Friedhofsgebühren Dörentrup 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dörentrup · Nordrhein-Westfalen · PLZ 32694

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
861,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.1.1 a) GebS (Reihengrab Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.271,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Erdwahlgräber nur noch auf den Friedhöfen Bega und Hillentrup (§ 15 Abs. 2 FriedhS)
📄 § 2 Ziff. 1.2.1 a) GebS (1-stelliges Wahlgrab, 30 Jahre Nutzungszeit)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
821,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.1.2 a) GebS (Urnen-Reihengrab, nur 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.218,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.2.2 a) GebS (Urnen-Wahlgrab 1-stellig, 30 Jahre Nutzungszeit)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
609,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.1.3 a) GebS (anonymes Urnen-Reihengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
821,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baum-Urnengräber auf den Friedhöfen Bega, Hillentrup, Spork und Schwelentrup (§ 18 Abs. 11)
📄 § 2 Ziff. 1.1.2 e) GebS (Urnen-Reihengrab in der Baumurnengrabstätte als pflegelose Bestattungsform, nur 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
967,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 967 € · Urne: 358 €
📄 § 2 Ziff. 2.3.4 GebS (Beisetzung/Grabbereitung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
331,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. 2.2 GebS (Benutzung der Friedhofskapelle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 3. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 27.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dörentrup (3. Änderungssatzung, gültig ab 01.01.2026)

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dörentrup-vom 20.11.2019

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kom-munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW S.712), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Dörentrup in seiner Sitzung vom 27.11.2025 folgende 3. Änderungssat-zung zur Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Dörentrup ge-legenen Friedhöfe.

§ 2 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruch-nahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebüh-ren und Entgelte erhoben:

1. Nutzungsgebühren für Reihengräber und Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern 1.1. Nutzungsgebühren für Reihengräber 1.1.1. Reihengrab Erdbestattung

a) für Verstorbene über 5 Jahre

b) für Verstorbene bis zu 5 Jahren 861 EUR 636 EUR 1.1.2. Urnen-Gräber (nur 1 Urne)

a) Urnen-Reihengrab

b) Urnen-Reihengrab im Rasenfeld mit Gedenkplatte (Nut-zungsgebühr ohne Kauf der Gedenkplatte)

c) Urnen-Reihengrab in der Urnengemeinschaftsanlage mit Bepflanzung

d) Urnen-Reihengrab in der Urnengemeinschaftsanlage Baum

e) Urnen-Reihengrab in der Baumurnengrabstätte als pfle-gelose Bestattungsform 821 EUR 1.1.3. anonyme Urnen-Gräber

a) anonymes Urnen-Reihengrab

b) anonymes Urnen-Reihengrab im Rasenfeld 609 EUR

1.2. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern 1.2.1. Erdbestattung

a) 1-stelliges Wahlgrab (30 Jahre Nutzungszeit)

b) 2-stelliges Wahlgrab (30 Jahre Nutzungszeit)

1.271 EUR 2.119 EUR 1.2.2. Urnen-Bestattung

a) Urnen-Wahlgrab 1-stellig (30 Jahre Nutzungszeit)

b) Urnen-Wahlgrab 2-stellig (30 Jahre Nutzungszeit)

c) Urnen-Wahlgrab 2-stellig (30 Jahre Nutzungszeit) in der UGA Baum und Baumurnengrabstätte als pflegelose Be-stattungsform

1.218 EUR 2.026 EUR 2.026 EUR 1.2.3. Verlängerungsjahr je Wahlgrabstelle bzw. je Urne 40 EUR

1.3. Überschreitung der Nutzungszeit

Wird durch die Belegung einer Wahlgrabstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer von 30 Jahren an den Wahlgrä-bern überschritten, auch wenn die Lagerstelle noch nicht belegt war, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung die jeweilige Nutzungsge-bühr für die gesamte Grabstelle zu zahlen.

2. Bestattungsgebühren 2.1. Benutzung der Leichenzelle/Kühlzelle 166 EUR 2.2. Benutzung der Friedhofskapelle 331 EUR

2.3. Beisetzung (Grabbereitung) 2.3.1. Die Grabbereitung umfasst das Ausheben und Verfüllen des Grabes ein-schließlich des Aushängens der Grube, die Herrichtung eines Nothügels und das Auflegen der Kränze und die Gestellung eines Transportwagens für die Überführung des Sarges von der Friedhofskapelle bis zum Grab.

2.3.2. Die Grabbereitung beinhaltet auch die Erstherrichtung der Grabstelle (ca. 6 Wochen nach dem Trauerfall). Die Herrichtung umfasst das Abräumen der Kränze, das Abstechen der Grasnarbe, das Umgraben, die Erde abfahren, den Mutterboden, bzw. Er-de und Torf liefern und einbringen, bei Reihengräbern die Einkürzung der Grabstelle auf die Nettogröße und die Einfassung der Grabstätte mit roten Gehwegplatten mit Felsstruktur.

2.3.3. Mit den Grabbereitungskosten werden auch gleichzeitig die Gebühren für die Einebnung der Grabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der vor-zeitig beantragten Einebnung erfasst.

2.3.4. Die Gebühren betragen: 2.3.4.1. Beisetzung Erdbestattung

a) Reihengrab

b) Wahlgrab 967 EUR 2.3.4.2. Beisetzung in Urnen-Grab

a) Urnen-Reihengrab

b) Urnen-Wahlgrab

c) anonymes Urnen-Reihengrab

d) Urnen-Reihengrab im Rasenfeld mit Gedenkplatte (ohne Gedenkplatte)

e) anonymes Urnen-Reihengrab im Rasenfeld

f) Urne in einem Wahlgrab für Erdbestattung

g) Urnen-Reihengrab in der Urnengemeinschaftsanlage mit Bepflanzung

h) Urnen-Reihengrab in der Urnengemeinschaftsanlage Baum

i) Urnen-Reihengrab in der Baumurnengrabstätte

j) Urnen-Wahlgrab 2-stellig in der Baumurnengrabstätte und der Urnengemeinschaftsanlage Baum 358 EUR 2.3.4.3. Findet die Trauerfeier/Bestattung auf Antrag außerhalb der in § 8 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung festgesetzten Zeiten statt, sind für die Überstunden Mehrkosten in Höhe von 50 EUR zu erstatten. Der Zuschlag wird nur erhoben, wenn für die Durchführung eine personelle Beteiligung seitens der Ge-meinde Dörentrup gegeben ist.

2.4. Sonstige Gebühren

2.4.1. Aufschlag Urnengemeinschaftsanlage

a) mit Bepflanzung

b) Baum 331 EUR 252 EUR 2.4.2 Namenstafel f. UGA mit Bepflanzung für UGA Baum 490 EUR

2.5. Umbettungen und Ausbettungen 2.5.1. Die Aufwendungen für Um- und Ausbettungen sind durch den Antragsteller in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten (Stundeneinsatz Mitarbeiter Bauhof, Fahrzeugeinsatz, Verpackungs- und Versandkosten).

2.5.2. Die Kosten für etwa notwendige neue Särge bei den Um- und Ausbettun-gen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Um- bzw. Ausbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

3.

Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leis-tungen 3.1. Zulassung von Gewerbetreibenden –jährlich-

50,00 EUR 3.2. Für sonstige, zusätzliche, oder nicht im Voraus bestimmbare Leistungen werden die Gebühren nach Arbeitszeit und Ma-terialkosten im Einzelfall festgesetzt, die durch den Antrag-steller zu entrichten sind.

§ 3 – Entstehung und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid. Die Gebüh-ren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangs-verfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 – Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrich-tungen der Friedhöfe der Gemeinde Dörentrup oder die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so ist jeder einzelne Gesamtschuldner. Dane-ben haftet für die Gebührenschuld auch, wer die Leistung im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 20.11.2019, zuletzt 4. Änderungssatzung vom 30.04.2026 (in Kraft seit 13.05.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Schloss Wendlinghausen der Gemeinde Dörentrup (Stand 2026)

13.4

[Nachrichtlich: Aufstellung und Änderung der Satzung

Aufstellung und Änderung der Satzung

Nr. Ratsbeschluss vom Bekanntmachung Änderung Änderungsart In Kraft seit 07.07.2016 Bekanntmachungskasten/Inter-net 13.07.2016 – 22.07.2016

Neufassung 14.07.2016 30.04.2026 Bekanntmachungskasten/Inter-net 13.05.2026 – 25.05.2026

Neufassung 14.05.2026

] Friedhofsatzung für den „Waldfriedhof Schloss Wendlinghausen“ der Gemeinde Dörentrup vom 13.05.2026

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), hat der Rat der Gemeinde Dörentrup in der Sitzung vom 30.04.2026 die Satzung für den "Waldfriedhof Schloss Wendlinghausen“ beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsfläche

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten im Waldfriedhof

§ 6 – Arten der Grabstätten

§ 7 – Ruhestätten - Register

§ 8 – Nutzungsrecht

§ 9 – Markierungen

§ 10 – Durchführung von Bestattungen

§ 11 – Ruhezeit

§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 13 – Pflege der Grabstätten

§ 14 – Haftung

§ 15 – Entgelt

§ 16 – Ordnungswidrigkeiten

§ 17 – Inkrafttreten

§ 1 – Geltungsbereich

1. Der Waldfriedhof Schloss Wendlinghausen - Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Dörentrup - nachfolgend Träger genannt. Die Waldfried-hofsfläche befindet sich im Eigentum der Gut Wendlinghausen Besitz GmbH & Co KG - nachfolgend Eigentümer genannt. Die Organisation, Realisierung und Umsetzung des "Waldfriedhof Schloss Wendlinghausen" wird von der Reden GmbH & Co KG durchge-führt – nachfolgend Betreiber genannt. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Gemeinde Dörentrup wird diese Satzung für den "Waldfriedhof Schloss Wendlinghau-sen" erlassen.

2. Der "Waldfriedhof Schloss Wendlinghausen" umfasst die als Friedhof durch den Land-rat des Kreises Lippe genehmigten Waldflächen siehe Anlage:

Name Gemarkung Wendlinghausen Fläche ha Lübberg teilweise 8/91 tlw., 7/30 tlw. 0,48 Löhlberg teilweise 7/51 tlw., 7/36 tlw., 7/64 3,19 Schneiderkamp 7//34 3,36 Meyers Löhlberg 7//37 3,23 Vorderer Tannenberg 7/36 tlw., 7/64 tlw., 7/51 tlw., 7/37 tlw. 7,16 Kirchfeld 7//52 0,03 Hinterer Tannenberg 7//50, 7//6, 7/7 tlw., 7//8, 7//4 8,34 Hinterer Tannenberg 7//14 0,39 Auf dem Meierberg teilw. 7/57 tlw. 1,42 27,60

3. Im vorgenannten Geltungsbereich wurden zur Festlegung der Ruhestätten vom Träger und dem Beauftragten gemeinsam geeignete Ruhestätten ausgewählt und in einem Register erfasst.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Waldfriedhof dient neben der Bestattung von Einwohnern der Gemeinde Dörentrup, al-len, die ein vertragliches Recht zur Bestattung in einer Ruhestätte im Waldfriedhof erworben haben.

§ 3 – Bestattungsfläche

Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Ruhestätten werden nach dem bisheri-gen Konzept genutzt. Es werden hierbei Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in eine Ruhestätte eingebracht. Alle Ruhestätten bleiben bei der Waldfriedhof-Bestattung naturbe-lassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

§ 4 – Öffnungszeiten

1. Der Waldfriedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landes-Forstgesetzes für NRW in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Waldfriedhof-Flä-chen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenunter-gang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

2. Der Betreiber kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflä-chen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 – Verhalten im Waldfriedhof

1. Jeder Besucher des Waldfriedhofs hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Betreibers sowie den Beauftragten vom Waldfriedhof ist Folge zu leisten.

2. Im Waldfriedhof ist untersagt:

a) Beisetzungen zu stören, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, d) den Waldfriedhof und die Anlage zu verunreinigen, e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, f) offenes Feuer anzuzünden, g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tä-tigkeiten auszuüben, h) bauliche Anlagen zu errichten, i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, j) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen.

3. Der Betreiber kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung in ihm vereinbar sind.

§ 6 – Arten der Grabstätten

Es werden folgende Ruhestätten unterschieden:

a) Ruhestätten für eine Einzelperson,

b) Ruhestätten für Familien und Freundeskreis

Das Nutzungsrecht in einem Biotop für Familien oder sich im Leben nahestehenden Menschen,

c) Gemeinschafts-Ruhestätten,

d) Regenbogen-Ruhestätten

für nicht bestattungspflichtige Kinder.

§ 7 – Ruhestätten - Register

1. Im Waldfriedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur in festgelegten Ruhestätten. Die Ruhestätten erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.

2. Der Betreiber führt eine Liste, aus der die veräußerten Ruhestätten und die beigesetz-ten Personen unter Angabe des Bestattungstages, sowie der Registriernummer des je-weiligen Biotops ersichtlich sind. Dieses Register wird dem Träger jährlich zum 31.12. aktualisiert, als Nachweis, vorgelegt.

§ 8 – Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht wird mittels Abschlusses eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Betreiber vergeben. Das Nutzungsrecht an den im Waldfriedhof re-gistrierten Ruhestätten kann bis zu 99 Jahren verliehen werden. In jeder Grabstätte können max. 12 Urnen beigesetzt werden.

§ 9 – Markierungen

1. Der Betreiber kann im Einvernehmen mit den Angehörigen bis zu zwei Namenstafeln an einem Biotop anbringen. An einem gemeinschaftlich genutzten Biotop können die Namen der jeweiligen Nutzungsberechtigten auf bis zu zwei Markierungsschildern an-gebracht werden. Die Größe, Formgebung und Beschaffenheit der Namenstafeln ist im Waldfriedhof vereinheitlicht.

2. Die Beschriftungen der Markierungsschilder können von den Erwerbern weitestge-hend selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des Waldfriedhofs verstoßen sind nicht zulässig.

§ 10 – Durchführung von Bestattungen

1. Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Betreiber anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.

2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3. Der Betreiber stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab.

4. Die Urnenbeisetzung im Waldfriedhof gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Betreiber.

5. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, so-fern das Bestattungsgesetz keinen anderen Zeitraum hierfür vorsieht. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne beigesetzt.

6. Bestattungshandlungen von der Auswahl der Ruhestätte bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig.

7. Alle Handlungen im Waldfriedhof, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuel-len Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig.

8. Umbettungen d. h. Ausbettungen aus dem Waldfriedhof sind nicht möglich.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung

1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof darf in seinem Erschei-nungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Ruhestätte sind jedoch erlaubt.

2. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben nieder-zulegen, c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

§ 13 – Pflege der Grabstätten

1. Der Waldfriedhof ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist grundsätz-lich untersagt.

2. Der Betreiber kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhestätten.

3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 14 – Haftung

1. Der Betreiber sowie der Eigentümer haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungs-gemäße Benutzung des Waldfriedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhestätten entstehen.

2. Grundsätzlich besteht für die Waldfriedhof-Fläche nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Be-treten des Waldfriedhofs entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.

3. Der Betreiber und der Eigentümer haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Hand-lungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 15 – Entgelt

Für die Erhebung des Nutzungsentgeltes ist das jeweilige Entgeltverzeichnis des Waldfried-hofs maßgebend. Das Entgeltverzeichnis kann über den Betreiber angefordert oder eingese-hen werden.

§ 16 – Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Waldfriedhof außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4), b) sich im Waldfriedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Betreibers sowie der vom Eigentümer Beauftragten auf-sichtsbefugten Personal nicht Folge leistet (§ 5), die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhält, c) nicht genehmigte Markierungen i. S. d. § 9 anbringt oder satzungsgemäße Mar-kierungen entfernt, d) die Ruhestätte bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§12),

e) Pflegeeingriffe nach § 13 vornimmt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 17 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Friedhofssatzung der Gemeinde Dörentrup (Lesefassung inkl. 4. Änderungssatzung, Stand 2026)

Friedhofssatzung der Gemeinde Dörentrup vom 20.11.2019

Aufstellung und Änderung der Satzung Nr. Ratsbeschluss Bekanntmachung Änderung Änderungsart In Kraft seit vom

Bekanntmachungskasten/Internet 0 14.11.2019 Neufassung 01.01.2020 20.11.2019- 09.12.2019

Bekanntmachungskasten/Internet § 27 (1) 1 10.12.2020 Satzungstext 01.01.2021 16.12.2020- 11.01.2021 § 27 (2) c)

Bekanntmachungskasten/Internet § 15 (2) k) 2 29.09.2022 Satzungstext 01.11.2022 05.10.2022- 26.10.2022 § 18 (a) (b)

§ 15 (1) j) m)

Bekanntmachungskasten/Internet 3 14.12.2023 § 18 g), j), Satzungstext 01.01.2024 20.12.2023-27.12.2023 (9), (10a)

§ 1 , letzter

Bekanntmachungskasten/Internet Abs.,§ 16 (2), 4 30.04.2026 Satzungstext 13.05.2026 13.05.2026-25.05.2026 § 17 (13),

§ 22 (7)

Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 01. Februar 2022 (GV NRW S. 122) und § 7 i.V.m. §41, Abs.1 (f) der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.666), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90) hat der Rat der Gemeinde Dörentrup am 30.04.2026 folgende 4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemein-de Dörentrup vom 20.11.2019 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Grabbereitung

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 Register, Verzeichnisse, Pläne

§ 14 Stille Bestattungen

§ 15 Arten der Grabstätten

§ 16 Reihengrabstätten

§ 17 Wahlgrabstätten

§ 18 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

§ 19 Ehrengrabstätten

§ 20 Kriegsgräber

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Gestaltungsvorschriften

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

§ 30 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Dörentrup gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

a) Friedhof Bega

b) Friedhof Hillentrup

c) Friedhof Schwelentrup

d) Friedhof Spork

e) Friedhof Wendlinghausen

Für den „Waldfriedhof Schloss Wendlinghausen“ gilt eine eigenständige Friedhofssatzung sowie Entgeltverzeichnis.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Dörentrup waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde Dörentrup ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde Dörentrup innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschiften entsprechend.

§3 Bestattungsbezirke

(1) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet wer-den.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schlie-ßung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf An-trag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestat-teten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-grabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschrift en

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeits-rechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofsper-sonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zu-gelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ge-werbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier not-wendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Feuer anzuzünden; außerhalb der Grabstätten Gefäße, Geräte und dergleichen abzustellen; zu spielen, zu lärmen oder zu lagern.

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an der Leine geführt werden. Verunreinigungen sind durch den Halter zu beseitigen.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedür-fen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweili-gen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) die einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste-ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an der oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur montags bis freitags in der Zeit von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulas-sen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestat-tung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen und Trauerfeiern finden montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 – 15.00 Uhr, freitags von 9.00 – 12.00 Uhr statt.

Auf Antrag kann eine Bestattung auch freitags nachmittags bis 14.00 Uhr und samstags in der Zeit von 9.00 - 11.00 Uhr gegen Erstattung der anfallenden Mehrkosten durchgeführt werden. In der Regel erfol-gen Freitagnachmittag, an Sonn- und Feiertagen und Samstag keine Bestattungen. Ausnahmen aus zwingenden Gründen sind zulässig.

(4a) Die Bestattung kann frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen ge-nehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortge-schritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterblie-bener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Be-scheinigung des Friedhofträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biolo-gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Sär-gen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargaus-stattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelas-tungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehyda-bspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 zu beachten.

§ 10 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung, oder von Dritten in dessen Auftrag, ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar-ges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Grä-ber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu er-statten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ge-meinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antrags-berechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberech-tigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummer nach § 16 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 17 Abs. 4, vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig auf-getreten sind oder der Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahr-lässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§ 13 – Register, Verzeichnisse, Pläne

(1) Über alle auf den Friedhöfen vorgenommenen Beerdigungen führt die Friedhofsverwaltung in zeitlicher Reihenfolge ein Register (Beerdigungsregister). Es enthält mindestens folgende Angaben: laufende Nummer, Bezeichnung des Grabes (Grab-Nummer), Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdingungstag des / der Verstorbenen.

(2) Die Friedhofsverwaltung führt außerdem Verzeichnisse über sämtliche Grabstätten und zwar getrennt nach Reihen- / Wahl- / Urnengräbern. Darin werden die Grabstätten nach Feld, Reihe und Nummer, fer-ner Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Beerdigungstag des/der Verstorbenen eingetra-gen, überdies Name und Anschrift des Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten vermerkt.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat für die Friedhöfe zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne) anzulegen und laufend zu ergänzen.

§ 14 Stille

Bestattungen

Ascheurnen dürfen, wenn keine Feier stattfindet, nur in Anwesenheit eines Beau ftragten der Fried-hofsverwaltung beigesetzt werden. Das gilt auch für stille B estattungen.

§ 15 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten,

b) Erdwahlgrabstätten (ab 01.01.2020 nur noch auf den Friedhöfen Bega und Hillentrup),

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

f) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld mit Gedenkplatte (nicht auf allen Friedhöfen, kann bei der Friedhofverwaltung erfragt werden)

g) anonyme Urnengrabstätten im Rasenfeld (nur Friedhof Hillentrup)

h) Erbbegräbnisse (Friedhof Bega)

i) Ehrengrabstätte

j) Urnenreihen und-wahlgräber in der „Urnengemeinschaftsanlage mit Bepflanzung“ (nicht auf allen Friedhöfen, kann bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden)

k) Urnenreihen und –wahlgräber in der „Urnengemeinschaftsanlage Baum“ (nicht auf allen Friedhöfen, kann bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden)

l) Baum-Urnenreihen und –wahlgräber

m) Urnenreihen-und wahlgräber in der „Urnengemeinschaftsanlage Bienenhain“ (nicht auf allen Fried-höfen, kann bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grab-nummer erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Erdreihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

  1. 1. Grabgröße: 1,25 m x 0,50 m

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

  1. 1. Grabgröße: 1,75 m x 1,00 m

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Rei-hengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Erdreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Mo-nate vorher durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Dörentrup, Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse, durch Einstellen ins Internet und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte öffentlich bekanntgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Grabstätten abzuräumen. Der nicht bis zum Tag der Einebnung abgeräumte Grabschmuck sowie die Grabmale gehen in das Ei-gentum der Gemeinde Dörentrup über und werden durch die Gemeinde entsorgt.

(5) Erdreihengräber dürfen nicht ausgemauert oder durch eine Grabplatte komplett verschlossen werden.

§ 17 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber be-stimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ableh-nen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Ab dem 01.01.2020 werden auf den Friedhöfen Schwelentrup, Spork und Wendlinghausen keine Nutzungsrechte für Erdwahlgrabstätten mehr vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit für 10 Jahre neu erworben werden. Das Nut-zungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht ist entsprechend zu verlängern, wenn durch eine Bestattung die gesetzliche Ruhefrist über die Nutzungszeit hinausgeht. Die Friedhofsverwal-tung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grab-stätte kann nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig auf einer Lagerstelle zusätzlich zu einem Sarg eine Urne beizusetzen. Das Nutzungsrecht ist gleich einer Erdbestattung jeweils auf 30 Jah-re zu verlängern.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsur-kunde.

(5) Das Abräumen von Erdwahlgrabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird 3 Monate vorher durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Dörentrup, Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse, durch Einstellen ins Internet und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte öffentlich bekanntgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Grabstätten abzuräumen. Der nicht bis zum Tag der Einebnung abgeräumte Grabschmuck sowie die Grabmale gehen in das Eigentum der Gemeinde Dörentrup über und werden durch die Gemeinde entsorgt.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder-erworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nut-zungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nut-zungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorhe-rigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu las-sen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Re-gelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entschei-den.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern und ganzheitliche Verschließen durch Grabplatten von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Grabgröße 2-stell. Erd-Wahlgräber: 2,25 m x 2,25 m innen. Einstellige Erd-Wahlgräber werden dementsprechend angepasst.

§ 18 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld mit Gedenkplatte (nicht auf allen Friedhöfen, kann bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden)

e) anonymen Urnengrabstätten im Rasenfeld (nur Friedhof Hillentrup)

f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

g) „Urnengemeinschaftsanlage mit Bepflanzung“ (Urnenreihen und –wahlgräber, nicht auf allen Fried-höfen, kann bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden)

h) „Urnengemeinschaftsanlage Baum“ (Urnenreihen und –wahlgräber, nicht auf allen Friedhöfen, kann bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden)

i) „Baum-Urnenreihen und-wahlgräber“.

j) „Urnengemeinschaftsanlage Bienenhain“ (Urnenreihen -und Urnenwahlgräber (nicht auf allen Fried-höfen, kann bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden)

(2) Die Länge und Breite des 1-stelligen Urnen-Reihengrabes und des 1-stelligen Urnen-Wahlgrabes beträgt ohne Randeinfassung 0,75 m x 0,50 m. Das 2-stellige Urnen-Wahlgrab hat die Abmessungen 1,75 m x 0,50 m oder aber nach Wahl 0,75 m x 0,50 m, ohne Randeinfassung.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grab-nummer ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihen-grabstätte kann nur eine Asche bestattet werden.

(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Beneh-men mit dem Erwerber festgelegt wird. Auf einem 1-stelligen Urnen-Wahlgrab darf nur eine Urne beige-setzt werden. Das 2-stellige Urnen-Wahlgrab kann auch in der Größe eines 1-stelligen Urnen-Wahlgrabes gewählt werden. (5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Die Position der Grabstätte wird lediglich in den Akten der Fried-hofsverwaltung festgehalten.

(6) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld mit Gedenkplatte werden nicht auf allen Friedhöfen bereitgestellt und können bei Bedarf bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden. Die Grabstellen sind Bestandteil ei-ner Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und regelmäßig gemäht werden. Ein-fassungen, Schrittplatten, Bepflanzungen u.a. sind auf den Rasengrabstätten nicht zulässig. Die Ge-denkplatte ist vom jeweiligen Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten in einer Größe von 50 cm x 40 cm und einer Stärke von 4-8 cm ebenerdig und nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in den Rasen einzulassen.

(7) Anonyme Urnengrabstätten im Rasenfeld werden nicht auf allen Friedhöfen bereitgestellt und können bei Bedarf bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden. Die Grabstellen sind Bestandteil einer Ra-senfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und regelmäßig gemäht wird. Anonyme Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Die Position der Grabstätte wird lediglich in den Akten der Friedhofsverwaltung festgehalten. Das Begehen der Bestattungsfläche, eine gärtnerische Aus-gestaltung sowie das Aufstellen eines Gedenkzeichens sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grab-schmuck ist nur an dem dafür vorgesehenen Gedenksymbol zulässig.

(8) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 1 Urne zusätzlich zu einem Sarg gemäß § 17 (3) gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(9) Urnengemeinschaftsanlage (nachfolgend UGA bezeichnet) mit Bepflanzung:

Die Beisetzung in der „UGA mit Bepflanzung“ wird durch die Friedhofsverwaltung geregelt. Die Urnen werden in der Reihenfolge der Bestattungen in der Anlage beigesetzt. Die Gestaltung der Anlage obliegt der Gemeinde (Friedhofgärtner). Das Betreten der UGA ist nur auf dem befestigten Teil (Ruhebereich mit Bank und Stele) und dem Bestatter während der Beisetzung gestattet. Das Ablegen von Blumen-schmuck in der UGA ist nicht erlaubt. Ausnahme bilden die zur Beisetzung mitgebrachten Blumen und Gebinde. Diese können an der Stele niedergelegt werden. Die Friedhofsgärtner entfernen den Blumen-schmuck zur gegebenen Zeit. Die Beisetzungen in der UGA werden durch Eingravur der Namens-, Geburts- und Todesdaten auf einer Namenstafel an der Gedenkstele festgehalten. Die Namenstafel erfolgt als zusätzlicher Erwerb beim Kauf einer Grabstelle in der UGA und wird durch die Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben. Ausnahme bildet die UGA 3 auf dem Friedhof Bega: Namenstafeln werden vom Nutzungsberechtigten selbst in Auftrag gegeben (Größe 40x35 cm) bei der Firma Bollermann GmbH. (Kontaktdaten über Friedhofsverwaltung oder dem Bestatter) Beisetzungen sind als Urnenreihen-und wahlgrab möglich.

(10) Urnengemeinschaftsanlage (nachfolgend UGA bezeichnet) Baum:

Die Beisetzungen in der „UGA Baum“ werden durch die Friedhofsverwaltung geregelt und erfolgen an der vorgesehen Ring-Stele mit Namensgravur unter den Bäumen. Das Ablegen von Blumenschmuck in-nerhalb der UGA ist nicht erlaubt. Der zur Beisetzung mitgebrachte Blumenschmuck kann an der Stele niedergelegt werden und wird im Nachgang von den Friedhofsgärtnern entfernt. Die Gravur auf dem Namensring wird vom Nutzungsberechtigten selbst in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Gravur trägt der Nutzungsberechtigte. Nach der regulären Nutzungszeit bei Urnenwahlgräbern in der „Urnengemeinschaftsanlage Baum“ be-steht kein Anspruch auf Verlängerung.

(10a) Urnengemeinschaftsanlage (nachfolgend UGA bezeichnet) „Bienenhain“:

Die Beisetzungen der Urnenreihen-und Urnenwahlgräber in der „UGA Bienenhain“ werden durch die Friedhofsverwaltung geregelt. Die Gestaltung der Anlage obliegt der Gemeinde (Friedhofsgärtner). Das Betreten der UGA ist nicht gestattet (Ausnahme Bestatter während der Beisetzung). Das Ablegen von Blumenschmuck in der UGA ist nicht erlaubt. Der zur Beisetzung mitgebrachte Blumenschmuck kann an der Grabstelle niedergelegt werden und wird im Nachgang von dem Friedhofsgärtner entfernt. Der Erwerb der Namenstafeln „Wabe“ und die Gravur werden von dem Nutzungsberechtigten selbst bei der Firma Bollermann GmbH in Auftrag gegeben. (Kontaktdaten über Friedhofs-verwaltung oder dem Bestatter). (11) Baum-Urnenreihengrab und Baum-Urnenwahlgrab:

Baum-Urnengräber in Form von Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern werden auf den Friedhöfen Bega, Hillentrup, Spork und Schwelentrup angeboten. Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre; bei Urnenwahlgräbern beträgt die höchste Nutzungszeit nach Verlängerung durch die 2. Beisetzung 60 Jahre. Die Gedenkplatte ist vom jeweiligen Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten in einer Größe von 50 cm x 40 cm und einer Stärke von 4-8 cm ebenerdig und nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks in den Rasen einzulassen. Die Friedhofsverwaltung pflegt die Rasenfläche. Einfassungen, Bepflanzungen, Schriftplatten u.ä. sowie das Niederlegen von Blumen ist nicht erlaubt (Ausnahme bilden die zur Beisetzung mitgebrachten Blu-men und Gebinde. Diese werden von den Friedhofsgärtnern zur gegebenen Zeit entfernt).

Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(12) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen-grabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

(13) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche an geeigneter Stelle in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Fel-dern) obliegen der Gemeinde.

§ 20 – Kriegsgräber

Für Kriegsgräber wird auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt werden.

(2) Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten wird durch die Nutzungsberechtigten/ Angehöri-gen oder durch beauftragte Dritte vorgenommen.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauli che Anlagen

§ 22 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätten gelegt werden und es ist eine Mindeststärke von 0,12 m erforderlich. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall verwendet werden.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Jede handwerkliche Bearbeitung des Grabmales ist möglich.
  2. 2. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Imprägnierungsmittel, Farben und Lacke.
  3. 3. Flächen dürfen keine Umrandung haben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: bis 0,70 m hoch und 0,40 m breit

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: bis 0,90 m hoch und 0,45 m breit

c) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: bis 0,90 m hoch und 0,45 m breit bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: bis 1,00 m hoch und bis 1,00 m breit

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: bis 0,70 m hoch und 0,40 m breit
    • b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
  2. 1. einstellig: stehendes Grabmal: bis 0,70 m hoch und 0,40 m breit;
  3. 2. zweistellig: stehende Grabmale: bis 0,70 m hoch und 0,70 m breit

(6) Auf Rasengrabstätten sind pro Grabstelle nur liegende Grabmale mit 0,25 m² Ansichtsfläche zugelassen. Die Steinoberfläche darf nicht höher als die angrenzende Rasenfläche sein. Auf anonymen Grabstätten sind Grabmale unzulässig.

(7) Die Randeinfassungen bei den Urnen- und Erdgräbern wird vom Bauhof bei der Erstherrichtung vorge-geben.

(8) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 bis 7 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Natur-stein Akademie e.V. in der jeweils neuesten Fassung.

Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale und Grabmalanlagen so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inha-ber der Grabnummer, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr-det, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Ge-fahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftli-cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Ver-antwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofs-verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustim-mung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so geht der nicht bis zum Tag der Einebnung abgeräumte Grabschmuck sowie die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen in das Eigentum der Gemeinde Dörentrup über. Die Ge-meinde ist berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und den Grabschmuck, die Grabmale und die sonsti-gen baulichen Anlagen zu entsorgen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummer oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herricht ung und Pfl ege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehal-ten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüg-lich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inha-ber der Grabnummer, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsver-waltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Fried-hofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrech-tes hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlagen obliegt ausschließlich der Friedhofs-verwaltung.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht ge-stattet.

(9) Kunststoffe und verrottbare Werkstoffe sind in den Abfallgefäßen getrennt zu entsorgen.

§ 27 – Gestaltungsvorschriften

(1) Unzulässig ist

a) das Einfassen der Grabstätte mit Metall, Glas oder ähnlichem,

b) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

(2) Pflanzen, die die Nachbargräber beeinträchtigen, müssen auf Verlangen der Friedhofsverwaltung geschnitten bzw. entfernt werden.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 26 und 21 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen dulden bzw. zulassen.

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Auf-forderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. In der Regel wurde vorab bei einer Begehung der Friedhöfe mit einem Hinweisschild der Nutzungsberechtigte informiert. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwal-tung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Fried-hofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verant-wortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichen sind in der Regel bis spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in die Leichenhalle des Friedhofes zu überführen. Sie dür-fen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauer-feier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichen-verwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsemp-finden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflich-tigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 60 Minuten dauern; ist ausnahmsweise eine längere Feier vorgesehen, so ist dies schon bei der Anmeldung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(5) Die Ausschmückung der Kirche bzw. der Friedhofskapelle und gegebenenfalls der Leichenhalle veran-lassen die Angehörigen des Verstorbenen.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 – Alte Rechte

(1) Um eine gleichmäßige Verpflichtung aller Nutzungsberechtigten sicherzustellen, werden auch die Grabstätten mit älteren Rechten dieser Ordnung unterstellt.

(2) Nutzungsrechte, welche aufgrund früherer Friedhofsordnungen oder sonstiger alter Rechte überlassen worden sind und die in § 11 festgesetzte Nutzungszeit überschreiten (auch die sogenannten Erbbegräb-nisse auf dem Friedhof Bega), werden mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben und den Bestimmun-gen der Wahlgräber unterworfen.

(3) Bestattungen sind auf solchen Grabstellen nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht nach den Bestimmun-gen der Wahlgräber vorher verlängert worden ist. (4) Den auf dem Friedhof Bega bestehenden Erbbegräbnisstätten wird jedoch eine Nutzungszeit bis zum Jahr 2019 gewährt.

(5) Bestattungen dürfen auf den Erbbegräbnisstätten nur noch erfolgen, wenn dort noch freie Stellen vor-handen sind.

(6) Weitere Urnen-Bestattungen auf den Erbbegräbnissen sind nicht zulässig.

(7) Sämtliche Rechte an solchen Grabstellen erlöschen mit Ablauf der Ruhezeit, die vom Tage der letzten Bestattung in der Grabstätte gerechnet wird, sofern nicht eine Verlängerung gem. § 17 (2) vorgenommen worden ist, jedoch nicht vor dem Jahr 2019.

(8) Die Gräber von Herrn Franzmeier, Herrn Mörs und Frau Merkel (Gründerin des Elisenstiftes) dürfen nicht eingeebnet werden.

§ 32 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Ob-huts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird oder außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen entfernt,

g) Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) Kunststoffe und verrottbare Werkstoffe entgegen § 26 (8) nicht getrennt in den Abfallgefäßen ent-sorgt, oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese 4. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Dörentrup vom 20.11.2019 tritt am 13.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dörentrup?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dörentrup mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 32xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dörentrup anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dörentrup
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 358 € (Urne) bzw. 967 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dörentrup (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 32xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dörentrup:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €