🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 28.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
**Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Extertal vom 28.06.2022**
Aufgrund des § 7 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe F der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in den jeweils gültigen Fassungen sowie des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Extertal für die von der Gemeinde Extertal bewirtschafteten kommunalen und kirchlichen Friedhöfe vom 20.12.2014, hat der Rat der Gemeinde Extertal in seiner Sitzung am 23.06.2022 folgende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der von der Gemeinde Extertal bewirtschafteten kommunalen und kirchlichen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden, verpflichtet. Ebenso sind es Personen, die nach dem Bestattungsgesetz die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 Entrichtung und Beitreibung der Gebühren
(1) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung eingezogen.
(2) Von der Erhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sie im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. Die Entscheidung trifft der Bürgermeister.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
Für die Überlassung von Reihengräbern und die Übertragung von Grabnutzungsrechten für Wahlgräber und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen außerhalb der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Reihengrabstättena) Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott, Silixen aa) Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr 440,00 € ab) Personen vom 6. Lebensjahr an 580,00 €
b) Friedhöfe Laßbruch, Meierberg ba) Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr 370,00 € bb) Personen vom 6. Lebensjahr an 390,00 €
c) Friedhof Kukenbruch ca) Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr 400,00 € cb) Personen vom 6. Lebensjahr an 430,00 €
2. Rasengrabstättena) Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott, Silixen aa) Rasenreihengrabstätte (Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr) 440,00 € ab) Rasenreihengrabstätte (Personen vom 6. Lebensjahr an) 580,00 € ac) Rasenwahlgrabstätte Nutzungsgebühr je Grabstelle 640,00 €
b) Friedhöfe Laßbruch, Meierberg ba) Rasenreihengrabstätte (Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr) 370,00 € bb) Rasenreihengrabstätte (Personen vom 6. Lebensjahr an) 390,00 € bc) Rasenwahlgrabstätte Nutzungsgebühr je Grabstelle 450,00 €
c) Friedhof Kukenbruch ca) Rasenreihengrabstätte (Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr) 400,00 € cb) Rasenreihengrabstätte (Personen vom 6. Lebensjahr an) 430,00 € cc) Rasenwahlgrabstätte Nutzungsgebühr je Grabstelle 480,00 €
3. Wahlgrabstättena) Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott, Silixen aa) Nutzungsgebühr je Grabstelle 670,00 €
b) Friedhöfe Laßbruch, Meierberg ba) Nutzungsgebühr je Grabstelle 410,00 €
c) Friedhof Kukenbruch ca) Nutzungsgebühr je Grabstelle 430,00 €
4. Urnengrabstättena) Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott, Silixen aa) Urnenreihengrabstätte 390,00 €
ab) Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) 480,00 € ac) Rasenurnenreihengrabstätte 390,00 € ad) Rasenurnenwahlgrabstätte je Grabstelle 390,00 € ae) Baumurnenwahlgrabstätte je Grabstelle 590,00 €
b) Friedhöfe Laßbruch, Meierbergba) Urnenreihengrabstätte 370,00 € bb) Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) 450,00 € bc)Rasenurnenreihengrabstätte 370,00 € bd)Rasenurnenwahlgrabstätte je Grabstelle 370,00 € be) Baumurnenwahlgrabstätte je Grabstelle 460,00 €
c) Friedhof Kukkenbruchca) Urnenreihengrabstätte 380,00 € cb) Urnenwahlgrabstätte (bis zu 4 Urnen) 470,00 € cc)Rasenurnenreihengrabstätte 380,00 € cd)Rasenurnenwahlgrabstätte je Grabstelle 380,00 € ce) Baumurnenwahlgrabstätte je Grabstelle 460,00 €
d) Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Kükenbruch, Laßbruch, Linderhofe, Meierberg, Rott, Silixen für die Beisetzung einer Urne in einer bereits belegte Reihen- bzw. Wahlgrabstände vor Ablauf der Ruhezeit 30,00 €
e) Namensgrablatte fur Baumurnenwahlgrabstätte 25,00 €
f) Ausstellung einer Graburkunde 20,00 €
§ 5
Verlängerung der Nutzungszeit für Wahlgrabstätten
(1) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ist eine Gebühr zu entrichten.
Sie beträgt pro Grabstelle jährlicha) Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott, Silixenaa) Wahlgrabstätte 27,00 €
ab) Rasenwahlgrabstätte 25,00 €
b) Friedhöfe Laßbruch, Meierbergba) Wahlgrabstätte 19,00 €
bb) Rasenwahlgrabstätte 19,00 €
c) Kükenbruchca) Wahlgrabstätte 20,00 €
cb) Rasenwahlgrabstätte 20,00 €
(2) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Baum-/Urnenwahlgrabstätten ist eine Gebühr zu entrichten.
Sie beträgt jährlicha) Friedhöfe Almena, Asmissen, Bösingfeld, Bremke, Linderhofe, Rott, Silixenaa) Urnenwahlgrabstätte 27,00 €
ab) Rasenurnenwahlgrabstätte 23,00 €
ac) Baumurnenwahlgrabstätte 32,00 €
b) Friedhöfe Laßbruch, Meierbergba) Urnenwahlgrabstätte 25,00 € bb) Rasenurnenwahlgrabstätte 21,00 € bc) Baumurnenwahlgrabstätte 24,00 €
c) Kükenbruchca) Urnenwahlgrabstätte 26,00 € cb) Rasenurnenwahlgrabstätten 22,00 € cc) Baumurnenwahlgrabstätte 25,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Bestattung in Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstättena) Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr 210,00 €
- b) Personen vom 6. Lebensjahr an 470,00 €
- 2. Bestattung in Wahlgrabstätten je Grabstelle 510,00 €
- 3. Beisetzung in Urnengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten und Baumurnengrabstättenje Grabstelle 200,00 €
§ 7
Umbettung von Leichen bzw. Urnen
(1) Für die Ausbettung einer Leiche 1.320,00 €
Mit dieser Gebühr sind das Öffnen und Schließen der belegten Grabstätte und Mithilfe beim Herausheben des Sarges (Gestellung eines Friedhofsbaggers mit Fahrer) abgegolten.
(2) Für die Ausgrabung einer Urne 330,00 €
Mit dieser Gebühr sind das Öffnen und Schließen der belegten Urnengrabstätte abgegolten.
(3) Etwa notwendige Särge sind vom Auftraggeber zu stellen.
§ 8
Nutzung der Kapelle bzw. Leichenhalle
- 1. Benutzung der Kapelle für Trauerfeierngemäß § 14 der Friedhofssatzung 350,00 €
- 2. Benutzung der Leichenhalle pro Tag 42,00 €
§ 9
Genehmigung von Grabdenkmälern
Für die Prüfung von Anträgen zur Aufstellung von Grabdenkmälern werden folgende Gebühren erhoben.
Sie beträgt 30,00 €
§ 10
Instandhaltung und Pflege nach Einebnung
Wird die Grabstätte frühzeitig eingeebnet, wird für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Gebühr für die Pflege und Instandhaltung der Grabstätte erhoben.
Sie beträgt jährlich 27,00 €.
Mit der Einebnung der Grabstätte wird die Gebühr für die gesamte noch verbleibende Nutzungs- bzw. Ruhezeit fällig.
§ 11
Zulassung von Gewerbetreibenden und Sondergenehmigungen
Für die Zulassung von Gewerbetreibenden wird je Antrag eine Gebühr erhoben in Höhe von 30,00 €
Die Zulassung gilt für die Dauer eines Jahres.
Für sonstige, zusätzliche, oder nicht im Voraus bestimmbare Leistungen der Verwaltung (Sondergenehmigungen), werden Gebühren je Arbeitsstunde in Höhe von erhoben, die vom Antragsteller zu entrichten sind. 60,00 €
§ 12
Rechtsmittel
Gegen die Gebührenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bürgermeister der Gemeinde Extertal, Mittelstraße 36, 32699 Extertal, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Extertal vom 23.06.2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Extertal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Extertal, den 28.06.2022
Gemeinde Extertal Der Bürgermeister
(Meier)
2. Friedhofssatzung Stand: 28.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Gemeinde Extertal für die von der Gemeinde Extertalbewirtschafteten kommunalen und kirchlichen Friedhöfevom 28.06.2022
Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666) in den jeweils gültigen Fassungen hat Rat der Gemeinde Extertal in seiner Sitzung am 23.06.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Friedhofsverwaltung
§ 4 Schliebung und Endwidmung
§ 5 Einschränkung der Neuvergabe von Grabnutzungsrechten
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszteiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Sarge und Urnen
§ 11 Ausheben der Graber
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
§ 14 Wiederbelegung
IV. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
§ 16 Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Urnenreihengrabstätten und Rasenurnenreihengrabstätten
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Baumurnenwahlgrabstätten
§ 21 Kriegsgraber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23 Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 Zustimmungserfordernis
§ 25 Fundamentierung, Befestigung
§ 26 Unterhaltung
§ 27 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Leichenhalle, Friedhofskapelle, Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende in der Gemeinde Extertal gelegenen kommunalen und von der Gemeinde Extertal bewirtschafteten kirchlichen Friedhöfe.
Kommunale Friedhöfe:
| 1. Friedhof Almena | - Hauptstraße |
|---|---|
| 2. Friedhof Asmissen (Linderhofe) | - Sternberger Straße |
| 3. Friedhof Bösingfeld | - Hummerbrucher Straße |
| 4. Friedhof Bremke | - Rickstraße |
| 5. Friedhof Laßbruch | - Lange Straße |
| 6. Friedhof Meierberg | - Meierberger Straße |
| 7. Friedhof Rott | - Rotenbergstraße |
| 8. Friedhof Silixen | - Im Graben |
Kirchliche Friedhöfe:
| 1. Friedhof Asmissen (Schiernegge) | - Fahrenplatz |
|---|---|
| – durch Vertrag vom 08. Mai 1973 in Bewirtschaftung übernommen – | |
| 2. Friedhof Bösingfeld | - Hummerbrucher Straße |
| – durch Vertrag vom 08. Mai 1973 in Bewirtschaftung übernommen – | |
| 3. Friedhof Kükenbruch | - Am Sportplatz |
| – durch Vertrag vom 25. Oktober 1979 in Bewirtschaftung übernommen – |
(2) Der Friedhof in der Ortschaft Reine, Grenzweg, befindet sich in Trägerschaft eines privaten Vereins und unterliegt nicht dieser Satzung.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Extertal.
(2) Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Extertal waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Extertal sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt dem Bürgermeister der Gemeinde Extertal.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten/Rasenurnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Exteral in andere Grabstätten umgebettet. (4) SchlieBungen oder Entwidmungen werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten/Rasenurnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Exteral auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 5
Einschränkung der Neuvergabe von Grabnutzungsrechten
(1) Aus Gründen einer geordneten und bedarfsgerechten Friedhofsentwicklung kann die Gemeinde Exteral die Neuanlage von Grabstätten sowie die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten in Teilbereichen von Friedhofen ausschreiben. Bestehende Grabnutzungsrechte an Grabstätten, die in diesen Bereichen liegen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. (2) Die Einschränkung der Neuvergabe von Grabnutzungsrechten kann aufgehoben werden, sofern Bedarf für eine Inanspruchnahme dieser Bereiche für Bestattungszwecke vorliegt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Anschlag besteht gegeben. Außerhalb dieser Zeiten darf niemand die Friedhöfe ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Teile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Wer ihren zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handkarren sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Friedhöfe und deren Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) außerhalb der Grabstätten Gefäße, Geräte und dergleichen dauerhaft abzustellen,
i) Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen,
j) Wasser zu anderen als zu Grabpflegezwecken zu entnehmen,
k) Feuer anzuzünden, zu lärmen und zu spielen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetzbetriebe, Gartenbaubetriebe, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind und die ihre Eintragung in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der Handwerksordnung oder das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, ob der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehem. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur Dort gelagert werden, wo sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeitszeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. (9) Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen (Sterbeurkunde, Einascherungsurkunde oder Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde). Ferner ist mitzuteilen, welches Beerdigungsinstitut ggf. die Bestattung vornehmen wird. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort, Tag und Uhrzeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen des Verstorbenen bzw. dem Beerdigungsinstitut und dem zuständigen Pfarrer fest. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urmenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Bestattungen und Trauerfeiern finden montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 14.30 Uhrstatt. An Sonn- und Feiertagen und sonnabends werden Bestattungen grundsätzlich nicht durchgeführt. Ausnahmen sind nur aus zwingenden Gründen samstags vormittags mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. Hierfür ist eine gesonderte Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn mehrere Feiertage aufeinander folgen. (5) Erdbestattungen und Einascherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einascherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Rasenurnenreihengrabstätte bestattet.
§ 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind ausschließlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht zersetzenden Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke oder Zusätze enthalten; Urnen für Baumbestattungen müssen biologisch abbaubar sein. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Die Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 12
Ruhezeit
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen auf allen Friedhöfen der Gemeinde 30 Jahre. Für Aschen beträgt die Ruhefrist auf allen Friedhöfen 20 Jahre.
§ 13
Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist unter Angabe der Grunde schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigte sind bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten, Rasenurnenreihengrabstätten nur die Angehörigen des Verstobenen im Benehmen mit dem Verpfugungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden nach Weisung der Friedhofsverwaltung durchgeführt, sie bestimmt auch den Zeitpunkt.
(4) Bei durchzuführenden Ausgrabungen und Umbettungen öffnet und schließt die Gemeinde das Grab und hilft beim Herausheiten des Sarges. Die übrigen Arbeiten sind durch ein Beerdigungsinstitut durchzuführen. (5) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung und den Ersatz der Schäden, die darauf an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Zu anderen als Umbettungszwecken)dürfen Leichen und Aschen nur aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung wieder ausgegraben werden. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 14
Wiederbelegung
(1) Vor Ablauf der in der Satzung festgesetzten Ruhezeit)dürfen die Grabstätten nicht wieder belegt werden. (2) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung einzeln Sarg- oder nicht verweste Leichenteile gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. (3) Bei Urnengrabstätten wird die Asche an geeigneter Stelle in wurdiger Weise der Erde übergeben.
IV. Grabstätten
§ 15
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des jeweiligen Eigentümers (politische Gemeinde External bzw. Kirchengemeinde). An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gräber werden unterschieden in:
a) Reihengrabstättenb)Rasenreihengrabstättenc) Wahlgrabstättend)Rasenwahlgrabstättene) Urnenreihengrabstättenf)Rasenurnenreihengrabstätteng) Urnenwahlgrabstättenh)Rasenurnenwahlgrabstätteni) Baumurnenwahlgrabstätten.
§ 16
Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet a) für Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr
b) für Personen vom 6. Lebensjahr an.
(3) Die Maße einer Grabstände, die gem. Abs. 2 a eingerichtet ist, betragen 1,30m x 0,90m. Die Maße einer gem. Abs. 2 b eingerichteten Grabstände betragen 2,30m x 0,90m. (4) Rasenreihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt und der Reihe nach vergeben; die Abs. 1 - 3 gelten entsprechend. Hier ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig. Die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. (5) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (6) Auf Antrag konnen in einer belegten Reihengrabstätte gegen Zahlung einer besonderen Gebühr zusammen noch Urnen beigesetzt werden. (7) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. (8) Auf besonderen Antrag werden Reihengrabstätten auch vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet.
§ 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstände verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere, wenn die Schliebung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Die Wahlgrabstätten haben ein Maß von 2,20 m Länge und 1,10 m Breite je Lagerstelle. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben; sie konnen pro Lagerstelle nur mit einer Leiche belegt werden. Auf Antrag konnen in einer belegten Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer besonderen Gebühr zusammen noch Urnen beigesetzt werden. (4) Rasenwahlgrabstätten werden als Rasenfläche angelegt und als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Hier ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig. Die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. In jeder Rasenwahlgrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden.
- 5. Die Nutzungszeit verlangert sich bei Erdbestattung jeweils um die Nutzungszeit, die zwischen der Erstbelegung und der letzten Belegung liegt. Für diese Zeit ist eine besondere Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten. (6) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für einen weiteren Nutzungszeitraum von bis zu 30 Jahren möglich. (7) Wird innerhalb der Nutzungszeit auf die Grabstände verzichtet, wird die überzahlte Gebühr nicht erstattet.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaftc) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu erlassenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(14) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(15) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(16) Auf besonderen Antrag werden Wahlgrabstätten auch vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet.
(17) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(18) Das Anlegen von Familiengrüften und Gruftgräbern ist nicht erlaubt.
§ 18
Urnenreihengrabstätten und Rasenurnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Die Maße einer Urnenreihengrabstätte betragen 0,50m x 0,50m. (3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. (4) Rasenurnenreihengrabstätten werden als Rasenfläche angelegt; die Abs. 1 - 3 gelten entsprechend. Hier ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig. Die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. (5) Das Abräumen von Urnenreihengrabstätten oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu machen. (6) Auf besonderen Antrag werden Urnenreihengrabstätten auch vor Ablauf der Ruhefrist eingeebnet.
§ 19
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Die Maße einer Urnenwahlgrabstätte betragen 1m x 1m. (3) Urnenwahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben; sie können mit bis zu vier Urnen belegt werden. (4) Rasenurnenwahlgrabstätten werden als Rasenfläche angelegt und als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Hier ist nur die Einlassung einer Grabplatte in den Rasen zulässig. Die weitere Gestaltung der Fläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. In jeder Rasenurnenwahlgrabstelle darf nur eine Urne bestattet werden. (5) § 17 Abs. 5 bis 18 gelten entsprechend.
§ 20
Baumurnenwahlgräber
(1) Baumurnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Nutzungsrechte an Baumurnenwahlgrabstätten werden anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Die Grabfelder der Baumurnenwahlgraber sind Rasenflächen mit Baumbestand, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten werden. Die Namen der Verstorbenen werden auf Antrag von den Angehörigen an eine von der Friedhofsverwaltung aufgestellte Stele angebracht. Die Anbringung der Namensatifeln hat in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von den Nutzungsberechtigten zu erfolgen und ist nach § 23 dieser Satzung genehmigungspflichtig. Alternativ kann auch eine Grabplatte in den Rasen eingebracht werden. Diese Grabplatte muss jedoch ausnahmslos gg. Gebühr bei dem Friedhofsträger erworben werden. Diese Grabplatte kann anschließend auf eigene Kosten bspw. mit dem Namen der/des Verstorbenen versehen werden. Grabhügel, andere Grabmale, Einfassungen, Anpflanzungen, Grabschmuck o.a. sowie eine private Grabpflege sind nicht gestattet. Die Gestaltung und Pflege unterliegt der Friedhofsverwaltung. Das Grabfeld bleibtweitestgehend der Natur überlassen. (3) Die Maße einer Baumurnenwahlgrabstätte betragen 0,40m x 0,40m. (4) Baumurnenwahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Bei zweistelligen Grabstätten richtet sich die Veränderung der Nutzungsrechte nach § 17 Absatz 5 und 6 dieser Satzung, wobei der Wiedererwerb der Nutzungsrechte auf einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren beschrankt ist (s. Absatz 7). (5) Baumurnenbestattungen sind auf allen unter § 1 genannten Friedhofen der Gemeinde Exteral möglich. (6) Wird ein Baum aus Sicherheitsgründen gefällt oder ist er durch Windbruch bzw. Krankheit abgangig, erfolgt eine Neuanpflanzung. Sollte eine Neuanpflanzung nicht möglich sein, bleibt der Baumstumpf zur Währung der Totenruhe erhalten. (7) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für einen weiteren Nutzungszeitraum von 20 Jahren möglich. (8) § 17 Abs. 6, 8 - 11 sowie 13 - 17 gelten entsprechend.
§ 21
Kriegsgräber
(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräber) wird durch das Gräbergesetz vom 16.01.2012 (BGBI. I S.98) - in der jeweils gültigen Fassung - geregelt. (2) Kriegsgräber befinden sind auf den Friedhofen Almena, Linderhofe und Meierberg.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen an die Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Grabmale und bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Es soll den Großverhältnissen der Grabstände entsprechen und sich der Umgebung unauffällig anpassen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Stahl (Eisen) und Bronze in geschmiedeter oder gegosener Form verwendet werden. (3) Nicht zugelassen sind:
a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,
c) Grabmale aus Tropf- oder Grottensteinend) Inschriften, die der Wurde des Ortes nicht entsprechen,
e) Lichtbilder.
(4) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Kinder bis einschl. 5. Lebensjahr:
- 1. stehende Grabmalebis zu 0,60 m hoch; bis zu 0,40 m breit Mindeststärke 0,12 mb) 2. liegende Grabmalebis zu 0,60 m langbis zu 0,40 m breit Mindeststärke 0,12 mc) auf Reihengrabstätten für Personen vom 6. Lebensjahr an:
- 1. stehende Grabmalebis zu 0,90 m hochbis zu 0,50 m breit Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmalebis zu 0,90 m langbis zu 0,50 m breit Mindeststärke 0,12 mc) auf Rasenreihengrabstätten nur in den Rasen eingelassene Grabplatten bis zu 0,50 m lang und 0,50 m breit.
- d) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmaleaa) bei einstelligen Wahlgräbernbis zu 0,90 m hochbis zu 0,50 m breit Mindeststärke 0,12 mbb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern
bis zu 1,10 m hochbis zu 1,50 m breit
Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmaleaa) bei einstelligen Wahlgräbernbis zu 0,90 m langbis zu 0,50 m breit
Mindeststärke 0,12 mbb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbernbis zu 1,10 m langbis zu 1,50 m breit
Mindeststärke 0,12 me) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmalebis zu 0,60 m hochbis zu 0,40 m breit
Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmalebis zu 0,50 m langbis zu 0,50 m breit
Mindeststärke 0,12 mf) auf Rasenurnenreihengrabstätten nur in den Raseneingelassene Grabplatten bis zu 0,30 m lang und 0,30 m breit.
g) auf Urnenwahlgrabstätten
- 1. stehende Grabmalebis zu 0,60 m hochbis zu 0,40 m breit
Mindeststärke 0,12 m
- 2. liegende Grabmalebis zu 0,60 m langbis zu 0,40 m breit
Mindeststärke 0,12 mh) an Namenstelen für Baumurnengräber Namenstafeln in der Größe 0,15 m x 0,15 malternativ Grabplatten gem § 21 Abs. 2
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 22 für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. (6) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten ist die Verwendung von grababdeckenden Steinplatten bis zu 50% erlaubt. Die Verwendung der vorgenannten Steinplatten für die Abdeckung der gesamten Fläche ist nicht zulässig. Bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten ist die Gesamtabdeckung der Fläche mit Steinplatten jedoch zulässig. (7) Grabeinfassungen jeglicher Art sind zugelassen.
§ 24
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig. (2) Die Zustimmung ist vor Beginn der Herstellung oder Veränderung von Grabmalen schriftlich zu beantragen.
Dem Antrag ist beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. (4) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grab nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. Dies gilt auch bei Verwendung von alten Grabmalern. (5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler konnen auf Kosten des Verpflichteten entfern werden. Dieses gilt auch für Grabmäler, die von den genehmigten Entwürfen abweichen. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
§ 25
Fundamentierung, Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen die Nutzungsberechtigten nur durch Gewerbetreibende ausführten halten, die gemäß § 7 für die Arbeiten zugelassen sind.
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Die Friedhofsverwaltung hat im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die erforderlichen Überprüungen hinsichtlich der Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon durchzufahren. Erscheint die Standsicherheit gefährdet, so sind die für die Unterhaltung der Grab
stätte Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. In der Regel weist die Friedhofsverwaltung die Verantwortlichen durch Anbringung eines entsprechenden Schildes auf der Grabstätte auf die mangelnde Standfestigkeit hin. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Teile davon können durch die Friedhofsverwaltung auch auf Kosten der Verantwortlichen entfernt werden, falls die Berechtigten nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen.
(3) Die Empfänger der Grabzuweisung bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keinerlei Haftung für die auf den Grabstätten errichteten Grabmale und baulichen Anlagen.
§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Empfängers der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der für die Grabstätte Verantwortliche seiner Verpflichtung nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen halten. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen, sowie sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingeswiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanmtmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außer dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstände abräumen, einebnen und einsähen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Leichenhalle, Friedhofskapelle, Trauerfeier
(1) Die Leichenhalle bzw. Leichenkammer (Kuhlraum) dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung. Die Leichen sind bis spätestens 24 Stunden vor der Trauerfeier bzw. Bestattung in die Leichenhalle des darauf bestimten Friedhofs zu überführten. Ausnahmen sind in begründeten Fällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. (2) Wertgegenstände sollen den Leichen vor der Überführung von den Berechtigten abgenommen werden. Für Verluste oder Beschädigungen haftet die Gemeinde External nicht.
(3) Die Särge werden vor dem Herausschaffen aus der Leichenhalle, spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten, geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist den Angehörigen gestattet, die Leiche in der Leichenhalle zu sehen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche vor diesem Zeitpunkt schließen zu lassen und ihn aus hygienischen Gründen in eine Kühlzelle zu überführen. Dies gilt auch bei Überschreitung der üblichen Bestattungsfrist sowie bei besonderen Witterungslagen. Die Kosten richten sich nach der jeweils geltenden Gebührensatzung.
(4) Die Leichen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in fest verschlossenen Särgen überführt und geschlossen aufgestellt werden. Diese Särge dürfen zur Besichtigung des Verstorbenen für die Angehörigen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend geöffnet werden.
(5) Die Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden. Sie müssen dem Charakter oder der Würde des Ortes entsprechen.
(6) Die Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 45 Min. dauern. Ist ausnahmsweise eine längere Feier vorgesehen, so ist dies schon bei der Anmeldung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VI. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Extertal nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Extertal verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wera) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 25 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 35
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.12.2017 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Friedhofssatzung der Gemeinde Extertal für die von der Gemeinde Extertal bewirtschafteten kommunalen und kirchlichen Friedhöfe vom 23.06.2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Extertal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Extertal, den 28.06.2022
Gemeinde Extertal Der Bürgermeister
(Meier)
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Extertal
Extertal, 16.11.2021 An die Gemeinde Extertal Herrn Bürgermeister Frank Meier
- Rathaus -
32699 Extertal-Bösingfeld
Friedhofswesen in der Gemeinde Extertal / Maßnahmen + Satzungsänderungen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Meier,
vor nahezu 3 Jahren hat das Thema „Friedhofswesen“ zum letzten Mal auf der Tagesordnung gestanden. Mehrheitlich wurde seinerzeit die Meinung vertreten, dem IKH (Institut für Kommunale Haushaltswirtschaft) den Auftrag zu erteilen, u.a. Vorschläge für eine Anpassung der Gebührensatzung zu machen. Reformvorschläge konnten bis heute nicht beraten und beschlossen werden, weil sie noch nicht vorlagen. Wir haben die Erteilung des Auftrages kritisch gesehen. Bestimmte Eckpunkte für eine Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung hätten längst novelliert werden können - auch ohne Einschaltung vom IKH. Juristische Bedenken haben wir in dem Zusammenhang nicht gesehen. Unsere weitreichenden und durchdachten Vorschläge in Antragsform zur Thematik „Friedhofswesen“ haben wir seinerzeit zurückgestellt mit dem Hinweis, sie zu gegebener Zeit wieder auf die Tagesordnung zu bringen. Nebenbei bemerkt: Seit Inkraftsetzung der aktuellen Gebührensatzung sind nach unserer Einschätzung Einnahmen im sechsstelligen Bereich „verloren gegangen“. Nun werden die Vorschläge vom IKH in der Angelegenheit „Friedhofswesen“ demnächst im Entwurf vorgelegt und sollen beraten werden. Sie werden sicherlich eine lebhafte Diskussion auslösen.
Am 14. Dezember 2017 hat der Extertaler Gemeinderat grundlegende Entscheidungen über die Zukunft der Extertaler Friedhöfe getroffen. Wir sind sehr dankbar darüber, dass in etlichen Ortschaften Vereine / Dorfgemeinschaften gegründet worden sind, die im Friedhofsbereich Aufgaben übernommen haben - bis hin zur Sanierung und dem Betrieb von Kapellen sowie der Rasenpflege. Soweit uns bekannt bzw. wir das beurteilen können, haben diese Initiativen positive
Auswirkungen auf das Zusammenleben der Menschen und die Identitätsbildung in den Ortsteilen nach sich gezogen. Wir haben uns im Vorfeld bereits Gedanken zu dem sensiblen Thema gemacht. In Gesprächen mit Vereinen, Dorfgemeinschaften, Bürgervertretern sowie Bestattern teilen wir folgende Punkte mit, die Eingang in die Beratungen finden sollten. Aktuelle Erkenntnisse haben wir ebenso anl. einer Bereisung aller Friedhöfe in diesem Jahr gewonnen. Während der Beschäftigung mit dem Thema, wurden alle Gesichtspunkte einem Abwägungsprozess unterzogen. Mit dem vorliegenden Antrag möchten wir unsere Vorstellungen und mittelfristigen Ziele darlegen und damit die Beratungen bereichern. Sie sind „nicht in Stein gemeißelt“ und können natürlich modifiziert werden. Wir führen sie im folgenden tabellarisch auf - die Reihenfolge bedeutet keine Wertung. Hilfreich kann die Aufstellung der Gebühren in den lippischen Kommunen sein. Wir haben exemplarisch einige Bestattungsformen aufgelistet. Da es eine Vielzahl von Formen gibt und eine Vergleichbarkeit nicht immer möglich ist, können wir keine 100%ige Verantwortuntg für jede Gebühr übernehmen. Sie zeigen jedoch eine deutlich Tendenz.
Der Extertaler Rat möge beschließen:
- 1. Es erfolgt eine Änderung der Gebührensatzung:
Die Gebühr für anonyme Bestattungen wird deutlich nach oben festgesetzt - unsere Vorstellung:
a) anonyme Erdbestattung = 950 €
b) anonyme Urnengrabstelle = 620 €
Die Beträge stellen eine Diskussionsgrundlage dar.
Alternativ könnte auch die Streichung der Bestattungsform „anonyme Bestattungen“ erfolgen.
- 2. Die Gebühr für die Nutzung der Extertaler Friedhofskapellen in Höhe von 490 € ist aus unserer Sicht zu hoch. Die betriebswirtschaftliche Entwicklung nach der Übernahme der Kapellen durch verschiedene Dorfgemeinschaften muss in die Überlegungen einbezogen werden - auch unser ursprünglicher Vorschlag, die Gebühren auf 250 € festzulegen. Der ehrenamtliche Betrieb der Kapellen darf jedoch nicht gefährdet werden. Die Zahlen bei der Kapellennutzung zeigen eine deutlich negative Entwicklung. Nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie finden vermehrt „Trauerfeiern“ nur am Grabe statt. Aus unserer Sicht ist diese Art der Verabschiedung nicht unbedingt würdevoll.
Die Gebühr für die Aufbewahrung des Sarges bis zur Bestattung beträgt pro Tag = 25 €. In der Satzung sollte eine redaktionelle Änderung erfolgen, die deutlich macht, dass diese Gebühr für die Nutzung der beiden Kühlräume gilt.
- 3. Mit unserem Antrag und dem erfolgten Beschluss, auf allen Extertaler Friedhöfen Baumurnengräber anzubieten, ist ein wichtiger Schritt getan. Die zunehmende Wahl dieser Bestattungsform zeigt, dass die Entscheidung richtig war. Aus unserer Sicht sind weitere Bestattungsformen zuzulassen und anzubieten. Beispiele anderer Friedhöfe in lippischen Kommunen zeigen, dass mit einem vielseitigen Angebot eine höhere Attraktivität einhergeht. Die UWE beantragt für die Beratungen folgende Bestattungsformen:
a) 2er Urnenrasenwahlgräber
b) 2er Rasenerdwahlgräber (Rasengrabfelder für Paare)
c) 2er und 4er Urnenwahlgräber
Damit würde dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger entsprochen. Die Friedhofssatzung ist entsprechend zu ändern bzw. anzupassen.
- 4. Auf dem alten Teil des Friedhofes in Asmissen (vorderer Eingangsbereich / mit Baumbeständen) sind weitere Belegungen zuzulassen und vorzunehmen, u.a. die Anlage von Baumurnengräbern. In dem Bereich der Baumurnengräber in unserer Gemeinde sind zusätzliche Sitzmöglichkeiten zu schaffen - evtl. einhergehend mit einer adäquaten Platzgestaltung und Bepflanzung. Damit würden Angehörige in schöner Atmosphäre der Verstorbenen gedenken können.
- 5. Bei dem Abbau von Überkapazitäten bei Friedhofsflächen hat auf jeden Fall ein offizieller Ratsbeschluss zu erfolgen. Dort, wo es sinnvoll ist, sind wir für eine Herausnahme dieser Flächen. Es hat dann eine kostensparende extensive Pflege zu erfolgen. Andere Nutzungsarten (z.B. Anpflanzung von Weihnachtsbäumen sowie standortgerechten Laubbäumen sowie die Anlegung von Blühwiesen) sind auf jeden Fall mit den ehrenamtlich Aktiven vor Ort zu diskutieren und zu prüfen.
- 6. In den nächsten Jahren werden Kapellen aus unserer Sicht weiterhin eine Bedeutung für Trauerfeiern haben. Gleichzeitig stellen sich an den Gebäuden im Laufe dieser Zeit Abnutzungserscheinungen ein. Deshalb ist es zu begrüßen, wenn ehrenamtlich Verbesserungen in den einzelnen Ortsteilen unserer Gemeinde vorgenommen werden. Evtl. erforderliche Sanierungen und Schönheitsreparaturen der Kapellen sollten 2022 erfolgen. Die Einnahmen aus der Kapellenmiete sind stärker als in der Vergangenheit hierfür zweckgebunden einzusetzen.
Im Haushalt 2022 sind die finanziellen Mittel für erforderliche Sanierungen
sowie notwendige Schönheitsreparaturen aus unserer Sicht zu niedrig
angesetzt. Über etliche Jahre wurden hohe Beträge für die Kapellennutzungen
eingenommen, eine Finanzierung der genannten Maßnahmen ist allerdings nicht
in dem Maße erfolgt. Einige Kapellen sind in einem guten bis zufriedenstellenden
Zustand, andere sind „in die Jahre gekommen“. Es besteht ein Sanierungsstau.
Deshalb ist die Investition in die Kapellen absolut sinnvoll eingesetztes Geld.
Unten sind einige Maßnahmen benannt, die anl. einer Bereisung unserer Fraktion
ermittelt wurden.
- 7. Initiativen seitens der Bürgerinnen und Bürger, auf den Friedhöfen bspw. Bäume zur Verschönerung zu pflanzen, sollten nach Absprache mit der Verwaltung und dem Bauhof grundsätzlich unterstützt werden. Als Baumarten wären langsam wachsende Laubbäume (keine Nadelgehölze) zu empfehlen. Ebenso ist in der Satzung grundsätzlich die Erlaubnis aufzunehmen, einen „eigenen“ Baum zu pflanzen (sofern geeignete Flächen vorhanden sind) - z.B. könnten so Familienbäume das Angebot auf unseren Friedhöfen erweitern.
- 8. Das Thema „Bewerbung der Extertaler Friedhöfe“ ist ernsthaft zu diskutieren. Obwohl die „Bestattung“ eine sehr persönliche und sensible Angelegenheit ist, sollte in angemessener Form an die Extertalerinnen und Extertaler appelliert werden, die Angebote in der Gemeinde zu nutzen. Friedwald-Anbieter bewerben offensiv ihre Dienstleistungen.
Die Art der würdigen Ansprache ist im Vorfeld im Fachausschuss zu diskutieren.
Eine Umfrage mit anonymer Antwortmöglichkeit könnte erste Hinweise zu
zukünftigen Entwicklungen und Wünschen im Friedhofs- und Bestattungswesen
erbringen. Die Bestattung auf den Friedhöfen unserer Gemeinde muss positiv
beworben und die Vorteile gegenüber anderen Bestattungsorten herausgestellt
werden.
- 9. Das Thema „Urnenstelenanlagen“ (Kolumbarien), die in würde- und stilvoller Weise aufgestellt werden könnten, ist bei Bedarf erneut aufzugreifen. Vielleicht ergeben sich in einer repräsentativen Befragung Hinweise darauf. Ein gutes Beispiel dafür sind die neu erstellten Urnenwandanlagen auf dem Zentralfriedhof in Lage, die dort aufgrund überschaubarer Kosten zunehmend nachgefragt werden. Zu überlegen wäre, eine entsprechende Anlage an zentraler Stelle auf dem Friedhof in Bösingfeld aufzustellen. Die Urnenwand sollte dann mit einer Überdachung versehen werden, da diese sonst Grünspan ansetzt und nur schwer zu säubern ist.
- 10. Der Friedhof in Bösingfeld ist für Besucher mit Rollator zugänglich zu machen. Die Wege zwischen den Gräbern und Grabreihen betragen dort oft nur 30 cm.
- 11. Gegen eine Gebühr in Höhe von 20 € wird den Angehörigen / Hinterbliebenen bei Interesse eine Graburkunde (über das Nutzungsrecht einer Grabstätte) ausgehändigt, die für das Andenkenbuch geeignet ist.
Wir bitten Sie, den Antrag zur Beratung auf die Tagesordnung der Haupt- und Finanzausschuss- sowie Ratssitzung zu setzen. Wir gehen davon aus, dass nicht alle Ideen und Vorschläge umgesetzt werden können, halten aber vorerst eine sachgerechte und ernsthafte Beratung für geboten. Wir vertrauen auf den Ideenreichtum der Bürgerschaft, die weitere Initiativen und Aktivitäten entwickeln kann. Aus Sicht unserer Fraktion sollte die Thematik weiter - wie bisher - sensibel und ohne Zeitdruck behandelt werden. Bestatter sowie Akteure in den Ortsteilen (Rasenpflege und Betrieb der Kapellen) sind in den Meinungsbildungsprozess mit einzubinden.
Freundliche Grüße
Manfred Stoller
Michael Wehrmann UWE-Fraktionsvorsitzender Bereisung der Friedhöfe
Die folgenden Punkte erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Als Fraktion sind uns verschiedene Mängel nach Inaugenscheinnahme aufgefallen, die wir hier zur Kenntnis geben. Eine Abhilfe ist geraten, zumal in den letzten Jahren hohe Kapellennutzungsgebühren erhoben wurden, demgegenüber jedoch der finanzielle Aufwand für Erhaltungsaufwendungen und (Schönheits-)Reparaturen recht überschaubar war.
Bremke
Gebäude streichen Lautsprecheranschaffung Glockengeläut installieren Aufstellen von Bänken Anlegen einer Blühwiese in Teilbereichen der Friedhofsfläche
Rott (die Kapelle ist aus unserer Sicht in einem guten Allgemeinzustand)
Anlegen einer weiteren Blühwiese
Meierberg (die Kapelle befindet sich nach der Sanierung mit hohem und beeindruckendem ehrenamtlichen Engagement in einem sehr guten Allgemeinzustand)
Bösingfeld (die Kapelle ist aus unserer Sicht in einem sehr schlechten Allgemeinzustand)
unansehnliche Kapellenwände / Fassade streichen Überdach im Eingangsbereich zum Schutz vor Regen installieren schwer gängige Fenster reparieren tw. Dachsanierung notwendig Kondenswasserproblem beseitigen Kühlraum sanieren zw. den Rasengrabfeldern Wege für Rollator vorsehen sinnvolle energetische Ertüchtigung Überprüfung Lautsprecheranlage Drainage zum Ableiten des Wassers in dem Bereich der Baumurnengräber / Bösingfeld - dort ist die Baumbestattung bei Regen nur erschwert möglich Abfallbehälter sollte nicht direkt neben Kapelle positioniert werden Kante auf Weg / Weg pflastern
Linderhofe
Aufsteigende Feuchtigkeit und Riss im Außenmauerwerk beseitigen Kante bei Pflasterung zum Kapelleneingang beseitigen (Barrierefreiheit ist wichtig) Holzdecke gewölbt, Ursache: Feuchtigkeit dringt durch Putz bröckelt von Wand ab - sanieren Blühwiese (400-700 m²) anlegen defekte Unterspannbahn ersetzen
Asmissen
defektes Fallrohr und Teile der Dachrinnen ersetzen barrierefreier Zugang zur Kapelle schaffen und Geländer auf Treppe installieren Unterstand installieren Wände feucht / Kontrolle Dachdecken Außenlautsprecher im Seitenbereich installieren Klinke am Tor zur Zufahrt reparieren
Almena
Fenster im Außenbereich lasieren (erledigt) Deckenrisse spachteln und streichen (erledigt) Lasur Dachuntersicht (erledigt) Fassadenanstrich
Laßbruch (die Kapelle ist aus unserer Sicht in einem guten Allgemeinzustand)
Kükenbruch
Hecke zur Kreisstraße ersetzen Blühwiese anlegen fußläufige Verbindung vom Parkplatz bis zum Pflasterweg anlegen
Silixen
schwer gängige und tw. nicht mehr zu öffnende Fenster reparieren schwer gängige Türen (bes. Haupteingang) reparieren Austausch von Stand-WC, Waschbecken und Armaturen im Toilettenraum Putzmittel aus dem Vorbereitungsraum (Pastor/in, Redner/in) entfernen und im Raum links vom WC unterbringen