🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.07.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kalletal vom 12. Dezember 2008 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Juli 2019
Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Kalletal vom 12. Dezember 2008 i. d. F. der 1. Änderung vom 11. Juli 2019
Präambel
Aufgrund der §§ 4 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313 / SGV. NRW 2127), in den jeweils bei Erlass der Satzung geltenden Fassungen, hat der Rat der Gemeinde Kalletal in seiner Sitzung am 11. Dezember 2008, geändert durch Beschluss vom 11. Juli 2019, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kalletal und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Kalletal oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jede einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch diejenige Person, die die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kalletal einschließlich ihrer Einrichtungen oder der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung. (2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid.
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§ 4 Gebührentarife
1. Überlassung von Grabstätten / Erwerb von Nutzungsrechten
| Nr. | Leistung | Gebühr in EUR |
|---|---|---|
| 1 | Überlassung von Grabstätten / Erwerb von Nutzungsrechten | |
| 1.1 | Reihengrabstätten | |
| 1.1.1 | für Erwachsene, 30 Jahre Ruhezeit | 1.185,00 |
| 1.1.2 | für Erwachsene, 40 Jahre Ruhezeit | 1.473,00 |
| 1.1.3 | für Kinder bis einschließlich 5 Jahren, 20 Jahre Ruhezeit | 572,00 |
| 1.1.4 | für anonyme Erdbestattungen, 30 Jahre Ruhezeit | 1.401,00 |
| 1.1.5 | Rasenreihengrabstätten, 30 Jahre Ruhezeit | 1.616,00 |
| 1.1.6 | Urnengrabkammer (20 Jahre Nutzungszeit) | 870,00 |
| 1.2 | Wahlgrabstätten | |
| 1.2.1 | für den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechtes, je Jahr und Grabstelle, 30 Jahre Ruhezeit | 45,00 |
| 1.2.2 | für den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechtes, je Jahr und Grabstelle, 40 Jahre Ruhezeit | 42,00 |
| 1.2.3 | für den Erwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Rasenwahlgrab, je Jahr und Grabstelle | 62,00 |
| Die Überlassung einer Wahlgrabstätte bzw. Rasenwahlgrabstätte erfolgt im Falle einer Beisetzung mindestens für die Dauer der jeweiligen Ruhezeit. Der Wiedererwerb ist möglich. Bei einem Wiedererwerb wird die volle Jahresgebühr berechnet. | ||
| 1.3 | Urnengräber | |
| 1.3.1 | Urnengrab, bis zu 4 Urnen, je Jahr | 28,00 |
| 1.3.2 | Rasenurnengrab, bis zu 4 Urnen, je Jahr | 34,00 |
| Die Überlassung eines Urnengrabes bzw. Rasenurnengrabes erfolgt im Falle einer Beisetzung für die Dauer von mindestens 20 Jahren (Ruhezeit). Der Wiedererwerb ist möglich. Bei einem Wiedererwerb wird die volle Jahresgebühr berechnet. | ||
| 1.3.3 | Verlängerungsjahr je Urnengrabkammer | 62,00 |
| 1.3.4 | anonymes Urnengrab, 20 Jahre Ruhezeit | 397,00 |
2. Grabarbeiten
| Nr. | Leistung | Gebühr in EUR |
|---|---|---|
| 2.1 | bei Reihen- bzw. Wahlgräbern | 709,00 |
| 2.2 | bei Kindergräbern sowie anonyme Reihengräbern | 405,00 |
| 2.3 | bei Rasenreihen- bzw. Rasenwahlgräbern | 1.081,00 |
| 2.4 | bei Urnengräbern | 270,00 |
| 2.5 | bei anonymen Urnengräbern | 203,00 |
| 2.6 | bei Rasenurnengräbern | 608,00 |
| 2.7 | Zuschlag für Grabarbeiten außerhalb der Dienstzeit | Bei Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen an einem Freitag nach 13.00 Uhr vorgenommen werden bzw. enden, wird ein Zuschlag von 30 v. H. auf die anfallenden Gebühren für die Grabarbeiten (Nr. 2.1, 2.2 und 2.4) berechnet. |
| Gleiches gilt für Bestattungen, die an einem Samstag vorgenommen werden. Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn für die Durchführung eine personelle Beteiligung der Gemeinde Kalletal gegeben ist. Bei Rasengräbern ist ein solcher Zuschlag in Höhe des Zuschlages zu zahlen, der für ein entsprechendes Reihen-, Wahl- bzw. Urnengrab zu zahlen wäre. | ||
| 2.8 | Umbettungen bzw. Ausbettungen | Die Gebühr richtet sich nach dem tatsächlich entstandenen Kostenaufwand |
3. Friedhofseinrichtungen
| Nr. | Leistung | Gebühr in EUR |
|---|---|---|
| 3.1 | Benutzung der Friedhofskapelle | 427,00 |
| 3.2 | Benutzung der Leichenkammer | 125,00 |
| 3.3 | Benutzung der Leichenkühlzelle | 95,00 |
4. Rückgabe von Grabstätten bei bzw. vor Ablauf der Ruhezeit
| Nr. | Leistung | Gebühr in EUR |
|---|---|---|
| 4.1 | Abräumen und Einebnen von Grabstätten | 170,00 |
| 4.2 | Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit | |
| 4.2.1 | Reihen- und Wahlgrabstätten je Jahr und Grabstelle | 8,50 |
| 4.2.2 | Urnen- / Kindergräber je Jahr | 4,50 |
5. Verwaltungsgebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr in EUR |
|---|---|---|
| 5.1 | Bearbeitung eines Antrages auf Durchführung einer Trauerfeier bzw. Beisetzung | 18,50 |
| 5.2 | Erteilung einer Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (Grabeinfassungen, Grabplatten) | 21,50 |
| 5.3 | Bearbeitung eines Antrages auf vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes | 18,50 |
§ 5 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 12.07.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 12.12.2008 außer Kraft.
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Gebührensatzung für den „FriedWald Gemeinde Kalletal“ vom 7. September 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 9. Juli 2012
Präambel
Aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in Verbindung mit den §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712/SGV.NRW.214) - in den zurzeit gültigen Fassungen - hat der Rat der Gemeinde Kalletal am 17. Juni 2004 folgende Friedhofsatzung für den „FriedWald Kalletal
2. Friedhofssatzung Stand: 11.07.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24. Januar 2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11. Juli 2019
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Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen in der Gemeinde Kalletal vom 24. Januar 2008 in der Fassung der 2. Änderung vom 11. Juli 2019
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Kalletal am 02. März 2006 folgende Friedhofsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Schliebung Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Wahlgrabstätten
§ 16 Anonyme Reihengrabstätten
§ 17 Rasengrabfelder
§ 18 Aschenbeisetzungen
§ 19 Anonyme Urnengrabstätten
§ 20 Ehrengrabstätten
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 22 Zustimmungserfordernis
§ 23 Anlieferung
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
§ 28 Grabpflege
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
§ 31 Trauerfeier
VIII. Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
§ 33 Haftung
§ 34 Gebühren
§ 35 Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kalletal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Asendorf
b) Friedhof Bavenhausen
c) Friedhof Bentorf
d) Friedhof Brosen
e) Friedhof Erder
f) Friedhof Heidelbeck
g) Friedhof Hohenhausen
h) Friedhof Kalldorf
i) Friedhof Langenholzhausen
j) Friedhof Stemmen
k) Friedhof Tevenhausen
- 1. Friedhof Varenholz
- m) Friedhof
Westorf
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§
Friedhofszweck (1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde. (2) Die Friedhöfe dieren der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kalletal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Darüber hinaus dieren die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Kalletal sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§
Bestattungsbezirke (1) Die Bestattungsbezirke für die von der Gemeinde Kalletal verwalteten Friedhöfe entsprechen den Ortschaften der Gemeinde Kalletal mit Ausnahme von:
a) Henstorf (kein
und Friedhof
Osterhagen vorhanden)
b) Lüdenhausen (kirchliche Friedhöfe)
und
Talle
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihen
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grabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind im Allgemeinen im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Fahrrädern/Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung störende Arbeiten auszufahren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
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e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer, und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetriebende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anziegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetriebende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhofen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit
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des Friedhofes, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme stellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetriebenden, dietrotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstoßen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis donnerstags sowie freitags vomittags. Freitagnachmittags sowie Samstagvormittags sind Bestattungen nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte
§ 9 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Leichnam ist in einem für diese Zwecke bereitzustellende Sarg bis zur Grabstelle zu befördern. Aschen müssen in einem geeigneten Transportbehältnis befördert werden.
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(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt
a.) auf den Friedhöfen Tevenhausen und Westorf 40 Jahre,
b.) auf den übrigen Friedhöfen 30 Jahre
c.) für Aschen 20 Jahre
(2) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
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§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, sowieit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlösigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnengrabstätten,
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d) Urnenkammern in Urnenstelen
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Anonyme Reihengrabstätten, g)Rasengrabfelder
h) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) Die Grabgröße beträgt:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1,50 m - 0,70 m
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 2,20 m - 1,10 m
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 bzw. 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstände verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Die Gröbe einer Stelle im Wahlgrab beträgt 2,40 m x 1,20 m.
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(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn eine Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren auf der Grundlage des Gebührenbescheides. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (7) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die volljährigen Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
f) auf die Eltern,
g) auf die volljährigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genommen Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten.
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(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann in der Regel erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist für die gesamte Grabstände oder eine Teilfläche möglich. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann aus besonderem Grund eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes erfolgen. Wir innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstände verzichtet, wird die überzahlte Gebühr nicht erstattet. Ist die Ruhezeit bei einer vorzeitigen Rückgabe der Grabstände noch nicht abgelaufen ist eine Unterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu zahlen. (13) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Anonyme Reihengrabstätten
(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden, sofern dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Nutzungsrecht entstehen nicht. (2) Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstelle erfolgen in der Regel unter Ausschluss der öffentlichkeit. (3) Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gemäß wird. Einfassungen, Bepflanzungen u. ä. sind auf den Rasenreihengrabstätten nicht zulässig.
§ 17
Rasengrabfelder
(1) Für Bestattungen, für die eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne nicht gewünscht wird, werden Rasengrabfelder als
Rasenreihengrabstätte Rasenwahlgrabstätte Urnenrasenreihengrabstätte
eingerichtet. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Einfassungen, Bepflanzungen, Trittplatten u. ä. sind auf Rasengrabfeldern nicht zulässig. Grabmale sind so einzulassen, dass ein ungehindertes Übermähen möglich ist. Die Grabmale sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks einzulassen.
(2) Kränze, Blumenschalen etc. können nach der Bestattungsfeier auf dem Grab niedergelegt werden. Der Friedhofsträger entfernt die niedergelegten Kränze, Blumenschalen etc.
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2 Wochen nach der Beerdigung; die abzuräumenden Materialien gehen in das Eigentum der Gemeinde Kalletal über.
(3) Für Bestattungen in Rasenreihengrabstätten gelten die Bestimmungen der §§ 14 (Reihengrabstätten), 15 (Wahlgrabstätten) und 18 (Aschebeisetzungen) entsprechend.
§ 18
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten,
b) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
d) Urnenkammern in Urnenstelen.
(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer gemäß § 11 Abs. 1 (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnengrabstätte konnen bis zu 4 Urnen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Aschen nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Die Grabgroße beträgt 1,00 x 1,00 m. (3) Urnenstelen sind Grabsäulen mit übereinander angeordneten Urnenkammern. Die Bestandteile der Grabkammern bildenden Verschlussplatten sind hinsichtlich Material / Farbe (naturbedingte Abweichungen möglich) einheitlich. Die Beschriftung der Verschlussplatten wird durch den Nutzungsberechtigten veranlasst und kann individuell gestaltet werden, wobei über Name, Geburts- und/oder Sterbedaten hinausgehende ergänzende Schriften nicht zulässig sind. Die durch die Beschriftung entstehenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. In einer Urnenkammer)dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Überurnen sind zulässig.
Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit, § 11 Abs. 1 Buchstabe c) verliehen.
Ist das Nutzungsrecht an einer Grabkammer abgelaufen und besteht noch ein Bestattungsrecht an einem freien Platz innerhalb dieser Grabstätte, ist die Grabkammer von Ablauf des alten Nutzungsrechts an auf eine weitere Nutzungszeit wieder zu erwerben. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bleibt hiervon unberührt. Das Niederlegen von Gebinden und / oder sonstigem Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen erlaubt.
Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine anonyme Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen konnen anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen je Lagerstelle beigesetzt werden. Bei einer bereits belegten Grabstelle im Wahlgrab kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag ebenfalls die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusammen gestatten. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
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§ 19
Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die als Rasenflächen angelegt werden. Sie werden der Reihe nach belegt innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt, sofern dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Beisetzungen in anonymen Urnengrabstätten erfolgen in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit. (2) Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der darauf vorgesehenen Stelle des Friedhofes zulässig. (3) Das Begehen der Bestattungsfläche, eine gartnerische Ausgestaltung sowie das Aufstellen eines Gedenkzeichens sind nicht gestattet. (4) Die Gestaltung und Pflege der Anlage ist Angelegenheit der Friedhofsverwaltung.
§ 20
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen an die Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhofen hat für die Gestaltung große Bedeutung und steht unter besonderem Schutz. (3) Grabmale haben sich entsprechend der jeweiligen Grabart hinsichtlich ihrer Art, große und Beschaffenheit in das allgemeine Erscheinungsbild des Friedhofes einzufügen. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Für die Standfestigkeit haften der Nutzungsberechtigte und der von ihm beaufragte Ausführende als Gesamtschuldner. (4) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Holzgrabmale)dürfen nicht lackiert oder mit Buchstaben beklebt werden.
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(5) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerkgerecht bearbeitet sind,
b) Grabmale aus Tropf- oder Grottensteinen
c) Inschriften, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen
(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen (z. B. gestalterische Veränderung / Umsetzung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufugen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Maßsta-bes, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller baulichen Anlagen bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht wird. (5)Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten des Friedhofsträgers vorzulegen.
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(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. - in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Inenverhältnis, sowie die Gemeinde nicht große Fahrlösigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
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und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VIII. VI.
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
IX. § 27
X. Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstände abräumt.
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(4) Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht an der Grabstände nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der (letzten) Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
XI. § 28
Grabpflege
(1) Unzulässig sind
a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstände mit großwüchsigen Hecken, Metall, Glas, Holz, Kunststoff und anderen Materialien,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten sowie unwürdiger Gefäße
(2) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 21 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Wahlgrabstätte / Urnengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschä-
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digung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstände abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen setzen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen/Leichenkammern dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle / Leichenkammer aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem darauf bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietatsempfinden der an der Trauerfeier Teil
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nehmenden
widersprechen
würde.
(3) Die Grundausschmückung der Kapelle und die Überführung von der Kapelle zum Grabe sind Angelegenheit der Hinterbliebenen. (4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (5) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VIII.
Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
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c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
d) als Gewerbetriebender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchfuhrt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anziegt,
f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffendes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlüssigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen für Anlagen der Gemeinde Kalletal vom 18. Dezember 1992 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. April 2001“ außer Kraft.
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Friedhofssatzung für den „FriedWald Gemeinde Kalletal“ vom 7. September 2004 in der Fassung der 3. Änderung vom 12. Juli 2021
Friedhofssatzung für den „FriedWald Gemeinde Kalletal" vom 07. September 2004 in der Fassung der 3. Änderung vom 12. Juli 2021
Aufgrund § 4 des „Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz
- BestG NRW)" vom 17. Juni 2003 (GV. NRW 2003, S. 313) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) - in den zurzeit gültigen Fassungen - hat der Rat der Gemeinde Kalletal in seiner Sitzung am 17. Juni 2004 folgende Friedhofssatzung für den „FriedWald Gemeinde Kalletal" beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den „FriedWald Gemeinde Kalletal"
(2) Zum „FriedWald Gemeinde Kalletal" gehören folgende Waldflächen:
Gemarkung Varenholz, Flur 1 Flurstück 15 0,7790 ha Flurstück 26 1,9336 ha
Gemarkung Erder, Flur 5 Flurstück 8 7,7505 ha Flurstück 37 24,7474 ha Flurstück 38 0,1019 ha Flurstück 39 2,4932 ha
Gemarkung Langenholzhausen, Flur 1 Flurstück 1 8,3773 ha Flurstück 2 tlw. ca. 12,1200 ha Flurstück 39 2,7758 ha
(3) Die Verwaltung des „Friedwaldes Gemeinde Kalletal" obliegt der FriedWald GmbH, Bad Nauheimer Straße 4, 64289 Darmstadt (Betreiber).
§ 2 – Nutzungsberechtigung
(1) Im „FriedWald Kalletal" kann neben den Einwohnern der Gemeinde Kalletal jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im „FriedWald Kalletal" erworben hat.
(2) Es werden folgende Grabarten unterschieden:
a) „Der Baum im FriedWald"
b) „Der Platz im FriedWald".
(3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald" und „Der Platz im FriedWald" werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind. (4) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald" werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
(5) Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald" bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätte an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.
§ 3 – Bestattungsflächen
(1) Im „FriedWald Gemeinde Kalletal" erfolgt eine Beisetzung oder eine Verstreuung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der als FriedWaldbäume registrierten Bäume.
(2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen FriedWaldbäumen werden nach dem Konzept FriedWald genutzt. Hierbei werden ausnahmslos biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
(3) Die Urnenbeisetzung im „FriedWald Gemeinde Kalletal" gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des „FriedWald Gemeinde Kalletal" ist täglich von anderthalb Stunden nach Sonnenaufgang bis anderthalb Stunden vor Sonnenuntergang gestattet.
(2) Der Betreiber kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der „FriedWald Gemeinde Kalletal" geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 – Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher des „FriedWald Gemeinde Kalletal" hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers oder Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
(2) Innerhalb des „FriedWald Gemeinde Kalletal" ist insbesondere nicht gestattet:
a) Beisetzungen zu stören, b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
d) an Sonn- und Feiertagen sowie in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen,
i) zu lärmen oder zu lagern,
j) zu rauchen,
k) Hunde unangeleint frei laufen zu lassen,
l) Hundekot zu hinterlassen, den der eigene Hund abgesetzt hat.
(3) Der Betreiber kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des „FriedWald Gemeinde Kalletal" vereinbar ist.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Betreibers; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 – Ruhezeiten
Das Nutzungsrecht an den im „FriedWald Kalletal" registrierten FriedWald-Bäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren (Ende der Ruhefrist) verliehen. Die Ruhezeit beträgt regulär 20 Jahre, sofern keine andere gesetzliche oder vertragliche Regelung getroffen wird.
§ 7 – Vorschriften zur Gestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene „FriedWald Gemeinde Kalletal" darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die FriedWaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(2) Im Wurzelbereich der FriedWaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: a) Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) ohne Erlaubnis des Betreibers Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 8 – Markierungen
(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. „Baumronde"). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.
(2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
§ 9 – Pflege der Grabstätten
(1) Der „FriedWald Gemeinde Kalletal" ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWaldbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig.
(2) Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den FriedWaldbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung umgänglich geboten sind.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht vom Betreiber beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
§ 10 – Haftung
(1) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des „FriedWald Gemeinde Kalletal", durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder Naturereignisse an einzelnen Bäumen entstehen.
(2) Grundsätzlich geschieht das Betreten des „FriedWald Gemeinde Kalletal" gemäß den geltenden wald- und forstrechtlichen Gesetzen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten „FriedWald Gemeinde Kalletal" entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. (3) Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
§ 11 – Dokumentation
In Listenform wird ein Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWaldbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt. Dieses Register wird der Gemeinde Kalletal jährlich zum 31. Dezember als Nachweis vorgelegt.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des befugten Personals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Betreibers durchführt,
d) entgegen § 7 Veränderungen im FriedWald vornimmt,
e) entgegen § 8 Markierungen an FriedWaldbäumen anbringt,
f) entgegen § 9 Grabpflege im herkömmlichen Sinne betreibt oder Pflegeeingriffe vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 13 – Nutzungsentgelt
Für die Erhebung des Nutzungsentgelts ist das jeweilige Entgeltverzeichnis der FriedWald GmbH maßgebend. Das Entgeltverzeichnis kann über den Betreiber angefordert werden.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft.