Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 (Gebührensatzung vom 25.02.2019, zuletzt 7. Änderung vom 27.04.2026, Inkrafttreten 05.05.2026) Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Friedberg (konsolidierte Fassung, Stand: 7. Änderung 2026)
Gebührensatzung
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg
Beschluss: 21.02.2019 Ausfertigung: 25.02.2019 Inkrafttreten: 01.04.2019
- 1. Änderung
Beschluss: 20.02.2020
Ausfertigung: 25.02.2020
Inkrafttreten: 01.04.2020
- 2. Änderung
Beschluss: 22.04.2021
Ausfertigung: 23.04.2021
Bekanntmachung: 05.05.2021
Inkrafttreten: 01.06.2021
- 3. Änderung
Beschluss: 21.10.2021
Ausfertigung: 09.11.2021
Bekanntmachung: 17.11.2021
Inkrafttreten: 01.01.2022
- 4. Änderung
Beschluss: 26.01.2023
Ausfertigung: 30.01.2023
Bekanntmachung: 04.02.2023
Inkrafttreten: 05.02.2023
- 5. Änderung
Beschluss: 25.01.2024
Ausfertigung: 29.01.2024
Bekanntmachung: 03.02.2024
Inkrafttreten: 05.02.2024
- 6. Änderung
Beschluss: 19.09.2024
Ausfertigung: 23.09.2024
Bekanntmachung: 12.10.2024
Inkrafttreten: 01.12.2024
- 7. Änderung
Beschluss: 23.04.2026
Ausfertigung: 27.04.2026
Bekanntmachung: 04.05.2026
Inkrafttreten: 05.05.2026
Gebührensatzung
zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg
Vom 25. Februar 2019
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenerhebung
Die Benutzung aller im Gebiet der Stadt Friedberg gelegenen städtischen und von ihr verwalteten kircheneigenen Friedhöfe und Friedhofsteile und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig.
Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabstättengebühren
b) Zuschläge zu den Wahlgrabstättengebühren
c) Leichenhausgebühren
d) Bestattungsgebühren
e) Verwaltungsgebühren
f) Gebühren für die Benutzung • der Aufbahrungsräume, • des Abschiedsraums, • der Aussegnungshalle und • der Leichenkühlzellen
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
a) wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen verpflichtet ist (Bestattungspflichtiger)
b) wer den Auftrag an die Stadt oder an einen durch Dienstvertrag zuständigen Bestattungsunternehmer erteilt hat,
c) wer eine Grabstätte erworben oder eine Verlängerung der Grabnutzungsfrist beantragt oder einer Bestattung in einer Grabstätte als Grabrechtsinhaber zugestimmt hat oder
d) einen sonstigen Antrag gestellt hat.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
§ 4 – Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grabstättengebühren entstehen mit
a) dem Ersterwerb eines Nutzungsrechts bei Eintritt eines Bestattungsfalls oder
zur Sicherung eines Grabplatzes ohne Bestattungsfall und
b) jeder Verlängerung eines Nutzungsrechts.
(2) Die Zuschläge zu den Grabstättengebühren entstehen mit dem Ersterwerb eines Nutzungsrechts bei Eintritt eines Bestattungsfalls oder zur Sicherung eines Grabplatzes ohne Bestattungsfall
(3) Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhäuser, der Aufbahrungsräume, des Abschiedsraums, der Aussegnungshalle und der Leichenkühlzellen entstehen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Einrichtung.
(4) Die Bestattungs- und Verwaltungsgebühren entstehen mit jeder Bestattung oder Überführung bzw. Durchführung der jeweiligen Maßnahme.
(5) Zur Gebührenerhebung sind die Stadt Friedberg oder ein von ihr vertraglich beauftragtes Bestattungsunternehmen berechtigt.
§ 5 – Grabstättengebühren
(1) Arten und Laufzeiten der Grabstätten (Ersterwerb und Verlängerung)
- 1.1. Wahlgrabstätten 15 Jahre
- 1.2. Urnengrabstätten 15 Jahre
- 1.3. Kindergräber 12 Jahre
- 1.4. Ehrengrabstätten ohne Beschränkung
- 1.5. Grabstätten für anonyme Bestattung
(2) Gebühren 2.1. Kindergräber
550,-- € 2.2. Wahlgrabstätten (einstellig)
1.470,-- € 2.3. Wahlgrabstätten (zweistellig)
2.000,-- € 2.4. Wahlgrabstätten (dreistellig)
2.530,-- € 2.5. Urnenerdgrabstätten
1.340,-- € 2.6. Urnenwandnischen für 4 Urnen
1.945,-- € 2.7. Urnenwandnischen für 3 Urnen
1.895,-- € 2.8. Urnenwandnischen für 2 Urnen
1.845,-- € 2.9. Urnenbestattung in einem von Bäumen geprägten Grabfeld 2.388,-- € 2.10. Urnenbestattung in einer besonders gestalteten Grabanlage 2.803,-- € 2.11. Grabstätten für anonyme Erdbestattung
1.323,-- € 2.12. Grabstätten für anonyme Urnenbestattung
1.206,-- € 2.13. Grabstätten für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, 150,-- € Embryonen und Feten
(3) Während der Grabnutzungszeit darf eine Bestattung nur durchgeführt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsfrist nicht übersteigt. Andernfalls muss das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist anteilig verlängert werden. Bei der Berechnung der anteiligen Grabstättengebühr nach Nrn. 2.2 bis 2.10 ist auf volle Monate aufzurunden.
(4) Die Grabstättengebühren sind für die ganze satzungsmäßige Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. Dies gilt für den Neuerwerb und die Verlängerung eines Grabrechts. Die Stadt kann von der satzungsmäßigen Nutzungsdauer im Falle der Verlängerung ohne Bestattungsfall Ausnahmen zulassen, wenn die Verlängerung um die volle Nutzungsdauer für den Grabrechtsinhaber eine unbillige Härte darstellt.
§ 6 – Zuschläge zu den Grabstättengebühren
(1) Verlegung von Porphyr-Randplatten in Friedhofsteilen mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.1. Einzelgrab
190,-- € 1.2. Doppelgrab
210,-- € 1.3. Urnengrab
140,-- €
(2) Herstellung von Grabfundamenten 2.1. Einzelgrab und Urnengrab
200,-- € 2.2. Doppelgrab
400,-- € 2.3. Kindergrab
100,-- €
(3) Schrifttafeln für Urnenwandnischen
250,-- €
§ 7 – Leichenhausgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)
40,-- € (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Verstorbene ab sechs Jahren pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)
59,-- € (3) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Urnen (bei Urnenbestattungen) pro angefangener Nutzungswoche
49,-- €
Bei der Ermittlung der Nutzungstage sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem Umfang mitzurechnen. Die Höchstgebühr je Nutzungsfall beträgt in den Fällen der Ziffer (1) 280,-- €, in den Fällen der Ziffer (2) 413,-- € und in den Fällen der Ziffer (3) 245,-- €.
§ 8 – Bestattungsgebühren
(1) Annahme bzw. Herausgabe der / des Verstorbenen oder der Urne, 60,-- € Schließdienst (2) Leitung der Trauerfeier mit oder ohne Bestattung
60,-- € (3) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes und Beisetzung
850,-- € (4) Öffnen und Schließen eines Kinder- bzw. Fötengrabes
kostenfrei und Beisetzung (5) Öffnen und Schließen eines Urnengrabes und Beisetzung
250,-- € (6) Umbettung einer Leiche bzw. von Gebeinen, je Grab öffnen
850,-- € und schließen (7) Umbettung einer Urne, je Grab öffnen und schließen
120,-- € (8) Zuschläge für Mehraufwand für
45,-- € je Stunde und Arbeitskraft
besondere Leistungen, insbesondere bei
Dienstleistungen werktags zwischen 17 Uhr und 8 Uhr, am Samstag und an Sonn- und Feiertagen,
Sargübergrößen
Wasser oder Wurzeln in der Grabstätte
Altfundamenten
Gesonderter Verabschiedung
Tieferlegung“
§ 9 – Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühr bei Bestattung in Friedberg
239,-- € (2) Verwaltungsgebühr ohne Bestattung in Friedberg
120,-- € (3) Ausnahme von der Bestattungs- und Beförderungsfrist
40,-- € (4) Erwerb eines Grabnutzungsrechts zur Sicherung einer Grabstätte 40,-- € (5) Ausnahme zur Nutzungsdauer (§ 5 Abs. 4 Satz 3) 40,-- € (6) Genehmigung von Grabdenkmälern 6.1. Grabstein (liegend oder stehend)
75,-- € 6.2. Grabstein mit Einfassung oder Abdeckplatte
100,-- € 6.3. Grabstein mit Einfassung und Abdeckplatte
125,-- € 6.4. Abdeckplatte oder Einfassung
50,-- € 6.5. Urnengrab mit Gedenkplatte oder Urneninsel
40,-- € 6.6. Urnenstelen oder Grabmal im Feld XXI-U in Friedberg
50,-- € 6.7. Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften
25,-- € der Friedhofssatzung (je Ausnahme)
Die Gebühren der Ziffern 6.1. bis 6.6 werden einzeln je Genehmigung berechnet. Die Gebühren der Ziffer 6.7. kommen für jede einzelne Abweichung von den Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Friedberg hinzu. Je Genehmigungsfall beträgt die Höchstgebühr 150,- €.“
§ 10 – Gebühren für die Benutzung der Aufbahrungsräume, des Abschiedsraums, der
Aussegnungshalle und der Leichenkühlzellen im städtischen Friedhof Herrgottsruh
(1) Benutzung des Abschiedsraums
125,-- € (2) Benutzung der Aussegnungshalle 2.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
125,-- € 2.2. Verstorbene ab 6 Jahren
175,-- €
(3) Benutzung der Leichenkühlzellen
- 3.1. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen beträgt für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)
10,-- €
- 3.2. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzellen beträgt für Verstorbene ab 6 Jahren pro angefangenem Nutzungstag (Kalendertag)
15,-- €
Bei der Ermittlung der Nutzungstage sind Sams-, Sonn- und Feiertage in vollem Umfang mitzurechnen.
§ 11 – Vorauszahlungen
Sind die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt, können Vorauszahlungen erhoben werden oder die Bestattung wird mit den Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entspricht.
§ 12 – Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen und die hierfür notwendigen Beweismittel vorzulegen.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 04.12.1990, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.07.2014 außer Kraft.
Friedberg, den 25.02.2019 Stadt Friedberg
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die Änderungsatzung vom 25.02.2020 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 11.03.2020 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.04.2020 in Kraft tritt.
Friedberg, 28.04.2020 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (2.) Änderungsatzung vom 23.04.2021 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 05.05.2021 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.06.2021 in Kraft tritt.
Friedberg, 11.05.2021 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (3.) Änderungsatzung vom 09.11.2021 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 17.11.2021 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.01.2022 in Kraft tritt.
Friedberg, 09.11.2021 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (4.) Änderungsatzung vom 30.01.2023 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 04.02.2023 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 05.02.2023 in Kraft tritt.
Friedberg, 30.01.2023 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (5.) Änderungsatzung vom 29.01.2024 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 03.02.2024 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 05.02.2024 in Kraft tritt.
Friedberg, 29.01.2024 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (6.) Änderungsatzung vom 23.09.2024 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 12.10.2024 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.12.2024 in Kraft tritt.
Friedberg, 23.09.2024 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (7.) Änderungsatzung vom 27.04.2026 wurde durch Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt der Stadt Friedberg am 04.05.2026 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 05.05.2026 in Kraft tritt.
Friedberg, 04.05.2026 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung vom 22.10.2019, zuletzt 2. Änderung vom 03.07.2025, Inkrafttreten 08.07.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung, Stand: 2. Änderung 2025)
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 22.10.2019
Beschluss: 17.10.2019
Ausfertigung: 22.10.2019
Inkrafttreten: 01.11.2019
- 1. Änderung: Beschluss: 30.06.2022
Ausfertigung: 04.07.2022
Inkrafttreten: 01.09.2022
- 2. Änderung: Beschluss: 26.06.2025
Ausfertigung: 03.07.2025
Inkrafttreten: 08.07.2025
Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Friedberg (Friedhofssatzung) vom 22.10.2019
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Friedberg gelegenen städtischen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2 – Friedhofszweck
- 1. Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.
- 2. In allen von der Stadt verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestatten, die
a) bei ihrem Ableben in Friedberg ihren Wohnsitz hatten oder
b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen oder
c) als Berechtigte gemäß § 19 aufgrund der Einwilligung des/der Inhabers/in des Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Stadt.
§ 3 – Friedhofsauswahl
Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, wenn eine in den Grabaufteilungsplänen ausgewiese-ne freie Grabstätte vorhanden ist.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
- 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Ent- schädigungsansprüche können wegen einer solchen Maßnahme gegen den Friedhofs- träger nicht erhoben werden.
- 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist oder die Nutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Friedberg in andere gleichwertige Grabstätten um-gebettet.
- 4. Außerdienststellung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen eine schriftliche Be- nachrichtigung.
II. Ordnungs- und Bestattungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. Grundsätzlich sind die Friedhöfe während der Dunkelheit geschlossen. Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Fried-hofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
- 2. Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschä- digt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- 3. Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (dies gilt nicht für kleine Handwa-gen, Rollstühle, Kinderwagen, von städtischem Personal geführte Fahrzeuge und Fahrzeuge von Gewerbetreibenden gemäß § 7 Abs. 7). Fahrräder müssen ge-schoben werden. Fußgänger haben immer Vorrang;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Arbeiten an-zubieten;
c) Werbung irgendwelcher Art zu treiben oder Sammlungen durchzuführen;
d) gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) Druckschriften zu verteilen;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Einfassungen zu betreten;
g) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern (hierzu zählt auch das Fahren mit Rollbret-tern und Rollschuhen);
i) frei lebende Tiere zu füttern;
k) mitgeführte Tiere frei laufen zu lassen.
Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Insbesondere kann Gehbehinderten der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs durch die Stadt gestattet werden.
§ 7 – Gewerbetreibende
- 1. Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen ist nur solchen Personen gestattet, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Bewilligung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
- 2. Bei gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen sind allgemeine Vorschriften (z.B. TA Grabmal, BIV-Richtlinie) einzuhalten. Der gewerblich Tätige muss eine Berufshaftpflicht- versicherung abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Sicherheit oder gleichwerti- ge Vorkehrung besitzen. Dies ist auf Verlangen der Stadt nachzuweisen.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
- 4. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs- zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schließung der Friedhöfe, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Das Gießen von Gräbern ist auch au- ßerhalb dieser Zeiten und an Sonn- und Feiertagen zulässig.
- 5. Nicht gestattet sind störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern.
- 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerb- liche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 7. Das Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen ist nur in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur dann gestattet, wenn Beschädigungen der Wege ausgeschlossen sind. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang.
- 8. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung oder ergangene Einzelanordnungen verstoßen haben oder bei denen die Voraussetzun- gen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt nach zwei- maliger schriftlicher Mahnung die Gewerbeausübung in den Friedhöfen auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
§ 8 – Bestattung
- 1. In den städtischen Friedhöfen werden Trauerfeiern, Bestattungen und Ausgrabungen ausschließlich von der Stadt oder von einem von der Stadt mit der Bestattung beauftrag- ten Unternehmen durchgeführt.
2. Wird eine Bestattung in einer vorhandenen Grabstätte beantragt, so ist das Nutzungs-recht nachzuweisen.
- 3. Die Stadt oder ein von der Stadt mit der Bestattung beauftragtes Unternehmen setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen, grundsätzlich montags bis freitags. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
- 4. Müssen beim Ausheben von Gräbern Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör ent- fernt werden, hat die dadurch entstehenden Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen.
- 5. Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte (zeitgerechtes Ent- fernen verwelkter Blumen und Kränze, Anlegen des Grabhügels, Errichtung des Grab- denkmals und der Einfassung, Bepflanzung und Pflege des Grabes usw.) obliegen dem Grabnutzungsberechtigten und sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung auszuführen.
- 6. Wird eine Grabstätte im Rahmen der Bestattungsvorsorge nach § 15 Abs. 1 Satz 3 er- worben, gilt Abs. 5 sinngemäß.
- 7. Die Stadt kann im Einzelfall festlegen, dass aus Gründen der Bodenbeschaffenheit ein Bodenaustausch im Rahmen der Bestattung vorzunehmen ist.
§ 9 – Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollende-ten fünften Lebensjahr 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 10 – Benutzung der Leichenhäuser, Aufbahrungs- und Verabschiedungsräume
- 1. Die Leichenhäuser in den Friedhöfen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestat- tung oder Überführung. Sie dürfen nur während der festgesetzten Zeiten betreten wer- den.
- 2. Jede menschliche Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich einzusargen und um- gehend (spätestens 24 Stunden vor der Bestattung) in das Leichenhaus des Friedhofs zu verbringen, in dem sie bestattet oder von dem sie nach auswärts überführt werden soll. Ausnahmen von diesem Leichenhauszwang kann in begründeten Einzelfällen nur die Stadt genehmigen. Ausnahmen sind insbesondere zu erteilen für in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verstorbene Auswärtige, wenn die Überführung unmittelbar bevorsteht, das Krankenhaus oder die Einrichtung geeignete Räume für die Aufbewah- rung besitzt und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist. Ausnahmen sind auch zu erteilen für Leichenräume privater Bestattungsunterneh- mer, wenn diese geeignete Räume für die Aufbewahrung besitzen und die Erfüllung der gemeindlichen Überwachungsaufgaben sichergestellt ist.
- 3. Die Verstorbenen werden in den Leichenhäusern aufbewahrt. Die Türen zu den Aufbah- rungsräumen sind verschlossen zu halten. Der Zutritt ist nur für dienstliche Verrichtun- gen den damit beauftragten Personen gestattet.
4. Die Art der Aufbewahrung im offenen oder geschossenen Sarg kann der/die Aufragge-ber/in bestimmen.
- 5. Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,
a) wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des §7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten hat oder
b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besu-cher erfordert.
- 6. Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor der Aushändigung an den/die Auftraggeber/in desinfiziert.
- 7. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen oder die Abnahme von Totenmasken bedürfen der Einwilligung der Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auf- traggeber/in der Bestattung einverstanden ist.
§ 11 – Trauerfeier
- 1. Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggeber/in in einem dafür bestimm- ten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle eine Trauer- feier am geschlossenen Sarg statt. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen
- 2. Lichtbild- und Filmaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnli- chen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Diese kann nur erteilt werden, wenn der/die Auftraggeber/in einverstanden ist. Eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen darf nicht entgegenstehen. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feier- lichkeiten zu vermeiden.
§ 12 – Särge, Urnen, Sargausstattungen und Bekleidung
- 1. Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
- 2. Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der ver- storbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Ver- wesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. Die Stadt Friedberg kann auf einzelnen Friedhöfen oder Friedhofsteilen Materialen aus- schließen, sofern dies zur Sicherstellung der Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist erforderlich ist. Für die Urnenbeisetzung dürfen nur Urnen und Überurnen ver- wendet werden, die biologisch abbaubar sind.
- 3. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Der Boden des Sarges ist mit einer 5 bis 10 cm starken Schicht aus aufsaugenden Stoffen zu versehen.
- 4. Für die Bestattung in Grüften sind nur Metall oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelas- sen, die luftdicht verschlossen sind.
5. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und breit sein. Überurnen müssen ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen, so-fern nicht in dieser Satzung bei einzelnen Grabarten besondere Vorschriften getroffen sind.
§ 13 – Grabtiefe
- 1. Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Zwi- schen zwei Särgen bzw. Urnen muss eine waagrechte Erdschicht von mindestens 10 cm verbleiben.
- 2. Die Grabsohle darf höchstens 2,40 m unter der Erdoberfläche liegen, mindestens jedoch 0,50 m über dem Grundwasserhöchststand.
- 3. Die Gräber sind unmittelbar nach Beendigung der Beisetzungsfeiern zu verfüllen.
§ 14 – Umbettungen
- 1. Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge- setzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines von der Rechtsprechung anerkannten wichtigen Grundes erteilt werden, der die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfer- tigt. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf dar- über hinaus einer Unbedenklichkeitserklärung der Gesundheitsbehörde.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Grabstätten aller Art bestattet werden.
- 4. Die Umbettung erfolgt auf Antrag durch den/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts und des/der Totenfürsorgeberechtigten im gegenseitigen Einvernehmen.
- 5. Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt.
III. Grabstätten
§ 15 – Grabarten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Urnenerdgräber mit Gedenkplatten
b) Grabstätten zur Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Embryonen und Föten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenerdgrabstätten
e) Urnenwandnischen
f) Ehrengrabstätten
g) Grabstätten für anonyme Bestattung
- 2. Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten in einem bestimmten Friedhof, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Un- veränderlichkeit der Umgebung.
§ 16 – Erwerb von Grabnutzungsrechten
- 1. Ein Grabnutzungsrecht wird nur an eine einzelne natürliche volljährige Person verliehen. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist bei Eintritt eines Bestattungsfalls möglich. Die Stadt Friedberg kann ausnahmsweise auf Antrag auch ein Grabnutzungsrecht zur Siche- rung eines entsprechenden Grabplatzes verleihen.
- 2. Jede Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung von Grabnutzungsrechten wird erst nach Zahlung der fälligen Gebühr und durch Eintragung im Grabbuch wirksam. Der Nut- zungsberechtigte erhält hierüber eine Graburkunde ausgestellt.
- 3. Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich das Recht und die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte und zur Errichtung des Grabmals.
§ 17 – Grabstätten für anonyme Bestattungen
Grabstätten für anonyme Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung belegt und un-terhalten. Es kann kein Nutzungsrecht erworben werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Gestaltung der Grabstätten und die Art der Beisetzung. Dabei sind diese grundsätzlich nicht als Grabstätten erkennbar.
§ 18 – Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erd-, Urnenerd- und Urnen-wandbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist ver-liehen und deren Lage von der Friedhofsverwaltung zugewiesen wird. Dabei besteht kein Anspruch auf die Zuweisung einer bisher noch nicht belegten Grabstätte. Ein Wiedererwerb ist nach Ablauf des Nutzungsrechts auf Antrag und auf die Dauer von 15 Jahren möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
§ 19 – Belegung von Wahlgrabstätten
- 1. In einer Grabstätte kann nur bestattet werden, wenn das Grabnutzungsrecht noch für die Dauer der Ruhezeit läuft. Bei kürzerer Dauer muss das Grabnutzungsrecht vor der Be- stattung verlängert werden. Fehlt eine notwendige Verlängerung im Bestattungsauftrag, wird sie automatisch zu Lasten des/der Auftraggebers/in veranlasst.
2. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einer Wahlgrabstätte selbst beige-setzt zu werden sowie im Rahmen der Friedhofssatzung jede von ihm bestimmte Person beisetzen zu lassen. Auf § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung wird hingewiesen.
- 3. In einer einfachen Wahlgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. Erst nach Ab- lauf beider Ruhezeiten ist eine Neubelegung mit einer oder zwei Leichen möglich. Eine Ausnahme von Satz 1 oder 2 kann nur in ganz begründeten Einzelfällen bewilligt wer- den, z. B. wenn der/die letzte Angehörige des Inhabers/der Inhaberin des Grabnutzungs- rechts dort bestattet werden soll. Darüber hinaus können in einer einfachen Wahlgrab- stätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
§ 20 – Umschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist mit Zustimmung der Friedhofsverwal- tung zulässig.
- 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann diejenige Person die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf ihren Namen beanspruchen, zu deren Gunsten eine schriftliche Erklärung oder eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt. Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Personen wird nur der Anspruch der zuerst genannten Personen anerkannt.
- 3. Fehlt eine letztwillige Anordnung, so wird die Umschreibung auf Antrag und nach Vorla- ge der nötigen Beweismittel in nachstehender Reihenfolge vorgenommen:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und angenommenen Kinder,
c) auf die nichtehelichen Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste, ohne Rücksicht auf das Ge-schlecht, Nutzungsberechtigter. Er kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten.
- 4. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich unter Vorlage des Grabbriefes auf sich umschreiben zu lassen.
- 5. Sind Rechtsnachfolger nach Abs. 2 und 3 nicht vorhanden und ist die Ruhefrist der letz- ten Beerdigung noch nicht abgelaufen, so kann die Grabstätte auch anderen Personen zur Pflege und Betreuung überlassen werden. Der Pfleger übernimmt alle Pflichten nach dieser Satzung. Die Räumung des Grabes übernimmt auf Antrag und gegen Kostener- stattung die Friedhofsverwaltung. Ein Beerdigungsrecht wird durch die Pflegschaft nicht begründet. Das Pflegerecht endet mit Ablauf der Ruhefrist. Die Friedhofsverwaltung kann einer Verlängerung des Pflegerechts zustimmen.
- 6. Sind Rechtsnachfolger nach Abs. 2 und 3 nicht vorhanden, so kann die Friedhofsverwal- tung unabhängig von einer möglichen Ruhefrist die Grabstätte räumen.
§ 21 Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Meldet sich der Nutzungsberechtigte bis zum Ablauf des Nutzungsrechts trotz vorheriger schriftlicher Benachrichtigung oder durch Hinweis auf der Grabstätte nicht, wird die Grabstätte nach Ablauf von 3 Monaten eingeebnet und anderweitig vergeben.
- 2. Vor Ablauf der Nutzungszeit kann das Recht an unbelegten Grabstätten jederzeit vorzei- tig zurückgegeben werden, an teilbelegten Grabstätten jedoch erst nach Ablauf der letz- ten Ruhefrist. Die gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet.
- 3. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist, die Grabpflege grob vernachlässigt wird oder eine notwendige Umschreibung nicht binnen drei Monaten beantragt wird.
- 4. Der/Die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Aufgabe oder Entzug des Nutzungsrechts das Grabdenkmal zu entfernen und den Grabhügel einzuebnen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die notwendige Räumung durch die Stadt Friedberg ohne nochmalige Aufforderung. Die Kosten der Räumung hat der Nutzungs- berechtigte zu tragen.
§ 22 – Urnengrabstätten
- 1. Für Urnenbeisetzungen stehen neben allen Grabstätten für Erdbeisetzungen auch be- sondere Urnenwahlgrabstätten als Urnenerdgrabstätten und Urnenwandnischen zur Ver- fügung.
- 2. Die Art und Ausgestaltung der oberirdischen Urnenbeisetzung sowie die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden dürfen, unterliegen der Genehmi- gung der Stadt Friedberg. In einer Urnenwandnische können 2, 3 oder 4 Urnen beige- setzt werden.
- 3. Wird das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte nicht verlängert, so ist die Friedhofs- verwaltung nach Ablauf der Ruhefrist berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Die Aschenreste werden an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
- 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 23 – Ehrengräber
Der Entscheidung des Stadtrates der Stadt Friedberg bleibt vorbehalten, aus öffentlichen Mitteln Ehrengräber zuzuerkennen, anzulegen und zu unterhalten.
Gestaltung der Grabstätten
§ 24 – Gestaltungsgrundsätze
- 1. Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
- 2. Nach einer Bestattung darf ohne gesonderte Genehmigung sechs Monate lang ein pro- visorisches Grabzeichen aufgestellt werden.
§ 25 – Einteilung der Friedhöfe
- 1. Auf den Friedhöfen werden soweit möglich Abteilungen mit und Abteilungen ohne be- sondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Gestaltungsvorschriften richten sich nach § 26 und § 27 dieser Satzung. Die Friedhofsteile mit besonderen Gestaltungsvor- schriften ergeben sich aus § 27 dieser Satzung, alle dort nicht aufgeführten Friedhofstei- le unterliegen keinen besonderen Gestaltungsvorschriften. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer der in Satz 1 genannten Abteilungen zu wählen.
§ 26 – Friedhöfe ohne besondere Gestaltungsvorschriften
- 1. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Um- gebung keinen besonderen Anforderungen, ebenso nicht hinsichtlich der gärtnerischen Herrichtung und Pflege. Außerhalb der Grabstätte bzw. Abdeckplatte dürfen keine Ge- stecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- 2. In bestehenden Friedhöfen oder Friedhofsteilen richten sich die Abmessungen und Werkstoffe nach dem Herkommen, das sich aus den vorhandenen Grabmalen ergibt.
- 3. Die Nutzungsberechtigten von Grabstätten entlang einer Friedhofsmauer dürfen die Um- fassungsmauer zur Anbringung einer Gedenktafel benutzen. Stehende Grabmale sind so weit vor der Mauer aufzurichten, dass die Mauer keinen Schaden leidet.
- 4. Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Einzelgräber bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche
b) Zweistellige Gräber bis zu 2,0 m² Ansichtsfläche
c) Kindergräber nicht höher als 1,00 m
d) Urnengräber bis zu 0,8 m² Ansichtsfläche und nicht höher als 1,30 m
e) Liegende Grabmale bis zur Größe der Fläche der Grabstätte sind zugelassen.
f) Stehende Grabmale aus Naturstein bis 1 m² Ansichtsfläche müssen 12 cm, Grabmale über 1 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 15 cm stark sein.
g) Die Breite des Grabmals darf die oberirdisch angelegte Fläche der Grabstätte und eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
h) Bei mehrstelligen Gräbern werden die Maße im Einzelfall festgesetzt.
- 5. Grababdeckplatten sind nur bis zur Größe der Fläche der Grabstätte zulässig. Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Mate- rialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.
- 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grab- malen, angebracht werden.
- 7. Zusätzlich zu den Grabinschriften sind eingravierte QR-Codes mit Informationen über den/die Verstorbene/n und seine/ihre Lebensgeschichte zulässig, wenn sie frei von jegli- cher Werbung, Verunglimpfung, Diskriminierung und auch sonst nicht zu beanstanden sind. Der Inhalt und jede Änderung des QR-Codes bedürfen der vorherigen Genehmi- gung nach § 30. Dennoch bleibt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrecht für die Inhalte verantwortlich.
§ 27 – Besondere Gestaltungsvorschriften
für den gesamten städt. Friedhof Derching
- 1. Als Grabmale dürfen nur Steinkissen aus Naturstein mit folgenden Maßen verwendet werden:
a) Für Einzelgräber + Urnengräber 55 x 60 cm
b) Für mehrteilige Gräber 55 x 80 cm oder zwei Einzelkissen
c) Die Höhe der hinteren Kante darf 30 cm nicht übersteigen; das Grabmal soll sich nach vorne verjüngen.
- 2. Einfassungen dürfen ausschließlich aus lebenden Pflanzen bestehen und eine Höhe von 30 cm nicht übersteigen.
- 3. Nicht zugelassen sind
a) Platten und Abdeckungen,
b) Spiegelnd geschliffene Steine,
c) Glas, Emaille, Farben und künstliche Blumen.
- 4. Der Grabhügel darf eine maximale Höhe von 20 cm nicht übersteigen und soll mit niedrig wachsenden Pflanzen bedeckt werden. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten.
für die Grabfelder Nr. XX, XXII und XXIV südlich der alten Friedhofsmauer im Friedhof Herrgottsruh, für die Grabfelder G bis M im Friedhof Ottmaring, für das Grabfeld im städtischen Erweiterungsteil im Friedhof Haberskirch und für das Grabfeld im nördli-chen Erweiterungsteil des Friedhofs Rinnenthal
- 1. Die Abmessungen der Grabmale richten sich nach § 26.
- 2. Grababdeckplatten sind nur bis zur Größe der Fläche der Grabstätte zulässig. Außer Einfassungen aus lebenden Pflanzen sind nur Einfassungen aus Naturstein und Metall zugelassen, die eine Stärke und Höhe von bis zu 15 cm aufweisen dürfen; andere Mate- rialien können zugelassen werden, wenn sie der Eigenart und dem Erscheinungsbild des Friedhofes entsprechen.
- 3. Die Grabstätten werden an beiden Längsseiten und der vorderen Breitseite mit einheitli- chen Natursteinplatten eingefasst, deren Erstverlegung durch die Friedhofsverwaltung er- folgt.
- 4. Müssen einzelne Platten anlässlich von Bestattungen entfernt werden oder haben sich Platten gesenkt, obliegt die ordnungsgemäße Wiederanbringung dem jeweiligen Nut- zungsberechtigten auf seine Kosten. Dabei ist der einzelne Grabrechtsinhaber grund- sätzlich für die Platten vor seiner Grabstätte und linksseitig zuständig, am rechten Ende einer Grabreihe für alle Platten.
- 5. Die Rasenstreifen zwischen den einzelnen Grabreihen werden von der Friedhofsverwal- tung unterhalten und gepflegt.
Besondere Gestaltungsvorschriften für das Urnenfeld Nr. XXI-U im städtischen Fried-hof Herrgottsruh
- 1. Als Grabmale dürfen nur Steinkissen aus Naturstein verwendet werden. Findlingsähnli- che oder unbearbeitete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen.
- 2. Die Grabmale dürfen maximal je 60 cm breit und tief und 40 cm hoch sein. Die Oberflä- che des Grabmales soll nach vorne geneigt sein.
- 3. Bei der Gestaltung der Grabmale ist jede handwerkliche Bearbeitung möglich. Inschriften sind ebenfalls in handwerklicher Bearbeitung auszuführen.
- 4. Die Rasenflächen zwischen den Gräbern und hinter den Grabmalen müssen erhalten bleiben. Auf den Zugangswegen werden von der Stadt Trittplatten verlegt.
- 5. Der Bereich zwischen vorderen Trittplatten und Denkmal soll mit niedrig wachsenden Pflanzen bedeckt werden. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 60 cm über Gelände nicht überschreiten.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenwandnischen auf allen Friedhöfen
- 1. Es sind ausschließlich die von der Stadt Friedberg zu erwerbenden Schrifttafeln zugelas- sen. Andere Schrifttafeln sind ausgeschlossen.
- 2. Inschriften sind ausschließlich als eingearbeitete Blockschrift in den Farben Weiß oder Grau auszuführen. Aufgesetzte Schriften sind nicht zugelassen.
3. Ornamente und Symbole müssen eine untergeordnete Ausgestaltung haben. Sie sind ausschließlich eingearbeitet in den Farben Weiß oder Grau auszuführen. Aufgesetzte Ornamente und Symbole sind nicht zugelassen.
- 4. An den Urnenwandnischen dürfen keinerlei dauerhafte Gegenstände wie Vasen oder Kerzenhalter angebracht werden.
- 5. Blumenschmuck, Kerzen oder Ähnliches darf an den Urnenwandnischen nur so ange- bracht werden, dass andere Nischen nicht verschmutzt oder beeinträchtigt werden.
Besondere Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld Nr. XXIII im städtischen Friedhof bei Herrgottsruh für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Embryonen und Föten
- 1. Die Zur-Ruhe-Bettung von Frühgeburten, Embryonen und Föten erfolgt grundsätzlich in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise.
- 2. Das Grabfeld wird mit Rasen ausgeführt.
- 3. Für Hinterbliebene besteht die Möglichkeit, für die Dauer der Ruhefrist eine Tafel aus Naturstein mit eingearbeiteter Beschriftung bündig mit der Rasenoberfläche anzubringen. Die Tafel darf eine Größe von 30 cm x 30 cm nicht überschreiten.
- 2. Eine Bepflanzung sowie die dauerhafte Anbringung von Grabbeigaben ist nicht zulässig.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen als Grabmale innerhalb von Grab-feldern auf allen Friedhöfen außer dem städt. Friedhof Derching
- 1. Die Urnenstelen sind auf den vorhandenen Grabfundamenten zu erstellen. Der genaue Standort wird von der Stadt Friedberg festgelegt.
- 2. Die maximale Höhe der Urnenstelen beträgt 1,20 m.
- 3. Die Breite und Tiefe der Urnenstelen beträgt jeweils maximal 25 cm.
- 4. Vor den Urnenstelen kann eine Grabstätte angelegt werden. Die Grabstätte hat eine Länge von 60 cm und eine Breite von 50 cm. Die Stadt Friedberg kann von dieser Größe eine Ausnahme zulassen oder fordern, sofern dies aus den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist. Außerhalb der Grabstätte bzw. Abdeckplatte dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen ange- bracht werden.
- 5. Die Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Gestaltungsvorschriften.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenerdgräber mit Gedenkplatten auf allen Friedhöfen außer dem städt. Friedhof Derching
- 1. Die Größe der Gedenkplatten beträgt bei einem quadratischen Grundriss einheitlich 60 cm x 60 cm.
- 2. Die Gedenkplatten dürfen ausschließlich aus Naturstein sein.
- 3. Die Gedenkplatten müssen eine Höhe über Gelände von 6 cm bis 12 cm aufweisen. In Grabfeldern, die mit Rasen ausgeführt sind, müssen die Gedenkplatten bodeneben verlegt sein.“
4. An Inschriften, Symbole und Ornamente werden keine besonderen Anforderungen ge-stellt, insbesondere sind sowohl eingearbeitete als auch aufgesetzte Inschriften zulässig.
- 5. Außerhalb der Gedenkplatte dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen o.ä. abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- 6. Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Fried- berg festgelegt.
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenbestattungen in einem von Bäumen ge-prägten Grabfeld
- 1. Das Grabfeld wird mit Rasen ausgeführt
- 2. Die Beisetzung im Grabfeld erfolgt in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise. Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Fried- berg festgelegt.
- 3. Im Grabfeld selbst dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches abgelegt so- wie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- 4. Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches dürfen ausschließlich am zentralen Denkmal abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist für das äußere Erscheinungsbild zustän- dig. Dies bedeutet insbesondere, dass z. B. verblühte Blumen, abgebrannte Kerzen oder Gegenstände, die länger als 3 Monate abgelegt sind, entsorgt werden. Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht.
- 5. Am zentralen Denkmal besteht die Möglichkeit, eine Namenstafel für den/die Verstorbe- nen anzubringen. Die Namenstafel wird von der Stadt Friedberg beschafft, beschriftet und am zentralen Denkmal angebracht. Größe, Gestaltung und Beschriftung der Na- menstafeln werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
- 6. Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) zulässig, die einen Durchmesser von maximal 20 cm aufweisen dürfen.
- 7. In einer Grabstätte können maximal 2 Urnen bestattet werden
Besondere Gestaltungsvorschriften für Urnenbestattungen in einer besonders gestal-teten Grabanlage
- 1. Die Beisetzung erfolgt im Grabfeld in anonymisierter Form ohne individuelle Hinweise. Die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Vergabe werden von der Stadt Fried- berg festgelegt.
- 2. In der Grabstätte selbst dürfen keine Gestecke, Blumen, Kerzen oder ähnliches abgelegt sowie keinerlei Gegenstände oder Bepflanzungen angebracht werden.
- 3. Am zentralen Denkmal besteht die Möglichkeit eine Namenstafel für den/die Verstorbe- nen anzubringen. Die Namenstafel wird von der Stadt Friedberg beschafft, beschriftet und am zentralen Denkmal angebracht. Größe, Gestaltung und Beschriftung der Na- menstafeln werden von der Stadt Friedberg festgelegt.
- 4. Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen und Überurnen (Schmuckurnen) zulässig, die einen Durchmesser von maximal 20cm aufweisen dürfen.
5. Die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Friedhofs-verwaltung
für die Grabfelder VIII, X, XII, XIV, XVI und XVII im städtischen Friedhof Herrgottsruh
- 1. Die Abmessungen der Grabmale richten sich nach § 26 (Friedhöfe ohne besondere Gestaltungsvorschriften).
- 2. Die in § 35 (Größe der Grabstätten) festgelegten Maße gelten als Höchstmaße, dür- fen jedoch unterschritten werden.
- 3. Die Grabfelder sollen mit Rasen ausgeführt werden. Die Rasenflächen werden von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt.
- 4. Bei besonderen Grabformen (z.B. Gemeinschaftsgrabanlagen o.ä,) können im Einzel- fall weitere Gestaltungsvorschriften hinzutreten.“
für das muslimische Grabfeld XV im städtischen Friedhof Herrgottsruh
- 1. Das Grabfeld steht ausschließlich für Verstorbene muslimischen Glaubens zur Verfü- gung, die bei ihrem Ableben in Friedberg ihren Wohnsitz hatten.
- 2. Die Abmessungen der Grabmale richten sich nach § 26 (Friedhöfe ohne besondere Gestaltungsvorschriften).
- 3. Die in § 35 (Größe der Grabstätten) festgelegten Maße gelten als Höchstmaße, dür- fen jedoch unterschritten werden.
- 4. Das Grabfeld wird mit Rasen ausgeführt. Die Rasenflächen werden von der Fried- hofsverwaltung unterhalten und gepflegt.
- 5. Bei einer Beisetzung ist der Leichnam durch das von der Stadt zur Durchführung der hoheitlichen Aufgaben beauftragten Bestattungsunternehmen mit einem Sarg zur Grabstätte zu befördern. Das Zufüllen der Grabstätte obliegt ebenfalls diesem Bestat- tungsunternehmen.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann allgemein oder im Einzelfall Regelungen für den Ablauf der Bestattung sowie die zu verwendenden Materialien treffen.“
§ 28 – Sonderbestimmungen für Grüfte
- 1. Gruftanlagen sind zulässig, bedürfen jedoch einer Sondergenehmigung der Friedhofs- verwaltung. Dem Genehmigungsantrag sind genaue Planunterlagen über die Gestaltung der Gruft beizufügen.
- 2. Grüfte können in Beton oder Mauerwerk ausgeführt werden. Die inneren Umfassungs- wände sind wasserdicht zu glätten; im Boden ist ein Sickerloch anzubringen.
3. Die Bestattung von Leichen in Grüften ist nur in luftdicht verlöteten Metallsärgen oder Holzsärgen mit Metalleinsatz zulässig.
- 4. Geöffnete Grüfte sind noch am Tage der Bestattung einer Leiche luft- und wasserdicht zu verschließen.
§ 29 – Ausnahmen
- 1. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 26 und 27 zulas- sen, wenn die Gesamtgestaltung des Friedhofs unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen und unter Beachtung von § 24 nicht beeinträchtigt wird.
- 2. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage zusätzliche Anforderungen an Material, Bearbeitung und Ausführung stellen.
§ 30 – Genehmigungsverfahren
- 1. Die Errichtung, Wiederverwendung und jede Veränderung eines Grabmals einschließlich Steineinfassung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ausge- nommen hiervon sind ergänzende Beschriftungen und die provisorischen Grabzeichen nach § 24 Abs. 2. Der Antrag ist vom/von der Inhaber/in des Grabnutzungsrecht zu stel- len.
- 2. Dem Antrag sind zweifach Pläne im Maßstab 1 : 10 beizufügen. Sie müssen enthalten:
a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe;
b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals;
c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole;
d) Vollständige, schriftliche Offenlegung des Inhaltes des QR-Codes mit schriftlicher Er-klärung des Antragstellers, die alleinige Verantwortung für den Inhalt während der gesamten Nutzungsdauer zu tragen.
Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bear-beitung verlangt werden.
- 3. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden. Sie kön- nen zum Beispiel baulicher oder gärtnerischer Art sein, die Dauer des Grabnutzungs- rechts oder eine Sicherheitsleistung für die Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben.
- 4. Das genehmigte Grabmal darf auf dem Friedhof erst errichtet werden, wenn die Stadt die Freigabe schriftlich erteilt hat.
- 5. Bei Verstoß gegen das Genehmigungsverfahren kann eine Genehmigung widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines aufgestellten Grabmals oder der baulichen Anlage angeordnet werden. Wird ein Denkmal im Wege der Ersatzvornahme entfernt, findet § 21 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Vor Ablauf der Dreimonatsfrist wird das Denkmal ge- gen Ersatz aller entstandenen Kosten an die Berechtigten herausgegeben.
6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Bestandskraft der Genehmigung errichtet worden ist.
- 7. Die Aufstellung des Grabmals ist der Stadt Friedberg unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
§ 31 – Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes nicht umstürzen oder sich senken können.
- 2. Das Herstellen und Ausbessern von Fundamenten obliegt dem Grabrechtsinhaber sofern nicht die Stadt im Einzelfall die erstmalige Herstellung des Fundaments veranlasst.
§ 32 – Verkehrssicherungspflicht
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und ver- kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsbe- rechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen anordnen.
- 3. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal zu entfernen.
- 4. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabma- len oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 33 – Entfernung und Wiederverwendung von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale ei- nen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfer- nen zu lassen.
- 3. Grabmale dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen. Schrifttafeln von Urnenwandnischen dürfen nicht wie- der verwendet werden.
- 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Fried- hofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale
versagen.
§ 34 – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum End-produkt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaub-haft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohma-terial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 35 – Größe der Grabstätten
- 1. Für Grabstätten gelten über der Erdoberfläche (Denkmal und Grabhügel) folgende Maße:
a) Wahlgräber einteilig Länge 2,00 m, Breite 0,80 m
b) Wahlgräber zweiteilig Länge 2,00 m, Breite 1,60 m
c) Wahlgräber dreiteilig Länge 2,00 m, Breite 2,40 m
d) Wahlgräber vierteilig Länge 2,00 m, Breite 3,20 m
e) Kindergräber Länge 1,20 m, Breite 0,80 m
f) Urnenerdgräber einteilig Länge 1,10 m, Breite 0,70 m
g) Urnenstelengrab Länge 0,60 m, Breite 0,50 m (ohne Grabmal)
- 2. Der Grabhügel soll bei den Grabstätten a) – d) eine Länge von 1,90 m nicht überschrei- ten und darf bei allen Grabstätten nicht höher als 20 cm sein.
§ 36 – Gärtnerische Bepflanzung
- 1. Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und unterhalten werden. Dies gilt auch entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unver- züglich von den Grabstätten zu entfernen. Kränze und Gebinde, die nicht verrottbares Material enthalten, sind unzulässig.
2. Die gärtnerische Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter eines Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten dürfen nicht mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öf-fentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Anpflanzungen sind auf die Grabflä-chen beschränkt und dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
- 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
- 4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle- gen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 6. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten und absterbende entfernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes gestört ist
§ 37 – Verbote
- 1. Es ist untersagt,
a) den Grabhügel zu einem Alpinum auszugestalten,
b) die Grabplätze mit Platten auszulegen,
c) unwürdige Gefäße (Flaschen, Dosen und dgl.) für die Aufnahme von Blumen und des Weihwassers zu verwenden,
d) die Gießkannen und Gartengeräte hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen zu verwahren,
e) private Ruhebänke aufzustellen und
f) künstliche Blumen als Grabschmuck zu verwenden.
§ 38 – Reinhaltung der Wege
Die Hauptwege werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Die Wege und die sonstigen Flächen zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten selbst zu pflegen und sauber zu halten.
§ 39 – Abfallbeseitigung
Für eine regelmäßige Leerung der aufgestellten Abfallbehälter und für eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abfalls sorgt die Stadt Friedberg. Friedhofsspezifische Abfälle sind an den dafür vorgesehenen Stellen getrennt zu entsorgen.
IV. Schlussvorschriften
§ 40 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen. Dies gilt nicht, soweit ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten städtischer Bediensteter zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
§ 41 – Zuwiderhandlungen
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO und § 17 Abs. 1 OWiG kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die an den Friedhofseingängen bekannt gegebenen Öffnungszeiten nicht beachtet (§ 5),
- 2. sich als Besuch nicht entsprechend der Würde des Friedhofs verhält und Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- 3. gegen die Einzelbestimmungen des § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 4. gewerbliche Arbeiten ohne die erforderliche Zulassung vornimmt oder sich nicht an die festgesetzten Arbeitszeiten hält (§ 7),
- 5. die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte nicht rechtzeitig aus- führt (§ 8 Abs. 5),
- 6. als Rechtsnachfolger das Grabnutzungsrecht nicht unverzüglich auf sich umschreiben lässt (§ 20 Abs. 4),
- 7. den Gestaltungsvorschriften für Grabstätten (§§ 24, 26 bis 28) zuwiderhandelt,
- 8. die Genehmigungs- und Fundamentierungsvorschriften für Grabmale nicht beachtet (§§ 30 und 31),
- 9. den Verkehrssicherungspflichten des § 32 nicht nachkommt,
- 10. die Bestimmungen über Anlage und Pflege der Grabstätten (§§ 35 – 39) nicht befolgt.
Strafrechtliche Sondervorschriften bleiben unberührt.
§ 42 – Anordnungen und Ersatzvornahmen
- 1. Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen An- ordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leis- ten.
- 2. Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Einer vor-
herigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Ver-hütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 43 – Gebühren
Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Fried-hofsgebührensatzung und für die damit verbundenen Verwaltungshandlungen die Gebühren der Kostensatzung.
§ 44 – Zuständigkeiten
Der Vollzug der Friedhofsatzung obliegt den Stadtwerken Friedberg.
§ 45 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Friedberg für das Bestattungswesen vom 19.12.2003 in der Fassung vom 12.06.2017 aufgehoben.
Friedberg, den 22.10.2019
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die Verordnung (Neuerlass) vom 22.10.2019 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 30.10.2019 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Verordnung am 01.11.2019 in Kraft tritt.
Friedberg, 06.11.2019 STADT FRIEDBERG
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (1.) Änderungssatzung vom 04.07.2022 wurde durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Friedberg (Friedberger Stadtbote) am 03.08.2022 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass diese Satzung am 01.09.2022 in Kraft tritt.
Friedberg, den 04.07.2022 Stadt Friedberg
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
Die (2.) Änderungssatzung vom 03.07.2025 wurde durch Veröffentlichung im digitalen Amts-blatt der Stadt Friedberg am 07.07.2025 bekannt gemacht. Es wurde auch darauf hingewie-sen, dass diese Satzung am 08.07.2025 in Kraft tritt.
Friedberg, den 03.07.2025 Stadt Friedberg
Roland Eichmann Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Friedberg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Friedberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Friedberg (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: