Juni, Juli und August ................................................................. von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten, es hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Der Anordnung der Mitarbeiter der Gemeinde haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde;
b) freilebende Tiere zu füttern;
c) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen oder zu lagern;
d) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, joggen oder Nordic Walking zu betreiben. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen;
e) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
h) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern oder vor Urnenwänden und -stelen ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
Nicht gestattet sind:
a) störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern;
b) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, abgesehen von den jährlich festzulegenden saisonbedingten Ausnahmen;
c) ist das – auch nur vorübergehende – Lagern von Arbeitsgeräten (Gerüste, Schragen, Dekorationsteile, etc.) und Arbeitsmaterialien (Kies, Sand etc.) an Stellen, an denen sie behindern oder Gräber beeinträchtigen. Bei Beerdigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
d) Das Entsorgen jeglicher Abfälle (z.B. Bauschutt, Blumentöpfe, Pflanzenpaletten, Plastiksäcke etc.), ausgenommen Erdabraum und Pflanzenabfälle, die in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen anfallen, hat getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof zu erfolgen.
(2) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten im Friedhof gestattet und dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach
§ 6 Abs. 5) befahren werden. Bei anhaltenden widrigen Wetterverhältnissen kann die Einfahrt aller
Fahrzeuge zeitweise untersagt werden. Das Befahren der Wege ist nur erlaubt, wenn Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(3) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsmäßige Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Recht nur nach dieser Satzung verliehen werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
(a) Einzelgrabstätten (b) Doppelgrabstätten (c) dreistellige Grabstätten (d) Urnenerdgrabstätten (e) Urnennischen (f) Urnenstelen (g) Urneninsel (h) Urnenhain (i) Urnenkissen
(2) In Einzelgrabstätten können maximal zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(3) In Doppelgrabstätten können maximal vier Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.
(4) In einer dreistelligen Grabstätte ist die Bestattung einer siebten Leiche erst nach Ablauf der Ruhefrist der erstbestatteten Leiche zulässig.
(5) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder und Reihen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern erfolgen.
(6) Ein besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) In den in § 10 Abs. 4 bis 6 benannten Grabstätten ist es zulässig, zusätzlich bis zu 4 Aschen beizusetzen.
(3) In den benannten Urnengrabstätten des § 10 Abs. 1
- Buchstaben d bis f ------------------------------- 4 Aschen,
- Buchstabe g ------------------------------------- 3 Aschen,
- Buchstabe h ------------------------------------- 3 Aschen,
- Buchstabe i -------------------------------------- 2 Aschen
mit gleichzeitig laufender Ruhezeit zulässig. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen, es dürfen keine übergroßen Urnen verwendet werden.
(4) Vor Urnennischen und Urnenstelen (§ 10 Abs. 1 Buchstabe f und e) darf kein Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen abgelegt werden.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
(2) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgrabstätten............................................................................................ 100 cm × 240 cm
b) Doppelgrabstätten .......................................................................................... 200 cm × 240 cm
c) dreistellige Grabstätten .................................................................................. 240 cm × 200 cm
d) Urnengrabstätten...............................................................................................80 cm × 120 cm
Im Einzelfall können die Maße abweichen.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht an den in § 10 Abs. 1 näher bezeichneten Grabstätten erworben werden. Es wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen. Ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall kann nicht erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf des erstmaligen Erwerbs um weitere 5 oder 10 Jahre verlängert werden, sofern der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur wenn sie vor Ablauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird.
(4) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(6) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(7) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigt aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt nicht.
(8) Jede Änderung der Anschrift des/der Inhaber/in des Grabnutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Der/die Inhaber des Grabnutzungsrechts kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem.
§ 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen und die maximale Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Gemeinde kann verlangen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(3) Die Hauptwege werden von der Gemeinde gepflegt. Die Wege zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten sauber zu halten.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 31)
(5) Verwelkte Blume und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht (Maßstab 1:10) unter Angabe des Materials, seiner Farbe und Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Sofern erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 31).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von
a) Wahlgräber im Sinne des § 14 Abs. 2 Buchstabe a) ...................................................... 1,50 m
a) Urnengräber im Sinne des § 14 Abs. 2 Buchstabe b) 1. Spiegelstrich ........................... 1,20 m nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der Höhe nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
(2) Bei Neuvergabe einer Grabstätte ist eine Grabeinfassung anzubringen.
(3) Bei Grabstellen, für die die Gemeinde eine Umrandung durch Trittplatten vorsieht, erfolgt die Erstverlegung durch die Gemeinde. Müssen einzelne Platten anlässlich von Bestattungen entfernt werden oder haben sich Platten gesenkt, obliegt die ordnungsgemäße Wiederanbringung und Übernahme der anfallenden Kosten dem jeweiligen Grabrechtsinhaber.
(4) Die Verschlussplatte an einem Urnenerdgrab darf nur in einheitlicher Form ausgeführt werden und mit Angaben des Vornamens, des Familiennamens des Geburts- und Todesdatums oder –jahres, sowie, falls gewünscht, der Berufsbezeichnung versehen werden. Kleine, nicht aufdringlich wirkende Ornamente sind zulässig. Die Schriftart wird durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. Die Inschriften sind nur von einem zugelassenen Steinmetz auszuführen. Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Laternen oder Weihwasserbehälter können an den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stellen angebracht werden. Um ein einheitliches Bild der Anlage zu wahren, dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Laternen und Weihwasserbehälter verwendet werden. Das Öffnen und Schließen der Verschlussplatte sowie die Anbringung von Laterne oder Weihwasserbehälter ist über den zugelassenen Steinmetz oder das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen abzuwickeln. Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Eigentum an der Verschlussplatte sowie ggf. an Laterne und Weihwasserbehälter.
(5) Die Grabstelen im Urnenhain sind auf den vorhandenen Urnenrohren zu erstellen. Die maximale Höhe einer Grabstele beträgt 1,20 m, die Breite und Tiefe maximal 25 cm. In einem Urnenrohr können bis zu drei Aschen beigesetzt werden. Vor den Grabstelen kann eine Grabstätte angelegt werden. Die Grabstätte hat eine Länge von 60 cm und eine Breite von 50 cm. Die Gemeinde Kissing kann von dieser Größe eine Ausnahme zulassen oder fordern, sofern dies aus den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Die Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Gestaltungsvorschriften.
(6) Die Verschlussplatte an einer Urnennische oder Urnenstele darf nur in einheitlicher Form ausgeführt und mit Angaben des Vornamens, des Familiennamens des Geburts- und Todesdatums oder –jahres, sowie, falls gewünscht, der Berufsbezeichnung versehen werden. Kleine, nicht aufdringlich wirkende Ornamente sowie Fotos der Verstorbenen aus Porzellan oder ähnlichem, witterungsbeständigem Material, oval oder eckig, maximal in der Größe 6 x 8 cm, sind zulässig. Die Schriftart wird durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt. Die Inschriften sind nur von einem zugelassenen Steinmetz auszuführen. Die Kosten der Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Das Anbringen der Verschlussplatte ist über den zugelassenen Steinmetz abzuwickeln. Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Eigentum an der Verschlussplatte. Schmuckgegenstände aller Art dürfen nicht an der Urnennische oder Urnenstele angebracht werden. Zeichen des Gedenkens (Blumen, Kerzen, etc.) dürfen ausschließlich im Rahmen einer Bestattung, an der hierfür vorgesehenen Stelle vor der Urnennischenwand, abgelegt werden und müssen 14 Tage nach erfolgter Bestattung vom Grabrechtsinhaber entfernt werden. Sollte der Verpflichtung nicht nachgekommen werden, wird die Friedhofsverwaltung, auf Kosten des Verpflichteten, diese entfernen lassen (Ersatzvornahme, § 31).
(7) Bei jedem Grabmal sind auf der rechten Seitenfläche in etwa 40 cm Höhe der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Grablage in gut lesbarer, unauffälliger Weise auf einer am Grabstein befestigter Plakette angebracht werden. Die Plakette darf durch den Namen des Urhebers des Grabmals ohne weitere Zusätze ergänzt werden.
§ 19 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Erstmalige Anlage der Fundamente erfolgt durch die Gemeinde. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils aktuellen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangs-kontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 31). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 31). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentums-aufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) Der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,
b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) Die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
§ 26 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Bestattungspflicht
Bestattungspflichtiger im Sinne dieser Satzung ist die Person, die für die Bestattung und die damit notwendigen Verrichtungen zu sorgen hat. Hierzu ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) vom 01.03.2001 verpflichtet:
g) Der Ehegatte oder der Lebenspartner
h) Die Kinder
i) Die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) der Annehmende vor den Eltern
j) Die Großeltern
k) Die Geschwister und
l) Die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
m) Die Verschwägerten ersten Grades
§ 29 Ruhefrist
(1) Die Ruhezeiten betragen für
a) Leichen ......................................................................................................................... 20 Jahre
b) Leichen von Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr........................................... 15 Jahre
c) für Aschen .................................................................................................................... 10 Jahre
(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für einzelne Grabstätten verlängern.
(3) Die Ruhezeit beginnt am Tag der Bestattung. Jede neu beginnende Ruhezeit löst dabei die vorangehende ab, sofern diese nicht unterschritten wird.
Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht aufgelassen oder wieder belegt werden, soweit diese Satzung nicht Ausnahmen zulässt.
§ 30 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(3) Soweit Exhumierung von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten erfolgen.
(4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 31 Anordnungen, Ersatzvornahmen
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die örtliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 32 Haftungsausschluss
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere oder die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes und seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.
§ 33 Ausnahmen
Zur Vermeidung unbilliger Härten oder in überwiegendem öffentlichem Interesse können Ausnahmen von dieser Satzung zugelassen werden.
§ 34 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) Den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) Die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) Die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) Sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung -FS- vom 11.05.2023 außer Kraft.
Gemeinde Kissing, den 10.12.2025
Gürtner
- 1. Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kissing?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kissing mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!