Friedhofsgebühren Aichach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Aichach · Bayern · PLZ 86551

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025 (Inkrafttreten)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.065,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 855 € + Zuschlag einmalig 210 €
📄 § 2 Abs. 1 lit. a GS/BES (Einzelgrab, Friedhöfe Alter/Neuer Friedhof Aichach u. a.)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
530,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 lit. a GS/BES (Urnengrab einstellig, Friedhöfe Alter/Neuer Friedhof Aichach u. a.)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Abs. 1 lit. a GS/BES (Urnengrab anonym)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
215,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 3 Abs. 1 lit. a GS/BES

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Inkrafttreten) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

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DER STADT AICHACH

Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Stadt Aichach

Inhaltsübersicht

§ 1 Gebührenerhebung

§ 2 Grabstättengebühren

§ 3 Leichenhausgebühren

§ 4 Sonstige Gebühren

§ 5 Entstehen der Gebührenschuld

§ 6 Gebührenschuldner

§ 7 Fälligkeit

§ 8 Inkrafttreten

Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Stadt Aichach vom 12.12.2024

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264 BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert, erlässt die Stadt Aichach folgende Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung:

§ 1

Gebührenerhebung

Die Stadt Aichach erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtung

a) Grabstättengebühren

b) Leichenhausgebühren

c) sonstige Gebühren

§ 2

Grabstättengebühren

(1) Für die Wahlgräber werden bei Erwerb und Wiedererwerb folgende Gebühren erhoben:

a) in den Friedhöfen Alter Friedhof Aichach, Neuer Friedhof Aichach, Griesbeckerzell, Klingen, Sulzbach, Walchshofen

(Nutzungs- u. Ruhefrist 15 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre)

Bei Grabverlängerungen besteht die Wahlmöglichkeit die Gräber nur um 7 Jahre zu verlängern. Die Gebühren werden anteilig erhoben.

Einzelgrab855,00 €
Doppelgrab1.705,00 €
Dreifachgrab2.555,00 €
Vierfachgrab3.410,00 €
Sechsfachgrab4.900,00 €
Kindergrab205,00 €
Urnengrab anonym230,00 €
Urnengrab einstellig530,00 €

Urnengrab mehrstellig 995,00 € Grabplatz Mehrfachurnengrab Alter Friedhof 1.445,00 € Grabplatz Mehrfachurnengrab Neuer Friedhof 1.280,00 €

b) in den Friedhöfen Ecknach, Gallenbach, Oberbernbach

(Nutzungs- u. Ruhefrist 20 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre) Bei Grabverlängerungen besteht die Wahlmöglichkeit die Gräber nur um 10 Jahre zu verlängern. Die Gebühren werden anteilig erhoben.

Einzelgrab 1.140,00 € Doppelgrab 2.275,00 € Dreifachgrab 3.410,00 € Urnengrab einstellig 705,00 € Urnengrab mehrstellig 1.325,00 €

(2) Im Falle jeder weiteren Bestattung bemisst sich die Grabstättengebühr für ein Grab ausgehend vom Betrag des Abs. 1 nach dem Verhältnis der abgelaufenen Nutzungsfrist der letzten Bestattung bzw. Veränderung, wobei auf volle Jahre abgerundet wird, zur neu beginnenden Nutzungsfrist. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten wird die Restgebühr (nach vollen Jahren) erstattet. Voraussetzung ist, dass die Ruhezeit abgelaufen ist. Bei Grabveränderungen ist auch (wie oben genannt) eine verkürzte Veränderung möglich mit anteiligen Gebührensätzen.

§ 3

Leichenhausgebühren

(1) Für die Benutzung der Leichenhäuser im

Alten Friedhof Aichach, Neuen Friedhof Aichach, Ecknach, Gallenbach, Griesbeckerzell, Klingen, Oberbernbach, Obermauerbach, Sulzbach, Walchshofen

werden folgende Gebühren erhoben

a) Leichenhausbenutzung (Aussegnung, Trauerfeier, etc.) 215,00 €

b) Aufbewährung der Leiche je angefangener Tag (inkl. Kuhlung) 70,00 €

(2) Für Kinder bis zu 10 Jahren werden die Gebühren nach Abs. 1 nur zur Hälfte erhoben.

§ 4

Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren werden erhoben für

a) Genehmigung von Grabmälern 45,00 €

b) Umschreibung von Graburkunden während laufender Ruhefrist 45,00 €

c) Der Ersterwerber eines Grabnutzungsrechts im Alten Friedhof in Aichach, im Neuen Friedhof in Aichach (außer bei Kindergräbern und Urnengräbern), in den Friedhöfen Ecknach, Gallenbach, Klingen, Oberbernbach, Sulzbach, Walchshofen und im Neuen Friedhof Griesbeckerzell

hat das von der Stadt errichtete Fundament zu den Gestehungskosten an die Stadt zu entrichten:

Einzelgrab 210,00 €

Zweifachgrab 419,00 €

d) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen (Bruttostundenlöhne / Gerätekosten). Das gilt auch dann, wenn eine Verein-barung nicht getroffen wurde.

§ 5

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Grabstättengebühr entsteht mit

a) dem Erwerb bzw. Wiedererwerb

b) der Verlängerung. (2) Die Leichenhausgebühr entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leichenhauses für den jeweiligen Zweck. (3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen.

§ 6

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist,

a) wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Bestattungspflichtiger ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,

c) wer eine Verlängerung der Nutzungsfrist beantragt hat.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.11.2021 außer Kraft.

Aichach, den 13.12.2024

Stadt Aichach

Klaus Habermann Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die

**Gebührensatzung zur Satzung für die

öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Stadt Aichach**

wurde in der Stadt Aichach, Rathaus, Stadtplatz 48, 86551 Aichach, I. Stock, Zimmer Nr. 103, zur Einsichtnahme von 16.12.2024 mit 16.01.2025 niedergelegt.

Die o. g. Satzung wurde gem. § 39 der Geschäftsordnung der Stadt Aichach am Samstag, den 14.12.2024 in den beiden örtlichen Zeitungen bekanntgegeben.

Aichach, den 17.01.2025,

Klaus Habermann Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Aichach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aichach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 86xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Aichach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Aichach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Aichach nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Aichach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 86xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Aichach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €