📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Inkrafttreten) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
ORTSRECHT
DER STADT AICHACH
Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Stadt Aichach
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenerhebung
§ 2 Grabstättengebühren
§ 3 Leichenhausgebühren
§ 4 Sonstige Gebühren
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld
§ 6 Gebührenschuldner
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Inkrafttreten
Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Stadt Aichach vom 12.12.2024
Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264 BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) und Art. 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert, erlässt die Stadt Aichach folgende Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Stadt Aichach erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtung
a) Grabstättengebühren
b) Leichenhausgebühren
c) sonstige Gebühren
§ 2
Grabstättengebühren
(1) Für die Wahlgräber werden bei Erwerb und Wiedererwerb folgende Gebühren erhoben:
a) in den Friedhöfen Alter Friedhof Aichach, Neuer Friedhof Aichach, Griesbeckerzell, Klingen, Sulzbach, Walchshofen
(Nutzungs- u. Ruhefrist 15 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre)
Bei Grabverlängerungen besteht die Wahlmöglichkeit die Gräber nur um 7 Jahre zu verlängern. Die Gebühren werden anteilig erhoben.
| Einzelgrab | 855,00 € |
|---|---|
| Doppelgrab | 1.705,00 € |
| Dreifachgrab | 2.555,00 € |
| Vierfachgrab | 3.410,00 € |
| Sechsfachgrab | 4.900,00 € |
| Kindergrab | 205,00 € |
| Urnengrab anonym | 230,00 € |
| Urnengrab einstellig | 530,00 € |
Urnengrab mehrstellig 995,00 € Grabplatz Mehrfachurnengrab Alter Friedhof 1.445,00 € Grabplatz Mehrfachurnengrab Neuer Friedhof 1.280,00 €
b) in den Friedhöfen Ecknach, Gallenbach, Oberbernbach
(Nutzungs- u. Ruhefrist 20 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 8 Jahre) Bei Grabverlängerungen besteht die Wahlmöglichkeit die Gräber nur um 10 Jahre zu verlängern. Die Gebühren werden anteilig erhoben.
Einzelgrab 1.140,00 € Doppelgrab 2.275,00 € Dreifachgrab 3.410,00 € Urnengrab einstellig 705,00 € Urnengrab mehrstellig 1.325,00 €
(2) Im Falle jeder weiteren Bestattung bemisst sich die Grabstättengebühr für ein Grab ausgehend vom Betrag des Abs. 1 nach dem Verhältnis der abgelaufenen Nutzungsfrist der letzten Bestattung bzw. Veränderung, wobei auf volle Jahre abgerundet wird, zur neu beginnenden Nutzungsfrist. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe von Grabrechten wird die Restgebühr (nach vollen Jahren) erstattet. Voraussetzung ist, dass die Ruhezeit abgelaufen ist. Bei Grabveränderungen ist auch (wie oben genannt) eine verkürzte Veränderung möglich mit anteiligen Gebührensätzen.
§ 3
Leichenhausgebühren
(1) Für die Benutzung der Leichenhäuser im
Alten Friedhof Aichach, Neuen Friedhof Aichach, Ecknach, Gallenbach, Griesbeckerzell, Klingen, Oberbernbach, Obermauerbach, Sulzbach, Walchshofen
werden folgende Gebühren erhoben
a) Leichenhausbenutzung (Aussegnung, Trauerfeier, etc.) 215,00 €
b) Aufbewährung der Leiche je angefangener Tag (inkl. Kuhlung) 70,00 €
(2) Für Kinder bis zu 10 Jahren werden die Gebühren nach Abs. 1 nur zur Hälfte erhoben.
§ 4
Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren werden erhoben für
a) Genehmigung von Grabmälern 45,00 €
b) Umschreibung von Graburkunden während laufender Ruhefrist 45,00 €
c) Der Ersterwerber eines Grabnutzungsrechts im Alten Friedhof in Aichach, im Neuen Friedhof in Aichach (außer bei Kindergräbern und Urnengräbern), in den Friedhöfen Ecknach, Gallenbach, Klingen, Oberbernbach, Sulzbach, Walchshofen und im Neuen Friedhof Griesbeckerzell
hat das von der Stadt errichtete Fundament zu den Gestehungskosten an die Stadt zu entrichten:
Einzelgrab 210,00 €
Zweifachgrab 419,00 €
d) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen (Bruttostundenlöhne / Gerätekosten). Das gilt auch dann, wenn eine Verein-barung nicht getroffen wurde.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grabstättengebühr entsteht mit
a) dem Erwerb bzw. Wiedererwerb
b) der Verlängerung. (2) Die Leichenhausgebühr entsteht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Leichenhauses für den jeweiligen Zweck. (3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Durchführung der jeweiligen Maßnahmen.
§ 6
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
a) wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Bestattungspflichtiger ist,
b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,
c) wer eine Verlängerung der Nutzungsfrist beantragt hat.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.11.2021 außer Kraft.
Aichach, den 13.12.2024
Stadt Aichach
Klaus Habermann Erster Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die
**Gebührensatzung zur Satzung für die
öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Stadt Aichach**
wurde in der Stadt Aichach, Rathaus, Stadtplatz 48, 86551 Aichach, I. Stock, Zimmer Nr. 103, zur Einsichtnahme von 16.12.2024 mit 16.01.2025 niedergelegt.
Die o. g. Satzung wurde gem. § 39 der Geschäftsordnung der Stadt Aichach am Samstag, den 14.12.2024 in den beiden örtlichen Zeitungen bekanntgegeben.
Aichach, den 17.01.2025,
Klaus Habermann Erster Bürgermeister
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