📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2015, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig seit 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Detmold (Stand: 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024)
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Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.12.2015 (zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023)
öffentlich bekannt gemacht: 22.12.2023 gültig seit: 01.01.2024
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-zes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestat-tungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW. S. 405), hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 16.12.2015 diese Satzung beschlossen.
§ 1 – Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Detmold und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruch-nahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dem in § 5 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurech-nen ist,
a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung einer Grabstätte, mit der Bestattung, mit der Benut-zung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb der im Bescheid genann-ten Frist, i. d. R. einen Monat nach Bekanntgabe, zu entrichten.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
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§ 5 – Gebührentarif:
Nr. Überlassung von Grabstätten / Erwerb von Nutzungsrechten 1.1 Reihengrabstätten 1.1.1 für Erwachsene, 20 Jahre Ruhezeit 1.340,00 € 1.1.2 für Erwachsene, 25 Jahre Ruhezeit 1.675,00 € 1.1.3 für Erwachsene, 30 Jahre Ruhezeit 2.010,00 € 1.1.4 für Kinder bis zu 3 Jahren, 15 Jahre Ruhezeit 570,00 € 1.1.5 für Fehlgeburten bei Nutzung einer individuell zu gestaltenden Einzelstelle, 10 Jahre Ruhezeit
330,00 € 1.1.6 Urnenreihengräber 1.120,00 € 1.1.7 anonymes Urnengrab, 20 Jahre Ruhezeit (einschl. Einsaat oder Bepflanzung und Pflege)
1.360,00 € 1.1.8 Reihenrasengräber, 20 Jahre Ruhezeit (einschl. Anlage, Einsaat und Pflege)
2.480,00 € 1.1.9 Urnenrasengräber, 20 Jahre Ruhezeit (einschl. Anlage, Einsaat und Pflege)
1.560,00 € In den Grabnutzungsgebühren unter Nr. 1.1.1 bis 1.1.6 und Nr. 1.1.8 - 1.1.9 sind die Kosten für das Abräumen und Einebnen enthalten. 1.2 Urnenwaldgräber je Urnenstelle, 20 Jahre Ruhezeit
1.580,00 € 1.3 Urnenparkgräber 1.3.1 Einzelgrabstätte, 20 Jahre Ruhezeit, Grabkennzeichnung nicht möglich (einschl. Anlage u. Pflege) 1.580,00 € 1.3.2 Einzelgrabstätte, 20 Jahre Ruhezeit, Grabkennzeichnung möglich (einschl. Anlage u. Pflege) 2.040,00 €
1.3.3 Partnergrabstätte bis zu 2 Urnen, Grabkennzeichnung möglich (einschl. Anlage u. Pflege)
Ersterwerb 20 Jahre Ruhezeit
Verlängerungsgebühr, je Jahr
2.400,00 € 120,00 € 1.4 Wahlgrabstätten 1.4.1 für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Lagerstellen je Jahr und Lagerstelle
92,00 € 1.4.2 für vorhandene ausgemauerte Gräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Lagerstellen je Jahr und Lagerstelle
92,00 € 1.4.3 für Urnen (bis zu 4 Urnen) je Jahr 70,00 € 1.4.4 für Urnenpflegewahlgräber (bis zu 2 Urnen) (einschl. Anlage, Bepflanzung u. Pflege, Abräumen) je Jahr
120,00 € 1.4.5 Für Urnengrabkammer (bis zu zwei Urnen) (einschl. Reinigung, Platte u. Abräumen)
Ersterwerb 20 Jahre Ruhezeit
Verlängerungsgebühr, je Jahr
2500€ 125€
Die Überlassung einer Wahlgrabstätte nach Nr. 1.4.1 bis 1.4.4 oder eines Urnenparkgrabes nach Nr.
- 1.3.3. erfolgt im Fall einer Beisetzung mindestens auf Dauer der jeweiligen Ruhezeit, höchstens für 40 Jahre. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes oder die Überlassung für den Vorsorgefall (Vorver- kauf) an einer dieser Grabstätten ist auf Dauer von mindestens 5 Jahren, beginnend mit dem Zeit- punkt des Erwerbes, möglich. Berechnet wird die jeweilige volle Jahresgebühr für jede Lagerstelle des Wahlgrabes.
1.5 Überschreitung der Nutzungszeit
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Wird durch die weitere Belegung in einem Wahlgrab nach Nr. 1.4.1 bis 1.4.4 oder einem Urnenpark-grab nach Nr. 1.3.3 unter Berücksichtigung der Ruhezeit die Nutzungsdauer an der Grabstätte über-schritten, so ist für jedes Jahr die jeweilige Nutzungsgebühr für sämtliche Lagerstellen nachzuzahlen, auch wenn einzelne Lagerstellen noch nicht belegt sind. Bei Überschreitung der Nutzungsdauer um weniger als drei Monate erfolgt keine Berechnung.
Sofern eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (insgesamt oder teilweise) durch Ausschluss von Wiederbelegungen nur noch für Urnenbeisetzungen nutzbar ist, wird für die betreffenden Lagerstellen der Gebührensatz eines Urnenwahlgrabes erhoben. Bestattungen und Nebenleistungen 2.1 Benutzung von Friedhofseinrichtungen 2.1.1 Trauerfeier in der Friedhofskapelle auf dem Waldfriedhof Kupferberg, auf dem Alten Friedhof und den Friedhöfen Diestelbruch und Spork-Eichholz
495,00 € 2.1.2 Trauerfeier in den Friedhofskapellen der nicht unter 2.1.1 genannten Friedhöfe
418,00 € 2.1.3 Benutzung von Leichenzelle / Kühlzelle 93,00 € 2.1.4 Benutzung des Verabschiedungsraumes (Waldfriedhof Kupferberg) 62,00 € 2.2 Beisetzungen 2.2.1 Sargbeisetzung Erwachsene 889,00 € 2.2.2 Sargbeisetzung Kinder bis zu drei Jahren 301,00 € 2.2.3 Sargbeisetzung in ausgemauerter Grabstätte 554,00 € 2.2.4 Beisetzung von Urnen 296,00 € 2.2.5 Beisetzung Fehlgeburten 179,00 €
Die Gebühren unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 beinhalten die Benutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier (i. d. R. 30 Min.) sowie der dafür vorgesehenen Nebenräume (Leichen- / Kühlzelle) einschl. Ausstat-tungen in dem jeweiligen Ausstattungsstandard der Kapellen. Wird bei einer Trauerfeier die Leistung
- 2.1.3. (Benutzung von Leichenzelle / Kühlzelle) nicht beansprucht, so verringern sich die Gebühren nach Nr. 2.1.1 und 2.1.2 um diesen Betrag.
Die Gebühren unter Nr. 2.2.1 bis 2.2.4 beinhalten das Öffnen und Verfüllen des Grabes, das Ausgrü-nen der Grube sowie die Kranzüberführung von der Kapelle auf das Grab. Mit der Gebühr unter Nr.
- 2.2.4. ist zusätzlich die Aufbewahrung der Urne bis zu sechs Wochen sowie das Einlassen der Urne in das Grab abgegolten. Die Gebühr unter Nr. 2.2.3 beinhaltet nicht die Steinmetzarbeiten zum Öffnen und Wiederverschließen des Grabgewölbes.
Wird bei einer Beisetzung (anonyme Beisetzung ohne Teilnahme von Angehörigen) nur die Leistung Öffnen und Verfüllen beansprucht, so verringern sich die Gebühren nach 2.2.1, 2.2.3 sowie 2.2.4 um 66,00 €, nach 2.2.2 um 33,00 €. Die anonyme Beisetzung von Fehlgeburten erfolgt ohne Gebühren-berechnung.
Für Beisetzungen, die auf Veranlassung der Angehörigen am Samstag vorgenommen werden, wird ein Zuschlag von 25 % auf die Gebühren nach 2.2.1 bis 2.2.5 berechnet.
2.3 Umbettungen und Ausgrabungen 2.3.1 Aushebung eines Sarges
a) von verstorbenen Kindern bis zu drei Jahren
b) von Verstorbenen ab drei Jahren
716,00 € 1.610,00 € 2.3.2 Umbettung einer Urne innerhalb eines Friedhofes oder auf einen anderen Friedhof der Stadt Detmold
296,00 € 2.3.3 Aushebung einer Urne zur Wiederbeisetzung auf einem auswärtigen Friedhof (einschl. Verpackung und Versand)
216,00 €
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67.02 Rückgabe von Grabstätten bei Beendigung der Nutzungszeit 3.1 Einebnen und Abräumen 3.1.1 Einebnen Erdbestattungsgrab (Wahlgrab), eine Lagerstelle 97,00 € 3.1.2 Einebnen Erdbestattungsgrab mehrstellig (Wahlgrab), für die zweite und jede weitere Lagerstelle je
36,00 € 3.1.3 Einebnen Urnenwahlgrab 61,00 € 3.1.4 Abräumen aufrechtes Grabmal oder Grababdeckung 73,00 € 3.1.5 Abräumen liegendes Grabmal oder Trittplatten 28,00 € 3.1.6 Abräumen Einfassung / Platteneinfassung 73,00 €
Die Gebühren unter Nr. 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 beinhalten das Entfernen der Bepflanzung und Grabde-korationen, Auffüllen und Planieren der Grabfläche mit Erde sowie Rasenansaat 3.2 Unterhaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit
Wird das Nutzungsrecht an einer Reihen- oder Wahlgrabstätte vor Ablauf der Ruhezeit an die Stadt Detmold abgetreten oder zurückgegeben, so ist der bis zum Ende der Ruhezeit für die Rasenpflege des Grabes entstehende Aufwand zu erstatten.
3.2.1 Unterhaltung von Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen je Jahr und Lagerstelle
45,00 € 3.2.2 Unterhaltung von Urnenreihen- / Urnenwahl- / Kinderreihengräbern je Jahr
19,00 €
Die Gebühren nach 3.1.1 bis 3.1.6 sowie nach 3.2.1 bis 3.2.2 werden mit dem Ende der Nutzungszeit durch Ablauf, vorzeitige Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechtes als Gesamtbetrag erhoben. Gebühren für sonstige Leistungen 4.1 Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 4.1.1 Einfassungen 26,00 € 4.1.2 Grabmale liegend für Reihen- u. Wahlgräber aller Grabarten und Grababde-ckungen
35,00 € 4.1.3 Grabmale stehend für Reihen- u. Wahlgräber aller Grabarten
78,00 € 4.1.4 Genehmigung für eine neue Beschriftung der Verschlussplatte einer Urnen-grabkammer
35,00 € Die Gebühren nach 4.1.1 bis 4.1.4 beinhalten die Prüfung der Zulässigkeit der beantragten Grabmale / Grabanlagen, das Ausstellen der Genehmigung sowie die jährliche Überprüfung der Verkehrssicherheit
4.2 Teilung und Rückgabe von Grabstätten 4.2.1 Bearbeitung eines Antrages auf Rückgabe oder Teilung / Teilrückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit
26,00 € 4.3 Anbringen von Namenstafeln 4.3.1 Anbringen einer Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal, zweizeilig (1 Ver-storbene/r)
123,00 € 4.3.2 Anbringen einer Namenstafel am Gemeinschaftsdenkmal, vierzeilig (2 Ver-storbene)
183,00 € 4.3.3 Nacherwerb einer Verschlussplatte für eine Urnengrabkammer (einschl. Anbringung)
279,00 € 4.4 Sonstiges
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4.4.1 Sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung, für die im Gebührentarif keine entsprechende Gebühr ausgewiesen ist, werden nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand be-rechnet.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofsgebührensatzung) vom 17.12.2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW.2023) – in der gegenwärtigen Fassung- gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeinde-ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Detmold, den 17.12.2015 Der Bürgermeister
Rainer Heller
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 24.10.2017, zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig seit 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Detmold (Stand: 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023, gültig ab 01.01.2024)
67.01 67.01 Ortsrecht der Stadt Detmold
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Detmold (Friedhofssatzung) vom 24.10.2017 (zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 14.12.2023)
öffentlich bekannt gemacht: 22.12.2023 gültig seit: 01.01.2024
Inhaltsübersicht
Vorbemerkung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsort
§ 4 Ausschluss, Schließung und Entwidmung
§ 5 Einschränkung der Neuvergabe von Grabnutzungsrechten
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§ 9 Umweltschutz und Abfallentsorgung
III. Bestattungen
§ 10 Anmeldung von Bestattungen, Bestattungszeiten
§ 11 Särge, Urnen, Grabbeigaben und Totenbekleidung
§ 12 Ausheben der Gräber
§ 13 Ruhezeiten
§ 14 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 Allgemeines zu Grabstätten und Grabnutzungsrechten
§ 16 Arten der Grabstätten
§ 17 Reihengrabstätten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenwaldgräber
§ 20 Urnenparkgräber
§ 21 Anonyme Urnengrabstätten
§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten
§ 23 Ehrengrabstätten
§ 24 Kriegsgräber
§ 25 Grabstätten zur Beisetzung von Fehlgeburten und Leibesfrüchten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
67.01 67.01 Ortsrecht der Stadt Detmold
§ 27 Allgemeines
§ 28 Zustimmungserfordernis
§ 29 Fundamentierung und Befestigung
§ 30 Unterhaltung
§ 31 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 32 Allgemeines
§ 33 Gestaltung der Pflege- und Rasengräber
§ 34 Gestaltung im Urnenwald
§ 35 Gestaltung der Urnenparkgräber
§ 36 Ausnahmen
§ 37 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 38 Leichenhallen
§ 39 Trauerfeiern
IX. Schlussbestimmungen
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
§ 42 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Inkrafttreten
Anlage: Richtmaße für Grabstätten
Vorbemerkung
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Detmold in seiner Sitzung am 28.09.2017 fol-gende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Detmold gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe. Zurzeit bestehen folgende kommunale Friedhöfe:
Alter Friedhof an der Blomberger Straße
Landfriedhof an der Blomberger Straße
Schorenfriedhof an der Blomberger Straße
Ehrenfriedhof an der Blomberger Straße
67.01 67.01 Ortsrecht der Stadt Detmold
Friedhof Jerxen-Orbke
Friedhof Klüt
Friedhof Bentrup
Friedhof Brokhausen
Friedhof Diestelbruch
Friedhof Spork-Eichholz
Friedhof Remmighausen
Friedhof Schönemark
Friedhof Berlebeck
Waldfriedhof Kupferberg
Waldfriedhof (Neuer Friedhof) Heidenoldendorf
Friedhof Hiddesen
Alter Friedhof Pivitsheide VH
Neuer Friedhof Pivitsheide VH
Alter Friedhof Pivitsheide VL
Neuer Friedhof Pivitsheide VL
Ehrenfriedhof Dörenschlucht
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Detmold.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktio-nen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 – Bestattungsort
(1) Besondere Bestattungsbezirke werden für das Stadtgebiet nicht festgesetzt.
(2) Die Wahl des Friedhofes ist freigestellt, soweit Gräber zur Verfügung stehen. Die Stadt Detmold ist jedoch nicht verpflichtet, auf allen Friedhöfen sämtliche Grabarten zur Verfügung zu stellen.
§ 4 – Ausschluss, Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann auf Beschluss des Rates ganz oder teilweise von Erdbestattun-gen ausgeschlossen, für Bestattungen außer Dienst gestellt (geschlossen) oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine
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andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie die Umbettung bereits bestatte-ter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt Detmold verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Be-statteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstät-ten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Detmold in andere Grabstätten umgebettet. Der Umbettungstermin wird den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vor der Umbettung mitge-teilt.
(4) Ausschluss, Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Detmold auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die entwidme-ten oder außer Dienst gestellten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
(6) Der Alte Friedhof Heidenoldendorf, der Alte Friedhof Pivitsheide VH sowie der Alte Friedhof Pivits-heide VL sind für Bestattungen geschlossen.
(7) Auf dem Schorenfriedhof und dem Landfriedhof an der Blomberger Straße sind Erdbestattungen, auf den Friedhöfen Bentrup, Jerxen-Orbke, Remmighausen, Schönemark sind Wiederbelegungen in Form von Erdbestattungen ausgeschlossen. Auf dem Alten Friedhof an der Blomberger Straße sind Erdbe-stattungen ausgeschlossen bis auf die Grabstätten mit den Grabnummern in der Abt. A Nr. 1 - 855 sowie in der Abt. B Nr. 1 - 446.
§ 5 – Einschränkung der Neuvergabe von Grabnutzungsrechten
(1) Aus Gründen einer geordneten und bedarfsgerechten Friedhofsentwicklung kann die Stadt Detmold die Neuanlage von Grabstätten sowie die Neuvergabe von Grabnutzungsrechten in Teilbereichen von Friedhöfen ausschließen. Bestehende Grabnutzungsrechte an Grabstätten, die in diesen Bereichen liegen, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
(2) Die Einschränkung der Neuvergabe von Grabnutzungsrechten kann aufgehoben werden, sofern Be-darf für eine Inanspruchnahme dieser Bereiche für Bestattungszwecke vorliegt.
II. Ordnung auf den Friedhöfen
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwal-tung festlegen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt geben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
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Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlich-keitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fried-hofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, mitgeführte Handwagen und Fahrräder sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung, der Gewerbetreibenden und sonstiger berechtigter Personen, für die von der Friedhofsver-waltung eine vorherige Genehmigung erteilt wurde. Die hiernach zulässigen Fahrzeuge dürfen nicht schneller als 10 km/h (Schrittgeschwindigkeit) fahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs- oder Ge-denkfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädi-gen,
g) ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabschmuck / Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Grabstätten und Anlagen wegzunehmen,
h) Friedhofsabfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen,
i) gewerbliche Abfälle, Haushalts- und Gartenabfälle, Bauabfälle oder Sperrmüll auf Friedhöfen abzu-laden oder in die Abfallbehälter der Friedhöfe zu entsorgen,
j) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
k) Hunde unangeleint mitzuführen; sie sind an kurzer Leine zu führen und von Grabstätten fernzuhal-ten; Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen.
Im Übrigen gilt die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Detmold in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck, der Würde sowie der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
(5) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
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§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter sind nur für die auf den Friedhöfen anfallenden üblichen gewerblichen Tätigkeiten zugelassen. Sie müssen über eine entsprechende fachliche Eignung verfügen.
(2) Die Gewerbetreibenden und deren Bedienstete / Beauftragte haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten / Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Gewerbetreibende haben sich vor Beginn von Tätigkeiten, die nach den Be-stimmungen dieser Satzung genehmigungspflichtig sind, zu vergewissern, dass die Genehmigung er-teilt wurde.
(3) Gewerbliche Arbeiten an Grabmalen, Einfassungen und baulichen Anlagen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die aufgrund Ihrer beruflichen Ausbildung über die dazu erforderliche Sachkunde verfügen, etwa durch Ablegen der Meisterprüfung oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation. Ein entsprechender Nachweis sowie der Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vor Aufnahme der gewerblichen Betätigung vorzulegen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen nicht vor 7.00 Uhr, in den Monaten von April bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens bis 19.00 Uhr, an Samstagen bis 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Aus besonderem Anlass kann die Friedhofsverwaltung die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Friedhöfen oder in Teilbereichen vorübergehend einschränken oder unter-sagen.
(5) Gewerbetreibende können zur Ausführung ihrer Tätigkeit die Friedhofswege befahren, sofern diese aufgrund ihrer Beschaffenheit (insbesondere Wegebreite und Belagart) für das jeweilige Fahrzeug ge-eignet sind. Fahrzeuge dürfen nur vorübergehend während der Tätigkeit und nur dort abgestellt wer-den, wo sie die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern.
(6) Firmenhinweise von Gewerbetreibenden auf Grabstätten, im Zusammenhang mit der Ausführung gärt-nerischer Arbeiten oder der Aufstellung von Grabdenkmalen, sind in kleiner, optisch zurückhaltender Form erlaubt, soweit die Nutzungsberechtigten der Grabstätten damit einverstanden sind.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorüber-gehend und nur dort gelagert werden, wo sie die Benutzung des Friedhofes und das Friedhofsbild nicht beeinträchtigen. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tätigkeit sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Abraum oder Abfälle, die bei den ge-werblichen Tätigkeiten anfallen, sind durch die Gewerbetreibenden von den Friedhöfen zu entfernen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung ver-stoßen, kann die Friedhofsverwaltung die gewerbliche Betätigung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 9
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Umweltschutz und Abfallentsorgung
(1) Friedhofsabfälle sind nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Abfällen zu trennen, soweit die Entsorgung über die auf den Friedhöfen aufgestellten Abfallbehälter erfolgt. Die seitliche Lagerung von Abfällen aller Art neben den Abfallbehältern sowie die Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallene Abfälle ist nicht zulässig. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunst- und Ver-bundstoffe, die von Friedhofsbesuchern oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wur-den, sollen von ihnen zurückgenommen und auf dem dafür bestimmten Entsorgungsweg der Wieder-verwertung zugeführt werden. Vor der Zuführung kompostierbarer Abfälle in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter sind alle nicht kompostierbaren Bestandteile wie z. B. Metalle, Topfscherben usw. auszusortieren.
(2) Im Interesse des Umweltschutzes sollen in den Produkten der Trauerfloristik und im Grabschmuck, wie z. B. in Kränzen, Trauergebinden, Gestecken sowie an der Pflanze verbleibenden Pflanzenan-zuchtbehältern, Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe nur verwendet werden, soweit sie sich einfach von den Kränzen oder Gestecken lösen lassen und nach der Verwendung vom Friedhof entfernt werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
III. Bestattungen
§ 10 – Anmeldung von Bestattungen, Bestattungszeiten
(1) Bestattungen und Trauerfeiern auf einem städtischen Friedhof sind unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes ohne Verzug bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung er-folgt durch schriftlichen Auftrag unter Verwendung der bereitgehaltenen Vordrucke. Dem Auftrag sind die erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Re-gel an Werktagen im Rahmen der durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Betriebs- und Bestat-tungszeiten. Ausnahmen regelt die Friedhofsverwaltung.
§ 11 – Särge, Urnen, Grabbeigaben und Totenbekleidung
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmen kann die Friedhofs-verwaltung im Einzelfall aus ethnischen oder religiösen Gründen genehmigen, sofern keine hygieni-schen oder gesundheitlichen Bedenken bestehen. Die Aufbahrung und der Transport von Verstorbe-nen auf dem Friedhof muss in einem geeigneten geschlossenen Behältnis erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Leichentücher und Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-wassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
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(3) Die Särge für Erdbestattungen sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses rechtzeitig vor der Grabbereitung der Fried-hofsverwaltung anzuzeigen.
§ 12 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar-ges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattun-gen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Grabzubehör und Grabaufbauten, wie u. a. Bepflanzungen, Grabmale, Grababdeckungen / Abde-ckungsmaterialien, Fundamente oder Einfassungen sind durch die Nutzungsberechtigten vorher ent-fernen zu lassen, soweit es die ordnungsgemäße Bestattung erfordert. Kommen Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, sind die dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(4) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben vorübergehende Veränderungen oder Beeinträch-tigungen ihrer Grabstätten im Zusammenhang mit Beisetzungen zu dulden. Eine Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt nicht.
§ 13 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene ab dem vollendeten dritten Lebensjahr beträgt bei Erdbestattungen (Sarg- bzw. Körperbestattungen) auf dem Waldfriedhof Kupferberg, den Friedhöfen Heidenoldendorf, Hiddesen und Pivitsheide VH 20 Jahre, auf dem Friedhof Pivitsheide VL 25 Jahre und auf dem Alten Friedhof an der Blomberger Straße sowie den Friedhöfen Jerxen-Orbke, Klüt, Bentrup, Brokhausen, Diestelbruch, Spork-Eichholz, Remmighausen, Schönemark und Berlebeck 30 Jahre.
(2) Für Verstorbene bis zum vollendeten dritten Lebensjahr beträgt die Ruhezeit bei Erdbestattungen auf allen Friedhöfen der Stadt 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt auf allen Friedhöfen der Stadt 20 Jahre.
(4) Für Fehlgeburten unterhalb einer Gewichtsgrenze von 500 g und für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
§ 14 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif-ten, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Antragsberechtigt ist die totenfürsorge-berechtigte Person. Sind mehrere Totenfürsorgeberechtigte vorhanden oder ist eine andere Person
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nutzungsberechtigt an der Grabstätte, auf der oder in die eine Umbettung erfolgen soll, so ist die schriftliche Zustimmung aller Beteiligten vorzulegen.
(3) Umbettungen von Leichen sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffent-lichen Interesses zulässig.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anla-gen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ver-ändert.
(6) Die Umbettung von Aschen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Umbettung von Leichen wird in der Regel nicht von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, sondern ist vom Antragsteller einem ge-eigneten Dienstleistungserbringer in Auftrag zu geben. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeit-punkt der Umbettung und übernimmt die kostenpflichtige Aufsichtsführung.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. § 4 Abs. (2) und (3) bleiben unberührt.
(8) Eine Umbettung von Aschen, die ohne Urne oder im Urnenwald beigesetzt wurden, ist nicht möglich.
IV. Grabstätten
§ 15 – Allgemeines zu Grabstätten und Grabnutzungsrechten
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Detmold. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden.
(2) Für die Bestattung von Toten ist entsprechend der Regelungen dieser Satzung der Erwerb einer Grab-stätte bzw. eines Grabnutzungsrechtes erforderlich. Rechte an Grabstätten können von natürlichen oder juristischen Personen erworben werden, wobei das Nutzungsrecht an jeder Grabstätte nur auf jeweils eine natürliche oder juristische Person übertragen werden kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren.
(3) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entschei-den. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten haben das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, unbeschadet der Regelungen dieser Satzung für Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(5) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die aus der Unterlassung dieser Mitteilung entstehen, ist die Stadt Detmold nicht ersatzpflichtig.
(6) Der / die Nutzungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung einen einzelnen Dritten mit dessen Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht be-stimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Rangfolge auf die Angehörigen des / der verstorbenen Nutzungsberechtigten über, deren Einverständnis vorausgesetzt:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
b) auf die Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben,
i) auf den Partner der eheänlichen Lebensgemeinschaft.
Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren.
(7) Die rechtsnachfolgende Person hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. Sofern keine der nach Abs. (6) genannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Tode des / der bisherigen Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht übernimmt, erlischt dieses und fällt entschädigungslos an die Stadt Detmold zurück.
(8) Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten werden über den Ablauf der Nutzungszeit, Nutzungsbe-rechtigte von Reihengrabstätten über den Ablauf und die Auflassung des Reihengrabfeldes rechtzeitig vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte, hingewiesen.
(9) Ein nachgewiesenes Nutzungsrecht kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung vorzeitig zurückge-geben werden. Die Grabstätte wird dann zu Lasten der zuletzt nutzungsberechtigten Person abge-räumt, eingeebnet und von der Friedhofsverwaltung bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, ausnahmsweise kann bei mehrstelligen Wahl-grabstätten eine Teilung und die Rückgabe einzelner Lagerstellen erfolgen, sofern Gründe einer ord-nungsgemäßen Bewirtschaftung des Friedhofes nicht entgegen stehen. Bei einem freiwilligen Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Erstattung der nicht mehr ausgenutzten anteiligen Nutzungsgebühr.
§ 16 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Reihengräber) sowie für Urnenbeisetzungen (Urnenreihen-
gräber),
- Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Wahlgräber) sowie für Urnenbeisetzungen (Urnenwahlgräber),
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- Urnenwaldgräber,
- Urnenparkgräber
- Urnengrabkammern
- Anonyme Urnengrabstätten,
- Ehrengrabstätten,
- Gemeinschaftsgrabstätten,
- Kriegsgräber,
- Grabstätten zur Beisetzung von Fehlgeburten und den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammen-
den Leibesfrüchten.
(3) Die Größe und Lage der Grabstätten ergibt sich aus den durch die Friedhofsverwaltung geführten Be-legungsplänen der Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 17 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzun-gen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes ist nicht möglich.
(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, einschließlich Totgebur-ten ab der Gewichtsgrenze von 500 g
b) Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten dritten Lebensjahr
c) Erdbestattungen in Reihenrasengräbern
d) Urnenbeisetzungen
e) Urnenbeisetzungen in Urnenrasengräbern.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Aschenurne beigesetzt werden. Es ist jedoch zu-lässig, in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern bis zu 3 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter ei-nem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. In Reihengräbern für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen können darüber hinaus Fehlgeburten oder die aus Schwan-gerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte beigesetzt werden, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dieses zulassen und die Ruhezeit gewährleistet ist.
(4) Reihengrabstätten nach § 17 Abs. (2) c) und e), - Reihenpflegegräber, Reihenrasengräber, Urnenrei-henpflegegräber und Urnenrasengräber -, werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhal-ten. Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 33 dieser Satzung. Reihenpflegegräber werden nicht mehr neu angelegt. Für die noch bestehenden Reihenpflegegräber gelten die Bestim-mungen dieser Satzung.
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§ 18 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen für eine bestimmte Zeit ein Nutzungsrecht erworben wer-den kann. Ihre Lage wird mit dem Erwerber festgelegt. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Bereitgestellt werden
a) Wahlgräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Lagerstellen
b) Wahlgräber für Urnenbeisetzungen (Urnenwahlgräber)
c) Pflegewahlgräber für Urnenbeisetzungen (Urnenpflegewahlgräber).
(3) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist möglich
a) bei Eintritt eines Bestattungsfalles mindestens auf Dauer der jeweiligen Ruhezeit, höchstens für 40 Jahre,
b) zur Vorsorge, sofern ausreichend Grabstätten verfügbar sind und die dauernde gärtnerische Pflege der Grabstätte geregelt ist.
(4) Das Nutzungsrecht kann in der Regel auch mehrmals wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist, unbeschadet der Regelung nach § 15 Abs. (9) Satz 3 dieser Satzung, nur für die gesamte Wahlgrab-stätte und für die Dauer von mindestens fünf Jahren möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann aus friedhofskulturellen oder gestalterischen Gründen widerruflich ge-statten, dass an eine Wahlgrabstätte angrenzende ehemalige Grabflächen durch die grabnutzungsbe-rechtigte Person mitgepflegt werden, auch wenn für diese kein Nutzungsrecht mehr besteht. Die Be-stimmungen der §§ 26 bis 32 sowie § 37 gelten entsprechend für diese zur Pflege überlassenen Flä-chen.
(7) In jeder Lagerstelle eines Wahlgrabes für Erdbestattungen kann eine Leiche beigesetzt werden. Die erneute Beisetzung einer Leiche (Wiederbelegung) in dieser Lagerstelle ist erst nach Ablauf der in
§ 13 bestimmten Ruhezeiten möglich.
(8) In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen können bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden.
(9) Je Lagerstelle eines Wahlgrabes für Erdbestattungen können zusätzlich zu einer Leiche bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden.
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(10) Sofern die Ruhezeit gewährleistet ist, kann je Lagerstelle eines Wahlgrabes für Erdbestattungen ein Kind bis zu drei Jahren zusätzlich beigesetzt werden. Die Möglichkeit nach Abs. (9) wird dadurch aus-geschlossen.
(11) In Wahlgräbern für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen können darüber hinaus Fehlgeburten oder die aus Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrüchte beigesetzt werden, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dieses zulassen und die Ruhezeit gewährleistet ist.
(12) Das Ausmauern von Wahlgräbern mit Ausnahme von dafür ausgewiesenen Gruftanlagen ist nicht zu-lässig. Soweit Gruftanlagen Bestandsschutz haben, sind sie ordnungsgemäß zu unterhalten. Bei einer erneuten Beisetzung kann die Friedhofsverwaltung die Beseitigung der Ausmauerung verlangen, so-fern es der ordnungsgemäße Bestattungs- oder Friedhofsbetrieb erfordert.
(13) In einem Urnenpflegewahlgrab können bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Es gelten die besonderen Gestal-tungsvorschriften nach § 33 dieser Satzung.
§ 19 – Urnenwaldgräber
(1) Die Urnenbeisetzung erfolgt in einem bewaldeten Friedhofsteil. Die Bestattungsfläche bleibt weitge-hend in ihrem naturnahen Charakter belassen.
(2) Die Beisetzungsstelle kann mit dem Erwerber festgelegt werden; eine individuelle Kennzeichnung oder Gestaltung der Grabstelle ist jedoch nicht möglich. Das Grabnutzungsrecht wird im Bestattungs-fall auf Dauer der Ruhezeit verliehen und ist nicht verlängerbar. Es gelten die besonderen Gestal-tungsvorschriften nach § 34 dieser Satzung.
§ 20 – Urnenparkgräber
(1) Die Urnenbeisetzung erfolgt in parkartig gestalteten Friedhofsbereichen innerhalb von besonders aus-gewiesenen Wiesen- oder Staudenflächen. Die Lage der Grabstätte wird mit dem Erwerber festgelegt.
(2) Eingerichtet werden
a) Urnenparkgräber als Einzelgrabstätte ohne individuelle Grabkennzeichnung; das Grabnutzungs-recht wird im Bestattungsfall auf Dauer der Ruhezeit verliehen und ist nicht verlängerbar,
b) Urnenparkgräber als Einzelgrabstätte mit individueller Grabkennzeichnung durch Gedenkplatte / Gedenkstein; das Grabnutzungsrecht wird im Bestattungsfall auf Dauer der Ruhezeit verliehen und ist nicht verlängerbar.
c) Urnenparkgräber für bis zu zwei Urnen mit individueller Grabkennzeichnung durch Gedenkplatte / Gedenkstein; das Grabnutzungsrecht wird im Bestattungsfall mindestens auf Dauer der Ruhezeit ver-liehen, ein Wiedererwerb ist möglich.
(3) In Grabstätten nach § 20 Abs. (2) c) darf die Beisetzung einer weiteren Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch verbleibende Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.
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(4) Alle Grabstätten nach § 20 Abs. (2) werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Es gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 35 dieser Satzung.
§ 20 a
Urnengrabkammern (1) Die Urnenbeisetzung erfolgt in einer Urnengrabkammer als Partnergrabstätte in einer mit Grabplatte verschlossenen Urnenwand oder Urnenstele. Es handelt sich um eine nicht erdverbundene Bestattungs-form. (2) Die Urnengrabkammer kann mit dem Erwerber festgelegt werden. Diese kann auch im Vorverkauf er-worben werden. (3) Pro Urnengrabkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen sich in einer Überurne mit einem maximalen Durchmesser von 28 cm befinden. (4) Die Nutzungsdauer der Urnengrabkammer ist angelehnt an die Ruhezeit der Urne, beträgt 20 Jahre und kann gegebenenfalls verlängert werden. (5) In der Urnengrabkammer darf eine Beisetzung einer weiteren Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die noch verbleidende Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (6) Die erste Verschlussplatte der Urnenkammer wird von der Friedhofsverwaltung gestellt. Die Kosten sind in der Erwerbsgebühr enthalten. Nach Eingang und Genehmigung des Grabmalantrages kann die Ver-schlussplatte beschriftet werden. Die Materialien, Abmessungen und Beschriftungen der Verschlussplatte werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Beschriftung der Verschlussplatte wird nicht seitens der Stadt Detmold übernommen. (7) Die individuelle Gestaltung oder Ausschmückung einzelner Grabstellen wie zum Beispiel die Anbrin-gung von Grabvasen, Aufklebern, oder sonstiger Grabschmuck ist im Sinne der pietätvollen Gestaltung der Gesamtanlage unzulässig. Der Grabschmuck kann an die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Flä-chen abgelegt werden. Diese befinden sich im unmittelbaren Umfeld. (8) Die Gesamtanlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten und gepflegt.“
- 5. In § 33 Abs. 3 wird das Tiret „-Urnenreihenpflegegräber“ gestrichen
- 6. In der Anlage zur Friedhofssatzung vom 24.10.2017 wird bei den Richtmaßen für Neuanlagen die Grabart Urnenreihenpflegegrab gestrichen.
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§ 21 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten dienen der namenlosen Beisetzung von Aschen. Die Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des / der Verstorbenen entspricht. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.
(2) Die anonyme Beisetzung der Aschenurne erfolgt in Gemeinschaftsgrabfeldern die von der Friedhofs-verwaltung angelegt und unterhalten werden. Beisetzungstermin und Beisetzungsstelle sind aus-schließlich der Friedhofsverwaltung bekannt und werden nicht weitergegeben.
§ 22 – Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten auf den Friedhöfen beson-dere Grabfelder oder Gemeinschaftsgrabstätten für konfessionelle und sonstige Einrichtungen oder Gemeinschaften bereitstellen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann bei Erfordernis in Abstimmung mit den betreffenden Gemeinschaften besondere Regelungen über die Nutzung, Gestaltung und Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätten festlegen.
§ 23 – Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Detmold.
(2) Ehrengrabstätten bleiben erhalten, solange der Friedhof besteht. Bei Entwidmung des Friedhofes ent-scheidet der Rat, wie mit der Ehrengrabstätte zu verfahren ist.
§ 24 – Kriegsgräber
(1) Für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräber) gelten die besonderen ge-setzlichen Bestimmungen.
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§ 25 – Grabstätten zur Beisetzung von Fehlgeburten und Leibesfrüchten
(1) Fehlgeburten unterhalb einer Gewichtsgrenze von 500 g, die nicht personenstandsrechtlich zu beur-kunden sind, sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte können auf den Friedhöfen in würdiger Form der Erde übergeben werden.
(2) Eingerichtet werden
a) Gemeinschaftsgrabstätten für Fehlgeburten und Leibesfrüchte in einer Rasenfläche, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten wird; eine individuelle Grabgestaltung oder -kennzeich-nung ist nicht möglich, ein Nutzungsrecht entsteht nicht,
b) Einzelgrabstätten für Fehlgeburten und Leibesfrüchte; die Grabstätten werden der Reihe nach auf Dauer der Ruhezeit vergeben und können individuell gestaltet und gekennzeichnet werden.
(3) Darüber hinaus kann die Beisetzung von Fehlgeburten sowie den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten entsprechend der Regelungen dieser Satzung in bestehenden Reihen-oder Wahlgrabstätten erfolgen, soweit die Grabstätte genügend Platz bietet und die Ruhe- bzw. Nut-zungszeit gewährleistet ist.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 26 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt werden. Näheres regeln die Abschnitte VI. Grabmale und bauliche Anlagen so-wie VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten.
(2) Die Gestaltung der Grabstätte darf die anderen Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 27 – Allgemeines
(1) Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen sowie der besonderen Gestaltungsvor-schriften für die in den §§ 33 bis 35 dieser Satzung aufgeführten Grabstätten unterliegen die Grab-male und Einfassungen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, so-fern die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze nach § 26 und die Regelungen gemäß §§ 28 bis 30 die-ser Satzung gewahrt bleiben.
(2) Bei der Gestaltung und Errichtung von Grabdenkmalen und Einfassungen sind die in der Örtlichkeit gegebenen Grabmaße zu beachten.
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§ 28 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt sind die jeweils Nutzungsberechtigten bzw. die nach deren Auftrag Handelnden.
(2) Dem Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift und der Ornamente sowie der Fundamentierung zweifach beizufügen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.
(4) § 28 Abs. (1) bis (3) gelten entsprechend für die Errichtung oder wesentliche Veränderung aller sonsti-gen baulichen Anlagen einschließlich Einfassungen.
(5) Provisorische Grabzeichen in Form von einfachen, naturlasierten Holzkreuzen oder Holztafeln bis zu einer Größe von 30 x 60 cm bedürfen keiner Antragstellung. Sie sind für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren nach der Beisetzung zugelassen.
§ 29 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks ("Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen" des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen, sich senken oder neigen können. Dies gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Die Stein- bzw. Materialstärke muss die Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anla-gen gewährleisten.
§ 30 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind die jeweils an der Grabstätte Nutzungsberechtigten. Die Fried-hofsverwaltung ist berechtigt, die Standsicherheit von Grabmalen regelmäßig zu überprüfen.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr-det, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal niederzulegen, Absper-rungen anzubringen oder das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfer-nen. Abgeräumte Gegenstände bewahrt die Stadt Detmold drei Monate auf Kosten der Verantwortli-chen auf. Sind diese nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
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Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grab-malen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Detmold bleibt unbe-rührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Detmold im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 31 – Entfernung
(1) Nach dem Ablauf, der Rückgabe oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Mona-ten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des / der zuletzt Nutzungsberechtigten ab-räumen zu lassen. Im Fall der Abräumung durch die Friedhofsverwaltung geht das Eigentum an den abgeräumten Gegenständen auf die Stadt Detmold über, diese ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen drei Monate nach Benachrichtigung des / der Nutzungsbe-rechtigten entfernen zu lassen. Abs. (1) Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dann dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Für denkmalgeschützte Grabmale / bauliche Anlagen gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 32 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Sinne des § 26 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die besonderen Gestaltungsvorschriften für die in § 33 bis § 35 dieser Satzung aufgeführten Grabstät-ten sind zu beachten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich, unbeschadet der Regelungen dieser Satzung für Grabstätten ohne Pflegeverpflichtung. Die Verpflich-tung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Reihengrabstätten sind binnen sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes herzurichten. Wird eine Wahlgrabstätte gemäß § 18 Abs. (3) b) als Vorsorgegrab erworben, so kann die Grabfläche mit Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bis zum Eintritt eines Bestattungsfalles auch als Rasenfläche unterhalten werden.
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(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte zu Lasten des zuletzt Nutzungsberechtigten abräumen und einebnen oder verlangen, dass dieser sie abräumt und einebnet. Kommen Verpflichtete dieser Aufforderung binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des / der zuletzt Nutzungsberechtigten abräumen und eineb-nen.
(6) Wird das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der Grabstätte an die Stadt Detmold abgetreten oder zurückgegeben, so übernimmt die Friedhofsverwaltung nach der Abräumung und Einebnung die wei-tere Pflege der Grabfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit auf Kosten des / der zuletzt Nutzungsberech-tigten. Über die Gestaltung der Grabfläche entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(7) Bepflanzungen auf Grabstätten wie starkwüchsige, überständige oder abgestorbene Sträucher und Bäume, die die öffentlichen Wege und Anlagen oder andere Grabstätten beeinträchtigen, müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung zurückgeschnitten oder entfernt werden. Kommen die Nutzungs-berechtigen dieser Forderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die erforderlichen Maßnah-men zu deren Lasten vornehmen.
(8) Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen der Friedhofsverwaltung ent-sprechend § 32 Abs. (5) bzw. Abs. (7) abgeräumt werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Detmold über, diese ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt aus-schließlich der Friedhofsverwaltung. Dazu zählen auch die in bestimmten Friedhofsbereichen angeleg-ten Gemeinschaftsdenkmale oder gemeinschaftlichen Gedenkplätze für die Ablage von Blumen- und Grabschmuck. Die Friedhofsverwaltung räumt die dort abgelegten Gegenstände im Rahmen der re-gelmäßigen Pflege ab, ein Anspruch auf dauernden Verbleib oder auf Verwahrung oder Ersatz abge-räumter Gegenstände besteht nicht.
§ 33 – Gestaltung der Pflege- und Rasengräber
(1) Pflegegrabstätten nach § 17 Abs. (2) c) (Reihenpflege- und Reihenrasengräber), § 17 Abs. (2) e) (Ur-nenreihenpflege- und Urnenrasengräber), § 18 Abs. (2) c) (Urnenpflegewahlgräber) liegen innerhalb einheitlich gestalteter Grabfelder, die von der Friedhofsverwaltung bepflanzt oder als Rasenfläche an-gelegt und auf Dauer der Ruhezeit gepflegt werden. Eine Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberech-tigten besteht nicht. Um die einheitliche Gestaltung der Grabfelder zu wahren, ist eine Entfernung, Veränderung oder Ergänzung des Dauerbewuchses der Grabstellen nicht zulässig.
(2) Auf Rasengrabfeldern (Reihenrasengräbern, Urnenrasengräbern) darf Blumen- und Grabschmuck nur an den von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Die individuelle Gestaltung oder Ausschmückung einzelner Grabstellen wie z. B. Bepflanzung, Einfassung, Aufstellen von Grablampen, Vasen usw. ist nicht zulässig.
(3) Auf den Grabstellen sind liegende Grabmale in folgenden Abmessungen zulässig:
- Reihenpflegegräber: Ansichtsfläche max. 50x50 cm, Stärke max. 20 cm
- Urnenreihenpflegegräber: Ansichtsfläche max. 30x30 cm, Stärke max. 20 cm
- Urnenpflegewahlgräber: Ansichtsfläche max. 40x40 cm, Stärke max. 20 cm
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- Reihenrasengräber: Ansichtsfläche max. 40x40 cm, Stärke 10 - 15 cm
- Urnenrasengräber: Ansichtsfläche max. 40x40 cm, Stärke 10 - 15 cm.
Die Liegesteine für Reihenrasengräber und Urnenrasengräber sind bündig mit der Oberfläche in den Boden einzulassen. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Grabfelder Vorgaben für das zu ver-wendende Material oder die Beschriftung festlegen.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen nach § 28 bis § 31.
§ 34 – Gestaltung im Urnenwald
(1) Die Bestattungsfläche ist in ihrem naturnahen Waldcharakter zu belassen. Eine individuelle Gestal-tung, Bepflanzung, Ausschmückung und Pflege einzelner Grabstellen ist nicht zulässig. Insbesondere dürfen keine Grabmale errichtet, Grablampen aufgestellt sowie Kränze, Gestecke, Erinnerungsstücke abgelegt oder Grabkennzeichnungen angebracht werden. Blumen- und Grabschmuck darf nur an den von der Friedhofsverwaltung dafür eingerichteten Flächen abgelegt werden.
(2) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenbewuchs darf ausschließlich die Friedhofsverwal-tung vornehmen.
(3) Mit Rücksicht auf den naturgemäßen Waldcharakter und die dadurch bedingten Risiken ist im Urnen-wald besondere Achtsamkeit geboten. Das Betreten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
§ 35 – Gestaltung der Urnenparkgräber
(1) Urnenparkgräber nach § 20 Abs. (2) liegen in parkartig gestalteten Friedhofsbereichen innerhalb von besonders ausgewiesenen Wiesen- oder Staudenflächen, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten werden. Eine Pflegeverpflichtung für die Nutzungsberechtigten besteht nicht.
(2) Um die einheitliche Gestaltung der Grabfelder und den Gesamtcharakter der Anlage zu wahren, ist eine Entfernung, Veränderung oder Ergänzung des Dauerbewuchses der Grabstellen nicht zulässig. Blumen- und Grabschmuck darf nur an den von der Friedhofsverwaltung dafür eingerichteten Flächen abgelegt werden. Die individuelle Gestaltung oder Ausschmückung einzelner Grabstellen wie z. B. Be-pflanzung, Einfassung, Aufstellen von Grablampen, Vasen usw. ist nicht zulässig.
(3) Die Anbringung von Grabkennzeichnungen / Grabsteinen ist auf Grabstätten nach § 20 Abs. (2) a) (Urnenparkgräber als Einzelgrabstätte ohne individuelle Grabkennzeichnung) nicht zulässig.
(4) Auf den Grabstätten nach § 20 Abs. (2) b) und c) (Urnenparkgräber als Einzelgrabstätte sowie Urnen-parkgräber für bis zu zwei Urnen mit individueller Grabkennzeichnung) sind Grabmale / Liegesteine mit den jeweils für die einzelnen Grabfelder von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Materialien, Abmessungen und Beschriftungen zulässig. Für diese Grabmale gelten im übrigen die Bestimmungen nach § 28 bis § 31 dieser Satzung.
§ 36 – Ausnahmen
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Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften nach
§ 32 bis § 35 zulassen, soweit der Zweck und die Würde des Friedhofes, das Gesamtbild der Anlage und
die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 37 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die jeweils Nutzungsbe-rechtigten sie auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Verantwortlichen der Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung im Wege der Verwaltungsvollstreckung die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten vornehmen. Die Friedhofsverwaltung kann auch, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung unter Fristsetzung, das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
(2) In dem Entziehungsbescheid wird der / die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, die Be-pflanzung und das sonstige Grabzubehör binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten abräumen, Grabmale und sonstige Gegenstände entfernen, die Grabfläche einebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit auf Kosten des / der Nutzungsberechtigten pflegen.
(3) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, er-folgt die Aufforderung zur Grabherrichtung bzw. Grabpflege durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und eine anschließende öffentliche Bekanntmachung zum Entzug des Nutzungsrech-tes und zur Auflassung der Grabstätte.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. (1) Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
(5) Die bei den Maßnahmen der Friedhofsverwaltung entsprechend § 37 Abs. (2) bzw. Abs. (4) abge-räumten Gegenstände gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Detmold über, diese ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
(6) Grabschmuck, Grabzubehör oder andere Gegenstände, die außerhalb von Grabstätten auf den öffent-lichen Anlagen des Friedhofes abgelegt wurden, kann die Friedhofsverwaltung ohne besondere An-kündigung oder Aufforderung abräumen. Die Stadt Detmold ist nicht zur Aufbewahrung oder zum Er-satz verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 38 – Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Trauerfeier, Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
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(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. Die Vorschrift des § 11 Abs. (3) BestG NRW bleibt un-berührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche be-dürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 39 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumen der Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden.
(2) Die Aufbahrung des Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn Verstorbene an einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern in den Kapellen sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- oder Gesangesdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Es ist zu gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen der Darbietung gewahrt bleibt.
IX. Schlussbestimmungen
§ 40 – Haftung
(1) Die Stadt Detmold haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
(2) Im übrigen haftet die Stadt Detmold nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(3) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen auf der Grabstätte bleibt der / die Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Fried-hofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 41 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt Detmold verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42
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Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten er-hoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Hierzu gehört insbesondere das Führen von Na-mensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Täti-gen.
(2) Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
b) die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaub-haft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
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§ 43 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich bei Friedhofsbesuchen entgegen § 7 Abs. (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 7 Abs. (2) missachtet,
c) entgegen § 8 als Gewerbetreibender ohne fachliche Eignung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, die Friedhofswege in unzulässiger Weise nutzt, Werkzeuge oder Materia-lien unzulässig lagert, Abraum und Abfälle auf dem Friedhof ablagert oder Arbeitsgeräte an den Was-serentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
d) entgegen § 28 Abs. (1) und (4) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen er-richtet oder verändert,
e) Grabmale entgegen § 29 nicht fachgerecht herstellt, befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 30 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
f) Grabstätten entgegen § 37 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 44 – Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Friedhofssatzung vom 24.10.2017
Größe von Grabstätten (§§ 16 ff):
Es handelt sich um Richtmaße, die in der Regel für Neuanlagen von Grabstätten gelten. In bestehenden Grabfeldern oder für historische Grabstätten können auch andere Grabmaße gelten. Grundsätzlich gelten die nach dem Belegungsplan der Friedhofsverwaltung bzw. in der Örtlichkeit bestimmten Grabmaße.
Größe von Grabstätten (Richtmaße für Neuanlagen) Grabart Abmessungen Erdbestattungsgräber: Wahlgrabstätte, je Lagerstelle 2,50 m x 1,25 m Reihengrab 2,10 m x 1,10 m Reihenrasengrab 2,10 m x 1.10 m Kinderreihengrab 1,10 m x 0,70 m Urnengräber: Urnenwahlgrab 1,25 m x 1,25 m Urnenreihengrab 1,00 m x 1,00 m
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Urnenpflegewahlgrab 1,00 m x 1,00 m Urnenreihenpflegegrab 0,75 m x 0,75 m Urnenrasengrab 0,75 m x 0,75 m Anonymes Urnengrab 0,50 m x 0,50 m
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende „Friedhofssatzung vom 24.10.2017“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666/SGV.NRW.2023) – in der gegenwärtigen Fassung- gem. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeinde-ordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Detmold, den 24.10.2017 Der Bürgermeister
Rainer Heller
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Detmold?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Detmold mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!