Friedhofsgebühren Kiel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Landeshauptstadt Kiel · Schleswig-Holstein · PLZ 24103

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 27.03.2025, in Kraft ab 01.04.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.767,20 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 1.1 zur Gebührensatzung; § 15 Abs. 9 Friedhofssatzung (Sargwahlgrabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m = 1 Stelle)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
998,60 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 250 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 998,60 € für 4 Urnen (= Ø 250 € je Urne)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 2.2 zur Gebührensatzung; § 15 Abs. 6 lit. d Friedhofssatzung: Urnenwahlgräber werden für 2 und 4 Urnen vergeben (kein 1-Urnen-Wahlgrab vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
686,80 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 3.3 zur Gebührensatzung; § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung: Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasen ohne Gedenkstein, Grabplätze nicht gekennzeichnet
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
851,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 3.5 zur Gebührensatzung; § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung: Urnengemeinschaftsbäume (Waldgrabstätten), Grabplätze für jeweils eine Urne
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
654,60 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 654,60 € · Urne: 229,10 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 6.1 und Nr. 6.6.1 zur Gebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
109,30 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 7.1 zur Gebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Gebührensatzung vom 27.03.2025, in Kraft ab 01.04.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel (Stand: 2025)

Kiel. Sailing.City. Kiel

Landeshauptstadt Kiel

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel

Vom: 27. März 2025

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 24.05.2024 (GVOBl. Schl.-H S. 404) in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2024 (GVOBl. Schl.-H S. 79) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. Schl.-H S. 564) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 20.03.2025 folgende Satzung mitsamt der Anlage erlassen:

§ 1

Gegenstand der Gebühr

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, sowie für sonstige in der Anlage aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) wird ein Teil der Gebühren mit einer Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz belegt.

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage).

(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren für den Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(4) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des Friedhofs erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.

§ 3

**Gebührenschuldner*in**

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.

(2) Sind mehrere Personen gebührenschuldend, so haften sie als gesamtschuldnerisch.

§ 4

Entstehung der Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und Dienstleistungen.

(2) Die Gebühr ist bis spätestens einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Kiel zur Entrichtung fällig.

(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z. B. Vorauszahlungen) verlangt werden.

(4) Ist eine gebührenschuldende Person nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.

§ 5

Stundung und Erlass

(1) Die Gebühren können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Kosten für die Gebührenschuldenden verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet ist (befristete Niederschlagung).

(2) Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (unbefristete Niederschlagung).

(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften, die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein anzuwenden sind.

§ 6

Teilerstattung

(1) Den Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte ist auf Antrag die Hälfte der entrichteten erstmaligen Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn das Grab in seiner Gesamtheit vor Ablauf der Hälfte der erworbenen Nutzungszeit leer wieder zurückgegeben wird.

(2) Eine Grabstätte gilt auch dann als leer, wenn die satzungsgemäße Ruhefrist der dort beigesetzten sterblichen Überreste abgelaufen ist. Eingezahlte Gebühren für vorzeitig zurückgegebene Grabbreiten, die von mehrstelligen Grabstätten zwecks Verkleinerung abgetrennt worden sind, werden nicht erstattet.

(3) Bei Vorerwerben wird der nicht in Anspruch genommene Teil der Vorerwerbsgebühr auf die Erwerbsgebühr angerechnet.

§ 7

Vollstreckung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung vom 29.06.2017 außer Kraft.

Kiel, den 27.03.2025

Dr. Ulf Kämpfer Oberbürgermeister

Anlage: Gebührenverzeichnis

Anlage:

Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel

Nr.GrabartNutzungs- dauer in JahrenBetrag
1Sargwahlgräber
1.1Sargwahlgrab - traditionell251.767,20 €
1.2Sargwahlgrab - Rasengrab mit Beet252.024,40 €
1.3Sargwahlgrab - Rasengrab252.281,70 €
1.4Sargwahlgrab - Familienbaum254.219,80 €
1.5Kinderwahlgrab200 €
1.6Kinderwahlgrab - perinatal100 €
2Urnenwahlgräber
2.1Urnenwahlgrab für 4 Urnen201.193,60 €
2.2Urnenwahlgrab für 2 Urnen20998,60 €
2.3Urnenwahlgrab für 4 Urnen - Familienbaum203.375,90 €
2.4Urnenwahlgrab für 4 Urnen - Themengrab202.241,70 €
3Urnengemeinschaftsgräber
3.1Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne - mit Gedenkstein201.485,30 €
3.2Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen – mit Gedenkstein403.165,50 €
3.3Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne – in Rasen; inklusive 19 % Umsatzsteuer20686,80 €
3.4Urnengemeinschaftsgrab für 2 Urnen – in Rasen; inklusive 19 % Umsatzsteuer401.570,70 €
3.5Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne – Gemeinschaftsbaum; inklusive 19 % Umsatzsteuer20851,00 €
3.6Urnengemeinschaftsgrab für 1 Urne - Gemeinschaftsbaum mit Namensschild; inklusive 19 % Umsatzsteuer201.042,70 €
3.7Grabstätte – Landeshauptstadt Kiel20514,10 €
4Vorerwerbe
4.1Vorerwerb Sargwahlgrab5199,10 €
4.2Vorerwerb Urnenwahlgrab 4 Urnen5197,30 €
4.3Vorerwerb Urnenwahlgrab 2 Urnen5147,30 €
4.4Vorerwerb Familienbaum5376,60 €
4.5Vorerwerb Gemeinschaftsbaum; inklusive 19 % Umsatzsteuer5152,80 €
5Verlängerung von Nutzungsrechten für WahlgrabstättenFür die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird der Betrag pro Verlängerungsmonat aus den Gebühren unter 1. und 2. berechnet.
6Bestattungen
6.1Öffnen und schließen einer Grabstätte inkl. Kondukt, Gruftschmuck654,60 €
6.2Öffnen und schließen einer Kindergrabstätte392,80 €
6.3Öffnen und schließen einer Kindergrabstätte - perinatal261,80 €
6.4Öffnen und schließen einer Grabstätte – ohne Sarg inkl. Kondukt, Holzverschalung, Kiesverfüllung785,60 €
6.5.1Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen130,90 €
6.5.2Urnenbeisetzung ohne Begleitung von Angehörigen: inklusive 19 % Umsatzsteuer149,80 €
6.6.1Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen229,10 €
6.6.1Urnenbeisetzung mit Begleitung von Angehörigen; inklusive 19 % Umsatzsteuer262,10 €
6.7Differenzbetrag mit Begleitung von Angehörigen zu Pos. 6.5.198,20 €
7Trauerhallen / Kapellen
7.1Benutzung des Trauerraumes Urnenfriedhof109,30 €
7.2Benutzung der Kapelle Friedhof Meimersdorf109,30 €
7.3Benutzung der Kapelle Friedhof Russee240,40 €
7.4Benutzung der Kapelle Nordfriedhof240,40 €
7.5Benutzung der Kapelle Ostfriedhof240,40 €
8Umbettungen
8.1Ausgrabung eines Sarges; inklusive 19 % Umsatzsteuer2.247,30 €
8.2Ausgrabung einer Urne; inklusive 19 % Umsatzsteuer299,60 €
9Grabmalgenehmigung und Standsicherheit
9.1Genehmigung eines liegenden Grabmales39,20 €
9.2Genehmigung eines stehenden Grabmales39,20 €
9.3Genehmigung einer Grabeinfassung39,20 €
9.4Standsicherheitsprüfung für ein stehendes Grabmal pro Jahr1,30 €
9.5Abnahme und Entsorgung eines liegenden Grabmales nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte83,90 €
9.6Abnahme und Entsorgung eines stehenden Grabmales nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte120,10 €
10Sonstige Gebühren
10.0Urnenversand inklusive 19 % Umsatzsteuer zzgl. Versandkosten51,30 €
10.1Einsäen und Rasenpflege eines Sarggrabes pro Jahr13,40 €
10.2Einsäen und Rasenpflege eines Urnengrabes pro Jahr6,70 €

Entgeltordnung für die städtischen Friedhöfe in Kiel (Stand: 2026)

Entgeltordnung für die städtischen Friedhöfe in Kiel

Vom: 04.06.2026

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. SH. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 26. März 2026 (GVOBl. SH 2026 Nr. 27) wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung am 21. Mai 2026 die Entgeltordnung für die städtischen Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel erlassen.

§ 1 – Gegenstand der Entgeltordnung

(1) Diese Entgeltordnung regelt die Entgelte für die von der Friedhofsverwaltung der Landeshauptstadt Kiel auf den städtischen Friedhöfen angebotenen gärtnerischen Leistungen an Grabstätten.

(2) Ein Anspruch auf Übernahme bestimmter Leistungen besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung entscheidet im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten.

§ 2 – Leistungsumfang

(1) Die Friedhofsverwaltung bietet insbesondere folgende gärtnerische Leistungen an:

  1. 1. laufende Grabpflege,
  2. 2. saisonale Bepflanzungen und Winterschmuck, 3. Anlage und Umgestaltung von Grabstätten,
  3. 4. sonstige gärtnerische Tätigkeiten. Grabpflege und saisonale Bepflanzungsleistungen werden als Jahresvertrag oder darüberhinausgehend als Dauergrabpflegevertrag angeboten. Die Dauer ist dabei bis zur Höhe der Grabnutzungsdauer frei wählbar.

(2) Die laufende Grabpflege umfasst, je nach Grabart und vereinbartem Leistungsumfang, insbesondere: Entfernen von Unkraut, Entfernen von Laub und altem Blumenschmuck, Schnittmaßnahmen an Pflanzen, Grunddüngung und Düngung nach Bedarf, Ergänzung kleiner Mengen Erde und Wässern nach Bedarf. Die Pflege erstreckt sich nicht auf Pflanzen in Gefäßen.

(3) Die Grabpflege wird in der Regel im Zeitraum von März bis Dezember eines Kalenderjahres in regelmäßigem Abstand durchgeführt.

(4) Saisonale Bepflanzungen setzen sich aus Frühjahrs-, Sommer- und Herbstbepflanzung sowie einer Wintereindeckung mit oder ohne Gesteck zusammen. Art und Umfang der Bepflanzung richten sich nach dem jeweiligen Angebot der Friedhofsverwaltung.

(5) Bei Bepflanzungsaufträgen übernimmt die Friedhofsverwaltung nur dann eine Gewähr für das Anwachsen und Gedeihen der Pflanzen, wenn ihr auch die Grabpflege übertragen wird.

(6) Bei Verderb der Pflanzen durch höhere Gewalt (insbesondere langanhaltende Trockenheit, Sturm, Frost), Schäden durch Tiere oder Vandalismus wird kein Ersatz gewährt.

(7) Pflegeaufträge für stark verunkrautete und deshalb nicht im üblichen Rahmen pflegefähige Grabstätten können zurückgewiesen werden, sofern nicht gleichzeitig die gesondert zu vergütende Herrichtung (Neuanlage) in Auftrag gegeben wird. Wird keine weitere Zahlung geleistet, so werden von dem bereits gezahlten Betrag die gröbsten Verunreinigungen behoben, um Beeinträchtigungen anderer Flächen zu verhindern.

§ 3 – Entgelte

(1) Für die in § 2 genannten Leistungen werden Entgelte nach Maßgabe der als Anlage zu dieser Entgeltordnung beigefügten Entgelttabelle erhoben, die Bestandteil dieser Entgeltordnung ist.

(2) Die Entgeltpflicht entsteht mit Annahme des Auftrags durch die Friedhofsverwaltung. Das Entgelt ist vor Ausführung der Leistung für die gesamte Vertragslaufzeit zu entrichten.

(3) Bei Dauergrabpflegeverträgen bemisst sich das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit wie folgt: Das Entgelt gemäß Entgelttabelle ist für das erste Jahr der Vertragslaufzeit in Ansatz zu bringen. Für jedes weitere Vertragsjahr erhöht sich das anzusetzende Entgelt jeweils um 1,9 % gegenüber dem im unmittelbar vorangegangenen Vertragsjahr maßgeblichen Entgelt.

(4) Die Entgelte gemäß dieser Entgeltordnung gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten neu abgeschlossenen Verträge. Laufende Jahres- und Dauergrabpflegeverträge bleiben unberührt.

(5) Zur Zahlung des Entgelts ist verpflichtet, wer einen Auftrag für Leistungen nach § 2 dieser Entgeltordnung erteilt. Erteilen mehrere Personen den Auftrag, so haften sie als Gesamtschuldner*innen.

(6) Entgelte für Leistungen, die im Voraus bezahlt wurden, werden bei Nichtinanspruchnahme anteilig erstattet.

(7) Für kürzere Pflegezeiträume als ein Jahresvertrag wird je vollem Monat 1/10 des Jahresentgelts berechnet.

(8) Für Leistungen, die in der Anlage der Entgelttabelle nicht aufgeführt sind, wird ein Entgelt in Höhe der nachweisbar entstandenen Aufwendungen erhoben.

§ 4 – Vollstreckung

Die Beitreibung fälliger Entgelte nach dieser Entgeltordnung richtet sich nach den Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 – Kündigung

(1) Dauergrabpflegeverträge können von der auftraggebenden Person sowie von der Friedhofsverwaltung nach einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Im Falle der Kündigung erstattet die Friedhofsverwaltung das im Voraus gezahlte Entgelt anteilig für den Zeitraum nach Vertragsende, soweit Leistungen noch nicht erbracht wurden.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Entgeltsordnung vom 22.12.1992 in der Fassung des 6. Nachtrags außer Kraft.

Kiel, den 04.06.2026

Dr. Samet Yilmaz Der Oberbürgermeister

Anlage Entgelttabelle (Stand 31.03.2026) Die ausgewiesenen Beträge sind Euro-Beträge einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Entgeltordnung 19 %).

Pflege von Wahlgrabstätten Pro Jahr

  1. 1.1. Pflege einer Sargwahlgrabstätte traditionell 185,29
  2. 1.2. 1.1 je weitere Breite 131,85
  3. 1.3. Pflege einer Sargwahlgrabstätte - Rasengrab mit Beet oder 148,71 Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen
  4. 1.4. 1.3 je weiterer Breite 105,18
  5. 1.5. Pflege einer Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen inkl. Frühj.-, 128,07 Sommerbepfl. u. Wintereindeckung

Frühjahrsbepflanzung Pro Jahr

  1. 2.1. Frühjahrsbepflanzung einer Sargwahlgrabstätte traditionell, 36,94 Sargwahlgrabstätte - Rasengrab mit Beet oder Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen
  2. 2.2. 2.1 je weitere Breite 25,62
  3. 2.3. Frühjahrsbepflanzung einer Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 12,91

Sommerbepflanzung Pro Jahr

  1. 3.1. Sommerbepflanzung einer Sargwahlgrabstätte traditionell, 37,17 Sargwahlgrabstätte - Rasengrab mit Beet oder Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen
  2. 3.2. 3.1 je weiterer Breite 25,78
  3. 3.3. Sommerbepflanzung einer Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 13,01

Herbstbepflanzung Pro Jahr

  1. 4.1. Herbstbepflanzung einer Sargwahlgrabstätte traditionell, 33,84 Sargwahlgrabstätte - Rasengrab mit Beet oder Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen
  2. 4.2. 4.1 je weitere Breite 23,69
  3. 4.3. Herbstbepflanzung einer Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 13,01
  4. 4.4. Herbstsortiment 6,35
  5. 4.5. Silberblatt 4,49

Winterschmuck/ Gesteck Pro Jahr

  1. 5.1. Winterabdeckung Sargwahlgrabstätte traditionell, Sargwahlgrabstätte 36,72
  • Rasengrab mit Beet oder Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen
  1. 5.2. 5.1 je weitere Breite 25,70
  2. 5.3. Winterabdeckung einer Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen 8,60
  3. 5.4. Gesteck 15,93
  4. 5.5. 5.4 je weitere Breite 12,25
  5. 5.6. Vollflächige Sarggrabstättenabdeckung 85,17
  6. 5.7. 5.6 je weitere Breite 69,86

Anlage und Umgestaltung von Grabstätten

  1. 6.1. Bodendecker 1 (z.B. Golderdbeere, Immergrün) 3,44
  2. 6.2. Bodendecker 2 (z.B. Efeu, Winterheide, Zwergmispel) 5,19
  3. 6.3. Pflanzung von Gehölzen < 20 cm 31,15
  4. 6.4. Pflanzung von Gehölzen 20-30 cm 43,29
  5. 6.5. Pflanzung von Gehölzen 30-40 cm 70,86
  6. 6.6. Pflanzung von Gehölzen 40-50 cm 86,30
  1. 6.7. Pflanzung von Gehölzen 50-60 cm 98,44
  2. 6.8. Zusätzliche Pflanze für das Blumenbeet 1,78
  3. 6.9. Heckenpflanzungen Buchsbaum u.ä. je lfd. Meter <30 cm 45,13 6.10 Eibenhecken je lfd. Meter <30 cm 80,09 6.11 Heckenschnitt je lfd. Meter 6,60

Sonstige gärtnerische Tätigkeiten

  1. 7.1. Planum erstellen je Quadratmeter 3,30
  2. 7.2. Vorhandenen Boden verbessern (graben) je Quadratmeter 6,60
  3. 7.3. Abräumen vorhandener Grabbepflanzungen je Quadratmeter 18,59
  4. 7.4. Beschaffung und Anfuhr von Graberde je 80 Liter 15,12
  5. 7.5. Wässern der Grabstätte nach Bedarf /Monat 16,49
  6. 7.6. Rasenmahd je Quadratmeter 4,65
  7. 7.7. Beschaffung und Verlegung einer Trittplatte 21,51
  8. 7.8. Entgelt für sonstige Leistungen pro Stunde 65,97
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung vom 27.03.2025, in Kraft ab 01.04.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Kiel (Stand: 2025)

Kiel. Sailing.City. Kiel

Landeshauptstadt Kiel

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Kiel

vom: 27 März 2025

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Vorschriften ...3

§ 1 Geltungsbereich ...3

§ 2 Friedhofszweck...3

§ 3 Schließung und Entwidmung ...3

II Ordnungsvorschriften ...4

§ 4 Öffnungszeiten ...4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ...4

§ 6 Gewerbetreibende ...5

§ 7 Erreichbarkeit Berechtigter ...6

III Bestattungsvorschriften...6

§ 8 Allgemeines ...6

§ 9 Särge und Leichentücher...7

§ 10 Ausheben der Grabstätte ...7

§ 11 Ruhefrist ...7

§ 12 Umbettungen ...7

§ 13 Ablauf von Nutzungsrecht...8

IV. Grabstätten...8

§ 14 Allgemeines ...8

§ 15 Wahlgrabstätten ...10

§ 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten ...12

§ 17 Kinderwahlgrabstätten – perinatal...13

§ 18 Grabstätten mit besonderer Gestaltung ...13

§ 19 Grabstätten der Landeshauptstadt Kiel...14

§ 20 Ehrengrabstätten ...14

§ 21 Einschränkung und Entziehung eines Nutzungsrechtes...14

V Gestaltung der Grabstätten...14

§ 22 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze ...14

VI Grabmale...15

§ 23 Beschaffenheit und Maße der Grabmale ... 15

§ 24 Genehmigung von Grabmalen ... 16

§ 25 Unterhaltung von Grabmalen ... 16

§ 26 Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ... 17

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ... 17

§ 27 Allgemeines ... 17

§ 28 Pflege durch die Friedhofsverwaltung ... 18

§ 29 Vernachlässigung ... 18

VIII. Trauerfeiern ... 18

§ 30 Trauerfeiern ... 18

IX Schlussvorschriften ... 19

§ 31 Haftung ... 19

§ 32 Gebühren und Entgelte ... 19

§ 33 Ordnungswidrigkeiten ... 19

§ 34 Inkrafttreten ... 20

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404) in Verbindung mit § 26 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 79) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 20. März 2025 folgende Satzung erlassen:

L

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Friedhöfe, die in der Trägerschaft der Landeshauptstadt Kiel liegen. Städtische Friedhöfe sind der Urnenfriedhof ausgenommen die jüdischen Grabfelder, der Nordfriedhof, der Ostfriedhof, der Friedhof Russe und der Friedhof Meimersdorf, sowie die sich auf ihnen befindenden muslimischen Grabfelder.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Sie dienen vorrangig der Bestattung von Verstorbenen oder der Beisetzung ihrer Aschen. Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Landeshauptstadt Kiel.

(2) Sie sind auch Orte der Begegnung, des sozialen Zusammenhalts sowie der kulturellen und bauhistorischen Identität. Sie dienen ebenso dem Naturerleben und können zur Lebensqualität der Bevölkerung beitragen. Als Lebensräume für Flora und Fauna stellen sie eine wesentliche Grundlage für die biologische Vielfalt dar. Friedhöfe sind wichtige Bestandteile des Stadtökosystems, unterstützen die Luftreinhaltung, die Temperaturregulierung und die Dämpfung des Lärms und leisten so einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise durch Beschluss der Ratsversammlung für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder entwidmet und anderen Zwecken zugeführt werden. Eine Entwidmung darf nur erfolgen, wenn alle Ruhezeiten abgelaufen sind. Diese Frist darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht und die Leichen und Urnen, bei denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, vorher umgebettet worden sind.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Sind hiervon laufende Nutzungsrechte an Grabstätten betroffen, wird den Nutzungsberechtigten unter Anrechnung der restlichen Nutzungszeit eine neue Grabstätte zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Umbettungen werden kostenlos von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, auf Kosten der Landeshauptstadt Kiel in gleichwertige Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung und der damit verbundene Umbettungszeitraum werden öffentlich bekannt gemacht. Die Nutzungsberechtigten der Grabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid unter Beachtung des § 7.

(5) Alle Ersatzgrabstätten gem. § 3 Abs. 2 und 3 sind von der Friedhofsverwaltung kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe werden für Fußgänger*innen nicht verschlossen und können täglich von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang besucht werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder eines Friedhofsteiles aus besonderem Anlass vorübergehend abweichend regeln oder untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede*r hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Das Befahren der Friedhöfe ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung auf zugelassenen Wegen und Zeiten, im Schritttempo gestattet. Auf den Friedhöfen gilt die Straßenverkehrsordnung.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe grundsätzlich nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(4) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher*innen gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können.

Insbesondere ist auf den Friedhöfen nicht gestattet:

a) ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art bzw. Nebenwege und Rasenflächen mit Fahrrädern zu befahren;

b) Waren aller Art - insbesondere Kränze und Blumen - und gewerbliche Dienste aktiv anzubieten oder diesbezüglich aktiv zu werben;

c) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung an der Grabstätte gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen;

d) durch Dritte Druckschriften zu verteilen sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anzubringen;

e) Tiere unangeleint auf den Friedhöfen laufen zu lassen und als Tierführer*in ggf. den Kot nicht wieder zu beseitigen;

(5) Abfälle müssen getrennt in den aufgestellten Behältern für kompostierfähige und nicht kompostierfähige Abfälle abgelegt werden. Es dürfen nur auf dem Friedhof selbst angefallene gärtnerische Abfälle abgelegt werden.

(6) Besondere Gestaltungen der Bestattungen (z.B. Spielmannzüge, Fahnenaufzüge und dergleichen) sind durch die Friedhofsverwaltung vorher zu genehmigen.

(7) Das Abhalten von Veranstaltungen auf den Friedhöfen, insbesondere Gedenkfeiern und Gottesdienste ist durch die Friedhofsverwaltung vorher zu genehmigen. Daneben können die Friedhöfe für Sondernutzungen und Veranstaltungen genutzt werden. Sondernutzungen für Flächen oder die Durchführung von Veranstaltungen, können bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, zeitlich befristet, von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die wiederholt gegen die Friedhofssatzung verstoßen, das Betreten der Friedhöfe untersagen. Es gilt das Hausrecht.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner-, Bestattungsbetriebe und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Das Verfahren kann über die Friedhofsverwaltung oder die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) selbst oder deren fachliche Vertreter*innen die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(2) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

(3) Wenn die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 nicht vorliegen, wird die Zulassung nicht erteilt. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften § 6 Abs. 4, und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Tätigkeiten grundsätzlich verboten. Motorbetriebene Fahrzeuge, Maschinen und Geräte dürfen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt werden.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind nach der Arbeit vom Friedhof zu entfernen. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze in einen

ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen nur den auch hier angefallenen, organischen Abraum ablagern.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen.

§ 7

Erreichbarkeit Berechtigter

(1) Die Nutzungsberechtigten und ihre Rechtsnachfolgenden sowie sonstige Verfügungsberechtigte müssen der Friedhofsverwaltung zur Wahrung ihrer Rechte ihre zustellfähige Anschrift und jede Änderung derselben mitteilen.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist im Falle von Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen oder sonstigen schriftlichen Erklärungen lediglich verpflichtet, deren Zustellung unter vorgenannter Anschrift zu versuchen; sie wird bei Postrückläufen noch eine Anfrage bei der Meldebehörde des zuletzt angegebenen Wohnorts durchführen und genügt ihren Verpflichtungen ggf. abschließend durch ein für drei Monate an der Grabstätte aufgestelltes Steckschild.

III.

Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind spätestens zwei Werktage vor dem Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Eine Beisetzung/Bestattung erfolgt nur mit der Zustimmung der Grabnutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung setzt nach rechtzeitiger Anmeldung im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest.

(2) Der schriftlichen Anmeldung („Anmeldung für eine Erdbestattung/Urnenbeisetzung“) sind folgende Formulare beizufügen:

a) bei Erdbestattungen die Sterbeurkunde des Standesamtes

b) bei Feuerbestattungen, die Sterbeurkunde und die Einäscherungspapiere. Ferner ist der Friedhofsverwaltung die Größe der Überurne mitzuteilen, sofern sie einen Durchmesser von 20 cm überschreitet.

(3) Die Verstorbenen müssen bei Erdbestattungen ordnungsgemäß eingesargt sein. Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen und weltanschaulichen Gründen werden nach Rücksprache von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Leichnams auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer zugelassenen Leichentuchbestattung erlaubt.

(4) Eine Haftung der Landeshauptstadt Kiel für evtl. bei den Verstorbenen befindliche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 9

Särge und Leichentücher

(1) Für Erdbestattungen bestimmte Särge müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) bestehen, welches keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthält. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und die Bekleidung der Toten. Im Erdreich verbleibende Leichentücher oder sonstige Behältnisse müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen

(2) Die Särge für Erdbestattung dürfen einschließlich der Sargfüße und Verzierungen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Bei Kindergrabstätten sind die Sargmaße grundsätzlich anzugeben.

§ 10

Ausheben der Grabstätte

(1) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Nutzungsberechtigten müssen vorhandenes Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.) vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen lassen. Das Grab muss bis spätestens 2 Werktage vor der Bestattung freigeräumt sein. Kommen die Nutzungsberechtigten diesen Verpflichtungen nicht nach und muss beim Ausheben der Grabstätten das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Herausgabe abgeräumter Gegenstände und Pflanzen besteht nicht.

§ 11

Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt (gerechnet vom Tag der Bestattung):

Für Leichen ab 13. Lebensjahr25 Jahre
Für Leichen bis einschließlich 12. Lebensjahr20 Jahre
Für Aschen20 Jahre
Für perinatal verstorbene Kinder10 Jahre

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten und Aschen soll grundsätzlich nicht gestört werden. Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche ist auf Antrag einer hinterbliebenen Person, die nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung gestellt werden kann, mit schriftlicher Genehmigung der Landeshauptstadt Kiel zulässig. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. Sofern mehrere hinterbliebene Personen vorhanden sind, kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden. Die Antragstellenden tragen die Kosten der Umbettung.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus dringendem öffentlichen Interesse vorzunehmen. Bei Entzug von Nutzungsrechten nach § 21 können Leichen oder Aschen, deren

Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden. Bei Umbettungen von Leichen bedarf es zusätzlich einer Genehmigung der zuständigen Stelle.

(3) Durch die Umbettung wird die Ruhezeit nicht berührt.

(4) Ausgrabungen werden vom Friedhofspersonal unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen. Auch die Antragstellenden und Angehörigen der Verstorbenen sind ausgeschlossen. Der Zeitpunkt wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. Bei der nachfolgenden Wiederbestattung können Angehörige anwesend sein.

§ 13

Ablauf von Nutzungsrecht

(1) Nach Ablauf oder vorzeitiger Beendigung des Nutzungsrechtes an Grabstätten müssen Grabmale und Grabgegenstände entfernt werden. Entweder werden die Grabmale und Grabgegenstände den Berechtigten auf rechtzeitigen vorherigen schriftlichen Antrag von der Friedhofsverwaltung mit Ausnahme der Pflanzen ausgehändigt oder eine Abräumung der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten laut dem Gebührenverzeichnis der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel (für ab Inkrafttreten dieser Satzung genehmigte Grabmale); dies beinhaltet das Abnehmen und Entsorgen des Grabmales und des sonstigen Grabzubehörs. Näheres regelt § 26. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Die Grabbepflanzung wird auf Kosten der Landeshauptstadt Kiel abgeräumt und geht in deren Eigentum über.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Grabstätten, die unter Denkmalschutz gestellt sind oder von der zuständigen Behörde als denkmalschutzwürdig festgestellt worden sind.

(3) Der Ablauf des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten wird vorher unter Beachtung des § 7 bekannt gegeben. Der Ablauf des Nutzungsrechtes an Gemeinschaftsgrabstätten erlischt automatisch und wird den Angehörigen nicht mitgeteilt.

IV.

Grabstätten

§ 14

Allgemeines

(1) Der Erwerb des Nutzungsrechtes muss durch ordnungsgemäßen Vertrag zustande kommen. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Erwerb von Grabstätten zur Weiterveräußerung an Dritte ist nicht möglich. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Es stehen nicht alle Grabarten auf jedem städtischen Friedhof zur Verfügung.

(2) Für die Beisetzung von Särgen, Urnen und zugelassenen Leichentuchbestattungen werden folgende Nutzungszeiten eingerichtet:

a) Wahlgrabstätten für Särge und Urnen und zugelassene Leichentuchbestattungen (§ 15 und § 17)

  • Sargwahlgrabstätten (25 Jahre)
  • Urnenwahlgrabstätten (20 Jahre)
  • Kinderwahlgrab bis zum 12. Lebensjahr (20 Jahre)
  • Kinderwahlgrab – Perinatal (10 Jahre)

b) Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 16)

  • Urnengemeinschaftsgrabstätten für eine (20 Jahre) oder zwei Urnen (max. 40 Jahre) ohne Gedenkstein
  • Urnengemeinschaftsgrabstätten für eine (20 Jahre) oder zwei Urnen (max. 40 Jahre) mit Gedenkstein
  • Waldgrabstätten (20 Jahre)

c) Grabstätte - Landeshauptstadt Kiel (§ 19) (20 Jahre)

d) Grabstätten mit besonderer Gestaltung (§ 18)

  • Urnenwahlgrabstätte – Baum (20 Jahre)
  • Sargwahlgrabstätte – Baum (25 Jahre)
  • Themengrabstätten (20 Jahre) bei Sargbestattungen (25 Jahre)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden, sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Dieses Recht wird durch die zulässige Kapazität der Grabstätte beschränkt.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes können die Nutzungsberechtigten für den Fall des Ablebens die Nachfolger*innen im Nutzungsrecht bestimmen. Die so Bestimmten müssen gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich ihr Einverständnis erklären. Wird bis zum Ableben der Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen oder versterben die bestimmten Nachfolger*innen zuvor ohne erneute entsprechende Nachfolgebestimmung, geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf überlebende Ehe- oder eingetragene/n Lebenspartner*in

b) auf die Kinder

  • b 1) die ehelichen Kinder
  • b 2) die nichtehelichen Kinder
  • b 3) die Adoptivkinder
  • b 4) die Stiefkinder

c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf die Großeltern

g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen Buchstabe b), c), d), e), f) und g) bestimmt die Friedhofsverwaltung, wer nutzungsberechtigt wird. Mit der Übertragung des Nutzungsrechtes setzt die Friedhofsverwaltung den betroffenen Angehörigen eine Frist zur Erklärung darüber, ob das Nutzungsrecht angenommen wird. Erklärt die*der Angehörige die Annahme des Nutzungsrechtes nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf die*den nächsten Angehörige*n nach Maßgabe der oben fest gelegten Rangfolge übertragen. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, so kann die zuständige Behörde das Nutzungsrecht auch auf andere Personen übertragen, wenn ein berechtigtes Interesse am Erhalt der Grabstätte nachgewiesen wird. Anderenfalls geht das Nutzungsrecht auf den Friedhofsträger über.

(6) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf andere Personen übertragen. Diese müssen die Annahme erklären. (7) Sind die Nutzungsberechtigten verstorben, haben die Rechtsnachfolgenden das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Nur auf ihre*seine Veranlassung werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte zugelassen. Solange keine Nachfolger*innen im Nutzungsrecht bekannt sind, werden weitere Beisetzungen in der Grabstätte nicht zugelassen. (8) Die Nutzungsberechtigten und deren Nachfolger*innen müssen jede Änderung der Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, bei belegten Grabstätten erst nach 15 Jahren ab der letzten Beisetzung (bei Kindergrabstätten nach Ablauf von 10 Jahren) wenn die Friedhofsverwaltung bis zum Ende der Ruhezeit mit der vereinfachten Pflege beauftragt wird, d.h. Abräumen des Grabmals, Einsäen mit Gras und Mähen bis zum Ende der Ruhezeit oder Eingrünen mit anderen Pflanzen. Dafür ist ein Betrag nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu zahlen. Ferner erlischt das Nutzungsrecht nach Ablauf der Nutzungsdauer, falls keine Verlängerung gewünscht wird, sowie durch Entziehung des Nutzungsrechts. Nach Rückgabe des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über das Grab anderweitig verfügen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge, Urnen bzw. Leichentuchbestattungen. Die Lage kann von der erwerbenden Person gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Soweit ausreichend Grabstätten vorhanden sind, können Wahlgrabstätten auch ohne Vorliegen eines Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles vorsorglich erworben werden. In diesem Fall muss die Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt werden. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tag der Bestattung/ Beisetzung bzw. aus dem Nutzungsrecht ergibt sich im Falle einer Bestattung/Beisetzung die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich unter Beachtung des § 7 hingewiesen. Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Grabstätte dann aufgehoben und eingeebnet.

(4) In Wahlgrabstätten für Särge dürfen je Breite zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Wenn dort keine Särge bestattet werden, können je Breite bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.(5) Werden Urnen von verwandten Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt, rechnen sie für die Belegung der Grabstätte nicht mit. Die Ruhezeit muss aber in dieser Grabstätte erfüllt werden können.(6) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden in drei verschiedenen Varianten angeboten:1. a) Sargwahlgrab - traditionell, sind vollflächig gärtnerisch bepflanzte Grabstätten bei der die Nutzungsberechtigten für die Anlage und die Pflege der Grabstätte komplett verantwortlich sind.

  1. 2. b) Sargwahlgrab - Rasengrab mit Beet, sind Grabstätten die zu 3/5 unter Rasen liegen und im oberen 2/5 der Fläche mit einem Beet versehen sind. Hier sind die Nutzungsberechtigten für die Anlage und die Pflege des Beetes verantwortlich. Für die Anlage und Pflege des Rasenstreifens ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
  2. 3. c) Sargwahlgrab – Rasen, sind Grabstätten die komplett unter Rasen liegen. Hinter der Grabstätte befindet sich ein Staudenstreifen in der ein Grabmal gelegt werden kann. Für die komplette Anlage und Pflege ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Diese Grabstätte kann nicht individuell von den Angehörigen gestaltet werden.
  3. 4. d) Urnenwahlgräber werden für 2 und 4 Urnen vergeben. Dieses sind grundsätzlich vollflächig gärtnerisch bepflanzte Grabstätten bei der die Nutzungsberechtigten für die Anlage und die Pflege der Grabstätte komplett verantwortlich sind.(7) Jede auf die erste Bestattung folgende weitere Bestattung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Sofern Friedhofsinteressen es erfordern, sind Ausnahmen möglich.(8) An belegten Grabstätten können die Nutzungsrechte verlängert werden, jedoch jeweils grundsätzlich nicht länger als maximal 25 Jahre ab Antragsstellung. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann insbesondere bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder aufgrund von übergeordnetem öffentlichen Interesses verweigert oder mit Auflagen versehen werden.(9) Sargwahlgrabstätten haben folgende Maße, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen:

Länge: 2,50 m ; Breite: 1,25 m

Urnenwahlgrabstätten haben folgende Mindestmaße, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen:

Für 4 Urnen: Länge: 1,25 m; Breite: 1,25 m

Für 2 Urnen: Länge 0,6 m; Breite: 0,8 m

Urnen Kindergrabstätten können mit geringeren Maßen angelegt werden.

(10) Stimmen in den bestehenden Grabfeldern der Friedhöfe die Grabmaße mit den Maßen dieser Satzung nicht überein, hat das keinen Einfluss auf die Gebühren- und Entgeltbemessung.

(11) Neben den Standardwahlgrabstätten werden auf den Friedhöfen auch Grabfelder mit besonderer Gestaltung angeboten, siehe dazu § 18.

§ 16

Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung vergeben werden. Sie werden nicht einzeln gekennzeichnet. Diese werden grundsätzlich auf getrennten Feldern für 1 oder 2 Urnen angelegt. Das Nutzungsrecht beträgt in Feldern für 1 Urne 20 Jahre, in Feldern für 2 Urnen max. 40 Jahre. In Feldern für 2 Urnen befindet sich direkt neben der zuerst beigesetzten Urne der Platz für eine 2. Urne. Die Urnengemeinschaftsgrabstätte für 2 Urnen besteht so lange, bis die Ruhefrist der 2. beigesetzten Urne eingehalten ist, jedoch längstens 40 Jahre nach Beisetzung der 1. Urne. Nicht eingehaltene Ruhefristen werden in der Grabstätte anonym erfüllt. Über das Ende der Nutzungszeit, sowie das Abräumen der Grabstätten werden die Nutzungsberechtigten nicht benachrichtigt. Die Pflege der Anlage erfolgt durch den Friedhof. Grabschmuck ist auf den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. Die Fläche um das Grabmal dient ausschließlich der Wechselbepflanzung. Sie ist nicht zur individuellen Grabgestaltung vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt Grabschmuck zu entfernen.

(2) Urnengemeinschaftsgrabstätten – in Rasen, sind Gemeinschaftsgrabstätten ohne Gedenkstein. Sie werden unter einer Rasenfläche oder einer Flächenbepflanzung angelegt. Die einzelnen Grabplätze sind nicht gekennzeichnet.

(3) Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten - mit Gedenksteinen, werden von der Friedhofsverwaltung ein oder mehrere Gedenksteine aufgestellt, in denen die Vor- und Nachnamen, sowie das Geburts- und Sterbejahr der dort Beigesetzten eingearbeitet werden. Diese sind bei dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. bei der Zweitbeisetzung auf dem vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die Kosten für das Grabmal sowie die Beschriftungen sind in den Gebühren für den Erwerb enthalten. Die Nutzungsberechtigten haben beim Erwerb zu entscheiden, wann die Zweitbeschriftung zu erfolgen hat. Bis zur letzten Beschriftung kann der Gedenkstein mehrfach abgenommen werden. Einzelne Plätze können auch für bereits Verstorbene als Gedenkstätte belegt werden, die jedoch nicht in der Grabstätte beigesetzt werden müssen. In diesem Fall ist die volle Gebühr zu zahlen. Die Kapazität der Grabstätte und ggf. des Grabmals wird durch die Friedhofsverwaltung vorherbestimmt. Die einzelnen Grabplätze sind gekennzeichnet und räumlich abgegrenzt.

(4) Urnengemeinschaftsbäume, sind Waldgrabstätten. Sie werden an den dafür vorgesehenen Bäumen belegt. Es werden Grabplätze für jeweils eine Urne vergeben. Es besteht die Möglichkeit im Sterbefall, als auch vorsorglich weitere Grabplätze in der Nähe einer bereits beigesetzten Urne, am selben Baum zu erwerben. Auf Antrag kann gegen eine Gebühr ein Holznamensschild mit Vor- und Nachnamen, sowie dem Geburts- und Sterbejahr durch die Friedhofsverwaltung an der Grabstätte angebracht werden. Die Namensschilder sind vergänglich. Blumenschmuck darf beschränkt an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Das Grabfeld soll sich selbst überlassen werden.

Der natürliche Charakter des Grabfeldes soll durch den Grabschmuck nicht beeinträchtigt werden. Abgestorbene oder stark beschädigte Bäume werden durch neue ersetzt. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben.

§ 17

Kinderwahlgrabstätten – perinatal

(1) Grabstätten für perinatal (d. h. vor, während oder unmittelbar nach der Geburt) verstorbene Kinder werden auf besonderen Grabfeldern für Särge und Urnen angelegt. Sie werden erst im Todesfall des zu Bestattenden abgegeben.

(2) In diesen Grabfeldern können auch Leibesfrüchte beigesetzt werden.

(3) Die Grabstätten von perinatal verstorbenen Kindern sind max. 1 m x 1 m groß. Die Särge für Erdbestattungen dürfen höchstens 0,60 m lang und 0,30 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Die Nutzungszeit beträgt 10 Jahre für Särge und Urnen. Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht zu verlängern. Es darf je Bestattungsplatz grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden. Die Grabstätte kann sowohl individuell gestaltet, wie auch mit Rasen eingegrünt werden.

§ 18

Grabstätten mit besonderer Gestaltung

Neben den Wahlgrabstätten werden auf einzelnen Friedhöfen unter entsprechender Geltung von § 15 Wahlgrabstätten mit besonderer Gestaltung angeboten.

(1) Urnen- und Sargwahlgrabstätte Familienbaum Familienbaum - Grabstätten sind besondere Wahlgrabstätten, die auf Grabfeldern oder an einzelnen dafür bestimmten Bäumen angelegt werden. Eine Beisetzung findet im Kronenbereich der Bäume in einer Aschenurne ggf. mit Überurne statt. Die Anlage soll einen einheitlichen, natürlichen Charakter haben. Die Unterhaltung und Pflege einschließlich der Bäume wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Nutzungsberechtigten haben die örtlichen Gegebenheiten hinzunehmen. Abgestorbene oder schwer geschädigte Bäume werden durch Jungbäume gleicher Art, in der Pflanzzeit ersetzt. Grabschmuck darf nur beschränkt eingebracht werden. Es besteht die Möglichkeit der Errichtung eines erdfarbenen Findlingssteines in Stammnähe als Grabmal. Es kann das Nutzungsrecht an einer oder mehreren Grabstätten für 4 Urnen pro Grabstätte erworben werden. An Familienbäumen können Erdbestattungen nur an neu gepflanzten Bäumen durchgeführt werden. Die Anzahl und Größe der Grabstätten, bestehend aus einem Teilabschnitt des Baumkronenbereiches, wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

(2) Themengrabstätte Themengrabstätten werden als Wahlgrabstätten auf hierfür angelegten Grababteilungen angeboten. Die Gestaltung steht unter einem bestimmten Thema. Das Grabfeld wird von der Friedhofsverwaltung entsprechend angelegt und unterhalten. Die Nutzungsberechtigten verpflichten sich mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, dieses Thema in der Bepflanzung der Grabstätte aufzugreifen. Das Grabmal muss ebenfalls entsprechend themengerecht gestaltet sein. Anstelle eines Themas kann eine Grabanlage auch für einen festgelegten Personenkreis (z.B. Verein, Freundeskreis, Vereinigung) angelegt werden. Hierbei gelten dieselben Regelungen.

§ 19

Grabstätten der Landeshauptstadt Kiel

Grabstätte – Landeshauptstadt Kiel. Diese Form der Grabstätte steht ausschließlich für Urnenbeisetzungen, die durch das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Kiel veranlasst werden, zur Verfügung. Auf Antrag dürfen auch Ordnungsbehörden anderer Kommunen hier Beisetzungen durchführen.

§ 20

Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Landeshauptstadt Kiel. Es gelten die „Richtlinien für die Ehrung der Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen der Landeshauptstadt Kiel vom 19. Mai 1999“. Die Landeshauptstadt Kiel unterhält Ehrengrabstätten dauerhaft auf städtischen und anderen Friedhöfen. Die Grabstätten werden regelmäßig gärtnerisch gepflegt. Schmuckbeete können auch mit andauernden Pflanzen (Stauden) bepflanzt werden. Der Unterhalt einer Ehrengrabstätte schließt das Grabmal und jegliches Grabzubehör mit ein.

(2) Die Landeshauptstadt Kiel behält sich vor, verdienten Persönlichkeiten städtische Gebühren im Zusammenhang mit der Bestattung zu erlassen.

§ 21

Einschränkung und Entziehung eines Nutzungsrechtes

(1) Wenn die festgesetzten Grabüberlassungsgebühren nicht fristgemäß entrichtet sind, kann das Nutzungsrecht an Grabstätten eingeschränkt werden, und, außer in den Fällen des § 29, ohne Entschädigung entzogen werden, mit der Folge, dass weitere Beisetzungen nicht möglich sind.

(2) Die Nutzungsberechtigten werden unter Beachtung des § 7 schriftlich aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen und erhalten in gleicher Weise Kenntnis von der Einschränkung oder Entziehung des Nutzungsrechts. Bei der Entziehung fallen nach Ablauf der Frist das Grabmal und die sonstigen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Landeshauptstadt Kiel. Die Kosten für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der Ruhefrist (und für das Abräumen des Grabmales nach § 13) tragen die Nutzungsberechtigten.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach dem Erwerb - unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Durch die Anlage und Unterhaltung dürfen andere Grabstätten oder öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden. Bänke, Zäune, Schilder und Tafeln können nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung

aufgestellt werden. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können auf Antrag in Rasengrabstätten umgewandelt werden.

VI.

Grabmale

§ 23

Beschaffenheit und Maße der Grabmale

(1) Grabmale sind in der Regel auf Dauer angelegte, gedenk- und Erinnerungsmale auf der Grabstätte eines Verstorbenen. Sie dürfen nur aus Natursteinen, gestalteten Kunststeinen, Massivholz, oder aus geschmiedeter bzw. gegossener Bronze oder Eisen bestehen. (2) Grabplatten zur Ganz- oder Teilabdeckung des Grabes sind nicht auf allen Friedhofsteilen möglich. (3) Grabeinfassungen können - außer auf Rasengrabfeldern - errichtet werden. Es müssen mindestens 6 cm starke, sowie mindestens 10 cm hohe Natursteine verwendet werden. Sie sind fluchtgerecht einzubauen. (4) Es werden folgende Höchstmaße für Grabmale einschl. Sockel zugelassen:

Sarggrabstätten

GrabmalMaximale Höhe / TiefeMaximale Breite
Stehendes Grabmal½ Grablänge½ Breite des gesamten Grabes
Liegendes Grabmal¼ Grablänge½ Breite des gesamten Grabes

Urnengrabstätten

GrabmalMaximale Höhe / TiefeMaximale Breite
Stehendes Grabmal? Grablänge½ Breite des gesamten Grabes
Liegendes Grabmal½ Grablänge? Breite des gesamten Grabes

Urnengrabstätten in Rasenlage für 2 Urnen:

GrabmalMaximale Höhe / TiefeMaximale Breite
Stehendes Grabmal0,6 m0,4 m
Liegendes Grabmal0,4 m0,5 m

Es können zusätzliche Grabmale errichtet werden.

(5) Liegende Steine dürfen eine Stärke von 10 cm nicht unterschreiten. (6) Stehende Steine müssen bis zu einer Höhe von 112 cm und ab 115 cm Mindeststärke haben und dürfen nur durch zugelassene Fachbetriebe errichtet werden. (7) Grabstätten mit besonderer Gestaltung: Auf Baumgrabstätten dürfen erdfarbene Findlingssteine als Grabmale errichtet werden. Diese sollen die Maße von 60 x 50 cm nicht übersteigen. Auf Themengrabstätten müssen die Grabmale in ihrer

Gestaltung das Grabfeldthema aufgreifen. Bezüglich der Höchstmaße gilt hier Absatz 4 (siehe §18 Abs. 2).

(8) Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung

§ 24

Genehmigung von Grabmalen

(1) Die Errichtung von Grabmalen einschließlich der Fundamente bedarf zuvor der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Genehmigung ist auf vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Die Anträge müssen enthalten:

a) Entwurfszeichnung mit Vorder- und Seitenansicht,

b) Angaben über die betroffene Grabstätte,

c) Angaben zu Material und Oberflächenbearbeitung des Grabmales sowie zur Fundamentierung und Verankerung,

d) Angaben zu Inhalt und Form der Schrift und sonstiger Zeichen (Ornamente/Symbole).

§ 25

Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind regelmäßig auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Eine Prüfung muss einmal jährlich erfolgen. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten bzw. die jeweiligen Rechtsnachfolger*innen. Werden bei der Überprüfung schadhafte oder nicht standsichere Grabsteine festgestellt oder haben sie sich im Gefüge gelockert, sind sie umgehend durch zugelassene Fachbetriebe zu befestigen. Es gilt die Vorschrift „TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen)“ in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich zu der Prüfung durch die nutzungsberechtigte Person, führt die Friedhofsverwaltung eine jährliche Prüfung der Standsicherheit der stehenden Grabmale durch. Hierfür wird, bei Antragstellung zur Errichtung eines Grabmales, eine Gebühr für die Nutzungsdauer der Grabstätte laut dem Gebührenverzeichnis der erhoben.

(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer unter Beachtung des § 7 festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten der Verantwortlichen herzustellen oder herstellen zu lassen. Sie kann das Grabmal oder sonstige Teile der Anlage entfernen. Die Landeshauptstadt Kiel ist nicht verpflichtet, diese Sachen länger als 6 Monate nach Verstreichen der Frist aufzubewahren.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Grabmale, sonstige Anlagen oder Teile davon verursacht wird.

§ 26

Entfernung von Grabmalen und sonstigen Anlagen

(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige Anlagen, die ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung nach § 24 aufgestellt worden sind, drei Monate nach der unter Beachtung des § 7 erfolgten Benachrichtigung der Verfügungsberechtigten auf deren Kosten abzuräumen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu erreichen, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach dem Anbringen des Hinweises auf der Grabstätte.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die*der Berechtigte die Grabmale und sonstigen Anlagen von der Grabstätte entfernen. Sind sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, so werden sie von der Friedhofsverwaltung beseitigt.

(3) Künstlerisch, historisch oder durch ihre besondere Eigenart wertvolle Denkmäler dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder der unteren Denkmalschutzbehörde nicht entfernt oder verändert werden.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen entsprechend der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten bzw. die jeweiligen Rechtsnachfolger*innen verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit. Mit der Anlage und Pflege der Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung oder eine zugelassene Gärtnerei beauftragt werden. Bei Rasengrabstätten darf das vorgegebene Beet für die jahreszeitliche Wechselbepflanzung in Lage und Größe nicht verändert werden.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Gehölze darf 2 m, bei Urnengrabstätten 1,5 m, nicht überschreiten. Wenn sie die zulässige Höhe überschreiten, kann die Friedhofsverwaltung die Berechtigten gem. Abs. 2 auffordern, die Gehölze zu entfernen oder zu kürzen. Kommen die Verantwortlichen innerhalb einer genannten angemessenen Frist der Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie nach vorheriger Androhung der Ersatzvornahme zu entfernen. Dies kann ohne vorherige Aufforderung erfolgen, wenn Friedhofsbesucher*innen gefährdet oder die Benutzung der Wege oder die Belegung von benachbarten Grabstätten oder deren Pflege behindert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung der Gehölze verpflichtet. Die Kosten für alle Maßnahmen tragen die Verantwortlichen gem. Abs. 2. Wenn die Friedhofsverwaltung mit der Pflege beauftragt ist, werden die Gehölze im Rahmen dieser Arbeiten entfernt. Hecken dürfen nur eine maximale Höhe von 40 cm erreichen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(4) Auf den Friedhöfen müssen möglichst alle Abfälle einer Wiederverwertung zugeführt werden. Die Verwendung von Kränzen, Gestecken und sonstigem Grabschmuck und -zubehör mit Kunststoffanteilen ist daher mit Ausnahme von Grabvasen, -Schildern und Gießkannen nicht erlaubt.

Der Einsatz und Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln darf nur im Rahmen des Pflanzenschutzgesetzes unter vorheriger Information/Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch nach Pflanzenschutzgesetz fachkundiges Personal erfolgen. Die Errichtung von Zäunen auf Grabstätten ist grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 28

Pflege durch die Friedhofsverwaltung

Die Friedhofsverwaltung kann mit der Grabanlage, -pflege und - Bepflanzung beauftragt werden. Sie übernimmt auch individuelle gärtnerische Aufträge. Der Leistungsumfang wird in der „Entgeltordnung für die Städtischen Friedhöfe in Kiel“ geregelt.

§ 29

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend den Vorschriften dieser Satzung hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 7 die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

(2) Wird die Aufforderung oder der Hinweis innerhalb von drei Monaten nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die jeweilige Nutzungsberechtigten noch einmal unter Beachtung des § 7 schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Nach Ablauf der jeweiligen Frist fallen das Grabmal und die sonstigen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Landeshauptstadt Kiel.

VIII.

Trauerfeiern

§ 30

Trauerfeiern

(1) Zeit, Ort und Dauer der Trauerfeiern setzt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Beteiligten fest. Die Wünsche der Antragsteller*innen und der von ihnen Beauftragten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) Urnenbeisetzungen, Sargbestattungen und Leichentuchbestattungen in Anwesenheit einer Trauergesellschaft bzw. Einzelpersonen werden grundsätzlich durch Mitarbeitende der Friedhofsverwaltung begleitet bzw. durchgeführt.

(3) Die Aufbahrung der*des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der*die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Verwesungszustandes der Leiche bestehen.

IX

Schlussvorschriften

§ 31

Haftung

Die Landeshauptstadt Kiel haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungsvorschriften. Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Kiel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 32

Gebühren und Entgelte

(1) Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Kiel verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Kiel und für gärtnerische Leistungen der Friedhofsverwaltung Entgelte nach der jeweils geltenden Friedhofsentgeltordnung zu entrichten.

(2) Ändert sich die Entgeltordnung, so ist die Änderung auch für die bereits abgeschlossenen Dauerverträge maßgebend.

(3) Die Auftraggeber*innen bzw. Rechtsnachfolger*innen haben innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der geänderten Entgeltordnung zu erklären, ob eine Nachzahlung geleistet wird oder ob eine bestimmte Änderung der Laufzeit gewünscht ist.

(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung oder ist der Landeshauptstadt Kiel die Rechtsnachfolge nicht bekannt, gilt die Änderung der Laufzeit als vereinbart.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

a) § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals befolgt,

b) § 5 Abs. 2 das Schritttempo überschreitet,

c) § 5 Abs. 4 a) ohne Genehmigung die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt,

d) § 5 Abs. 4 b) Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen - und gewerbliche Dienste aktiv anbietet oder diesbezüglich aktiv wirbt,

e) § 5 Abs. 4 c) gewerbsmäßig ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung fotografiert oder filmt,

f) § 5 Abs. 4 d) Druckschriften verteilt sowie Plakate, Hinweise, Reklameschilder, Anschläge und dergleichen anbringt,

g) § 5 Abs. 4 e) Tiere unangeleint mit sich führt und als Tierführer*in ggf. den Kot nicht wieder entfernt,

h) § 5 Abs. 5 Abfälle nicht getrennt und in den dafür vorgesehenen Behältern ablegt oder nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle entsorgt,

i) § 5 Abs. 7 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Gedenkfeiern auf den Friedhöfen durchführt,

j) § 6 Abs. 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt,

k) § 6 Abs. 4 gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchführt,

l) § 24 Abs. 1 Grabmale und Fundamente ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet,

m) § 25 Abs. 1 Grabmale und Grabausstattungen nicht ständig in verkehrssicherem Zustand hält,

n) § 27 Abs. 4 Kränze, Gestecke und sonstiges Grabzubehör mit Kunststoffanteilen verwendet und chemische Mittel einsetzt, (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann gem. § 134 Abs. 6 der Gemeindeordnung mit einer Geldbuße geahndet werden. Auf das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ (OWiG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 34

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2025 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofssatzung für die städtischen Friedhöfe in Kiel vom 29.06.2017 außer Kraft.

Kiel, den 27.03.2025

Dr. Ulf Kämpfer Oberbürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kiel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kiel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 24xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kiel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kiel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 229 € (Urne) bzw. 655 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kiel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 24xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kiel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €